ss 1863. schlossenen Kupferdrähten, welche zunächst von einer dünnen Schicht getheerten Hanfs und weiter von einem starken Geflecht aus Eisendraht umgeben sind, sind der Position II. G. s. 2. zugewiesen. 15) Der Artikel „Töpferwaaren“ ist in der Fassung im Waarenvexzeichnisse abge- ändert, wie folgt: Töpferwaaren, gemeine d. h. gewöhnliches aus gemeinem Thon verfertigtes Töpfergeschirr mit oder ohne Glafur II. 38. az Töpferwaaren, seine, aus gemeinem Thon mit oder ohne Glasur, wie Fayence. Der hierauf folgende Zusatz: („die übrigen 2c.“) bleibt unverändert. Es werden diese Abänderungen und Ergänzungen hiermit zur öffentlichen Kenni- niß gebracht. Rudolstadt, den 11. September 1863. Fürstl. Schwarzb. Minlsterium. v. Bertrab.