26 1862. bei der Einfuhr in die Gebiete oder bei der Ausfuhr aus den Gebieten des an- deren Theiles mit einem Verbot belegt werden, welches nicht gleichmäßig auf die Einfuhr oder auf die Ausfuhr gleicher Gegenstände aus oder nach den Gebieten je- der anderen Nation ausgedehnt wird. Art. 5. In den Häfen des Freistaates Paragnay sollen von den Schiffen der Zoll- vereins-Staaten an Tonnengeldermn, Leuchtthurm, oder Hasen-Abgaben, Lootsen- Gebühren, Bergegeldern in Fällen von Seeschäden oder Schiffbruch, oder anderen örtlichen Abgaben keine anderen oder höheren Auflagen oder Lasten erhoben wer- den, als diejenigen, welche in den nämlichen Häsen von Paraguayischen Schiffen zu zahlen sind. Ebenso sollen in den Häsen der Zollvereins-Staaten von Para- guayischen Schiffen keine anderen oder höheren Abgaben erhoben werden, als die- jenigen, welche in denselben Häsen von Schiffen der Zollvereins-Staaten zu zah- len sind. Art. 6. Bei der Einfuhr und Ausfuhr aller Waaren, welche jetzt oder künftig in die Gebiete der Zollvereins-Staaten oder Paraguay's gesetzlich eingeführt werden dür- sen, sollen die nämlichen Abgaben erhoben werden, die Einfuhr oder Aussuhr mag in Schiffen der Zollvereins-Staaten oder Paraguay's erfolgen. Art. 7. Alle Schifse, welche nach den Gesetzen der Zollvereins-Staaten als Schiffe dieser Staaten, und alle Schiffe, welche nach den Gesetzen von Paraguay als Pa- taguayische Schiffe zu betrachten sind, sollen für die Zwecke des gegenwärtigen Vertrages als Schiffe der Zollvereins-Staaten, beziehungsweise Paragnay's be- trachtet werden. Art. 8. Die Unterthanen der Zollvereins-Staaten sollen in dem Freistaate Paraguay die nämlichen Einfuhr= und Ausfuhr-Abgaben zahlen, welche von Paraguayischen Bürgem nach den gegenwärtig bestehenden oder künftig zu erlassenden Gesetzen zu zahlen sind. Ebenso sollen diese letzteren in den Staaten des Zollvereines dieje- nigen Abgaben zahlen, welche für Unterthanen dieser Staaten gegenwärtig bestehen oder künftig eingeführt werden. Art. 9. Allen Kaufleuten, Schiffsführern und anderen Personen, welche Unterthanen