1863. 5 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweites Stück vom Jahre 1863. IV. Ministerial--Bekanntmachung vom 7. März 1868, das Derzoglich Sächsische Uebergangs-Steueramt zu Lichtenfels betreffend. Es wird hierdurch zur Kenntniß des betheiligten Publikums gebracht, daß im Einverständnisse mit der Königlich Bayerischen Staatsregierung in der Stadt Lich- teufels auf dem Eisenbahnhofe daselbst vom 1. März dieses Jahres an ein Herzoglich Sachsen= Coburg. Gothaisches-Uebergangs, Steueramt errichtet worden ist. welches an die Stelle einer an den Binnengränzen gegen das Königreich Bayern belegenen Thüringischen Uebergangsstelle (zu Coburg) trict und welchem die über- gangsabgabepflichtigen Gegenstände, welche mit der Lichtenfels-Werra-Eisenbahn aus dem Königreiche Bayern in das Herzogthum Coburg eingeführt oder durch dasselbe durchgeführt werden sollen, — soweit dieselben nicht mit Uebergangsscheinen versehen — zur Abfertigung vorzuführen sind. Rudolstadt, den 7. März 1863. Fürstl. Schwarzb. Ministerium. v. Bertrab. Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXIV. 2 Ausgegeben in Rudolstadt den 2. Mai 1863.