1864. 61 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg- Rudolstadt. Achtes sun vom Zehte 1864. XVII. Gewerbe-Ordnung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzöurg #. haben zur Förderung der Gewerbe auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beirath. und Zustimmung Unseres getreuen Landtags die nachstehende e e-Ordnung zu crlassen beschlossen und verordnen deshalb, was folgt: S. 1. Umfang des Gesetzes. Dieses Gesetz leidet Anwendung auf alle gewerbemäßig betriebene Beschäftigungen mit folgenden Ausnahmen: Ackerbau, Viehzucht, Forstwirthschaft, Gartenbau, Weinban und die mit deren Betriebe verbundenen, im Wesentlichen auf Verarbeitung selbst erzeugten Roh-Materials beschränkten Nebengewerbe. Die zu einzeluen solchen Neben- gewerben zeither nothwendig gewesene Concession kommt in Wegfall. Bergbau sammt den nach dem Bergrechte damit verbundenen Anstalten; die advocatorische und Notariats-Praxis; die Ausübung der Heilkunde (einschließlich der Errichtung von Privat-Heil- anstalten) und der Thierheilkunde; das Apotheker- Gewerbe, die Erzeugung künstlicher Mineral-Wässer (einschließlich der Errichtung von Tuintansalten für Fürstl. Schw. Rudolst. Gesehsamml. XXV. Ausgegeben in Rudolstadt den 7. eanl 1861.