1861. 71 Gesetzsammlung fuͤr das Fuͤrstenthum Schwarzburg- Rudolstadt. Viertes Ziia vom Jn 1861. VIII. Gesetz, betreffend die Einführung besonderer Depositaltage bei den Gerichtsbehörden, vom 1. März 1861. Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg u. haben die Einführung besonderer Depositaltage bei den Gerichtsbehörden beschlossen und verordnen demgemäß auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beirath und Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: S. 1. Bei denjenigen Gerichtsbehörden, bei welchen in Folge besonderer localer Verhält- nisse oder aus anderen Gründen ein desfallsiges Bedürfniß sich fühlbar macht, kann der Depositalverkehr durch Anordnung Unserer Regierung auf einen ein für allemal zu bestimmenden Tag in jeder Woche dergestalt beschränkt werden, daß in der Regel nur an diesem Tage die Oeffnung des Depositoriums stattfindet, um die Niederlegung und Ausgabe von Depositalgegenständen vorzunehmen. Der bestimmte Depositaltag ist dunch das Wochen, bez. Intelligenzblatt, durch Anschlag an der Gerichtsstelle und andere geeignete Weise, zur öffentlichen Kenntniß insbesondere der Gerichtsinsassen zu bringen. 3 Gehen außerhalb des Depositaltags Gegenstände ein, welche zur Deponirung be- stimmt und dazu geeignet sind, so müssen dieselben angenommen und nach Maßgabe Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetsamm. XXll. Ausgegeben in Rudolstadt den 0. März 18601.