1862. 3 forstamt Bericht zu erslalten. Lehzteres legt diese Berichte dem Fürstlichen Finanz · collegium vor. S. Erste Prũfung. 8. 6. Nach beendigter Forstlehre hat der Forstdienstadspirant sich bei dem Fürstlichen Finanzcollegium zur ersten Prüfung anzumelden. Dem schriftlichen Zulassungs- Vesuche sind: u) die von ihm geführten Heste und Tagebücher und 1) die von ihm gefertigten schristlichen Arbeiten und gezeichneten Karten beizusügen. Hat der Forstadspirant eine Forstschule oder Forstacademie besucht und das dort eingeführte Abgangsexamen zur Zufriedenheit bestanden, so kann ihm vom Fürstlichen Finangcollegium die erste (Forstgehülsen) Prüsung erlassen werdem. 8. 7. Die Prüfung, welche vor einer von dem Fürstlichen Ministerium ernannten Com- mission stattfindet, ist eine mündliche und eine schriftliche. Dieselbe erstreckt sich auf solgende Disäiplinen: 1) Mathematik, 2) Forstbotanik, 3) Gebirgs- und Bodenkunde, 4) Forstinsectologie, 5) Jagdzoologie, 6) Forktschutz, 7) Waldbau, 8) Jagdkunde, 9) Forstbenuhung, 10) Forsteinrichtung und Taxation. Die Anforderungen in der Mathematik entsprechen der auf der hiesigen Realschule zu erreichenden Maturität. Im praktischen Messen soll der Examinand darthun, daß ihm das Aufnehmen mit dem Tische und das Messen mit der Kette bekannt sind und daß er einige Fertigkeit im Planzeichnen hat. Die zur schriftlichen Beantwortung vorgelegten Fragen sind unter Clausur zu beantworten. Ueber den Gang bei der muͤndlichen Prüfung ist ein Protocoll aufzunehmen. s- 4