80 1865. in ihrem deutschen Texte zu allgemeiner Nachachtung andurch bekannt gemacht mit dem Bemerken: 1) daß die vorgenannten Verträge, Uebereinkünfte und Protocolle vom 1. Juli d. J. an auch für das Fürstenthum in Wirksamkeit treten; 2) daß die Bestimmungen des durch das Gesetz vom 21. v. M. verkündeten, vom 1. Juli d. J. zur Anwendung kommenden Vereins-Zolltariss auch für die Einfuhren aus Frankreich nach dem Zollvereine dadurch keine Aenderung erleiden; 3) daß der Staatsvertrag zwischen dem Fürstenthume und Frankreich vom 10. December 1853 wegen gegenseitigen Schutzes gegen Nachdruck und Nachbildung von schriftstellerischen oder Unstlerischen Werken (Ges. Samml. 1854, Seite 7) vom 1. Juli d. J. an außer Krast tritt 4) daß die Eintragug der in Frankreich erschienenen Werke, für welche der Schutz der Literar-Convention vom 2. August 1862 gegen Nachdruck und unbe- rechtigte Uebersetzun in Anspruch genommen wird, bei dem Königlich Prcußischen Mi- nisterium der geistlichen Angelegenheiten zu Verlin mit Wirkung auch für das Fürsten- thum erfolgt. NRudolstadt, den 2. Juni 1865. Jürstl. Schwarzb. Ministerium. v. Ketelhodt.