1863. 13 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Mirtes Stück vom Jahre 1863, NX. Ministerial-Bekanntmachung vom 1. Mai 1863, den Anschluß des Fürstenthums Reuß j. L. an das gemeinschaftliche Appellationsgericht in Eisenach betreffend. Nachdem zwischen den Staatsregierungen des Großherzogthums Sachsen-Weimar= Eisenach, des Fürstenthums Schwarzburg= Rudolstadt, des Fürstenthums Schwarz- burg- Sondershausen und des Fürstenthums Reuß j. 2. wegen Auschlusses der letteren an das gemeinschaftliche Appellationsgericht in Eisenach ein Vertrag abgeschlossen worden ist, so wird derselbe nach allseitig erfolgter Höchster Natifikation auf Befehl Serenissimi hierdurch zur Mahachtung bekannt gemacht. Rudolstadt, den 1. Mal 1869. Fürstl. Schwarzb. Ministerium. v. Bertra Nachdem von den Staatsregierungen des Großherzogthumes Sachsen-Weimar= Eisenach, des Fürstenthumes Schwarzburg-Rudolstadt, des Fürstenthumes Schwarz- burg. Sondershausen und des Fürstenthumes Reuß jüngerer Linie behufs des Beitritts der letzteren zu den Verträgen, welche zwischen den drei erstgenannten Staatsregierun= gen wegen Errichtung eines gemeinschaftlichen Appellations-Gerichtes am 23. März bezüglich am 9. u. 15. April 1850 und wegen Erneuerung bezüglich Abänderung dieses Vertrages am 19. November bezüglich am 12. und 22. December 1859 vereinbart worden sind, ein Vertrag abgeschlossen worden ist, welcher folgendermaßen lautet: Zwischen dem Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium in Weimar, den Fürstlich Schwarzburgschen Ministerien in Rudolstadt und Sondershausen und dem Fürstlich Reuß= Plauischen jüngerer Linie Ministerium in Gera ist unter Vorbehalt Farsll. Schw. Rudolst. Gesehsamml. XXIV. Ausgegeben in Rudolstadt den 6. Juni 1863.