1864. Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erchstes Stüch vom Jahre 1864. XIII. Gesetz vom 18. März 1864, einige Abänderungen und Zusatzbestimmungen zum Volksschulengesete vom 22. März 1861 betrefend. Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg u. verordnen zur Ergänzung und Erweiterung des Volfsschulengesetzes auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Beirath und Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: Art. 1. (Zu S. 10 A.) Wo die Schuliinder einer 70 Schulgemeinde in den verschiedenen, nach dem Alter und der bereits erlangten Ausbildung abgestuften Classen nicht von einem gemeinschaftlichen Schullehrer, sondern von mehreren Classenlehrern unterrichtet werden, soll das jährliche Minimal-Diensteinkommen des untersten oder Elementarlehrers bei einer von ihm zu unteriichtenden Schulkinderzahl von durchschnittlich mehr als 70 in 275 Fl., und bei einer Schulkinderzahl von 35.— 70 in 250 Fl. bestehen. Art. 2. Das jährliche Minimal-Diensteinkommen der Elementarlehrer in den Städten Stadtilm, Königsee, Blankenburg, Leutenberg und Schlotheim wird von 275 JFl. auf 300 Fl. erhöht. Fürstl. Schw. Kudolst. Gesehsamml. NXV. · 7 Ausgegeben in Nubol ftadt den 0. Apmnl 1861.