1861. 129 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einstes Stück vom Johre 1861. XXV0III. Gesetz vom 9. August 1861, betreffend einen Nachtrag zu den Erpropriationsge- setzen vom 5. Febr. 1840 und vom 24. Febr. 1860. Wir Frledrich Günther, von Gottes Gnaden, Flirst zu Schwarzburg 2c# verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Land- tags nachträglich zu den Expropriationsgesetzen vom 5. Februar 1840 (Ges.-Samml. 1840, S. 40 ff.) und vom 24. Febr. 1860 (Ges. Samml. 1860, S. 10) was folgt: 8. 1. Zu 88t. 1 und 3 des Gesehes vom 5. Februar 1840. Die zwangsweise Enteignung oder Beschränkung von Grundeigenthun zum Behuf des Straßenbaues Fehört, nachdem die frühere Fürstliche Straßenbau-Commission in Unser Regierungs-Collegium übergegangen ist, zum Ressort dieser Behörde. Die Re- gierung ist berechtigt, ihre desfallsigen Functionen durch einen in ihrem Namen han- delnden Commissarius ausüben zu lassen, dem insbesondere auch obliegt, wegen der zu gewährenden Entschädigung ein gütliches Abkommen mit den Interessenten zu ver- suchen. §. 2. Ju §. 1, 3 und 4 des Gesetzes vom 3. Februar 1810. Der Eigenthümer muß wegen der ihn treffenden zwangsweisen Enteignung vder Beschränkung seines Grundbesitzes vollständig entschädigt werden. Fürstt. Schw. Nudolst. Gesetzlamml. XXII. # Ausgegeben in Rudolstadt den 21. Seplember 1801.