1864. 63 sitionsfähigen Juländer, welcher das 24. Lebensjahr vollendet hat, ohne Unterschied des Geschlechtes und ohne Beschrönkungen in der Wahl des Ortes frei; dafern er nur bei der Niederlassung an einem Orte, in welchem er nicht beinathberchtigt ist, auf Verlangen der Gemeindebehörde einen Heimathschein und ein gutes Leumundszeuguiß beibringt (§F. 45). « 8. 4. Ausnahmen von der Altersbeschränkung. Zum Eintritt durch Erbgang in einen bereits bestehenden selbsistãndigen Gewerbe- betrieb genügt, in Beziehung auf das Lebensalter des Eintretenden, der Nachweis des vollendeten 21. Jahres oder der erlangten Mündigkeitserklärung. Der Regierung steht das Recht zu, von dem im §. 3 vorgeschriebenen Erforder- nisse des vollendeten 24. Lebensjahres für Beginn eines selbstständigen Gewerbebe- triebes in besonderen unbedenklichen Fällen bis auf das vollendete 21. Lebensjahr zu dispensiren. 8. 5. Anmeldungsbflicht. Wer an irgend einem Orte des Landes ein Gewerbe setnhänd zu betreiben beabsichtigt. hat davon der Gemeindebehörde Anzeige zu machen. Diese Anmeldungspflicht erstreckt sich auch auf jede wesenkliche Verãnderung des Gewerbes. Bestellte Geschäftsführer (§. 22), Stellvertreter und Pachter (8. 44) sind ebenfalls anzumelden. An den Bestimmungen über Handelsfinmen wird hierdurch nichis geändert. 8. 6. Ausnahmen. Nicht als selbstständiger Gewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes anzusehen, daher von der im §F. 3 ausgesprochenen Altersbeschränkung und von der Anmeldungs. pflicht (I. 5) ausgenommen, sind: 1) jede gemeine Lohn= und Hand-Arbeit; 2) jede Arbeit, welche ohne Annahme von Gehülfen nur gegen Lohn für einen Unternehmer ausgeführt wird; 3) sogenannte weibliche Arbeiten, wie Anfertigung und Verkauf von Frauen- kleidern, Puhhgegenständen, Stickerei, Wäsche und dergleichen, insoweit nicht damit ein offenes Verkaufs-Local verbunden ist. " 11•