1864. s Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. JIweites Stüch vom Jahre 1864. II. Ministerial-Bekanntmachung vom 2. Jannar 1864, die zwischen der biesigen Fürstlichen Staatsregierung und dem Königlich Niederländischen Gonvernement getroffene Uebereinkunft wegen gegenseitiger Aufhebung des Abzugsgeldes betreffend. Nachdem zwischen der hiesigen Fürstlichen Staatsregierung#und dem Königlich Niederländischen Gouvernement wegen gegenseitiger Aufhebung des Abzugsgeldes eine Uebereinkunft geschlossen worden ist, so wird dieselbe durch eine Uebersetzung der von dem Königlich Niederländischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten P. van der Maesen de Sombreff in französischer Sprache ausgefertigten Erklärung nach- stehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Rudolstadt, den 2. Januar 1864. Frlürstl. Schwarzb. Ministerinm. v. Bertrab. Nachdem die Regierung Seiner Majestät des Königs der Niederlande, und die Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt es angemessen gesunden haben, über die Befugniß der Unterthanen sowohl bei Erbschaftsfällen als bei Ausfuhr von Vermögen in beiden Staaten bestimmte Grundsätze aufzustellen, ist der unter- zeichnete Minister der auswärtigen Angelegenheiten Seiner Majestät des Königs der Niederlande bevollmächtigt, hiermit zu erklären: 1) Die Untertbanen Seiner Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg-Nudol. stadt sollen in dem Königreiche der Niederlande das Recht, Erbschaften ab inleslmo oder durch Testament, so wie Schenkungen unter Lebenden zu erwerben oder zu über- Fürstl. Schw. Kudolst. Gesetzsamml. XXV. 2 « Ausgkqebenit!Nudolstndtbc-IM.JanusckjSCLL