1862. 7 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erstes Stüch vom Jahre 1862. I. Regulativ über die Zulassung zum Fürstlichen Forstdienste und die Ausbildung für denselben. Mit Höchster Genehmigung Serenissimi werden über die Zulassung zum Fürst- lichen Forstdienste und die Ausbildung für deuselben nachfolgende Bestimmungen erlassen. 1) Anmeldung und Forstlehre. 1 8. 1. Zum Fürstlichen Forstdienste können nur solche junge Leute zugelassen werden, welche den Anforderungen des gegenwärtigen Regulativs entsprechen. 2 8. 2. Die Anmeldung erfolgt schriftlich bei dem Fuͤrstlichen Finanztollegium. Der sich Anmeldende muß zum Mindesten nachfolgenden Anforderungen entsprechen. Er muß 1) das 16. Lebensjahr erreicht haben, 2) körperlich gesund und kräftig sein 3) die Maturität der ersten Classe der hiesigen Realschule erlangt haben, 4) sittlich unbescholten sein, 5) die nöthigen Mittel zur Subsistenz während der Lehrzeit und bis zur Erlangung einer Forstgehülfenstelle besitzen, und alles dieses: n) durch ein Geburts= und Taufzeuguß, ) durch ein von dem Amtsphysikus seines Wohnortes ausgestelltes Gesundheils- zeugniß, Fürstl. Seh. Rudolst. Geseksauunl. XXII. 1 Ausgegeben in Rudolstadt den 15. Fetar 1862.