186 1. 5 *s*m Art. 3. duan Wiichene Durch den gegenwärtigen Vertrag sollen die gegenseitigen Rechts- und Volntegals.Mechten. Besitzverhöltnisse der betheiligten Postverwaltungen in Absicht auf die Ausübung von Postregals-Rechten in keiner Weise berührt oder in Frage gestellt werden. Der Beitritt der deutschen Poslverwaltungen zu dem Postvereine ist für den Um- fang der von denselben nach dem bisherigen Besitzstande repräsentirten Rechte und Ver- hältnisse ersolgt. Sollte in Zukunft dieser Besitstand eine Aenderung erleiden, so werden die Bestimmungen des Vertrages auf die in den veränderten Besitzstand treten- den Verwaltungen nur so weit ausgedehnt werden, als darüber zwischen den betheiligten Verwaltungen besondere Einigung getroffen wird. Art. 4. Stteng un e Jede zum Vereine gehörige Postverwaltung ist berechtigt, für ihre Vestoetkeins. Correspondenz jederzeit die Routen zu benntzen, wolche die schnellsten Beförderungen darbieten. Dabei ist jeder Verwaltung freigestellt, die innere Vereins- Correspondenz über anderes Vereinsgebiet stückweise oder in verschlossenen Packeten zu versenden. Bezüglich der Anwendung der vorstehenden Beslimmung auf die Correspondenz der Hanfestädte gelten die zwischen den betheiligten Postverwaltungen auf Grund der belehemen Rechtsverhältnisse getroffenen oder noch zu treffenden besonderen Verein- amungen. Art. 5. Die Vereins-Postverwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für möglichst schleunige Beförderung der ihnen zugeführten Correspondenz Sorge zu tragen, und falls von einer Verwaltung die Einrichtung eines Poslcurses zur Besörderung der eigenen Correspondenzen im Bezirke einer anderen Verwaltung für sich in Anspruch genommen wird, diesem Ersuchen gegen Ersatzleistung der Kosten, soweit eine solche begründet erscheint, und gegen Zahlung der in den nachsolgenden Arkt. 15 und 16 festgesetzten Transitgebühr zu entsprechen. Art. 6. Die Regierungen verpflichten sich gegenseitig, soweit es von ihnen abhängt, da- für Sorge zu tragen, daß den Postverwaltungen die ungehinderte Benutzung der Eisen- bahnen und ähnlicher Verkehrsmittel überall für die Beförderung der Correspondenz ge- sichert und überhaupt dem wechselseitigen Postverkehre die Vortheile größtmöglicher Beschleunigung gewährt werden.