1864. 93 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Ueuntes Stück vom Jahre 1864. DXVIII. Verordnung vom 22. April 1864, die Annahme und Verpflichtung der Apotheker- Gehülfen betreffend. Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc. verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, was folgt: S. 1. Der Eintritt als Gehülfe in eine hieländische Apotheke ist durch die Vorlegung eines Zulassungsscheines und den Nachweis der erfolgten eidlichen Verpflichtung auf gewissenhafte Beobachtung der das Apothekerwesen betreffenden gesetzlichen Vorschriften bedingt. Bei denjenigen Gehülfen, welche in einer inländischen Apotheke als Lehrlinge ausgebildet sind und sogleich nach Beendigung der Lehrzeit in einer inländischen Apotheke als Gehülfen eintreten, vertritt der Lehrbrief (§. 31 der Apo- theker Ordnung) die Stelle des Zulassungsscheines. Für andere Gehülfen wird derselbe von dem betreffenden Bezirks-Physicus auf Grund der ihm vorzulegenden Lehr-Fähigkeits= und Führungs-Zeugnisse ausgestellt. 8. 3. Die eidliche Verpflichtung erfolgt auf Anmeldung des Gehülfen und nach geschehener Vorlegung des Lehrbriefes oder Zulassungsscheines durch das seefine Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXV. Au usgegeben in Rudolstadt den 14. v 1664.