22 186 1. Nrt. 57. Gewichttene. Das Gewichtporko beitägt für jedes Pfund auf 4 Meilen 3 Silber- groschen. Ueberschießende Psundtheile werden für ein volles Pfund, überschießende Meilen für volle 4 Meilen gerechnet. Das Porto wird in der Münzwähr ung des Postbezirks berechnet, in welchem dasselbe zur Erhebung kommt. Die nach Maßgabe der vorstehenden Taxbestimmungen in Silbergroschen ausge- rechneten Portosätze werden in Postgebieten mit anderer Währung möglichst genau nach den gegenseitig mitzutheilenden Reductionstabellen auf die Erhebungemünze re- ducirt. Taxbruchtheile werden auf 1 Sgr. resp. 1 Kr. oder den entsprechenden Beirag in der Landesmünze erhöht. rt. 58. anassee des Als Minimm des hene wird für dic gesammte Taxirungs- „trecke erhoben: EII uͤdd. Aluhl. bis einschl. 8 Meilen 2 Sgr. — (0% Neukr. — 7 Kr. über 8— 16 „ 3 „ — — 10 „ „ 16—24 „ .. . 4, ½ „ — 14 „ 21— 32 „ 5 „ — 25 „ — 18 „ 30 —. 21 . Für Sendungen bie euschl. 1 Piund wird an Entsernungen bis einschl. 4 Meilen das Minimalporto mit 14 Sgr. oder 7 Neukr. Oesterr. Währ, oder 5 Kr. Südd. Währ. erhoben. # Art. 59. Wenbrente. Das Werthporto beträgt: bi#. Finshuste *rnd utert 50—100 Ihlt. Ge, ! weitere 100 2n. W 10-— fl. Öch. 150 7“ ½ d.— . —175 fl. —fh y fl. t ½ CEndd. m lnnun Erdd. Ws bis einschl. 12 Meil. ; Sgr. 1 Sgr. 1 Sgr. über 12—48 n „ ; „ 2 . über 418 „ 3 Bezüglich der Sendungen über b20% Thlr., P00% Oester. Währ. oder i0si. Südd. Währ. tritt für den diese Summe übersteigenden Theil der Sendung eine Er- mähigung des Werthporto auf die Hälste ein.