oa 186 1. freiwilliger Prorogationen von Seilen hiesiger Unterthanen gegen dieselben ertheilten und rechtskräftig gewordenen Civilerkenntnisse von den hiesigen Justiz- behörden zur Vollstreckung gebracht werden würden. Nudolstadt, den 26. April 1861. Fü#rstl. Schwarzb. Ministerium. Dr. v. Bertrab. IAXXI. Verordnung vom 24. Mai 1861, betreffend verschicdene Abänderungen des Regulativs über die Holzabgabe an die Staatsunterthanen aus den Fürstlichen Forsten der Fürstl. Oberherrschaft vom 14. Jannar 1859 (Ges.-S. 1859, S. 4 f.). In Folge der vorgenommenen Nevision der dem Holzpreis-Regulative vom 14. Jannar 1859 belgefügten Preis-Verzeichnisse wird mit Höchster Genehmigung S.erenissimi verordnet, wie folgt: 8. 1. Das dem Holzpreis-Regulative vom 14. Jannar 1859 beigefügte Preisverzeich- niß wird bei nachfolgenden Positionen dahin modisicirt, daß die Brennhölzer für Staatsunterthanen zum eigenen Bedarf künftig zu folgenden Preisen abgegeben werden: I. Abtheilung. A. Weiches Schelt= und Walzenholz. 5 Fl. 48 Kr. für 1 Klafter 3 elliges gutes, 5 12 „ für 1 „ bargl geringes, 35 , 45 „ für 1 „ ganz geringes, 4, 48 „ für 1 „ Telliges Walzenholz. Etocke. weiche. 2 Fl. 16 Kr. für 1 Klafter gegrabene oder geschmatzte gute 1 „ 48 „ für 1 Klaster dergleichen geringe.