186 1. 75 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. enstes Stüch vom Jahre 18601. & XI. Gesetz vom 15. März 1861, betreffend die Ablösbarkeit der aus dem Lehnsverbande entspringenden Abgaben an Kirchen, Pfarr= und Schusstellen. Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg 1. verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Beirath und Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 8. 1. Die im S. 7 des Ablösungsgesetzes vom 27. April 1849 (Ges-S. 1849, S. S7) ausgesprochene Unzulässigkeit der Capitalablösung wird auf solche Berechtigungen der Kirchen, Pfarr= und Schulstellen beschränkt, welche nicht aus dem Lehnsverbande entspringen. Zu den unablosbaren Lasten gehört namentlich der Docom oder Zehnten. Die Capitalablösung der aus dem Lehnsverbande entspringenden Abgaben an Kirchen und an Pfarr, und Schustellen, namentlich der Lehngelder und Erbzinsen, findet zum 25 sachen Betrage der Jahresrente statt. S. 3. Von den nach §. 2 ermittelten Ablösungs-Capitalien werden zwei Fünstheile auf die Staatscasse übernommen, so daß von den Belasteten nur drei Fünstheile zu zahlen bleiben. 8. 4. Für die auf dem Wege der gũtlichen Vereinigung zu Stande gebrachten Ablö, sungen erfolgt die Confinmation der Reresse in gleicher Weise durch Unsere Justiz- Fürstl. Schw. Nudolst. Gesetsamml. XXII. Ausgegeben in Rudolstadt den 6. April 1861.