1865. 325 Diese Karten sollen durch diejenigen Behörden ausgefertigt werden, denen die Erlheilung von Paßkarten nach den gegenwärtig bestehenden Ueberein- künften übertragen ist. Zur Vermeidung von Verwechselungen und Verfälschungen sollen die für alle Zollvereinsstaaten und Oesterreich gleichmäßig herzustellenden Karten nach Format und Farbe von den Paßkarten sich unterscheiden, in jedem Jahre eine verschiedene Farbe tragen und in der Ueberschrist in gleicher Weise, wie die Paßfarten, mit einem Stempel versehen werden, welcher das Wappen und den Namen des Staates, in welchem die Ausfertigung erfolgte, ersichtlich macht. Die betressenden Gewerbtreibenden oder die in ihrem Dienste stehenden dürfen keine Waren zum Verkauf mit sich führen, jedoch wird vom 1. Jannar 1866 ab denjenigen von ihnen, welche Waarenanfäufe machen, ge- stattet werden, die üufgekauften Waaren nach dem Bestimmungsorte mitzunehmen. Es werden übrigens gegenseilig nur solche Handelsreisende abgabenfrei zugelassen, welche entweder für eigene Rechnung oder für Rechnung Eines Hauses, in dessen Diensten sie als Handlungscommis stehen, Geschäfte machen wollen. Die elwaige Ausdehnung der Abgabenfreiheit auf solche Handels- reisende, welche für Rechnung mehrerer Häuser Geschäfte machen, bleibt der Ierkanwignn zwischen Oesterreich und den einzelnen Zollvereinsstaaten vor- behalten. Was den Meß- und Marktverkehr anlangt, so sind die Unterthauen des auderen vertragenden Theils sowohl hinsichtlich des Rechts zum Beziehen der Messen und Märkte, als auch hinsichtlich der von dem Meß- und Marktverkehr zu entrichtenden Abgaben den eigenen Unterthanen völlig gleichgestellt. Zur Ausslellung der Legitimation, welche von den Unterthanen des anderen Theils, die dieser Begünstigung theilhaftig werden wollen, beizubringen ist, sollen die unter Ziffer 1 ulin. 2 genannten Behörden ebenfalls besugt sein. Rudolsladt, den 20. October 1865. Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. v. Bertrak.