1864. 131 Gesetzsammlung für das Firstenthum Schwarzburg Rudolstadt. Elstes Zlich o vom Johre 1864. NXXI. Ministerial-Bekanntmachung, die den Landwirthen in ausgedehnterem Umfange zuzugestehende Erlaubniß zur Haustrunkbereitung aus Malzschroot betr., vom 10. Juni 1864. Mit höchster Genehmigung Serenissimi soll auf den desfallsigen Antrag des Landtages den Landwirthen die Bereitung eines Haustrunkes aus Malzschroot in gewöhnlichen Kochkesseln in ausgedehnterem Umfange als zeither versuchsweise nach- gelassen werden. Es ist hierbei, den bestehenden gesetzlichen und verordnungsmäßigen Bestimmungen entsprechend, Folgendes zu beobachten: 1) Das Kesselbier darf nur in einer, den Bedürfnissen des Hausstandes ange- messenen und dieselben nicht überschreitenden Menge bereitet, blos zum eigenen Bedarf verwendet, und an andere, als zum Hausstande gehörige Personen nicht abgelassen werden. 2) Es ist dafür eine, dem Verbrauche an Malzschroot entsprechende jährliche Abfindungssumme zu entrichten, welche von dem Fürstl. Finanzcollegium bei Ertheilung der Erlaubniß zur Kess elbierbereitung festgesetzt und prnenumernndo an die betreffende Steuerhebestelle eingezahlt wird. 3) Die Tage und Stunden der Bereitung des Haustrunkes sind von den Land- wirthen, welchen die Erlaubniß zur Anfertigung von Kesselbier ertheilt worden, unter genauer Angabe der zu jedem einzelnen Braufalle verwendeten Malzschrootmenge in Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXV. #usgegeben in Rudolstadt den 18. Juni 1864.