1862. 31 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechstes Stich vom Johre 1862 X. Bekanntmachung der Fürstlichen Regierung vom 6. Mai 1862, die Ertheilung eines Privileglums für den Maschinen-Constructeur Melchior Nolden zu Frankfurt a. M. auf eine Maschine zum Schälen von Getreide aller Art betreffend. Mit Höchster Genehmigung Serenissiml ist dem Maschinen- Constructeur Melchior Nolden zu Frankfurt a. M. ein Privilegium auf eine Maschine zum Schälen von Gctreide aller Art in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Weise auf fünf nach einander folgende Jahre von heute ab für den Umfang des hiesigen Fürsten- thums mit der Wirkung ertheilt, daß ohne seine Zustimmung Niemand befugt sein soll. diese von ihm erfundene Maschine zu fertigen. Dieses Privilegium ist jedoch alsdann als erloschen zu betrachten, wenn die Ausführung und Anwendung der fraglichen Erfin- dung in dem hiesigen Fürstenthume nicht binnen Jahresfrist nachgewiesen werden kann. Auch wird die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung im Sinne der, nach der Bekanntmachung des vormaligen Fürstlichen Geheimeraths-Collegiums vom 12. April 1843 bei Ertheilung von Erfindungs-Patenten in den deutschen Zollvereins-Staaten zu beobachtenden Grundsähe ausdrücklich vorausgesetzt. Die unterzeichnete Fürstliche Regierung macht solches zur allgemeinen Nachachtung hiermit öfsentlich bekannt. Rudolstadt, den 6. Mai 1862. Fürstl. Schwarzb. Regierung. v. Bertrab. wi Hürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. Xlll. 6 Ausgegeben in Rudolftadt den 9. August 1862.