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        <title>Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860.</title>
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            <idno>gs_schwarzburg_rudolstadt_1860</idno>
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        Gesttzsummlung 
für das 
Fürstenthum Schwarzburg · Rudolstadt. 
1860. 
Einundzwanzigster Jahrgang. 
  
RNudol stadt. 
Duck und Ueilag dei J. pier. HKosbuchdiuckerel.
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        Inhalts-Verzeichniß. 
Stad M Seite 
1 1. 1. Ministerial-Bekanntmachung vom 5. Januar 1860, die anderweile Fest= 
5 stellung der für — inländischen Branntwein 5 gewährenden Sleuer 
I vergütung betre . 
2Bekanatch q der Fũ brimm. — vom 25. Jan. 1860. vie Preisverän. 
* derung der #ee Dro 1860 
. 3. Minislerial= Bekannlmachung beet 27. dr 1Bõd, vie dorisehung der 
L mit dem Großherzogthume Sachsen-Weimar und dem Bursteuthume 
.., Schwa Fiurg Senderofaulen wegen der Gemeinschastichn Gerichte b * 
2. 4. Ministerial-Bekanntmachung vom 3 enar 1800, die E chueer einer 
ollvereins-RNiederlage in Zremen und einer Jollabsertigungelell des gollvereins- 
!4¾èmim uisce Ke#n ollamtes zu i an der Unterweser b 
. 5. Geseß t t 160t, br. end die Erweiterung J Morisieation bes 
11 pebene E 5.. r* 1840 hien dea Entschädigung des zum Straßenbau 2c. 
i obzugebenden o # . 
TM Tummekthlnmdan 9 ch- 1860 wo Veilrĩiis * sreien 
4 451 Stadt Lübeck zu n Gothaer u 20, dei 12 
at 7 Minssterial-Bekanntmachung vom 9. März 1 18c0 dle Modification der 
Ueberelnkunft mit dem K. oh. Gouvernement zur Besörderung der Rechts- 
mber 
Vlege vom 12. August vonp. 23. Sept 1840 betr. 13 
4 8. Ministerial= Verhnn von 23. März lS660. die Converkirüng von 
1 I 1thälerigen Herzogl. Sachsen-Altenburgischen bae in 10 trr H bern. 15 
!/ D. Winister bur kanutmachung bom 20. U r die am 28. Ockobe 
1850 abgeschlossene weitere wolnnn 88 r!ue zu, und Schis- 
. 
1A 11550, ae vom 23. Juni 1845 zwischen den Staaten des deutschen Zoll- 
a und Handels, Vereins einerseits und dem #öireich Sardinien andererseits betr. 
— 
E 
sl0. Minkterlal-Bekanntmachung vom 6. Juni 1800, dos Höchst betrübende 
« Ableben der b. durchlauch igste regierenden Fürstin Helene von Schwarzburg- 
Rudolstadt be 19 
4 n. EIIII— — ver F. Nezsfrüng ** 10. Maĩ 1806. belrefsend die Erläu. 
| lerung und Ausführung der r*e Convention vom 15. Juli 1851 wegen 
Uebernahme der — . 
z„ 1112. Minislerial-Beka - vom 2. Mai 1800. die Ernennung des 
guleglucht rathe u Lincke 4aas Enitauede des Disciplinargerichtes Tier Instanz 
p für nicht richterliche Beamte . 
.«.0«13. Ministerqu Bekannt buanetu K ven *l n 1860. die Landestrauer beir. 
7. k14. 3-.Juli 1800, den 4r7½ uß eines Ver, 
  
de 
— 
* swischen den Hergogl. —* War Bad und arz= 
burg Rudolstäd u Gouvernement über die wwrnen P riesn 
Verhältnisse betr. 29
        <pb n="4" />
        Sm 
18. 
. 
Stile 
Meltanntnachung der Fürftl. Regierung vom 16. Juli 1800, die Ertheilung 
evilepium G den Maschinen-Constructeur Melchior hoo in Frank- 
kurl a. M. auf eine Maschine zum Reinigen des Getreides betre reffend 45 
16. dien stanweis u für das Lafn und Rechnungswesen der 8. auptfandes. 
d Landescreditcasse, sowie der Reul= und GSizrämter, des Vergames, der 
nn und der Forslcassen, vom 2 Juli 
46. 
2 !I7. Ministerial-Ve ekan L machung n 17. Vet Ansob den Beitritt des F. 
Schwa 
Fwarzb.-Sondershausol#schen nts zur Faiergeld= Convention vom 
21. Januar 1856 E— 
1. belanntmahung 2K at, Fherun vom 5 b. Sept. 1800. die Preisverän- 
derung mehrerer rbruen 
  
« 9 IMiiiiflekialsVekqiii machstin vom Jl. Augusi 1860, die mil verschiedenen 
i? 
— 
S 
J□— 
auswärtigen Gouvernements getroffenen Vereinbarungen wegen gegenfeitiger 
An- aie#naoon 263 bcaschewsen betr. 10 
ann 
20. WMinisterial= lmachung v « 1;"«Sibl..1860«, vie Abänderung. und 
s mittler-ins der Vorschrift des Art. q e zwischen dem thichon Vrseuchume 
dem Herzogkhume S. Altenburg unterm 9./5. Nove 555 Ul. 
und 
a Uebereinkunft zur Beförderung t Sitaftechtopslege v. 14 ärg 18. 632 Fhen 102 
(21. 9lsm ung der Fürsil. Negierung und des Fürkll. — vom 
t. 1860, betr. die Instruction für die Leichenwärlerlnn 104 
22. er vom 7. Sepl. 1860, beir. die Abänderung des §. der Begrãbniß 
verdnung vom 23. December . 7 
23. Ministerial-Bekannimachung vom 6. Nodember 4800. die Hroteß · Voll. 
machts-Formulare für die Rechtsanwälle betr. 100. 
24. Bek elatmahn der Fürsll. Regierung vom 7. Tovember 1860. beir. das 
# des dem Kaufmann Ernst Büchner zu Franksurt a. M. unterm 
6. Uchmar 1858 ertheilten —m zum Benalf der von Louis * zu 
arie ersundenen Cigarren- 110 
25. Bekanntmachung rore Karsune väm D26. —is 1860. die 
boonftekan der Bekannmachung der vormaligen F. r 00, ber dse 
in Frankenhausen vom 3. Jannar 1842 über die gesetzliche Gültigtelt der Preuß. 
Pharmakopöe und Arzneikaxe 110 
  
26. Verordnung vom 30. November isoo. die nugchunge von Ghuttesenen über 
die von Ausländeriunen im hiellgen Fürstenthume 9# 
eborenen Mind 111 
27. Minisi Bekanntmachung vom 4. Dreember 160o% einige enetr ge- 5 
Kichen Waarenverzeichussse 
betr. 
.28. r Inchl.- Megierung vom 4. cember 1860, das Anspannen ver 
209. Bekan##machung ver d F. Hegierung vom 5. December- 1860. die Erthtilung 
e hoch 
eines X. für den Maschinenfabrikanten Julius de *-— zu O 
ur Einführung von drei Maschinen zur Cigarrenfabrlkation bem. 
30. Verordnung vom 21. Deebr. 1860, die Einberufung des Landtags betresfend 148 *1
        <pb n="5" />
        1860. 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Erstes Släch vom Jahre 1860. 
X I. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 5. Jannar 1860, bie anderweite Feststellung der für ausgehendin in- 
ländischen Brannrwein zu gewährenden Steuervergütung betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung wird hierdurch bestimmt, daß statt der gegenwärtig. 
bei der Ausfuhr von inländischem Branntwein gewährten Steuerverg#tung von 2 Kr. 
71 Hllr. = 10 Silberpsennigen für das Quart zu 50 Procent Alkohol nach Tralles 
vom 1. Jonnar dieses Jahres ab 3 Kr. 13 Hlr. = 11 Silbemfennige für das Quart 
Branntwein von der bezeichneten Stärke in den dazu geeigneten Fällen gewährt wer- 
den sollen. » 
Es bleibt vorbehalten, diesen Saß wieder zu ennäßigen, sobald es nach dem 
Stande des Brennereigewerbes den bestehenden Grundsätzen entsprechend erscheint. 
Rudolstadt, den 5. Januar 1860. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
Dr. v. Bertrab. 
  
Färstll. Schw. Rudolst. Gesehsamml. XXI. 1 
Ausgegeben in Mudolstadt den 4. Febr. 18600.
        <pb n="6" />
        rung in den Preisen der Arzneimittel nöthig gemacht. 
nach abgeänderten, 
andurch zur Nachachtung bekannt gemacht. 
1860. 
. II. Bekanntmachung 
der Fürstlichen Reglerung vom 25. Januar 1860, die Preisvrränderung der 
Arzneimittel pro 1860 betreffend. 
Die in den Drogueriepreisen eingetretenen Veränderungen haben eine Abände- 
Es werden deßhalb die hier- 
mit dem 13. Februar d. J. in Krast tretenden Tappreise 
Die Berechnung des Nabatts hat hier- 
bei in der Fürstl. Ober, und Unterherrschaft nach Mahgabe der für beide Landestheile 
bestehenden geselichen Bestimmungen zu erfolgen. 
Nudolstadt, den 25. Januar 1800. 
Fürstl. Schwarzb. Regierung. 
Dr. v. Bertrab 
Preis-Veränderungen der Arznei“-Taxe pro 1860. 
K. A. Vater. 
  
Aeidum ullricum 
umnna 
Aqun O 
LBacene Juniperi gr. i. plv. 
Uismuthun hydrico-nitric. 
Cera albn. 
slavn 
Cernium lesinne Burgund. 
Chinium hy-drochlormum 
sulphuricum 
Collodinm 
camhurickulum 
Crocus 
conc. 
Decocl. Zilmunni sorlius 
Klecinnrium Thorincn 
Elixir propricl. Purncclsi 
  
  
  
  
  
  
  
Cewichl. IKr. 1lll. S T 
1 Unzc (0n 4½ Kmmplustrum Belladonnne 
— 4 4 4s Conii 
4 72 delensivum rubrum 
8 9—–— 3| de Gulbano ervenal. 
ELEEE Ilvydrargvyri 
Uns 10 6 UHroscyami 
89—9 opinlum 
— 742.6 oxvyeroceum 
1 Senp. 24 — 
—— 10|Erunlum Croci 
1 Unzest 52 E 
1 Dra.5 KRhei combosikum 
— 20—6 Secnl. Cornuli 
— 23 uquas. 
— 127 4 9 2 Fe errum pahn oxyiul. 
—— — —— 4 ba— Kunlhelm. conc. 
1 Unze10 31 subt. hulv. 
— 17| 5 Flores -e-s“e Homnn. 
  
  
  
  
liawichi. 
1 Unze 
#3 
kr. 
10 
10 
10 
27 
14 
10 
6 
1 I 
— 
  
1 Unze
        <pb n="7" />
        1860. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
. ucvickwskpwssvt --,h-I-«sstsc-pk 
lklorcsclmsnomillncRom-I- Hadix Cnincauc Brasil. conec Unze8 58 
#e concis.1 Urzeêééê subl. pu.— 26 
Folin Sennne , .—6422 Jalnpncgk.tnotlpulv.—2088 
conc.clgk.m.pulv.-84210 sul)l.pulv.1l)m.3412 
subl. pulv. — 11 Resinn Julupnc 1 Scrup.]5 5.— 
Spirilus Vinicxirack echurum Laciis 1 Urzo 3— 
CconclDm4%Sopo jalopinus 1 Drn. 44 
subl. pulv—.5Sale cornmum 1 Urc 20 5 6 
Ilepar Anlimonji gt. in. pulv. II Unze] 9 4 8 2 auhl, pulr. raS 12 
lierbn Cenlsutä minoris — 5—1 Semen L#Fcopodii 1 Une1l— 310 
onc. chgr. m.palv4 ehellandrii —8 
suht. pulv 7426 gr. mod. pul–—14 
lulusum Sennac compositu —122 — 
Kali nitric. crnd. gr. m.Puly +141511116 subl. pulv. 1 Unze 6— 
FPfand1—MSpocoies lusnmes Sl. Germ— 9 
depurnlum 1 Uze 4— 1 4 Sppiritus cumphoralo-Ccrocn.) — 
subl. pulv. —68Syru#pus Croci —D 
Laclucarium unglicum tScrupꝭ KTerebimkiun luricina — 54 
Liquor Kuli neelici 1 Unze14— 4 Tinolurs amarn — 11— 
-nici — 10 Croei 1 Dra.44 
Munna canollnin sen elctcui —14110 Opii erocula —64| 
Natrum phosphoricum 1Dra. 4-4 1Unguentum busilicum 1 Unzel7 
zuhl. pulv.,) Cunthurickum — 1181 
Cleum Cinnumomi 1 Scrup. . Olxcerini — 10| 
Cpium subl. pulv. — " 4 110 IIFdrurg. rubrum —12 
Piulne Jnlapao 1 Dra.2 % kalt jocunt hra. 
mercurinl. Sellii — 19|—I 4 rosatum 1 Ure94
        <pb n="8" />
        1860. 
III. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 27. Jannar 1860, die Fortsetzung des Vertrags mit dem Großberzog- 
thume Sachsen-Weimar und dem Fürstenthume Schwarzburg= Sondershausen 
wegen der lemeinschatchen Gerichte beiressend. 
Nachdem zwischen den S des Großh Sachsen-Weimar 
Eisenach, des Fürstenthumes *-* „Rudolstadt und des sns Sace Sin 
burg. Sondershausen die Fortsetzung des im Jahre 1850 wegen der Gerichts. Gemeinschaft 
abgeschlossenen Staatsvertrags vereinbart worden ist, so wird der desfallsige Vertrag 
nach allseitig erfolgter Höchster Ratificalion auf Befehl #erenlosimi hierdurch zur 
Nachachtung bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 27. Januar 1860. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
Dr. v. Bertrab. 
Ratistcations-Urkunde, 
die Gericht ögemeinschaft zwischen dem Großherzogthume Sach- 
sen-Weimar-Eisenach und den Fürstentbümern Schwarzburg- 
Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen betreffend. 
Nachdem von den Staatsregierungen des Großherzogthumes Sachsen-Weimar= 
Eisenach, des Fürstenthumes Schwarzburg.Nudolstadt und des Fürstenthumes Schwarz- 
burg-Sonderöhausen behufs der Ernenerung und bezüglich Abänderung des zwischen 
den genannten Staatsregierungen über die Bildung eines gemeinschaftlichen Appella- 
. Gerichtes und zweier gemeinschaftlichen Kreisgerichte abgeschlossenen Vertrages 
d. d. Weimar am 23. März 1850, Rudolstadt am 9. April 1850 und Sonders- 
hausen am 15. April 1850 ein Vertrag abgeschlossen worden ist, welcher folgender- 
maßen lautet: 
„Zwischen dem Grohherzoglich Sächsischen Staaks-Ministerium in Weimar und 
den Fürstlich Schwarzburgschen Ministerien zu Rudolstadt und zu Sondershausen 
ist, unter Vorbehalt höchster Ratification Behufs der Erneuerung und bezüglich 
Abänderung des von den Staatsregierungen des Grohherzogthumes Sachsen- 
Weimar-Eisenach, des Fürstenthumes Schwarzburg-Rudolstadt und des Fürsten-
        <pb n="9" />
        1860. 5 
thumes Schwarzburg-Sondershausen über die Bildung eines gemeinschaftlichen 
Appellations.Gerichtes und zweier gemeinschaftlichen Kreisgerichte abgeschlossenen 
Vertrages d. d. Weimar am 23. März 1850, Rudolstadt am 9. April 1850 
und Sondershausen am 15. April 1850, nachslehender Vertrag abgeschlossen worden. 
Gtikel 1. 
Der die Bildung elnes gemeinschaftlichen Appellations. Gerichtes und zweier 
gemeinschaftlichen Kreisgerichte betreffende Vertrag vom 23. März bezüglich vom 
. und 15. April 1850 behält zunächst auf die Dauer von weiteren 10 Jahren vom 
1. April 1860 an seine Gültigkeit, jedoch mit nachstehenden Abänderungen: 
. - me. 
An die Stelle der in den Artikeln 10, 11 und 12 A des Verlrages vom 
23. März bezüglich 9. und 15. April 1850 festgesetzten Gehalte tritt solgender 
Besoldungs-Etat: 
Es erhalten: 
u. bei dem Appellations. itte: 
der Präsidet . 2200 Thaler. 
der Vick-Präsident 1700 „ 
der erste Rattt)e 1400 „ 
der zweite Rathfli.. 100 „ 
der dritte Katfir. - „ 
der vierte Ratt. 1200 „ 
der fünfte Ratfhfll 1200 „ 
der sechste Ratt. 1100 „ 
der siebente RathHrl. 1000 „ 
der erste Secretttrr. 800 „ 
der zweite Secretir 700 „ 
der dritte Serretär 600 „ 
der Calculator und hnnen e 40% 
Botenmeister) 700 „ 
der erste Canzlist # 4000 „ 
der zweite Canzliisist. 3850 „ 
der dritte Canzlist 300 „ 
der Dienen 325 „ 
der erste Bole.. 275 
der zweite Bat 2350
        <pb n="10" />
        186 Cr 
b. bei der Ober-Staatsanwaltschaft am eritkisnsgeeichter 
der Ober-Staatsanwalt. 1300 Thaler. 
der Gehülse des Ober Staatsanwaltes 800 „ 
Artikel 3 
Anlangend die Anstellung der stimmführenden Mitglieder (Directoren, nabh- 
und Assessoren) der gemeinschaftlichen Kreisgerichte, so bewendet es dabei, daß 
der Fürstlich Schwarzburgschen Staatsregierung zu. Sondershausen das Vor- 
schlagsrecht zu den Dircctoren-Stellen bei den Kreisgerichten zu Sondershausen 
und Amnstadt ausschließlich zusteht. Der Fürstlich Schwarzburg.Rudolstädtschen 
Staatsregierung soll aber in Zukunft das Vorschlagsrecht zu der ersten Raths- 
Stelle an dem Kreisgerichte Sondrtshausen bei jeder rücksichtlich dieser Stelle 
eintretenden Vacanz zustehen, während die Größberzoglich Sächsische und die 
Fürstlich Schwarzburg. Sondershausensche Staatsregierung je eines der beiden 
übrigen stimmführenden Mitglieder des genannten Kreisgerichtes (des zweiten 
Nathes und Assessors), ingleichen je-eines der beiden Ktimmführenden Mitglieder, 
welche neben dem Director bei dem Kreisgerichte Arnstadt angestellt sind, (des 
Rathes und Assessors) vorzuschlagen berechtigt sind. Rücksichtlich dieser Mitglie- 
der steht das Vorschlagsrecht bei jeder neuen Anstellung densenigen Staatsregie- 
rung zu, welche dasjenige Mitglied, durch dessen Abgang dio Bacanz entstanden 
ist, ermannt bezüglich vorzuschlagen das Recht gehabt hatte; jedoch nimmt das 
neu eintretende Mitglied die unterste Stelle in dem betreffonden Collegium ein, 
während das ältere Mitglied in die vacante obere Stelle einrückt. 
Die Artikel 4 und 5 B des Vertrages vom 23. März bezüglich vom 9. und 
15. April 1850 sind, insoweit, als sie mit vorstehenden Bestimmungen in Wider= 
spruch stehen, aufgehoben. 
Artikel 4. 
An die Stelle der im Anikel 8 B des Vertrages vom 23. März bezüglich vom 
9. und 15. April 1850 sestgesetzten Gehalte tritt nachstehender Besoldungs-Etat 
des Personals der beiden gemeinschaftlichen Kreisgerichte: 
Es erhalten: 
die beiden Directorten je 1200 Thlr. 
die stimmführenden Mitglieder (Räthe 
und Assesspren) ingleichen die bei- . 
dcnStaattmimältc.....je800—1000Thlt.
        <pb n="11" />
        1860. 7 
die vier Sekretrntt ie 450 —600 Thrr. 
die drei Canzliltltlen. e 300 — 350 „ 
die beiden Boten iie 200 Thlr. 
die ibeiden Gefangenwärter (für sich 
und ihre Gehũlfen) . . . . . je 400, 
' 5 
Die in den Artikeln 2, 3 und 4 vereinbarten Vertragsbestimmungen treten schon 
vom I. Januar 1860 an in Wirksamkeit. 
Artikel 6. 
Gegenwärtiger Vertrag und der Vertrag vom 23. März bezüglich 9. und 15. 
April 1850, soweit letzterer nicht durch ersteren abgeändert ist, gelten von zehen 
zu zehen Jahren als stillschweigend verlängert, wenn nicht vor dem Ablaufe des 
zunächst vorhergegangenen Calenderjahres (1869, 1879 u. s. w.) eine Aufkün- 
digung von der einen oder der andern Seite erfolgt ist.“ 
dieser Vertrag auch von Seiner Königlichen Hoheit, dem Großherzoge von Sachsen- 
Weimar-Eisenach, sowie von Ihren Durchlauchten, den Fürsten zu Schwarzburg- 
Ruvolstadt und Schwarzburg-Sondershausen genehmigt worden ist, so ist derselbe 
dessen zu Urkunde auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs 
von Sachsen-Weimar, Eisenach von dem Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministe- 
rium zu Weimar, auf höchsten Besehl Seiner Durchlaucht, des Fürsten von Schwarz- 
burg-Rudolstadt von dem Fürstlich Schwarzburgschen Ministerium zu Rudolstadt und 
auf höchsten Befehl Seiner Durchlaucht, des Fürsten von Schwarzburg-Sonders- 
hausen von dem Fürstlich Schwarzburgschen Ministerium in Sondershausen unter 
Beidruckung der betreffenden Staatoinsiegel vollzogen worden. 
So geschehen Weimar am 19. November 1859. 
(L. S.) Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
von Watzdorf. 
Rudolstadt am 12. December 1859. 
(L. S.) Fürstlich Schwarzburgsches Ministerium. 
von Bertrab. 
Sondershausen am 22. December 1859. 
(I.8S.) Färstlich Schwarzburgsches Ministerium. 
von Elsner.
        <pb n="12" />
        <pb n="13" />
        1860. 6 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg- Rudolstadt. 
Iweites s#a vom Jer 1860. 
  
IV. Ministerial Bekanntmachung 
vom 8. Februar 1860, die Errichtung einer Zollvereins-Niederlage in Bremen 
und einer Zollabfertigungsstelle des zollvereinsländischen Hauptzollamtes zu 
Bremen an der Unterweser betreffend. 
Zu Folge des Artikels 7 des zwischen den Zollvereinsstaaten und der freien Hanse- 
stadt Bremen unter dem 26. Jannar 1856 geschlossenen Vertrags, die Beförderung der 
gegenseitigen Verkehrsverhältnisse betreffend, sowie des Artikels 11 der zu diesem Ver- 
trage gehörigen Uebereinkunft II. (Gesetsammlung vom Jahre 1856, Seite 287) soll 
in Bremen eine Zollvereins-Niederlage errichtet werden, in welcher Erzeugnisse des 
Zollvereins, sowic in demselben verzollte fremde Waaren unter Aufsicht und Controle 
des zollvereinsausländischen Hauptzollamtes zu Bremen gelagert, behandelt, umge- 
packt, getheilt und zollfrei in den Zollverein wieder eingebracht werden können. 
Uebergangspflichtige Güter, welche aus der Niederlage nach dem Zollvereins 
gebiete zurückgeführt werden, unterliegen jedoch den in dem Staate, nach welchem sie 
zurückgebracht werden sollen, geseßlich bestehenden Uebergangsabgaben, und können 
nur ausnahmsweise, falls über ihre Identität kein Zweifel obwaltet, mit Genehmigung 
der betreffenden Directiv-Behörde übergangsabgabesrei wieder eingelassen werden. 
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 20. December 1856 (Gesetz- 
sammlung Seite 333) und vom 12. Juni 1857, Ziffer Ul. (Gesetzsammlung Seite 46) 
wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Eröffnung der fraglichen 
Follvereins.Niederlage zu Bremen am 1. dieses Monats slatigesunden hat, und daß 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetsamml. XXI. 2 
Ansgegeben in Rudolstadt den 3. März 1800.
        <pb n="14" />
        10 1860. 
gleichzeitig ein von dem Senate der freien Stadt Bremen Fublierten Aaeinlai für die 
Niederlage für Zollvereinsgüter in der Stadt Bremen in Kraft getret 
Zugleich ist vom 1. d. M. an eine besondere Zelzhtrmnnngile: d60 gollvereins- 
ländischen Hauptzollamtes zu Bremen in Verbindung mit der Niederlage für Zollvereins. 
Güter an der Unterweser errichtet worden. Dieselbe hat im Namen und unter Leitung 
des zollvereinsländischen Hauptzollamtes, mit denselben Befugnissen, wie das Leßtere 
und unter Anwendung der Unterschrift: 
„Zollvereinsländisches Hauptzollamt, Zollabfertigungsstelle an der Unterweser“, 
die zollamtliche Aufsicht und Controle in Bezichung auf die Niederlage für Zoll- 
vereinsgüter wahrzunehmen und die sämmtlichen in Beziehung auf die fraglichen Nieder- 
lagegüter erforderlichen Abfertigungen zu besorgen, außerdem auch die sonstigen, zur 
Versendung nach dem Zollvereine bestimmten oder aus demselben kommenden Güter, 
welche ihr vorgeführt werden, innerhalb der dem zollvereinsländischen Hauptzollamte 
beigelegten Zuständigkeiten zollamtlich abzufertigen. 
Rudolstadt, den 3. Februar 1860. 
Fũrstl. Schwarzb. Ministerium. 
Dr. v. Bertrab. 
  
V. Gesetz 
vom 24. Februar 1860, betreffend die Erweiterung und Modifiration des 
Gesetzes vom 5. Febrnar 1840 über die Entschädigung des zum 
Straßenbau 2c. abzugebenden Grundeigenkhums. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg#. 
haben zum Zweck der Befriedigung eines mehrfach hervorgetretenen Bedürfnisses eine 
Eweiterung und Modification des Gesetzes vom 5. Februar 1840 über die Entschä- 
digung des zum Straßenbau abzugebenden Grundeigenthums (Gesehsammlung 1840, 
Seite 40) beschlossen und verordnen demgemäß auf Antrag Unseres Ministeriums sowie 
mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
        <pb n="15" />
        1860. 11 
8. 1. 
Zu 88. 1 und 2 des Gesetzes vom 5. Februar 1840. 
Die Abtretung und Beschränkung des Grundeigenthums kann nicht nur zum Be- 
huf des Straßenbaues, sondern überall, wo sie zum Zweck einer im Interesse des 
öffentlichen Wohles auszuführenden Unternehmung für nothwendig erachtet wird, 
angeordnet werden. 
Das Recht der Expropriation kann auch an Gemeinden, Körperschaften und andere 
juristische Personen übertragen werden. 
8. 2. 
Abgesehen von den zum Behuf des Straßenbaues vorzunehmenden Expropria- 
tionen hat Unser Ministerium in jedem einzelnen Falle darüber zu entscheiden, ob die 
Voraussetzungen einer zwangsweisen Enkeignung oder Beschränkung von Grundeigen- 
thum vorliegen, und welche Grundstücke zur Ausführung des Unlermehmens in An- 
spruch genommen werden können. 
8. 3. 
Der Expropriation unterworfen sind alle Arten von unbeweglichen Sachen 
nebst ihren Zubehörungen mit Einschluß der Realberechtigungen, ohne Unterschied 
des Eigenthümers. 
—B 
Zu KF. 6 ebendaselbst. 
Rücksichtlich der Ablösung der auf den zu exproprürenden Grundstücken 
hastenden Lasten finden die Gesetze vom 27. April 1849 über die Ablösung der Froh- 
nen 2c. (Gesetzsammlung 1849, Seite 87) und vom 7. und 11. Januar 1856 über 
die Ablösung von Servituten 2c. (Gesetzsammlung 1856, S. 5 und 45) Anwendung. 
.5. 
Zu F. 11 ebendaselbst. 
Ausnahmsweise kann die Ausführung des Unternehmens vor Ermittelung und 
Leistung der Entschädigung erfolgen, wenn 
1) ein unersetzlicher oder wenigstens aiwderhältmihmäfig großer Nachtheil mit dem 
Verzuge verbunden sein würde, 
2) bei einer nur vorübergehenden Lenhun und Belastung fremden Eigenthums 
der Entschädigungsbetrag sich vorher nicht mit Gewißhkit ermitteln läßt.
        <pb n="16" />
        12 1860. 
Ist die Entschädigung in diesen Fällen nicht von der Staats-Regierung zu 
leisten, so kann der Unternehmer angehalten werden, dem Eigenthümer eine ange- 
messene Caution zu bestellen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 24. Februar 1860. 
(L. S.) Frledrich Günther, F. z. S. 
Dr. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
  
I VI. Ministerial-Bekanutmachung 
vom 29. Februar 1860 wegen Beitritts der freien Stadt Lübeck zu der 
Gothaer Heimaths-Convention. 
Die freie Stadt Lübeck ist dem Vertrage wegen Uebernahme der Auszuweisenden 
u. J. Gotha den 15. Juli 1851 (Gesetzsamml. 1851, S. 51) mit der Maßgabe bei- 
getreten, daß der Vertrag vom 1. Mai d. J. an als verbindliche Norm für die 
freie Stadt Lübeck anerkannt wird. Dieser Beitritt umfaßt zugleich, nach der im 
Einverständniß mit der sreien Stadt Hamburg abgegebenen Erklärung, das beiden 
Städten gemeinschaftliche Amt Bergedorf. 
Rudolstadt, den 29. Februar 1860. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
Dr. v. Bertrab. 
  
Druckfehler-Berichtigung. In der unterm 25. Jannar d. J. bekannt gemachten 
Arznei Taxe pro 1800 (Gesetzsamml. Seite 3) muß es bel „Secale comutum — 1 Unze —“ 
beißen: 0 49 6 5, auslatt: 0 6 J
        <pb n="17" />
        1860. 13 
Gesetzsammlung 
fuͤr das Fürstenthum Schwarzurg. Rudolstadt. 
—T sü vom !—t“ 1860. 
  
K VII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 9. März 1860, die Modisication der Uebereinfunft mit dem Königlich 
Menßischen Gouvernememt zur Beförderung der Rechtepfirge vom 
* Junhg 1840 betreffend. 
a Eebene 
Zwischen der Königlich Preußischen und der diesseitigen Regierung ist die Ver- 
einbarung getrofsen worden, die bisherigen Artikel 36 und 37 der Uebereinkunft zur 
Besoͤrderung der Rechtspslege vom 1840 (Ges. Samml. 1840, S. 155 fl. 
durch die nachfolgenden Artikel zu eezen- 
Artikel 36. 
Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des anderen sich eines Ver. 
brechens arnan oder einer Uebertretung schuldig gemacht hat, und daselbst er. 
grif z hung gezog d is sowird wenn der Angeschuldigte gegen 
juratorische Cautivn oder H löbniß entl denist, und sich in seinen Heimaths= 
sontbnuichtente hat, von demordentlichen 1 desselben das Erkenntniß des aus- 
ländischen Gerichts nach vorgängiger Nequisition und Mittheilung des Urtheils, so. 
wohl an der Person, als an den in dem Staatsgebiete befindlichen Gütern des Ver- 
urtheilten vollzogen, vorausgeseht, daß die Handlung, wegen deren die Strafe er- 
kannt worden ist, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates mit Strafe be- 
droht, und nicht blos gegen polizei. oder finanzgesecliche Vorschriften gerichtet ist. 
ingleichen unbeschadet des dem requirirten Staate zuständigen Strafverwandlungs- 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesebsamml. AXl. 3 
Ausgegeben in Rudolstadt den 28. April 1300.
        <pb n="18" />
        14 1860. 
oder Begnadigungsrechts. Ein Gleiches findet im Fall der Flucht eines Angeschul- 
digten nach der Verurtheilung oder während der Strasverbüßung statt. 
Hat sich der Angeschuldigte aber vor der Verurtheilung der Untersuchung durch 
die Flucht entzogen, so soll es dem untersuchenden Gerichte nur sreistehen, unter 
Mittheilung der Acten auf Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung des Ange- 
schuldigten, nach Maßgabe der Gesetze des requirirten Staates, sowie auf Einbringung 
der aufgelaufenen Unkosten aus dem Vermögen desselben anzutragen, und muß diesem 
Antrage wiederum unter der Voraussetzung, daß die Handlung, wegen deren die 
Untersuchung eingeleitet war, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates mit 
Strafe bedroht, und nicht blos gegen polizei. oder finanzgesetzliche Vorschriften ge- 
richtet ist, von dem requirirten Staate entsprochen werden. In Fällen, wo der Verur. 
theilte nicht vermögend ist, die Kosten der Strafvollstreckung zu tragen, tritt die Be- 
stimmung des Artikels 45 ein. 
Artikel 37. 
Wenn ein Unterthan des einen Staates entweder durch solche Handlungen, 
welche in dem Staate, dem er angehörk, gar nicht verpönt sind, und demnach auch 
von diesem Staate nicht bestraft werden können, Strafgesetze des anderen Staates 
verletzt hat, oder wenn ein Unterthan des einen Staates sich eine Uebertretung polizei- 
oder sinauzgeseblicher Vorschriften des anderen Staates hat z h kommen nlassen, 
so sol an nicht zwangsweise der Unter 
des anderen Staates gestellt. demselben aber sich selbst zu stellen verstatten werden, da- 
mit er sich gegen die Anschuldigung verlheidigen und gegen das in solchem Falle 
zulässige Kontumazial-Verfahren wahren könne. Doch soll, wenn bei Uebertretung 
eines Abgabengesetzes des einen Staates dem Unterthan des anderen Staates Waaren 
in Beschlag genommen worden sind, die Verurtheilung, sei es im Wege des Kontu- 
mazial-Verfahrens oder sonst, nur insofemn eintreten, als sie sich auf die in Beschlag 
genommenen Gegenstände beschränkt. In Ansehung der Contravention gegen Zoll- 
gesetze bewendet es bei dem unter den resp. Vereinsstaaten abgeschlossenen Zollkartell. 
Nachdem eine Auswechselung der desfallsigen Ministerial-Erklärungen erfolgt ist, 
so wird diese Uebereinkunft anmit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 9. Mätg 1860. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
Dr. v. Bertrab.
        <pb n="19" />
        1860. 15 
VIII. Ministerial Bekanntmachung 
vom 23. März 1860, die Converkirung von 1 thälcrigen Herzoglich Sachsen- 
Altenburgischen Cassenscheinen in 10thälerige betreffend. 
Das Herzoglich Sachsen-Altenburgische Gouvernement beabsichtigt auf Grund 
einer höchsten Verordnung vom 11. November 1858 die nach dem Gesetze vom 16. Juli 
1848 ausgefertigten und ausgegebenen einthälerigen Cassenscheine gänzlich einzuziehen 
und an deren Stelle 10 thälerige Cassenscheine, auf welche im Uebrigen die Vorschriften 
des dortigen Gesetzes vom 16. Juli 1848 Anwendung zu leiden haben, successive nach 
Außercourssetzung und Vernichtung einer gleichen Summe an älteren 1 Thlr. Cassen- 
scheinen zu emittiren. « 
Es werden daher schon in der nächsten Zeit neben den zeitherigen 1 Thlr. auch 
10 Thlr. Cassenscheine des Herzogthums Sachsen-Altenburg, deren nähere Beschreibung 
bei der Fürstlichen Geheimen Canzlei eingesehen werden kann, in Circulation gesetzt 
werden, welche jedoch ebenso wie erstere bei der Herzoglichen Finanzcasse in Altenburg 
und auch, soweit deren Cassenvorrath an klingendem Courant ausreicht, bei sämmt- 
lichen Herzoglichen Steuer= und Rentämtern des Landes gegen Silber umgetauscht 
werden können. 
Nach erfolgter Einziehung der sämmtlichen älteren 1 Thlr. Cassenscheine und deren 
Entwerthung wird seiner Zeit eine entsprechende Bekanntmachung erlassen werden. 
Im Interesse der hiesigen Unterthanen wird solches andurch mit dem Be- 
merken öffentlich bekannt gemacht, daß die Vorschriften der höchsten Verordnung vom 
25. Jannar 1856 (Ges.-Samml. 1856, S. 92) auch auf die neu zu emittirenden 
Herzoglich Altenburgischen Cassenscheine Anwendung finden. 
Rudolstadt, den 23. März 1860. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
Dr. v. Bertrab.
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        16 1 8 6 0. 
IX. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 20. April 1860, die am 28. October 1859 abgeschlossene weitere Addi- 
tional-Convention zu dem Handelo= und Schifffahrts-Vertrage vom 23. Juni 
1845 zwischen den Staaten des deutschen Zoll= und Handels-Vereines 
einerseits und dem Königreiche Sardinien andrrerseits betr. 
Nachdem von Seiner Durchlaucht, unserem gnädigsten Fürsten und Hern, die 
nachstehend in der deutschen Uebersetzung abgedruckte, am 28. October v. J. abge- 
schlossene weitere Additional-Convention zu dem Handels= und Schifffahrts-Vertrage 
vom 23. Juni 1845 zwischen den Staaten des deutschen Zoll, und Handels-Vereines 
einerseits und dem Königreiche Sardinien andererseits, ratificirt worden und die gegen- 
seitige Auswechselung der Ratifications-Urkunden erfolgt ist, so wird diese Additional- 
Convention nachstehend anmit !*r7m½ l gemacht. 
Rudolstadt, den 20. April 1 
Vorm. Schwarzb. Ministerinm. 
# v. Bertr 
Seine Königliche Hoheit, der Regent, Prinz von Preußen, im Namen Seiner 
Majestät des Königs von Preußen, sowohl für Sich und in Vertretung der Ihrem 
Zoll= und Steuer. Systeme angeschlossenen sonveränen Länder und Landestheile, näm- 
lich: des Großherzogkhumes Luxemburg, der Großherzoglich Mecklenburgschen Enclaven 
Nossow, Neheband und Schönberg, des Großherzoglich Oldenburgschen Fürstenthumes 
Birkenfeld, der Herzogthümer Anhalt-Dessau-Cöthen und Anhalt-Beruburg, der 
Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, des Fürstenthumes Lippe und des Landgräflich 
Hessenschen Oberamtes Meisenheim, als auch im Namen der übrigen Mitglieder des 
deushen Zoll. und Handels-Vereines, nämlich der Krone Bayern, der Krone * 
der Krone Hannover und der Krone Württemberg, des Großherzogthumes Baden, 
Kurfürstenthumes Hessen, des Großherzogthumes Hessen, zugleich das Sobe 
Hessische Amt Homburg vertretend; der den Thüringischen 30, und Handels, Verein 
bildenden Staaten — namentlich: des Großherzogthumes Sachsen, der Herzogthümer 
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen= Coburg und Gotha, der Fürsten- 
thümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg Sondershausen, Neuß älterer und 
Neuß jüngerer Linie — des Herzogthumes Braunschweig, des Herzogthumes Olden- 
burg, des Herzogthumes Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und
        <pb n="21" />
        1860. 1 
Seine Majestät, der König von Sardinien, andererseits, 
von dem Wunsche beseelt, die Handelsbeziehungen zwischen den Staalen des Zoll- 
Vereines und den Sardinischen Staaten mehr und mehr auszudehnen und zu beför. 
dern, haben diese Beziehungen durch eine Additional-Convention zu dem Handels= und 
Schifffahrts-Vertrage vom 23. Juni 1845 und zu der am 20. Mai 1851 in Turin ab. 
geschlossenen Additional Convention zu dem gedachten Vertrage befestigen wollen; 
und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Königliche Hoheit, der Regent, Prinz von Preußen: 
den Freiherrn Alexander Gustav Adolph von Schleinitz, Allerhöchst - Ihren 
Staats= und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Ritter des rothen 
Adlerordens zweiter Classe mit dem Stern, des Johanniterordens u. s. w. 
und 
Seine Majestät, der König von Sardinien: 
den Grafen Eduard von Launay, Allerhöchst = Ihren außerordentlichen Ge- 
sandten und bevollmächtigten Minister am Preußischen Hofe, Commandeur des 
geistlichen und militärischen St. Mauritius= und St. Lazarus-Ordens, Ritter 
des Preußischen rothen Adlerordens u. s. w. 
und die beiden mit Vollmachten versehenen Bevollmächtigten haben die folgenden 
Artikel verabredet: 
Artikel I. 
Die Staaten des Zollvereines verpflichten sich, die gegenwärtig für Sardinische 
Seiden bei ihrem Eingange in die Vereinsstaaten bestehenden Zölle zu ermäßigen, und 
zwar: 
) für Zwirn aus roher Seide von 11 Thalern auf # Thaler vom Zentner; 
5) für alle weih gemachte, ungefärbte Seide und Floret= Seide von 8 Thalern auf 
1Thaler vom Zentner; 
0) für gefärbte, gezwirnte Seide und Floret-Seide sowie für Garn aus Baum- 
wolle und Seide, von 11 Thalern auf 8 Thaler vom Zentner. 
Artikel I. 
Sardinien verpflichtet sich, alle Sprite und Branntweine zollvereinsländischen 
tmines, bei dem Eingange in die Sardinischen Staaten zum folgenden Zollsatze zu- 
zulassen:
        <pb n="22" />
        is 1860. 
bei einer Stärke von mehr als 22 Grad zu 10 Franes vom Hectolikre; 
in Fässern: „ „ „ „22 Grad und darunter zu 5 Francs 50 C. vom 
ectolitre; 
in Flaschen: 10 Centimes von der Flasche von 1 Litre und darunter. 
Zugleich leistet die Sardinische Regierung Gewähr dafür, daß den zollvereins- 
ländischen Spriten und Branntweinen Seitens 'der Gemeinde-Verwaltungen in 
keinem Falle andere oder höhere Octroi oder Consumtions-Abgaben auferlegt werden, 
als diejenigen, welche den Spriten und Branntweinen des Landes auferlegt werden. 
Artikel Ul. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll am 1. Januar 1860 in Wirksamkeit treten; 
sie soll gleiche Kraft und Gültigkeit mit dem Vertrage vom 23. Juni 1845 und der 
Additional-Convention zu dem gedachten Vertrage haben, dessen Anhang sie fortan bildet. 
Artikel W. 
Die gegenwärlige Uebereinkunft soll ratificirt und die Ratificationen sollen sobald 
als möglich in Berlin ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiden Bevollmächtigten die gegenwärlige Ueberein. 
kunft unterzeichnet und ihr die Siegel ihrer Wappen beigedrückt. 
So geschehen in Berlin in doppeltem Original den 28. October 1859. 
(gez. Schleinitz. gez. Lannay. 
— (I. 8.)
        <pb n="23" />
        1860. 19 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Viertes Stüch vom Jahre 1860. 
  
u X. Ministerial Bekanntmachung 
vom 6. Juni 1860, das höchst betrübende Ableben der Durchlauchtigsten 
regierenden Fürstin Helene von Schwarzburg-mwolstadt betreffend. 
Nachdem durch Gottes unerforschlichen Rathschluß die Durchlauchtigste Fürstin 
und Frau, Frau Helene, regierende Fürstin von Schwarzburg= Rudolstadt 2c. 2c.n 
geborne Prinzessin zu Anhalt, am heutigen Tage Vormittags 102 Uhr von dieser 
Welt abgerusen worden ist, so lassen der Durchlauchtigste Fürst, unser gnädigst 
regierender Herr, dieses Hochstdenselben und das ganze Fürstliche Haus tief betrü. 
bende Ereigniß hiermit zur Kennmiß Ihrer getreuen Unterthanen bringen. 
Gleichzeitig wird Folgendes bestimmt: 
8. 1 
S. 1. 
Es wird hiermit eine vier wöchige allgemeine Landestrauer vom heutigen Tage 
ab angeordnet. 
5. 2. 
Während der Dauer der Landestrauer findet in allen Kirchen des Landes Mittags 
von 12 bis 1 Uhr ein Trauerläuten in 3 Absägen statt und zwar die ersten beiden 
Wochen täglich, in der 3. und 1. Woche aber nur am Sterbetage (Mittwochs). 
S. 3. 
Da öffentliche Tanzen und Musikhalten, sowie alle sonstigen rauschenden offent- 
lichen Vergnügungen sind im ganzen Fürstenthume bis auf Weiteres untersagt. 
Fürstl. Schw. Rudelst. Gesensammi. XXI. 4 
Ausgegeben in Rudolstadt den 9. Juni 1860.
        <pb n="24" />
        20 1860. 
F. 4. 
Abgesehen von den für die Hostrauer zu erlassenden Anordnungen des Fürstlichen 
Hofmarschallamtes und ohne den eigenen weitergehenden Wünschen Fürstlicher Diener 
und Unterthanen entgegenzutreten, wird hiermit bestimmt, daß jeder Fürslliche Diener 
während der Dauer der Landestrauer mindestens einen schwarzen Flor um den linken 
Arm und um den Hut zu tragen hat. 
Auch das Fürstliche Officiercorps hat einen Flor um den Arm anzulegen. 
5 
Alle Fürstlichen Behörden haben sich auf die Dauer der Landestrauer des schwarzen 
Siegellacks, bezüglich derschwarzen Oblaten zu bedienen. Außerdem hat das Fürstliche 
Ministerium bei allen Ausfertigungen und Erlassen schwarz gerändertes Papier in 
Anwendung zu bringen. 6 
S. 6. 
Alle vorstehend getroffenen Anordnungen sind von den betreffenden Fürstlichen 
Behörden und Beamten weltlichen und geistlichen Standes sofort zur Ausführung zu 
bringen. 
Rudolstadt, den 6. Juni 1860. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
Dr. v. Bertrab.
        <pb n="25" />
        1860. 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Eünftes Stück vom Jahre 1860. 
.XK. XI. Bekanntmachung 
der Fürstlichen Regierung vom 10. Mai 1860, betreffend die Erläuterung 
und Auoführung der Gothaer Convention vom 15. Juli 1851 
wegen Urbernahme der Auszuweisenden. 
(Ges. Samml. 1851, S. ö1)) 
J. 
Zur Erläuterung und Ausführung des von mehreren deutschen Regierungen wegen 
Uebernahme der Auszuwelsenden abgeschlossenen Vertrags vom 15. Juli 1851 haben 
im Lause des Jahres 1858 weitere Verhandlungen Statt gefunden und sünd hierbei 
nachfolgende Beschlüsse gefaßt worden, welche, nachdem sie die Genehmigung sämmtlicher 
1) Der Vertrag vom 15. Juli 1851 und insbesondere der S. 11 desselben findet 
auf jedes Individuum Anwendung, welches aus einem Vereinsstaale in den andern aus 
irgend einem Grunde ausgewiesen wird. 
2) Müssen Ehefrauen und Kinder von einem Vereinsstaate nach . 5 in line und 
6. 1. c. zeitweilig übernommen oder beibehalten werden, so kann aus der während 
dieser Zeit etwa gewährten Unterstützung derselben ein Anspruch an den zur Uebernahme 
definitiv verpflichteten Staat nicht abgeleitet werden. " 
s)VonderbemauswcisendcnStaatcistdanällcndc6§.81.c-.beigelegtethcs 
fugniß, dem andern Staate ohne Zustimmung der betreffenden Behörde desselben ein 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXl. 5 
Ausgegeben in Rudolstadt den 10. Juni 1800.
        <pb n="26" />
        22 1860. 
Individuum zuführen zu lassen, kann dann nicht mehr Gebrauch gemacht werden, wenn 
in einem solchen Falle dennoch angefragt und die Zustimmung zur Uebernahme ver- 
weigert worden ist. 
4) Ist die Uebernahme-Verpflichtung eines Staates von der dazu competenten 
Ober- oder Unterbehörde anerkannt worden, so darf die Uebernahme selbst nicht aus 
dem Grunde verzögert werden, weil es der näheren Feststellung des Ortes bedürfe, 
wohin der Auszunehmende zu weisen sei 
5) Unter den im S. 11 I. c. erwähnten Kosten sind nur die baaren Auslagen zu 
verstehen. Sie werden nach denselben Normen berechnet, welche für das Inland gelten. 
6) Die Regierungen der Vereinsstaaten verpflichten sich zu gegenseitiger Mitthei- 
lung darüber, welche Behörden in ihren Staaten zur Ausstellung der Eheconsense 
(Trauscheine) befugt, oder zur Ausstellung der an deren Stelle tretenden Bescheinigungen 
angewiesen sind. 
7) Hinsichtlich der Uebernahmescheine für vormalige Unterthanen (S. 1 MI. des 
Vertrags) wird die in dem Conferenz. Protocolle d. d. Eisenach den 24. Juli 1854 be- 
zeichnete Fomm als maßgebend anerkannt. 
II. 
Ferner wird auf Grund derselben Verabredungen mit Höchster Genehmigung Se- 
renissimi verordnet: 
1) Einjeder Ausweisungs, oder Zwangspaß, durch welchen eine Person aus dem Für- 
stenthume in das Gebiet eines andern contrahirenden Staates ausgewiesen wird, muß et-· 
geben, in welcher Art die A 
Ist Ausahnenischenis vorausgegangen, so muß derselben ausdrücklich 
gedacht w 
Veir ve Ausweisung auf einer polizeilichen Legitimations-Urkunde, so muß die 
Behörde, welche diese ertheilt hat, das Datum und die Dauer der Güllgkeit derselben 
im Passe vermerkt werden. 
Endlich muß der Zwangspaß neben der Angabe des Endziels in der Regel auch 
die Angabe der Eingangs-Station des nächsten der zu durchreisenden Staaten enthalten. 
2) Ist der Inhaber des Zwangspasses von der vorgeschriebenen Route abgewichen, 
oder sind andere Gründe vorhanden, denselben nach Antritt der Reise auf den Trans- 
port nach dem Bestimmungsorte zu setzen, so ist hierzu auch eine andere, als die aus-
        <pb n="27" />
        1860. 23 
weisende Behörde berechtigt, wenn der Zwangspaß ergiebt, daß derselbe auf Grund 
einer Aufnahmezusicherung oder eines heimathlichen Passes (Wanderbuchs rc.), seit 
dessen Ablaus noch kein Jahr verstrichen war (F.8 des Vertrags), ausgestellt worden ist. 
3) Im Falle eines solchen Transportes (.35 2) ist nicht die Behörde, welche 
diesen veranstaltet, sondern die Behörde, welche den Zwangspaß ertheilt hat, als die 
ausweisende anzusehen. 
4) Jeder Transportzettel (das den Transpork begleitende obrigkeitliche Schreiben) 
muß den wesentlichen Inhalt der etwa vorausgegangenen Annahme -Erklärung oder, 
wenn der Transport auf Grund eines der Bestimmung des §. 8 u. des Vertrags ent- 
sprechenden Passes eingeleitet ist, die ausstellende Behörde, das Datum und die Dauer 
der Gültigkeit des Passes ersehen lassen und es muß überhaupt die Vorschrift des §. 10 
wegen der mit dem Transportaten zu übergebenden Beweisstücke genau befolgt werden. 
5) Die Polizeibehörde, welcher ein Transportat aus einem andern Vereinsstaate 
zugeführt wird, darf die Aufhebung des Transporkes und die Fortsetzung der Reise 
bis zum inländischen Bestimmungsorte mittelst Zwangspasses nur dann anordnen, wenn 
sie nach reiflicher Enwägung dafür hält, daß keine Gründe zu der Besorgniß vorliegen, 
daß von einem Zwangspasse Mißbrauch werde gemacht werden. 
Wird einer diesseitigen Polizeibehörde ein von einem andern Staate Ausgewic- 
sener zum Durchtransport durch das Fürsten thum zugesührt, so darf derselbe nicht 
anders als durch Transport weiter befördert werden. 
II 
Endlich wird unter Hinweisung auf die Bekanntmachung vom 29. April v. J. 
(Ges. Samml. 1859, S. 102) und als Nachtrag zu derselben zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß zur Ausstellung von Trauscheinen oder zur Ausstellung der an deren 
Stelle tretenden Bescheinigungen Behufs der Trauungen in den Königreichen Baiern 
und Württemberg, in den Großherzogthümern Baden, Mecklenburg, Oldenburg und 
Luxemburg, in den Herzogthümern Sachsen. Coburg-Gotha und Anhalt, Dessau-Köthen, 
in den Fürstenthümern Reuß j. L. und Waldeck, sowie endlich in der sreien Stadt 
Franksurt nachbezeichnete Behörden ermächtigt sind: 
Baiern: 3h) in den rechtsrheinischen Regierungsbezirken die Königl. Polizei- 
Direcon München, die einer Kreis-Negierung unmittelbar untergeordneten Stadt. 
Magistrate und zwar in den Regierungsbezirken:
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        2 1860. 
1) von Oberbaiern #ddie von Ingoistadt und München, 
2) von Niederbaiern die von Landshut, Passau und Straubing, 
3) von der Oberpfalz und Regensburg die von Amberg und Negensburg, 
4) von Oberfranken die von Bayreuth, Bamberg und Hof, 
5) von Mittelfranken die von Ansbach, Dinkelsbühl, Eichsedt, Erlangen, Fürth, 
Nürnberg, Nothenburg und Schwabach, 
6) von Unterfranken und Aschaffenburg die von Aschaffenburg, Schweinfurt und 
Würzburg 
7) von Schwaben und Neuburg die von Augsburg, Donauwörth, Kaufbeuren, 
Kempten, Lindau, Memmingen, Neuburg und Nördlingen, 
und die Königlichen Landgerichte; 
) in dem Regierungsbezirke der Pfalz die Königlichen Land.Commissariate. 
Württemberg: die Königlichen Oberämter, sowie die Königliche Stadt.Di- 
rection Stuttgark. 
Vaden: die Bezirks-Verwaltungsbehörden: (Stadt-, Ober. und Bezirks-Aemter). 
Mecklenburg-Schwerin: 1) in den Städten und deren Kämmereigütern 
die Magistrate: 
2) im Flecken Ludwigslust das dortige Gericht; 
3) in den Domanial.Ortschaften mit Einschluß der Domanial-Flecken die Groß- 
herzoglichen Aemter; 
in den nttterschaftlichen Gütern und Flecken die Gutsbesitzer, beziehungs- 
weise deren Mandatare; 
5) in den Gütern der drei Landesklöster Dobbertin, Malchow und Nibnitz 
die Klosterämter. 
Mecklenburg-Strelitz: 1) in den Städten und für deren Kämmereigüter 
die Stadt= Magistrate; » 
2) in den Domanial · Orischaflen, sowie in den Flecken Mirow und Feldberg 
die Grobherzoglichen Aemter 
3) in den Grohherzoglchen GCabinetsgütern das Grohherzogliche Cabinetsamt 
zu Neustrelitz; 
4) in den ritterschaftlichen Gütern die Gutsherrschaften, beziehungsweise deren 
Mandatare;
        <pb n="29" />
        1860. 25 
5) in den Kirchen· Oeconomiegũtern zu Reubrandenburg und Friedland die dor- 
tigen Kirchen-Oeconomien: 
6) im Fürstenthume Naheburg die Großherzogliche Landvogtei zu Schönberg. 
Oldenburg: 1) im Herzogthume Oldenburg die Großherzoglichen Aemter 
und die Magistrate der Städte Oldenburg, Jever und Varel; 
2) im Fürstenthume Lübeck die Großherzoglichen Aemter und der Magistrat der 
Stadt Eutin; 
3) im Fürstenthume Birkenfeld die Großherzogliche Regierung. 
Luxemburg: die Bürgermeister der Gemeinden, welche die Bescheinigungen 
zu ertheilen haben, zufolge welcher Luxemburgische Unterthanen zu ihrer gültigen 
Verheirathung im Auslande einer Erlaubniß ihrer Heimathsbehörde nicht bedürfen. 
Sachsen-Coburg-Gotha: 1) im Herzogthume Gotha die Gemeinde- 
Vorstände; 
2) im Herzogthume Coburg das Landrathamt zu Coburg, das Justizamt zu 
Königsberg, die Magistrate zu Coburg, Neustadt und Rodach, sowie der Stadtrath 
zu Königsberg. 
Auhalt-Dessan-Cöthen: die Herzoglichen Kreisdirectionen. 
Neuf jüngerer Linie: die Fürstliche Regierung zu Gera. 
Waldeck: die Fürstlichen Kreisräthe. 
Frankfurt: die Stadttanzlei für die Angehörigen der Stadt Frankfurt, das 
Landverwaltungsamt für die Angehörigen der Landgemeinden. 
Rudolstadt, den 10. Mai 1860. 
Fürstl. Schwarzb. Regierung. 
cheidt. 
Berninger.
        <pb n="30" />
        26 1860. 
&amp; XII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 25. Mai 1860, die Ernennung des Kreisgerichtsrathe Ior. Lincke hier- 
selbst zum Mitgliede deo Diociplinargerichte 2ter Instanz für nicht richter- 
liche Beamte betreffend. 
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntuniß gebracht, daß Serenissimus Sich in 
Gnaden bewogen gefunden haben, den Kreisgerichtsrath Dr. Lincke hierselbst an 
Stelle des verstorbenen Kreisgerichts-Directors Geheime-Instizrath Schwarß zum 
Mitgliede des Disciplinargerichts 2ter Instanz für nicht richterliche Beamte auf die 
Zeit bis zum 1. Juli 1863 zu ernennen. 
Rudolstadt, den 25. Mai 1860. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
Dr. v. Bertrab.
        <pb n="31" />
        1. 
— 
1860. 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Scchstes Stück vom Jahre 1860. 
  
XlII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 4. Juli 1860, die Landestrauer betreffend. 
Da mit dem heutigen Tage die Landestrauer zu Ende geht, so wird mit Rück. 
sicht auf §. 3 der Bekanntmachung vom 6. v. M. aumit zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß nummehr auch wieder das öffentliche Tanzen und Musikhallen ge- 
stattet ist. 
Rudolstadt, den 4. Juli 1860. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Ketelhodt. 
Fürstl. Schw. Rudolsl. Gesetzsamml. XAI. 
Ausgegeben in Rudolstadt den 5r Juli 1860.
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        <pb n="33" />
        1860. 20 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Siebentes Slüch vom Jahre 1860. 
  
&amp; XIV. Ministerial-Bekanutmachung 
vom 13. Juli 1860, den Abschluß eines Vertrages zwischen dem Herzoglich 
Sachsen-Meiningenschen uud dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstäidtischen 
Gonwernement über die gegenseitigen Gerichtsbarkeits-Verhältnisse betr. 
Nachdem zwischen dem Herzogthume Sachsen-Meiningen und dem hiesigen 
Fürstenthume über die beiderseitigen Gerichtsbarkeits= Verhältnisse der nachstehende 
Vertrag abgeschlossen worden, so wird derselbe nach erfolgter Höchster Ratification 
Höchstem Befehle Lorenissimi zufolge zur Nachachtung hiermit öffentlich be- 
kannt gemacht. 
Rudolstadt, den 13. Juli 1860. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinen. 
Dr. v. Bertrab. 
Nachdem zwischen den Staatsregierungen des Herzogthums Sachsen-Meiningen 
und des Fürstenthums Schwarzburg= Rudolstadt über die beiderseitigen Gerichtsbar- 
keits, Verhältnisse ein Verlrag abgeschlossen worden ist, welcher wörtlich also lautet: 
„Zwischen der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen und der Fürstlich Schwarzburg- 
Rudolstädtischen Staatsregierung ist zur Beförderung der Rechtspflege folgende Ueber- 
einkunft über die Regelung der gegenseitigen Gerichtsbarkeits-Verhältuisse abgeschlossen 
worden. 
Fürstl. Schw. Rudolsl. Gesetzsamml. XAI. 7 
Ausgegeben in Rudolstadt den 21. Juli 1860.
        <pb n="34" />
        o 1860. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
Die Gerichte beider Staaten leisten sich gegenseitig alle diejenige Rechtshülse, 
welche sie den Gerichten des Inlandes, nach dessen Gesetzen und Gerichtsverfassung, 
nicht verweigern dürfen, insofern das gegenwärtige Abkommen nicht besondere Ein- 
schränkungen feststellt. 
II. Besondere Bestimmungen. 
1. Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechts- 
Streitigkeiten. 
Art. 2. 
Die in Civilsachen in dem einen Staate ergangenen und nach dessen Gesetzen 
vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisse, Kontumazialbescheide und Agnitionsresolute 
oder Mandate sollen, wenn sie von einem nach diesem Vertrage als kompetent anzu- 
erkennenden Gerichte erlassen sind, auch in dem anderen Staate an dem dorkigen Ver- 
mögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt werden. 
Dasselbe soll auch rücksichtlich der in Prozessen vor dem kompetenten Gericht 
geschlossenen und nach den Gesetzen des letzteren vollsireckbaren Vergleiche, ingleichen 
der in rechtsverbindlicher Weise zu gerichtlichem Protocolle erklärten Zugeständnisse 
stattfinden. 
Wie weit Wechselerkenntnisse auch gegen die Person des Verurtheilten in dem 
anderen Staate vollstreckt werden können, ist im Art. 27 bestimmt. 
Art. 3. 
Ein von einem zuständigen Gericht gesälltes rechtskräftiges Erkenntniß begründet 
vor den Gerichten des anderen Staates die Einrede des rechtskräftigen Urtheils (ox- 
coplio rei judieatae) mit denselben Wirkungen, als wenn das Urtheil von einem Ge- 
richt desjenigen Staates, in welchem sol ht wird, gesprochen wäre. 
Anrt. 4. 4 
Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich durch freiwillige Prorogation der Gerichts- 
barkeit des anderen Staates, dem er als Unterthan und Staatsbürger nicht ange- 
hört, zu unterwerfen.
        <pb n="35" />
        1860. 31 
Keine Gerichtsbehörde ist befugt, die Requisition eines solchen gesetzwidrig pro- 
kogirten Gerichts um Stellung des Beklagten oder Vollstreckung des Erkenntnisses 
Statt zu geben, vielmehr wird jedes von einem solchen Gericht gesprochene Erkennt- 
niß in dem anderen Staate als ungültig betrachtet. 
Auf Aktiengesellschaften und deren Vertreter findet das im ersten Absatze dieses 
Artikels enkhaltene Verbot keine Anwendung. 
rt. 5. 
Penun Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläger dem Gerichts- 
Vellagten. sland des Beklagten zu folgen habe; es wird daher das Urtheil der fremden 
Gerichtsstelle nicht nur, sofern dasselbe den Beklagten, sondern auch, sofern es den 
Kläger, z. B. rücksichtlich der Erstattung von Gerichtskosten, betrifft, in dem anderen 
Staate als rechtsgültig erkannt und vollzogen. 
Art. 6. 
m#age. Zu der Insinnation der von dem Gerichte des einen Staates an einen 
Unterthan des anderen auf eine angestellte Widerklage erlassenen Vorladung, sowie 
zu der Vollstreckung des in einer solchen Widerklagsache abgefaßten Erkenntnisses ist 
das requirirte Gericht nur unter den in seinem Lande in Ansehung der Widerklage 
geltenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, wonach auch die Bestimmung Art. 3 
sich modiftcirt. 
Art. 7. 
ovofanens. Die Provokationsklagen (ex lege dillumari oder ex lege si comiendut) 
#62. werden erhoben vor dem persönlich zuständigen Gerichte der Provokanten, 
oder da, wohin die Klage in der Hauptsache selbst gehörig ist; es wird daher die von 
diesem Gericht, besonders im Falle des Ungehorsams, rechtskräftig ausgesprochene 
Sentenz von der Obrigkeit des Provozirken als vollstreckbar anerkannt. 
Art. 8. 
eriönlichen Der persoͤnliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohnsitz in 
e einem Staate, oder bei denen, die einen eigenen Wohnsitz noch nicht ge- 
nommen haben, durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Aeltern begründet ist. 
wird von beiden Staaten in persönlichen Klagsachen dergestalt anerkannt, doß der 
Unterthan des einen Staates von den Unterkhanen des anderen nugx vor seinem per- 
snlichen Richter belangt werden darf. Es müßten denn bei jenen persönlichen Klage- 
7.
        <pb n="36" />
        32 1860. 
sachen, neben dem persoͤnlichen Gerichtsstanbe noch die befonderen Gerichlöstände des 
Kontraktos oder der geführlen Verwaltung konkurrlren, welchenfalls die persönliche 
Klage auch vor diesen Gerichtsständen erhoben werden kann. 
Art. 9. 
Die Absicht, einen beständigen Wohnsitz an einem Orte nehmen zu wollen, kann 
sowohl ausdrücklich, als durch Handlungen, geäußert werden. Das Letztere geschieht. 
wenn Jemand an einem gewissen Ort ein Amt, welches seine beständige Gegenwart 
daselbst erfordert, übernimmt, Handel oder Gewerbe daselbst zu treiben anfängt, oder 
sich daselbst Alles, was zu einer eingerichteten Wirthschaft gehört, anschafst. Die 
Absicht muß aber nicht blos in Beziehung auf den Staat, sondern selbst auf den Ort, 
wo der Wohnsitz genommen werden soll, bestimmt geäußert sein. 
Art. 10. 
Wenn Jemand sowohl in dem einen als in dem anderen Staate seinen Wohn- 
sitz genommen hat, so hängt rie Wahl des Gerichtsstandes von dem Kläger ab. 
Art. Il. 
Der Wohnsitzdes Vaters begründet zugleich den ordentlichen Gerichtsstand des 
noch in seiner Gewalt befindlichen Kindes, ohne Nücksicht auf den Ort. wo dasselbe 
geboren worden, oder wo das Kind sich nur eine Zeit lang aufhält. 
Art. 12. 
Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem derselbe 
zur Zelt seines Ablebens selnen Wohnsit hatte, der ordentliche Gerichtssland des 
Kindes, so lange dasselbe noch keinen eigenen ordentlichen Wohnst# rechtlich 
begründet hat. " * 
Art. 13. 
Il der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rechten Hand 
erzeugt, so richtet sich der Gerichlsstand eines solchen Kindes auf glelche Art nach 
dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter. 
Art. 14. 
Diejenigen, welche in dem einen oder dem anderen Staate, ohne dessen Bürger 
zu sein, eine abgespnderte Handlung, Fabrik, oder ein anderes dergleichen Etablisse- 
ment besitzen, sollen wegen persönlicher Verbindlichkelten, welche sie in Ansehung
        <pb n="37" />
        1860. 33 
solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl vor den Gerichten des Landes, wo 
die Gewerbdanstalten sich befinden, als vor dem Gerichtstandt des Wohnortes be- 
langt werden können. 
Versicherungs-Gesellschaften können wegen aller auf den Versicherungs-Vertrag 
bezüglichen Ansprüche nicht nur vor den Gerichten des Landes, in welchem die Di- 
rection der Versicherungs-Gesellschaft sich befindet, sondern auch vor den Gerichten 
des Ortes belangt werden, wo die Agentur, durch welche der Versicherungs-Vertrag 
vermittelt worden ist, ihren Sitz hat. 
Art. 15. 
Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Ausenthalle 
auf dem erpachteten Gute, soll in= Bezug auf den allgemeinen persönlichen Gerichts- 
stand des Pächters (Art. 8) den Wirkungen des Wohnsitzes -- 
Art. 16. 
Ausnahmsweise sollen Studirende, ferner alle im Dienste Anderer slehende 
Personen, sowie dergleichen Lehrlinge, Gesellen, Handlungsdiener, Kunstgehülsen, 
Hand= und Fabrikarbeiter, auch in demjenigen Staate, wo sie sich in dieser Eigen- 
schaft aufhalten, während dieser Zeit noch einen persönlichen Gerichtsstand haben, 
bier aber, soviel ihren persönlichen Zustand und die davon abhängenden Rechte 
betrifft, ohne Ausnahme nach den Gesetzen ihres Wohnortes und ordentlichen Ge- 
richtsstandes beurtheilt werden. 
Art. 17. 
errichtehand Erben werden wegen persönlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers vor 
vr nden. dessen Gerichtsstande so lange belangt, als die Erbschaft ganz oder theil. 
weise noch dort vorhanden, oder, wenn der Erben mehrere sind, noch nicht getheilt ist- 
Art. 18. 
Algemei. Bei entstehendem Kreditwesen wird der persönliche Gerichtsstand des 
unsgencn. Schuldners auch als allgemeines Konkursgericht (Gantgericht) anerkannt; 
hat Jemand nach Art. 9, 10 wegen des in beiden Staaten zugleich genommenen 
Wohnsitzes einen mehrfachen persönlichen Gerichtsstand, so entscheidet für die Kom- 
petenz des allgemeinen Konkursgerichts die Prävention. 
Der erbschaftliche Liquidatlonsprozeß oder das Verfahren zur Ausmittelung und 
#estinig aller Ansprüche, welche an eine liegende oder mit der Wohlthat des
        <pb n="38" />
        34 1860. 
Inventars angetretene Erbschaft gemacht werden, wird von dem Gericht des Wohn - 
ortes des Erblassers und im Falle eines mehrfachen solchen Gerichtsstandes von dem 
Gerichte eingelcitet, bei welchem er von dem Erben oder dem Nachlaßkurator in 
Antrag gebracht wird. # 
Der Antrag auf Konkurseröfsnung findet nach erfolgter Einleitung eines erb- 
schaftlichen Liquidationsprocesses nur bei dem Gerichte statt, bei welchem der letztere 
bereits rechtshängig ist. 
Art. 19. 
Der hiernach in dem einen Staate eröffnete Konkurs, resp. erbschastliche Liqui- 
dationsprozeß erstreckt sich auch auf das in dem anderen Staate befindliche Vermögen 
des Gemeinschuldners, welches daher auf Verlangen des Konkursgerichtes von dem- 
jenigen Gerichte, wo das Vermögen sich befindet, sicher gestellt, inventirt, und ent- 
weder in naokura oder nach vorgängiger Versilberung zur Konkursmasse ausgeantwortet 
werden muß. 
Hierbei finden jedoch folgende Einschränkungen slatt: 
1) Gehört zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemeinschuldner an- 
gefallene Erbschaft, so kam das Konkursgericht nur die Ausantwortung des, 
nach erfolgter Befriedigung der Erbschaftsgläubiger, insoweit nach den im Ge- 
richtsstande der Erbschaft geltenden Gesehen die Separation der Erbmasse von 
der Konkursmasse noch zulässig ist, sowie nach Berichtigung der sonst auf der 
Erbschaft ruhenden Lasten, verbleibenden Ueberresles zur Konkuremasse fordern. 
Ebenso können vor Ausantwortung des Vermögens an das allgemeine Kon- 
kursgericht alle nach den Gesehzen desjenigen Staates, in welchem sich das aus- 
zuantwortende Vermögen befindet, zulässigen Vindikations., Pfand., Hypo- 
theken, oder sonstige, eine vorzugsweise Befriedigung gewährenden Rechte an 
den zu diesem Vermögen gehörigen und in dem betreffenden Staate befindlichen 
Gegenständen, vor dessen Gerichten gellend gemacht werden, und ist sodann 
aus deren Erlös die Befriedigung dieser Gläubiger zu bewirken und nur der 
Ueberrest an die Konkursmasse abzuliefern, auch der etwa unter ihnen oder 
mit dem Kurator des allgemeinen Konkurses oder erbschastlichen Liquidations- 
prozesses über die Verität oder Priorität einer Forderung enistehende Streit 
von denselben Gerichten zu entscheiden. 
8
        <pb n="39" />
        1860. 35 
3) Besitzt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kuxe oder sonstiges Bergwerks- 
Eigenthum, so wird, Behufs der Befriedigung der Berggläubiger, aus dem- 
selben ein Spezialkonkurs eingeleitet und nur der verbleibende Ueberrest dieser 
Spezialmasse zur Hauptmasse abgeliesert. 
Art. 20. 
Insoweit nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 19 bestimmten Ausnahmen 
eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem allgemeinen Kon. 
kursgerichte einzuklagen, auch die Rücksichts ihrer etwa bei den Gerichten des anderen 
Staates bereits anhängigen Prozesse bei dem Konkursgericht weiter zu verfolgen, es 
sei denn, daß letzteres Gericht deren Fortsetzung und Entscheidung bei dem prozeß- 
leitenden Gerichte ausdrücklich genehmigt oder verlangt. 
Auch diejenigen Forderungen, welche nach Inhalt des Art. 19 bei dem beson- 
deren Gerichte geltend gemacht werden dürfen, dort aber nicht angezeigt, oder nicht 
befriedigt worden sind, können bei dem allgemeinen Konkursgerichte noch geltend 
gemacht werden, so lange bei dem letzteren nach den Gesetzen desselben eine Anmel- 
dung noch zulässig ist. 
Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Gesetzen des Orts, wo die Sache 
belegen ist, beurtheilt und georduet. 
Hinsichtlich der Gültigkeit persönlicher Ansprüche entscheiden, wenn es auf die 
Rechtsfähigkeit eines der Betheiligten ankommt, die Gesetze des Staates, dem er 
angehört; wenn es auf die Form eines Rechtsgeschäftes ankommt, die Gesetze des 
Staates, wo das Geschäft vorgenommen worden ist (Art. 32); bei allen anderen 
als den vorangeführten Fällen, die Gesetze des Staates, wo die Forderung zu er- 
süllen ist. Ueber die Rangordnung persönlicher Ansprüche und deren Verhältniß zu 
den dinglichen enkscheiden die am Orte des Konkursgerichtes geltenden Gesetze. Nir- 
gends aber darf ein Unterschied zwischen in- und ausländischen Gläubigern rücksicht- 
lich der Behandlung ihrer Rechte gemacht werden. 
Art. 21. 
Dinglichet Alle Realklagen, desgleichen alle possessorischen Rechtsmittel, wie auch 
euschtaßond= die sogenannten acliones in rem scripiac müssen, dasern sie eine unbe, 
wegliche Sache betreffen, vor dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Sache befindet, 
erhoben werden. Bei beweglichen Sachen hat der Kläger die Wahl, ob er bei dem
        <pb n="40" />
        36 1860. 
Gericht der belegenen Sache oder dem persönlichen Gerichtsstande des Beklagten 
obgedachte Klage anstellen will. 
In Betreff der hypothekarischen Klage wird von den kontrahirenden Staaten 
gegenseitig anerkannt, daß der Klageankrag, auch wenn er nicht auf Einräumung 
des Besitzes der als Hypothek haftenden Sache, sondern auf Befriedigung aus der- 
selben gerichtet ist, doch als eine wirkliche hopothekarische Klage betrachtet werden soll. 
Art. 22. 
In dem Gerichtsstande der Sache können keine blos (rein) persönliche Klagen 
angestellt werden. 
Art. 23. 
Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch statt, wenn gegen den Besitzer 
unbeweglicher Güter die Klage auf Theilung und Grenzregulirung oder eine solche 
persönliche Klage angestellt wird, welche aus dem Besitze des Grundstückes oder aus 
Handlungen fließt, die er in der Eigenschaft als Gutsbesitzer vorgenommen hat. 
Wenn daher ein solcher Gutsbesitzer 
1) die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Verbindlichkeiten zu er- 
füllen, oder 
) die zum Besten des Grundstückes geleisteten Vorschüsse oder gelieserten Mate- 
rialien und Arbeiten zu vergüten sich weigert, oder 
3) seine Nachbarn im Besitze stört, 
4) sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zustehenden Rechtes berihm, oder 
5) wenn er das Grundstück ganz oder zum Theil veräußert und den Kontrakt 
nicht erfüllt oder die schuldige Gewähr nicht leistet, 
so muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht neh- 
men, wenn sein Gegner ihn in seinem persönlichen Gerichtsstande nicht belangen will. 
Art. 24. 
Euuschaftollagen. Erbschastsklagen werden da, wo die Erbschaft sich befindet, erhoben. 
Wenn die Erbslücke zum Theil in dem einen, zum Theil in dem anderen Staatsgebiete 
sich befinden, so steht es dem Kläger frei, die Klage in dem einen oder dem anderen 
Gerichtsstande der belegenen Erbschaft ungetheilt anzustellen, ohne Rücksicht darauf, 
wo der größle Theil der Erbschaftssachen sich befinden mag. 
S
        <pb n="41" />
        1860. 37 
Doch werden alle beweglichen Erbschaftsstücke so angesehen, als befänden sie sich 
an dem Wohnorte des Erblassers. Aclivforderungen werden ohne Unterschied, ob 
sie hypothekarisch sind oder nicht, den beweglichen Sachen beigezählt. 
(rt. 25. 
Gaichtesland Ein Arrest darf in dem einen Staate und nach den Gesetzen desselben 
*““ Anefes, gegen den Bürger des anderen Staates ausgebracht und verfügt werden, 
unter der Bedingung jedoch, daß entweder auch die Hauptsache dorthin gehöre, oder 
daß sich eine wirkliche gegenwärtige Gefahr auf Seiten des Gläubigers nachweisen 
lasse. Ist in dem Staate, in welchem der Arrest verhangen worden, ein Gerichts- 
stand für die Hauptsache nicht begründet, so ist diese, nach vorläufiger Regulirung 
des Arrestes, an den zuständigen Richter des anderen Staates zu verweisen. Was 
dieser rechtskräftig erkennt, wulerledt der allgemeinen Bestimmung im Artikel 2 
Gerichlasand Der Gerichtsstand des galnkiier. vor welchem ebensowohl auf Erfüllung, 
PWals auf Aufhebung des Kontraktes geklagt werden kann, ist, im Fall ein 
bestimmter Erfüllungsort verabredet worden, in diesem, auherdem aber an dem Orte, 
wo der Vertrag zum Abschluß gekommen war, begründet. Er findet jedoch nur dann 
seine Anwendung, wenn der beklagte Contrahent in dem Bezirke dieses Gerichtsstandes 
die Ladung auf die Klage behändigt erhalten hat. 
Dieses ist namentlich auf die auf öffentlichen Märkten geschlossenen Kontrakte, auf 
Viehhandel und dergleichen amvendbar. 
Art. 27. 
Gerichtshan?m Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte des Zahlungsortes, als bei 
dur dem Gerichte, bei welchem der Beklagte seinen persönlichen Gerichtsstand 
hat, erhoben werden. 
Wenn mehrere Wechselschuldner zusammen belangt werden, so ist außer dem 
Gerichte des Zahlungsortes jedes Gericht competent, welchem Einer der Beklagten 
persönlich unterworfen ist. 
Bei dem Gerichte, bei welchem hiernach eine Wechselklage anhängig gemacht ist, 
müssen sich demmächst auch alle Wechselverpslichteten einlassen, welche von einer Parthei 
in Gemähheit der in den verschiedenen Staaten oder Landestheilen bestehenden Prozeß- 
hesetze zur Regreßleistung beigeladen oder nach gehörig geschehener Streitverkündigung 
belangt werden. 
Firstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXI. 8
        <pb n="42" />
        38 1860. 
Aus dem ergangenen Erkenntnisse soll selbst die Personal-Exccution gegen den 
Schuldner bei den Gerichten des anderen Staates vollstreckt werden, vorausgesehht, daß 
der Schuldner zu denjenigen Personen gehört, gegen welche nach den Gesetzen des 
Staates des requirirten Gerichts der Wechselarrest zulässig ist. 
Art. 28. 
En- Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder Ver- 
#etahuer mögen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer 
solchen Administration angestellten Klagen sich einlassen, es müßte denn die Administra- 
tion bereiks völlig beendigt und der Venvalter über die gelegte Nechnung auittirt sein. 
Wenn daher ein aus der quittirten Rechnung verbliebener Rückstand geforderk, oder 
eine erlheilte Quittung angefochten wird, so kann dieses nicht bei dem vormaligen Ge- 
richtsstande der geführten Verwaltung geschehen. 
Ueber Iner. Jede echte Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechts- 
vntn.sache in einen schon anhängigen Prozeh einmischt, sie sei prinzipal, oder 
accessorisch, betrefse den Kläger oder Beklagten, sei nach vorgängiger Streitankün- 
digung oder ohne dieselbe geschehen, begründet für die Verhandlung und Entscheidung 
des Intewentions-Verfahrens die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem der Haupt- 
prozeß geführt wird. 
Art. 30. 
rr, Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Gerichts- 
Lezstande eine Sache rechkshängig gemacht ist, so ist der Streit daselbst zu be- 
endigen, ohne daß die Rechtshängigkeit durch Veränderung des Wohnsitzes oder Auf- 
enthaltes des Beklagten gestört oder ausgehoben werden könnte. 
Die Rechtshängigkeit einzelner Klagsachen wird durch Insinuation der Ladung 
zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt. 
Art. 31. 
Wenn in Civilprozehsachen die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem 
Orte, wo der Prozeß verhandelt wird, erforderlich ist, soll von dem requirirken Ge- 
richte des anderen Staates die Gestellung der Zeugen insofern nicht verweigert wer- 
den dürfen, als dieselbe auf Requisition eines Gerichtes desjenigen Staates, dem 
der Zeuge angehört, nach den Landeögesetzen würde erfolgen müssen.
        <pb n="43" />
        1860. 39 
2) In Hinsicht der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechtssachtn. 
Art. 32. 
Alle Rechtsgeschäste unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was die 
Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer. Form betrifft, nach den Gesetzen des Ortes 
beurtheilt, wo sie eingegangen sind. 
Wenn nach der Verfassung des einen oder des anderen Staates die Gültigkeit 
einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Behörde in demselben 
abhängt, so hat es auch hierbei sein Verbleiben. 
Verträge, welche die Begründung cines dinglichen Rechtes auf unbewegliche 
Sachen zum Zwecke haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des Ortes, wo 
die Sachen liegen, und der Gerichtsstand der belegenen Sache ist zur: Ingrossation 
und Confirmation solcher Rechtsgeschäfte der ausschließlich competente. 
Jedoch haben die vor einem Gerichte oder Notare des einen Staates nach dessen 
Gesetzgebung gültig abgeschlossenen und recognoseirten Verträge in dem anderen 
Staate dieselbe Wirksamkeit, als ob sie vor einem Gerichte oder Notare des Letz 
teren abgeschlossen oder recognoseirt worden wären. 
Art. 33. 
Die Bestellung der Personalvormundschaft für Minderjährige oder ihnen gleich 
zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pflegebefohlene seinen Wohnsitz 
hat, oder, bei mangelndem Wohnsitze, wo er sich aufhält, und bel doppeltem 
Wohnsite (Art. 10) ist das prävenirende Gericht kompetent. In Absicht der zu dem 
Vermögen der Pflegebesohlenen gehörigen Immobilien, welche unter der anderen 
Landeshoheit liegen, steht der jenseitigen Gerichtsbehörde frei, wegen dieser beson- 
dere Vormünder zu bestellen oder den auswärtigen Personalvormund ebenfalls zu bestä- 
ligen, welcher Letztere jedoch bei den auf das Grundstück sich beziehenden Geschäften 
die am Orte des gelegenen Grundstückes geltenden gesetzlichen Vorschriften zu befolgen 
hat. Im ersteren Falle sind die Gerichte der Hauptvormundschaft gehalten, der Be- 
hörde, welche wegen der Grundstücke besondere Vormünder bestellt hat, aus den Akten 
die nöthigen Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen; auch haben die beiderseiligen 
Gerichte wegen Verwendung der Einkünste aus den Gütern, soweit solche zum Un- 
terhalte und der Erziehung oder dem sonstigen Forkkommen der Pflegebefohlenen er- 
forderlich sind, sich mit einander zu vernehmen, und in dessen Verfolg das Röthige zu 
verabreichen. Enwirbt der Pflegebesohlcne später in dem anderen Staate einen Wohnsitz 
g
        <pb n="44" />
        4 1860. 
im landegesetzlichen Sinne, so kann die (Personal= oder Haupt.) Vormundschaft an das 
Gericht seines neuen Wohnsitzes zwar übergehen, jedoch nur auf Antrag des Vormundes 
und mit Zustimmung der beiderseitigen obervormundschaftlichen Behörden. 
Die Beendigung der (Personal.) Vormundschaft richtet sich nach den Gesehen des 
Landes, unter dessen Gerichten sie steht. 
Mit der Vormundschaft über die Person erreicht auch die rücksichtlich des im 
Gebiete des anderen Staates belegenen Immobiliarvermögens eingeleitete Vormund= 
schaft ihre Endschaft, selbst dann, wenn der Pflegebefohlene nach den Gesetzen dieses 
Staates noch nicht zu dem Alter der Volljährigkett gelangt sein sollte. 
3. Rücksichtlich der Strafgerichtsbarkeit. 
Art. 34. 
nsan n Die Uebertreter von Strafgesehzen werden von dem Staate, welchem sie 
zwieve im angehören, an den anderennicht ausgeliefert, sondern können nur in demselben 
— ! wegen der in dem anderen Staate begangenen Verbrechen, Vergehen oder 
utene Uebertretungen, wenn sie auch nach den Gesetzen des Staates, dem sie ange- 
hören, strafbar sind, zur Untersuchung gezogen und nach dessen Gesehen bestraft werden. 
Daher sindet auch ein Kontumazialverfahren des anderen Staates gegen sie nicht slatt. 
Hinsichtlich der Forst-, Jagd-, Fisch-, Feld- und Baumfrevel an der gegenseitigen 
Landesgrenze bewendet es bei der zur Verhütung und Bestrafung untenn ½/sten Decem- 
ber 1838 abgeschlossenen besonderen Uebereinkunst. 
Art. 35. 
daun Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebicte des anderen sich 
kenninisse. eines Verbrecheus oder Vergehens oder einer Uebertretung schuldig gemacht 
hat und daselbst ergriffen und zur Untersuchung gezogen worden ist, so wird, wenn der 
Angeschuldigte gegen juratorische Kausion oder Handgelöbniß entlassen worden ist und 
sich in seinen Heimathstaat zurückbegeben hat, von dem ordentlichen Richter desselben 
das Erkenntniß des ausländischen Gerichts, nach vorgängiger Requisition und Mitthei- 
lung des Urtheils, sowohl an der Person als an den in dem Staatsgebiete befindlichen 
Gütern des Verurtheilten vollzogen, vorausgesetzt, dah die Handlung, wegen deren 
die Strafe erkannt worden ist, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates mit 
Strafe bedroht und nicht blos gegen polizei= oder finanzgeseßliche Vorschristen gerichtet 
ist, ingleichen unbeschadet des dem requirirten Staate zuständigen Strafberwandlungs.
        <pb n="45" />
        1860. au 
oder Begnadigungsrechtes. Ein Gleiches findet im Fall der Flucht eines Angeschul- 
digten nach der Verurkheilung oder während der Strafverbüßung statt. 
Hat sich der Angeschuldigte aber vor der Verurtheilung der Untersuchung durch 
die Flucht entzogen, so soll es dem untersuchenden Gerichte nur frei stehen, unter 
Mittheilung der Akten auf Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung des Ange- 
schuldigten nach Maaßgabe der Geseßze des requirirten Staates, sowie auf Einbringung 
der aufgelaufenen Unkosten aus dem Vermögen desselben anzutragen, und muß diesem 
Antrage wiederum unter der Voraussetzung, daß die Handlung, wegen deren die 
Untersuchung eingeleitet war, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates mit 
Strase bedroht und nicht blos gegen polizei. oder finanggesetzliche Vorschristen gerichtet 
ist, von dem requirirten Staate entsprochen werden. In Fällen, wo der Verurtheilte 
nicht vermögend ist, die Kosten der Strafvollstreckung zu tragen, tritt die Bestimmung 
des Artikels 44 ein. 
Art. 36. 
urt Hat der Unlerthan des einen Staates Strasgesetze des anderen Staates 
Suw#nnellung. durch solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehört, 
gar nicht mit Strase bedroht sind, z. B. durch Uedertretung eigenthümlicher Abgaben- 
gesetze, Polizeivorschriften und dergleichen, und welche demnach auch von diesem nichr 
bestrast werden können, so soll auf vorgängige Requisition zwar nicht zwangsweise der 
Unterthan vor das Gericht des anderen Staates gestellt, demselben aber sch selbst 
zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen die Anschuldigungen vertheidigen und 
hegen das in solchem Falle zulässige Kontumazialversahren wahren könne. 
Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen Staates dem 
Unterthan des anderen Staates Waaren in Beschlag genommen worden sind, die 
Verurtheilung, sei es im Wege des Kontumazialverfahrens oder sonst, nur insofern 
eintreten, als sie sich auf die in Beschlag genommenen Gegenstände beschränkt. In 
Ansehung der Kontravention gegen Zollgesehe bewendet es bei dem unter den resp. 
Vereinsstaaten abgeschlossenen Zollkartell. 
Art. 37. 
Der zuständige Strafrichter darf auch, soweit die Gesetze seines Landes es ge. 
statten, über die aus dem Verbrechen entsprungenen Privatansprüche mit erkennen. 
wenn darauf von dem Beschädigten angetragen worden ist.
        <pb n="46" />
        42 1860. 
t Unterthanen des eines Staates, welche wegen Verbrechen, Vergehen 
hifse von k5. oder Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den anderen Staat 
1807870 sich begeben haben, ohne daselbst zu Unterthanen aufgenommen worden 
zu sein, werden nach vorgängiger Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert. 
Auelieserunz Solche eines Verbrechens, Vergehens oder einer Uebertretung verdächtige 
den Ausfändtt. Individuen, welche weder des einen noch des anderen Staates Unterthaucn 
sind, werden, wenn sie Strasgesetze des einen der beiden Staaten verletzt zu haben be- 
schuldigt sind, demjenigen Staate, in welchem die strafbare Handlung verübt wurde, 
auf vorgängige Reguisition gegen Erslattung der Kosten ausgeliefert. Es bleibt jedoch 
dem requirirten Staate überlassen, ob er dem Auslieferungsantrage Folge geben 
wolle, bevor er die Regierung des dritten Staates, welchem der Angeschuldigte an- 
gehört, von dem Antrage in Kenntniß gesetzt und deren Erklärung erhalten habe, ob 
sie den Angeschuldigten zur eigenen sifan reklamiren wolle. 
uindico eur In denselben Fällen, wo der eine 4 Stont berechtigt ist, die Auslieserung 
nuslieiczung, eines Beschuldigten zu sordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem 
anderen Staate angebotene Auslieferung anzunehmen. 
Art. 41. 
etung In Kriminalsällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem Orle 
en grngen. der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des einen 
Staates vor das Untersuchungsgericht des anderen zur Ablegung des Zeugnisses, zur 
Konfrontation oder Nekognition, gegen vollständige Vergütung der Neisekosten und 
der Versäumniß, nic verweigert werden. 
Art. 42. 
Da nunmehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Auslieferung der An- 
geschuldigten oder Geslellung der Zeugen gegenseitig nicht venveigert werden soll, so 
hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher sie obliegt, die bisher üblichen Never, 
salien über gegenseitige gleiche Rechtswillfährigkeit nicht weiter zu verlangen. 
Insoweit in dem einen oder anderen Staate die vorgängige Anzeige der reguirirten 
Gerichte bei der vorgesetzten Behörde angeordnet ist, bewendet es bei der dethalb ge- 
troffenen Anordnung.
        <pb n="47" />
        1860. 43 
Art. 43. 
Aesten. Gerichtliche und außergerichtliche Prozeß- und Untersuchungskosten, welche 
von dem kompetenten Gerichte des einen Staates nach den dort geltenden Vorschriften 
festgesetzt und ausdrũcklich für beitreibungsfähig erklärt worden sind, sollen auf Ver- 
langen dieses Gerichts auch im dem anderen Staate von dem daselbst sich aufhalten- 
den Schuldner ohne Weiteres executivisch eingezogen werden. Die Forderungen der 
Amwälte an Gebühren und Auslagen sind, sobald sie vom Prozeßgerichte festgestellt 
oder attestirt lind, gegen die dem anderen Staate angehörigen Mandanken von dem 
Gerichte desselben auf dieselbe Weise beizutreiben, als ob die Forderungen vor einem 
inländischen Gerichte entstanden und von einem solchen festgestellt wären. 
Art. 44. 
In allen Civil- und Kriminal-Rechtssachen, in welchen die Bezahlung der Un- 
kosten dazu unvermögenden Personen obliegt, haben die Behörden des eines Staates 
die Nequisilion der Behörden des anderen sportel- und stempelfrei zu expediren und 
sind in einem solchen Falle auch die baaren Auslagen außer Ansatz zu lassen. 
Art. 45. 
Den von einem auswärtigen Gericht abzuhörenden Zeugen und anderen Personen 
sollen die Reise= und Zehrungskosten nebst der wegen ihrer Versäumnih ihnen gebüh- 
renden Verglitung, nach der von dem requlrirten Gerichte geschehenen ktaxmäßigen 
Verzeichnung bei erfolgter wirklicher Sistirung von dem requirirenden Gerichte sofort 
verabreicht werden. 
Art. 46. 
Zur Enkscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung der Unkosten 
in Civil, und Criminalsachen obliegt, hinreichendes Vermögen dazu besitzt, soll nur 
das Zeugniß derjenigen Gerichtsstellc ersordert werden, unter welcher diese Person 
ihren wesentlichen Wohnsitz hat. Sollte dieselbe ihren Wohnsitz in einem dritten 
Staate haben und die Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden 
sein, so wird es angesehen, als ob sie kein hinreichendes eigenes Vermögen besitze. 
Ist in Kriminalfällen ein Angeschuldigter zwar vermögend, die Kosten zu entrichten, 
jedoch in dem gesprochenen Erkenninisse dazu nicht verurtheilt worden, oder ist ein 
bestimmter Angeschuldigter nicht vorhanden, so ist dieser Fall dem des Unvermögens 
ebensalls gleich zu setzen.
        <pb n="48" />
        44 1860. 
Art. 47. 
Durch die in den vorstehenden Arlikeln (Artt. 34 bis 46 incl.) enthaltenen Be- 
stimmungen erledigen sich die Bestimmungen des untermn asten December 1838 wegen 
gegenseitiger Beförderung der Strafrechtspflege abgeschlossenen Vertrags, und kritt 
der Lehtere mit dem Tage, an welchem die vorliegende Uebereinkunst in Wirksamkeit 
tritt, außer Krast. 
Art. 48. 
Beschwerden über Verfügungen der Untergerichte, resp. Gerichte erster Instanz 
sind zunächst bei dem vorgesetzten Obergerichte, resp. Appellationsgerichte anzubringen 
und erst alsdann, wenn sie hier keine Abhülfe finden, auf diplomatischem Wege 
Behufs der Entscheidung der Centralbehörde geltend zu machen. 
Gleichergestalt sind Beschwerden über die Staatsanwaltschaft zunächst bei dem be- 
treffenden Ober-Staatsanwalte anzubringen. 
» Art. 49. 
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird zunächst auf zwöls Jahre, vom 
1. September d. J. an gerechnet, festgesept. Vom 1. September 1872 an stht jedem 
Theile die Kündigung offen, mit der Wirkung, dah mit Ablauf des nächsten Kalender- 
jahres nach demjenigen, in welchem die Kündigung erfolgt, der Vertrag erlischt." 
dieser Verkrag auch von Seiner Hoheit dem Herzoge von Sachsen-Meiningen und von 
Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt genehmigt worden ist, 
so ist derselbe dessen zu Urkunde auf Höchsten Besehl Seiner Hoheit des Herzogs von 
Sachsen.Meiningen von dem Herzoglich Sächsischen Staatsministerio in Meiningen und 
auf Höchsten Befehl Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg--Rudolstadt von 
dem Fürstlich Schwarzburgischen Ministerio in Rudolstadt unter Beidrückung der be- 
treffenden Staatsinsiegel vollzogen worden. 
So geschehen 
Meiningen, am 29. Juni 1860. 
(I. §.) Herzoglich Sächsisches Staatsministerinm. 
(gez.) v. Harbon. 
Rudolstadt, am 14. Juni 1860. 
(L. S.) Fürstlich Schworsburgisches Ministerinm. 
4 . v. Bertrab.
        <pb n="49" />
        1860. 45 
Gesetzsammlung 
fuͤr das Fuͤrstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Achtes Stüch vom Jahre 1860. 
  
.K. XV. Bekanntmachung 
der Fürstlichen Regierung vom 16. Juli 1860, die Ertheilung eines Privile- 
Hiums für den Maschinen-Constructeur Melchior Nolden in Frankfurt a. M. 
auf eine Maschine zum Reinigen deds Getraides. 
Mit höchster Genehmigung Serenissimi ist dem Maschinen-Constructeur Melchior 
Nolden in Franksurt a. M. ein Privilegium auf eine Maschine zum Reinigen des Ge- 
traides in der durch Zeichnungen und Beschreibung nachgewiesenen Weise auf acht nach 
einander solgende Jahre von heute ab für den Umfang des hiesigen Fürslenthums mit 
der Wirkung ertheilt, dah ohne seine Zustimmung Niemand befugt sein soll, diese von 
ihm erfundene Maschine zu fertigen. Dieses Privilegium ist jedoch alsdann als erloschen 
zu betrachten, wenn die Ausführung und Anwendung der sraglichen Erfindung in dem 
hiesigen Fürstenthume nicht binnen Jahresfrist nachgewiesen werden kann. Auch wird 
die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung im Sinne der nach der Bekanntmachung 
des vormaligen Fürstlichen Geheimeraths- Collegiums vom 12. April 1843 bei 
lung von Erfindungspatenten in den deutschen 3 
sähe ausdrücklich vorausgeseßt. 
Die unterzeichnete Fürstliche Regierung macht solches zur allgemeinen Nachachlung 
hiemit öffentlich bekannt. 
Rudolstadt, den 16. Juli 1860. 
Färstl. Schwarzb. Regierung. 
Dr. v. Bertrab. 
5 
Wiemann. 
  
Fürstl. Schw. Nudolst. Gesehsamml. XXI. 9 
Ausgegeben in Rudolstadt den 8. Seplember 1860.
        <pb n="50" />
        46 1860. 
M XVI. Dienstanweisung 
für das Cassen= und Rechnungswesen der Flirstlichen Hauptlanded-- und Landes- 
uredikcasse, so wie der Rent= und Steuerämter, des Bergamtes, der Rentämter und 
der Forstcassen, vom 23. Juli 1860. 
Mit höchster Genehmigung Berenisslmi wird im Betreff des Cassen= und Nech 
nungswesens der Fürstlichen Hauptlandes= und Landesereditcasse, sowie der Rent= und 
Steuerämter, des Bergamtes, der Rentämter und der Forstcassen Folgendes verordnet: 
Generelle Bestimmungen. 
Organisation und Aufsicht. 
8. 1. 
Die Fürstliche Hauptlandes- und Landestreditcasse sind Centralcassen und stehen 
nebst den Specialcassen der Rent· und Steuerämter, des Bergamtes und der Rent- 
ämter, sowie auch die Forstcassen unter der Leilung und Aufsicht des Fürstl. Finanz= 
bollegiums. 
Geldverkehr. 
2 
echlimalion. Die Erhebung der Einnahmen und Bestreitung der Ausgaben erfolgt auf 
Grund von Etats und allgemeinen oder besonderen Anweisungen der obersten Landes- 
verwaltungs-Behörden. 
Erhebung der . . - 3. - .. - . 
ömmahmen. Die Einnahmen sind pünktlich zur Verfallzeit einzuheben. Erfolgt die 
Zahlung nicht, so ist sofort und spätestens 2 Monate nach dem Fälligkeitstermine mit 
den geseßlich zulässigen Zwangsmitteln gegen die säumigen Zahlungepflichtigen vor- 
zuschreiten. 
SF. 4. . 
MtsEIIchIchfübkagfälligchcscnek,abernnerhobenckEinnahmepostcnistunzu- 
lässig. Dergleichen Rückstände werden dem Rechnungsführer zum eigenen Ersatze ange- 
rechnet, es sei denn, daß entweder das rechtzeitig eingeleitete Exerutions, oder sonst er- 
p 45 
konnte 
1 
nicht 
bder daß über den eedachten Zeitpunkt hinaus vom Fürstl. Finanzcollegium Stundung 
bewilligt wordenist.
        <pb n="51" />
        1860. n 
. 5. . 
VIIIIUIsoMsUeberjedeEinnahmepostnntßQaittunqqegebcuioctdcmwelchedach- 
trag, den Titel und das Datum der Zahlung, sowie den Namen und Wohnort des Zah- 
lungspflichtigen nachweist. 
Die Quittungen der Hauptlandes= und Landes-Creditcasse bedürfen zur Gültigkeit 
der gleichzeitigen Unterschrift des Cassirers und Controleurs. Diese haben bei der 
Unterschrift zugleich die Nummern des Tage- und Handbuchs (20 u. 21) beizusügen. 
Bei den Specialcassen unterzeichnet der Cassirer die Quitkungen allein, demzufolge 
auch nur die Nummer des Tagebuchs beigefügt wird. Eine Ausnahme der Quittungs- 
ertheilung sindet nur statt beim Verkaufe von Zinsfrüchten, Hölzern u. s. w. an Ort 
und Stelle, in welchem Falle die verkausten Gegenstände in der Regel nur gegen Baar. 
zahlung abgegeben werden. 
8. 6. 
nusgaben. Die Ausgaben dürfen nicht früher, als zur Verfallzeit geleistet werden. 
Die Specialcassen bestreiten die Ausgaben des Staatshaushaltes, sowie die der Ver- 
waltung des Landes- und Cameral-Demmögens innerhalb ihrer Bezirke für Rechnung 
der Hauptlandes- resp. Landes, Creditcasse. 
U »so-ts- Js- 
--km · --sm- 
11 5 r- u 
8. 7. 
Aom —eZur gültigen Fonm eines Belegs gehörk, dah er den Gegenstand oder 
tub Bele Grundd der Zahlung enthalte, den Betrag mit Ausnahme der angehäng. 
ten Kreuzer und Heller resp. Groschen und Pfennige in Buchstaben deutlich nachweise 
und daß er vom Empfangsberechtigten eigenhändig quittirt sei. Bel Handzeichen stait 
der Namensunterschrift muß die Echtheit derselben von einem Unterschriftszeugen be- 
glaubigt werden. 
. §.S. 
MU.DieRichtigkeitundWadthcitjedetFordenmgkossxikchlmäqabcbclchbe- 
darf, in soweit dieselbe nicht auf specieller Anweisung beruht, des Attestes von Seiten 
aller derjenigen Behörden, Beamten oder Personen, welche vermöge ihrer amtlichen 
Stellung oder vermöge besondern Austrags die beste Kenntniß von dem Zwecke der Aus- 
habe haben. 
S. 9 
Nerison. Die Revision hat zum Gegenstande: 
u) die äußere Form der Belege und das Vorhandensein der erforderlichen Attesic, 
9.
        <pb n="52" />
        46 1860. 
b) den materiellen Inhalt der Belege hinsichtlich der einschlagenden Gesetze, Verord- 
nungen und Instructionen, insbesondere auch hinsichtlich der Geldansätze und 
-) den Caleül. 
Die geschehene Revision muß durch rolhen Vorstrich aller revidirten Posten und 
durch Namensunkerschrift des Revisors mit dem Beisatze: „Her.“ nachgewiesen sein. 
8. 10. 
Autorisalion. Die Auszahlung eines Belegs kann in der Regel erst nach dessen vorheriger 
Autorisation bewirkt werden, insoweit nicht, wie bei ständigen Ausgaben und bei be- 
stimmten Vertragsverhältnissen, z. B. über den Salz-Ankauf und den Transport 
u. s. w., die Autorisation ein für allemal ertheilt ist. Die Autorisation erfolgt ent- 
weder durch specielle Anweisung Seitens der obersten Landesverwaltungsbehörden, be- 
züglich deren Ressorlverhältnisse die Verordnung vom 30. April 1858 (Gesetzsammlung 
S. 95) mahgebend ist, oder durch Unterschreibung der Belege Seitens des Präsl- 
diums oder dessen Stellvertreters. 
Zur Autorisation behufs der Auszahlung durch die Special-Cassen sind auher- 
dem berechtigt: 
#a) der Straßenbau-Direckor und der Straßenbau-Commissarius der Fürstlichen 
Unterherrschaft für die Ausgaben auf den Straßen-, Vicinalwege= und Uferbau; 
b) die Forstämter für die Ausgaben auf die Forste, die Flößerei, Jagd und Melio- 
ration von Forstgrundstücken innerhalb ihrer Bezirke. Ebenso soll behufs der Aus- 
zahlung bei der Hauptlandeskasse 
0 der Capelldirigent für die sachlichen Ausgaben der Capelle zur kutip 
ermächtigt sein. 
8. 11. 
rm—- Vorschüsse sind nur auf Anweisung des Fürstlichen Finanzcollegiums 
lungi. rosp. des Präsidenten desselben und dessen Vertreters zulässig 
Alle auf die Specialcassen lautenden Vorschüsse müssen, wenn solche im Laufe 
des Jahres nicht beseitigt worden, oder deren Beseitigung nicht zu erwarten ist, nach 
Schluß eines jeden Jahres an die Haupklandescasse eingerechnet werden. 
Abschlagszahlungen beim Hochbau und Straßenbau, sowie beim Forstwesen können 
auf Anweisung der Baubeamten resp. der Straßen. Oberausseher und Forster geleistet 
werden, sind aber von den anweisenden Beamten bei deren eigener Verantwortlichkeit 
jedesmal auf dem später auszustellenden Lohnzettel zu bemerken.
        <pb n="53" />
        1860. 40 
S. 12. « 
ZsblssslstmälslsVeidekEiimahmesowthalsbeidekAIthabcdütfcnitItksolchcMünzi 
sorten und Papiergelder angenommen resp. verwendet werden, welche durch Gesehe 
oder besondere Verfügungen als casse ennihi und zulässig erklärt worden sind. 
rheng Alle eingegangenen Gelder, un 2 schon cassemmähig gepackt sind oder 
auf der Stelle wieder zu Ausgaben verwendet werden, müssen, sobald die Menge 
der einzelnen Münzsorten dies gestattet, sofort cassenmähig verpackt, beziehungsweise 
umgepackt werden. Die cassenmäßige Verpackung geschicht, wenn: 
50 Stück Doppelthaler zu 100 Thlr. = 175 Fl. 
50 oder 60 Thaler zu 50 oder 60 Thlr. — 1½ oder 105 Fl.= 
60 Stück 3 Thaler (Oestr. Gulden) zu 40 Thlr. = 70 Fl. 
60 oder 90 Drittelthaler zu 20 oder 30 Thlr. = 35 vder 52 Fl. 
60 oder 90 Sechstelthaler zu 10 oder 15 Thlr. = 173oder 26) Fl. 
50 Kronthaler zu 135 Fl. 
50 Doppelgulden zu 100 Kl 
50 Gulden zu 
50 halbe Guiden zu 25 di 
in Rollen gebracht, mit dem Cassensiegel verschlossen, gewogen und mit der Be- 
zeichuung des Inhalts, des Gewichts, der Casse und mit der Unterschrift des Cas- 
sirers versehen werden. 
Das Vewacken verschiedener Münzsorten in einer Rolle ist unzulässig. 
Von den Scheidemünzen sind: 
100 Stück Sechskreuzer in Nollen zu 10 Fl. 
00 „ Dreikreuzer „ „ „ 5 Fl. 
euzer „ 
60 „ Viertelkreuzer-,„ „ „ 15 r. 
120 « Tk Thaler “ » » 10 Thlr. 
150 u r Thaler » » „10 Thir. 
60 „Groschen „ „ „ 2d Thlr. 
60 „ Scchser „ „ „ 1 MThlr. 
60 „ Deeier „ „ „ 15 Sgr. 
60 „ Pfennige „ „ „ 5 Str. 
zu verpacken.
        <pb n="54" />
        s0 1860. 
Cassenscheine zu 1 und 10 Thalern werden in Packete zu 100 resp. 500 Thaler 
gebunden. Zu den Geldrollen und Packeten sind die zu diesem Zwecke gedruckten 
resp. lithographirten Etikelten und # zu verwenden. 
Behufs der Ablieserung Seitens der ialeissen, betichuugoweise Aufbewah- 
rung bei der Hauptlandes- und Landescreditcasse sind die Geldrollen in Beutel von 
Leinwand zu packen, die Beutel mit Bindfaden zu knüpfen und die beiden Enden des 
Bindfadens mit dem Cassensiegel auf dem Beutel selbst oder auf der Elikette zu be- 
festigen, die von starkem Papiere sein und den Sortenzeltel über den Inhalt nach 
Rollen, Packeten und Sorten enthalten muß. 
Bei größeren Lieserungen sind die Rollen gleicher Münzsorten in besondere Beutel 
zu verpacken, niemals aber darf Papiergeld mit geprägtem Gelde zusammen ver- 
packt werden. 
Zur Niederlegung in den Cassengewölben der Hauptlandes- und Landestreditcasse 
sind nur mit gleichen Münzsorten gepackte Zeutel zulässig. 
itewazng Alle eingehobenen Gelder, *17 die verpackten, als die nicht zur Ver- 
packung ausreichenden, siud sofort möglichst nach den verschiedenen Münzsorten sortirt, 
in werschließbare eiserne Kisten niederzulegen, welche nur im Cassenlocale aufgestellt 
sein dürfen. 
Bei denjenigen Cassenstellen, bei denen ein doppelter Verschluß und eine fortge- 
sttzte Controle ausfũhrbar, jst der Cassebesland in einer Hand- und in einer Haupt- 
Casse aufzubewahren. 
Handcasse. Zu Bestreitung der laufenden. Ausgaben wird von den laufenden 
Einnahmen slets ein Betrag bis zu der für jede Cassenstelle besonders festgestellten 
Maximalsumme in der Handcasse bereit gehalten, die der Cassirer allein verschlieht und 
vertritt und für die der controsirende Beamte nur inspweit verantwortlich ist, als der 
Baarbestand die Magximalsumme übersteigt. 
Hauptcasse. Die jene Magxinalsunme übersteigenden Cinnahmen und Be- 
stände werden in festen, doppelt verschließbaren, eisernen Behältern niedergelegt und 
wo möglich an einem, dem gewöhnlichen Cassenverkehre nicht zugänglichen sichern Orte 
des Geschäftslocals aufbewahrt. Der Cassirer und Controleur haben diesen Behälter 
unter gemeinschaftlichem Verschlusse und sind für den Bestand desselben solidarisch ver- 
haftet. Bei der Hauptlandes= und Landescreditcasse erfolgt die Aufbewahrung der
        <pb n="55" />
        1.86 0. 51 
Hauptcassen-Bestände, insoweit solche in geprägtem Gelde bestehen, in den hierzu 
eingerichteten Cassengewölben. Das in den Beständen der Hauptlandescasse enthaltene 
Papiergeld wird vom Controleur in dem Tresor der Handcasse unter Verschluß ge- 
nommen. Gelder außerhalb der Cassenlocale werden bei Revisionen dem Cassenvor- 
rathe nicht zugczählt. 
S. 16. 
Ablieleiune. Was bei den Specialcassen von den eingehobenen Einnahmen und Be- 
ständen, nach Abzug der bereits bestrittenen oder in nächster Zeit voraussichtlich zu 
bestreitenden Ausgaben übrig ist, wird an die Hauptlandes= resp. Landescreditcasse 
abgeliefert. Die Ablieferung und Einrechnung der Ausgabe-Belege erfolgt in der 
Regel am Schlusse jeden Quartals. Jede Baar= oder Beleg-Ablieferung ist mittelst 
Lieserungsberichtes unter Angabe des Rechnungsjahres, des Betrags der Lieferung, 
des Einnahmetitels, auf den sie erfolgt und der Weise, in der sie geschicht, ob baar 
oder durch Zurechnungen, nach dem Muster A. zu bewirken. A. 
Ueber die abgelieferten Beträge werden von der Hauptlandes. rosp. Lande — 
Creditcasse Quitkungen ertheilt. 
§. 17. 
Zuschöse. Reichen die Vorräthe und Einnahmen der Spetialcassen zur Deckung 
der bevorstehenden Ausgaben nicht aus, so ist bei dem Fürstlichen Finanzcollegium 
die Bewilligung eines Zuschusses aus der Hauptlandescasse zeitig zu beantragen. 
Dieser Zuschuß muß von den nächst bereiten Mitteln entweder baar oder in Ausgabe- 
Belegen zurückerstattet werden. 
18. 
W Die Cassenbeamten haben alle Verluste zu tragen, welche durch ihr 
Ugosimteamen Verschulden entstehen, namentlich durch eigenmächtige Credit, und Frist- 
uslchung del gestattung (§. 4. u. 5), durch die Auszahlung unautorisirter Belege 
Veuetegesahn (§. 10 u. 11), durch die Annahme unzulässiger und ungültiger Zahlungs- 
miltel (. 12), sowie überhaupt durch die Nichtbefolgung der gesetlichen Vorschristen. 
Die eigenmächtige Venvendung der eingehobenen Gelder zu andern, als Casse- 
zwecken, ist durchaus unstatthaft und wird nach den Artikeln 232, 233 u. 307 des Stras- 
gesetzbuches vom 1. Mai 1855 behandelt. 
Bei Feuersgefahr mässen die Beamten zur Rettung der Casse, sowie der Bücher, 
Rechnungen und des Inventars sofort herbeieilen, beziehungsweise während der Dauer 
der Gefahr anwesend bleiben.
        <pb n="56" />
        52 1860. 
Buchführung. 
8. 19. 
bektbüchr. Ueber alle ständigen Einnahmen sind nach den Einnahmetiteln geordnete 
Hebebücher zu führen, aus denen der zu zahlende Betrag, dessen Grund und Fällig- 
keitstermin und der Name und Wohnort des Zahlungspflichtigen zu ersehen ist. Der 
Eingang jeder Soll-Einnahmepost wird in einer besondern Ist-Spalte durch Bei- 
sügung der entsprechenden Nummer des Tagebuchs (§. 20) bemerkt. 
8. 20. 
Tagebuch. Die Einnahmen und Ausgaben werden vom Cassirer sofort nach ge- 
schehener Zahlung chronologisch in ein Tagebuch eingetragen, welches aus einem be- 
sondern Bande für die Einnahme und einem besondern Bande für die Ausgabe be- 
HE.. kehend, nach dem Muster 3. 
u) den 
C. 
ag, 
b) die fortlaufende Nummer, 
D) den Betrag und 
4) den Titel der Zahlung, 
e) den Namen und Wohnort des Zahlers oder Empfängers, 
und bezüglich lder Specialcassen außerdem 
die Seite resp. Nummer des Hebebuchs und 
9) den Uebertrag in das Handbuch 
nachweist. 
Jede volle Seite des Tagebuchs wird sofort aufaddirt und die Summe auf 
die nächste Seite übergelragen. 
Bei den Specialcassen sind die auf die Einnahmen abgelieserten Beträge, sowie 
die zurückgezahlten Deposita (Gewährschaften) jederzeit an der fortlaufenden Ein- 
nahme-Summe abzuziehen und, damit dies bemerklicher werde, die Abzüge mit rother 
Tinte zu bewirken. Dasselbe hat mit den Summen der eingerechneten oder zurück- 
gegebenen Ausgabe-Belege in dem Ausgabe-Tagebuche zu geschehen, so daß also 
die Tagebücher eine forklaufende Uebersicht über den Stand der Casse geben. 
". 21. 
oamtuch. Ueber die Einnahmen sowohl, als über die Ausgaben werden von den 
controlirenden Beamten nach den Titeln der Nechnung geordnete Handbücher (Gegen- 
—bücher) geführt, welche nach dem Muster C.
        <pb n="57" />
        1860. 53 
u) den Tag, 
5) die lausende Nummer des Titels, 
) den Betrag der Zahlung, 
d) den Namen und Wohnort des Zahlers oder Empfängers, 
und bezüglich der Specialcassen noch 
.) den Hinweis auf die Nummer des Tagebuchs enthalten. 
Die Buchung der Einnahmen geschieht bei der Hauptlandes- und Landes- 
Credittasse sofort bei Ausferkigung resp. Unterschrift der Quittung über die einge- 
gangenen Beträge (. 5). 
Bei den Specialtassen trägt der controlirende Beamte die Einnahmen aus dem 
Tagebuche in der Regel und, wenn irgend möglich, täglich, wenigstens aber wöchent- 
lich einmal in das Handbuch über. Die Uebertragung hat unter gleichzeitiger Ver- 
gleichung mit den Hebebüchern und unter Beifügung eines Vormerks der geschehenen 
Vergleichung bei den betreffenden Posten in den Hebebüchern zu erfolgen. 
Die Buchung der Ausgaben erfolgt ebenfalls täglich auf Grund der Belege, 
welche nunmehr in die Verwahrung des Controleurs resp. Rechnungsführers über- 
gehen. Dieser bescheinigt gleichzeilig die Richtigkeit der Ausgabe-Summen im Tage- 
buche durch seine Namensunterschrist und bringt die Belege in, mit den betreffenden 
Titeln bezeichnete, Umschlagbogen oder Locate behufs der spätern Einrechnung resp. 
Rechnungslegung. Jede volle Seite der einzelnen Titel ist, wie beim Tagebuche, so- 
fort aufzurechnen und ihre Summe auf die nächste Seite überzutragen. 
Die Ablieferungen der Specialcassen zur Hauptlandes- resp. Landesereditcasse 
werden im Handbuche bei jedem Einnahme-Titel mit rother Tinte hinter der Linie 
bemerkt, die Ausgaben jeden Titels dagegen nach der gquartalischen Einrechnung 
Mmöglichst getrennt gehalten und die Einrechnung der Belege selbst unter Angabe des 
Einnahme-Titels, auf den dieselbe erfolgte, bei der Schlußsumme jeden Quartals 
bemerkt. 
8. 22. 
Haurttasst-Buch. Ueber die Vorräthe der unter doppeltem Verschlusse befindlichen Haupt- 
casse resp. Tresor (F. 15), werden gleichlautende Bücher nach dem Muster D. geführt. M. 
welche die Zu= und Abgänge unter Angabe des Datums, der Geldsorten und der 
Bestimmung des Abganges nachweisen und deren jedesmaligen Bestände vom Con- 
troleur und Cassirer gegenseitig zu bescheinigen sind. 
Finstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXI. 10
        <pb n="58" />
        54 1860. 
8. 2 
Miwaͤbtichajis · Fesichhschabuneen, o9 und andere Ausgaben, deren definitive 
EEEIEX.IIXNVII Anordnnng vorläufig ausgesetzt bleiben 
soll, werden anstatt in das Ausgabe · Tagebuch, in ein besonderts Gewährschaftsver- 
zeichniß nach dem Muster des Tagebuchs eingetragen und dle wieder zur Erledigung 
kommenden Posten und Beträge unter Beifügung deren Nummer an der sorklaufen- 
den Summe sofor abgeschrieben. Diesem vom Controleur zu führenden Verzeich- 
nisse gegenüber führt der Cassirer in glelcher Weist ein Gegenverzeichnih, hält aber 
nebenbei die Belege in einzelnen Umschlagbogen sachlich von elnander getrennt, so 
jedoch, daß auf jedem Umschlagbogen der Betrag und die Vewendung der speciellen 
Posten übersichtlich verzeichnet wird. 
8. 24. 
Acgtmitlne Buch. Die Hebe- und Cassenbücher müssen paginirt, übrigens deutlich und 
v (hrngunegeht, sauber gesührt und Comecturen, besonders in den Ziffern, möglichst 
vermieden, wo dieß nicht thunlich, wenigstens so ausgeführt werden, daß das 
Gestrichene lesbar bleibt. Nasuren sind unbedingt untersagt. Erfordert die Ent- 
deckung eines Irrthums Berichtigungen an den Seitensummen, so werden dieselben 
nicht durch Aenderung an den betreffenden Zissern, sondern mit Hinweisung auf die 
Seite oder Nummer, welche den Fehler enthält, durch Ab- oder Zuschrift des Diffe- 
renzbetrags auf der lehberechneten Seitewvorgenommen. Heller= resp. Pfennig--Brüche 
werden nicht gebucht, sondern Bruchtheile von und über 1 nach dem Münzgesetze 
vom 11. November 1840, als ein Ganzes, dergleichen unter 1 gar nicht gerechnet. 
Rechnungolegung. 
C. 25. 
Lassen-Uetensichtem. Am Schlusse jeden Monats werden die Cassenbücher abgeschlossen, 
die Summen der Tagebücher mit den Totalsummen aller Titel der Handbücher ver- 
—— güihen, etwaige Differenzen beseitigt und Cassenübersichten nach dem Muster E. ge- 
fertigt, die spätestens bis zum 8. des folgenden Monats an das Fürstliche Finanz- 
Collegium einzureichen sind und da, wo ein doppelter Verschluß stattfindet, vom 
Controleur und Cassirer zugleich unterzeichnet werden müssen. 
Gleichzeitig mit dem Abschlusse der Cassenübersicht hat eine Selbstrevision durch 
den Sturz der Handcasse zu erfolgen, so daß immer nur der wirkliche Cassenbestand
        <pb n="59" />
        1860 5 
in die Uebersicht eingestellt und das etwaige Plus oder Minus dem Sollbestande 
Legenüber bemerkt wird. 
§. 26. 
EE Die Rechnung schließt hinsichtlich des Einnahme-Soll mit dem 31. Te- 
uf ember jeden Jahres, hinsichtlich der Ist Einnahme aber bis dahin unbes 
rchtigt gebliebener Posten bei der Landescreditcasse mit dem 1. März, bei den Sperial- 
Cassen spätestens mit dem 1. April, bei der Hauptlandescasse aber mit dem I. Juni 
des folgenden Jahres. Bis zu diesem Termine müssen alle Titel abgeschlossen sein und 
ctwaige Hinderungsgründe rechtzeitig zur Anzeige gebracht werden. Bis zum Rech- 
nungsschlusse sind deshalb neben den Cassenbüchern des laufenden Jahres auch noch 
die Tage und Handbücher des Vorjahres fortzuführen, in letztere die eingehenden Rück- 
stände einzutragen und über beide neben einander laufenden Rechnungsjahre getrennte 
Cassenübersichten zu sertigen, deren Bestände in der Uebersicht für das laufende Jahr 
zusammengestellt und ungetheilt nachgewiesen werden. Der beim Nechnungsschlusse der 
Ist, Einnahme mit 
der gesammten Ausgabe verbleibende Casse anbestand wild in die Cassenbücher des nächst- 
solgenden Jahres übergetragen. 
Bei den Specialcassen erfolgt der Rechnungsschluß durch Feststellung des Soll 
mittelst specieller Rechnungen, durch die vollständige Ablieferung der Ist. Einnahme auf 
Grund der Handbücher und durch Aufstellung der Restverzeichnisse. 
Etwaige Differenzen zwischen Rechnung und Handbuch sind auszugleichen und 
noch nicht zur Soll-Einnahme gekommene Eingänge in die Cassenbücher des folgenden 
Jahres überzutragen. 
  
§S. 27. 
Nochnungsserim. Alle Rechnungen sind in Folio--Format zu segen und zu baginiren. 
Die Nechnungstitel erhalten in der Ueberschrist die Zahlen 1, 2, 3.., für Unter- 
titel die Buchstaben n. b. c, und für weitere Unterabkheilungen wieder die Zahlen 
1. 2. . Untetabthetlungm die nicht durch die Specialetats vorgeschrieben 
sind, sondern nur der größern Uebersichtlichkeit halber gemacht werdeu, erhalten kein 
besonderes Zeichen. Die Summen solcher Abtheilungen werden immer nur hinter 
der Linie bemerkt. 
Die Rechnung muß dauerhaft hebunden und auf dem Titelblatte, wie auf der 
Elikette und dem Rücken des Bandes mit der Angahe der Cassenstelle 1# des Jahr=
        <pb n="60" />
        56 1860. 
gangs, sowie mit der Zahl der beigegebenen Belege und Belegbände, am Schlusse aber 
mit den Unterschristen des Controleurs und Cassirers versehen sein. 
8. 28. 
Nechnungstelege. Jede Einnahmepost, insofern dieselbe nicht ständig oder durch die vor- 
hergehende Rechnung controlirt ist, sowie jeder Zuwachs und jede Minderung ständiger 
Posten, bedarf zur Begründung eines autorisirenden Originalbelegs. Ebenso muß 
jede Ausgabepost durch einen Beleg mit den §. 7— 10 vorgeschriebenen Erforder- 
nissen begründet werden. 
Die Belege werden den Rechnungen in 3—4 Zoll starken Bänden beigefügt, welche 
auf der Etikette, wie am Rücken die Nummern des Bandes und der Belege und die 
Rechnung anzeigen, zu der sic gehören. 
Nechnunge-Uebergabe. Die Einreichung der Rechnung in einer mil dem Coneepte seiten- 
Kech beschriebenen Neinschrist ist (ätestens 1 Monat nach dem Rechnungsschlusse 
.26 ium zu bewirken. 
Die ungenhmigte leberschreitung des Uebergabe-Tenmins zeebt für den schuldigen 
Beamten eine Ordnungsstrafe bis zu 35 Fl. oder 20 Thlr. nach sich. 
  
8. 30. 
Reviũons · ¶ Die Bemerkungen, welche bei der Nevision und Abhörung der Rechnungen 
Veihandiungen. resp. Einrechnungen gemacht werden, sind nicht blos grlindlich, erschöpfend 
und schnell zu beantworten, sondern es ist auch Alles herbeizuschaffen und nachzuholen, 
was zur vollständigen Erledigung erforderlich ist. 
Repositur. 
. 31. 
Acien. Alle Correspondenzen und Verhdanen werden in Acten aufbewahrt, welche, 
übersichtlich geordnet, gehestet, foliirt und rubrieirt, die Acten-Repositur bilden. 
Erfordert die Vollsländigkeit der Acten die Aufnahme eines Schriftstũckes in die 
Repositur, welches auch als Rechnungsbeleg gebraucht wird, so ist es im Originale der 
Rechnung beizulegen, zu den Acten aber eine Abschrift mit dem Vormerke der Verwen- 
dung des Originals zu nehmen. , 
8. 32. 
Alle Gesetze und Verordnungen, überhaupt alle allgemeinen Bestimmungen, die 
das Cassenwesen und die Rechnungsführung betreffen, werden in ein besonderes Acten-
        <pb n="61" />
        1860. 57 
stück genommen, welches eine ergänzende Fortsetzung der gegenwärtigen Dienstanweisung 
bildet und durch ein überslchniches Inhaltsverzeichniß zum bequemen. Handzebrauch= 
geeignet ist. 
Werden Normativbestimmungen bei Gelegenheit anderer. Verfügungen oder Ver- 
handlungen z. B. bei der Revision gegeben, so sind Auszüge der betreffenden Stellen 
zu den Verordnungsacten zu nehmen. 
In der Repositur sind auch die GCassenbücher und Conceptrechnungen, nach Jahr- 
gängen geordnet, niederzulegen. 
Speecielle Bestimmungen. 
à) für die Landes-Creditcasse. 
8. 34. 
Gelchzitelris. Die Landescreditcasse hat nach Maßgabe der Gesetze vom 1. November 
1855 (Ges. S. 1855, S. 136) und vom 26. März 1858 (Ges. S. 1958. S. 24) 
1) die Landes- und Cameral-Schulden zu verzinsen und zu tilgen, 
2) die Einnahmen und Ausgaben des Landes= und Eummergemögene. -Stockes 
zu bewirken, 
3) die Ablösung grundherrlicher Gefälle zu vermitteln, und 
4) Capitalien aufzunehmen und auszuleihen. 
S. 35. 
nsonat. Das Personale besteht aus einem Rechnungsführer resp. Controleur und 
einem Cassirer. 
Der Rechnungsführer erbricht und präsentirt alle Eingänge, vollziehr alle Aus- 
sertigungen, sammelt das Rechnungsmaterial, legt Rechnung und controlirt den Cassirer 
durch die Mitunterschrist der Quiktungen, durch die Führung der Capital= und Hand- 
bücher und durch den Miwerschluß der Hauptcasse. 
Der Cassirer besorgt zunächst die Einnahmen und Ausgaben, führt die Tagebücher 
und hält die Handcasse unter alleinigem, die Hauptcasse aber unter Mitverschluß. 
Für die Dienergeschäfte stehen der Landescreditcasse die Canzleiboten des Fürstl. 
Finanzcollegiums zu Gebote. 
S. 3 
Dur#chunden. Bezüglich der Dienststunden ist - Minlsteriel . Verordnung vom 22. Mai 
1852 (Ges. S. 1852, S. 52) maßgebend.
        <pb n="62" />
        58 1860. 
8. 37. 
urtautz unm Für Urlaubsgesuche gilt S. 17 des Gesetzes über den Civilstaatsdienst vom 
erttetung. 1. Mai 1850. Wegen Verlretung der Cassen= und Controlgeschäste ist in 
jedem Urlaubo- oder Krankheitsfalle die Genehmigung des Fürstlichen Finanzcolle= 
hiums einzuholen. 
S. 38. 
Nechnung. Die Rechnung zersällt in folgende Titel: 
Einnahme. 
1) Rechnungsbestand: 
a. Cassenbestand, 
b. Reste, 
2) Aus der Substanz des Grundbesihes: 
a. aus dem Cammervermögen, 
h. aus dem Landesvermögen, 
3) Ablösungs-Capitalien: 
u. für Geschoß und Erbzinsen, 
b. für Lehnoberechtigungen, 1 nach Rentamtsbezirken 
c. für Frohn= und Dienslgelder, geordnet. 
4 für Ablösungsrenten, 
c. Trist- und andere Berechtigungen.“ 
5 Aus „Ersüicher ha e (dem Staatohaushalte): 
a. zur Schulde 
*) zur Fchnihenn honr Staatoschuld, 
5) Neu ausgenommene Passivcapitalien, 
6) Zurückgezahlte Aclivkapitalien. 
7) Zinsen von Activeapitalien und sonstige Zinsvergülungen: 
u. Einfache (sapitalzinsen, 
b. Zins. und Tilgungorenten, 
C. Sonslige Zinovergütungen. 
8). Sonstige Cinnahmen. 
Ausgabe. 
1) auf die Substanz des Grundbesißes: 
a. auf-dads Cammer-Vermögen, 
h. auf das Landes. Vermögen.
        <pb n="63" />
        1860. 50 
2) Auf a. Enverbung von Gerechtsamen, 
b. Ablösung von Reallasten und 
½e Rückvergütungen. 
3) Zuschüsse zum Staatshaushalte. 
4) Zurückgezahlte Passivcapitalien. 
5) Neu ausgeliehene Activeapitalien: 
a. auf einfache Verzlusung, 
b. auf Renten-Tilgung. 
6) u. Passivcapitalzinsen, 
h. Sonstige Zinsvergütungen, 
7) Verluste. 
8) Verwaltungskosten. 
9) Insgemein. 
8. 39. 
Die Rechnung weist in den Einnahmetiteln, mit Ausnahme des Titels 5, das Soll, 
Ist und Rest jeder einzelnen Post nach, sowie was zur Beibringung des Restes geschehen 
ist. Bei den Titeln 5, 6, 7 der Einnahme und 4 und 5 der Ausgabe ist außer dem 
Namen und Wohnorte des Schuldners resp. Gläubigers noch die Nummer des Capital- 
buchs, die Zeit der Capitaldarleihung resp. Rückzahlung, der Zinsfuß und der Fällig- 
keitstermin des Zinses in besondern Spalten anzugeben. Für die Zins-= und Tilgungs- 
renten kömmt hierzu noch eine Spalte für deren Schlußtermin. In der Ausgabe werden 
ebenfalls alle Rechnungsposten speciell eingesiellt, mit Ausnahme der Passivcapital- 
zinsen, welche in ihrer Totalsumme auf Grund des Capitalbuchs (§. 40, „a 3) auf- 
zuführen sind. Der Rechnung wird am Schlusse eine Vergleichung des Activ, und Passio- 
Bestandes, sowie eine Vergleichung der Titel 2 und 3 des Einnahme-Soll und 1 und 2 
der Ausgabe (auf den Vermögensstock) beigefügt. Die Nesultate beider Vergleichungen 
zusammengestellt, ergeben den Reinertrag des Rechnungsjahres. 
8. 40. 
Capiluutcht Ueber die Activ und Passivcapitalien führt der Rechnungsführer der 
Landescreditcasse besondere Bücher, und zwar: 
1) für die Activcapitalien mit einfacher Verzinsung, nach dem unse F. 1. 
2) für die Activcapitalien mit Rententilgung, nach dem Muster F. 2 
3) für die Passivcapitalien und die Passivcapitalzinsen, nach dem Muser F. 3. 
4) für die Passivtapitalaufnahme, nach dem Muster 6. 
bl 
1 
—B
        <pb n="64" />
        60 1860. 
Außerdem führt der Cassirer noch ein Hebebuch für die *i und Tilgungsrenten 
H. -ach dem Muster II. und ein Exemplar des Capitalbuchs su 
Das Capitalaufnahmebuch bildet die Controle für die nim-mm Capitalien 
und muß dem Präsidium des Fürstlichen Finanzcollegiums jedesmal gleichzeitig mit dem 
zu vollziehenden Cassenscheine vorgelegt werden. 
Quiungen. Quittungen von anderen Personen, als dem Empfangsberechtigten, passiren 
nur unter Beibringung einer Vollmacht. Die Quittungen von Ehefrauen über Capi- 
talien bedürfen der Mitunterschrift der Ehemänner. Für die Interessen-Quittungen 
genügt die bloße Unterschrift des Ehemannes. 
8. 42. 
Aciken. Die Ablieferungsberichte der Specialcassen über Einnahmeposten der Titel 2 
und 3 (6. 38.) hat die Fürstliche Landescreditcasse zu den betreffenden Acten des Fürst- 
lichen Finanzcollegiums abzugeben. 
5b) für die onptlanheetasse. 
8. 4 
Geschösefreis. Die Hauptlandescasse umfaßt 7“ Einnahmen und Ausgaben des gesammten 
Staatshaushaltes. Dieselbe erhebt indeß unmittelbar nur dit koberherschastlichen Fich- 
teich-Pachtgelder, die V 
von Gewerken für Nechnung des Fiscus und von den holsteinschen Gütem Seedorf und 
Hornstorf, die Erfüllungszahlungen auf die Ein-, Aus= und Durchgangszölle, Ueber- 
gangsabgaben und gemeinschaftlichen indirecten Steuern, die Erträge aus dem Cassen- 
geschäfte und die unvorhergesehenen Einnahmen des Titels „Insgemein“. Alle übrigen 
Einnahmen werden von den Specialcassen erhoben und summarisch an die Hauptlandes. 
casse abgeliefert. 
Die Ausgaben werden bbenfall zum Theil und zwar insoweit solche die einzelnen 
Bezirke treffen, von den Specialcassen bestritten und an die Hauptlandescasse einge- 
rechnet (S. 6). 
Für das Verhältniß der Sportelcassen der Justiz= und Verwaltungsämter zur 
Hauptlandescasse ist die Verordnung vom 18. Januar 1856, das Sportelcassen-Rech, 
nungswesen betrefsend, mahgebend. 
Zu den Cassen des Militairs, des Kranken-, Irren-, Landarbeiks= und Zuchthauses 
leistet die Hauptlandescasse Zuschüsse auf Grund der von den Vorständen der betreffen- 
den obersten Landesverwaltungs-Behörden autorisirten Quittungen.
        <pb n="65" />
        1860. 61 
S. 44. 
ersonate. Das Personale besteht aus einem Vorstande resp. Controleur, einem Cas- 
sirer und einem Rechnungoführer. 
Der Vorstand ist für die ordnungsmäßige Vervaltung zuna verantwortlich 
seinen 9 s rerbricht und präsentirt 
zrd n vollziehtalle ' «««den GasstrerdnrchdteMttrmtcrs 
schrift der Quittungen (8. 5), durch die Führung des Einnahme-Handbuchs (§. 21) 
und durch den Mitverschluß des Tresors und des Cassengewölbes (6. 15). 
Dem Cassirer liegen zunächst die Cassengeschäfte ob, d. h. die Besorgung der Ein- 
nahmen und Ausgaben, die Führung des Tagebuchs (§. 20), der Verschluß der Hand- 
casse und Mitverschluß des Tresors und Cassengewolbes. 
Der Rechnungsführer hat das Ausgabe-Handbuch zu führen (. 21), das Rech- 
nungsmaterial zu sammeln und zu ordnen und die Specialrechnungen sowohl, als die 
Hauptrechnung zu legen (F. 47 und 48). 
Für die Dienergeschäfte stehen der Hauptlandescasse die Canzleiboten der Fürstl. 
Landescollegien zu Gebote. 
S. 45. 
Dienshunden. Bezüglich der Dienststunden ist die Ministeriakverordnung vom 22. Mai 
1852 (Ges. Samml. 1852, S. 52 ff.) maßgebend. Für den Cassenverkehr ist die 
Hauptlandescasse nur bis Nachmittag 4 Uhr geöffnet. 
8. 46. 
Mlaut und Für Urlaubsgesuche ist S. 17 des Gesetzes über den Civilstaatsdienst vom 
Mencetung. 1. Mai 1850 maßgebend. Wehen Verkretung der Cassengeschäfte. Cassen, 
controle u. K. w. hat der Vorstand in jedem Urlaubs= oder Krankbeitefalle dem Fürstlichen 
Finanzcollegium specielle Vorschläge zu machen und dessen Genehmigung einzuholen. 
Die Führung der Cassen= und Controle-Bücher, sowie die Hauptcassen-Schlüssel dürfen 
sich niemals in einer Hand befinden. 
S. 47. 
Kautt Aechmung. Die trechnung weistnach m Muste er I. bezüglich der Einnahmen das I. 
Soll, das Ist und W 9 s dem Rech el drsvorigen Jahres und ausden —m 
teindeslaufenden Einnahme, Etals, W ' 
men des Ausgabe-Etats nach. Der sicheen urnnne zersällt in u) Baarbestand, 
b) Gewährschaften, c) Reste. Für die Titel der laufenden Einnahmen und Ausgaben 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesessamml. XAl. 11
        <pb n="66" />
        62 1860. 
sind die Etats maßgebend. Jedem Titel des Einnahme-Soll und der Ausgabe wird 
eine Vergleichung mit der Summe der — Etatposition beigesügt. 
Sperlol= Rechnungem. Die Hauptrechnung fuͤpt * durchgehends auf Specialrechnungen. 
Dieß sind begennanig folgende 
zum Fesoort des Fürstlichen Ministeriums. 
1) über die Wlnenr-r 
a. Furstliches Haus, 
b. Aufwand für Bundeszwecke und auf die auswärtigen Verhälmisse, 
c. Landesvertretung 
d. Minislerium nebst den Landescollegien, der Hauptlandescasse und 
dem Revisionsbüreau, 
o. Capelle, 
s. Wartegelder und Pensionen, 
2) die Militair-Rechnungen: 
a. des Füsilier-Bataillons, 
b. des Invalidencorps. 
B. zum Ressort der Fürstlichen Regierung. 
3) über die Einnahme Titel: 
a. Strasgelder und) von den Justiz= und Verwaltungs- 
b. Sporteln 1 behörden. 
und über die Ausgabe-Titel 
a. Oberappellationsgericht, 
b. Appellationsgericht, 
c. Kreisgerichte, 
4. Justiz= und Verwaltungsämter, 
e. Landrathsämter. 
4) über die Ausgabe Tilel: 
. Gendarmerie, 
polizeiliche Nebenausgaben, 
Beforderung der Landescultur und gewerbliche Unkernehmungen, 
Medicinalwesen, mit Ausschluß des Kranken- und Irrenhauses 
(liehe sub 6 und 7), 
o. Armenwesen, 
I. Landesgrenzregulirung, 
e
        <pb n="67" />
        1860. 6 
5) die Strahen-, Wasser- und Uferbau-Rechnung über 
u. Exhaltung der Straßen, 
b. Strahen-Neubau, 
c. Vicinal-Wegebau, 
d. User- und Wasserbau, 
60) die Krankenhaus-Rechnungen: 
a. der Fürstlichen Ober- und 
b. der Fürstlichen Unterherrschast. 
7) die Irrenhaus-Rechnung. 
8) die Zuchthaus-Rechnung. 
9) die teie, Rechnung. 
C. zum Riessort 5““ Füärstlichen Consistoriums. 
10) über die Aubgnbe-Dir- 
a. Ephoral-Aufsicht, 
b. Kirchliche Anstalten und Stiftungen, 
c. Gymnasium, 
d. Volkoschulen, 
o. Bibliothek, 
s. Naturalienkabinet. 
D. zum Ressort des Fürstlichen Finanzcollegiums. 
11) über die Einnahme Titel: 
o. Verzugszinsen, 
b. Fischerei. Ertrag, 
c. Strafgelder und von den obersten Landes-Verwaltungs- 
d. Sporteln Behörden, 
c. Ein-, Aus- und Durchgangszölle, 
I. Uebergangsabgaben, - 
g. Nransiminscchern zur Erfüllung. 
h. Runkelrübenfabrikationssteuer 
aus dem Münzregale, 
. aus dem Casengeschaft.. 
lI. Insgeme 
und über die usgabe.Tul= 
u. Fischerei, 
b. Bergwesen, 11• 
*
        <pb n="68" />
        1860. 
o. Saline-Regal, 
d. Wasser · Regal, 
e. General- Inspection in Erfurt, 
f. Rent= und Steuer-Aemter, 
g. Emolumente der Untereinnehmer, 
h. Regie-Aufwand bei der Salzsteuer, 
i. Steuer-Aufsicht, 
k. Erlasse, 
I. Cadnucitäten, 
m. Gerichtokosten und Advocatengebühren, " 
n. Grenzregulirung und Vermessung der Domanial-Grundstücke, 
o. Schuldenwesen, 
b. Abgaben, 
u. Melioration und selbstständige Verwaltung von Grundstücken, 
r. auf das Münzregal, 
s. auf das Cassengeschãft, 
I. Jusgemein. 
12) die Forst., Jagd= und Floßrechnung über die Einnahme Titel: 
a Pachtgelder vouFokstgnmdstückcn, 
b. Forstertr 
. Ertrag ¾ Scheitholzflöße, 
d. Jagdertra 
e. Filherrlel (von Waldbächen), 
s. Tristgelder aus den Forsten, 
und über die Ausgabe Titel: 
u. Forstverwaltung, 
b. Scheitholzflöße, 
c. Jagdverwaltung, 
4. Erlasse und Nückvergütungen, 
. Caducitäten, 
f. Verlust an gestohlenen und eingelegten Hölzern, 
g. Melioration von Forstgrundstücken, 
13) die Baurechnung über die Ausgabekitel: 
u. Hochbau, 
b. Feuewersicherung,
        <pb n="69" />
        1860. 65 
14—20) die Einnahme-Rechnungen der Rent= und Steuer-Aemter Rudolstadt, 
Königsee, Leutenberg, Stadtilm, Frankenhausen, des Rentamtes Pau- 
linzella und des Berg- und Rentamtes Könitz. 
21 u 22) die Rechnung über die Gewerke für Rechnung des Fiscus, und zwarüber 
das Eisenhüttenwerk in Kahhütte und über den Geuthersbruch bei Grünau. 
23) die Nechnung über die holsteinschen Güter Seedorf und Hornstorf. 
Die Rechnungen sub 1, 3, 4, 5 und 10—13 werden unmittelbar von Fürstlicher 
Hauptlandescasse und zwar nach dem Muster für die Hauptrechnung, die übrigen von 
den betreffenden Specialcassen gelegt. 
Die Specialrechnungen müssen die Begründung jeder Einnahme= und den Zweck 
jeder Ausgabepost nachweisen. Jeder Titel erhält die Nummer des entsprechenden 
Titels in der Hauptrechnung mit der näheren Bezeichnung desselben. Die Gliede- 
rung in Untertitel und Unterabtheilungen erfolgt überall genan nach Vorschrift der 
Special-Etats. Die Titel Summen müssen sich genau an die Hauptrechnung anschließen. 
61 
uerehnihas. Der Hauptrechnung wird ein Verzeichniß über die Vorschüsse und Gewähr- 
Nmg. schaften (. 11) beigesügt, die einen Theil des Rechnungsbestandes bilden. 
Dasselbe weist den vorjährigen Rest, den Zuwachs, die Erledigung und den bleibenden 
Bestand jeder einzelnen Post nach. K un 
Emnahme-Rerege. Die Einnahme-Belege zu der von der Hauptlandescasse selbst zu legen- 
den Specialrechnung unter M 3 des §. 48 bestehen in den Lieferscheinen von den Spor- 
telCassen der Justiz= und Verwaltungsbehörden, wie solche in der Verordnung vom 
18. Jannar 1856, das Sportelcassen Rechnungswesen betreffend, vorgeschrieben sind. 
Zur Begründung der nicht ständigen Einnahmen in der Specialrechnung unter M 11 
bedarf es übcrall besonderer Anweisungen des Fürstlichen Finanzcollegiums. 
Für die Forst., Jagd= und Floßrechnung unker XA 12 gelten als Belege die von 
den Forstämtern autorisirten Verzeichnisse und Rechnungsnachweisungen über: 
a. die Holz= und Lohnutzung, 
b. die Harznuung, 
c. die Grasnutzung, 
d. Moos- und Bodenstreu, 
o. verkauften Holzsaamen,
        <pb n="70" />
        66 1860. 
I. Steinbruchs- und Sandgrubenzinsen, 
g. Pech- und Theerofenzinsen, 
unvorhergesehene Einnahmen bei der Forstvenwaltung, ferner über: 
i. die Triftgelder, 
k. die Jagderträge. 
Der Ertrag aus der Scheitholzflöße hat sich auf eine besondere Naturalrechnung 
zu stützen, die der betreffenden Specialrechnung als Beilage anzusügen ist. 
Die Pachtgelder von Forstgrundstücken werden, insoweit solche Pachtungen von 
längerer Dauer, als einem Jahre, treffen, speciell, insoweit aber nur einjährige Pach- 
tungen in Frage kommen, summarisch auf Grund besonderer Verzeichnisse nach deren 
vorheriger Autorisation Seitens der Forstämter in Rechnung gestellt. 
5 
- .2. 
Auegabe · Velege. Die von den — Ausgabe-Belege sind in gleicher 
Weise, wie die unmittelbar von der Hauptlandescasse selbst ausgezahlten, einzeln in 
die Specialrechnungen einzustellen und die Einrechnungs · Specificationen (8. 66) immer 
denjenigen Beleg-Bänden (5. 28) am Schlusse beizusügen, in welchen die Sperial- 
Belege sich befinden. Unterbelege zu Unlerbelegen sind unstakthaft. 
J) für die Rent= und Steuer-Aemter. 
53. 1 
Geschältolreo. Die Rent= und Steuerämter erheben resp. verwalten innerhalb ihrer Be- 
zirke die Einkünfte des Landes, und Cameralvermögens und die Steuern und Abgaben, 
sowie dieselben alle mit dieser Verwaltung verbundenen Ausgaben beslreiten. 
Anlangend die indirecten Abgaben und das damit im Zusammenhange stehende 
Verhältniß zu dem Bezirks. Obersteuer Controleur, sowie der oberhemschastlichen Rent- 
und Steuerämter zur General, Inspection in Ersurt und des Rent- und Steueramtes 
Frankenhausen zum Königlich Preußischen Haupt. Steueramte in Nordhausen, so gelten 
die betreffenden Staatsverträge, Gesetze, Verordnungen und besonderen Iustructionen. 
S. 54. 
Musonate.Das Personale besteht aus je einem Vorstande und nach Bedürsniß aus 
einem Rendanten, einem oder zwei Assistenten, einem Copisten und einem Diener. 
Der Vorstand ist für die treue und ordmungsmäwige Verwaltung zunächst verant- 
wortlich und die übrigen unterworfen, soweit nicht etwa 
die Mitverantwortlichreit derselben eine Ausnahme begrindel. Er erbricht und prä-
        <pb n="71" />
        1860. 67 
sentirt alle Eingänge, vertheilt, die Geschäfte, leitet die Terminsverhandlungen, voll- 
zieht alle Ausfertigungen und controlirt den Cassirer, wenn ihm ein solcher beigegeben 
ist, durch die Führung des Handbuches und durch den Mitverschluß der Hauptaasse, 
während er, wenn dieß nicht der Fall, die Cassengeschäste selbst zu besorgen hat. 
Dem Rendanten liegen zunächst die Cassengeschäfte ob, indem er die Einnahmen 
und Ausgaben besorgt, das Tagebuch führt und die Handcasse unter alleinigem Ver- 
schluß, die Hauptcasse unter seinem Mitverschluß zel. ohne daß jedoch hierdurch seine 
Verwendung zu andern Geschäften ausgeschlossen ist 
Die Assistenten haben dem Vorstande bei den calculatorischen Arbeiten, Rechnungs- 
aufstellungen, Ausfertigungen, beim Lehnswesen u. s. w. Hülse zu leisten, Protocolle, 
Registranden, Acten und, wenn der Vorstand zugleich Cassirer ist, auch die Gegen- 
bücher resp. Controle zu führen. 
Für die Copial= und Extractarbeiten wird den Rent= und Steuer-Aemtem nach 
Bedürfniß ein Copist beigegeben, dessen Verwendung zunächst vom Vorstande abhängt. 
Der Diener besorgt die Geschäftsgänge, die Bestellung der Ausfertigungen, den 
Transport der Gelder, das Reinigen und Heizen des Geschäftslocales und was ihm 
sonst aufgetragen wird. 
55. 
Den#unden. Das Personale ist verpflichtet, mit Ansnahme der Sonn= und Festtage, 
seden Tag während der Stunden von 8 bis 12 Uhr Vormittags und von 2 bis 5 Uhr 
Nachmittags im Geschäftslocale anwesend zu sein. In Fällen der Nothwendigkeit haben 
die Beamten übrigens auch außer den Dienststunden Geschäfte zu verrichten. 
S. 56. 
unaud u Für Urlaubsgesuche ist §. 17 des Gesetzes vom 1. Mai 1850, den Civil- 
Weteiung. staatsdienst betreffend, maßgebend. 
Wegen Vertretung der Cassengeschäfte resp. Cassencontrole hat der Vorstand seinen 
Urlaubsgesuchen specielle Vorschläge zur Genehmigung Seitens des Fürstlichen Finanz- 
collegiums beizusügen. 
Die Vertretung der übrigen Beamten ordnet der Vorstand an, mit der Beschrän- 
kung jedoch, daß die Führung der Tage- und Handbücher, sowie die Haupteasse. Schlüssel 
sich niemals in einer Hand befinden dürfen. 
Nur bezüglich der Vertretung des Rendanten und der mit der gemeinschastlichen 
Steuewerwaltung beschäftigten Beamten ist die Genehmigung des Fürsllichen Finanz- 
collegiums einzuholen.
        <pb n="72" />
        68 
1860. 
8. 57. 
Nechnung. Die Rechnungen der Neut= und Steuer-Aemter umfassen nur den Nach- 
weis über die Soll= Einnahmen aus: 
1) den Restüberträgen vom vorigen Jahre, und aus folgenden Etatspositionen: 
2) Pachtgelder und Erträge von Domänen und einzelnen Grundstücken, 
3) Fischerei-Ertrag, 
4) Tristgelder, 
5) Geschoß und Erbzinsen, 
6) Erlös für Zinsfrüchte, 
7) Lehn- und Erbegelder, und Lehns- r. Gebühren, 
8) Frohn= und Dienstgelder, 
9) Ablosungsrenten: 
#. für Lehn- und Zinsen, 
b. für Frohnen, 
10) Salzzoll (Frankenhausen), 
11) Aus dem Wasserregale, 
12) a. Privilegiengelder und Concessionszinsen, 
h. Handwerksgefälle, 
e. Gewerbesteuer und Hausirgelder, 
1. Schankgelder und Concessionszinsen vom Bier-Wein, und Branni- 
weinhandel rc. 
13) Strafgelder, 
14) Sporteln und Copialgebühren in Ablösungssachen, 
15) a. Chaussee= und Brückengelder, 
b. Nebenerträge von den Chausseen, 
10) Grund= und Hausgenossensteuer, 
17) Erbschaftssteuer, 
18) Spielkartenstempelsteuer, 
10) Ein., Aus., und Durchgangsabgaben. 
20) Uebergangsabgaben von Wein, Bier, Tabak #., 
21) Brannweinsteuer, 
22) Rühenguckerfahrikationssteuer. 
23) Salzsteuer,
        <pb n="73" />
        1860. 69 
24) Braumalzsteuer. 
25) Weinbausteuer, 
26) Tabacksbausteuer, 
27) Iusgemein. 
Die Salzsleuer (NI 23) stellt das Rent- und Steuer-Amt Rudolstadt für den 
ganzen Umfang der Fürstlichen Oberherrschaft in Rechnung, während die übrigen 
oberherrschaftlichen Rent= und Steuer-Aemter den vorjährigen Naturalbestand, die 
Anfuhr, den Verkauf und den bleibenden Vorrath der einzelnen Salzniederlagen 
summarisch und mit dem Bemerken hinter der Linie notiren, daß die Beträge für das 
verkaufte u. Kochsalz, b. Biehsalz, c. Gewerbesalz an das Rent= und Steueramt Ru- 
dolstadt abgeliefert worden. 
Da über die Erträge aus den Forsten, der Jagd und der Scheitholzflöße eine 
Specialrechnung unmittelbar bei der Hauptlandescasse gelegt wird, so haben die Rent- 
und Steuer-Aemter das bezügliche Rechnungsmaterial den Jahres-Lieferscheinen (§.62) 
beizugeben resp. mit diesen zur Feststellung an Fürstliches Finanzcollegium einzusenden. 
Auch die Einnahmen für die Landescreditcasse werden nicht in die Jahresrech- 
nungen der Rent= und Stener-Aemter aufgenommen, sondern sogleich nach ihrem Ein- 
gange speciell abgeliesert. 
Ueber die Ausgaben wird eine Jahresrechnung ebenfalls nicht gelegt, vielmehr 
sind die Ausgabe- Belege nach den Bestimmungen des §. 60 vierteljährlich an die 
Hauptlandes= resp. Landesereditcasse einzurechnen. 
58. 
Die Rechnung weist nach dem Muster K. in der §.57 angegebenen Tielfolge den E##1 
Betrag der Solleinnahme, die nähere Begründung derselben und die Nummer des 
den Posten begründenden Belegs nach. Jedem Titel ist die im Etat für die Haupt- 
landescasse vorgeschriebene Titelsumme beizufügen. An der Schlußsumme jedes Titels 
werden die darauf bewirkten Ablieferungen auf Grund der desfallsigen Quittungen 
der Hauptlandescasse abgezogen und der bleibende Rest durch das Restverzeichniß 
(5. 60) speciell nachgewiesen. 
Die Wiederholung aller Einnahmetitel erfolgt in der Weise, daß 
a. die Nummer und 
b. die Bezeichnung des Titels, 
c. die Seitenzahl der Rechnung, 
Färstl. Schw. Nudolst. Gesetzsamml. XAI. 12
        <pb n="74" />
        ro 1860. 
u. die Solleinnahme, 
c. die Isteinnahme resp. Ablieferung, 
I. der Re 
in je einer besondern Spalte nachgewiesen wird. 
,59. 
Natmralrechnungn. Bezüglich der Titel unter ### 6, 11, 151 (6. 57.) werden der 
Nechnung noch besondere Naturalrechnungen und zwar über die Fruchtzinsen nach dem 
Muster der Geldrechnung und über die Wasserzoll- und Chausseezettel nach dem Muster 
I. 1. angesügt (G. 72). Beim Rent= und Steuer-Amte Rudolstadt kömmt hierzu noch 
A.die Rechnung über den Salzdebit der Fürstlichen Oberherrschaft nach dem Muster M. 
8. 60. 
Nelluerzeichis. Die nach dem Rechnungsabschlusse noch bestehenden Reste (§.4) wer- 
den in ein nach den Rechnungstiteln geordnetes Verzeichniß zusammengetragen, welches 
a) die laufende Nummer, 
b) den Restbetrag, 
c) den Namen und Wohnort des Restanten, 
4) die Rechtfertigung des Restes 
nachweist. 
§. 61. 
bnboto Dem Uebergabe-Berichte (F. 29) ist eine Vergleichung der einzelnen 
dem 6 Titelsummen der Rechnung mit den Special-Etats nebst erläuternden 
namerkungen bezüglich der Mehr, oder Weniger-Einnahmen beizufügen. 
8. ½ 
Lieserschelne. Ueber solche Einnahmebranchen, welche nicht mit in die Specialrech- 
nung aufgenommen werden, wie über die Erträge der Forste, der Jagd und der 
Scheitholzflöße, sind in der für die Rechnungsübergabe bestimmten Frist Lieferscheine an 
die Haupklandescasse einzusenden, welche das Soll der Einnahme, die hierauf be- 
wirkten Ablieferungen und eine Vergleichung des Soll und Ist nachweisen. Diesen 
Lieferscheinen ist das erforderliche Rechnungsmaterial als Beleg für die SollEinnahme 
(6. 51), sowie ein specielles Restverzeichniß nach Vorschrift des §. 60 beizusügen. 
63. 
4immahme-Belcge. Die Einnahme-Belege E. 28) bestehen entweder aus speciellen An. 
weisungen des Fürstlichen Finanzcollegiums oder aus Bescheinigungen und Verzeich-
        <pb n="75" />
        1860 71 
nissen, die von den Rent= und Steuer-Aemtern selbst, oder von andern Behörden 
ausgestellt und dem Fürstlichen Finanzcollegium zur Feststellung und Autorisation 
vorgelegt werden. Die von den Rent= und Steuer-Aemtern selbst ausgestellten Be- 
lege sind immer vom Conkroleur und Cassirer zugleich zu unterschreiben, die von 
andern Behörden beigebrachten Belege aber einer möglichsten Prüfung zu unterwerfen 
und, daß dieß geschehen, mit dem vicli“ des Vorstandes resp. Controleurs zu be- 
scheinigen. 
F. 61. 
Unter Bezugnahme auf die im §. 57 genen Titel gelten nachstehende specielle 
Bestimmungen und werden folgende Belege erfordert: 
zu 5 und 8. über die nicht ständigen Erbzinsen. Fro. und Dienstgelder: Verzeich- 
nisse von den Gemeinde-Vorständen; 
zu 6. über den Erlös für Zinsfrüchte: Verzeichnisse von den Rent- und Steuer- 
Aemtern auf Grund der monatlichen Fruchtexktracte (ö. 70). Die zu festen, 
ständigen Preisen entrichteten Fruchtzinsen, sowie der Werthbetrag für die abge- 
gebenen Deputatfrüchte sind indeß nicht mit in die jährlichen Fruchtverkaufs= 
Specisicationen aufzunehmen, sondern kommen unter Hinweisung auf die Frucht- 
rechnung (§. 59) als ständige Posten speciell in Einnahme. Nur die Preicbe- 
stimmung für Frucht-Deputate bedarf einer Amweisung Seitens des Fürstlichen 
Finanzcollegiums als Nechnungobeleg; 
zu 7 und 17. über die Lehn= und Erbegelder, Lehns-, Ab- und Zuschreibegebühren 
und über die Erbschaftssteuer: vierteljährige Verzeichnisse von den Justizämtern; 
zu 10. über den Salzzoll: vierteljährige Bescheinigungen vom Salzzollamte: 
zu 11. über den Wasserzoll resp. die Floßzinsen von der Schwarza, Loquitz und Sorbit: 
fährliche Verzeichnisse der betrefsenden Forsteien über die geflößten Hölzer. 
Die Einnahme von der Saale stützt sich auf die vierteljährigen Lieferscheine 
der Unter-Einnehmer und auf die Wasserzollzettel-Rechnung (. 59); 
zu 12b. über die Handwerksgefälle: Duplicate von den Jahresrechnungen der Innun- 
gen, als deren Unterbelege die Erlaßscheine der Verwalkungsämter zu betrachten 
sind, und über die Siegelgelder von fremden Tuchen bei Stadtilm: ein Jahres- 
Verzeichniß des Obermeisters der Tuchmacher-Innung daselbst; 
zu 12c. 1. d. über die Gewerbesteuer, die Haufir= und Schankgelder 2c., soweit die letz- 
teren nicht ständige Posten sind: jährliche Verzeichnisse von den Vervaltungs- 
rosp. Landrathsämtern; 
12•
        <pb n="76" />
        72 1860. 
zu 14. über die Sporteln von Chausseegelder= Abonnements, Braumalzsleuerfipations- 
Verträgen rc. und über die Copialgebühren von Ablösungs-Verträgen: viertel- 
jährige Verzeichnisse von den Rent= und Steuer-Aemtern; 
zu 15. über die Chaussee= und Brückengelder; vierteljährige Lieferscheine der Ein- 
nehmer, mit Bezugnahme auf die Zettelrechnungen (5. 59); über die Abonne- 
mentsgelder: specielle Anweisungen des Fürstlichen Finanzcollegiums, und über 
die Chausseegelder von Extraposten: Bescheinigungen resp. Verzeichnisse der 
Postbehörden; 
zu 15b. über die Nebenerträge von den Chausseen: 1) Grasnutzung, 2) Obstnutzung 
u. s. w., insoweit nicht ständige Pachtgelder in Frage kommen: die Verkaufsproto- 
qolle der Fürstlichen Rent- und Steuer-Aemter; 3) über Strafgelder wegen 
straßenpolizeilicher Vergehen: Jahresverzeichnisse der Rent- und Steuer-Aemter 
mit dem Atteste der Straßenoberausseher; 
zu 16. über die Hausgenossensteuer von Stadtilm: ein Jahresverzeichniß vom Stadt- 
rathe daselbst; 
zu 18. über die Spielkartenstempelsteuer, sowie 
zu 19—21. über die gemeinschastlichen Zölle und die Branntweinsteuer vierteljährige 
Extracte aus den rent- und steueramtlichen Hebe= und Anmeldungsregistern; 
zu 22. über die Rübenzuckerfabrikations. Steuer gleiche Extracte je nach den Betriebs- 
perioden vom Januar, Februar 2c. und vom September bis Jahresschluß; 
zu 23. über die Salzsteuer bezüglich der Fürstlichen Unterherrschaft: die Rechnungen 
resp. Extracte des Saline-Controleurs. Bezüglich der Fürstlichen Oberherrschaft 
haben die übrigen Rent- und Steuer-Aemter die Salzdebitsgelder mit den Rech- 
mungen der Niederlagsvorsteher nach deren vorheriger Prüfung an das Rent. 
und Steuer-Amt Nudolstadt einzusenden, welches diese Rechnungen als Belege 
zu der Na uralrechnung über den Salzdebit (§. 59) verwendet; 
zu 24. über die Braumalzsteuer: vierteljährige Extracte aus den Hebe= und Anmelde- 
Negistern unter specieller Angabe der einzelnen Brauereien, wie dieß auch in 
der Rechnung selbst zu geschehen hat; 
zu 25. über die Weinbausteuer und 
zu 26. über die Tabacksbausteuer: jährliche Extracte aus den Heberegistern. 
65. 
Alo Belege zu den Lieferscheinen über die Forst. und Jagderträge (F. 62) dienen 
Abschriften von den halbjährigen Forstmanualen jedes Forstes (Heberegister über die
        <pb n="77" />
        18.60. ½ 
Holz= und Lohnutzung) und die speciellen jährlichen Verzeichnisse und Rechnungsnach. 
weisungen, wie solche §. 51 unter b— k genannt worden. 
Sämmtliche Rechnungen und Verzeichnisse müssen mit der Unterschrift der be- 
treffenden Forsteien und mit der Autorisation des Forstamtes versehen sein. 
Bezüglich der Fürstlichen Unterherrschaft werden die Belege über die Forst- und 
Jagderträge von den Forsteien ausgefertigt. 
66 
uinnechung de Am Schlusse jedes Quartals und spätesteus nach Ablauf von 4 Wochen 
7u 107-Pü # hat die Einrechnung aller Ausgabe-Belege in einem nach den Titeln der 
Special.Etats geordneten Verzeichnisse zu erfolgen, zu welchem Zwecke die Belege jedes 
einzelnen Titels möglichst spstematisch zu ordnen, in Specificationen zusammenzustellen 
und zur Vorrevision und Feststellung an die ressortirenden Fürstlichen Landescollegien 
einzusenden sind. Jede Spekification hat in der Ueberschrift den Titel nebst Titel- 
nummer, das Quartal der Einrechnung und die einrechnende Cassenslelle, im Uebrigen 
aber den Betrag jedes Belegs, den Zweck der Ausgabe und den Namen des Em- 
pfängers, sowie endlich die fortlaufende Nummer der Belege nachzuweisen. Diese 
Nummer wird auf dem Belege selbst in der obern linken Ecke notirt, wie dieß bezüglich 
der Nummern des Tagebuchs in der untern linken Ecke und bezüglich der Titel= und 
Beleg. Nummern des Handbuchs in der Mitte des untern Nandes zu geschehen hat. 
Die Feststellung der Einrechnungs. Speeificationen erfolgt durch die Unterschrift Seitens 
des Präsidiums des ressortirenden Landescollegiums mit dem Beisügen „geuehmigt.“ 
S. 67. 
aiahnung der 4 Behufs einer forlwährenden Controle sind alle Verwalkungskosten in 
wahungetehen. ein für jedes Rechnungsjahr neu anzulegendes Verzeichniß einzutragen, 
welches den zur Autorisation an Fürslliches Finanzcollegium einzusen- 
denden Belegen jedesmal beigefügt und summirt werden muß. 
68 
vagetbncer und Ueber die grundherrlichen Gefälle an Geschoß, Erbzinsen, Lehn- 
unennuchtn und Erbegeldern, Frohn, und Dienstgeldern und Ablösungerenten führen 
die Rent= und Steuerämter außer den Hebebüchern noch besondere Lagerbücher, in 
denen die belasteten Stücke nebst deren Besitzern verzeichnet sind. Jede Besitzverände- 
rung ist im Lagerbuche unter Beifügung des Namens der neuen Besitzer und unter 
Bezeichnung der Erwerbsurkunden, sowie des Kauf= oder Würderungspreises genau 
zu bemerken und außerdem unter Extrahirung der belasteten Stücke in das Lehn-
        <pb n="78" />
        N. 
« 1860. 
gelder= Hebebuch (Lehnsnachrichten) chronologisch einzutragen. Das dabei fällige 
Lehn- und Erbegeld, sowie die Lehns-, Ab. und Zuschreibegebühren sind auf den Er- 
werbsdocumenten, nach vorheriger Prüfung der in diesen eingestellten Abgaben zu 
liauidiren und gleichzeitig in die Soll-Spalte der Lehnsnachrichten vorzumerken. Die 
erfolgte Vereinnahmung des Lehngeldes 2c. in der Rechnung wird durch Beifügung 
des Quartales und Jahres, in welchem der betreffende Lehnsfall in die justigamt. 
lichen Lehns,Verzeichnisse eingestellt ist, in den Lehnsnachrichten bemerkt. Die Neut- 
und Steuer. Aemter haben für die baldmöglichste Erledigung der rückständigen, d. h. 
der noch nicht in die justizamtlichen Lehnsverzeichnisse ausgenommenen Besipverände= 
lungsfälle Sorge zu tragen und zu diesem Zwecke von Jahr zu Jahr Extracte an die 
betreffenden Justizäamter zu geben. 
8. 69. 
unchtoren. Die zur Aufbewahrung der Fruchtzinsen bestimmten Räume sind unter 
u uu doppeltem Verschlusse zu halten, so daß die beiden mit der Fruchtboden- 
Vewwalkung beauftragten Beamten nur in Gemeinschaft die Böden betreten können. 
Die Wahl der Beamten zu dieser Verwaltung wird für jedes Rent- und Steuer-Amt 
vom Fürstlichen Finanzcollegium getroffen. Die einzuhebenden Fruchtzinsen dürfen 
nur in gutem, möglichst gereinigtem und trockenem Zustande und über richtiges Maß 
angenommen werden. Nur in dringenden Fällen und in Beträgen bis zu 1 Metze 
ist den Rent- und Steuer-Aemtern gestattet, ohne vorherige Genehmigung des Fürst- 
lichen Finanzcollegiums Fruchtzinsen in Gelde und zwar zum jedesmaligen mittlern 
Marktpreise mit Rückrechnung von 10 Prozent anzunehmen. Die eingehobenen Früchte 
sind in Haufen von 1 bis höchstens 2 Fu gleichmäßiger Tiefe zu bringen, diese sauber 
anzukehren und zeitweise, namenklich zur Zeit der Baumblüthe, zu Vermeidung eines 
üblen Geruchs rc. umzustosten, die Böden selbst aber reinlich und luftig zu halten. 
Wegen des nöthigen, öfters zu wiederholenden Ausweissens und wegen Abstellung et- 
waiger Defecte in den Dachungen, sind die erforderlichen Anträge zeitig bei den Fürst. 
lichen Bauämtern zu stellen. lmv½ 
nuhsihmnn ! Jede Fruchteinnahme und Lieue ist nach ihrer Gattung sofort in 
der I#uchiboden 
venrama ein Frucht-Mannal nach dem Muster N. einzutragen. Dasselbe umsaßt 
uch die in Geld eingehobenen Früchte (§. 69), ist in Einnahme und Ausgabe mo- 
natlich abzuschließen und der jedesmalige Bestand auf den nächstfolgenden Monat über. 
nAuckt, zutragen. Spätestens 8Tage nach dem Schlusse jedes Monats wird ein Extract 
—ln
        <pb n="79" />
        1860. 75. 
aus dem Manuale bei Fürstlichem Finanzcollegium eingereicht, aus welchem bezüg- 
lich der Einnahme der einzelnen Fruchtgattungen 
u. der übergetragene Vorrath, 
b. die Summe der in Natur und 
c. der in Geld eingehobenen Früchte, 
bezüglich der Ausgabe 
u.0t die Deputate, 
b. sonstige unentgeltliche Naturalleistungen, 
c. die verkausten Früchte unter Beifügung des Preises und des desfallsigen 
öses 
und endlich die bleibenden Vorräthe herworgehen. Die Fruchtextracte sind außer vom 
Vorstande auch noch von den mit der Fruchtboden-Verwaltung speciell beanftragten 
Beamten zu unterzeichnen. Ueber den Fruchtverkauf, sowie über die zu unbestimmten 
Preisen in Gelde eingehobenen Früchte wird am Jahresschlusse auf Grund der Fruchtex- 
wwenrerrn Pon S lopp 
5AO * v 
8. 71. 
Einmaß. Zur Ermittelung des Einmaßes werden die Fruchworräthe jährlich einmal, 
am besten zu einer Zeit, in welcher die Böden am wenigsten gefüllt sind, nachge- 
messen und das Resultat auf Grund des Vermessungsprotocolles nebst einer Ver- 
oleichung mit dem Soll-Vorrathe nach dem Fruchtmanuale und einer Berechnung des 
Einmaßverhältnisses zu der von Vermessung zu Vermessung stattgehabten wirklichen 
Natural= Einnahme an Fürstliches Finanzeollegium behufs der Abschreibung des Ein- 
maßes einberichtet. 
8. 72. 
Wassenoh, und Die Zettelvorräthe behufs der Controle der Wasserzoll- Chaussee- 
Cbauffte-zeint und Brückengelder-Einnehmer hält der mit der Cassencontrole beanftragte 
Beamte unter Verschluß. Derselbe giebt die Zettel nach Bedürfniß, jedoch in der 
Regel nicht in Particen unter 1 Buch, an die Einnehmer ab, erhebt, wenn die Noth- 
wendigkeit es sordert, neue Vorräthe aus dem Hauptdepot und führt über Zu= und 
Abgang Buch nach dem Muster 0. und zwar getrennt für die Wasserzoll- und für O. 
die Chaussee= und Brückenzettel. 
Ueber die an die Einnehmer abgegebenen Zettel und über die von denselben er- 
solgten Baarlieserungen werden doppelte Contobücher nach dem Muster I. geführt, P. 
von denen das eine in den Händen des Einnehmers, das andere gleichlautende, von
        <pb n="80" />
        76 186 0. 
Einnehmer jedesmal zu unterschreibende Exemplar beim Renk= und Steuer-Amte bleibt. 
In gleicher Weise werden über die aus dem Hauptdepot bezogenen Zettel doppelte 
Bücher geführt, diese Bücher am Ende jedes Jahres abgeschlossen und der bleibende 
Vorrath ins nächste Jahr übertragen. Die Rechnungslegung! erfolgt nach Vor- 
schrist des §. 59. 
8. 73. 
Neuistrande. Alle eingehenden Schriftstücke, insofern solche nicht in Rechnungsma- 
terialien bestehen, sind in eine Registrande nach dem Muster einzutragen, wie solches 
durch besonders gedruckte Formulare vorgeschrieben ist. In dieser Registrande muß 
auch die Erledigung der Sache bei der betrefsenden Nummer bemerkt werden, ebenso 
der Name des mit der Bearbeitung beauftragten Beamten. 
Für die Verwaltung 
à. der gemeinschaftlichen indirecten Steuern und Zölle, 
b. der privativen Steuern und 
. der Cameral-Revenüen, 
bestehen selbstständige Registranden. Spätestens am Schlusse jedes Monats hat der 
Vorstand die Registranden zu revidiren und die unerledigten Nummem behufs der 
baldigen Erledigung zu extrahiren. 
Attenteposiun. Die Repositur der IN Abgaben= und Steuerverwaltung 
ist auch räumlich getrennt von der Repositur der übrigen Rent= und Steueramts-Ver- 
waltung zu halten. Sämmtliche Acten sind in Repertorien mit kurzer Angabe des 
Inhalts einzutragen, aus denen das Locat und die Nummer jedes Actenstückes zu 
ersehen ist. 
d. für die Rentämter. 
8. 75. 
Der Geschäftskreis der Nentämter zu Paulinzella und Könitz beschränkt sich auf 
die Erhebung und Verwaltung von Einkünften des Cameralvermögens und auf die 
Bestreitung aller mit dieser Verwaltung verbundenen Ausgaben innerhalb ihrer Be- 
zirke. Die Rechnungen umfassen deshalb nur die im §. 57 unter A 1—125, 
14 u. 27 genannten Titel. Bei Köniß sind unter # 10 die Gefälle aus dem Berg- 
regale in die „Berg= und Rentamts-Rechnung“ aufzunehmen und in solgende Unter- 
Titel zu scheiden:
        <pb n="81" />
        1860. r7 
#u. Quatembergeld,. 
b. Fahr- und Revisionsgebühren, 
Zehnten, 
4#. Sturz., Wiege= und Zehntnergebühren, 
Ertrag der Freikuxe und 
I. Insgemein. 
Die Berg- und Rentamtsrechnung weist diese Revenüen von den einzelnen 
Gruben und Brüchen nach und hat als Belege die speciellen Gruben 2c. Rechnungen. 
. 76. 
Da das Personale der Neutämter nur aus je einem Beamten besteht, so bleiben 
die Bestimmungen wegen des doppelten Verschlusses der Hauptcasse (ö§. 15, 22 u. 25) 
außer Amvendung. Der Einzel-Beamte hat neben den Tagebüchem gleichzeitig auch 
die Handbücher zu führen. 
*il 
e. fülr die Forsttassen. 
8. 77. 
Jusoweit nicht die Einnahmen und Ausgaben des Forstwesens den Rent- und 
Steuerämtern zur Besorgung übertragen sind, wie dieß gegemwärtig namentlich nicht 
bezüglich der Waldforste der Fall ist, bestehen besondere Forstcassen, für welche in 
rechnerischer Beziehung die Bestimmungen der S§. 62 u. 65 gelten. 
8. 78. 
Anlangend die specielle Führung und den Abschluß der Forstmamale, die Zu- 
ziehung eines Cassenbeamten zu den Holzabpostungen und die Einhebung der Forst- 
revenü#en überhaupt, so haben die Forstcassen, sowie auch die Rent- und Steuer- 
Aemter, den Anordnungen der Forstämter Folge zu leisten. 
Rudolstadt, den 23. Juli 1860. 
Färstl. Schwarzb. Finanz-Collegium. 
v. Ketelhodt. 
DH. Breternitz. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesebsamml. XKXl. 13
        <pb n="82" />
        <pb n="83" />
        1860. 70 
A. Lieferungsbericht. 
den 18. Renungstabr 18. 
  
Lieserungsbericht des Fürstl. 
über 
Beifolgend werden zur Fürstlichen Casse 
mit der Bitte um Quittung abgeliefert: 
Fl. r. Hür. baar in 
„ „ „ in Belegen, laut Speifiation. 
  
Fl. Xr. Hlr. zusammen, als..
        <pb n="84" />
        so 1860. 
B. Tagebuch 
u) für die Hauptlandes= und Landescreditcasse. 
Lauf. Velrag der Bezeich Name und Wohnort des Zahlers renp. 
Datim. r des Tilels. Enwfängers. 
b) für die Specialcassen. 
Lauf.] Vetrag der Vezeichziug Name und Wohnort des Zahlerol d im 
Datum. 14 3riw. des Tilels. resp. Empfängers. e, buenn 
* 
5 
a 
5 
2 
— 
. 
3 
9 
x 
4 
*
        <pb n="85" />
        1860. si 
C. Handbuch 
u) für die Hauptlandes- und Landescereditcasse. 
Daum. —x . Name und Wohnort des Zahlers resp. Euchsängers. 
1 
1 
ßbb) für die Specialcassen. 
fmft“
        <pb n="86" />
        1860. 
D. Hauptcasse-Buch. 
  
Datum. 3½% 
Vetrag. 
Nähere Vezeichnung dee Bescheinigung des Gegen- 
Belrags. Buchführers.
        <pb n="87" />
        1860. sn 
E. Cassen-Uebersicht. 
Rechnungsjahr 18. 
Cassen-Uebersicht 
der Fürstlichen 
für den Monat 18. 
  
Ein nahme nach dem Abschlusse des Tagebuchs und 
nach Ausweis des Extractes aus dem 
Handbuche sub u. 
Ausgabe nach dem Abschlusse des Tagebuchs und 
nach Ausweis des Extractes suh b. 
  
Bestand. 
Obiger Bestand wird gewährt durch: 
Baarschaft, und zwar: 
» » „ in der Haupttasse. 
» « „ in der Handaasse. 
Gewährschaften. 
  
  
  
Summn. 
Controleur. Casstrer.
        <pb n="88" />
        4 1 860. 
Zum Muster E. . 
Extract aus dem Handbuche 
1. für die Hauptlandes= und Landeseredit, Casse. 
a. Einnahme. 
  
Ir.Hler, TNl. 
0 
  
0 1. Rechnungsbestand. 
0 CO2. aus der Substanz des Grupdbesitzes. 
Z3. Ablösungscapitalien - 
n.s.w. 
0 00 Summ. 
b. u#gabe. 
1|0 0I. auf die Substanz des Grundbesites. 
4000C0 „ 
auf Erwerbung von Gerechtsamen u. Ablösung von Reallasten 
s. w. 
  
0 0 0 Humma.
        <pb n="89" />
        Zum Muster E. 
1860. 85 
Extract aus dem Handbuche. 
2. für die Specialcassen. 
a. Einnahme. 
  
Ganze Ist-Einnahme. 
  
i 
Oierauf slnd 
für Rechnung der F. Landescreditcasse. abgeliefert: 
  
  
  
  
  
  
  
00OO. aus der Substanz des Grumdbesihes 00 
0io3. Ublösungscapitalien . .000 
u. s. w 
für Rechnung der F. Haupllandescasse. 1 
01. RNechnungsbestand 410 0 
0(2 Lerzugszinsen 0O 
o Bachtdeider von Domainen u. . w. 0 0 
.z 
40 0 0 Summa. Hiewon ab: r 
0 0 an Ablieferung, bleiben: 
0 0 Bestand, welcher dem Abschlusse des Ein- 
nahme-Tagebuchs gleichkömmt. D. 
b. Ausgabe. 
für Rechnung der Fürstl. Landescreditcasse. 
00 I. auf die Substanz des Grundbesitzes. 
00O0 0O042.uf Erverbung von Gerechtsamen. 
. s. w. 
l für Rechnung der Fürstl. Hauptlandescasse. 
6 50 0 1. Besoldung der Justiz= und Verwaltungsämter. 
0 Q 0 02.Gendammerie. 
D l n.f.io. 
0 M Funmmn, welche dem Abschlusse des Tagebuchs gleichkönmt. 
  
  
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetsamml. XXI. 14
        <pb n="90" />
        86 1860. 
F. Kapitalbuch der 
Gonitan „a. über die Acliv-Capitalien 
    
  
u%% Zinsen. Kapital. Datam. 
b. über die Activ-Capitalien 
   
  
  
  
    
Capital- 
Stand. 
  
  
  
Beirag. 
c. über die Passio= 
  
- DI«"IIM« Capital. 
Num- Des Darleihers Name und —————————.—-——l 
der Jrafen.Vertrag. 1 Nackzahlung. 
—
        <pb n="91" />
        1860. sꝛ 
Londes. Er-ditefe= 
mit einfacher Verzinsung. 
Bemerkungen. 
mit Reutentilgung. Fol. 
Geleisiete Zahlung. n 
Da. echn Tilgungsplan. Bemerkungen. 
4½ Betrag 
um.im Einzelnen. in Summa 
bohr. 
  
1 
1 
  
  
a. Capitalbelrag les 
b. Capitalzine pro Cent 
. Tilgun 
d. Käht. #oenbenag. fl. tr. 
c AnzahlretReIncnzahlungcu 
tutenzal 
— Ledie NRentenzahlung: 
Lauf des Slückzinses: 
  
l Vetngdessclbesu sc- 
  
  
  
  
Gl 
- 
  
  
pitalien. 
2ins. lJabreab Geleistete Zinsen. 
suß. dei Ziusen. 18. 18. 18 18 18
        <pb n="92" />
        Dalum. 
Laus. 
## 
  
  
  
  
  
garilal. Be 
p 
  
1860. 
G. Kapital-Anfnahme-Buch der Landescreditcasse. 
  
Zins- 
* 
  
  
Name und Wohnort des 
Darleihero 
  
Signum des Präsidiums 
vom F. Finanzcollegium.
        <pb n="93" />
        1860. su 
HbHebebuch 
der Landescreditcasse über die Zins= und Tilgungsrenten. 
Lamitn Jahre rente. 
  
  
  
  
  
ee —ems Der geleisteten Zahlung 
Bemerkungen. rasn]Vaermin.Doalum, ½“ Veraag. 
Tente. " 
a. Capitalbetrag. sl. kr. hll. 
b. Capitolzins pro Cent I. April 18. 
. Tilgung .. l.Ott.ls.. 
cl-LIttkaqvethalbjähr.ReatcIlli- 
c.AnzahlverRenlkazahlangnu I. April 18. 
l. Ersie Remtenzahlung: I. Oct. 18.. 
K. Leyte Rentenzahlung: 
b. Lauf des Slückzinses: 
I. Vetrag desselben:
        <pb n="94" />
        vo 1860. 
I. Hauptrechnung der Hauptlandescasse. 
a. Einnahme. 
Tilel. Ueberschrift. 
  
  
Summn 
nach dem Etat, folglich: 
Wn. Einnahme. 
b. Ausgabe. 
Titel-Ueberschrift. 
Fl.r. Hll. Nachweio durch 
die Special 
Rechnungen. 
  
  
  
I sum-nu- 
;:IIachdcnIElat,folglich: 
Mehr. 
Weniger.! Ausgabe.
        <pb n="95" />
        1860. 1 
HK. Nechnung der Rent= und Steuer-Aemter. 
Opi. N. Tlt. 
Titel-Ueberschrift. 
  
Veleg.
        <pb n="96" />
        92 
1860. 
L. Naturalrechnung über die Chaussee= und Wasserzoll-Zettel. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Einnabme. Ausgabe. 
· o O Vortath vom vor. Jahre. 0|OOan die Hebestelle XM. 
l Zugangausdemhanpldepotsp 000,» » »» 
00«0inBItchthteln. u. s. w. 
0 0 0 7 77 7 
0 0 ·0 7 1· 1 
u. s. w. 
0| 00Summu der Einnahme. o00 0 6summg der Ausgabe. 
0| 00 Ausgabe ab. 
0 0 0 bleiben Vorrath. 
Nachweis für die belene en- 
c c- « Bleibt #2b. 
7 Hebe- Ö4 2 8 zu- mim- als o25. geben Vleiten Bemer 
.sellen. vorigemim kanf“ sammen.abgelir. Zeitel.ob an Coller·- noch zu kungen. 
r— 9 Jahre. # orrath. Quol Bei- 1 cwahren
        <pb n="97" />
        1860. 93 
M. Nechuung über den Salzdebit in der Fürstl. Oberherrschaft. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
S Vorrath. Anfuhr. Elane Verkauf. Bleibt 
S. Salznieder- I1. EZieinnahme. Vorrath. Be- 
en. — # —— –ê— — 
lagen geelsss sessceesnns merkungen 
* " *5 Sb27 
n A # 1# U u n Uxh 7 u u A 
1 Ton.Ton= Ton-on-O/ Ton-TonL Ton— Ton- Ton- HITones Ton- Ton- I Ton- Ton-) Ton— 
uen. nen. nen. Inen. nen.senen. Jnen.s enen.s nen. nen.nen. nen. Inen.s nen. nen. 
I — — * 
Nachweis über die Anfuhr und den Verkauf. 
a) Kochsalz. 
Bei den Salzuiederlagen zu:- 
In den Rudolstadt. Blanken- Königsee Katzhütte Ober- Leutenberg. Könitz. Stadtilm. 
Monaten. burg. · ·wctsibacb 
An-sVer-I An VerAN..NVer. ..Vel.An NerlUnVer## W— 
fuhr.kas1f. ——— — Ifuhr. auf. fuhr. kauf. fuhry. +Aal. fuhr. kauf. fuhr. kauf. 
1 1 . — I 
Im Quartale. b) Viehsalz. 
Im Quartale. c) Gewerbesalz. 
  
  
  
I 
I 
Fuͤrstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXI.
        <pb n="98" />
        va 1860. 
N. Frucht-Mannal der Nent= und Steuer-Aemter. 
Fruchtgattung. 
a. Einnahme. 
  
  
  
  
  
  
  
Datum. lan Veirag. Name und Wohnort des Zahlungspflichtigen. - 
E#. « 
b. Ausgabe. 
  
Daum. Lauf. 9 d Geldbeirag — 
leauim elrag. Empsängers. ’ v 
  
  
Name un ihoet. deo 6 
beit. 
  
  
  
  
  
Tagebuchs 
Sch. W##
        <pb n="99" />
        Dalum. 
Zu. resp. Abgang- 
1 
#uch. 
1860. 
O. Manual der Nent= und Stenerämter 
über die Chaussee-(Wasserzoll.) Zettel. 
  
It. 
VLuch 
1 Kr. 
Buch. 
2 Tr. 
Buch. 
5à! 
. 
4 Tr. 
Bub. 
  
  
  
  
  
  
Vuch. 
6½0 
  
  
  
  
  
  
52 
nuch!
        <pb n="100" />
        96 
1860. 
P. Contobuch für die Chausseegelder- (Wasserzoll-) Einnehiner. 
  
Geldwerih der empfangenen Zettel. 
Hierauf erfolgte Ablieseruugen. 
  
Belrag. 
Datum. 
Menge und 
Sorten. 
Dalum. 
Bescheinigung. 
Velrag.
        <pb n="101" />
        1860. * 
————–“d m 
Generelle Bestimmungen. Hofon 1 .. . . 3 
rgauissation und Aufficht. 8.1 Dlen ·-----« 
Zelab ffich s Urlabe“ P 9..37 
Legitimatio .2 Rechnung . . . 65. 38 u. 30 
Erhebung der- coimehnen 3 Aentailter 7.40 
Nse 1 Quitlungen. . 41 
Den - -5 «" 42 
Ausga .6 
d ren 22 Beieg .7 . 8. 43 
68 ***- 
Mgen # EK. 45 
Abberit ion . 10 . . jg 
Vorschüsse u. Hüschlagszahlun en . 11 1. 9 
Iaungomit itel iwage v s 12 8. 48 u. 49 
gerpackung der Gelder . is 14 8 50 
Kaliwonbhon der Gelder 15 51 
Ablieferung 16 52 
Zuschusse 17 Rent- va Skknerinten 
Verantwortlichleit= der Gestadbel Geschäftskreis 53 
amten und Verpflichtung bei Pihn 54 
Feuersgefar 18 ienstsiunden . 55 
Vuchjübrung. Urlaub und Verirelunß ... 56 
ebebücher 10 Rechuung §. 57 
Tagebuch 20 eimralrtcimuyen . U 
Haudbuch 21 Restvergeichniß 60 
Hauptcassenbuch 22 Ver- L 7 der diewnnin mit 
Gewährschaftsvrr. zeichniß 23 n Eia X. 01 
Allgemeine kwehibnrn. 24 ie 3 
Nechnungslegung.1 Einnahme-Veler ege K. 
alsen-lleberlichten 25 Einrechnung der nner Veiege *#s 8 
Sn 26 Einhaltung e“ rE—imie Ver- 4 
Rechnungssom. 27 waltungslo 97 
Rechunungsbelege 28 Lagerbüch ber 440 geihsnachrichten 68 
Rechnungs-leber 20 Erucbtte en-Verwaltun n- 
Revisi kanhorrgatpanoen 30 sübrum. Frichl. Exirarte und 
Rebosur. ofsrell und t ausscezelter“). 9. 72 
Acte K. 31—33 Registrand - ne . 73 
Epeci eu- Veslitnmungen. Acien- chositir z. 
Landescreditcasse- Rentämter. . §§. 75 u. 76 
Geschäftskreis C. 34 Forstcassen 5. 77 u. 78 
——
        <pb n="102" />
        gs 1860. 
LXVII. Ministerial-Bekunntmachung 
vom 17. August 1860, den Beitritt des Fürstlich Schwarzburg-Sondershau- 
sen'schen Gonvernements zur Papiergeld-Convention vom 21. Jannar 1856 
betreffend. 
Die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausen'sche Negierung ist der zwischen den 
Gouvernements von Sachsen. Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Alten- 
burg, Sachsen-Coburg-Gotha und Schwarzburg-Rudolstadt über die gegenseitige Zu- 
lassung des Papiergeldes dieser Staaten abgeschlossenen Uebereinkunst vom 21. Jannar 
1856 (Ges. Samml. 1856, S. 89 ff.) beigetreten. Mit Rücksicht hierauf haben 
Serenissimus gynädigst beschlossen, daß das Staatspapiergeld des Fürstenthums 
Schwarzburg, Sondershausen von dem in den §§. 1 und 2 der Verordnung vom 
25. Januar 1856 (Ges. Samml. 1856, S. 92) enthaltenen Verbote gegen fremdes 
Papiergeld für den Umsang des Fürstenthums nunmehr definitiv ausgeschlossen sein soll. 
Vorstehendes wird unter Hinweisung auf die Bekanntmachung vom 8. Februar 
1856 (Ges.-Samml. 1856, S. 97, und, was die Auswechselungscasse im Fürsten- 
thume Schwarzburg. Sondershausen anlangt, mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung 
vom 9. Februar 1856 (Wochenblatt 1856, 7. Stück und Frankenhäuser Intelligenz- 
blatt 8. Stück) anmit zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 17. August 1860. 
Fü#rstl. Schwarzb. Ministerium. 
Dr. v. Bertrab.
        <pb n="103" />
        1860. oo 
M. XVIII. Bekanntmachung 
der Fürstlichen Regierung vom 5. September 1860, die Preioveränderung 
mehrerer Arzneimittel betreffend. 
Die Steigerung der Einkaufspreise mehrerer Droguen und Präparate hat eine 
entsprechende Erhöhung der Taxpreise verschiedener Arzueimittel nöthig gemacht. Es 
werden deßhalb die hiernach abgeänderten, mit dem 17. dieses Monats in Kraft 
tretenden Taxpreise andurch zur Nachachtung veröffentlicht. 
Rudolstadt, den 5. September 1860. 
Fürstl. Schwarzb. Regierung. 
Scheidt. . 
K.A.Valck. 
Preis-VeränderpngeuderArzt-eiser 
(September 1860). 
  
  
  
  
  
Gewicht. AXr. Hllr. Sgr.j Vf. 
Chinium hydrochloralum 1 Serup. 130 —16818 
Dhosphoricum — 4—2 
purum — 40— 1111 8 
oulphurieum — 211 41612 
eulralo — 43— 12 4 
vrlerianieum 1 Gran 2 —— 
Crocus 1 Drachmeie: !9– 
concis. — 33— 10 6 
subl. pulv. — 400— 12 10 
Elixir ad longam Vilam 1 Unze–1 
Proprieialis Parnc. — 21—7— 
Empl. de Gulbano croc. — 33— 0 
ox yeroceum — 40 —3 
Exlradl. Croci •————— 
Spiriius Cmpharalo- croc. — 28 
Syrup. Cro — — 8 
Tinel. * 1 Dinehme 60 
Opii crocal. — — 2—
        <pb n="104" />
        <pb n="105" />
        1860. 101 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Neuntes Slück vom Jahre 1860. 
. ---I 
M. XIX. Ministerial-Bekanutmachung 
vom 31. August 1860, die mit verschiedenen auswärtigen Gouvernements ge- 
troffenen Vereinbarungen wegen gegenseitiger Anerkennung von Leicheupässen 
betreffend. 
Zwischen dem hiesigen Gouvernement und den Staatsregierungen von Preußen, 
Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Schwarzburg- 
Sondershausen sind Vereinbarungen wegen gegenseitiger Anerkennung der von den 
competenten Behörden ausgestellten Leichenpässe dahin getroffen worden, daß der 
Transport von Leichen aus und nach den beiderseitigen Landen und durch dieselben 
auf Grund solcher Leichenpässe gegenseitig gestaktet sein soll. 
Dies wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zur 
Ausstellung von Leichenpässen ermächtigt sind 
1) im Königreich Preußen: 
die Königlichen Landräthe; 
2) im Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach: 
die Großherzoglichen Bezirksdireckoren; 
3) im Herzogthume Tachsen-Meiningen: 
für die Residenz Meiningen der Residenz. Polizeidirector, sonst die Her- 
zoglichen Verwaltungsämter; 
4) im Herzogthume Sachsen-Altenburg: 
die Herzogliche Landesregierung zu Altenburg; 
Fürstt. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXI. 16 
Ausgegeben in Rudolstadt den 22. September 1860.
        <pb n="106" />
        102 1860. 
5) im Fürstenthume Schwaczburg-Sonderöhausen: 
die Fürstlichen Landräthe. 
Rudolstadt, den 31. Augus 1860. 
Jürstl. Schwarzb. Minksterium. 
Dr. v. Bertrab. 
  
XX,. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 1. September 1860, die Abänderung und Erweiterung der Vorschrift des 
Art. 8 der zwischen dem hlesigen Fürsteuthumme und dem Herzogkhume Sachsen- 
Altenburg unterm 9.5. November 1858 erneuerten Uebereinkunft zur Beför= 
derung der Strafrechtspflege vom 14./28. März 1882 betreffend. 
Nachstehende Ministerial-Erklärung wird, nachdem solche gegen eine gleichlau- 
tende des Herzoglich Sächsischen Ministeriums zu Altenburg ausgewechselt worden 
ist, mit Beziehung auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 15. November 1858 
(Ges-Samml. 1858, S. 243) anmit zur öfsenklichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 1. September 1860. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
Dr. v. Bertrab. 
Die Regierungen des Herzogthums Sachsen-Altenburg und des Fürstenthums 
Schwarzburg-Rudolstadt haben sich zu einer Abänderung und Erweiterung der Vor- 
schrift im Art. 8 der unterm 9./6. November 1858 erneuerten Uebereinkunft 
zur Beförderung der Strafrechtspflege vom 14.28. März 1832 in folgender Weise 
vereini 
* . 
In allen Civil= und Criminalrechts-Sachen, in welchen die Bezahlung der Un- 
kosten dazu unvermögenden Personen obliegt, haben die Behörden des einen Staates 
die Requisitionen der Behörden des anderen sportel, und stempelfrei zu expediren und nur 
den unumgänglich nöthigen baaren Verlag an Copialien, Porto, Botenlöhnen, Ge- 
bühren der Zeugen und Sachverständigen, Verpflegungs- und Transporkkosten zu 
liquidiren.
        <pb n="107" />
        1860. ioꝛ 
I. 
Den von einem auswärtigen Gericht abzuhörenden Zeugen und anderen Personen 
sollen die Reise-und Zehrungskosten nebst der wegenhrer Versäumniß ihnen gebührenden 
Vergütung nach der von dem requirirten Gericht geschehenen Verzeichnung bei erfolgter 
wirklicher Sistirung von dem requirirenden Gericht sofort verabreicht werden. 
II. 
Zur Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung der Unkosten 
in Civil- und Criminalsachen obliegt, hinreichendes Vermögen dazu besitzt, soll nur 
das Zeugniß derjenigen Gerichtsstelle erfordert werden, unter welcher diese Person ihre 
wesentliche Wohnung hat. Sollte dieselbe ihre wesentliche Wohnung in einem dritten 
Staate haben, und die Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden 
sein, so wird es angesehen, als ob sie kein hinreichendes eigenes Vermögen besitze. Ist 
in Criminalfällen ein Angeschuldigter zwar vermögend, die Kosten zu entrichten, jedoch 
in dem gesprochenen Erkenntnisse dazu nicht verurlheilt worden, oder ist ein bestimmter 
Angeschuldigter nicht vorhanden, so find diese beiden Fälle dem des Unvermögens 
ebenfalls gleich zu setzen. 
Gegenwärtige im Namen Seiner Hoheit des Herzogs zu Sachsen-Altenburg und 
Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg= Rudolstadt zweimal gleichlautend 
ausgefertigte Erklärung soll nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung Kraft und Wirk. 
samkeit in den beiderfeitigen Landen haben und öffentlich bekannt gemacht werden. 
Altenburg, den 25. August 18600. Rudolstadt, den 1. September 1860. 
Herz. Sächf. Ministerinm. Fürstl. Schw. Ministerlum. 
—N (I. S) (gez.) v. Bertrab.
        <pb n="108" />
        L 1860. 
XXI. Bekanntmachung 
der Fürstlichen Regierung und des Fürstlichen Consistoriumo vom 7. September 
1550, beirefend die Instruction für die Leichenwärterinnen. 
Mit Höchster G i des Durchlauchtigsten Fürsten wird hiermit nachfolgende 
Iargn für die Leichenwärterinnen erthellt. welche fortan an die Stelle der für die 
Oberhemschast ertheilten und im 7. Stück des Wochenblattes vom Jahre 1836 bekannt 
gemachten Anweisung und der für die unterherrschaftlichen Leichenwärterinnen unterm 
17. Jannar 1794 erlassenen Instruction zu treten hat. 
S. 1. 
Die Leichenwärterin hat sich, sobald sie zu einer Leiche gerusen wird, unver- 
züglich einzufinden. Wird sie durch Krankheit oder andere unvermeidliche Hindernisse 
davon abgehalten, so hat sie die Onspolizeibehörde davon in Kennkniß zu setzen, 
welche für die Herbeiholung der Leichenwärterin aus einem der nächsten Orte oder 
einer andern passenden Person sorgen muß. 
Bei der Leiche eines nicht über 6 Wochen alten Kindes kann auch eine Hebamme 
den Dienst der Leichenwärterin versehen. 
S. 2. 
Bei ihrer Ankunft hat die Leichenwärterin tat genan und sorgfältig zu unter- 
suchen, ob der Tod wirklich eingetreten 
Die Keunzeichen des wirklichen ode sind: die Herz-- und Athem- 
bewegungen haben ausgehört; der Glauz des Auges ist erloschen; das Sehloch Cie 
Pumpille) unbeweglich; der Augapsel weich und beim Fingerdruck nachgiebig; ferner 
Erschlafsung aller Muskeln; später Steifheit und Verkürzung derselben (Leichen- 
starre); Abplattung der Weichtheile, mit welchen die Leiche aufliegt. Der ganze 
Körper ist erkaltet (Todtenkälte); an verschiedenen, und zwar insbesondere den 
abhängigsten Körwerstellen, namentlich auf dem Rücken, erscheinen bläulichrothe Flecke 
von unregelmäßiger Gestalt und Größe (Todtenflecke). Endlich grünliche Fär- 
bung am Bauche (Fäulniß). 
Bei dieser Untersuchung sind zuvörderst alle Hindernisse zu beseitigen, welche im 
Fall des Scheintodes dem Wiedererwachen entgegenstehen könnten. Dergleichen Hin- 
dernisse sind, wenn man der todtscheinenden Person das Kopfkissen oder den Pfühl 
wegnimmt, sie aus dem Bette auf das Stroh legt, ihr den Mund zubindet, oder ihr 
Gesicht mit dicken Tüchern bedeckt.
        <pb n="109" />
        1860. 105 
§. 3 
st das Zimmer, in welchem die geiche liegt, mit dunstiger übelriechender Lust 
angefüllt, so hat die Leichenwärterin zuvörderst die im Zimmer Anwesenden bis auf 
die zur Hülfe nöthigen Personen zu entfernen, sodann ein Fenster für den Eintritt 
frischer Lust zu öffnen und die Zimmerluft durch Essigdämpfe zu reinigen. Letzteres ge- 
schieht in der Weise, daß man auf einem heißen Bleche Essig verdunsten läßt. Das 
Räuchern mit Wachholderbeeren ist zu unterlassen, da die Luft dadurch nicht verbessert. 
sondern noch mehr verunreinigt wird. 
8. 4. 
Der Verstorbene darf nicht eher aus dem Belte - werden, bis er kalt und 
steif ist, keinesfalls aber vor Ablauf von 6 Stun 
Findet die Leichenwärterin den Leichnam 8 warm und schon aus dem Sterbe- 
beite enlfernt, so hat sie denselben ohne Weiteres wieder in das Bett zu bringen und 
genau zu untersuchen, ob noch eine Herzbewegung oder einiges Athmen zu be- 
merken ist. Ersteres kann man ost schon durch Auflegen der slachen Haw auf die linke 
Seite der Brust fühlen, oder dadurch wahrnehmen, dah man ein Glas mit Wasser 
gefüllt auf die Brust der Leiche stellt und nun beobachtet, ob eine Bewegung des Was- 
sers entsteht. Von dem Athmen kann man sich dadurch überzeugen, daß man entweder 
eine Flaumfeder oder ein breunendes Licht oder einen Spiegel vor den Mund und die 
Nase des Verstorbeuen hält und nun aufmerksam beobachtet, ob sich die Feder und das 
Licht bewegen und der Spiegel anläuft. 
8. 5. 
Hält die Leichenwärterin den angeblich Verstorbenen für scheintodt, so hat sie 
die sofortige Herbeiholung eines Arzkes zu veranlassen, inzwischen aber alle zur Wieder- 
belebung Scheintodter dienlichen Mittel anzuwenden. 
Die vorzüglichsten Wiederbelebungsmittel sind: Besprengen des Gesichts 
mit kaltem Wasser; Vorhalten von Salmiakgeist unter die Nase; Reibung der Brust, 
des Unterleibes, der Arme und Füße mit in warmen Essig oder Branntwein einge- 
kutgitta Tüchern; Auslegung von Meerrettig oder Sensteig um die Hand= und Fuß- 
elenke. 
Gelingt es der Leichenwärterin, einen Menschen, welcher schon während acht 
Slunden für todt gehalten wurde, wieder in das Leben zurückzurufen, so erhält sie 
eine Belohnung von 17 Fl. 30 Kr. = 10 Thlr.
        <pb n="110" />
        106 1860. 
K. 6. 
Zur Erhaltung der Gesundheit der den Verstorbenen Umgebenden hat die Leichen- 
wärterin dafür zu sorgen, daß die Lust des Raumes, wo der Leichnam liegt, besonders 
im Sommer, durch wiederboltes Oeffnen der Fenster und der Thür, sowie durch Be- 
sprengen des Bodens mit Essig und durch Essigdämpfe gereinigt werde. (Vergl. §. 3.) 
8. 7. 
Niemals darf eine Leiche ohne die sichersten Spuren der Verwesung beerdigt 
werden. 
Vor Ablauf von 3 Tagen oder 72 Stunden nach erfolgtem Tode darf die Be, 
erdigung nur dann stattfinden, wenn das im §. 6 der Verordnung vom 23. Decem- 
ber 1859 (Gesetz Samml. S. 167), bezüglich in der Verordnung vom 7. September 
1860 vorgeschriebene ärztliche oder wundärztliche Zeugniß beigebracht worden ist. 
Ausnahmeweise ist die frühere Beerdigung namentlich gestattet, wenn 
1) die Fäulnih des Leichnams so rasche Fortschritte macht, dah derfelbe nicht 
länger aufbewahrt werden kann; 
2) wenn der Verstorbene einer ansteckenden Krankheit erlegen ist; 
3) wenn die Gesundheit Anderer durch ein längeres Aufbewahren der Leiche 
gefährdet werden würde. 
8. 8. 
Zur Verminderung der Fäulniß und zur möglichsten Erhaltung des Leichnams 
bis zur gesetzlichen Beerdigungszeit hat die Leichenwärterin die erforderlichen Mittel 
anzuwenden, namentlich: 
Aufschläge von kaltem Wasser, wo möglich mit aufgelößtem Kochsalz, Essig 
oder Branntwein auf das Gesicht und den Unterleib; auch Besprengen der Bedeckung 
des Leichnams mit dieser Flüssigkeit. 
Treten der Leichenwärterin bei Ausübung ihrer Pflichten Hindernisse entgegen 
oder zeigen sich ungewohnliche Erscheinungen, finden sich g. B. Zeichen eines gewalt- 
samen Todes an einer Leiche, so hat sie zur Veranlassung des Weiteren der Ortspolizei- 
Behörde sofortige Anzeige zu erstatten. 
. 10 
8. 10. 
Die Leichenwärterin hat von jedem Sterbefalle, bei welchem sie zur Besorgung 
der Lelche gerufen worden ist, dem Geistlichen, welcher die Kirchenbücher führt, unge- 
säumt Anzeige zu machen (F. 1 der Verordnung vom 23. December 1859).
        <pb n="111" />
        1860. 107 
8. 11. 
Bei Ausübung ihrer Geschäfte hat sich die Leichenwärterin gonz besonders der 
hrößten Reinlichkeit und Mäßigkeit sowie überhaupt eines anständigen Benehmens zu 
befleißigen. Mit dem an jedem Orte üblichen Lohn soll sie sich bis auf weitere Ver- 
ordnung begnügen und in keinem Falle auf die Wäsche, Kleider und die Bekten 
der Verstorbenen Ansprüche machen, noch weniger mit genannten Gegenständen 
Handel treiben. Eine Uebertrekung der in den vorstehenden Paragraphen enthaltenen 
Vorschriften zieht für die Leichenwärterin eine von dem betreffenden Verwaltungs- 
amte festzusetzende Geldbuße bis zu 3 Fl. 30 Kr. = 2 Thlr. oder verhältnißmäßige 
Gefängnißstrase, nach Befinden sofortige Entlassung vom Dienste nach sich. 
Rudolstadt, den 7. September 1860. 
Färstl. Schw. Regierung. JFürstl. Schw. Consistorium. 
Scheidt. 
v. Bamberg. 
  
XXII. Verordnung 
vom 7. September 1860, betreffend die Abänderung des K. 6 der Begrüb- 
niß-Verordnung vom 23. December 1859 (Ges.-Samml. 1859, S. 167.) 
In Folge der Bestimmung in §. 7 der Instruction für die Leichenwärterinnen 
vom heutigen Tage wird der F. 6 der Begräbniß-Verordnung vom 23. December 1859 
mit Höchster Genehmigung des Durchlauchtigsten Fürsten dahin modificirt, daß die 
in einzelnen Ausnahmefällen zulässige Beerdigung eines Todten vor Ablauf von 
72 Stunden nach dem Eintritt des Todes nur auf Grund eines ärztlichen oder wund- 
ärztlichen Zeugnisses gestattet werden darf und daß die Leichenwärterinnen zur Aus- 
stellung solcher Zeugnisse nicht berechtigt sind. 
Rudolstadt, den 7. September 1860. 
Füstl. Scher Regierung. Fürstl. Schm Consistorinm. 
Scheidt. 
amberg.
        <pb n="112" />
        ios 1860. 
Druckfehler-Berichtlgung. 
Om vorigen Siücke der Gesetzsammlung muß es heißen: 
Seite 51. §F. 18, alln 2, Zeile 3. des Strasgesebbuchs vom 1. Mai 1850-, anslatt 
· .osn1M«« 
Seite09·§..-S,Zetle4.-Ttlelnumasek«,anslalt.Tileliummc-.
        <pb n="113" />
        1860. 109 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Gehules Slüch vom Jahre 1860. 
  
. XXIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 6. November 1860, die Prozes-Vollmachts-Formulare für die Rechts- 
Anwälte betreffend. 
Auf Höchsten Befehl des Durchlauchtigsten Fürsten haben wir in Ausführung der 
in der Gebühren-Taxe für die Rechtsamwälte vom 25. März 1859 (Gesetz-Samml. 
1859, Seite 88) unter )5 3 ertheilten Vorschrist, daß in bürgerlichen Rechtsstreitig- 
keiten nur gedruckte oder lithographirte Vollmachten zulässig sind, ein Prozeß Voll- 
machts-Formular festgestellt und dasselbe sowohl den Gerichten des Landes, wie den 
mit der Ansertigung amtlicher Formulare beauftragten Druck-Anstalten zugeser- 
tigt. Es wirdlhierauf mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, dah die Gertchte 
angewiesen sind, andere als die vorgeschriebenen Vollmachts-Formulare ferner nicht 
zuzulassen. 
Rudolstadt, den 6. November 1860. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
Dr. v. Bertrab. 
  
örstl. Schw. . um« 17 
ü#n S. Nndols. Gesetlanm Auogegeben in Rudolstadt den 15. December 1860.
        <pb n="114" />
        110 1860. 
.F XXIV. Bekanntmachung 
der Fürstlichen Regierung vom 7. November 1860, betreffend das Erlöschen 
des dem Kaufmann Ernst Büchner zu Frankfurt a. M. unterm 16. Februar 
1858 ertheilten Patentes zum Verkauf der von Louis Beauché zu Paris 
erfundenen Cigarren-Maschine (Gesetz-Samml. 1858, S. 7). 
Da der Kaufmann Ernst Büchner zu Frankfurt a. M. den Nachweis darüber, 
daß die von Louis Beauché zu Paris erfundene, auf Höchsten Befehl unterm 16. Fe- 
bruar 1858 patentirte Cigarren-Maschine in dem hiesigen Fürstenthume binnen Jahres- 
frist zur sünwenan gekommen, nicht beigebracht hat, so wird dieses Patent hiermit 
für erloschen erklärt. 
Rudolstadt, den 7. November 1860. 
Fürstl. Schwarzb. Regierung. 
Dr. v. Bertrab 
K. A. Vater. 
  
. XXV. Bekanntmachung 
der Fürstlichen Regierung vom 26. November 1860, betreffend die Modifl= 
eirung der Bekanntmachung der vormaligen Fürstlichen Landeshauptmannschaft 
zu Frankenhausen vom 3. Jannar 1842 über die gesetzliche Giltigkelt der 
Preußischen Pharmakopöe und Arzneitaxe. 
Die in der Bekanntmachung der vormaligen Fürstlichen Landeshauptmamnschaft 
zu Frankenhausen vom 3. Januar 1842 (Geset= Sammlung 1842, S. 1) enthaltene 
Bestimmung, nach welcher die Apotheker in der Fürstlichen Unterherrschaft verpflichtet 
sind, von den aus ihren Apotheken an Privatpersonen verabreichten Arzueien bis auf 
weitere Verordnung 10 Procent Rabatt zu bewilligen, wird mit Höchster Genehmigung 
ferenissimi vom 1. Jannar 1861 an hiermit außer Wirksamkeit gesetzt. 
Rudolstadt, den 26. November 1860. 
Fürstl. Schworzb. Regierung. 
v. Bert 
——— 
K. A. Vater.
        <pb n="115" />
        1860. 111 
XXXVI. Verordnung 
vom 80. November 1860, die Ansstellung von Gebmtescheinen über die von 
Anoländerinnen im hirsigen Fürstenthume geborenenk Kinder betreffend. 
In Erweiterung der Verordnung vom 26. Februar 1858, die Ausstellung von 
Todtenscheinen bei dem Ableben von Ausländem im Fürstenthume betr. (Ges. Samml. 
1858, Seite 8), wird mit Höchster Genehmigung Sorenissimi hiermit bestimmt, daß 
sämmtliche Pfarrämter des Landes fortan auch über die im hiesigen Fürstenthume von 
Ausländerinnen geborenen Kinder Taufzeugnisse kostenfrei auszustellen und an 
das betreffende Verwaltungsamt abzugeben haben. Letieres hat mit diesen Tauf- 
zeugnissen ebenso zu verfahren, wie rücksichtlich der Todtenscheine angeorduet itt. 
Rudolstadt, den 30. November 1860. 
Fürstl. Schwork Ministerium. 
Bertrab. 
  
NXXVII. Ministerial Bekanntmachung 
vom 4. December 1860, einige Abänderungen der amtlichen Waarenverzeich- 
nisse betreffend. 
Die amtlichen Waarenverzeichnisse weisen unter dem Worte „Decken“ die Decken 
(Fußdecken) aus Kokosfasern allgemein, dergleichen von Manillahanf, Jute und andern 
vegetabilischen Fasern dagegen nur dann der allgemeinen Eingangsabgabe zu, wemn sie 
aus losen (nicht versponnenen) Fasern gefertigt sind. Nach einer Verständigung unter 
den Regierungen der Zollvereinsstaaten soll diese Unterscheidung aufhören und vom 
1. Jannar 1861 ab an die Stelle der bezüglichen Vorschrift der Waarenvetzeichnisse 
(Seite 31 des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif und Seite 36 des amt- 
lichen Waarenverzeichnisses für den Zwischenverkehr mit Oesterreich) die folgende Be- 
stimmung treten: 
„Decken (Fußdecken) aus Binsengeslecht, groben Baumwurzeln, losen (nicht 
versponnenen) Fasern von Manillahanf, Jute, losen Kokosfasern und andem 
losen vegetabilischen Fasern, gefärbt oder ungefärbt, ferner dergleichen in Ver-
        <pb n="116" />
        112 1860. 
bindung mit Bindfaden aus Hanf und mit Werg, auch mit einer Einfassung 
von Leinen, Wolle u. s. w. bis zu 2 Zoll Breite — Allgemeine Eingangs- 
Abgabe.“ 
Hiernächst ist auch den unter den vorgedachten #egierungen bemte sriter des- 
halb erfolgten Vereinbarungen zu Folge für angemessen erachtet wor 
1) den im amtlichen Waarenverzeichnisse enthaltenen Unterschied nsan gereinig- 
tem und ungereinigtem Terpentinöl fallen zu lassen und beide Gattungen von 
Terpentinöl der Position II. 5. m. des Vereinszolltarifs zuzuweisen, ferner 
Camphin, sowie das dem Terpentinöl nahe verwandte Harzöl im Zollsatze 
dem Terpenkinöl gleichzustellen; 
2) daß — hinsichtlich der Verzollung der Position II. 9. b. 2. statt der 
Position II. 9. b. 3. des Vereins-Zolltarifs zugewiesen werde und 
3) daß die eimun des amtlichen Waarenverzeichnisses, wonach Flacheisen 
in Stäben über 7 Zoll preußisch breit, nicht mehr nach Position II. 6. b., 
sondern wie geschmiedete Eisenplatten nach Position II. 6. d. des Vereinsgoll= 
tarifs verzollt werden soll, in gleicher Weise auch auf Stahl Anwendung finde. 
Von dem unterzeichneten Fürstllchen Miulsterlum wird solches daher hiermit 
zur öfeentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 4. December 18600. 
Fürstl. Schwarzb. Winisterium. 
Dr. v. Bertra
        <pb n="117" />
        1860. 113 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Elstes Stäch vom Jahrt 1860. 
KXXVIII. Verordnung 
der Fürstlichen Regierung vom 4. December 1860, das Anspannen der 
Hunde betreffend. 
Zur möglichsten Verhütung von Thierquälereien und Unglücksfällen bei Hunde- 
suhnverken wird mit Höchster Genehmigung 8erenissimi auf Grund des Gesetzes 
vom 9. März 1855 (Gesetzsammlung 1855, Seite 48) Folgendes verordnet: 
1. 
Die Führer von Hundefuhrwerken dürfen sich während der Fahrt nicht auf 
die Wagen aussetzen, noch auch anderen Personen gestatten, darauf Siß zu nehmen, 
überhaupt die Hunde nicht über ihre Kräfte anstrengen. 
2. 
Die Führer von Hundefuhrwerken sind verpflichtet, während der Fahrt dicht 
vor oder neben deuselben herzugehen und die Deichsel und das Leitseil in der Hand 
zu halten. 
3 
Das Ssahren der nur für Fußgänger bestimmten Wege mit Hundesuhrwer- 
ken, sowi 
Fürsll. %% Rudolst. Ochebsamnl. 
usgegeben in Nudolstadt den 20. December 1600.
        <pb n="118" />
        114 1860. 
4. 
Das schnelle Fahren mit Hundefuhrwerken in Städten und Dörfern wird 
hierdurch untersagt. 
5. 
Beim Anhalten der Hundefuhrwerke haben die Führer derselben, wenn sie solche 
ihrer Geschäfte wegen zeiltweise verlassen müssen, dafür Sorge zu tragen, daß die 
Hunde mit Maulkörben versehen und an Orten, wo sie die Passage nicht hindern, 
sest angelegt werden. 
6. 
Auch bei dem Begegnen oder Vorüberfahren vor den mit Pferden bespannten 
Wagen dürfen Hundefuhrwerke nur langsam sahren und müssen den Wagen ganz 
und zwar rechts ausweichen. 
7. 
Die Nichtbeachtung dieser Vorschristen wird, auch wenn dadurch kein Schaden 
entstanden ist und sofern nicht die allgemeinen Gesetze eine höhere Strafe bestimmen, 
mit einer Geldbuße bis zu 17 Fl. 30 Kr. = 10 Thaler oder verhältnihmäßiger Ge- 
fängnißstrase geahndet. - 
Rudolstadt, den 4. December 1860. 
Füärstl. Schwarzb. Regierung. 
Dr. v. Bertrab. 
#K. A. Vater.
        <pb n="119" />
        1860. 115 
.X XXIX. Bekanntmachung 
der Fürstlichen Regierung vom 5. Derember 1860, betreffend die Ertheilung 
eince Privilegiumo für den Maschinenfabrikanten Julius de Vary zu Offenbach 
zur Einführung von drei Maschinen zur CEigarrenfabrikation, nämlich einer 
Cigarremwickelmaschine, einer Cigarrenüberspinnmaschine und einer 
Cigarrenabschneidemaschine. 
Mit. Höchster Genehmigung Sorenissimi ist dem Maschinensabnikanten Julius 
de Barv zu Osseubach ein Privilegium zur Einführung von drei Maschinen zur 
Cigarrenfabrikation, nämlich einer Cigarrenwickelmaschin, einer Cigarrenüberspinn= 
maschine und einer Cigarrenabschncidemaschine in der durch Beschreibung und Zeich- 
nung nachgewiesenen Weise auf Fünf nach einander folgende Jahre von heute ab 
für den Umfang des hiesigen Fürstenthums mit der Wirkung ertheilt worden, dah 
ohne seine Zustimmung Niemand befugt sein soll, diese von ihm erfundenen Ma- 
schinen in den hiesigen Fürstlichen Landen einzuführen und in Anwendung zu bringen. 
Dieses Privilegium ist jedoch alsdaun als erloschen zu betrachten, wenn die 
Ausführung und Anwendung der fragl. Erfindung in dem hiesigen Fürstenthume nicht 
binnen Jahressrist nachgewiesen werden kann. Auch wird die Neuheit und Eigen- 
thümlichkeit der Ersindung im Sinne der nach der Bekanntmachung des vormaligen 
Fürstlichen Geheimeraths- Collegiums vom 12. April 1843 bei Ertheilung von Er- 
findungspatenten in den deutschen Zollvereins-Staaten zu beobachtenden Grundsätze 
ausdrücklich vorausgesetzt. 
Die unterzeichnete Fürstliche Regierung macht solches zur allgemeinen Nach- 
achtung hiermit öffentlich bekannt. 
Rudolstadt, den 5. December 1860. 
Füärstl. Schwarzb. Regierung. 
Scheidt. 
K. A. Vater.
        <pb n="120" />
        116 1860. 
XXX,. Verordnung, 
die Einbernfung des Landtags betreffend, vom 21. December 1860. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg 1. 
verordnen hiermit, daß der ordentliche Landtag des Fürstenthums auf den 11. Fe- 
bruar 1861 in Unsere Residenz Rudolstadt einberusen werde und beauftragen 
Unser Ministerium mit der Ausführung dieser Verordnung. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 21. December 1860. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
Dr. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
        <pb n="121" />
        Sachregister 
L . 
Gesetz-Sammlung für das Jahr 1860. 
Ableben der Dr gtn regierenden zörin von Schwarzburg.Audolsladt 
Anwälte. S. Rechisanw 
Abotbeker in F. gurne 1. ung derbebe von der Veruslichtung der Vewil- 
eigung von 10 Proc. Nabatt an watpersonen für entnommenc Arzueien 
Apvellattondgelbchr in Eisenach. S. chichtegenwengchen 
Arineitaxe pro 1860 
99. 
Ausländerinnen, nusseellung. von Ichunzsteeine über die ron Auelaͤnderinnen im htt- 
sigen dãͤrsenibune gebore 
Auszuwetsende, Enläuterung und kuuhhemn des 2 von 1051 i neber= 
nahme der Auszuweisenden 
B. 
Bary, de, Grtzeilung eines Privilegiums für den Maschinensabrikanten de Bar# zu 
ur in fübrung v en Gigurrenm chinten 
Begräbalh, zbalch,k ang vom 23. December 1859, Abaͤnderung des 8. 6 derselben . 
Bergamt, Cassen= und Konngemesen desselben . 
Vranmtweln, Steuervergutung sür ausebee zundisce Vranntwein 
remen, Ert chtung einer Zollvereins-Niederla 
Bülchner, bnteschm des dem Kaufmann D#chte, in #eln#epen a. M. ertbeilien Patentes 
Verkaus der von Louis Veaucheé zu Paris erfundenen Cigarrenmaschine 
Cassen= und Rechnungswesen, vrr für das Cassen, und Rechnungewefen 
der. F. Hauptlandes, Casse# . 
Cassellfcheliie cachieiiislltenbiiisqilchh beten Cinziebung und Jusgabe nener 
Chausseeb S. Straß, e 
C tanekentMcfebliih . schen des über dieselbe ausgestellten Patentes 
Clgarren-Maschinen, i* verschiedener Cigarren-Maschinen 
Convention. S. Verit 
vwTh 2. Instanz für nicht —ii Peamie. Ernennuns d L Areiegerichtt· 
r. Lincke zum Mitgliede desselben 
Eelle 
110 
15 
110 
115
        <pb n="122" />
        118 1860. 
Erropriattons-Geses mmo. und Fee des Eswanotien: eie 
vom 5. Februar 
4 "4 
Formulare. S. Proceß Vollmachis-Formular# 
Forstcassen, Le#e#- und Mchnungeween weeseiien 
Fubrwerk. S. Hundesuhrwerk. 
G. 
Geburtsschene: Ausstellung Lrucher über die von Ausländerinnen im hiesigen ursee. 
ume geborenen 
Gertchshe,n Lrankuan Na#ung verselben mit Sachsen. Meiningen. S. Rechtop 
Gerichtsgeme zuschal mit Sachsen= Weimar und Schwarzburg, Sondershausen, bchenenn. 
des dessfallsigen Vertrage von 185 
Gothaer Helmaths-Convention von 1851. Erläuterung und Aiesihrius derseiten 
wegen Uebernahme der nuszuweisenden 
Gothaer Helmaths-Convention, Beitritt der reien Etabi eũbec v dieier 
Getreide, Reinigen resläen vermittess einer Maschine 
Tantessrahr asen- und chuussaehn derselben 
Delmaths-Convention. S. Gothaer Heimatbsconvention. 
Lndesubrwerk- ltn von /ê und Ungläckssällen bei Hundesuhrwerken 
· 
Krelsgericht in Sondershausen. S. Gerichtsgemeinschaft. 
Landescredlicaffe, Cassen= und Rechnungswesen derselben 
Landestrauer zurgen des Ablebens det Durchlauchtigsten i—7 dirhin Peiene # von 
arzburg · Rudolstad oeb. wt An nhalt 
*. ebung derselben 
Landtag, Ginbrrusni des Landlags 
Lelchenpäfse, Vereinbarung mit verschiedenen Ausnörtun Goueriermn rr **- 
eitiger Anerkennung von Leichenpä 
Lelchenwärterinnen, Instruction für dieselben 
Lincke, “n2n h Dr., Ernennung des rben zum Mitgliede des wiiriirbtne 
2. Just für nicht richterliche ... 
Lilbeck, eitrin der Koern. Stadt Lübeck zur Gatyort Heimathsconvension 
Nolden, Gerthrilung eines Privilegiums für den Frrer Nolden in dzrant · 
sutt a. M. auf eine Maschine zum Reinigen des Getr— 
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        <pb n="123" />
        1860. 
P. 
Pässe. S. Leichenvässe. 
Waplergeld, Stchtn Mirnbnrgisö, S. Cassense 
Paplergeld-Con non 1856, Beitritt des zbrisn Schw. „Sondersh. zu dieser 
Phoreshoppern *8 zunnn- der Vekanntmachung. der vormaligen F. Landeshauptmann- 
s zu Frankenhausen vom 3. Snn- 1812 über die **“° Gültigkeit 
Preuß. Pharmakopde und Ar 
Preuden, zaht. t Uebereinkunst mit —8 drriote- Preußen“ zwi Vördering 
Mroneh-Wockepg hebeugenm für rie Nechtsanwälte 
ANechnungswesen. S. Cassen= und Rechnung sen. 
ARechtsanwälte, Proceß, Vollmachts-Formulare für dieselben 
Mechtepffege, Wodistento der Ueber * uust mit dem gonigl. npreuf. Gouvernement 
Beförderung der Nechtspflege 
Nechtspfhege Vertehh mit S. ene wegen Negelung ver beiderseitigen Cerichts, 
barkeit iiorriu#n st . 
Netbtspstrqh Abänderuqu der Vorschrift des Art. ¾ de chercatuisi mit S. Alen- 
wegen Besoͤrderung der Strastechtsp .. .... 
Ment- und ur Cassen= und S vorsabtnk 
Sachsen, Weimar, Vertrag * 5 Weimar en der Gerichtsgemeinschaft 
Sachs. heneMi ingen, Vertwag mit S. Meiningen wegen Negelung der n—*!5 Ge. 
Gharish 
Eachsen,uuten Ibänderung des rl. 8 der mit S. zain bchehnn Uetber. 
ekanln wacgen Elltekrung der Strastechtspslege 
Sachsen-Altenburg. Paptergeld. S. Cassenscheine. 
Schwa onurg-ie olsta br, Ableben der Durchl. reg. Fürslin Helene von Schwarzburg- 
dolstal Landeetrauer. 
nl“)ee Beitrilt des - Spwerghurh Sonberebanie 
ur apiergeld· Convemion · . —- 
Sch b Som röb. Gerichtsgemeinschaft 
Sme S. Rent- und Steuerämter. 
Etrafrechtc pfl . Rechtopslegt. 
Straenbau, Ehtschaͤdigung des zum Straßenbau 2c. abzugebenden Grundeigenthums 
T. 
Taufzeugnisse. S. Geburtsscheine. 
Thlerqucklerel bei Hundesuhrwerken, Verhütung solcher 
Vertrag mit dem Königreiche Preußen r #nerunc der Rechispfiege. S. Rechtsp 
Vertrag mit Sachsen-Weimar und Schwarzb.,Sondershausen wegen der e Sachtansege 
Ventra mit Spchsen Meining wegen der gegenseitigen Gerichtsbarkeitsverhällnisse 
Vollmachts · Formulare. S. Prozeb, Jolcechiosonkhmnar. 
119 
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113
        <pb n="124" />
        120 1860. 
Zollvereinoͤbestimmungen, Errichtung einer sn* c. in Bremen 9 
nderungen der amtlichen Waarenverzeichnisse. 111 
Bollverelnosãaten- Abschli ung einer weileren Additional, Convention zu dem Handels, 
Sphißsabrtewerkrach vom 29. Juni 1845 zwischen den Zollvereinostaaten 
r dem Köônigreiche Sardien
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