1860. 109 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Gehules Slüch vom Jahre 1860. . XXIII. Ministerial-Bekanntmachung vom 6. November 1860, die Prozes-Vollmachts-Formulare für die Rechts- Anwälte betreffend. Auf Höchsten Befehl des Durchlauchtigsten Fürsten haben wir in Ausführung der in der Gebühren-Taxe für die Rechtsamwälte vom 25. März 1859 (Gesetz-Samml. 1859, Seite 88) unter )5 3 ertheilten Vorschrist, daß in bürgerlichen Rechtsstreitig- keiten nur gedruckte oder lithographirte Vollmachten zulässig sind, ein Prozeß Voll- machts-Formular festgestellt und dasselbe sowohl den Gerichten des Landes, wie den mit der Ansertigung amtlicher Formulare beauftragten Druck-Anstalten zugeser- tigt. Es wirdlhierauf mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, dah die Gertchte angewiesen sind, andere als die vorgeschriebenen Vollmachts-Formulare ferner nicht zuzulassen. Rudolstadt, den 6. November 1860. Fürstl. Schwarzb. Ministerium. Dr. v. Bertrab. örstl. Schw. . um« 17 ü#n S. Nndols. Gesetlanm Auogegeben in Rudolstadt den 15. December 1860.