186.3. 1 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Bweite AIbtheilung. Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch. Allgemeine Bestimmungen. Att. 1. In Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keine Bestimmungen ent- hält, die Handelsgebräuche und in deren Ermangelung das allgemeine bürgerliche Recht zur Anwendung. Art. 2. An den Bestimmungen der deutschen Wechsel- Ordnung wird durch dieses Ge- sehbuch nichts geändert. « Aq rt. 3. W# dieses Gesetzbuch von dem Handelsgerichte spricht, tritt in Ermangelung eines besonderen Handelsgerichts das gewöhnliche Gericht an dessen Stelle. Erstes Buch. Vom Handelsstande. Erster Titel. Von Kanuflenten. # Arl. 4. Als Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist anzusehen, wer gewerbemäßig Handelsgeschäfte betreibt. Färstl. Schw. Rudolsl. Gesetsamml. XXIV. 1