1862. Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. vierles Stüch vom Jahre 1862. VII. Gesetz über die Verbindlichkrit zur Amvendung gestempelter Alkoholometer, vom 11. April 1862. Wir Friedrich Gänther, von Gottes Gnaden, Flirst zu Schwarzburg r. haben zu verordnen beschlossen, was folgt: Bei dem Verkausfe weingeistiger Flüssigkeiten von einer vorbedungenen Stärke dürfen, sofern die Ueberlieserung im Inlande stattfindet, zur Ermittelung des Alkoholgehaltes nur die mit dem Stempel einer von Unserem Ministerium anerkannten inläwdischen oder ausländischen Aichungsbehörde versehenen Alkoholometer und Thermo- meter angewendet werden. 8. 2. Bei der Anwendung dieser Instrumente sind diejenigen Vorschriften und Reduc. tionstabellen auoschließlich maßgebend, deren Amvendung Unser Ministerium anordnet. 3 Die Uebertretung der Vorschrist im S. 1 oder die Beunhung anderer als der auf Grund des §. 2 vorgeschriebenen Reductionstabellen bei dem im S. 1 erwähnten Ver- kaufe wird mit den in den 5§. 10, 11 und 12 der Verordnung vom 8. October 1858, betreffend die Ansführung des Gesetzes vom 14. September 1858 über die Einführung des Zollgewichts als allgemeines Landesgewicht (Gesekisammlung vom Jahre 1858 S. 189 und 190), augedrohten Strafen geahndet. 8. 4. Die vorstehenden Bestimmungen, mit deren Ausführung Unser Ministerium be- austragt ist, treten mit dem 1. Juli 1862 in Krast. Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXIII. 4 Ausgegeben in Rudolstadt den 26. April 1862.