1860. 107 8. 11. Bei Ausübung ihrer Geschäfte hat sich die Leichenwärterin gonz besonders der hrößten Reinlichkeit und Mäßigkeit sowie überhaupt eines anständigen Benehmens zu befleißigen. Mit dem an jedem Orte üblichen Lohn soll sie sich bis auf weitere Ver- ordnung begnügen und in keinem Falle auf die Wäsche, Kleider und die Bekten der Verstorbenen Ansprüche machen, noch weniger mit genannten Gegenständen Handel treiben. Eine Uebertrekung der in den vorstehenden Paragraphen enthaltenen Vorschriften zieht für die Leichenwärterin eine von dem betreffenden Verwaltungs- amte festzusetzende Geldbuße bis zu 3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr. oder verhältnißmäßige Gefängnißstrase, nach Befinden sofortige Entlassung vom Dienste nach sich. Rudolstadt, den 7. September 1860. Färstl. Schw. Regierung. JFürstl. Schw. Consistorium. Scheidt. v. Bamberg. XXII. Verordnung vom 7. September 1860, betreffend die Abänderung des K. 6 der Begrüb- niß-Verordnung vom 23. December 1859 (Ges.-Samml. 1859, S. 167.) In Folge der Bestimmung in §. 7 der Instruction für die Leichenwärterinnen vom heutigen Tage wird der F. 6 der Begräbniß-Verordnung vom 23. December 1859 mit Höchster Genehmigung des Durchlauchtigsten Fürsten dahin modificirt, daß die in einzelnen Ausnahmefällen zulässige Beerdigung eines Todten vor Ablauf von 72 Stunden nach dem Eintritt des Todes nur auf Grund eines ärztlichen oder wund- ärztlichen Zeugnisses gestattet werden darf und daß die Leichenwärterinnen zur Aus- stellung solcher Zeugnisse nicht berechtigt sind. Rudolstadt, den 7. September 1860. Füstl. Scher Regierung. Fürstl. Schm Consistorinm. Scheidt. amberg.