186 1. 100 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg= Rudolstadt. chehntes Stüch vom Jahre 1861. XXVVII. Gesetz über die Landes-Vermessung, vom 26. Juli 1861. Wir Friedrich Gänther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg ꝛt. verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Land- tags über die Landesvermessung was folgt: 1. Abschuttt. Aufgabe der Landes und ihre Ausführung iun Allgemeinen. 8. 1. Aufgabe der Landesvermessung. Die Aufgabe der Landesvermessung besteht in Feststellung und Vermarkung der Landes-, Flur- und Grundeigenthums · Gränzen; . in Kartirung dieser Gränzen und der verschiedenen Gegenstände des hierbei be- troffenen Grundbesitzes; in Entwerfung der Flurbücher über dieses Grundeigenthum. 8. 2. llziehung der Landesvermessung. Die Vollzichung **l- Aufgabe wird dem Fürstlichen Ministerium Wueu Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXII. Ausgegeben in Rudolstadt den 47. * 1861. — —