1863. a3 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Ittbentes Stuch vou *- 1863. XIII. Ministerial-Bekanntmachung vom 29. Mai 1863, den Handels= rc. Vertrag zwischen den Staaten des deutschen Zoll= und Handels-Vereines einerseits und China andererseits betr. Der zwischen den Staaten des deutschen Zoll= und Handels--Vereines, den Grohherzogthümern Mekleuburg. Schwerin und Mecklenburg= Strelitz, sowie den Hansestädten Lübeck, Bremen und Hamburg einerseits und China andererseits unter dem 2. September 1861 zu Tientsin abgeschlossene Freundschafts-, Handels= und Schifffahrte-Vertrag wird, nachdem derselbe ratificirt worden ist, in der nachstehend abgedruckten deutschen Uebersehung mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß der im Artikel 15 des Vertlags erwähnte Tarif und die diesem Artikel beigesügten Handelsbestimmungen bei der Canzley des Fürstlichen Finanz-Collegiums einge- sehen werden können. Rudolstadt, den 29. Mai 1863. Fürstl. Schwarzb. Ministerium. v. Bertrab. Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsam#nl. XXIV. 7 Ausgegeben in Rudokstadt den 27. Juni 1603.