1864. 21 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Viertes Stüch vom Jahre 1864. X VII. Gesetz vom 18. Februar 1864, die Zuständigkeit der Behörden zur Verhängung der durch das Gesetz über die Militairpflicht vom 9. Februar 1855 bestimmten Strafen betreffend. Wir Friedrich Gänther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg rc. verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beirath und Zustimmung Unseres getreuen Landtags über die Zuständigkeit der Behörden zur Verhängung der durch die §. 19 und 20 des Gesetzes über die Militairpflicht vom 9. Februar 1855 (Ges.-Samml. 1855 S. 7) bestimmten Strafen was folgt. 8. 1. Die durch 88. 19 und 20 des Gesetzes über die Militairpflicht bestimmten Unge- horsamsstrafen werden von dem Negierungscollegio ausgesprochen, nachdem die Untersüchung gegen den ungehorsamen Militairpflichtigen, mag es sich um das Nicht- erscheinen im Verloosungstermine (§. 19 des Gesetzes) oder um das Ausbleiben im Aushebungstermine (§. 20 des Gesetzes) handeln, von der zuständigen Aushebungs- behörde geführt worden ist. Diese Untersuchungsbehörde schreitet gegen den ungehorsamen Militairpflichtigen selbstständig und von Amtswegen ein, erläßt bei unbekanntem Aufenthalte des Unge- horsamen sowohl in den Fällen des F. 20 wie in denen des F. 19 des Gesetzes die öfsentliche Aufforderung zur Gestellung, bewirkt in den dazu gesetzlich geeigneten Fällen bei festgestellter Diensttanglichkeit des Ungehorsamen die vorläufige Einstellung desselben Füärstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXV. Ausgegeben in Rudolstadt den 27. Februar 1864.