238 1865. gegenseitig ratifizirt worden sind, werden dieselben auf höchsten Befehl Sorenissimi zur Nachachtung andurch bekannt gemacht Rudolstadt, den 30. Juni 1865. Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. v. Ketelhodt. J. VBerrteras Preußen, Kurhessen, Sachsen- Weina — Sachsen-Meiningen, Sachsen- Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg= Sondershausen, Reus älterer und Reuß jüngerer Linic, wegen Fortdauer des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereines. Die bei dem Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine betheiligten Souveraine, gleichmäßig von dem Wunsche geleitet, die Forkdauer dieses Vereines und dadurch die wischen den zu demselben gehörigen Ländern und Landestheilen bestehende Verkehrs- freiheit und Zollgemeinschaft auch für die Zukunft sicher zu stellen, sowie deren Anschluß an einen größeren Zollverband zu erleichten, haben zu diesem Zwecke zu Bevoll- mächtigten ernannt: Seine Majestät der König von Preußen: Allerhöchst Ihren General-Director der Steuern Johann Friedrich von Pommer Esche, Allerhöchst Ihren Ministerial Director Alegxander Max Philipsborn und Allerhöchst Ihren Ministerial-Direktor Martin Friedrich Rudolph rück; Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen Allerhöchst Ihren Direktor der Haupl. Staats-Kasse huieorio Theo= dor Bode;