1864. 189 Die unterzeichnete Fürstliche Regierung macht solches zur allgemeinen Nach— achtung hiermit öffentlich bekannt. Rudolstadt, den 13. December 1864. Fürstl. Schwarzb. Negierung. v. Bertrab. K. A. Vater. XXXVI. Ministerial-Bekanntmachung vom 23. December 1864, die zwischen der Fürstlich Schwarzburg-Rudol- städtischen und der Königlich Sächsischen Regierung wegen der in Criminal- und Polizeistrafsachen erwachsenden Kosten abgeschlossene Convention betreffend. Nachstehende Ministerial-Erklärung wird, nachdem solche gegen eine gleich- lautende der Königlich Sächsischen Regierung ausgewechselt worden ist, anmit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Rudolstadt, den 23. December 1864. Fürstl. Schwarzb. Ministerium. v. Bertrab. Zwischen der Königlich Sächsischen Regierung und der Fürstl. Schwarzburgischen Regierung zu Rudolstadt ist wegen der in Criminal= und Polizeistrafsachen erwach- senden Kosten folgende Uebereinkunft getroffen worden. Art. 1. Wenn in strafrechtlichen Untersuchungen durch die Requisition einer Gerichtsbe- hörde des einen Staates an eine solche des anderen bei letzterer baare Auslagen noth- wendig werden oder sonst Gebühren und Kosten entstehen, so soll der requirirenden Behörde eine Vergütung dieser Auslagen und Kosten niemals angesonnen werden und zwar ohne Unterschied., ob das endliche Erkenntniß die Tragung der Kosten einer Unter- suchung der Staatskasse oder dem Angeschuldigten oder sonst einem Verpflichteten zu- weisen wird (vergl. jedoch Art. 2). Zu solchen baaren Auslagen und sonstigen Kosten werden insbesondere gerechnet: alle Auslagen für Verpflegung, Transport und Bewachung der Gefangenen, Boten-