1860. 113 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elstes Stäch vom Jahrt 1860. KXXVIII. Verordnung der Fürstlichen Regierung vom 4. December 1860, das Anspannen der Hunde betreffend. Zur möglichsten Verhütung von Thierquälereien und Unglücksfällen bei Hunde- suhnverken wird mit Höchster Genehmigung 8erenissimi auf Grund des Gesetzes vom 9. März 1855 (Gesetzsammlung 1855, Seite 48) Folgendes verordnet: 1. Die Führer von Hundefuhrwerken dürfen sich während der Fahrt nicht auf die Wagen aussetzen, noch auch anderen Personen gestatten, darauf Siß zu nehmen, überhaupt die Hunde nicht über ihre Kräfte anstrengen. 2. Die Führer von Hundefuhrwerken sind verpflichtet, während der Fahrt dicht vor oder neben deuselben herzugehen und die Deichsel und das Leitseil in der Hand zu halten. 3 Das Ssahren der nur für Fußgänger bestimmten Wege mit Hundesuhrwer- ken, sowi Fürsll. %% Rudolst. Ochebsamnl. usgegeben in Nudolstadt den 20. December 1600.