va 1864. Fürrstliche Verwaltungsamt nach der dieser Verordnung beigefügten Formel undizwar nur einmal bei dem ersten Eintritt in eine Apotheke. Jedem Gehülfen ist über die erfolgte Vereidung von der verpflichtenden Behörde eine Bescheinigung auszufertigen. 8. 4. Bei Gehülfen, die als solche bereits im Auslande verpflichtet worden sind und hierüber einen ausreichenden Nachweis beibringen, genügt die bei dem betreffenden Ver- waltungsamte von ihnen mittelst Handgelöbnisses abzugebende Erklärung, durch den geleisteten Eid sich auch zur Einhaltung der im hiesigen Lande bestehenden gesetzlichen Vorschriften für verbunden zu erachten. Für diese Verhandlung sind Kosten außer Ansah zu lassen. 8. 6. Jeder Apotheker, welcher einen unverpflichteten Apothekergehülsen annimmt, fällt in eine Strafe von 8 Fl. 45 Kr. = 5 Thlr. Rudolstadt, den 22. April 1864. (L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. Eidesformel für Apotheker-Gehülfen. .schwöre zu Gott dem Allmächtigen einen leiblichen Eid, daß, nachdem ich in der Apolhel des Herrn N. N. zu. . . als Apothekergehülfe angenommen worden bin, ich der Apotheker= Ordnung und allen anderen auf das Apothekerwesen sich beziehenden Gesetzen und Vorschriften pünktlich nachkommen und mich in Allem so verhalten will, wie es einem rechtschaffenen Apotheker = Gehülfen gebührt, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort durch Jesum Christum, Amen.