1860. 101 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neuntes Slück vom Jahre 1860. . ---I M. XIX. Ministerial-Bekanutmachung vom 31. August 1860, die mit verschiedenen auswärtigen Gouvernements ge- troffenen Vereinbarungen wegen gegenseitiger Anerkennung von Leicheupässen betreffend. Zwischen dem hiesigen Gouvernement und den Staatsregierungen von Preußen, Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Schwarzburg- Sondershausen sind Vereinbarungen wegen gegenseitiger Anerkennung der von den competenten Behörden ausgestellten Leichenpässe dahin getroffen worden, daß der Transport von Leichen aus und nach den beiderseitigen Landen und durch dieselben auf Grund solcher Leichenpässe gegenseitig gestaktet sein soll. Dies wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zur Ausstellung von Leichenpässen ermächtigt sind 1) im Königreich Preußen: die Königlichen Landräthe; 2) im Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach: die Großherzoglichen Bezirksdireckoren; 3) im Herzogthume Tachsen-Meiningen: für die Residenz Meiningen der Residenz. Polizeidirector, sonst die Her- zoglichen Verwaltungsämter; 4) im Herzogthume Sachsen-Altenburg: die Herzogliche Landesregierung zu Altenburg; Fürstt. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXI. 16 Ausgegeben in Rudolstadt den 22. September 1860.