1862. 33 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Iicbentes Stick vom Jahrt 1862. M. XIII. Ministerial-Bekanntmachung vom 14. August 1862, die Abfertigungöbefugniß des Großherzoglich Sächsischen Steuerautes zu Eisenach betr. Nach einer Mittheilung des Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministeriums zu Weimar ist dem Großherzoglichen Steueramte zu Eisenach vom 1. d. M an die Befugniß zur zollamtlichen Abfertigung der auf der Eisenbahn ohne Grengabfertigung mit Ansagezetteln und Ladungsverzeichniß eingehenden Güter beigelegt worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Rudolstadt, den 14. August 1862. Füärstl. Schwarzb. Ministerium. v. Bertrab. M. XIV. Ministerial-Bekanntmachung, die Uebereinkunft zwischen der Königlich Sächsischen und der Fürstlich Schwarz- burg-Rudosstädtischen Staats-Regierung wegen Benutzung der Thierarznei= schule in Dreêden betreffend, d. d. 12. September 1862. Nachdem zwischen der Königlich Sächsischen und der hiesigen Fürstlichen Staats- regierung wegen Benutzung der Thierarzneischule in Dresden die nachstehende Ueberein- kunft getroffen worden ist: Färstl. Schw. Nudolst. Gesezsamml. XXAll. 7 Ausgegeben in Rudolstadt den 20. September 1862.