1862. Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Ichts Slät vom Jahre b8ee. LAXV. Verordnung des Fürstl. Ministeriums vom 26. September 1862, betreffend einen Nach- trag zum . 1 des Nevisiond-Reglements für die Tabacksstener vom 14. Juli 1834, (Ges.-Samml. 1858, S. 221). Zur Beseitigung etwaiger Zweisel bei Anwendung des S. 1 des Nevisions= Reglements für die Tabackssteuer vom 14. Juli 1834 (G. S. 1858, S. 221) sehen wir uns veranlaßt, Nachfolgendes zu bestimmen und hierdurch zur Nachachtung bekannt zu machen. Wenn ein Tabackspflanzer in der Feldmark der Gemeinde mehrere verschiedene Ackerstücke mit Taback bepflanzt hat, so kann derfelbe eines oder mehrere dieser einzelnen Felder wegen Mißwachses umpflügen lassen, ohne nöthig zu haben, diese Maßregel auf seine sämmtlichen Tabackspflanzungen auszudehnen. Dagegen ist es nicht zulässig, jeden beliebigen kleinen Theil eines einzelnen Tabacksfeldes umpflügen zu lassen und einen Theil, dessen Umpflügen geschehen soll, nach sachkundiger Schätuung einen Morgen und darüber oder bei kleineren Flächen mehr als die Hälfte des ganzen Tabacksfeldes beträgt, so ist der entsprechende Theil der von dem ganzen Ackerstücke zu entrichtenden Tabacké- steuer zu erlassen. Nudolstadt, den 26. September 1862. Fürstl. Schwarzb. Ministerium. v. Bertrab. Färstl. Schw. Rudolst. Gesehsammi. XXIII. 8 Ausgegeben in Rudolstadt den 20. December 1862.