1862. 25 sahrt zu auf dem Flusse Paragnay bis Asuncion, der Hauptstadt des Freistaates, sowie auf der rechten Seite des Parana von dem Punkte an, wo derselbe zum Freistaate gehört, bis zur Stadt Encarnacion. Die Untertbanen der Zollvereins- Staaten sollen mit ihren Schissen und Ladungen frei und sicher in die vorenwähn- ten One und Häfen einlaufen und aus deuselben auslaufen, sie sollen in allen Theilen der genannten Gebiete bleiben und sich wohnhaft aufhalten, Häuser und Wanreulager mielhen und mit Natur= und Gewerbs-Erzeugnissen und Gegenstäu- den des erlaubten Verkehres aller Art, so weit es die Gesetze des Landes gestatten, Handel treiben dürfen, vorausgesetzt, daß sie sich dabei den Gebräuchen und her- gebrachten (Vewohnheiten des Landes unterwerfen. Sie können ibie Ladungen in dem Hasen von Pilar oder in denjenigen Orten, in welchen sonst der Handel mit anderen Nationen erlaubt ist, vollständig oder theilweise loschen, oder ihre Fahrt mit der ganzen oder mit einem Theile der Ladung bis zu dem Hasen von Asun- cion fortsetzen, je nachdem der Schiffsführer, der Eigenthümer oder der anderweit gehörig Bevollmächtigte dieses für angemessen erachtet. In gleicher Weise sollen diejenigen Bürger von Paraguay behandelt werden, welche mit Ladungen in Schiffen des Zollvereines oder Paraguays nach den Hiä- sen der Zollvereins-Staaten kommen. Art. 3. Die hohen kontrahirenden Theile kommen dahin überein, daß jede Begünsti. gung, jedes Vorrecht und jede Befreiung in Handels= oder Schifssahrts-Angele- genheiten, welche einer von ihnen den Unterlhanen oder Bürgern irgend eines au- deren Staates gegemvärtig bereits zugestanden hat oder künftig zugestehen mochte, bei Gleichheit des Falles und der Umstände, auf die Unterthanen oder Bürger des anderen Theiles ausgedehnt werden soll, und zwar unentgeltlich, wenn das Zuge- ständniß zu Gunsten jenes anderen Slaates unentgeltlich gemacht, oder gegen eine ennssprechende. Entschädigung, wenn das Zugeständnih bedingungsweise erfolgt war. Art. 4. r Es sollen auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Natur, oder Gewerbs= Erzeug- nissen der beiden kontrahirenden Theile keine anderen oder höheren Abgaben gelegt werden, als diejenigen, welche von gleichnamigen Gegenständen, sofern sie Natur- vder Gewerbs Erzeugnisse anderer fremder Lander sind, gegenwärlig oder künftig zu entrichten sind. Auch sollen keinerlei Gegenstände des Handels, welche Natur oder Gewerbs-Erzeugnisse der Gebicie eines der beiden kontrahirenden Thiile sind,