1864. 161 Gegen diese Entscheidung ist binnen zehntägiger Nothfrist Berufung auf den als- dann endgültigen und im Falle der Berufungseinwendung auch nur von einem Theile der Entschädigungsberechtigten für die Gesammtheit maßgebenden Ausspruch der Re- gierung oder von Seiten der Entschädigungsberechtigten auf die Entscheidung im Rechtswege nachgelassen. Letteren Falles ist förmliche Klage binnen sechswöchentlicher ausschließlicher Frist, vom Tage des Ablaufes der Berufungseinwendungsfrist an ge- rechnet, einzureichen und dann die von dem Vertreter des Staats-Fiskus an die Regierung etwa eingewendete Berufung, soweit dieselbe denjenigen Berechtigten betrifft, welcher Klage erhoben hat, im Rechtswege mit zu erledigen. 8. 8. Hinsichtlich derjenigen Berechtigten, deren Verbietungsrechte als zur Entschädi- gung geeignet im Rechtswege anerkannt werden (§. 3), findet nach Beendigung des Prozesses das im §. 6 angeordnete Verfahren gleichfalls, jedoch mit der Maßgabe Statt, daß im Verwaltungswege die für nicht streitig gewesene Gewerbeberechtigungen festgestellten Werthsbeträge auch für die nachträglich zur Entschädigung gelangenden Berechtigungen gelten. S. 9. Von der endlichen Feststellung der Entschädigungs-Kapitale überhaupt hat das Verwaltungsamt den Vertreter des Staats-Fiskus zu benachrichtigen. 8. 10. Das festgestellte Entschädigungs-Kapital tritt allenthalben an die Stelle des weggefallenen Rechts. 8. 11. Das Entschädigungs-Kapital wird den Berechtigten von dem Tage an, an welchem die Gewerbe-Ordnung in Kraft tritt, bis zur Auszahlung mit 37 Procentjährlich verzinst. " 8. 12. Pachter von Gewerbeberechtigungen, mit denen zur Zeit des Pachteinganges ein der Entschädigung unterliegendes Verbietungsrecht verbunden war, haben an den Ver- pachter auf die Dauer der Pachtung nur einen Anspruch auf Gewährung der Zinsen von dem gesammten Entschädigungs-Kapilal. Dem Pachter ist jedoch auch gestattet, das ganze Pachtverhältniß aufzulösen; nur