1861. *5P Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwölstes Stäck vom Jahre 1861. & XXAXIII. Ausführungs-Verordnung zu dem Gesetze über die Landes-Vermessung, vom 11. October 1861. Zur Ausführung des Gesetzes über die Landesvermessung vom 26. Juli 1861 (Ges.-Samml. S. 109 ff.) und auf Grund des §. 54 desselben wird mit höchster Genehmigung Serenissimi Folgendes verorduet: S. 1. Ausstellung der Vermessungs-Disposition. Zu Aufang eines jeben Jahres hat der Vermessungs-Dirigent dem Fürstlichen Mi- nisterium motivirte und mit einem Voranschlage über die dazu erforderlichen Aufwände versehene Vorschläge über die in diesem Jahre vorzunehmenden Vermessungsgeschäste (die Vermessungs-Disposition) vorzulegen. 8. 2. Vorbereitung der Ausführung. Sobald das Fürstliche Ministerium über die auszuführenden Messungen Ent- schließung gesaßt hat, ist von dem Vermessungs-Dirigenten das Nöthige deshalb vor. zubereiten. Insbesondere hat derselbe 1) alle Materialien über die zu messenden und diese begränzenden Fluren herbeizu- ziehen und dem mit der Messung beauftragten Geometer zuzustellen, auch über die elwa obwaltenden besonderen Fluwerhälktnisse sowie hinsichtlich der Wahl und Verpflichtung von Feldgeschwornen, der Abhaltung des Flurzuges und der Revision einer etwa in Frage kommenden Landesgränze unter bst Färktl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XNIl. Auêgegeben in Rudolstadt den 20. %n 1801.