1860. 43 Art. 43. Aesten. Gerichtliche und außergerichtliche Prozeß- und Untersuchungskosten, welche von dem kompetenten Gerichte des einen Staates nach den dort geltenden Vorschriften festgesetzt und ausdrũcklich für beitreibungsfähig erklärt worden sind, sollen auf Ver- langen dieses Gerichts auch im dem anderen Staate von dem daselbst sich aufhalten- den Schuldner ohne Weiteres executivisch eingezogen werden. Die Forderungen der Amwälte an Gebühren und Auslagen sind, sobald sie vom Prozeßgerichte festgestellt oder attestirt lind, gegen die dem anderen Staate angehörigen Mandanken von dem Gerichte desselben auf dieselbe Weise beizutreiben, als ob die Forderungen vor einem inländischen Gerichte entstanden und von einem solchen festgestellt wären. Art. 44. In allen Civil- und Kriminal-Rechtssachen, in welchen die Bezahlung der Un- kosten dazu unvermögenden Personen obliegt, haben die Behörden des eines Staates die Nequisilion der Behörden des anderen sportel- und stempelfrei zu expediren und sind in einem solchen Falle auch die baaren Auslagen außer Ansatz zu lassen. Art. 45. Den von einem auswärtigen Gericht abzuhörenden Zeugen und anderen Personen sollen die Reise= und Zehrungskosten nebst der wegen ihrer Versäumnih ihnen gebüh- renden Verglitung, nach der von dem requlrirten Gerichte geschehenen ktaxmäßigen Verzeichnung bei erfolgter wirklicher Sistirung von dem requirirenden Gerichte sofort verabreicht werden. Art. 46. Zur Enkscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung der Unkosten in Civil, und Criminalsachen obliegt, hinreichendes Vermögen dazu besitzt, soll nur das Zeugniß derjenigen Gerichtsstellc ersordert werden, unter welcher diese Person ihren wesentlichen Wohnsitz hat. Sollte dieselbe ihren Wohnsitz in einem dritten Staate haben und die Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden sein, so wird es angesehen, als ob sie kein hinreichendes eigenes Vermögen besitze. Ist in Kriminalfällen ein Angeschuldigter zwar vermögend, die Kosten zu entrichten, jedoch in dem gesprochenen Erkenninisse dazu nicht verurtheilt worden, oder ist ein bestimmter Angeschuldigter nicht vorhanden, so ist dieser Fall dem des Unvermögens ebensalls gleich zu setzen.