1864. 133 scheine nach den Vorschristen des F. 19 der Braumalzsteuer-Instruction sofort das Nöthige zu besorgen ist. 10) Für die folgenden Jahre ist die Erlaubniß zur Kesselbierbereitung nach F. 16 der Ordnung zum Braumahzsteuergesetze im Monat December des nächst vorhergehenden Jahres bei den Bezirkssteuerhebestellen nachzusuchen. 11) Diejenigen Landwirthe, welche den oben unter Nummer 1—3 enthaltenen Bestimmungen nicht pünktlich nachkommen, haben es sich selbst zuzuschreiben, wenn ihnen die Erlaubniß zur Haustrunkbereitung sofort entzogen wird und es ist die verbots- widrige Ueberlassung des aus Malzschroot bereiteten Haustrunkes an andere, nicht zum Hausstande gehörige Personen gegen Bezahlung oder Vergeltung außerdem nach §. 27 des Braumalzsteuergesetzes vom 12. März 1834 zu bestrafen. Rudolstadt, den 10. Juni 1864. Fürstl. Schwarzb. Ministerium. v. Ketelhodt.