1864. iri Gesetzsammlung fuͤr das Fuͤrstenthum Schwarzburg- Rudolstadt. eüßehntes s# vom ’ 1864. NNXXX. Bekanntmachung der Fürstlichen Regierung, betreffend die Ermächtigung des hiesigen Fürstlichen Amtes zur Erörterung und erstiustanzlichen Entscheidung der wegen des Weg- fallo innungomäßiger Verbictungsrechte hierorts erhobenen Entschädigungs- ansprüche, vom 12. Nobember 1864. Unter Bezugnahme auf Unsere Bekanntmachung vom 8. Juli 1858 (Gesetz- sammlung 1858 Seite 178) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, baß mit Höchster Genehmigung auch die Erörkerung und erstinstanzliche Entscheidung der wegen des Wegfalls innungsmäßiger Verbietungsrechte hierorts erhobenen Entschädi- gungsamprüche (§. 2 solg. des Gesetzes vom 9. Juli d. J., Ges.-Samml. 1864 S. 158 felg.) dem hiesigen Fürstlichen Amte übertragen worden ist. Rudolstadt, den 12. November 1864. Flrstl. Schwarzb. Regierung. v. Bertrab. Fürstl. Schw. Rudolst. Gesebsamml. XXV. 26 Ausgegeben in Rudolstadt Mittwoch den 23. November 1864.