1864. 173 Gesetzsammlung fuͤr das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sr#hchute Slan vom ahre. 1864. NXXIXII. Ministertal-Bekanmemachung dom 1. December 1864, die Uebereinkunft mit dem Königlich Bayerischen Gonuvernement, das Trauungörecht bei Eben zwischen Bayerischenr und Schwarzburg-Rudolstädtischen Unterthanen betreffend. Nachstehende Ministerial - Erklärung, betreffend die Uebereinkunft mit dem Königlich Bayerischen Gouvernement wegen des Trauungsrechtes bei Chen zwischen den beiderseitigen Unterthanen, wird, nachdem solche gegen eine gleichlautende des Königlich Bayerischen Staaks-Mimisteriums des Königlichen Hauses und des Aeußern zu München ausgewechselt worpen ist, anmit zur össemilichen Kenntniß gebracht. Rudolstadt, den 1. December 1864. Jürstl. Schwarko. Ministerium. Bertrab. Die Königlich Bayerische Staatsregierung und die Fürstlich Schwarzburg, Rudolstädtische Staaksregierung haben sich mit der beiderseitigen Allerhöchsten und Höchsten landesherrlichen Genehmigung betreffs des Rechtes zur Vornahme der Trauungen bei Verheirathungen zwischen Königlich Bayerischen und Fürstlich Schwarz= burg= Rudolstädtischen Staatsangehörigen über solgende Grundsätze geeinigt, welche in den beiderseitigen Staaten fortan zur Anwendung kommen. Bei ungemischt protestantischen Ehen steht das Recht r Trauung dem m des zukünftigen Wohnorms der Brautleute zu. Es ist je 2. den letzteren unbenommen, sich mit Einwilligung des sdornot bonchtige Fürtl. Schw. Rudolst. Gesebsamml. XXV. Ausgegeben in Rudolstadt Mitlwoch den 21. re: 1864.