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        <title>Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1865.</title>
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            <idno>gs_schwarzburg_rudolstadt_1865</idno>
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        Gesetzsammlung

für  das

Fürstenthum  Schwarzburg=  dolstadt.

1865.

Sechsundzwanzigster  Jahrgang.

 

Ru  do  lstadt.
Druck  nur  Aecrlag  der  F.  priv.  Hofbuchdruckerei.
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        <pb n="3" />
        Inhalts-Verzeichnist.

 

1.  1.  Ministerial  Vekanntmachung  vom  27.  December  1864,  die  Inspection

über  das  Gesammt-  Ober-Appellationsgericht  in  Jena  belressend

 

 

 

 

l
9

"Io

K.  K.  Oeslerreichischen  Gouvernement  bezüglich  der  Legalisation  der  von
öfsentlichen  Behörden  s—**iu  oder  teglaubiglen  Urkunden  getroffene
Uebereinkunst,  .

Ministerial.  .  etnninschung  vom  zo.  zuni  166,  -  Trteun

zwischen  dem  Jollvereine  und  Frankreich  vom  2.  August  1
un  B#inisteriel-  Bekanntmachung  vom  30.  Juni  1805,  4%  wegen  sbreidane
#%  ues  Zoll-  und  Handels-Bereins  2c.  in  den  Jahren.  180½  zu  Berlin  abge-"
  Staatsverträge  beir.

..  2.  Verordnung  vom  20.  Jannar  1865,  die  Tages-Jagdpässe  für  Aueländer  beir.
2.  3.  VBekanntmachung  der  F.  om  10.  Närz  1865,  die  reisverän-«
  derung  der  Arzneimittel  pro  1865
3.  4.  Ministerial=  IJerordunis  vom  4#  uio  1665.  die  prüsing  der  duf
schmiede  beir.
5.  Nachtrag  zu  dem  Gelete.  vom  I.r  Drember  1641r  die  22  von  Ueber
gangs·  Abgaben  beir.,  vom  20.  April  1865  .
„  6.  Geseßz,  den  Vereins-Zolltarif  betr.,  vom  21.  April  1805
,4.  7.  W-  dron  5.  Mai  1805,  betr.  die  Abänderung  des  Stortelgesedes  vom
4.  185
1..  9  e#hr:  ke  N.  Mal  1865.  belr-  be  ’stäerüng  der  Gchähreniaze  sür  die
Nechtsanwälste  vom  25.  Närz  1859  .
«,H·91GesehdaCkatchlsoekböllIußzwtfchmiksichm  und  Fursciioc  FSüben  zu  *-Zwecke
  der  Erhebun  der  Nübenzuckersteuer  betr.,  vom  5.  Mai  1805
b.  no.  Geseß  wegen  —  des  Vereins;  Zolitariso.  vom  16.  Juni  1805
6.  IUI.  Nins#serial.e  tmachung  vom  2  Juni  1865,  den  Handels=  2c.
Derlrag  mit  Frankreich  belr.
7.  12.  Ministerial-BVekanntmachung  vom  e.  Zuni  i865,  den  Honbele.  und
%  Bosl·  Verirag  hichen  den  Staaten  des  Nutsen  Zoll=  und  Handels-Vereins
*’
6.  13.  Ministerial  Fisenunahun  vom  20.  Zum  1605.  urua  eine  ini  dem

10.  WMinisterial,  Vekanntmachung  vom  11.  gun  1605,  die  wischn-  #u—  J

Staaten  des  deutschen  Zoll-  und  Handels-  Dereins  und  den  Könlgrelchen
Großbritannien  und  Irland  und  Belgien  abgeschlossenen  Handels-Verträge
betressend  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .

2099
        <pb n="4" />
        l  -.
E  Stile
14n  7%  Verordnung  vom  21.  Juli  1805,  die  Anwendung  des  Gesetzes  vom  15.
November  1853  auf  die  Vergehen  gegen  die  Oesterreichischen  W  beir.  300
*  Gesetz  vom  21.  Juli  1865,  die  Ermößigung  der  Verggesälle  be  .  .1#1
6  12.  10.  verornn  vom  11.  August  1865,  beir.  eine  Modlfieakion  der  —
1  '  ItpolzabqabtandteSIaaldImIkkthanmqttsdesotllmdek
Dbkkhektichaft  .
II  20.  Ministerial.  Bekan  mimachung  vom  26  Audusi  i505.  vꝛ  hnen
zwischen  dem  Zollvereine  und  Brankreich  vom  2.  August  180.  6
z11  Geset  wegen  Aushebung  der  Weinbausteuer  vom  1.  ubse  ten  .  .ZI
22QekokdnunqnomletmlsoKnAuovebuunchkIItucckTötInnmtmf·
Erhöhung  der  regulativmäßigen  Holzpreise  auf  das  Reißig  betr.  .  318
24  23.  Winisterkal-Bekonnlmachung,  das  Ableben  der  Durchl.  Frau  Wilzestn
Auguste  von  Schwarzburg,  geb.  Jiühiennn  zu  Solms  ·  FSeruee  betr.  319
156.  24.  NWinisterial,  Bekanntmachung,  beir.  die  Aushebung  de
"  eingetretenen  Landeslrauer  unsternnete  einhenun  der  W  Lustbar-*5
  keiten  2c.,  vom  14.  Ociober  1865
17.  25.  Minieria#  Bekanntmachung  vom  id.  Ouͤober  i1866,  die  von  ver  a.
«  WiikmiiibekgthieiiiiisietlolsleckiiiåßiqiiiigdeOSquiiiikdielltbikqanqoi
steuer  von  dem  aus  anderen  Zollvereinestaalen  nach  Württemberg  eingesührt
werdenden  Vranntwein  und  andemveite  Festsetzung  der  -  für
Grünmal)  betr.  24
260.  Ministerial-  Brtanũ  liachuns  vom  20.  Detober  1865.  ven  #  Auftauf  un
Verkauf  von  Waaren  von  Gewerbetreibenden  und  Neisenden  b
Ministerial=  Bekanntmachung  vom  20.  Oetober  18065  n  4mesch  *“
L  Handelovertrags  wilchm  dem  Jollvereine  und  Oesterre  4  „  324
t  2  böm  70.  Oelober  1865,  den  Haß  lsbertrag
*  wilschen  dem  Zollvereine  und  Frankreich  beir.  27
5  Ministerlal-Vekann#machung  bom  20.  Nös  —  i
Preußischen  Negierung  zu  Merseburg  gelrofsene  Lensinbarung  wegen  gegenseitiger
  Zulassung  der  Gewerbetreibenden  belr.  328
is  *20.  Ministerial  Bekanntmachung  vom  2.  December  1865,  vie  Aushebung

#

 

 

:  .  der  Binnencontrole  in  Bezug  auf  Branntwein  in  der  Preußlschen  Proolnz
Sachsen  betr.
S.  Ministerial  .  Vetannk  miachung  roin-  2.  Deccnibir  u806.  bie  —

der  Binnencontrole  in  Veziehung  auf  Branntwein  in  der  3.  Unterbecrschalt
belreffend  .  .  .

–’  .
        <pb n="5" />
        Gesetzsammlung

für  das  Fürstenum  Sehwarzburg-Rudolstadt.

Erstes  Stück  vom  Jahre  1865.

 

&amp;amp;  I.  Ministerial-Bekanntwachung
vom  27.  Derember  1864,  dir  Inspection  über  das  Gesammt-Oberappellalionsgeticht
  ir  Jend  betreffend.
Die  bei  der  Inspection  über  das  Gesammt-  Oberappellationsgericht  in  Jenc
betheiligten  Staatsregierungen  haben  sich  für  die  nächsten  24  Jahre  über  den  Wechsel
der  Inspection  dahin  geeinigt,  daß  dieselbe

1845  Weinar,
1866  Meiningen,
1867  Altenburg,
1868  Weimar,
1869  Coburg-Gotha,
1870  Meiningen,
1871  Altenburg,
1872  NReuß,
1873  Weimar,
1874  Coburg-Gotha,
1875  Meiningen,
1876  Weimar,

zu  führen  hat.

1877  Altenburg,
1878  Coburg-  Gotha,
1879  Meiningen,
1880  Neuß,

1881  Weimar,

1882  Altenburg,
1883  Coburg-Gotha,
1884  Weimar,

1885  Meiningen,
1886  Altenburg,
1887  Coburg-Gotha  und
1888  Reuß

Rudolstadt,  den  27.  December  1864.

Fürstl.  Schwarzb.  Ministerium.
v.  Bertrab.

Fürstl.  Schw.  Nudolst.  Gesehsamml.  XXVI.  1
Ausgegeben  m  Rudolstadt  den  4.  Februar  1865.
        <pb n="6" />
        2  1865.

&amp;amp;  II.  Verordnung
vom  20.  Januar  1865,  die  Tages  -Jagdpässe  für  Ausländer  betreffend.

Auf  Höchsten  Befehl  Serenissimi  wird  hiermit  Folgendes  bestimmt:
Die  durch  die  Verordnung  vom  21.  August  1861  (Ges.-Samml.  1861,  S.  131)
eingeführten  Tages=  Jagdpässe  für  Ausländer,  welche  sich  im  hiesigen  Lande  als
Gäste  an  einer  Jagd  betheiligen  wollen,  können  fortan,  außer  von  den  Fürstlichen
  Verwaltungs-Aemtern,  auch  von  den  Gemeinde-Vorständen,  sowie  von
den  Vertretern  der  Guts=  und  Waldbezirke,  innerhalb  deren  Fluren  und  Bezirke
die  Jagd  stattfindet,  ertheilt  werden.  Es  genügt  aber  jedenfalls  der  Besitz  eines
Tages-Jagdpasses,  auch  wenn  die  Jagd  sich  auf  mehrere  Fluren  oder  Bezirke  erstreckt.
Rudolstadt,  den  20.  Januar  1865.

Fürstl.  Schwarzb.  Ministerium.

v.  Bertrab.
        <pb n="7" />
        1865.  3

Gesetzsammlung
für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Zweitetz  Stück  vom  Jahre  1865.

&amp;amp;  III.  Bekanntmachung

der  Fürstlichen  Regierung  vom  10.  März  1865,  die  Preisveränderung  der
Arzneimittel  pro  1865  betr.

Die  in  den  Drognenpreisen  eingetretenen  Veränderungen  haben  eine  Abände
rung  in  den  Preisen  der  Arzneimittel  nöthig  gemacht.  Es  werden  deöhalb  die  hiernach
  abgeänderten,  mit  dem  I.  April  d.  J.  in  Kraft  tretenden  Taxpreise  an.
durch  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Rudolstadt,  den  10.  März  1865.

Fürstl.  Schwarzb.  Regierung.

§.  Bertrab.

Fürsll.  Schw.  Rudolfl.  Gesetsamml.  XXVI.  2
Ausgegrben  u  Rudolstadt  den  25.  März  1365.
        <pb n="8" />
        is  1865.
a-####eetn  ranon  o
A  «  E  —  s  .
-  (Anglicum)  1  Gm  4  —4—
Acelonum  Druch,  4,  ·
ceium  omd  5.  1  G  B.
uromaticum  —..
Plund  23|  6.  9P.  Uulsamumn  Copoivae  1  Drach  6
tyatchiei.  Unze  «  14  1  Unze?  3  8
Digi  Unze  8  24  Nucistee  1  Drlach
*  n27  cruum  Pfund  2  5  beru#innum  4—2
sewillil  nro  5  |4Ge  U  7I-2;—
Acidum  hrelen#  Momalicumch  G  4  Bismulhum  PI  ricoR  mitricum  10  88  12—  4
celieum  —  12  —  6Doleins  l.  uricis  Unzen  63.4
mitricum  crukum  Pland12,6  .  h  14  4
hrach.  Nboos  rudr  ar  pulv.  —16  6
Unze  10—210.  s  —52
larlarieum  ach  bromin  EXIE
Unze12,23  *  "  “
pulv.  Drach.  -Ö5½  %  6
Unzo  7/—40  Clarie  usta  pulv.  1  Ure  2—8
Adeps  suillus  brech!3Coleium  clortiun  purum  l  Mosle  l--«3
tsmsos  »h.2(—  —7
Acrugo  gr.  mocdo  pulv.  —  40—21  1  13.  310
subl.  pulv.  —  Csulberidos  gr.  modo  pulv.  4
Aelher  Drachk  i  2  subt.  pulv.  1  Scrup  4
Unze  22  4  1  Droch39–  10
acelicus  1  Scn  —  —  3C##gehoon  a  !  emme
Dbrech).-Cs-bo  suln.  pul  —  13  441-caniharidalus
  Drach.  51  Castoreum  Cnsdens  subl.  #
Unze  1.  4  pulv.  1enn  4
gr.  modo  bulr.  —  2  10  Gren  1  2
zubl.  pul'  22  Sibiricum  subl.  pulv.  Gr#en2
br#  prisca  Cran  1  3  Cataplasma  ad  Wheubito  1  Unze  5  63
Ammonincum  Corbonicum  I  Drach.  —  5|  Calechu  zwhl  —64
Unze  2  6Cers  slan  —  k1
solulum  anisalum  —  22  Cimiam  4%%½  1  DrachlG.–6
Amylum  1  Unze  ——1  Cels  1  Dwch.  3—  —  10
A%  Cerssorum  omsgilalie  2.—1  Chinioi  cen  —
Cinnsmomi  spiriluosa  —  2  —  Chlorosormium  1!1  Urel!
i  —  6|—  6  Cinchonzum  ——  1  Serup  3
Kelssao  —  1  —  (occine  !1  Duch  4  —112
Memhoc  crispac  —  14—  Collotium,  1  Unze
Opii  —  262  aridalum  EIIIt
i  —  3—3  Vennes  uhar  kKuchu  ex-  i
balvkistmc  --  ·—-—«-  lass-ton-lljnzcl745»—-rulacmkiavinoso
  —  -—-—Tl  II  Sublpsslilbmcl1.Z—-—«l0
Allons-sont  —  *-  1  Unxe  21  —M  6
        <pb n="9" />
        1865.

 

 

 

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I  li  Tcl  Sell  l  ll  .—MI

  

 

 

 

 

 

 

EIIE—  Oesial#
Coriex  Chino  Calisay#ee  Conl  Elneosurchara  1
A#r.  m.  pu.UoNW#der  Krupel  des  spruwen-  1
subl.  pulr.pHenden  Oeles  bis  zu  5Sgr.,  kot  —5
rubru  conl.  1  Druch  3  I,  6  Elueosucelhurum  Amygdalerum  l
Isnsli  —  6¼¼  umurnrum  1  Scrup.!.
Cimamomi  Zeylonici  Calami  —  1!
con  1  Drach,2  D  6.  Chumomillne  —  4
uUnges10  Florum  Auranlii  —1
subl.  pulv.  Drncb  iio.  Malliao  Ccrispne  —  11
Ciri  Fructus  cone.  Ilme—  -,  WHin  —  12
Frangulno  com-.  —  3  Rosarum  —  8=.
  pulv.  —  60  ulviae  —1
Grunali  dr  eonc.  10  4  „  Valerianao  —  11
ERELIIIIIIEIEI  8  e  Sennn  I!  Urze,
1  Umd  124  gum  vilom  12
Mezerei  I!  Uz  4  14  Fharm.  milik.  oimen.  3
conc.  —  6,  l  1Unze  .
dun.  pulv.  —  8  2  6,  e  t-hintamg  1  Drach.
Shunoerubao  Con  —  H  3.4  Aurnnliorum  composil.
su  un.  pulk.  Unze#12  Unze
Ulmi  guen  cone.  ei  !  e  Suceo  Glyeyrrhizae  l  Druch.
ode  pulr.  —  J«l.—  Unze
pulv.  —  5  1  81#  Froperielnlis  Parncelsi  —
Crocus  1  Scrop.zmplastrum  adhaesirum  —
ronc.  —  2½“  Ammoniuci  —
suhl.  puk.mm.—  2  Aromalicum  —
0  Crau  141  Coniberickum  ordinnriiim  —
Cuprum  ncolicum  I  bch!  —  (##38  erpeluum  —  831  4
aluminstum  —  —  6.  do  Gulbeno  crocalum  —
sulphuricum  venale  gr.  .-  ·--l·oclis.ltnn  —
ll7sizoZUIl--  ktsscum  —
I,l’l·tmtl1-I—slk  Its-stofflku  —
s  yoscynini  —
D.  oliloli  1  Droch.
Decochum  Sorseperillao  cumn.  1  Unze
sortius  Plund36,  10  6.  uxyeroreum  1Drach.
A  lsund  183  -136  sulphurntum  !1  Urze1#—
Milius  blund21.—]  6  Runphorhium  gr.  moclo  pulr.  —  2r
24  Psundsaoß  877  S#l.  pul.  —  10,  4
conconimlum  Druch  9  42  i  Exiraclun  Alous  1  Dmcc.
Unzo  19  neido  sulpb.  orrech!,  1
u  "  %  Angelicao  1  Scrup.
“  "  Dolladonnee  1  Scrup.
Klacosncchur#n  «  lami  siccium
V  gz  Steup.  deaspunenden-  I  s.  and  —
t  Wal-  2  SEr.  6  Pl.  Loste  1  ench.)  21  2—  81  (annabis  Indicne

 

 

 

 

2- 



1l  EI
        <pb n="10" />
        6  1865.

 

 

 

 

 

 

 

 

deie#e  is,  #  ½  Cewilele  —
Exltraclum  Cuscarillue  1  derup.]  A4  4  4#  Flores  Acneine  §.  Teuni  ##pi-  l  F
ll)mcs.I:s«..  nosne  conc.  1  Unze66  2  6
Cholidlonü  1  Scrup.6  110  Amiene  conc.  ei  ur.
China  suscac  —  ài  410.  modo  puly.  —7—  2—
biog  —  86|2  6  subl.  pulr.  —  9.  22/6
srig.  paratumj  —  5  1  4  Chamomillac  vulguris  7—  2—
Cinae  neiherum  —  2  6  #  #a  303
Colombo  —  8.22  1  Conc.  elgr.  m.  pulv.  fume92
hich22  2/6  4  Armd  390—10|—
Croch  1  Scrup6  8  zubl.  pukr.  ih  Drach.  5
Digitalis  —6  2½
i  —2  iie  —  „
Drach#0  1—.  I1  Dh.6
Filicis  nethereum  10  Gun!  3  4  kusso  n  —  2.  2.  8
Clrcyrrhizue  depurniu!  Druch3u  44  subl.  pulv.  *  10
soluium  —  2—  4  Lavendulno  wone.  1  Ure.—
I  Unze  2  6  Subt.  pr  —  2½6
Graliolao  EIEIE  Malrac  sashen  conc.  —  22  4
Hyoaeynini  —  122  s  conc.  —  0  4
siccum  ---  14  Rosno  5  rao  cone.  1Proch.  2  6
laniger  I  Urel0  +2  Sambuel  l  UnzoII]—--Levis
  1  Scrup.  210  1  Plund  4.  6
143  i  —  –  —  10  Conc.  lgr.  modopul.Unze  5  6
Myr##  I  DrachG  4410  Folin  Belladennac  conc.  —  —  1  8
Fanan  Ulne  1  Serup.  12  ur.  modo  bolr.  —  1—2—
Ouessine  Ligni  —  2—  suhl.  pukw.  —  212.1
Halanlac  1  Semp.  6—  lzore  ani  conc.  —  —  16
1Drach.ss  646  r.  imnodo  pulv.  —  —22
Sambuci  —2  Wit.  pulv.  1  Drach  –  4
I  Uso  Muln#e  conc.  I  Uros+
Sarsuhurilloe  1  Scrupl  1—  Malico  conc.  1  Drach.  6—92
Scilloo  1  Dinrh.ö!  4  Molinseo  ollluc  cone.  Unze  —2—
Senogao  1  Serup8  22  4  eme  criehno  conc.  |
FSimarulne  —  —18  ar.  modo  pulv  24
thiciuorun  —  11—332  P  —9
Umo  I!  Drachö  6  zubl.  pulr.  Drach.  1|  4
1  Unnen
F  !  piperilae  code.  el  gr.  I
.·  mode-sum  --s(i«l)
Fort-tmucollcumsolultsm  —  2—  8  1  P#nd  35—10—
chlornlum  soluum  1  Unge  4110  subl.  pulv.  ĩ  rach  -5
1  Uluund28—/8.—  1  Une  0  I
o  Fdulatum  laclicmScrup  2  4  Nicolienac  Tahnci  conc.  —  10  43  1—
Drach.  2—  6  gr.  mocko  pulv.  —  12  3  6é
sesduichloralmesohmum  —  4—  5  Losmarini  conc.  —3941—
1  Unze6  Sennaccond.  ch  gr.  m.  p.  —  I11/—3  2
        <pb n="11" />
        1865.

 

Folio  Sennauo  subl.  pulv.

Spir.  Vivi  oxlr.  cone.

subl.  pulv.

Trisolii  cone  otgr.  in.  p.
Frurius  Auisi  slelluli

·  subl.  pulv.
Aumnlil  immmaluri  conc.
zubl.  pulv.
Cannabls
Capsici  cone.
bubt.  pulr.
Cubebae

gr.  mocko  pulv.
subl.  pulv.
Cumial

subl.  pulr
Foeniculi
Juniperi

Patroselini
Phollandrür

zubl.  pulr.
Subadillaogr.  modo  pulv.
subl.  pul.
Vanilloo  conc.
G.
Callae  conl.  el  ur.  modo  pul.
subl.  pulv.

Cckalinn

Clundulac  Rolllere
(Iscerinmm

Umphiles  —
EI

 

ururo
usn  auller  dopural

Myrrhu

 

Cesichte,
1  Dmb.
l

Unze-I.
lllkscls.

l
1  berch

1  Unze

1  S
1

l
lllmcls.
4  Scrup.

I1  Unzo

1  Duch.

1  Unzo

Drach.

1  Unze

1  Dmet.

Unze

1
1  Drurh.
1  Unze

1  Drach.)

1Unze

 

k8  llesin  Ayrrha
4—  nodo  pulr.
I  lIl

,s.  subl.  pulv.

1—1n
—  6  Olibanum  subl  pulv.

qq1  II.

u  8
—6  Herba  Absinthii  cono.  el
316  modo

*

36  pulv.  1  Unze
—  8.  subl.  pulv.  Drach.
46  1  Unze
314  Chenopodd.  anbrosioidi
46  —
9“  Coni#s  ur  *(4  ab  —
52  subi.  pul.  —
1—  Cwliolur  l4-  M.  bulw.  —  6
2—  subt.  pulv.  1  Drach.

110  Unre
—  5  .  Molikoti  conc.  el
18  moilo  pulv.
—0  subl.  pulv.
1  olygalne  a#maree  conc.

T!  ete  el  gr.  modo

3
1—  6.  *  rrn  im  cor
2

 

 

 

depursium
3  6  o#  #delum  rubrum
4  4
—  6  .
3  8  7
2  2  K  !4r½  Sennuo  compositum
–  7
310.
6  H.
3  2  Kuli  hicarbonicum  purum
–  7
3  6  bitarlericum  cruclum
–  7  zubt.  pulu.
1—  .

Gralsht

gr.
1  Droch.

nzo

1  Ferafl.
Droch3

Unze

1  Une
l

Serup.

l  Dritt-.
1  Unzo

1  unch.
1  Unze

 

e
Sousc###=2#r


—  —
#  T  Sl#  .  S

———

EEIL
–––
—

i
Se
        <pb n="12" />
        1865.

 

Koli  bitertericum  purum  F.  pulv.

hydricum  fusum
sieeum
nilricum
modo  pulv.
subl.  pulv.
larluricum

subl.  pulv.
L.
Lapis  lluemulites  praep.
Lichen  blandhtens  ab  amarilie
liberat.  cone.
lignum  Gungeei  aandn  el
modo  pulv.
Quassieh  conc.  elgr.  m.
pulv.
subl.  pulv.
Sossulros  conc.
Linimentum  Aeruginis

mnmoniacutum
Lycopodium

M.
UHacis

subt.  pulv.
Mognesia  sulphurica

sicca
uslo
Mongonum  ————
nolivum  pulv.
Manna

Uel

 

 

 

 

 

Oe##l#t  mn.  s  f
sl)k-cls.2l—Illumvulnosssntscicls
1  Unze13  *  4r  „Horphäum  acciicum
1  Drach.  lydrochloralum
1  Unze  2  valerianieum
—2  -b  6  Mucilago  Cummi  Arnbici
1  Unzo  4  6
—  4  14.
41  Unze—12|-  N.
1  Drnch  *5#  g  Nolrun  acelicum
1Unze  14.  4
1  Drach  6  4A  ;  siccum
imze18——  2  sulphuricum
!“*ó
1
1  Drachl  4.  5
1  Uze10—½10  *s½•#f
"1  10leum  Absinthü  cocium
1  Unzol  2  8  A
TZ  1  inygdalarum
3—+—%;
»  amimale  dethereum
—  6  soelidum
1  Dwech.  1l5n1  Anisi  siellali
1  Unze  —1  i
—  11  camphoralum
—1  —.  3  2  Gnilericu
—  122  6r  Caryvophylloru
—  11  —  Chamomillao  —
.  a  Cinnamomi  Zeylanici
1  Crokonis
1  Dmchü
Unzo0—210  Gubebe
1  Drach  2—  3  Cum
linze15  4  4  Kyoschnun  coclum
1  Unze  45.
#Plund  5  16:  Hyperici  coctum
1  Unze  —  u  si
1  Drurh  —  6:  Jecoris  Aselli
Unze  6;
E  FF  Jaglamlis
1t1»-u—-—;10»
)mclil.fI--;.«)i  Just-s
Ut1210—210!  Lauti  vrpressn
1  Unze  12  Iavandulae
1  Plund  8  —+  5  2  Ligni  Juniperi

 

 

 

 

.—tanue
1  Unze  3-  10
1  GCan6
—2.  —  8
—  3——10

1  Uzen  1
4  Drach.  1—  3
1  Unze  6—M
1  Drach  6—  6
1  Unze  11  145
Plund  5  41  6

b

1  Drach.  6—  6
1  Unze  12  23  6
1  Drachh  10
Unge  62

1  Scrupö  !
I  Urze  11  2+8
1  Serup.0
1  Scrup.23S
1  Unzo  10  —
—  24  4
serup.  261-  9

1  Drach.  —  6
1  Urzes.  .6
1  Scrup.10  44—
—  —9

1  r.l16
1Serup.  E  —
–  —

1  Drochtq
1  Unze  2  23  6
1  Drach  16  —  6
1  Uze  2  3  6
r  401
1  lund  21.—6—
I1  Dch3
1  Unze?  42
1!  Scrup11  2
I!  Urze  22°8
1  Drach  3—  10
—  —  6
        <pb n="13" />
        1865.  "
urwich  uns  qν,  B  ua  .
Oloum  Ligni  suniers,  1  Unzo  12  GEindig  Belliadonnnc  subl.  Dalv.]  Drochl  4
#ini  sulphure!  —.  bane  7  422
nrnn  ien  brach]12  4  Cnincac  msilensis  cone1  Droch2  9
Ferup.2  1  —  040
Neinhaor  rispoe  I1  Tropt.10  1  Geminnec  rubme  s.  pulr  Unzeà  64
Scrup51  49—  Clyeyrrhizac  conc.  eEigr.
piperllae  1  Tropl.]4□  5  moslo  hulr.  —  6  411
Scrup.30,  410  2  1  Flund  7  4
Nucisige  1  Drch]  3  41—  subl.  pulv.  I  Drach  2—  4
Olirarum  Provincialene8  6%  Iinze.  2  4
Plund  37  210  8.  Lovislici  c.  olgr.  m.  pul.  f—
Ovorum  i  Scrup  2  nd1  2
1  Drach.#  #  4  subl.  pulv.  I  Unze  —168
Peiroselini  *  82  6  Pimpinellac  cunc  Unze
ieini  1  Drach!114  zubt  pulk.  —  22  8
!  Unz)  Fyreihri  Cerwoniet  —1|3
Hosmarini  1  Drmmch  +  7.  111—
1  Unro  4.  vobt  pulv.  11  Drech.  2  2—8
i  »  lscruk)10,--210«  llsnzpl—4i0
TUIMMI  —  14  413  W  aiise  con—  6.  4
Terebinthinoe  1  Uunzo8  aperillec  17—410
Pfund  35.—10  —.  Pand  v73  421—
reclisicatum  ĩ  Unzo  46  subtl.  pulr.  hruch  10
ymi  raeh.  3  10  1Unze  se0.  4  6  10
OD#ns  sehn  subl.  pulv.  —  124  4  Soncgao  conc.  1  Drach  41—
1  Unzo  1423  Unzo  26  27  6
ulv.  IDrach  4  112
Surpemtsriao  Vrginianae  1

F.  conc.  —  4
Pesia  Glyeyrrhize  I!  Unzo  3  1|  1  Urzo  23  26  8
Cummosa  —  4  —.  .  pukr.  Dmch.  1—  12
Phosphorus  amorphus  braech!  44  Valeriange  au  pul.  1  Unro6|  410
Placemasemin.  Linigr.  m.  uhUne  Lesins  Benzos  1  Druch,  2  8
Plumdum  acelicum  2—  1  Ungeo15  ½
lomium  siccum  Drsch—  “  Cuajaei  —  in  6  3  4
PFulwis  ad  erysipeles  Unzas—  *1  subl.  pu  1  Drach.  3—  10
aromnlieus  Druch34  raca  subl.  Luns  —  166

Glyoyrrhi  ·  l)kas.-ls.ll  LE  W  conc.  et  gr.
Unze  191212  pulv.  Unze  4—  2
gummosus  Drach6|—  bEblund15  44
Z  subl.  pulnw.  1  UnzeGC
BR.  9  caime  eond,  —  ¾  416

Galangao  eone.  el  gr.
Nedlx  Aleannae  1  Umo  3——1  noc  *“*  —.6444
Arnicac  conc  —  6  4  #.  pulv.  —  88  62  6
hellzdonnae  conc.  —  5  211  Talspodii  4½  1  Unze  31  6
        <pb n="14" />
        10  1865.

.  «  ils-im  III-t-  Hssp  (s--i---Ph«z«)s«x
UlsszosnnVentsgr.snoclosmlr.—-  52  2  6|Spirüus  Cumphornlo-CrocalusD’ch.  –  5
4m  .  pulv.  —  110  Unze  2  6
Zingiheris  conc.  —  l  4  2  6,  Ferri  chloroli  uethereus!  Drach!4
subt.  pulr.Dch  4-  iperi  I1  Unze  216
Unze  10—210  L#avuandulae  —  21  6
Hoiulne  AMenthac  piperituc  —  .0,  1.—  Composilus  —  22.
1  Melissoe  —  —  8
|  Menihor  crispae  —  10
S  s  ans-lu-  —  :  6
"  .  "1  1  Plund  23  26  6
Saccharum  olbissimum  s.  pup  Unze.  10  napis  1  Uze  8.62  6
Fachis  suhl.  pulr.  —  10.  4—  irobi  L.upuli  conc.  —  22  4
Stryehnium  wilrienm  1  GCran  —  5
Sul  murinum  i  Pfundb  1  6  5  wwu  Alne  Unze  —  2
thermurum  Curolinense  ami  srürsat  —  1  6
siecum  EIEIE  herhurn  dun  12.
Sapo  guasgein“  1  Drach.  41-  Cuhitum  rer  —  1–  6
l  jllnch.:z-  umso-st-  -—  —  3
sehum  GCaln  nto  —  110  Ciswonilke  —  12  6
Somen  Colch  s  «14  ssnan  -—l7  2
1  DmchllG  6.  Cimemomi  —  1  —
wetèJ  —  4—  5  communis  11—
subt.  pulv.  —  2  2  8  tCurteis  Auranlii  —  10,—210
Kacone  1  Unze  3—  1  Drnch
radisi  gr.  moio  pulv.  0  4  1  Unze131  310
T#eeoll  Feonbn,  plv.  —  1  —  Florom  Aurumtii  I1  Une  5  416
Lie  eris  album  —032—  ape  —  |  14
ylli  1—  12  zao  —  2•.2
S#h#hg  mi  gr.  *  pulw.  Ume  614  n  —  6
Species  ad  Calaplas  1  Me##l#  crispac  —  216
47  21.—+6  .  piperitue  —  216
Decocium  lignorum)  Unz  61|4  NMororum  —  (+2—
;  *  18  0  5  4  Rhei  —  224
wen  Une  422  Khoecudos  —  61  4
Car#  422  ibium  —  (—2·—
Inne  pc#o  1  Pna  31  49—  Hubi  sduci  —  1—2—.
sulliendum  1  Umre11—  32  Sencgae  —  —  8
aromalicae  22-4  Sonnse  cum  Monna  —  422
rnenn  35  —10—4  l  1  Une  41—
Laxantes  Si.  Germain  binch  3—  i0  Spinso  oervinne  —  2—
1  Unze  22  36  4  LSurci  Cülri  17  45—
esolventes  —  4410  Violerum  1  Drach2—7
Spiritus  cthereus  —  64  !  Uze12  63
geltcne  composilus  —  4½  Zingiboris  5  N6

oralus  —  61  4  «

sttImlUHCFs
        <pb n="15" />
        1865.  i

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ont  uu  5n  —EXIL  2  *
T.  -P  „Dincturo  Dimyhinellec  1  Dmebh  —7
TZ  esinne  Guasaci  2—  4
Terebinthine  1  Unze  XLE  1  Uro  11  4  4
*—  —  41—  Heminis  Colchiei  1  Drach  7
l  I«11:10,-  nimm-ask
Ttnclum  Aloös  1l)kacl-.IIII·  Slkyrhni  il)mcli.2«——-’s7
1Uaxol·—-2l0s  slllnyclz23lf
Ämlmo  jsckup.;——"10·;  scaossc  ll)racls.!ls——«lk]
cum  Moscho  —  014  Valerianne  —2+
Amicae  iorum  1  Duch  6  -  its-i-.o12«(«3d"
'  schnell-ZU  aelhereae  1  Drach,  2—  8
Asec  (oelidse  —10|4  3—  1  Uze  6  4.1
Benzo#s  4  Dmch27  Vanillae  1  Serunßt
1  Ume12  33  bereh  2
Carminativ#a  1  Drnoh  GTuber  Salen  subl.  pulr.  —.310
Cascorillee  —  –7  1"
I!  Unzel2G23  U.
Caslorei  Canadensis  4  Schrnp.2—  !
Drachà#  #5  9  Untgnenn  basilicum  1  Ue9  12  8
——–  2  onnne  4  Drach.  112
Sibirici  Tropl.  .—.  ¾C.  Cuuisrue,  1  Uze  21—610
crup.  14.  in  usum  velerinaaetherea1
  Tropi.  6  riumsen  Ungl.  ven  l  lnnslAZA
»s---«."»—I  cereum  Ine15  4
Chinae  composita  #eh  2—  8  Cerussae  1.  Unze  22  14
Aeme1504  6  camphornlum  —  —2
Chinioiclei  Waech25  Coniĩi  ex  herba  recente  —  2  6
mme  10-—1210,  Digilalis  1  broe.  1
Cinnamomi  brach  2.  7.  Cexherbe  recenie  Unz  2  6
ünze44—.  Rlemi.  1  f70,  141.
Corlicis  Aurantü  rach  2  8  10  4..
Croci  —  6  exsiecans  l  Unze  34
horbü  ——  llarum  1  Unze  2*2  8
Ferri  acctici  aciherca  ch,2  8  Clycerini  15  2471
homala  nze  si0  13  Hydror###  cinerem  hench.  2  28
Formicarum  raeh.  —  Unze  6
nze  I12  6  eitrinum  1  Drnchl  L  5
Frucius  Aurontii  rach.  —6  E  'nzehs  426
·  Iizcl,3«.«  slajono  --d«26
Guojsci  ummoaincola  Mel-.  6  oxvᷣcenalum  Druch  9
—  Pluinbi  tanniei  —  15
——  crispne  —-  opuleu  1  lnze  12  8
Piperilne  —  1  Habemenn  composiuumäe10
Myrrhae  2——1  1  Ure  3  6  8
1  Unze  2  3  rosalum  1  Drech  1.  6  6
Opii  ero  1  Drach.  1  Unze  61  3  4
Fürstl.  *n  ##an.  Gesetzsamml.  #n.
        <pb n="16" />
        12  1865.

 

  

 

 

s  i  um  %%  Orovle
Unguemum  FSobinso  I1  Drch.  4  N  vinun  Cellicom  alha  I1  Unre
11  Unao  83612  brum  —
simpirs  Pharin.  milit.  9.  22,  n  Lispanicu  —
Stibio-Kuli  terlaricia  1  il  ch1  –  Seminis  Colchic  4  Dich.
Unze!  4—  1  Unze
sulphuralum  composilu  58
lderebluthinatum  —  9  2  8  T.
inci  —4  ·
s  Zibethum  1  Gran
«  l  Jtsacusn  sulphuricum  1  Unga
Vinum  camphoratum  4  Unzo7|412  valerlanieum  10  Gran
        <pb n="17" />
        1865.  13

Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Priktes  Stüch  vom  Jahre  1865.

 

IV.  Ministerial-Verordnung
vom  24.  März  1865,  die  Püfung  der  Husschmiede  betreffend.
Im  Hinblick  auf  §.  18  der  Gewerbe-Ordnung  vom  8.  April  1864  und  §.27
der  Ausführungs-  Verordmung  zu  derselben  vom  10.  Juni  1804  wird  über  die  Prüfung
der  Hufschmiede  mit  Höchster  Genehmigung  Serenissimi  verordnet,  was  folgt:

8.  1.
Die  Prüsung  der  Schmiede  zum  Zweck  der  Zulassung  zur  Ausübung  des  Hufbeschlags
  erfolgt  auf  Anmeldung
1)  bei  Fürstlicher  Regierung  rücksichtlich  der  Oberherrschaft
2)  bei  dem  Fürstlichen  Landrathsamte  Frankenhausen  rücksichtlich  der  Unter,
herrschaft
unter  Zuziehung  eines  praktischen  Husschmiedes  durch  den  Landthierarzt  in  Rudolstadt
bezüglich  den  Kreisthierarzt  in  Frankenhausen  und  erstreckt  sich  auf  solgende  Gegenstände:
1)  Zweck  des  Hufes  überhaupt  und  den  Nutzen  des  Beschlags  insbesondere:
2)  innerer  und  äußerer  Bau  des  Pferdehufes  in  seinem  gesunden  und  kranken
Zustande,  insbesondere  Beschreibung  der  einzelnen  Theile  des  Fußes  unter
Berücksichtigung  des  inneren  Bestandes  an  Kuorpel,  Gelenken,  Sehnen,
.Muskeln,  Nerven  und  Blutgesäßen;
3)  Krankheiten  des  Hufes  an  und  für  sich,  sowie  diejenigen,  welche  durch  feblerhaften
  Beschlag  erzeugt  oder  durch  einen  zweckmäßigen  beseitigt  werden  können;
4)  Mittel,  solchen  Krankheiten  durch  besondere  Beschläge  und  durch  kunstgemäße
Handhabung  der  gewöhnlichen  Husschmiede-Werkzeuge  vorzubeugen  und  abuhelfen.

Fürstl.  Schw.  Rudolst.  Gesepfamml.  XXVI.  «  4
Ausnegeben  in  Rudolstadt  den  3.  Mai  1865.
        <pb n="18" />
        14  1865.

Außerdem  hat  der  Examinand  ein  Pferd,  oder  wenigstens  einen  Vorder-  und
einen  Hiaterhuf  desselben  mit  selbstgemachtem  Eisen  zu  beschlagen.

Für  die  Beschaffung  des  zur  praktischen  Prüfung  ensorderlichen  Materials  und
eines  Pferdes  hat  der  Examinand  selbst  zu  sorgen.

8.  2.

Für  die  Prüfung  und  das  darüber  auszustellende  Zeugniß  sind  4  Fl.  22  Kr.  A  Hell.
=  2  Thlr.  15  Sgr.  Examinatlonsgebühren  zu  erlegen,  von  welcher  Summe  der  Thierarzt
  2  Fl.  37  Kr.  4  Hell.  =  1  Thlr.  15  Sgr.  und  der  zur  Prüsung  zugezogene
praktische  Husschmied  1  Fl.  45  Kr.  =  1  Thlr.  erhält.

8.  3.
Derjenige,  welcher  diese  Prüsung  nicht  besteht,  kann  erst  nach  Jahresfrist  wieder
um  Zulassung  zu  derselben  nachsuchen.
Rudolstadt,  den  24.  März  1865.
Fürstl.  Schwarzb.  Ministerium.

v.  Bertrab.

 

V.  Nachtrag
zu  dem  Gesetze  vom  1.  December  1841,  die  Erhebung  von  Uebergangs=Abgaben
  betreffend,  vom  20.  April  1865.
Wir  Friedrich  Günther,  von  Gotte  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg  r.
verordnen  auf  Grund  weiterer  Vereinbarung  unter  den  Zollvereinsstaaten  nachträglich
zu  dem  Gesetze  vom  1.  December  1841  (Ges.-Samml.  1841  S.  155)  die  Erhebung
von  Uebergangs-Abgaben  betreffend,  für  das  Fürstenthum,  was  solgt:

Vom  I.  Juli  1805  an  werden  Uebergangs-Abgaben  von  Wein  und  Traubenmost
nicht  mehr  erhoben.

8.  2.

In  Bezug  auf  den  Uebergangsverkehr  mit  Branntwein  und  Bier  werden  Preußen,
ausschließlich  der  Hohengzollernschen  Lande,  Sachsen,  die  zum  Thüringischen  Vereine  gehörigen
  Staatsgebiete,  Braunschweig  und  Luxemburg,  und  in  Bezug  auf  den  Ueber.
hangsverkehr  mit  Tabak  die  vorgenannten  Staalen,  ferner  Hannover,  Kurhessen  und
Oldenburg  als  ein  Ganzes  betrachtet.
        <pb n="19" />
        1865.  15

8.  3.

Vom  1.  Januar  1866  an  werden  die  Uebergangsabgaben  von  Bier,  ingleichen
von  Tabaksblättern,  Tabaksstengeln  und  Tabaksfabrikaten  nach  Zollgewicht  mit  den
Sätßzen  erhoben,  welche  durch  den  Anhang  zum  Vereins-Zolltarif  bekannt  gemacht  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
Insiegel.

So  geschehen
Rudolstadt,  den  20.  April  1865.
(I.  S.)  Frlebrich  Günther,  F.  z.  S.
v.  Bertrab.  Scheidt.  v.  Ketelhodt.  v.  Bamberg.

 

VI.  Gesetz
den  Vereins-Zolltarif  betreffend,  vom  21.  April  1865.

Wir  Friedrich  Günther,  von  Goktes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg  k

Nachdem  die  Regierungen  der  zum  Zollvereine  gehörigen  Staaten  über  den  in  der
Anlage  enthaltenen,  vom  1.  Juli  1865  an  in  sämmtlichen  Staaten  des.  Zollvereins
in  Wirksamkeit  zu  seheenden  Zolltarif  sich  geeinigt  haben,  so  verordnen  Wir,  daß  dieser
Tarif,  wie  derselbe  mit  dem  dazu  gehörigen  Anhange,  die  Uebergangsabgaben  von  vereinsländischen
  Erzeugnissen  betrefsend,  nachstehend  bekannt  gemacht  wird,  vom  1.  Juli
1865  an  in  dem  ganzen  Umfange  des  Fürstenthums  gesebliche  Gültigkeit  haben  soll.

Vom  Eintritte  seiner  Wirksamkeit  an  ist  unter  dem  in  Gesetzen  und  Verordnungen
ewwähnten  allgemeinen  Eingangszoll  oder  der  allgemeinen  Eingangsabgabe  ein  Zollsatz
von  523  Kr.  =  15  Sgr  zu  verstehen.

Urkumdlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Geseß  eigenhändig  vollzogen  und  Unser
Fürstliches  Insiegel  beidrucken  lassen.

So  geschehen

Rudolstadt,  den  21.  April  1865.
(L.  S.)  Friedrich  Günther,  F.  z.  S.
v.  Vertrab.  Scheidt.  v.  Foeshod  v.  Bamberg.

4
        <pb n="20" />
        is  1865.
Vereins-Zolltarifs.

 

Erste  Abtheilung.
Bestimmungen  über  die  Einfuhr.

Vorbemerkungen.
Die  folgenden  Gegenstände  bleiben  vom  Eingangszolle  frei,  wenn  die  dabei  bezeichueten
  Voraussehungen  zutreffen:  ,

1)  Erzeugnisse  des  Ackerbaues  und  der  Viehzucht  eines  einzelnen,  von  der  Zollgrenze
  durchschnittenen  Landgutes,  dessen  Wohn=  und  Wirthschafts-Gebäude
innerhalb  dicser  Grenzen  belegen  sind.

2)  Hausgeräthe  und  Esfellen.  Vebrauchte,  getragene  Kleidungsstücke  und  Wäsche,
gebrauchte  Fabrik-Gerälhschaften  und  gebrauchtes  Handwerkszeug,  von  Anziehenden
  zur  eigenen  Benutzung;  auch  auf  besondere  Erlaubuiß  neue  Kleidungsstücke,
  Wäsche  und  Effekten,  insofern  sie  Ausstattungsgegenstände  von  Ausländern
  sind,  welche  sich  aus  Veranlassuug  ihrer  Verheirathung  im  Lande
niederlassen.

3)  Hausgeräthe  und  Essekten,  gebrauchte,  getragene  Kleidungsstücke  und  Wäsche,
welche  erweislich  als  Erbschaftsgut  eingehen,  auf  besondere  Erlaubiß.

4)  Kleidungsstücke,  Wäsche  und  anderes  Neisegeräth,  welches  Neisende,  Fuhrleute
  und  Schiffer  zu  ihrem  Gebrauche,  auch  Handwerkszeug,  welches  reisende
Handwerker,  sowie  Geräthe  und  Instrumente,  welche  reisende  Künstler  zur
Ausübung  ihres  Berufes  mit  sich  führen,  ingleichen  getragene  Kleidungsstücke
und  Wäsche,  sowie  andere  Gegenstände  der  bezeichneten  Art,  welche  den  genannten
  Personen  vorausgehen  oder  nachfolgen;  Verzehrungs-Gegenstände
zum  Reiseverbrauche.

5)  Wagen  und  Wasserfahrzeuge,  welche  bei  dem  Eingange  über  die  Grenze  zum
Personen=  und  Waaren-Transporte  dienen  und  nur  deßhalb  eingehen,  die
Wasserjahrzeuge  mit  Einschluß  der  darauf  befindlichen  gebrauchten  Inventarienstücke,
  insofern  die  Schiffe  Ausländern  gehören,  oder  insofern  inländische  Schisse
die  nämlichen  oder  gleichartige  Juventarienstücke  einführen,  als  sie  bei  dem
        <pb n="21" />
        1865.  1

Ausgange  an  Vord  halten;  Wagen  der  Reisenden,  auf  besondere  Erlaubniß
auch  in  dem  Falle,  wenn  sie  zut  Zeit  der  Einfuhr  nicht  als  Transportmittel
ihrer  Besitzer  dienten,  sofern  sie  nur  erweislich  schon  seither  im  Gebrauche  derselben
  sich  befunden  haben  und  zu  deren  weiterem  Gebrauche  bestimmt  sind;
Pferde  und  andere  Thiere,  wenn  aus  dem  Gebrauche,  der  von  ihnen  bei  dem
Eingange  gemacht  wird,  überzeugend  heworgeht,  dah  sie  als  Zug  oder  Lastthiere
  zu  dem  Angespamn  eines  Reise=  oder  Frachtwagens  gehören,  oder  zum
Waarentragen  dienen,  oder  die  Pferde  von  Reisenden  zu  ihrem  Fortkommen
gerilten  werden  müssen.

6)  Fässer,  Säcke  u.  s.  w.,  leere,  welche  zum  Behufe  des  Einkaufs  von  Oel,
Getreide  u.  dergl.  enkweder  vom  Auslande  mit  der  Bestimmung  des  Wiederausganges
  eingebracht  werden,  oder  welche,  nachdem  Oel  u.  s.  w.  darin  ausgeführt
  worden,  aus  dem  Auslande  zurückkommen,  in  beiden  Fällen  unter
Festhaltung  der  Identität  und,  nach  Befinden,  Sicherstellung  der  Eingangs-Abgabe.


7)  Musterkarten  und  Muster  in  Abschnikten  oder  Proben,  welche  nur  zum  Gebrauche
  als  solche  geeignet  sind.

8)  Kunstsachen,  welche  zu  Kunstausstellungen  oder  für  landesherrliche  Kunst-Institute
  und  Sammlungen,  auch  andere  Gegenstände,  welche  für  Bibliotheken
  und  andere  wissenschaftliche  Sammlungen  öffentlicher  Anstalten,  ingleichen
  Naturalien,  welche  für  wissenschastliche  Sammlungen  eingehen.

9)  Alterthümliche  Gegenstände  (Antiken,  Antiquitäten),  wenn  ihre  Beschaffenheit
  darüber  keinen  Zweifel  läßt,  daß  ihr  Werth  hauptsächlich  nur  in  ihrem
Alter  liegt,  und  sie  sich  zu  keinem  anderen  Zwecke  und  Gebrauche,  als  dem
des  Sammelns  eignen.
        <pb n="22" />
        1865.

Tari

f.

 

 

Maßstab

Abgabensätze

 

Benennung  der  Gegenstände.

—  —  —————–  ––

Abfälle:

o)  Absälle  von  der  Eiscnsabrikalon  (Hammerschlag,
Eisenfeilspäne);  von  Glashütten,  auch  Scherben
von  Glas=  und  Thonwaaren;  von  der  Wachsbereitung;
  von  Salzsiedereien  die  Mutterlauge;
von  Seifensledereien  die  Unterlauge;  von  Ger.
bereien  das  Leimleder,  auch  abgenuhze  alte  Lederstücke
  und  sonstige,  lediglich  zur  zoisen
heeignete  Lederabsälle

5)  Blut  von  geschlachtetem  57c.  flülsiges  und  elngetrocknetes;
  „Thierflechsen;  ;  Treber;  Branntweinspülig;
  Spreu;  Kleie;  Steinkohlen-Asche;
Dünger,  Wiersscher  und  andert  Düngungemittel,
  als:  ausgelauchte  aste.  Kal  tͤscher  Knochenschaum
  oder  Zuckererd

Anmerk.  zu  b.  uurilc  Iarhweelitera.

salz  werden  auf  besondere  Erlaubuns,
4  smiseetn  nur  kunfer  Kontrole  der
Verwendung  zollfrei  zugelassen.

)  Lumpen  aller  Art;  ungebleichtes  oder  gebleichtes
hete  aus  Lumpen  oder  andern  Materialien,
ür  die  Papierfabrikation;  Kapierspän  Makulatur,
  beschriebene  und  bed  alte  Fischerneße,
  altes  Tauwerk  und  1  #iae  gehupsse
Charpie

Anmerk.  Wefält=  welche  nich  belenders  genang  lud.

n  wit  die  Rohstoffe,  von  welchen  sie

nacht  dem

nach  dem
FUN

 

 

 

Relieimmnen.  behandelt.

n
Tble.  Sur

frei

frei

frei

 

 

guß

RI.  T

frei

ftei

 

 

Für  Tara
wird  vergi#tet
vom  Zeniner
Brutlo-Gewich!
Plund.
        <pb n="23" />
        1865.

19

 

 

Benennung  der  Gegenstände.

Baumwolle  und  Baumwollenwaaren:
a)  1)  Baumwole,  rohe,  kanäiste,  gelammte,

2)2  —  Watte

1)  Baumwollengarn,  ungemischt  oder  e  mit
Leinen,  Seide,  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren:
1)  ein  und  weidrähtiges,

/5)  elrichies  oder  sesarbies
2)  drei-  *  d  mehrdrahliges.  *  eleichto  oder
*

e)  Waaren  aus  Baumwolle,  allein  oder  in  Verbindung
  mit  Leinen  oder  Mctallfäden,  ohne
mischung  von  Seide,  Wolle  oder  anderen  unter
Nr.  41  genannten  Thierhooren:

1)  rohe  (aus  rohem  Garn  verfertigte)  und  gebleichte
  dichte  Gewebe,  auch  appretirt,  mit
Ausschluß  der  sammetartigen  Gewebe

2)  alle  nicht  unter  Nr.  1  und  3  begriffene  dichte
Gewebe;  rohe  (aus  rohem  Garn  verfertigte)
undichte  Gewebe;  Strumpfwaaren;  Posamentier-
  und  Knopsmoacherwaaren;  -eauch  Gespinuste
  in  Verbindung  mit  Metallfäden  .

3)  alle  undichte  Gewebe,  wie  Jaconet,  Musselin,

Marly,  ,  soweit  sie  nicht  unter
Nr.  2  berriitn  o  Spißen  und  alle
Stickerein  ......

Maßstab
der
Ver-1

  Zu.
1  Zur.

1  Zur.
1  Zur.

1  Zu.

1  Ztr.

1  Zir.

 

 

gollung.  "“

 

 

 

 

Abgabensäße
nach  dem  nach  dem
30.-Th  J.  5  2#R  158.

Zuß  In#
Abl.  Sst.  Kl.  Xr.

|  l
;
frei  .  frei.

in  2  37#

28%

4  7

6,—  10  30

I  l
i
.17  30
l
16  28
½  523
1

 

 

Für  Tara
wird  vergütet
vom  zeniner
Brutlo-Gewicht
Pflund.

18  in  Fässern  u.
Aisten

12  in  Körben.
7  in  Vallen.

18  in  ZHässern  u.
Kisten.
7  In  Ballen.
        <pb n="24" />
        1865.

 

3

 

Benennung  der  Gegenstände.

Blei  Wr  Pletwaären,  auch  mit  Spießglanz
  legir
—  Beben  4  in  Blöcken,  Mulden  2c.,

2)  Blei-,  Siier.  und  Goldgiätte  Mennige
h)  Gewalztes  Blei;  Buchdruckerschristen
c)  Grobe  Bleinaaren,  als:  Kessel,  Nöhren,  Schroot,

raht  2c.,  auch  in  Verbindung  mit  Holz  oder

Eisen,  R  Politur  und  Lack
4)  Feine,  auch  lackirte  Bleiwaaren;  ingleichen  Blei

waaren  in  Verbindung  mit  awern  Mewaalten,

so  weit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  sallen

Bürstenbinder=  und  Stebmacherwaaren:

a)  Grobe,  in  Verbindung  mit  *52  oder  Eisen,
ohne  Volitur  und  Lack

h)  Feine,  in  Verbindung  mit  andern  Monrialin
soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  sallen

altes

Droguerie-,  Apotheker=  und  Farbewaaren:
a)  Chemische  Fabrikate  für  den  Medizinal.  und  Gewerbegebrauch,
  auch  Präparate,  ätherische  Oelec,
seite  Oele  zum  Medizinalgebrauche,  Säuren,
Salze,  eingedickte  Safte;  desgleichen  Maler.
Wasch-,  Pastellfarben  und  Tusche,  Farben=  und
Tuschkasten,  Mundlack  (Sblar  Englisch
Pflaster,  Siegellack  k.;  überhaupt  die  unter
Droguerie",  Mpotheker,  und  Farbewaaren  gemeiniglich
  begriffenen  Gegenstände,  sofern  sie

Maßstab
de

a.
Ver-1

  zir.
1  Zu.

1  Zur.
1  Zir.

1  Zur.
1  Ztr.

 

Abgabensätze

 

nach  dem
10-Thaler
zollung.

ibl.  Sur

 

nach  dem
522  .  Gul

 

Fuß  Fuß
Al.  Ser.

frei  frei
.  .264
524

—1

2*
—
S
S

—

 

 

 

 

Für  Tara
wird  vergũlet
vom  gentner
Arn#o-Cewicht
Dsund.

9120  in  Zässern  u.
islen.

13  in  Korben.

#  in  assern  u.

6  in  Vau.

20  in  Fässern  u.
Kisten.
        <pb n="25" />
        1865.

21

 

A

Benennung  der  Gegenstände.

———  ———„

nicht  besonders  *  oder  r
unter  b.  begriffen  si
Aumerk.  zu.  .  zrssnn  tielen  solgende  ein:
1)  Letnatene  Bleiweiß;  Bleizucker;  gelbes  blau-Kali;
  Grünspan,  va  finirter;  Orseille
zan  arfe:  Ichveislammes  Ammoniak:  Wasser·
hlas;  Zinkoryd  (Zinki  .
2)  Aaun;  Soda.  miiies  doppellobienjeuies

Al-  Ari,
säure;  Farttnie  9  und  #g  rüne  sde
sarben;  Vorar  und  Vorsäme  n  Bromkalium;
  drased  v  Srenrnl  (Cino,
nenfast  eitronensaure  er  Eisenb  Fisen
Färbe-  und  saure  Lalt  'nichi  besonde
12  annt;  Jod:  Jo  zwateralen  Wicht  esonder
areinn  sochinie  Hen  ohle;  Knochenmehl;
  Lakmus  2  all-  oryde,  nicht  besonders
—  Milch  bzucker;  Mineralwasser,  künst.
rs  bund  nasschee  einschließlich  der  Flaschen
ott  ·  (Wai  e;  Salpeier.
8  n  Stpbetermure.  Schüttgelb;
wesel;  Schweselarsenik;  Schweselsaure;
tae  zund  65  d  Kali;  Smalte;
Streuglas;  Weinhese.  irockene  und  z  teigartige:
Weinstein  und  —
4)  Baryt,  schwefelsaurer,  epulvert  oblerral:
#ler  Kali;  Farbbo
Extrafse;  Grünfpan.  roher  (in  Broten  oder
Kugeln)  Leim  und  Gelatine;  Kermes,  mineralischer;
  Kitte;  Kupfervitriol,  hemischter  Kupfer,
und  Gtniete  Im  vitkeal:  Oelsirniß;  Ruß;
Schuhwich  7  trwsncenscomert  nr
waaren  und  tre  MNicinusol,  in  Fässern
eingebend,  wenn  bei  der  zrtns  H#  e  den
Inliner  ein  Pfund  Terp-  zulinon  ce  ein  Achtelsund
  rW  7  E

 

 

p
ürstl.  Schw.  Rudolst.  Gesessamml.  b.“

Maßssab

r
Voer-*“



1  Ztr.

1  Zw.
1  Zir.

 

1  Zur.

 

 

Abgabensätze
4  dem  nach  dem.
chalent  rurb,

25  T

□  bir.  En.  E—  ’

310550

1  145

20110

»frei·ftci

15  524

 

 

 

 

r
wird  vergũlel
vom  Zemner
Brutlo-Gewicht

lune.

c#0  „  m  von-m  u.
)  aAihen

19  in  Körben.
6  in  Ballen.

uktere  Umsschlleung.
nech  20  Plund.
        <pb n="26" />
        22  1863.
7
masßstab  Abgabensätze  ön  Tara
Beuennung  der  Gegenstände.  d  a  □—ie  u  d  —  rlnt
5  gollung.  Fuß  Fuß  Vrulto-  Gewicht
—  —  E  Tb.  Sr.  .  X  Pfund.
8)  Chl  se  l  dk  "s  ·
«2-2«2«-««k.k:-·-«s.«.«"d.::"..»"«k:ssIst-.2Ho  zsgåzzissm
0)  Cad  5  t  Erd-  und  Melall-  9  in  Koͤrben.
Meiol1.15FL
7)  Eie  wite#pl  (#nel)  ghabien  wihte  7
essau  t  ersalz)  n
und  kwegenstren  lgsannnoh  chwels  *  Ztr.  5  174
16  -  Sasuern  u.
8)  Oxalläure  und  oralsaures  gali  1  Zu..l10002  5n  5½#  in  ben.
6  in  Vallen.
Salzsäurrrr  .  1  Ztr.  24  83  ·
l)  Zollle  rohe  nkiturlsdth  oder  lüngliche  v  lry  ·  1  3r.  7  21
b)  Erzeugnisse,  95  nicht  unter  andern  u
des  Tarifs  begriff  .  «
1)  Zum  Grlerbegebrauche  frei  frei  rohn
2)  Zum  Medizinalgebrauche  1  Ztr.  52)
6  Eisen  und  Stahl,  Eisen-  und  Stahlwa

a)  cin  aller  Art,  altes  Brucheisen  .  1  Zur.  74  264
b)  Geschmiedetes  und  gewalztes  Eisen  in  Stäben
(mit  Ausnahme  des  faconnirten);  Luppeneisen;
Eisenbahnschienen;  Noh-  und  Cementstahl;  Gaß.
und  raffinirter  7%%  aihn  und  Stadldrath
von  mehr  als  2  nie  Durchmesser;  Eisen,
welches  zu  groben  shbine  .  von  Maschinen
und  Wagen  (Kurbeln,  Achsen  u.  )  voh  vorgeschmiedet
  ist.  insofern  dergleichen  Bestandtheilo
einzeln  einen  Zeutner  und  darüber  wieggen  25  1½
Anmerk.  zu  b.  1.  Rohstahl,  seewärts  von  der  Russi-  «
schenkazebissttkqtmchsclmsuldunqem-
        <pb n="27" />
        1865.

23

 

55

 

Benennung  der  Gegenstände.

Gahepin,  trdd  Ensubuttschemn  für  Sahlsab'i.

len  eingehendd

.  isen.  5#0  Schlacken  enlhaliend,  in

Masseln  oder  Prismen
Geschmieretes  und  gewlsen  Euen  rine  n  Etabt
von  1  Pr.  Linie  u  arunter  Stä#

von  mehr  als  7  inn  #  Breile  wird  2

Blech  (Platte)  verzollt.

)  Faconnirtes  Eisen  in  Stäben;  e  zu
Eisenbahnwagen;  Pfüngs  chnaren=  Eisen;
p64  Eisenblech;  rohes  lchunn  rohe  inlabd

isen-  und  Stahlplatten;  Anker,  sowie  Ankerund
  Schissfettn.  Eisen  und  Siahldrath  von
inie  und  darunter  Durchm

4)  E

S
=
S
—
WB*
2
55

essen
n  d  volinte  Stahlblech;  po.
lirte  Eisen=  und  Stahlplatte.
6  Aiclechet  brwate  und  nr  2

I)  Eisen-  und  Stahlwagren
1)  Ganz  grobe  Gunwaanen  in  Oesen,  Platten,
Gittern
2)  Grobe,  die  aus  geschmiedetem  Eisen  oder
ähnnis  aus  Eisen  und  Stahl,  GEisnorrch
Stahl=  und  Eisendrath,  auch  in  Verbindung
mit  Hot  ßeferligt,  jedoch  nicht  polirt  sind,
und  zu
c)  Antoss,  —li  brcheilen,  Dralhewebe,
  Dreisüße,  Eggen,  Fallen  und
#7  eisen,  Dung.,  Heu-  und  Ofeneln,
  Hatgeu  Hemaschuhe.  hulen
—nt
Ausschlu  *  A#kr.  #iest  een  e

 

 

Kochgeschirre,  Nägel,  Drathstifte,  Guß- 



 

 

 

Mahsa  Abgabensähe
er  uoch  denn  ach  dem
Ver.  30=  Thaler-[#2#,Guld
zollung.  Fuß  Fuß
Thir.  Sat.  ]  Al.  Xt.
1  Ztr.  15  152  41
1  Zu.  —.
1  Zu.16
1  Zzuis  ..n33
1  Zr.5
1  Ztr.  12  4

 

 

Für  Tara
wird  vergstert
vom  Zeniner
Vrulto-Gewicht
Plund.

%  in  Zässern  u.
Kisten

6  in  dorben.
4  in  Vallen.

E
        <pb n="28" />
        24

1865.

 

 

Benennung  der  Gegenstände.

stifte  und  Holzschrauden,  zen,  HMg.
schaaren,  Plätteisen,  grobe  Ringe,  Noste-Schaufeln,
  gepreßte  oder  gegossene  rohe  Schlüssel,
  Schmiedehämmer,  Schranbenbolzen  und
Muttern,  Schürhaken,  große  Waagebalken,
Wagen-,  Thir8  und  Truhenbeschläge,  Wagensedern
  und  gleichartige  Gegenstände;  alle  diese
Waaren  weder  vollständig  aresbüs  noch
gefirnißt,  verkupfert  oder  verzinnt

3)  andere,  auch  vollständig  abgeschliffene,  7
nißte,  verkupferte  oder  verzinute,  als:  Aexte,
Dchengingen.  Feilen,  Hämmer,  Hehn.
L#bn  eleisen,  Kasseetrommeln  und  .„Mühlen,
Schlösser,  Schraubstöcke,  grobe  Messer  zum
Handwerksgebrauch,  Sensen,  Sicheln,  Stemuneisen,
  Striegeln,  Thurmuhren,  Tuchmacher-  und
Schneiderscheeren,  Zangen  u.  dgl.  m.

3)  Feine:
)  g  feinem  eienn.  polirtem  Eisen  oder
Stahl,  oder  aus  Eisen  oder  Stahl  in  Verbin-55r
  mit  anderen  Materialien,  soweit  sic  da- 



 

durch  nicht  unter  Nr.  20  fallen,  als:  Gußwaaren
  (seine),  lackirte  Eisenwaaren,  Messer,
Stricknadeln,  Häkelnadeln,  Scheeren,  Schwert.
seger-Arbeit  X.,  jedoch  mit  -m  der
nachstehend  unter  §.  genannten

6)  Nähnadeln;  Schreibfedern  aus  Stahl  und  anderen
  unedeln  Metallen;  Uhrfonrnituren  un
Uhmerke  aus  unedlen  Metallen;  Gewehre  al
ler  Art;  Schmucksachen,  soweit  s"  nicht  in
Nr.  207  fallen

1

Maßstab

7

Verzollung.


1  Zr.

1  Zir.

1  Zu.

 

1  Ztr.

Abgabensätze

 

nach
J□

dem
s.

nach  dem
nau##chme

 

 

*
Fuß
1  Ser..

blr.

 

 

4

 

JFu
XNr.

20

30

 

F#r  Tara
wird  vergület

kvom  Zeniner

Brutlo-Gewicht
4  Plund.

10  in  Fässern  u.
Kisten.

4  in  VBallen.

13  in  Fässern  u.
Kisten.

0  in  Körben.
in  Vallen.
        <pb n="29" />
        1865.

 

—

·

Benennung  der  Gegenstände.

Erden,  Erze  und  edle  Metalle:
Erden  und  rohe  mineralische  Stosse,  auch  gebrannt,
geschlemmt  oder  gemahlen,  ingleichen  Erze,  auch
aufbereitete.  soweit  diese  Gegenstände  umt  mit
einem  kollsuhe  namentlich  betroffen  sind;  le  Metalle
  gemünzl,  in  Barren  und  Bruch,  mit  tilis
der  fremden  silberhaltigen  Scheidemünze

Flachs  und  andere  vegetabilische  dru
stoffe,  mit  Ausnahme  der  Baur
roh,  geröstet,  gebrochen  oder  gehechelt,  uch  W

Getreide  und  andere  Erzeugnisse  des  Landbaues:


Anmerl.  zu  u.  (Artreide  und  Hülsensrüchte  in  Garben,
wie  dergleichen  unmutelbar  vom  Felde  eingeführt

  werden,  serner  Hafer  in  Mengen  unter

einem  Prenßischen  Schessel  oder  beziehungs.

weise  untei  zwei  Vayerischen  Menen  und  an.

dere  (betteideirten,  sowie  Hülsenfruchte  unter

einem  balben  rusuen  Sheljel  oder  unter

einer  Bayerischen  Met

b)  Sämereien  und  Beeren:

1)  Anis,  Coriander,  Feuchel  und  Kümmel

2)  Alle  Ubrigen  S  Simersiene  einschließlich  der  Oel- 



 

sämereien;  srische  Beeren,  ingleichen  Wachholderbeeren
  ier  Art;  Erdnüsse.

Maßstab

u)  Getreide,  auch  gemalzt,  und  Hülsenfrüchte  Schffl.
1  Bane
*
Schäffel

Abgabensätze

Für  Tar#

 

frei

frei

frei

—

 

 

frei

ut  dem  #  nach  dem
Ber-  Thaler-#2  Gusden!  vom  Zentner

zollung.  g#u#

S#er.

Fuß
Fl.  Kr.

frei

—.
—

wird  vergitel

Brutto-Gewicht
Plund.

 

 

 

ftei
        <pb n="30" />
        1863.

 

—
S

Benennung  der  Gegenstände.

)  Garten,  und  Futter  Fruahann  frische;  Blumenzwiebeln;
  Kartoffeln;  Wurzeln,  srische;  Obst,  frisches;
lebende  Gewächse,  uuch  in  v  oder  Kein
Heu;  Stroh;  Schilf

Glas  und  Glaswaaren:

a)  Grünes  Hohlglas  (Glasgeschirr)

Anmerk.  uu  s-  Htt  losckqicwamsngwerdenzul  tm

I
..«.’»«
6  Aktbahensche
141  Rheinbayerische

b)  Weißes  Hohlglas,  ungemustertes,  ungeschliffenes
oder  nur  mit  abgeschlifsenen  Stöpseln,  Böden  vder
Nändern;  Feuster=  und  Tafelglas  in  seiner  natürlichen
  Farbe  (grün,  halb  und  ganz  weiß)

J)  Geprehtes,  geschliffenes,  abgeriebenes,  geschnittenes,
  gemuslertes,  massives  weißes  Glas;  auch

ehänge  zu  1  17  von  Glae;  Glaotnoͤpf,
Saeme  Glasschmetz  .

4)  Spiegelgla

1)  hhes,  P  geschsenes“  .

2)  geschliffenes,  belegt  oder  unbelegt

e)  Farbiges,  bemaltes  oder  vergoldetes  Glas,  ohne
Unterschied  der  Form;  Glaswaaren  in  Verbindung
mit  anderen  Materiasien,  soweit  sie  dadurch  nicht
unter  Nr.  20  sallen

Anmerk.  zu  c.  und  e.  Glaomajse,  sowie  Glasrohren

und  (Glasstüngelschen,  ohne  Unterschied  der
Farbe,  zur  perlenbereung  und  )  Aunsiglasblä.

Kubiksuß.

Maßstab
de

—

Abgabensähe

 

7

–

1  Zir.

1  Zur.

1  Ztr.

1  Zir.
1  Zir.

1  Zir.

Ver:  30-  Thalerzollung.
  Fuß

52,  Gulden

 

 

 

serei,  auch  Glasurmasse

1  Zu.

nach  dem

 

S

 

Fuh
Fl.  Tr
frei

174

1  10
7
.  527
7
10  30

527

 

—2

Fũr  Tar
wird  vergüter
vom  geuiner
Brutio:  Gewicht
Plund.

in  Fässern  und
Kisten.
ein  Korben.

—

7  in  Kisten.

20  in  vGalern  und

1  in  HKben.
        <pb n="31" />
        1865.

27

 

 

Benennung  der  Gegenstände.

–——–—..

Daar-  von  Thieren,  mit  Ausnahme  der  unter  Nr.  41
genannten,  sowie  Waaren  aus  solchen  Thierhaaren,
Menschenhaare;  Federn  und  Borsten:

)  Haare,  einschließlich  der  Menschenhaare,  roh,  gehechelt,
  gesotten,  gesärbt,  auch  in  Lockensorm  ge-4F
  (Schreitsedem  Vederspulen).  sohe  und  oetzogt


9)  ]  bgespomeen  14)  in  Verbinduns  wit  van,
unter  22  begriffenen  Spinnstoffen;  Federn,
auch  4  sie  nicht  vorstehend  unter  a.
oder  unter  Nr.  18  begriffen  sind:  Borsten

c)  Oeltücher,  ingleichen  ganz  grobe  Fußdecken,  auch
in  Verbindung  mit  Werg;  ganz  grobe  Filze

d)  Gewebe,  andere,  auch  mit  andern  Gespinnsten  gemischt,
  sofern  mindestens  die  ganze  Kette  oder  der
anze  Einschlag  aus  Haaren  besleht;  Filze,  andere

Anmerk.  zu  d.  Gewebe  aus  Haaren  und  anderen  Ge.
spinnsten,  deren  Kelte  oder  Einschlag  nicht
Kanz  aus  Haaren  besteht.  werden,  wenn  sie
Seide  enthalten,  nach  Nr.  30  d.,  in  allen  auderen
  Fällen  so  verzollt,  als  wenn  sle  Haa#
nicht  enthielten.

Häute  und  Felle:  ½%
0)  Häute  und  Felle,  rohe  (grüne,  gesalzene,  trockene)
zur  Lrderbereitung;  rohe  beßaante  Schaf.,  Lammund
  Ziegenfelle;  rohe  Hasen,  und  Kaninchenselle;
kihem  stiche  und  “*#  und  Ftben

 

Far  Tara
wird  vergütet
vom  Zeniner

 

 

 

b)  Felle  zur  Pe#zwen.  (neuchwaaren.)  Vereltung

 

 

 

 

Maßsiab  Abgabensähe
der  nach  dem  nach  dem
Ver-  J#  #.⅝  21  a  t

zollung.  Fuß  Fuß

———-—–—
  5  —  .-srei
  frei

Zir.  15  524

1  Ztr.  15  52#

1  Zu.  14

.RKrei  srei
1  Zu.  20  1110

 

BVrutto-Gewicht.
Plund

20  in  Kisten.
7  in  Vallen.
        <pb n="32" />
        26

1865.

 

35

—
m

 

Benennung  der  Gegenstände.

Holz  und  aubere,  “—  s  und  aulmalische
  Schnitzstoffe,  sowie  Waaren
daraus,  i&amp;amp;“  usnahme  der  Waaren
von  Schildpatt:

a)  Brennholz,  auch  Neißig;  Holzkohlen;  Holzborke
oder  Gerberlohe;  üchihen  (ausgelaugte  Lohe  als
Brenumaterial)

b)  Bau-  und  Nutzholz  cller  Art,  auch  gesagt  oder  auf
andere  Weise  vorgearbeitet,  ingleichen  andere  vegetabilische
  und  animalische  Shusff,  nicht  besonders
  genannt  .

Gkoe,whc,  ungcfakbtc  Bottchek  Drechsler-,
Tischler  ·  und  blos  K#hebobeite  Holzwaaren  und  Wagner=
  Arbelten;  e  Böottcherwaaren  mit  eisernen
Reifen,  gebrau  *  Besen  von  Reisig;  gro  obt  gord.
flechterwaaren;  Horpplatten  und  ro  e  bloß  ge
schnittene  Knochenplatten

ch  Holz  in  geschnittenen  Fournieren;  sorkplalien,

korkscheiben,  Lonohlen  Ghonsebfe  Stuhlrohr
gebeiztes  oder  gespaltenes

*l  Hteenee  Hausgeräthe  (Möbel)  zund  andere  Tischler.,
  Drechsler-  und  Böttchenvaaren  und  Wagner-Arbeilen.
  welche  gefärbt,  gebelzt.  lackirt  polirt,
oder  auch  in  einzelnen  Theilen  in  Verbindung  mit
unedlen  Metallen,  lohlarem  Leder  oder  Fensterglas
  in  seiner  natürlichen  Farbe  verarbeitet  sind;
auch  gerissenes  Fischtein

)  Feine  Holzwaaren  (mit  ausgelegter  oder  Schng.
Arbeit),  seine  Korb  Frchtenngar-  sowie  überhaupt
alle  unter  c.  d.  und  e.  nicht  begriffenen  Waaren

aus  vegetabilischen  7  analseh  Schnitzstoffen,

 

Maßstab

Abgabensätze

 

„Dder  i
vVer-136

nach  dem
0  I.  GuM.

 

zollung.

1  Ztr.

1  Zir.

 

nach  dem
Thal.

Juß

+½%

frei

frei

frei

Sgr.

 

 

Fußt

#rei

frei

frei

 

Ar

 

Für  Tara
wird  vergüten
vom  Zeminer
Vrmio-Gewicht
Plunk.
        <pb n="33" />
        1865.

29

 

—  —

Benennung  der  Gegenstände.

mit  Ausnahme  von  Schildpalt;  auch:  in  Verbindung
mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht
unter  Nr.  20  sallen;  boltronze  Bleisifte,  Nothstifte
  und  ähnliche

6)  Gepolsterte,  auch  überzogene  Möbel  aller  Art

Hopfen

Instrumente,  Maschmen  und  Fabrzeuge.

a)  Instrumente,  ohne  Rücksicht  auf  die  Materialien,
aus  wolchen  sie  gefertigt  sind:

1
5)  Piirei,n  chirur  liich,  oplische,  maihelia  ·
mische  (für  Laboratorien),  physikalische
b)  nähltheche

Lokomotiven,  e  und  Dampfkessel
andere,  und  zwar  je  nachdem  der,  nach  dem  ve.
wichte  ilceine  kisenin  m
#)aus  Hol
aus  Gußeisen
7)  aus  Schmiedeeisen  ober  Stahl.
0)  aus  anderen  unedlen  Metallen
3)  Walzen  aus  unedlen  Metallen  zum  Druck  und
zur  Appretur  von  Geweben:
#)  gravirt  .

Ontchtgravitt
4)  Kratzen  und  Kratzenbeschläge

3

 

 

Färstl.  Schw.  Rudolst.  Gesehsamml.  XXVI.

Maßstab

"

Verzollung.



1  Ztr.
1  Zu.
1  Zer.

1  Ztr.
Ztr.
1  Ztr.

1  Ztr.
1  Zir.
1  Ztr.

1  Ztr.

—

1  Zrr.
1  Zur.
1  Ztr.

Für  Tara

 

 

 

Abgabensäßtze
nach  dem  „nah  dem
*.  Thale  r-524Gulden  ·

Iu#ß  L

rei  Sh-  3.  W.

4  7

310  5  50

21542

4  7
frei  frei

115121371

l
15  524
15  52r
251  27
1100%  20
l
2  3  30
15  5
6  10  30

 

 

wird  vergũtel
vom  Jeutner
Bruio=  Gewicht
Pfund.

(20  in  Fässern  und

gui

Ballen.

16  in  Fässern  und
Kisten.

1

in  Körben

13
6  in  Vauen-4


22  in  Fössern  und

Kisten.
1  9  in  Ballen.

13  in  Fässern  und
Kisten.

n

13  r  8  und
Aisten

6  im  Körben.

4  in  Ballen.

2
1·s  in  Fässern  und
sten.

 

1  6  in
4  in  Ballen.
6
        <pb n="34" />
        a0  1865.
Abgabensähre  Für  Tara#
-  soikdvckütet
Benennung  der  Gegenstände.  .  aund  den  undh  dem  °  vom  henmer
W  zollung.  Brulio-Gewicht

—
S

—
—

 

c)  Wagen  und  Schlitten:
1)  Eisenbahnfahrzeuge

2)  e  Wagen  und  Schlitten  mit  Leder-  oder
st  ....
4)  See-  und  *n*m

1)  hölzerne

2)  eiserne
Anmerk.  4  1.  1.  und  2.  Die  Anker,  Anker,  und  sonstigen
  Kctten.  asches  alle.  nicht  zu  den  gewohnlichen
  Schiffs-Utensilien  gehdeige  bewegliche
  Inventarienstücke,  sowie  bei  den  Dampf.
schiffen  die  Dampfmaschinen.  S  den
für  diese  Gegenstände  sestgesetzten  Jollsäpen.

Kalender
werden  nach  den,  der  Stempelabgabe  halber  gegebenen
  besonderen  Vorschriften  behandelt.

Kautschuck  und  Guttapercha,  sowie  Waaren
  daraus:

u)  hnt  in  der  ursprünglichen  Form  von  Schu-*

  Hürn  K.;  Gultapercha,  roh,  ungereinigt

u

5)  +Knunch  F  außer  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  oder  mit  baumwollenem,  leinenem
oder  wollenem  rohen  (nicht  gebleichtem  oder  gefärbtem)
  Garn  nur  dergestalt  umsponnen,  umflochten
oder  umwickelt,  daß  sie  ohne  Ausdehnung  noch
deutlich  erkannt  werden  können:  Kautstuc  ·  Plat.
ten;  aufgelöstes  Kautschuck

 

vom
Werth

Stück

vom
Werth

vom
Werth

A
EIE

s
zehn  Prozent

50

fünf  ½#
acht  8

 

frei

 

 

1  Ztr.

ir
l.  Xrt.

l

8730

rozent

kozent.

srei

 

 

 

Pfund.
        <pb n="35" />
        1865.

 

—

 

Benennung  der  Gegenstände.

)  Grobe  Schbiachr  Sattler-,  Niemer=  und
Täschnerwaaren,  sowie  andere  Waaren  aus  unlackirtem,
  ungesärbtem,  unbedrucktem  Kautschuck,
alle  diese  Waaren  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Etenalen.  seweit  sie  dadurch  nichtn  unter  An.  20
allen

d)  Waaren  aus  leciclen,  gefirttem.  oder  tedtuckiem
Kautschuck,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialicn,
  soweil  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fal.
len;  feine  Schuhe;  übersponnene  Kauischucksäden

e)  Gewebe  aller  Art  mit  it  Kautschuc  uͤberzogen  o  oder
getränkt
Anmerk.  zu  cKauIIchuck  Nackt-sehn  für  Fabriken  und
ratzenleder.  künstliches.  füͤr  Krahenfabriken.
8  auf  A—  unter  Kontrole

I)  Gewebe  aus  Kaulschucksäden  in  Verbindung  mit
anderen  Spinnmaterialien
Anmerk.  zu  b.  bis  s.  Waaren  aus  Grbern,  n
e  Waaren  aus  Kautschuck  behandelt

Fetder  *  Leibwäsche,  fertige,  auch  Put-*

  Fete  oder  Florctseide,  auch  in  Verbludung.
mit  Metallfäden

5)  Andere,  Heent  sie  nicht  nachstehend  unter  c.  und  c.
gunn  ind;  Herrenhüte  von  Seide,  unstaffirt,
staffirt  oder  #ardirt  künstliche  Blunen;  zugerichiete
  Schmuckfeder

Maßstab
de

Vergollung.


1  Ztr.

1  Ztr.
1  Zrr.

1  Ztr.
1  Zkr.

1  Ztr.

1  Zir.

 

)  Von  Geweben  uit  Kausschuck  *  chuttoprrcha

 

 

 

Abgabensätze
anchr  dem  nach  dem
.  *s  6
——————  At.
4  7
10  1730
15  2615
2  3130
25  4345
40  70
30  528

 

 

 

Für  Tara
wird  verguter
vom  Zentner

Brutlo,  Gewicht
Plund.

10  u  #aästen  und
sten.

3  in  Koͤrben.
Ballen.

20  in  Fässern  und
isten.

13  in  Körben.

6

13  in  Kisten.

0  in  Körben.

6  in  Vallen.

16  in  Zässern  und

—  —  —

13  in  Aörben.
6  E  VBallen.

|  )2  in  Vallen.

 

20  in  Kisten.
11  in  Akbben.
9  in
        <pb n="36" />
        zꝛ  1865.
Mahstab  Abgabensätze  zur  Tara
Benennung  der  Gegenstände.  er,  uch  dem  nach  orm  k00  Fen
3b  gollung.  Fuu  «  Fuß  Brutto-Gewicht
ThIr.  Sar.  K.  Xt.  Plüund  •
überzogen  oder  getränkt  sen  uus  OGummisäden  13  in  Aisten.
in  Verbindung  mit  anderen  Spinnmaterialten  1  Zu.  25  43  45  n
.  .  20  in  Kisten
ch  Herrenhũte  von  Filz,  aus  Wolle  oder  anderen  n  in  aiun
Homeue  n  staffirt  oder  garnirt  1  Zu.15  26  15  i  in
e)  Leinent  Leibwäsche  EELIEEIE  3
Anmerk.  b  der  und  eib  sl-  wenn  sie  3Zu.  15  523
19|  Kupfer  und  andere  nicht  besonders  genannte
  unedle  Metalle  und  Legirungen
aus  unedlen  Metallen,  sowie  Waaren
a)  In  rohem  Zustande  oder  als  alter  Bruch;  auch
Kupfer,  und  andere  Scheidemünzen,  insofern  sie
in  einzelnen  Vereinsstaaten  iigrfüh  werden  dürfen  frei  frei
b)  aelchiene  oder  gewalzt  in  Stangen  oder  Blechen,  ·
.  »3tr.l22z335
c)  m  Blcchess  und  Drahi,  platiirt  1  Zur.  4  7
4)  eee:  und  zwar:  I
.  1  Zir.3  515
3  uwferschmiedet  und  Gelbgießer-Waaren:  als
Blasen,  Bügeleisen,  Eimer,  Gewichte,  Ge-  ·
winde,  Haken,  Hähne,  Kellen,  Lampen,  beuch.  5  in  Hässern.
.  *r*  u,  Mörser,  Riegel,  Köhren,  1  Kalben
chraubenbolzen  und  „Muttern,
Stut.  Thür-,  Fenster,  Truhen=  und  Wabnbeschtge,
  Waageschalen  und  ähnliche  grobe  |
Baaren,  auch  in  Verbindung  mit  Holz  oder  ·
Eisen,  ohne  Politur  und  Lack  1  Zir.2  20  4
3)  Andere,  auch  in  Verbindungmitanderen  Materialien,
  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  fallen!  1  Zir.  4  7  1
        <pb n="37" />
        18.65.

33

 

J#

 

Benennung  der  Gegenstände.

20|  Kurze  Waaren,  Quincaillerien  2c.:
a)  Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  edlen  Metallen,

echten  Perlen,  Korallen  oder  Edelsteinen  gefertigt;
Taschenuhren;  echtes  Blattgold  und  Blattsilber.

h)  Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  Schildpatt,  aus

unedlen,  echt  vergoldeten  oder  versilberten,  oder
mit  Gold  oder  Silber  belegten  Metallen  gefertigt;
Stutz=  und  Wanduhren,  letztere  mit  Ausnahme
der  hölzernen  Hängeuhren;  uncchtes  Blattgold  und
Blattsilber;  seine  Galanterie=  und  Quincaillerie=Waaren
  (Herren,  und  Frauenschmuck,  Toilettenund
  sogenannte  Nippestischsachen  u.  w.)  ganz  oder
theilweise  aus  Aluminium;  ferner  dergleichen  Waaren
  aus  anderen  unedlen  Metallen,  jedoch  fein  gearbeitet
  und  enkweder  mehr  und  weniger  vergoldet
oder  versilbert  oder  auch  vernirt,  oder  in  Verbindung
  mit  Alabaster,  Elsenbein,  Email,  Halbedelsteinen
  und  nachgeahmten  Edelsteinen,  Lava,  Perlmutter
  oder  auch  mit  Schnitzarbeiten,  Pasten,  Kameen,
  Ornamenten  in  Metallguß  und  dergleichen;
Brillen  und  Operngucker;  Fächer;  feine  bossirte
Wachswaaren;  Perückenmacherarbeit;  Negen=  und
Sonnenschirme;  Wachsperlen;  ingleichen  Waaren
aus  Gespinnsten  von  Baumwolle,  Leinen,  Seide,
Wolle  oder  anderen  Thierhaaren,  welche  mit  anima.
lischen  oder  vegetabilischen  Schnipstoffen,  unedlen
Metallen,  Glas,  Kautschuck,  Guttapercha,  Leder,
Ledertuch  (leu#ther  cloin),  Papier,  Pappe,  Stroh
oder  Thonwaaren  verbunden  und  nicht  besonders  tarifirt
  sind.  3.  B.  Knöpfe  auf  Holzsormen  und  dergl.

Abgabensäße

 

Maßstab
de

r
Ver-  s3

nach  dem.
.Tnal.

nach  dem

 

zollung.

1  Zu.

1  Ztr.

 

 

h
Fuß
Thlr.  Syr.

 

Fus
Bl.  Xc.

 

 

Fũr  Tara
wird  vergũtel
vom  Zemner

Brutto-Gewicht
Plund.

20  in  Fässern  u.
Kisten

13  in  Körben.
9  in  Ballen.

20  in  Zässern  und
(  Kisten.
13  in  Körben.

 

9  in  Ballen.
        <pb n="38" />
        1865.

 

d

28#

 

 

 

 

 

Leinengarn,  Leinwand  und  vpodere  Leineuwaaren,
  d.  i.  Garn  und  Webe  oder  Wirk- 



 

 

 

 

Mahnad  Abgabensätze  dr  an
2  .  ,·-Ivko«-rtlcl
Beuennung  der  Gegenstände.  .  t  eib.  om  Jancs
zollung.  Fusi  Fu  Brutlo-Gewicht
1  «  «  Ulr-  Er.  #l.  Tr  *o
Leder  und  Lederwaaren:
n)  Leder  aller  Art,  mit  Ausnahme  des  nachstebend  unter
  b.  genannten;  Pergament,  Slieselschäfte  1  Zr.  30  ½  in  —W  u.
b)  Brüsseler  und  Dönisches  Hundschuhleder;  auch  Kor-  13  ben,  b
duan,  An#atnn  Sassan!  und  alles  bsirhten  und  5  Ainte.
lackirte  Led  1  Zir.  8  14
Anmerk.  3  b  culnn.  sowie  bereils  uns  no
icht  gesäibte  oder  weiter  zugerichtete  Ziegen-Frn
  I#9sfene  "“  0  .  *  .  a  1  Zir.  15527
)  Grobe  Schuhmacher-,  Sattler,,  Niemer=  ind
Täschnerwaaren,  sowie  andere  Waaren  aus  lohgarem,
  lohrothem  oder  bloß  geschwärztem  Leder,
alle  diese  Waaren  auch  in  Verbindung  mit  anderen  lG  in  dasera  u.
Materialien,  soweit  si  se  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  A.
sallen  1  gr.  7  In#in  Rörten.
Aumerlk.  Grobe  eEubmocher.  und  zthner,  ·  O  ln  Ballen.
Nor-  aren  aus  grauer  Enshziennae  Segeltuch.
roher  Leinwand,  roben  i3tich  oder  Drillich,
oder  grobem  Mitrdnneein  rartrd  werden
wie  Waaren  aus  Leder  beban
4)  Feine  Ledenwaaren  von  Korduan,  Saben,  m
rokin,  Brüsseler  und  Dänischem  L#eder,  orasinc
und  weihgarem  Leder,  von  gesärbtem  oder  lackirtem
Leder  ans  Vergament,  auch  in  Verbindung  mit  anderen
  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  20  in  gäss
Nr.  20  sallen;  seine  Schuhe  aller  Art  1  Sir.  00  30  rlln  ".
hP)  Haudschuhe  1  zr.  10/23  /20  |18  in  Sr
        <pb n="39" />
        1865.  35

 

 

 

 

 

Maßstab  Abgabensätze  Fũr  Tara
Benennung  der  Gegenstände.  eto“  aee  band  *  uin  ene
gollung.  Fuß  Fuß̃  Vruito-  Gewicht
Tbli.  Sar.  l.  Xr.  Pfund.
waaren  aus  6  duche  oder  anderen  d  „dertiiän
Sbinmgtoften,  mit  Ausnahme  der  Baumwolle:
u)  Pohe  Han  1  b
von  Flachs  oder  Han
)  )  Wcafchmcnqcsånnsi  .......1tk.2.330  Its  »l:  Jena«-«
5)  Handgespinnst  1  ZrU.  5
2)  von  Jute  oder  auderen  ucht  besonders  R
teu  vegetabilischen  Spinnstoffen  1  Zzuru..55523
D)  Gebleichtes,  desgleichen  blos  Alcherochtet  oder  ge.
büktes  (geäschertes)  Garn,  ug  gesiriies  Garnn  Zir.  115  15  13  in  Kinn.
)  Zwirn,  roh,  gebleicht  oder  gefärbt  ———........—

4)  Srilenwaaten.  ungebleichte;  Decken  aus  osen  ör
1  gr9uu52

e)  Ge  Packleinwand  und  Segeltuch  13tr.  .  20  1110
I)  Nohe  Leinwand,  roher  Bwillich  und  Vulih  .  *ê*.•
lerwaaren,  gebleichte  1  zrl  distn.
6  in  Vallen
Anmerk.  u  9  Nobe  arurn  deinwand  einhebend.

auf  Gralse  von  Leobschütz  bis  Seidenberg
  in  der  Oberlausitz  nach  Vleicheeien  oder  k
ven  .......  13kk-fkcl.fktl

bb)  in  Sachsen
auf  der  ean  büse  von  Onri#e  bis  6  Schandan  4  .
auf  Powainen  .  1  Ztr.freis  .  Jfrei

3)  Gebleichte,  gefärbte,  bedmcte  oder  in  anderer  Art
ugerichtete,  auch  aus  gebleichtem  Gam  gewebte
eimwand  gebleichter  oder  in  anderer  Art  diß  gerich.

teter  Zwilich  und  Drillich;  rohes  und  gebleichtes,
auch  verarbeltetes  Tisch-,  Bett.  und  Handtücher-  (13  in  Kisten.
ug;  leinene  Kittel;  Batist  und  Liu  tiolllo  1  in  Körben.
5)  Pear  Borten,  Fausen.  Gaze,  Ranmentich,  in  Ballen.

 

 

 

 

 

 

gewebte  gonien  Schnüre,  Strumpfwaaren  Ge-
        <pb n="40" />
        36  1865.
Naßstab  Abgabensäte  Für  Tara
Benennung  der  Gegenstände.  2  ’m  zunchaen  o  in
M  gollung.  Fat  Fuh  Brutto-Gewicht
e  .  asn
spinnsie  5  andere  Vaanen  in  n  Verhindung  mit  his  in  Aisten.
Metallfäde  1  Zir.  120  35%13  in  Körben.
1  60  in  VBallen.
)  Zwirnspihen  u  gu.  a0  70  n  in  gin
23  Lichte:
Talg  und  St  licht  1  Zr.5237
35  A  6.  un  earin  ich  e  1  n  2  0|  lis  iu  Kisten.
24  —  und  F#nssgegengände:
)  Papier,  beschriebenes  (Akten  und  Mammserlgte).
Bücher  in  allen  Sprachen,  Kupferstiche,  Stiche
anderer  Art,  sowie  Holzschnitte;  Guipgraphten
und  Fehnioaribhinn  geographische  und  Seekarken;  ·
Musikal  ftei  frei
5)  Gesochene  Metallplaiten.  deschuittene  Hotznöcke,
sowie  lithographische  Steine  mit  Zeichnungen,  Stichen
  oder  Schrist,  alle  n  ——  zum  Ge-  »  .
beanchfnkdenDntekanf  frei  frei
e)  Gemãalde  und  Zeichnungen;  4  von  Marmor
und  anderen  Steinarten;  Statuen  von  Metall,  »  .
mindestens  in  natürlicher  Größe;  Medaillen  frei  srei
25  Materlal=  und  Spezerel-,  auch  Konditor-=waaren
  und  andere  Konsumtlbillen:
u)  Bier  aller  Art,  auch  Meth  1  Ztr.  20  1110
b)  Branntwein  alier  Art,  auch  Araack,  Ru  um,  Franz-  2  in  jnur  eirem
branntwein  und  wuersehte  2  Biannbreniei  in  Fasern  54½  u
und  Flaschen  1  Zir.  10|30  %%  Hlalchen,
11  in  Ueberfässern.
Tc)  Hefe  aller  Art,  mit  Ausnahme  der  Weinhefe  1  Zzu.111913  52;  n  "  n
7  in  K
        <pb n="41" />
        1865.

37

 

A#

Benennung  der  Gegenstände.

qh)  Essig  aller  Art  in  Fässern.

o)  Wein  und  Most,  auch  Cider  in  Fässern  und  Flaschen;
  Essig  in  Flaschen  oder  Kruken

I)  Butter

Anmerk.  Wr  rische,  ungesalzene  Butter  auf  der

nie  bon  Lindau  bis  Hemmenhofen  eingehend

2.  4%  Stücke  in  Mengen  L  ame  beir
als

Pfund,  vorbeb  d,  Iae
ines  Mißbrauchs  örtlich  hnchnn  Auihetung
  oder  ezS,  arse  g  dieser  Begünstigung.

6)  Fei  ausgeschachtetes  srisches  und  zubereite-6;
  Schinken,  Speck,  Würste,  Fesbleichn  großes

ild
li)  din  S  Stüsruchte),  auch  Blätter::
)  fuische  Apfelsinen,  Citronen,  Limonen,  Pomu
  Granaten  und  dergleichen
langt  der  Steuelpsichtte  die  usbäbtung.  46
goüen  er  für  hundert  20  Sgr.  10  4
m  Falle  der  Mn  bleiben  bee  *“
ver  2  wenn  sic  in  Gegenwart  von  Beamien
weggeworfen  werden.

2)%)  ge  Arot  Datteln,  Suaen:  Korinthen,
Pfirsichkerne,  Nosinen,  Lorbeerlätter,
  Hemmeramnn  Pommeranzenschalen
  und  dergleiche
6  Lusien  8  Jebaniisbrod·  pr
nienke

 

Fürstl.  Schw.  Rudolst.  Gesehsamml.  XXVI.

 

Masstab

er
9

zollung.

1  Ztr.

1  Zur.

1  Zu.
1  Ztr.

1  Zur.

1  Zu.

1  Zu.
1  Ztr.

 

 

 

Abgabensäßgze
zrce  dem.  nach  dem
7  M  %
Thblre.  Sgt.  ]  Ri.  Xr.
11101  2120
4  7
320  6  25
14
frei  frei
15  528
2  330
4.  7
15  523

 

 

 

 

Für  Tara
wird  vergütet
vom  Zeniner
Brutto-Gewichr
Plund.

24  in  Jnurbeidem
saihen.“  Eingange
in  in
Körben!]  Flascheu.
1|  in  Ueberfässern.
16  in  Fässern  u.  16
sen,  so  wie  in  Kũ
ebeln  v.  hartem  Holz.
11  in  Kübeln  von

weichem  Holz

:20  m  Fässer-I  und

113  zt  Köen.
1  7  in  Ballen.

313  in  Fössern.

sis  in  Kisten.
14  in  Körben.
(6  in  Vallen.
        <pb n="42" />
        38

1865.

 

Ao

 

Benennung  der  Gegenstände.

i)  Gewürze  aller  Art,  nicht  besonders  genannt
Lk)  Heringe
)  Honig.
4

in)  1)  Kaffec,  roher,  und  n3kt  unter  3  genannte
Kafsee-Surrogate

2)  Kakao  in  Bohnen  und  Kakaoschalen

3)  Cichorien,  gebrannte  oder  g#emahlene

n)  dorsnr  aßee,  ingleichen  Aenconast,  gemah  -
leer  Kakao,  Chokolade  und  Chokoladen-  Surro.
gate,  Kaviar  und  Kaviar  ·  Sunogatt  Eingesatzener
Fischroggen).

.)  Käse  aller  Art

Nallab

*

*
gollung.

1  zn

1  Tonne

18Ztr.

1  Ztr.

1  Ztr.
1  Ztr.

1  Zir.

1  Ztr.

Abgabensätze

Für  Tara

 

nach  dem  nach  dem
Tnal.  AOnnoenb

wird  vergütet
vom  Zentner

 

1bt.  Ser..

 

 

“  1
Fuh  Fusi
Xr.

65

145

—

10

2
2
Añ

 

 

 

Brutto-Gewicht
4  Pfund.

i6  in  Jässern

18  in  Kinten.

13  in  Körben.

in  Vallen.

Dauben  v.  Eichenu.
  hrtrem  i

12  in  Fässern  mit
|  Holze

sten.
siwandemn  buhen.
Körben.

2  in  86  oder

Dauben  v.  Eichenu.
  anderem  harken
Holze  u.  in  Kisten.
10  uderen  Fäs.

9  #  Forben.
3  in  Ballen.

6
us  In  gnfekn  mit

20  in  Zässern  und
isten

in  #eten.

6  in  Vallen.

20  in  nisten  von  1
Zlr.  u.  darüber.

16  in  gisten  unter  1

iz

Zr.
11  in  Kässern.
8  in  Körben
6  in  Vallen.
12  in  gübeln  von  3
Zt.  u.  darunter.

 

8  in  Hhuenn:
Kübeln.
        <pb n="43" />
        1865.

39

 

 

Benen#ung  der  Gegenstände.

h))  1  Konftaren,  Zuckenvark,  Kuchenwerk  aller  An;

mit  Zucker,  Essig,  Oel  oder  sonst  namentlich
alle  in  Flaschen,  Büchsen  und  dergleichen  einzachte,
  eingedämpfte  oder  auch  eingesalzene
„  Gewürze,  Gemüse  und  andere  Kon-Euue:n
  (Vilze,  Trüffeln,  Geflügel.  Seethiere
  und  derglelchen);  zubereitete  Fische;  Oliven,
  Kapern,  Pasteten;  zubereiteter  Senf;
Tafel-Bouillon,  Saucen  und  andere  ähnliche
Gegenstände  des  feineren  Tafelgenusses
2)  Obfl,  Sämereien,  Beeren,  Bistter,  Büüthen,
Pilze,  Gemüße,  getrocknet,  ebacken,  gepul.
verk,  blos  eingekocht,  oder  gasselzen,  #  ge
nicht  unter  anderen  Nummein  des  Tari
hrissen  sind;  Eicholin,  Ctrocknete;  (gtttrockene;
  Safie  vor  eeren  und  Rüben
zum  Grubh,  atne  9rt  eingekocht;  Fische
nicht  anderweitig  genannt
"  1)  Nrafimeehf.  Nudeln.  Puder,  Stärke,  Arrow.
wot,  Sago  und  Sago-Surrogate,  Typpioka
2)  Mählensabrikate  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten,
  nämlich:  geschrotene  und  Mesthile,  Körner,
Graupe,  Gries,  Grüte,  Mehl.  Backwerk,
gewöhnliches  (Bäckerwaare);  Stärkegummi
Anmerk.  zu  1.  2.  1.  (hes  s.nenmeeblSchwart
mehl)  bei  dem  Eingange  zu  Lande  an  der
der  Sächsischen  unitne,  gegen  Böbhmen.
2.  Gewöhnliches  Roggenbrot  bei  dem  Ein.
han##e  zu  Lande  auf  Meelten.  —
z  )  Muschel=  oder  Schaalthiere  aus  der  S
Austern,  Hummern  ausgeschile  aniier  "7
kröten  und  dergleichen
)  Neis:

 

Maßstab

*

Verzollung.


1  Zu.

1  Ztr.
1  Zu

1  Ztr.
1  Zir.

1  Zir.

1  Zir.

 

 

 

 

 

Abgabensähe
nach  dem  Jnach  dem
giß  Fu
Tbir.  Ser.  8#1  At.

7  1215
15  524

2  #p
15  52)
77
5

2  3  30

 

 

Für  Tara
wird  vergütet
vom  Zentner
Brutto-Gewichl
Pflund.

20  in  Fässern  u.
1  Kisten.

13  in  Körben.

6  in  Ballen.

113  in  Fässern,  Ki,
sten  u.  Körben.
[6  in  Ballen.
        <pb n="44" />
        4  1865.
..  ·
Maßstab  Abgabensähe  Für  Tara
2  der  nach  dem.  nach  dem  wird  vergütet
Benennung  der  Gegenstände.  Ver0.  52  Gulden,  Vom  Zeutner
3  zollung.  Fut  Juß  Bruto-Gewicht
——  —  Xt  Plunnr.
1)  geschälter-  1  Ztr.  115
2)  ungeschält  ir.  20
))  Salz  Won  Sit  tinssihn  in  verboten;
  die  Durchfuhr  findet  nur  auf  besondere  Erlaubnig
  **  den  sedeemal  uüiebesande  Bedingungen
  statt.
*-.  )
vu  dicn  EEEEEEEEEI—  14  in  dassern  mit
Dauben  v.  Eichen-I.
  Jucker  u.  anderem  harlen
.  bent,,  "«  -  -  onge.
l  Sre-  dnt  hozndie  Vrud  ter  kusen  ·  uud  gur.  nut-PNh  a  in  audern  güs.
ern.
13  in  Kisten.
7  in  Koörben.
13  in  Fässern  mis
Dauben  v.  Eichenu.
  anderem  harten
Holle.
10  in  anderen  Fäsb)
  Nohzucker  und  Farin  (Zuckermehl)  !  S.  10  8  16  in  gihen  von  8
Nebzuck  Iländishe  ebre.  Mossint  ter  d  Itr.  u.  daruͤber.
?  Sheecker  inr  Vweanbelrt  Hrutnanahent  5tt  ar  %3#r.  1  7  720¼  in  Aisten  unler  8
tinanpereuropä,
schen  Nohrgellechlen
  (Cenessers,
-  njans.)
7  in  andern  Körben.
6  in  Vallen.
2.  Suooon  1  Zu  255  223|11  in  ässern.
Auflösungen  -  rwa  welche  als  solche  bel  der  Naalsen  bt  -
stimmt  erkan!  ,  unlecllt  dessemhiudsasal
geführten  Gsrn  #r  i
        <pb n="45" />
        1865.  41
2  Abgabensätze  du  Tara
de  .  ergũtel
Benennung  der  Gegenstände.  r.  nt  Hunnh  den  vom  Jon
Ada  zollung.  5#  gupß  Arntlo-Gewicht
*  *  F  Tblr.  Egr.  Bl.  #  Vlunr.
I  6  (22  in  niste
»  12  in  Fässern,  Se-1
  ronen  (nicht  von
Thierbäuten)  und
V)  Tabak:  »  »  Lamm-kochen
1)  Tabaksblätter,  unbearbeitete  und  Stengel.  1  Zr..  7  c  e
n  n  Basllen  aus
ns  Bast  und
Vinsen.
2  in  Ballen  an.
2)  Tabakefabrkate:  derer
a)  Nauchtabak  in  Rollen,  abgerollten  oder  entrippten
  Blättern  oder  geschnitten;  Carotten
be  Stangen  n  chnupftad  ak,  auch  Tabats.
mehl  und  Absalle  1  Zr.  1915  t6  n  an  Fässern.
n.
il  in  ##a#istseb.
6)  Cigarren  und  Schuupftabak  1  Zir.  20  35  *  alten  ie
der  vorstehenden  Tar
lür  die  ußere  Um
Tchlletzunz  nech  21
lnad,  sous  die  Gl
-arren  in  kleinen  Kicwen,
  und  12  Pjund,
sa#s  de  in  Abltcen
*rn  F  wehsten  ,
V)  Thee  1  Zu.  8  14  2  n  aihen,
Zch  3  in  Kisten
20  Oel,  andee  weit  nicht  genannt,  und  Fette:
)
l)  Oel  aller  Art  in  Flaschen  oder  Kruken.  auch
Baumöl  in  Fässern  1  Zrr.  25  1273
Anmerk.  zu  #.  1.  #  in  Faͤssern  eingehend,  wenn
5))  ebr  die  Nofc  auf  veriger  Selte.
        <pb n="46" />
        42  1865.
Maßsaab  Abgabensätze  Fur  Tara
Benenmung  der  Gegenftände.  .sachben  hrschen  o  nn
M  zollung.  Fuh  Jut  Brutto-Gewich!
!  6  Ibl.  Sgr.  Kl.  Ar.  Plund
bei  der  Abfertigung  auf  den  Zentner  ein  Pfund
Terpentind-  oder  bin  achtel  Pfund  Rosmarin-  ·  «
dcsssqcskhwot........  .  fiel-stel.
2)  Anderes  Oel  in  Fässern  1  Zir.  15  523
an-  Pelmöl  (Dumbnter)  und  Kokosnußöl  1  Zu.  5  171
"3ö  Silashre  Paraffin,  Wallratt  1  Ztr.  15  52
vt  i  Zir.  10  35
3  8  Thierfeit,  ndeshnohhen  u  und  i
.  frei  freit
e)  ud  schließlich  Stearinsäm  c  lZlk.1  145
thpckwcfesicvvndck  Fabrikation  fettetOele,
auch  hennahien  v  frei  frei
27  Papler  und  Pappwaren:
W)  Graues  Lösch  und  Packpapier,  Pappdeckel.  Presispäne,
  künstliches  Pergament;  Papier  zum  Schleisen
  oder  Poliren;  Fliegenpapier;  Gichtpapier;
ieferpapiartr...  1  Ztr.  15  52#
b)  Ungeleimtes  ordinaires  (grobes  graues,  halbweihes
und  gefärbtes)  Papier  1  Zu.  145
J)  Alles  andere,  auch  ihograhhirtes-  bedrucktes  oder
liniirtes,  zu  Rechnungen,  Etiketten,  Frachtbriesen,
  Devisen  K.  vorgerichtetes  Popier;  Malerpappe:
  Papiertapeten;  Waaren  aus  Papier,  Pappe
oder  Pappmasse;  Foimerarbeit  aus  Steinpappe,  «
Asphalt  oder  öhnlichen  Stossen  1  Zu.llo
44)  Waaren  aus  den  vorgenannten  Stoffen  in  Verbin-  16  in  aihen.
dung  mit  anderen  Materialien,  soneit  se  daburch  »  n  5½#
nicht  unter  Nr.  20  sallen  1  Zr.  7  «
        <pb n="47" />
        186

5.

43

 

a#n

1..

.

S
S

S
—

Benennung  der  Gegenstäude.

Pelzwerk  (Kürschnerarbeiten):

a)  Ueberzogene  Pelze.  Mützen,  Hankschubt.  gefütterte
  Decken,  Pelzfutter  und  Besätze  u.  dgl.

b)  Fertige,  nicht  überzogene  Bhusten.  desgleichen
weihgemachte  und  gefärbte,  nicht  gefütterte  Angoraoder
  Schaasselle,  zgesitterte  Decken,  Mhsunt
und  Besätze

Schleßpulver  .

Seide  und  Seidenwaaren·;  :

)  Seiden,  Kokons;  Seide,  abgehaspelt  (Greze)  oder
gesponnen;  Floretseide,  gekämmt,  gesponnen  oder
sezwirnt,  alle  diese  Sclder  *  besirbt;  auch  *#
gnte  von  gefärbter  Seide

h)  Seide  und  Floretseide  gefärbt  ..

c)  Waaren  aus  Fäie  brer  Floretseide,  auch  in  Ler—
bindung  mit  Metall

d)  Waaren  aus  Seide  oder  Flokctsctdc  in  Verbindung
mit  Baumwolle,  Leinen,  Wolle  oder  anderen,
unter  Nr.  41  genannten  Thierhaaren

Selfe  und  Parfümerien:

a)  Grüne,  schwarze  nd  andere  Schmierseife

b)  Gemeine  seste  Seif-BR)

  äe.  in  rek  Kigein.  Bichien.  T

4)  Parsimerien  aller  Art  .
Anmerl.  c.  und  d.  Wenn  die  wuhtllun  en,  in

welchen  die  Waare  eingeht,  jür  hure  böher
Puen  sind,  als  die  letztere,  so  wird  dieser
bôhere  Saß  erhoben

 

 

Für  Tara

 

wird  vergüter

 

 

r  .
Masle  Abgabensähe
der  Jes  dem  nach  dem
Ver-  521-Gulden.
zollung.  In  L
—  1  bir.  Er.  r  N.  Xr.
1  Zir.  388  30
1  Ztr.6  10  30
1  Zir.  380
·  frei  frei
1  Zzu.  7
1  Zr.  40  70
1  Zir.30  52  30
1  13.  25  1127
tr.  25  123
tr.  .  13  30
l  tk·.510550

 

 

 

 

"vom  Zentner
Bruido-Gewicht
Pflund.

20  in  Kisten.
in  Vallen.

r  in  Zässern.
I3  in  dasern  und
Ki—
0  in  Guon.
13  in  Fässern.

Kisten.
9  in  Vallen.

122  in  KZisten.
113  in  Vallen

#%  in  Zäsfern  und

20  in  Kisten.
11  in  Vallen.

*—  in  Kisten.
        <pb n="48" />
        44  186

5.

 

Benennung  der  Gegenstände.

 

Maßstab
de

Ver—-zollung.


Eplelkarten  von  jeder  Gestalt  und  Gräft,  in  sofern

  sie  in  einzelnen  Vereinsstaaten  zum  corauche
im  Lande  eingeführt  werden  dürfen,  und  unter
rücksichtigung  der  besonderen  Stempel·  und  Kon#ri.
Vorschriften  .

Steine  und  Eteinwaaren  :;

a)  Steiue,  rohe  oder  blos  behauene;  Flintensteine;

Mühlsteine,  auch  mit  eisernen  Reifen;  polirte
Schieserplattent  Schleif.  und  Weßsteine  *  Art

b)  Edelsteine,  auch  nachgeahmte,  geschliffen,  Perlen
und  Korallen  ohne  ru.  Waaren  aus  Servoniinseh,
  Gips  und  Schn

JP)  Waaren  aus  Glbebeshehien  uckh  in  Verbindung
mit  anderen  zaterialien,  soweit  sie  dadurch  nicht
unter  Nr.

1)  Waaren  aus  14  ndemn  Steinen,  mit  Ausnahme
der  Statuen:

1)  außer  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
oder  nur  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen
ohne  Politur  und  Lack

2)  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien.  auch
Meerschaumwaaren,  alle  diese  Waaren,  sueen
sie  nicht  unter  Nr.  20  fallen

Steinkohlen,  Braunkohlen,  Torfu)

  Braunkohlen;  aft  Torffohlen
h)  Steinkohlen  ...

Anmerk.  #  b.  un  d  Kartiun  erse  und  auf

Elbe,  desgleichen  auf  besondere  Erlaubchsihele-

  auf  der  Weser  und  Werra  einne

1  zu.

1  Ztr.

1  Zk.
1  Zir.
1  ztr.

1  Ztr.

 

Abgabensäte

 

1  Zrr.

nach  dem  nach  dem
30-Thaler-#23-Guld-*
  *  —iZe  2

 

Fust  Fu#t
Tbir.  Sat.  Bl.  At.

 

frei  .  frei  .
I
I
i

cn

17

—

 

 

 

 

 

Für  Tara
wird  vergutet
vom  zemner
Brullo-Gewicht
Plund.

410  in  Zässern  und

16  in  Fässern  und
Kisten
        <pb n="49" />
        Fürstl.  Schw.  Rudolsl.  Geletamml.  XAX7VI.

 

 

 

 

 

 

 

1865.  45
Masstats  Abgabensätze  Jur  Taca
e  ird  vergũ
Benennung  der  Gegenstände.  der  zuoch  m  „nach  den  n  v  n
A#u  #ollung.  Fn  Brutlo-·  Gewicht
Tblr.  E  v.l.  Kr.  Plnnr.
35Stroh-,  Nohr=  und  Bastwaaren:  »
-i)MaltenunanßdcckcuvonBostStrohund  «
Schilf,  u4ch  andere  s—-p  ordinaire:  i7
)  unge  fürd  "6“  "1  16  in  Fälsern  und
2)  gefärtt  ....  1  Zu.  6  5  15  à#  Wuen.
a  Art;  Stohdisen  1  10
c)  Stroh=  und  B  ag  stcchte,  m  1  Ausnahme  d  er
Strohbänder;  dit  gen  von  hungespalenen  Stroh  4.  7  *8  n  ninn
4)  üte  aus  Stnoh.  Nohr,  Bast,  Binsen,  Fischbein,  Z
Palmblättern  und  Span:  .
lohneGamitur·........lSiück  7
:I)mitGat-Iitnk....  1  Stück  14
36Theer;  Pech;  Harze  aller  Art;  Adphall  (Bergiheen.
Theer-  und  Mineralöle,  reh  und  gereinigt,  auch
Benzin  und  Hasbaffie  (Fraofot);  Hanz  Ler.  »
pemuchkpcntt.  frei  frei
37Thiere  und  thlertsche  Produkte,  nicht  an-  ,
derweitqcnasm
sI)ThImallelebmdefünvclchekemTanssahans-“
  Geslügel  und  kleines  Wildpret  aller
Irt;  Fische,  füsche  und  *md  frischen  un  ·
ausgeschälte  Mu  uscheln  Krei  srei
b)  Eier  und  Milch  frei  frei
)  Bienenstöcke  mit  lebenden  Bienen  frei!  frei
qh  Blasen  und  Darme,  thierische;  Wachs;  Wasch-  «
schwämme  und  andere  bhierische  Produktg  soweit
sie  nicht  unter  andern  Nummern  des  Tarise  begriffen
  sind  l  524
        <pb n="50" />
        46  1865.
—i’e'))  8  +N
Bemennung  der  Gegenstände.  r.  uah  dem  Tünch  dem  Pch
*#5  gollung.  Fut  *  Fuß  Brutto-Gewicht
p  6  N+Aa  Thlr.  Sgr.  314  r  Psund.  "
38  Thonwaaren:  „
o)  Fliesen,  Mauer=  und  Dachziegel  und  andere  Waa-  z  i
ren  aus  Thon  zu  baulichen  Zwecken;  Thonröhren;  «
Schmelztiegel;  gemeine  sahen  irdene  Pfei.  C
sen;  gemeines  Töpfergest  .  frei-frei
b)  Andere  Ahonwgaren,  aant  M  Konehne  von  Porzellan:  i
1)etnfakbtgeode  1  Zir.  224  3  33
2)  bemalte,  inbrscht,  foergobdte  oder  vberũibeni  l  Dzths  339
c)Pok«cllaacte  ZtklesäT  Umamm
thPoqcllaawetßes  mit  sarbigen  Streifen,  farbi-  13  in  Körben.
Ves,  bemaltes  oder  vergoldetes,  ingleichen  Thonwaaren
  aller  Art  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  sallen  1  Zu.  7
39  Vieh:
a)  Pferde,  Maulesel,  Maulthiere,  Esel  .  .  l  Stũch  110  2.  20
Anmerk.  zu  a.  1.  Füllen,  welche  der  Mutter  folgen  -  frei  .frei
.  Fuͤll  t  h  der  Grenze
r!*—.  giem  30  ranh,  v  !1  Stück  1  5  523  #
f  Mi  5  1  Stühk?  155  2:à
1  wsen  und  Zuchtstiere  ũ
J  8  *  ..  .  lStückllöZöHs
Aabwieh  .  .  lStückl.145
4)  Kälber  1  Stück  51177
Anmerk.  zu  b.  Auf  ver  Oenginte  von  bebgehtn
Sachsen  bis  Scht  isteri  nsel  in  Baden  we
zu  solgenden  ermäßigten  Säßen  singe.
u)  magere  Ochsen  1  Sts  1I  102  20
b)  Zuchtstiere  und  Kühe  1  1  1  145
c)  Jungvieee.  1  S  .  20
        <pb n="51" />
        1865.

47

 

Benennung  der  Gegenstände.

–—  —  ——  —.

)  Schweine:

1)  niuN  gud  magere
255  anfert  .
l  .

o)  lndms  Schaafvieh  und  Fiegen

Wachstuch,  Wachsmussellin,  Wochstafft,
#)  Grobes  unbedrucktes  Wachstuch  (Packtuch)

b)  Alles  andere
Anmerk.  1  b  Waaren  ben  werdenn  wie  feine  beder.
daren  behan
Wolle,  einschließlich  r5n“  Ziegen--,  Hasen-,  Kaniuchen=
  und  Biberhaare,  sowie  Waaren  daraus:
0)  Wolle,  rohe,  gekämmte,  gefärbte,  gemahlene
4)  Garn,  auch  mit  anderen  Spinnmaterialien,  ausscol
  ehlich  der  Baumwolle,  gemischt:
1)  einsaches,  ungefärbt  oder  gefärbt;  dublirkes,
ungefärbt;  Watten
2)  dublirtes,  gefärbt;  drei-  ze  mehrfach  gezwimtes,
  ungefarbt  odtt  gefã
e)  Waaren,  auch  in  Vesindng  mit  Baumwolle,
Leinen  oder  Metallfäden:
1)  Stickereien,  Sbihen  und  Tülle
2)  bedruckte  Waaren  aller  Art

—
S

und  Knopfmacher-Waaren;  4  Gespinnste  in
Verbindung  mit  Metallsäden

4)  unbedruckte  gewalkte  Tach-,  Zeug  ·  und  2
Waaren;  Situmpswaren  *m—ii

5)  Tnchleisten  .

 

3)  unbedruckte,  ungewalkte  haten;  Posanientier- 



Mahsiabj  Abgabensähe
der  nach  dem  nach  dem
Ver-  30-Th,  so  52  .  ib.

zollung.  Fu  Fuß

½  Eer-]  310.  W.  1.

1  Stück  20  1

1  Stück  5  174

1  Stück  15  52#

1  Stück  5  171
1  Ztr.  20  1
1  Zu.?  330

frei  frei
1  Zu.  15  524
1  Ztr.  7
1  Zir.0  5230
1  Zir.5  4345
1  Zir.0  35
1  3u.o  1710
AKrei  frei

 

 

 

 

 

 

 

JFür  Tara

wird  vergs#utet

vom  Zeniner
Brulto=  Gewicht
Plund.

4  in  Kisten.
0  in  Körben.
1  6  in  Ballen.

is  n  Kälfern  und
5  6  u  *-20

  in  Kisten.
7  in  Vallen.
        <pb n="52" />
        1  1865.
Naste  Abhabensäte  Für  Tara
Benennung  der  Gegenstände.  #  lach  dem.  noch  dem  zuir  rrie
  gollung.  Fu#  *  Fu#  Brutto-Gewlcht
bit.  E  #.I.
42|  Zink  und  Jinkwaaren:
n)  sebeh  Zut;  altes  Bruchzint  frei  Krei)
5)  Zinkblech  1  Zur.“  *  523
c)  Grobe?  Iln#rcaren  auch  i  in  Verbindung  *  Holz
oder  Eisen,  ohne  Politur  und  Lack;  Dra  1  Zr.  115
4)  Feine,  auch  lackirte  Zinkwaaren,  58  Binkwaaren
  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  *  in  gösfern  und
soreit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20  sallen  1  Ztr.  7  40%  r  5
43|Zinn  und  e  auch  mit  %%%%  «
glauz  le
a)  Zinn  in  Stangen  u.  K.  w.;  altes  Bruchhiiunßm,  frei  frei
“  Finn,  gewa  1  Zir.  -—552
*  Grobe  Aamores  als:  Draht,  Nöhren,  Si
seln,  Teller,  Kessel  und  andere  Gefähe,  auch
Derbindung  mit  Holz  oder  Eisen,  ohne  se
und  Lack  1  Ztr.  1  1  45
u)  Feine,  auch  lackirie  Zinnwaaren,  ingleichen  Zinn.
waaren  in  Verbindung  mit  andem  Materlalien,  so-  *  in  Jäslern  u.
weit  sie  dadurch  nicht  unker  Nr.  20  fallen  1  gtr.  7  134  un.
44  Artikel,  welche  unter  keiner  der  vorstehenden
  Nummern  begeiffen  fnd  frei  frei
        <pb n="53" />
        1865.  49

Zweite  Abtheilung.
Bestimmungen  über  die  Ausfuhr.
Bei  der  Ausfuhr  sind  elner  Abgabe  nur  unterworfen:
Luympen  und  andere  Abfälle  zur  Papier-Fabrikation,  und  zwar:
1.  nicht  von  reiner  Seide,  auch  zu  Halbzeug  vermahlen,  Makulatur  und  Papierspäne,
  mit  14  Thlr.  oder  2  Fl.  55  Kr.  vom  Zeutner;

2.  altes  Tauwerk,  alte  Fischernetze  und  Stricke,  getheert  oder  nicht  getheert,  mit

1Thlr.  oder  35  Kr.  von  Zentner.

Dritie  Abtheilung.
Allgemeine-Bestimmungen.
I.  Der  Eingangs-  und  Ausgangszoll  wird  nach  denjenigen  Tarif=  Säßen  und  Vorschriften
  entrichtet,  welche  an  dem  Tage  gültig  sind,  au  welchem:
1.  die  zum  Eingange  bestimmten  Waaren  bei  der  kompetenten  Zollstelle  zur  Verzollung
  oder  zur  Abfertigung  auf  Begleitschein  I.,
2.  die  zum  Ausgange  bestimmten  ausgangszollpflichtigen  Waaren  bei  einer  zur
Erhebung  des  Ausgangsgolles  befugten  Abfertigungsstelle
angemeldet  und  zur  Abfertigung  gestellt  werden.
II.  Der  dem  Tarif  zu  Grunde  liegende  Zoll-Zentner  ist  in  hundert  Pfunde  getheilt.
Er  stimmt  mit  dem  im  Zollvereine,  mit  Ausnahme  des  Königreichs  Bayern,  als
allgemeines  Landesgewicht  bestehenden  Zentner  überein.  Es  sind:
oll.  Pfunde:

1120  =  1000  Bayerischen  Psunden,
2000  =  1000  Nheinbayerischen  Kilogrammen.
Demnach  sind  gleich  zu  achten:
Zoll-Pfunde:
28  =  25  Bayerischen  Pfunden
2  =  1  Rheinbayerischen  Kilogramm,
und
Zoll-Zentner:
28  =  25  Bayerischen  Zentnern  zu  100  Pfunden,
2  =  1!  Rheinbayerischen  Quintal  zu  100  Kilogrammen.
        <pb n="54" />
        50  1865.

III.  Werden  Waaren  unter  Begleitschein-Kontrole  versandt,  oder  bedarf  es  zu  dem
Waaren-Verschlusse  der  Anlegung  von  Bleien,  so  wird  erhoben:

für  einen  Begleikschein  2  Sgr.  oder  7  Kr.,

für  ein  angelegtes  Blei  1  Sgr.  oder  34  Kreuzer.

Wegen  der  Meßgebühren  (Megunkosten)  ist  das  Nöthige  in  den  Meßordnungen
enthalten.  Andere  Nebenerhebungen  sind  unzulässig.

IV.  u)  Die  Zölle  werden  enkweder  nach  dem  Brutto-Gewichte  oder  nach  dem  Netto-Gewichte
  erhoben.  ·

Unter  Brutto-Gewicht  wird  das  Gewicht  der  Waare  in  völlig  verpacktem
Zustande,  mithin  in  ihrer  gewöhnlichen  Umgebung  für  die  Aufbewahrung  und
mit  ihrer  besonderen  für  den  Transport  verstanden.

Das  Gewicht  der  für  den  Transport  nöthigen  besonderen  äuheren  Umgebung
wird  Tara  genannt.

Ist  die  Umgebung  für  den  Trausport  und  für  die  Aufbewahrung  nothwendig
ein  und  dieselbe,  wie  es  z.  B.  bei  Syrop  u.  s.  w.  die  gewöhnlichen  Fässer  sind,
so  ist  das  Gewicht  dieser  Umgebung  die  Tara.

Das  Netto-Gewicht  ist  das  Gewicht  nach  Abzug  der  Tara.  Die  kleineren,
zur  unmittelbaren  Sicherung  der  Waaren  nöthigen  Umschließungen  (Flaschen,
Papier,  Pappen,  Bindsaden  und  dergleichen)  werden  bei  Ermittelung  des  Netto-Gewichts
  nicht  in  Abzug  gebracht;  eben  so  wenig  Unreinigkeiten  und  fremde
Bestandtheile,  welche  der  Waare  beigemischt  sein  möchten.

4)  Die  Zölle  werden  vom  Brutto-Gewicht  erhoben:

1.  von  denjenigen  Waaren,  für  welche  die  Abgabe  einen  Thaler  oder  einen

Gulden  und  fünf  und  vierzig  Kreuzer  vom  Zentner  nicht  übersteigt;

2.  von  anderen  Waaren,  wenn  nicht  eine  Vergütung  für  Tara  im  Tarife

ausdrücklich  festgesetzt  ist.

)  Von  allen  Gegenständen,  von  welchen  nach  vorstehender  Bestimmung  der  Zoll
nicht  nach  dem  Brutto-Gewichte  zu  erheben  ist,  wird  das  Retto-Gewicht  der
Verzollung  zu  Grunde  gelegt.

44)  Bei  Bestimmung  dieses  Netto-Gewichts  ist  Folgendes  zu  beobachten:

1)  In  der  Regel  wird  die  Vergütung  für  Tara  nach  den  im  Zoll-Tarife  bestimmten

  Sätßzen  berechnet.

2)  Werden  Waaren,  für  welche  eine  Tara-Vergütung  zugestanden  ist,  blos

in  einfache  Säcke  von  Pack-  oder  Sack-Leinen  gepackt  zur  Verzollung
        <pb n="55" />
        1865.  51

gestellt,  so  wird  eine  Tara-Vergtung  von  2  Pfund  vom  Zentner  bewilligt.

  Bei  einer  Verpackung  in  Schilf=  oder  Strohmatten  oder  ähnlichem

  Material  können  4  Pfund  vom  Zentner  für  Tara  gerrchnet  werden,
  insoweit  nicht  in  der  ersten  Abtheilung  eine  geringere  Tara-Vergütung
  für  Ballen  vorgeschrieben  ist.

Unter  den  im  Tarife  mit  einem  höheren  Tara=  Satze  als  2  Pfund  aufgeführten
  Ballen  wird  in  der  Regel  eine  doppelte  Umschliehung  von  dem
für  einfache  Säcke  bezeichneten  Material  verstanden.  Auf  einfache  Emballage
  ist  diese  höhere  Tara  für  Ballen  nur  dann  anwendbar,  wenn  das
dazu  verwandte  Material  nach  dem  Ermessen  der  Zollbehörde  erheblich
schwerer  als  bei  Säcken  in  das  Gewicht  fällt.

Bei  Waaren,  für  welche  der  Tarif  eine  2  Pfund  übersteigende  Tara
für  Ballen  vorschreibt,  ist  es,  wenn  Ballen  von  einem  Brutto-Gewichte
über  8  Zentner  zur  Verzollung  angemeldet  werden,  der  Wahl  des  Zollplichtigen
  überlossen,  entweder  sich  mit  der  Tara=  Vergütung  für  8  Zentner
  zu  begnügen,  oder  auf  Enmittelung  des  Netto-Gewichts  durch  Verwiegung
  anzutragen.

Bei  baumwollenen  und  wollenen  Geweben  (Tarif,  Abtheilung  I.  2.  c.
und  41.  c.)  findet  diese  Bestimmung  schon  Anwendung,  wenn  Ballen
von  einem  Brutto-Gewichte  über  6  Zenkner  angemeldet  werden,  dergestalt,
  daß  dabei  nur  von  6  Zentnemn  eine  Tara  bewilligt  wird.

Es  ist  der  Wahl  des  Zollpflichtigen  überlassen,  ob  er  bei  Gegenständen,

deren  Verzollung  nach  dem  Nckto-Gewichte  Statt  findet,  den  Tara-Tarif

  gelten,  oder  das  Netto-Gewicht  enlweder  durch  Verwiegung  der

Waaren  ohne  die  Tara,  oder  der  letzteren  allein,  ermitteln  lassen  will.
Bei  Flüssigkeiten  und  anderen  Gegenständen,  deren  Netto-Gewicht

nicht  ohne  Unbequemlichkeit  ermittelt  werden  kann,  weil  ihre  Umgebung

für  den  Transport  und  die  Aufbewahrung  dieselbe  ist,  wird  die  Tara
nach  dem  Tarife  berechnet,  und  der  Zollpflichtige  hat  kein  Widerspruchsrecht
  gegen  Anwendung  desselben.

4)  In  Fällen,  wo  eine  von  der  gewöhnlichen  abweichende  Verpaungsart
der  Waare  und  eine  erhebliche  Entfernung  von  dem  in  dem  Tarife  angenommenen
  Tara-  Sat  bemerkbar  wird,  ist  auch  die  Zollbehörde  besugt,
die  Netlo-Verwiegung  eintreten  zu  lassen.

*i
        <pb n="56" />
        52

1865.

V.  Bei  den  aus  gemischten  nicht  seidenhaltigen  Gespinusten  gesertigten  Waaren  muß

—

VII.

bei  der  Declaration  auf  das  darin  vorhandene  Material,  insofern  dasselbe  zu  der
eigentlichen  Waare  gehört,  Rücksicht  genommen  und  es  müssen  aus  Baumwolle
und  Leinen  2c.,  ohne  Beimischung  von  Wolle,  geferligte  Waaren  nach  ihren
Urstoffen  oder  als  baumwollene  Waaren  declarirt  werden.  Besteht  eine  Waare
(mit  Ausschluß  der  Gold=  und  Silberstoffe)  aus  Seide  oder  Floretseide  in  Verbindung
  mit  anderen  Gespinnsten  aus  Baumwolle,  Leinen  oder  Wolle,  so  genügt
die  Deklaration  als  halbseidene  Waare.  Die  gewöhnlichen  Weberkanten  (Anschroten,
  Saumleisten,  Saalband,  Lisjerc)  an  den  Zeugwaaren  bleiben  dabei
und  bei  der  Zollklassifikation  außer  Bewacht.

Sind  in  einem  und  demselben  Kollo  Waaren  zusammengepackt,  welche  verschiedenen

  Zollsätzen  unterliegen,  so  muß  bei  der  Declaration  zugleich  die  Menge  einer
jeden  Waarengattung  nach  ihrem  Netto-Gewichte  angegeben  werden.

Geschieht  dies  nicht,  so  muß  entweder  der  Inhaber  der  Waaren  dieselben
Behufs  der  speciellen  Revision  bei  dem  Grenzzoll,  Amte  auspacken,  oder  es  wird,
Falls  er  das  lettere,  ungeachtet  der  ihm  über  die  Folgen  der  Unterlassung  gemachten
  Eröffnung,  ablehnt  und  seine  diesfällige  Erklärung  in  den  Begleitschein
amtlich  aufgenommen  worden,  in  dem  Bestimmungsorte  von  dem  ganzen  Gewichte
des  Kollo  der  Abgabensatz  erhoben,  welcher  von  der  am  höhhsten  besteuerten
Waare,  die  darin  enthalten,  zu  erlegen  ist.  Ausgenommen  hiervon  sind:  Glas,
Glaswaaren,  Instrumente,  Porzellan,  Steingut  und  kurze  Waaren,  sowie  alle
sprachgebräuchlich  zu  den  kurzen  Waaren  (Mercerle)  gehörigen,  in  dem
Tarife  nicht  als  solche  bezeichneten,  sondern  unker  anderen  Nummern  ausgeführten
Gegenstände,  wenn  die  Beschaffenhelt  der  Emballage  solcher  Waaren  einen  ganz
zuverlässigen  Verschluß  gestattet.

Die  Deklaration  der  sprachgebräuchlich  zu  den  kurzen  Waaren  (Ilercerie)
gehörigen,  im  Tarise  nicht  als  solche  bezeichneten,  sondern  unter  anderen  Nummern
  aufgeführten  Gegenstände  als  „Kurze  Waaren“  (Tarif,  Abtheilung  I.  à0  20)
soll  nicht  die  Verzollung  derselben  nach  den  höheren  Tarif-  Säßen  für  kurze
Waaren  zur  Folge  haben,  sondern  es  soll  die  Abgabenentrichtung  nach  dem
Revisions-Befunde  zulässig  bleiben,  wenn  der  Zollpflichtige  vor  der  Revision
auf  specielle  Ermittelung  anträgt.
        <pb n="57" />
        1865.  53

vin.  0)  Bei.  Neben=  Zollämtern  erster  Klasse  können  Gegenstände,  von  welchen  die  Gesälle

  nicht  Uber  fünf  Thaler  oder  83  Gulden  vom  Zeniner  betrahen/  iin  unbe.
schränkter  Menge  rngehen  »s-Höher
  belegte  Gegenstände  dürfem  nur  r  dann  über  solche  Ws  Lingeführt
werden,  wenn  die  Gefälle  von  dergleichen  auf  einmal  eingehenden  Waaren  den
Betrag  von  fünfzig  Thalern  oder  87)  Gulden  nicht  übersteigen.
Den  Ausgangszoll  können  Nebenzollämter  erster  Klasse  ohne  Beschränkung
hinsichtlich  des  Betrages.  Asten.  g  .  1.

)  Nebenautern  wweiter  Klasse  kann  Getreide  in  yubeschränkter  Menge  ein-Wianen,

  welche  mit  geringeren  Sähen  als  6  Thaler  oder  103  Gulden
vom  Zeniner  belegt  Und,  und  Vieh  dürfen  über  Ncbenzollämter,  zweiter  Auft
in  Mengen  eingeführt  werden,  von  welchen  die  Gefälle  für  vie  ganze  Walrren.
ladung  oder  den  ganzen  Vieh-  Transport  den  Betrag  von  zehn  Thalern  oder
17  Gulden  nicht  sibersteigen.

Der  Eingang  von  höher  belegten  Gegenständen  ist  äber  nur  in  Mengen

von  höchstens  10  Pfund  im  Einzelnen  über  solche  Nebenämter  zulässig,  mit
der  Maßgabe,  daß  auch  die  Gefälle  von  den  in  einem  Transporte  eingehenden
Waaren  solcher  Art  den  Betrag  von  zehn  Thalern  oder  171  Gulden  nicht  übersteigen
  dürfen.

Den  Ausgangsgoll  können  Aebengallamer  zweiter  Klasse  bis  zum  Betrage
von  zehn  Thalern  oder  174  Gulden  erheber

0)  Insoweit  Nebenzollämter  von  der  ies  obersten  Finanz-Behörde  er.

weiterte  Aäfelicngebeiuguifs  erhalten.  werden  darüber,  ogciguete  Bekanntmachungen
  erge

Die  Gefille  naseo  bei  den  Nebenzollämtern  sogleich  erle  3.  werden,  insofern
  dleselben  nicht  ansnahmsweise  zur  Erthrilung  von  Begleitscheinen  ernäctigt
  werden.

IK.  Es  bleiben  bei  der  bhabenerhtbing:  außer  Betracht  und  werden  nicht  versteuert:

alle  Waoren=  Quantitäten  unter  ooo  des  Zentners.  —  Gesillebeträge  von
weniger  als  sechs  Silberpfennigen  oder  einem  Krenzer  werden  überhaupt  nicht  er.
boben.  In  beiderlei  Beziehungen  bleiben  im  Falle  des  Mißbrauchs  örtliche  Beschrankungen
  vorbehalten.

Fürssl.  Schw.  Rudelst.  Gesetsamml.  XXI.  9

)
        <pb n="58" />
        5  1865.

X  Hinsichtlich  des  Verhältnisses,  nach  welchem  die  Gold=  und  Silbermünzen  der
sämmelichen  Vereinsstagten  —  mit  Ausnahme  der  Scheidemünze  —  bei  Entrichtung
  der  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben  anzunehmen  sind,  wird  auf
ddie  besonderen  Kundmachungen  vem#jesen.

Anhang
zu  dem  Verein-Zolltarife.

Uebergangsabgaben  von  vereinoländischen  Erzeugnissen,  in  Gemäweit  der  Gesetze
  vom  1.  December  1841  (Ges.-Samml.  1841  S.  155  ff.)  und  vom  20.  April
1865  werden  in  dem  Fürstenthume  erhoben:

l.  bei  dem  Uebergange  aus  anderen  Vereinsstaaten,  mit  Ausnahme  von  Preußen  (ausschließlich
  der  Hohenzollernschen  Lande),  Sachsen,  den  zum  Thüringischen  Vereine
gehörigen  Staaten,  Braunschweig  und  Luxemburg,

1)  von  Branntwein  fur  die  Ohm  Preußisch  bei  50%  Alkohol  nach  Tralles
10  Fl.  30  Kr.  =  6  Thlr.
Anmerkung.  Derselben  Abgabe  unterliegen  auch  alle  andere  alkoholhaltige
Fabrikale  als  Rum.  Liqueurs  #c.

Die  Beslimmung  bei  50%  Alkoholstärke  nach  Trallessielli
  nur  das  Verhällniß  sest.  wornach  die  Abgabe  zu  erheben
ist.,  so  daß  von  stärkerem  oder  schwächerem  Branntwein  bezöglich
mehr  oder  weniger  entrichtet  werden  muß,  als  der  Tarif.  Satz.

2),  von  Bier  für  den  Zoll-Zentner  —  Fl.  26  Kr.  2  Hell.  =  —  Thlr.  7  Sgr.
6  Pf.

II.  Bei  dem  Uebergange  aus  anderen  Vereinsstaaten,  mit  Ausnahme  der  unter  I.  genannten,
  ferner  Hannovers,  Kurhessens  und  Oldenburgs,
von  Tabaksblättern,  Tabaksstengeln  und  Tabakssabrikaten  für  den  Zoll-Zentner
  1  Fl.  10  Kr  =  —  Thlr.  20  Sgr
Anmerkung  zu  l.  2  und  ll.  Bis  zum  1.  Jonuar  1866  werden  die  angegebenen
Sleuersätee  noch  vom  Zentner  Preußisch  erhoben.
        <pb n="59" />
        c
Ti

1865.

Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Vertes  Stüch  vom  Jahre  1865.

 

VII.  Gesetz
vom  5.  Mai  1865,  betreffend  die  Abänderung  des  Sportelgesetzes  vom
März  1859
Wir  Friedrich  Günther,  von  Gottes  Guaden  Fürst  zu  Schwarzburg  ot.
verordnen  hiermit,  «
nachdem  Wir  den  nachfolgenden  zwischen  Unserer  Staaksregierung  und  dem
Landtage  vereinbarten  Bestimmungen  über  Abänderung  verschiedener  Vorschrif
ten  des  Sportelgesetzes  vom  4.  März  1859  (Ges.-S.  1859  S.  27  fl.)  Unsere
höchste  landesherrliche  Genehmigung  ertheilt  haben,
auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  was  folgt:
Art.  1.

Zu  s.  5.
An  Stelle  der  ersten  beiden  Sätze  unter  #  10  von  den  Worten:  „alle  Verhandlungen
  —  aller  Sportelsätze  ein,“  kreten  solgende  Bestimmungen:

Der  Sportelpflichtigkeit  nicht  unterworfen  sind  alle  Verhandlungen  und  Ausserligungen,
  welche  die  obervormundschaftliche  Aussicht  über  einen  Minderjährigen,
  Gemüthskranken  oder  sonst  wegen  seines  körperlichen  Zustandes  Bevormundeten
  betreffen,  dessen  Vermögensabwurf  jährlich  175  Fl.  =  100  Thlr.
nicht  übersteigt.  Bei  einem  Vermögensabwurfe  von  175  Fl.  =  100  Thlr.  bis
zu  700  Fl.  =  400  Thlr.  tritt  nur  die  Hälste  aller  Sportelansäße  ein.

Art.  2

Die  Superrevisionen  und  *0-  er  Geneinderechnungen  ersolgen
sportelfrei.
Fürsll.  Schw.  Rudolst.  Gesetzsamml.  XXVI.  10
Auspegeben  in  Rudolstadt  den  17.  Mai  1865.
        <pb n="60" />
        1865.
Art.  3.
Zu  9.  6.

Die  Worte:  „vom  Antragsteller“  fallen  weg.
*  Art.  4.

u  8.  12.  Statt  des  Schlußsahts:
Jede  Seite  muß  ae  24  Zeilen  enthalten.

Art.  5.
Zu  §.  26.
1)  Stalt  M  6:
Beglaubigung  von  Abschriften  oder  Estacte,  die  e  nich  über  einen  Bogen
üllen  Xr.  gr.
und  für  jeden  weiteren  vollen  Bogen  .-.  .  7»=  2  ,",

einschliehlich  der  Vergleichungsgebühr.
2)  Zwischen  W  10  und  17  wird  wecfalhenne  Bestimmung  eingeschaltet:
16°)  Frankatur-  und  Bestellge
Bei  jeder  Liguidationsnummer  tit  cui  avcrstoncllek  AnsahfükdieFkaukatuv
und  Bestellgebühren  ein,  und  zwa
wenn  die  liquidirten  Sporkeln  —  Claßte  Rücksicht  auf  Separatgebühren  und
Verläge  —  nicht  über  1  Fl.  45  fr.  =  1  Thlr.  betragen:
bis  zu  7  Kr.  =  2  Sgr.;
von  1  Fl.  45  Kr.  =  1  Thlr.  bis  zu  8  Fl.  45  Kr.  =  5  Thlr.:
7  Kr.  =  2  Sgr.  bis  21  Kr.  =  6  Sgr.;
von  8  Fl.  45  Kr.  =  5  heie  bis  zu  17  Fl.  30  Kr.  =  10  Thlr.:
Fr.  =  6  Sgr.  bis  35  Kr.  =  10  Sgr.;
bei  Sportelbeträgen  "  mehr  als  17  Fl.  30  Kr.  =  10  Thlr.:
35  Kr.  =  10  Sgr.  bis  1  Fl.  45  Kr.  =  1  Thir.
In  dieser  Gebühr  sind  die  Verläge  für  unfrankirt  eingehende  Sachen  nicht
mit  inbegriffen.
Ein  besonderer  Botenlohn  kann  angesetzt  werden,  wenn
a)  die  Betheiligten  ausdrücklich  auf  Absendung  eines  expressen  Boten  antragen

  und
h)  in  dringenden  Fällen  die  Bestellung  auf  andere  Weise  nicht  zeitig  genug
geschehen  kann.
        <pb n="61" />
        1865.  u

3)  Bei  M  27  kommt  der  Aufsatz  für  die  Revision  und  Justification  einer  Ge,
meinderechnung  in  Wegfall.
Art.  6.

Zu  S§.  33.
Der  Ansatz  für  wirkliche  Distributionsbescheide  wird  auf  3  Fl.  30  Kr.  =  2  Thlr.
bis  10  Fl.  30  Kr.  =  6  Thlr.  bestimmt.
Art.  7.

Zu  §.  35.

1)  Die  Vorschrift  unter  .1  l.  bezieht  sich  nur  auf  diejenigen  Procehsachen,  welche
der  Höhe  des  Streitobjekts  wegen  in  erster  Instanz  den  Kreisgerichten  überwiesen
sind.  In  Sachen,  bei  denen  der  Werth  des  Streikobjekts  den  Betrag  von  175  Fl.
—  100  Thlr.  nicht  erreicht,  die  aber  dennoch  aus  besondern  Gründen  bei  den  Kreisgerichten
  verhandelt  werden,  wird  nach  den  Bestimmungen  für  die  Einzelgerichte
(Is.  27  fl.  liquidirt.

2)  Für  Contumacial-Erkenntnisse  wird  liquidirt:

1  Fl.  45  Kr.  =  1  Thlr.  bis  7  Fl.  =  4  Thlr.
Art.  8.
Zu  8.  36.
Statt  M#  II.  u.  b.  C.:
II.  Für  Entscheidungen  in  der  Appellationsinstanz  werden  berechnet:

a,  Bei  Berusungen  gegen  Entscheidungen  der  Einzelgerichte,  desgleichen  der
Kreisgerichte  in  Sachen,  deren  Werth  den  Betrag  von  175  Fl.  =  100
Thlr.  nicht  erreicht,  (vergl.  Art.  7  Lin.  1):

3  Fl.  30  Kr.  =  2  Thlr.  bis  7  Fl.  =  4  Thlr.

b.  Bei  Recursen  gegen  kreisgerichtliche  Entscheidungen  und  bei  Berufungen
gegen  kreisgerichtliche  Zwischenbescheide  (F.  136  Aö  2  des  Gesetzes  vom
12.  November  1858),  Contumacial-Erkenntnisse  oder  Enischeidungen  ohne
rechtliches  Scher

5  Fl.  15  Kr.  =  3  Thlr.  bis  14  Fl.  =  8  Thlr.
c.  Bei  Bemsungen  gegen  sonstige  Enderkennmisse  der  Kreisgerichte:
7  Fl.  =  4  Thlr.  bis  35  Fl.  =  20  Thlr.
Art.  9.
Ju  s.  38.
Statt  Absab  1,  Aa  1,  2,  3,  4:
        <pb n="62" />
        ss  1865.

Für  die  gerichtliche  Zuschreibung  von  unbeweglichem  Eigenthum  kommt  in  Ausatz:
1)  bei  Gegenständen  bis  zu  700  Fl.  =  400  Thlr.  Werth:

ein  Procent  des  Werthbetrages,  jedoch  mindestens  1  Fl.  10Kr.  =  20  Sgr.
2)  bei  solchen  von  mehr  als  700  Fl.  =  400  Thlr.  Werth  tritt  noch  #  Protc.  hinzu.

Art.  10.

###

Für  Erbantrittsscheine  der  als  Erben  eintretenden  Accendenten,  Descendenten
oder  Chegatten  wird  ein  Viertheil  der  §.  38  normirten  Uebereignungssportel,  jedoch
nicht  unter  1  Fl.  bezüglich  17  Sar.  angesetzt;  ferner  findet  die  Hälste  dieser  Sporiel,
jedoch  nicht  unter  1  Fl.  10  Kr.  =  20  Sgr.  statt  bei  Erbrecessen  in  Bezug  auf  den
Nachlaß  eines  Accendenten,  Descendenten  oder  Ehegatten;  außerdem  bei  der  Zu.
schreibung  von  Grundbesitz,  welchen  Eltern  mit  Bezug  auf  künflige  Beerbung  an
Descendenten  unter  Lebenden  abtreten  und  bei  der  Theilung  des  elterlichen  Nachlasses,
  welcher  den  Descendenten  zunächst  gemeinschaftlich  zugeschrieben  war.

Art.  11.

**msln
Bei  Tauschverträgen,  die  lediglich  elne  Zusammenlegung  der  Gnundstücke  im
Interesse  der  Landeskultur  behwecken,  kommt  nur  der  vorschriftsmiäßigen  Sportel,
säte  zum  Anfaß.
unt.  12

Zu
Zu  den  unter  ##  J.  gedachten  Min  und  Zwischenverhandlungen  gehört
  auch  das  bei  Gelegenheit  der  Uebereignung  vorkommende  Edietalverfahren.

Art.  13.
Zu  8.  45.
Statt  Absat  1.  35  1.  2.  3.  4.  5.:
Für  die  Eintragung  einer  Hopothek  in  in  das  Oypothekenbuch
1)  bei  Capitalsummen  bis  700  Fl.  =  400  Thur.
1  Prozent  der  Summe,  jedoch  mindestens  13  bezüglich  17  Sgr.,
2)  bei  höhern  Summen  tritt  1  Prozent  hinzu
3)  bei  unbestimmten  Summen  1  Fl.  bezüglich  17  Sar.  bis  3  Fl.  30  Kr.  =
2  Thlr.
        <pb n="63" />
        1865.  59

Art.  14.
Zu  8.  51.  State  Absah  2
Widd  eine  schon  bestehende  Hypothek  nerHreilansung.  bisher  vrnfändete  Grund.
slücke  auf  andere  Realitäten  übertragen,  so  kommt  bei  Berechnung  der  Gebühren  für
die  Löschung  die  Hälste  des  Werthrs  der  freigelassenen,  bei  Berechnung  der  Eintragungsgebühr
  die  Hälste  des  Werths  der  neu  verpsändeten  Grundstücke  in  Rechnung.
Der  desfallsige  Ansaß  darf  jedoch  nicht  die  Hälste  der  ganzen  ursprünglichen  Spor,
tel  übersteigen.
Art..  15.
Zu  §.  55.  Statt  Absat  2
Von  Geldern  und  Documenten  der  Ialegrbesohlenen  —  Verschwender  und
Abwesende  ausgenommen  —  werden,  wenn  der  Vermögensabwurf  50  Fl.  bezüglich
30  Thlr.  jährlich  nicht  übersteigt,  gar  keine  Depositengebühren,  bei  einem  Vermögensabwurse
  von  über  50  Fl.  bezüglich  30  Thlr.  bis  700  Fl.  =  400  Thlr.  nur  ein
Viertheil,  außerdem  aber  die  Hälfte  der  §.  54  normirten  Säße  entrichtet,  dafern
der  Grund  der  Deposition  einzig  und  allein  in  dem  bevormundeten  Zustande  der
Pflegebefohlenen  liegt.  Die  Erben  oder  andem  Nechtsnachfolger  derselben  haben
für  die  wirkliche  Ausgabe  solcher  Gelder  den  vollen  Ansatz  zu  entrichten.

 

 

 

 

 

Art.  16.
Statt  8.  61.:
I.  Für  die  Verleihung  von  Priotlegien=  »  J——d-1)
  persönlicher  Privilegien  ""  815.—  5—W—
bis  *n*  50——
Wulsenhanegebhren  bis  z  120—  2—–—
2)  Nealprivilegien  ..  5——
bis  135.  loo
Waisenhausgebühren  bis  zu  330  —  2——
9)  Lubenragug  eines  Nealprvilegiuns  aufa  andere  Neali-1
  45  1
bis  32520
Waisenhausgebühren  bis  zu  330  —  2——
ll.  Für  Verlelhung  des  Rechts  einer  juristischen  Nersichten  115  —  1—  —
bis  1730  —10——
Waisenhausgebühren  bis  zu'  330—  2——
        <pb n="64" />
        so  1865.

M  vll  s.
III.  Für  Anerkennung  eines  Vereis  1  145.—
is  17  30
Waisenhausgebühren  100  #  3  30  —
IV.  Für  Berleihung  d  des  Rt  hi  z  Tubrung·  elnes  andern  I
amens  845  —
bis  –—
Waisenhausgebühren  bis  zu!  3|30  —
V.  Für  Verleihung  von  Concessionen:  «
1)  von  Realconcessionen  und  busenn  an  Vereint
und  Corporationen  465  —
30  —

bis  175
Waisenhaubgebuhren  bis  z.  3
2)  von  andern  Concessionen  g

tbi  6.
Waisenhausgebühren  bis  z8

VI.  Für  Erlaubnißerthzeilungen:
1)  zu  lotteriemäßigen  Ausspielungen  ..—
bis  17
Waisenhausgebühren  bis  zu  3

2)  zu  Panelliungen  und  Dismembrationen  oder  45

rodungen

is  135

3)  zur  öffentlichen  Aufführung  theatralischerund  ähnlicher;
Vorstellungen,  zur  Abhaltung  öfsentlicher  W—  —

Waisenhausgebũhren  bis  zu

VII.  Für  Dispensationen:  1
1)  von  dem  Verbote  der  Verbeirathung  vor  zurũccheles

tem  24  sten  Lebensjahre  „  1

bis
Waisenhausgebühren  —s7

 

2)  Volljährigkeits-  Erklärung,  Legitimation,  Gestatlung.

 

 

 

 

 

1
l

—10—

1.
1
        <pb n="65" />
        v

.  Fũr  Verpflichtungen:

1865.

 

der  Wiedewerheirathung,  wenn  solche  bei  der  *!
lichen  Scheidung  nicht  nachgelassen  war
bis

3)  andere  Dispensationen  .
is
Waisenhausgebühren

1)  eines  Arztes  ......
zur  Waisenhaustasse
2)  eines  Wund=  und  Thierarztes
zur  Waisenhauscasse
3)  eines  Physikus=  .......
sukWaisenhthSeasse
zur  Bibliothekscasse
4)  eines  Amts-Chirurgus  .......
Waisenhausgebühren
5)  eines  Kreisthierarztes  .......
Waisenhausgebühren
6)  eines  Apothekers
Waeisenhausgebühen
7)  eines  Administrators  einer  Apotheke
Wasenhausgebühren
8)  eines  Apothekergehülfen
Wasenhausgebühren
9)  einer  Hebamme  .......
10)  eines  Bürgermeisters  ..
bis
11)  eines  Schultheißen  .
bis
12)  der  Bürgermeister-  und  Schultheißen--Stellvertreter
die  Hälste  der  Ansätze  sub  X5  10  und  11.
13)  zum  Unterthan
u)  eines  Ausländers
        <pb n="66" />
        62  1865.

,  Watscnhauågebuhmt  ,-—l  10—

D)  eines  Inländers

14)  !xä  Geometers  *

von  zur  kunsinbane  2  24  g#-.  w  78  en  "

15)  durs  Communalförsters

Hiervon  zur  *  24  r.  *  78  Su
16)  eines  Taxators
17)  eines  Märkers
18)  einer  Leichenfrau
19)  sonstiger  Personen

IX.  Für  die  Bestellung  eines  Rechtsanwalts

.  145—
Willcahanczelͤhien  —  !1•
bis

 

Waisenhausgebühren  1)10—

X.  Für  die  Ausserkigung:

1)  einer  Jagdkarte.  Nach  Maßaabe  des  Jagdgesetzes.

2)  eines  Reisepasses

Wird  derselbe  auf  achun  Mün  manil.  uf  ides  Jahr  —  —
—

Verlängerung  eines  Passes

3)  einer  Paßkarte  .  ...  .
4)  eines  Arbeitsbuches
cacl.  der  baaren  Auslagen  für  das  Akbbeitsbuch.

5)  eines  Hausirscheines  nach  Maßgabe  der  besonderen  Verordnungen.


6)  elnes  Gewerbescheines

Cdl.  der  Gewerbssteuer
7)  elnes  Auswanderungsscheines

[

 

 

 

Mnkn
–  3—
—852—1
1.——
3  —
1!  -

.,»——»15—
,",15!—3-s--i
  Ists-s-H
  5/1  15—  3—  —

2  5
“  —  ——
30—
1—|135  10—
0–  86
bis  1145—  -—
11—8——
—20  —

III
24
24  —  7—
’  —  3  6

bis  5%  20—/—  6
35—10
.  (l□—  18—  —  5—

!7  |  n  (
bis  51  5——

if
120—  1——
330—  2——
        <pb n="67" />
        —
Xl.  Für  eine  Legalisirung:  "„
1)  durch  die  Fürstl.  Regierunng  —5——10—
2)  durch  eine  untere  Verwaltingebehörde  8  5—
Xll.  Für  die  Confirmation  des  Statuts  einer  gewerdlichen  oder  4  D
andern  Genossenschafttt  1—
bis  185  2—  20——
Waisenhausgebühren  bis  zu!  1  45.—  1——
Art.  17
Statt  8.  65
1)  Für  Verpflichtunnen  J—s18—|—|5—
2)  Für  ein  Dienstbuch  1:—6C
3)  Für  Vistren  der  Dienst-  uund  Arbeitsbücher,  zus  vie
Arbeitszeit  und  Führung  eingetragen  wird  1————
Außerdem  unentgeldlich.  "
4)  Für  einen  Trauscheein  1—42  12—
znsbb  —w7–
5)  Für  einen  Heimathschein  185
Dienstboten  erhalten  die  bemthitene  enic  1
6)  Für  ein  Sittenzeugniß  816
7)  Für  einen  Vermögensschein  30  8)  6
8)  Für  Genehmigung  zu  ibaseieno  von  *
zu  Kunstübungen  170.  1—18
–3  10—
9)  Für  Tanzscheine.  Hiefür  wird  die  festgesetzte  nssentrichtet.
  !
10)SonsttgeBeschcmtgungea.  —10——-3-11)
  Ab-  und  Zuschreibungen  in  den  Gnind.,  Geschoß-  und
Steuerbüchern,  zusammen:  .4
n)  von  geschlossenen  Gütern,  wenn  dieselben  *
1750  Fl.  =  1000  Thlr.  Werth  haben  1*§—5  10
außerden  1—185|
b)  von  ledigen  Grundstũcken  und  Wohnhaͤusern  1.
bei  den  ersten  10  Grundstücken  c.  je  1.+  N
Fürstl.  Schw.  Rudolst.  Gesehsamml.  XXVI.  1
        <pb n="68" />
        sa  1865.

 

 

E—“.“
bei  mehr  als  10  Grundstücken  2c.  von  den  übrigen  je  J  7—2—
bei  mehr  als  20  Grundstücken  2c.  von  dem  21  ten
und  den  folgenden  nur  je  ..  —  421212
Art.  18.
Zu  8.  66.
1)  Statt  1:

Bei  Pachtverträgen  mit  einer  jährschen  Pachtsumme

u)  von  17  Fl.  30  Kr.  =  10  Thlr.  bis  105  Fl.  =  60  Thlr.  werden  nur
die  erwachsenden  Copialgebühren  berechnet,

b)  von  105  Fl.  =  60  Thlr.  bis  525  Fl.  300  Thlr.  3  Procent  von  der
Pachtsumme  über  105  Fl.  =  60  Thlr.

)  von  525  Fl.  =  300  Thlr.  bis  1050  di.  600  Thlr.  außer  dem  8
telsatze  unter  b.  1  Procent  von  der  Pachtsumme  über  525  Fl.  =  300
Thlr.  und

)  von  1050  Fl.  =  600  Thlr.  aufwärts  außer  den  ##ttelien  unter  b.
und  c.  1  Procent  von  der  Pachtsumme  über  1050  Fl.  =  Thlr.

Außerdem  werden  an  Volsenhauegebůhrn  bei  den  *
Sgr.

unter  a)  .  .35Xk=»I))...1Ft«1.).s.k—.
  LTW
,,c)...3JlJ0äk-2Thlr.«

)  ..7Fl.—Xk-——-4Thlr.

und  ebensoviel  an  Dienergebähren  erhoben.  Dagegen  sind  bei  den  Säßen  unter  b.
c.  und  d.  die  Copialgebühren  mit  inbegriffen.

Erreicht  das  jährliche  Pachtgeld  nicht  die  Summe  von  17  Fl.  30  Kr.  =  10
Thlr.,  so  kommen  keinerlei  Sporteln  und  Gebühren  in  Ansaß.

Der  einzelne  Sportelbetrag  wird  dadurch  ermittelt,  daß  der  nach  der  jährlichen
Pachtsumme  gefundene  Procentsatz  mit  der  Anzahl  der  Pachtjahre  multiplicirt  wird.

Bei  Laaspachten  und  Verpachtungen  auf  Lebenszeit  wird  eine  Lebensdauer  des
Pachters  von  18  Jahren  angenommen.

Bei  Pachtprolongationen  werden  die  Sportelu.  u.  s.  w.  ebenso  wie  bei  neuen
Pachtverträgen  berechnet.

2)  Die  Ansätze  für  die  Verleihung  von  Fleischbänken  unter  5#  2  fallen  weg.

3)  Statt  àa  3:
        <pb n="69" />
        1865.  65

Braumalzsteuer-Fixations-Verträge
r.  —  Sor-  bis  3  Fl.  30  Xr.  =  2  Thlr.

4)  Die  Bestimmung  unter  ô5  5,  daß  in  Fürsllicher  Unterherrschaft  für  Local,
besichtigungen  bei  gelegentlicher  Anwesenheit  eines  Bergbeamken  2  Thlr.  5  Sgr.  zu
berechnen  sind,  kommt  in  Wegfall.

5)  Statt  Nö  5.  1:

Für  einen  Aufstand
1  Fl.  45  Kr.  1  Thlr.  bis  21  Fl.  =  12  Thlr.

Art.  19.
1)  Statt  3  1:  38  %
Gestattung,  die  Taufe  eines  neugebornen  Kindes  über  20  Last  hinaus  zu
verschieben,  für  jeden  weiteren  Tag  bis  zu  95  Kr.  —  10
2)  Für  die  von  dem  Fürstlichen  Conslstorium  auszuwirkende  Wenettung.  eines
Begräbnisses  außerhalb  des  Friedhofs
8  Fl.  45  Fr.  =  5  Thlr.  bis  35  Fl.  =  20  Thlr.

Art.  20.
Statt  8.  70:
Außerhalb  der  Fälle  des  §.  75  werden  an  Diäten  vewilligt:
I.  für  die  stimmführenden  Mitglieder  des  Fürstlichen  Ministeriums,  sowie  für
die  Vorstände  der  Landesverwaltungs-  und  der  höheren  Justizcollegien

Fl.  —  4  Thlr.
II.  für  die  Räthe  der  Landesverwaltungs-  und  der  höheren  Justizcollegien,  die
Oberforstmeister,  Kreisgerichtsdirectoren,  den  Oberstaatsanwalt,  den  Chef  des
Militair-Commandos  und  andere  Stabsofficiere  5  Fl.  15  Kr.  =  3  Thlr.
Ul.  Für  die  Assessoren  der  Landescollegien,  Mitglieder  der  Kreisgerichte,  die
Staatsanwälte,  die  Vorstände  der  Justiz=  und  Verwaltungsämter,  den  wirk.
lichen  geheimen  Secretair,  die  Forstmeister  und  wirklichen  Oberförster,  den
geheimen  Archivar  und  Bibliothekar,  den  Generalschulinspector,  Gymnasial-Director,
  die  Directoren  der  Straf.,  Heil-  und  Besserungs-Anstalten,  die
Superintendenten,  die  Hauptleute  und  Stabscapitäns  3  Fl.  30  Kr.  2  Thlr.
.  für  die  Secretaire  der  Landesverwaltungs=  und  Justizcollegien,  sowie  die  Secretaire
  und  Actuarien  bei  den  Justiz=  und  Verwaltungsämtem,  die  Referen.

11
        <pb n="70" />
        —

1865.

darien,  Auditoren  und  Accessisten,  die  als  solche  definitiv  angestellten  Beamten
des  Revisions-Büreaus,  der  Hauptlandescasse  und  Landesereditcasse,  die  Vorstände
  der  Rent-  und  Steuerämter,  des  Bergamtes  und  der  Hütteninspection,
den  Obersteuercontroleur  (soweit  rücksichtlich  desselben  nicht  der  8.  75  eintritt
und  soweit  nicht  der  Diätenaufwand  von  dem  Thüringischen  Zoll=  und  Handels,
  Vereine  zu  bestreiten  ist),  die  oberen  Baubeamten,  die  Förster,  die
Pfarrer,  die  Diaconen,  sowie  die  Professoren  und  Oberlehrer  des  Gymnaslums
  und  der  Malchue,  ferner  die  giettenonts  und  Militairbeamten  mit
Osftkeiersrang  2  Fl.  37  Kr.  4  Hll.  =  1  Thlr.  15  Sgr.
.  für  die  Steuercommissai  aire  Nenut-  und  Steueramtsassistenten  und  Aceessisten,
Assistenten  des  Revisions-Büreaus,  Forstschreiber  und  Forstgehülfen,  Cassenbeamten
  der  Unterbehörden,  Bergverwalter,  Einsahrer,  Kreisthirrärzte,  Floßverwalter,
  Hüttenbeamte  und  Geometer  (mit  der  Verpflichtung,  die  Instrumente
  vorzuhalten),  Registratoren,  Canzleiassistenten,  unziien  Bauconducteurs,
  Copisten,  Straßenoberausseher  1  Fl.  45  Kr.  =  1  Thlr.
.  für  die  Gendarmerie-Wachtmeister,  die  Feldwebel  und  Shen  mha-  (lettere
  mit  der  unter  IV.  rücksichtlich  des  Oberseuer  ·  Contneleun  *[
Beschränkung)  1  Fl.  10  Kr.  =  20  Sgr.
für  die  Diener  der  bandescollegien,  die  Diener  und  Veidiene  der  u
behörden,  Gendarmen,  Sergeanten  und  andere  tssassi  56  Kr.  =  16  Sgr.

VI.  für  die  gemeinen  Soldaten  5  Kr.  =  10  Sgr.

Die  Diener  und  Beidiener  der  Unterbehörden  haben  nur  unter  den  in  der

Gebührentaxe  für  Strafsachen  ausgesprochenen  Voraussehungen  auf  den  Bezug  von
Diäten  Anspruch.

Die  hier  gewählte  Reihenfolge  und  Zusammenstellung  ist  ohne  Einfluß  auf  die

bestehenden  Rangverhältnisse.

Alle  nicht  namentlich  genannten  Diener  werden  wie  diejenigen  namentlich  aufgeführten

  beurtheilt,  welche  ihnen  im  Range  gleich  stehen.

Art.  21.
Statt  der  #68.  79  und  80;
Auher  den  Diäten  können  noch  in  Ansaßz  gebracht  werden:
1)  die  nothwendigen  Transportkosten  von  den  Dienststellen  im  Art.  20  unter  3
.—  V.,  jedoch  unter  Vorbehalt  der  rücksichtlich  einzelner  Dienerclassen  (z.  B.
des  Forstpersonals)  bestehenden  besonderen  Bestimmungen;
        <pb n="71" />
        1865.  *

2)  in  Fällen,  wo  übernachtet  werden  muß,  die  unvermeidlichen  Auslagen
  für  Wohnung,  Heitzung  und  Beleuchtung,  sowie  für  Trinkgelder  von
den  Dienststellen  im  Art.  20  unter  I.  und  I.

Wohnung  über  Nacht  in  Wdd.  Heitzung,  Licht,  Trinkgelder  wird  den
Dienerclassen  UI.  und  IV.  mit  1  Fl.  45  Kr.  =  1  Thlr.,  der  Dienerclasse  V.  mit
1  Fl.  10  Kr.  =  20  Sgr.,  den  Dienerclasen  VI.  und  VII.  mit  26  Kr.  begügl.  74  Sgr.
und  der  Dienercute=  VIII.  mit  174  Xr.  —  5  Sgr.  vergütet.

Es  bleibt  diesen  Dienerclassen  indeß  die  specielle  Bescheinigung  und  Vergütung
eines  unumgänglich  nöthig  gewordenen  Mehraufwandes  für  das  Nachtquartier  vorbehalten.


3)  Rücksichtlich  der  Dienerclassen  im  Art.  20  unter  I.  und  II.  für  einen  Bedienten
täglich  56  Kr.  =  16  Sgr.

Sollte  in  einem  einzelnen  Falle  für  den  versendeten  Diener  noch  anderer  Aufwand
  entstanden  sein,  so  wird  die  besondere  Berechnung  des  letzteren,  neben  den  vorerwähnten
  Sähen,  unter  gleichzeitigem  Nachweise  der  Nothwendigkeit  gestattet.
Hieher  gehören  insbesondere  nothwendige  Repräsentationskosten,  Aufwand  an  Lohnwagen
  und  Lohnbedienten  in  größeren  Städten,  an  Porto  und  dergleichen.

Bei  Verschickungen  in  das  Ausland,  wobei  übernachtet  werden  muß  und  bei
Dienstreisen  von  der  Oberherrschaft  in  die  Unterherrschaft  und  umgekehrt  erhöhen
sich  die  sämmtlichen  Bezüge  bei  den  Dienerclassen  3A1.  —V.  um  die  Hälste.

Art.  22.
Zu  8.  84.
Die  Forstbeamten  beziehen  nur  bei  Dienstreisen  außerhalb  ihrer  Bezirke  bezüglich
  Reviere  Diäten  und  Transportkosten.  Es  passiren  aber
1)  keine  Transporkkosten
a)  für  diejenigen  Besichtigungen  der  Privatwaldungen,  welche  wegen  der  forstlichen
  Beaussichtigung  derselben  nach  dem  Gesetze  vom  18.  März  1840  —
Ges.-Samml.  1840  S.  63  —  erforderlich  sind,  und
ßn  bei  Landesgränzrevisionen,
2)  weder  Diäten  noch  Transporkkosten
für  die  Verfolgung  von  Forsifrevlern.
Die  Feststellung  und  Vernarkung  der  Forstbezirke  und  Reviere,  ferner  die  Enischeidung
  von  Zweifeln  rücksichtlich  deren  Begränzung  steht  dem  Finanz=  Collegium  zu.
        <pb n="72" />
        68  1865.

Art.  23.
Statt  §.  89:
Urkundspersonen,  sowie  Gemeindebeamte,  denen  die  Besorgung  von  Auctionen,
Besichtigungen,  Beschlagnahmen  und  sonstigen  Verichtungen  aufgetragen  wird,  erhalten
  für  jede  Stunde,  welche  ste  dem  Geschäfte  widmen,.  177  Kr.  =  5  Sgr.,

jedoch  im  Ganzen  für  den  Tag  nicht  über  1  Fl.  45  Kr.  =  1  Thlr.
für  schriftliche  Meldungen  oder  Aussäe  21  Kr.  6  Sgr.,
für  nothwendige  Wege  auherhalb  des  Vohroni  von  mindestens  einer  halben  Stunde
Entfernung  1  Kr.  =  6  Sgr.  bis  42  Kr.  =  12  Sgr.

Dieselben  Mssize  werden  den  Goriichin  n  sür  ihre  Theilnahme  bei  Landesgränzberichtigungen
  gewährt.  Im  Uebrigen  können  sie  in  öffentlichen  Angelegenheiten
  nichts  liguidiren,  in  Gemeindeangelegenheiten  nur  dann,  wenn  die  Gemeinde
keine  Aversionalvergütung  gibt.

Fungiren  Gemeindebeamte  als  Sachverständige  oder  Zeugen,  so.  erhalten  sie
die  für  diese  bestimmte  Gebühren.

Außerdem  passiren:

0)  für  Bescheinigungen  rücksichtlich  des  Ankaufs  von  Gist.  10  Kr.  =  3  Sgr.,

b)  für  Bescheinigungen  bez,  der  Bersicherung  vo  von  Mobilien  mit  inschu  *  Inventur
  für  die  erste  Seitte  0  Kr.  =  3  Sgr.,
für  jede  weitere  Seitt  5  Xr.  —  3  Sgr.,

für  Bescheinigungen,  welche  mit  Roůcksicht  auf  die  Gesehe  vom  6.  Juni  1856,
die  Uebereignung  unbeweglicher  Sachen  und  die  *  des  Oypolhekenwesens

  betreffend,  ausgestellt  werden  Xr.  —  3  Sgr.,
wenn  sie  mehr  als  eine  Seite  füllen,  für  jede  weitere  Sn  *r  4#.  =  2  Sgr.
Art.  24.

Zu  §.  00.  Statt  56  I.  Absah  2.:
Wenn  das  Geschäst  und  die  damit  verbundene  Versäummiß  —  mit  Einschluß
der  Hin=  und  Zurückreise  bei  auswärtigen  Verrichtungen  —  nicht  über  6  Siunden
dauert,  greift  die  Hälfte  der  Ansähe  unter  I.  n.  und  b.  Platz.

Art.  25.
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Publication  in  Krast.
        <pb n="73" />
        1865.  6o

iriutt  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstl
Insiege

.  geschehen
Rudolstadt,  den  5.  Mai  1865.
(1..  8.)  Friedrich  Günther,  Z.  z.  S.

v.  Bertrab.  Scheidt.  v.  Ketelhodt.  v.  Bamberg.

 

VIII.  Gesetz
vom  5.  Mai  1865,  betr.  die  Abänderung  der  Gebührentaxe  für  die  Rochtsamvälte
  vom  25.  März  1859
Wir  Friedrich  Günther,  von  Gottes  Guaden  Fürst  zu  Schwarzburg  ur.
verordnen  hiermit,
nachdem  Wir  den  nachfolgenden,  zwischen  Unserer  Staatsregierung  und  dem
Landtage  vereinbarten  Bestimmungen  über  Abänderung  verschitdener  Vorschrif.
ten  des  Gesetzes  vom  25.  März  1859,  den  Ansatz  und  die  Erhebung  der  Gebühren
  der  Rechtsanwälte  betr.,  und  der  Gebührentaxe  selbst  (Ges.-Sammll.
1859  S.  81  ff.)  Unsere  Höchste  landesherrliche  Genehmigung  ertheilt  haben,
auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  was  folgt:
Art.  1.
Zu  8.  14  des  Gesetzes.
An  Stelle  der  Schlußworte:
„handgebend  au  Eidesslatt  versichert“
tritt  die  Bestimmung.
„auf  seine  Tace  versichert.“
Art.  2.
Statt  der  88.  20  und  21.:
Der  Sachwalter  sowohl  als  der  Zahlungspflichtige  und  zwar  der  Gewaltgeber
ebenso,  wie  derjenige,  welcher  diesem  zur  Wiedererstattung  verpflichtet  ist,  konn  auf
        <pb n="74" />
        70  1865.

richterliche  Feststellung  der  Gebührenrechnung  antragen,  der  Zahlungspflichtige  aber
nuur  so  lange,  als  er  die  Rechnung  nicht  vollständig  und  ohne  Vorbehalt  bezahlt  hat.
Art.  3.
Statt  des  §.  23:

Die  Liquidation  der  Gebühren  aus  dem  ersten  und  aus  dem  Beweisverfahren
ist  innerhalb  30  Tagen  nach  Beendigung  der  Sache  durch  Erkenntniß,  Vergleich
oder  sonst  in  doppellen  Exemplaren  zur  Feststellung  zu  übergeben.  Wird  die  Frist
nicht  eingehalten,  so  sallen  die  durch  die  Feststellung  envachsenden  Kosten  dem  Anwalte
  zur  Last.

In  dem  Verfahren  in  der  Rechtsmittel-  und  in  der  Exekutionsinstanz  sind  die
Gebühren  für  Proceßschristen  und  adn  hoaben  gleich  zu  denselben  zu  liquidiren.

t.  4.
Zur  é3

——  Ifernati
An  Stelle  der  Ansahe  1  lii.  d  und  b  treten  solgende:
a)  beim  Einzelgerichte:
au.  in  Sachn  bis  zu  43  Fl.  45  Kr.  —  25  Thlr.:
174  Kr.  =  5  Sgr.  bis  35  Kr.  =  10  Sgr.,
bh.  in  Sachen  von  43  Fl.  45  Kr.  =  25  Thlr.  und  darüber,  sowie  in  sonstigen
bei  dem  dinhelgersche  verhandelten  Sachen:
5  Kr.  =  10  Sgr.  bis  1  Fl.  45  Kr.  =  1  Thlr.
0)  beim  Sehllir  r
na.  in  Sachen  unter  525  Fl.  =  300  Thlr.  und  in  Sachen,  deren  Werth  unschäbbar
  ist:
521  Xr.  15  Sgr.  bis  3  Fl.  30  Kr.  .2  Thlr.,
bb.  in  ae  von  525  Fl.  =  300  Thlr.  bis  1050  Fl.  600  Thlr.:
1  Fl.  10  Kr.  =  20  Sgar.  bis  4  Fl.  228  Kr.  =  2  Thlr.  15  Sgr,
cc.  in  zache  von  1050  Fl.  =  600  Thlr.  und  darllber:
1  Fl.  45  Kr.  =  1  Thlr.  bis  5  Fl.  15  Kr.  3  Thlr.

Zu  *  3  ½  acht.
Vollmacht  mit  Einschluß  desr  hwurnnl  ua  der  Reinschrist  35  Kr.  =  10  Sgr.
        <pb n="75" />
        1.865.  71

in  Sachen  unter  43  Fl.  45  Kr.  =  25  Thlr.  nur  174  Kr.  =  5  Sgr.
3.

Zu  A#  5.  Klage.
An  Stelle  der  Ansätze  unter  Lin.  u.  und  b.  treten  folgende:
0)  beim  Einzelgerichte:
as.  in  Sachen  unter  43  Fl.  45  Kr.  =  25  Thlr.:
35.Kr.  =  10  Sgr.  bis  1  Fl.  10  Tr.  =  20  Sgr.,
bb.  in  Sachen  von  43  Fl.  45  Kr.  =  25  Thlr.  und  darhber,  sowie  in  sonstigen
bei  dem  Einzelgerichte  verhandelten  Sachen:
24  Xr.  15  Sgr.  bis  3  Fl.  30  Kr.  =  2  Thlr.
b)  beim  Collegialgerichte:
uan.  in  Sachen  von  175  Fl.  =  100  Thlr.  bis  525  Fl.  =  300  Thlr.  und  in
Sachen,  deren  Werth  unschäßbar  ist:
1  Fl.  10  Kr.  =  20  Sgr.  bis  5  Fl.  15  Kr.  =  3  Thlr.,
bb.  in  Sachen  von  525  Fl.  =  300  Thlr.  bis  1050  Fl.  =  600  ühit.:
1  Fl.  45  Kr.  =  1  Thlr.  bis  7  Fl.  =  4  Thlr.,
cc.  in  Sachen  von  1050  Fl.  =  600  Thlr.  und  darüber:
3  Fl.  30  Kr.  =  2  Thlr.  bis  8  Fl.  45  Kr.  =  5  Thlr.

G.  Deductionsschriften.
An  Stelle  der  Anshe  untet  Liu.  a.  und  b.  treten  folgende:
#a)  beim  Einzelgerichte:
aa.  in  Sachen  unter  43  Fl.  45  Kr.  =  25  Thlr.:
5  Tr.  =  10  Sgr.  bis  521  Xr.  =  15  Sgr.,
ph.  in  Sachen  von  43  Fl.  45  Kr.  =  25  Thlr.  und  darüber,  sowie  in  sonstigen
bei  dem  Einzelgerichte  Lochandelten  Sachen:
523  Kr.  =  15  Sgr.
b)  beim  Collegialgerichte:
ua  in  *  unter  525  Fl.  =  300  Thlr.  und  in  Sachen,  deren  Werth  unschãtzb

  un
0  Kr.  =  20  Sgr.  bis  1  Fl.  274.Xr.  =  25  Sgr.,
bb.  in  Sne  *  525  Fl.  =  300  Thlr.  bis  1050  Fl.  -  600  Thlr.:
Fi.  17½,:  Xr.  —  25  Sar.  bis  l  F.  45  Kr.  =  1  Thlr.
Farlll  Schw.  Nudolst.  Gesehsaminl.  XXVI.  12
        <pb n="76" />
        7  1865.

cc.  in  zachen  von  1050  Fl.  =  600  Thlr.  und  darüber:
1  Fl.  45  Kr.  =  1  Thlr.
Der  Gesammtansaß  darf  in  Sachen  unter  43  Fl  45  Kr.  =  25  Thlr.  nicht
524  Kr.  =  15  Sot.  übersteigen.

zu  *“  Liauldatio#

Der  Sagß  für  eiquidan  passirt  für  die  erste  und  die  ferneren  höheren  Instanzen
je  einmal.  Nur  wenn  in  den  nach  dem  Verfahren  für  Collegialgerichte  verhandelten
Sachen  in  erster  Instanz  eine  Beweisaufnahme  stattgefunden  hat,  kann  die  Gebühr
für  das  Beweis-Verfahren  noch  besonders  liquidirt  werden.

Für  Incidentstreitigkeiten  gelten  dieselben  Bestimmungen.

C0.
u  S  17.  Rein=  und  Abschriften.
An  Stelle  der  Scußbenlnin  ,  „und  so  verhältnißmäßig  —  gar  nicht  berechnet“
  tritt  folgende  Vorschrift:
und  so  verhältnißmäßig  nach  Seiten,  überschiehende  halbe  Seiten  werden  für
eine  volle  Seite,  sonst  aber  gar  nicht  berechnet.
7.
Als  neue  Bestimmung  tritt  zur  Gebührentaxe  hinzu:
22)  In  geringfügigen  Proceßsachen,  deren  Object  den  Werth  von  8  Fl.  45  Kr.
—  5  Thlr.  nicht  übersteigt,  kann  nur  die  Häiste  der  in  Sachen  von  unter
43  Fl.  45  Kr.  =  25  Thlr.  zulaͤssigen  Gebuhren  in  Ausah  kommen.
Reisekosten  können  die  Anwälte  in  solchen  Sachen  vom  Gegentheile  niemals
  beanspruchen  und  selbst  von  ihrem  Vollmachtgeber  nur  dann,  wenn  sie
die  Reise  in  dessen  Specialauftrage  unternommen  haben.

Art.  5.
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Poblication  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürst.
lichen  Instegel.
So  geschehen
Rudolstadt,  den  5.  Mai  1865.
(L.  S.)  Friedrich  Günther,  F.  z.  S.
v.  Bertrab.  Scheidt.  v.  Ketelhodt.  v.  Bamberg-
        <pb n="77" />
        1865.  73

IX.  Gesetz,
das  Gewichtoverhältuis  zwischen  frischen  und  getrockueten  Rüben  zum  Zwecke
der  Erhebung  der  Rübenzuckersteuer  betreffend,  vom  5.  Mai  1865.

Wir  Friedrich  Günther,  von  Gottes  Guaden  Fürst  zu  Schwarzburg  ic.
verordnen  auf  Grund  einer  Uebereinkunst  der  Regierungen  des  deutschen  Zoll,  und
Handels-Vereines,  das  Gewichtsverhältniß  zwischen  frischen  und  getrockneten  Rüben
zum  Zwecke  der  Erhebung  der  Rübenzuckersteuer  betreffend,  wie  folgt:
Bei  der  Erhebung  der  Steuer  für  die  Bereitung  von  Zucker  aus  getrockneten
  (gedörrten)  Rüben  werden  auf  jeden  Centner  getrockneter  (gedörrter)
Rüben  nicht  mehr  fünf  Ceniner,  sondern  nur  vier  und  dreiviertel  Centner
rohe  Rüben  gerechnet.
Der  §.  3  des  Gesetzes  vom  12.  Juli  1861  (Seite  104  der  Gesetzsamm
lung  von  1861)  ist  aufgehoben.  '
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Fürstliches
  Insiegel  beidrucken  lassen.
So  geschehen

Rudolstadt,  den  5.  Mai  1865.
(L.  S.)  Friedrich  Günther,  F.  3.  S.
v.  Bertrab.  Scheidt.  v.  Ketelhodt.  v.  Bamberg.
        <pb n="78" />
        <pb n="79" />
        1865.  5

Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

eEFünsies  Stück  vom  Johre  1865.

 

&amp;amp;  X.  Geseétz

wegen  Abänderung  des  Vereins-Zolltarifs,  vom  16.  Jumi  1865.)
Wir  Friedrich  Günther,  von  Gotteb  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg  .

In  Folge  Uebereinkunft  zwischen  den  Regierungen  der  zum  Jollvereine  gehörenden
Staaten  wird  bestimmt,  daß  nachstehende  Abänderungen  des  durch  Gesetz  vom  21.  April
d.  J.  verkündeten  Vereins-Zolltarifs  gleichzeitig  mit  dem  Vollzuge  des  am  11.  April
b.  J.  unterzeichneten  Handels-  und  Zollvertrages  zwischen  dem  Zollverein  und  Oesterreich
  vom  1.  Juli  d.  J.  an  in  Kraft  treten  sollen.

I.  Vom  Eingangsgolle  befreit  werden  solgeude  Gegenstände:
.l  Zündwaaren  (aus  Nr.  5  a.  Anm.  4
Getreide,  auch  gemalzt,  und  Hünsechsüchte  (Nr.  9  1.  3
Anis,  Koriander,  Fenchel  und  Kümmel  (Nr.  9  b.
Bettfedern  und  unzubereitete  Schmuckfedern  (aus  a  i1  b.);
Rohes  Garn  von  Flachs  oder  Hanf,  Handgespinnst  (Rr.  220.  1.  6.);
Die  unter  Nr.  25  p.  2.  begriffenen  Gegenstände,  mit  Ausschluß  von:  Cicho.
tien,  getrocknete,  und  Fische  nicht  anderweit  genannt;
Mühlenfabrikate  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten,  nämlich:  geschrotene  oder
geschälte  Körner,  Graupe,  Gries,  Grütze,  Mehl,  Backwerk,  gewöhnliches
(Bäckerwaare);  Stärkegummi  (Nr.  25  d.  2.);
Grobe  Steinmegzaarbeiten,  z.  B.  Thür-  ood—  Fensterstöcke,  Säulen  und  Säulenbestandtheile,
  Rinnen,  Röhren  und  Tröge  und  dergleichen,  pelchifsen.
Fürstl.  Schw.  Rudolst.  Gesetzsamml.  XXVI

Ausgegeben  in  Rudolstadt  den  24.  3°  1865.

io-*“

*

·#
        <pb n="80" />
        76  1865.

mit  Ausnahme  der  Arbeiten  aus  Alabaster  und  Marmor;  Schusser  (Knicker)
aus  Marmor  und  dergleichen  (aus  Nr.  33  d.  1.);
Kälber  (Nr.  39  P.  4.);

16.  Schaafvieh  (mit  Ausnahme  der  Hammel)  und  Ziegen  (Nr.  39c.).

II.  Von  nachstehenden  Gegenständen  sind  statt  der  im  Tarif  bestimmten  die
nebenbezeichneten  Zollsäte  zu  erheben:

I.  von  Schmucksachen  aus  Eisen  oder  Stahl,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  20
sallen  (Nr.  6  l.  J.  .)  vom  Zentner  4  Thlr.  oder  7  Fl.;

2.  von  gepreßtem,  geschlissenem,  abgeriebenem,  geschnittenem,  gemustertem,
massivem  weißen  Glase;  auch  Behaängen  zu  Kronleuchtern  von  Glas;  Glasknöpfen,
  Glasperlen,  Glasschmelz  (Nr.  10  c.)  vom  Zentner  2  Thlr.
20  Sgr.  oder  1  Fl.  10  Kr.;

:3.  von  farbigem,  bemaltem  vder  vengeldeten  Glase,  ohne  Unterschied  der  Form::
von  (Glaswaaren  in  Verbindung  mit  andern  Materialien,  soweit  sie  dadurch
nicht  unter  Nr.  20  sallen  (Nr.  10  c.)  vom  Zentner  4  Thlr.  oder  7  Fl.;

I.  von  Brüsseler  und  Dänischem  Handschuhleder;  Kordnan,  Marokin,  Sassian
und  allem  gefärbien  und  zniinnn  Leder  (Nr.  21  b.)  vom  Zentuer  6  Thlr.
20  Sgr.  oder  11  Fl.  10.

5.  von  Autter  (Nr.  25  l.)  vom  Zentner  1  Thlr.  10  Sgr.  oder  2  Fl.  20  Kr.;

(6.  von  Käse  (Nr.  25  1.)  vom  Zeniner  1  Thlr.  20  Sgr.  oder  2  Fl.  55  Kr.;

7.  von  Matten  und  Fußdecken  von  Bast,  Stroh  und  Schilf,  auch  anderen
Schilswaaren,  ordingiren,  gesärbt  (Nr.  35  u.  2.)  vom  Zentner  1  Tolr.  oder
1  Fl.  15  Ar.,  ohne  Taravergütung;

.  von  andern,  alb#  den  unter  Nr.  38  u.  genannten  Thonwaaren  (mit  Ausnahme
  von  Porzellan),  einfarblgen  oder  weißen  (Nr.  38  b.  1.)  vom  Zemtner
1  Thlr.  20  Sgr.  oder  2  Fl.  55  Kr.;

9.  von  weißem  Porzellan  (Nr.  38  e.)  vom  Zentner  1  Thlr.  20  Sgr.  oder  2  Fl.

1  Tr.

Il.  In  Folge  der  vorsiehenden  Bestimmungen  erfährt  die  Beuemmung  der
Gegenstände  in  dem,  im  Eingange  erwähnten  Vereins.  Zolltarif  solgende  Abänderungen:
  «

l.inNk.5-s.treten,,Zi·mdwaarcn«ausdckAnmekkmlgCindicAiIssIekktnIgä;
        <pb n="81" />
        1865.  77

2.  in  Nr.  6  f.  3.  4.  kommen  „Schmucksachen,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  20
fallen“  in  Wegfall;
.  die  Anmerkung  zu  nr.  9  a.  kommt  in  Wegfall;
.  kkllnIverdcnhmznqefuqt,,BcttIedcknandauzabcmtcteSchmuck
fcdcm  «
in  Nr.  26p.  treten  au  Stelle  der.  Nr.  2  folgende  Bestimmungen
„2.  Cichorien,  getrocknete;  Fische  nicht  an  andenweit
  genannt  —  Thlr.  15  Sar.—F..  52  1#.
Obst,  Sämereien,  Beeren,  Blaiter
Blüthen,  Pilze,  Gemüse,  getrocknet,
Lebacken,  gepulvert,  bloseingekocht,  oder
gesalzen,  soweit  sie  nicht  unter  anderen
Nummem  des  Tarifs  begriffen  slud;
Nüsse,  trockene;  Säfte  von  Obst.  Becren
  und  Rüben  zum  Genuß,  ohne
Zucker  eingekocht.
die  Anmerkungen  1.  und  2.  zu  gr  25  i.  2.  -  u  Wegsal
EEEIIEEEEIIEEEEIIIIIIE
und  Fensterstöcke,  Säulen  und  Säulenbestandtheile,  Rinnen,  Nöhren  und
Tröge  und  dergleichen,  ungeschliffen,  mit  Ausnahme  der  Arbeiten  aus  Alabaster
  und  Marmor:  Schusser  (Kuicker)  aus  Marmor  und  dergleichen.“
Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser
Fürstl.  Insiegel  beidrucken  lassen.
So  geschehen

Rudolstadt,  den  16.  Juni  1865.

(L.  S.)  Friedrich  Gänther,  F.  z.  S.
Scheidt.  v.  Ketelhodt.  v.  ile

2.

—

frei  7.

**
        <pb n="82" />
        Berichtigung  eines  Druckfehlers.

Seite  67  der  Ges.-Sammlung  von  1805  Zeile  2  von  unten  muß  es  anstatt:
Vermarkung  „Veräuderung“  beißen.
        <pb n="83" />
        1865.  7

Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Echwarzburg-  Rudolstadt.

R  gZiic  vom  Johre  1865.

 

NAXI.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  2.  Juni  1865,  den  Hawels=  #c.  Vertrag  mit  Frankreich  betreffend.

Nachdem  die  nachstehend  abgedruckten,  zwischen  dem  Zollvereine  und  Frankreich
abgeschlossenen  Staatsverträge  am  9.  d.  M.  zu  Berlin  gegenseitig  ratificirt  worden
sind,  auch  die  Fürstliche  Regierung  der  Hleichfalls  nachstehend  abgedruckten,  zwischen
Preußen  und  Frankreich  abgeschlossenen  Uebereinkunft  wegen  gegenseitigen  Schutzes  der
Nechte  an  literarischen  Erzeugnissen  und  Werken  der  Kunst,  sowie  den  auf  diese  Uebereinkunft
  bezüglichen  Bestimmungen  unter  E.  des  ebenfalls  nachstehend  abgedruckten
Protocolls  vom  14.  December  1864,  durch  Austausch  von  Erklärungen  zwischen  der
Fürstlichen  und  der  Kaiserlich  Französischen  Regierung  vom  5.  und  19.  Mai  d.  J.
beigetreten  ist,  so  werden  auf  Höchsten  Besehl  Serenissimt  die  gedachten  Slaatsverträge
  und  deren  Anlagen,  nämlich:

I.  Handels-Vertrag  vom  2.  August  1862,  mit  Tarif  A.  und  B.,
II.  Schifffahrts-Vertrag  vom  2.  August  1862,

LII.  Uebereinkunft,  betreffend  die  Zollabsertigung  des  internationalen  Verkehrs

auf  den  Eisenbahnen,

IV.  Schluß=  Protocoll  zu  diesen  beiden  Verträgen  und  zu  der  vorgenannten

Uebereinkunft  vom  2.  August  1862,  mit  den  Formularen  Nr.  I.  I.  und  A.  B.  C.
V.  Uebereinkunft  wegen  gegenseitigen  Schutzes  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen
  und  Werken  der  Kunst  vom  2.  August  1862,
VI.  Prokokoll  vom  14.  December  1864
Fürstl.  Schw.  Rudolst.  Gesetzztamml.  XXVI.  14
Ausgegeben  in  Rudolstadt  den  24.  Juni  1365.
        <pb n="84" />
        80  1865.

in  ihrem  deutschen  Texte  zu  allgemeiner  Nachachtung  andurch  bekannt  gemacht  mit
dem  Bemerken:

1)  daß  die  vorgenannten  Verträge,  Uebereinkünfte  und  Protocolle  vom  1.  Juli
d.  J.  an  auch  für  das  Fürstenthum  in  Wirksamkeit  treten;

2)  daß  die  Bestimmungen  des  durch  das  Gesetz  vom  21.  v.  M.  verkündeten,  vom
1.  Juli  d.  J.  zur  Anwendung  kommenden  Vereins-Zolltariss  auch  für  die  Einfuhren
aus  Frankreich  nach  dem  Zollvereine  dadurch  keine  Aenderung  erleiden;

3)  daß  der  Staatsvertrag  zwischen  dem  Fürstenthume  und  Frankreich  vom  10.
December  1853  wegen  gegenseitigen  Schutzes  gegen  Nachdruck  und  Nachbildung  von
schriftstellerischen  oder  Unstlerischen  Werken  (Ges.  Samml.  1854,  Seite  7)  vom  1.  Juli
d.  J.  an  außer  Krast  tritt

4)  daß  die  Eintragug  der  in  Frankreich  erschienenen  Werke,  für  welche  der
Schutz  der  Literar-Convention  vom  2.  August  1862  gegen  Nachdruck  und  unberechtigte
  Uebersetzun  in  Anspruch  genommen  wird,  bei  dem  Königlich  Prcußischen  Ministerium
  der  geistlichen  Angelegenheiten  zu  Verlin  mit  Wirkung  auch  für  das  Fürstenthum
  erfolgt.

NRudolstadt,  den  2.  Juni  1865.
Jürstl.  Schwarzb.  Ministerium.
v.  Ketelhodt.
        <pb n="85" />
        1865.  91
Handels-Vertrag.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  sowohl  für  Sich  und  in  Verklretung  der
Ihrem  Zoll-  und  Steuersystem  angeschlossenen  sonverainen  Länder  und  Landestheile,
nämlich:  des  Großherzogthums  Luxemburg,  der  Großherzoglich  Mecklenburgischen
Enklaven  Rossow,  Netzeband  und  Schönberg,  des  Grohherzoglich  Oldenburgischen
Fürstenthums  Birkenfeld,  der  Herzogthümer  Anhalt-Dessau-Kölhen  und  Anhalt.
Bernburg,  der  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont,  des  Fürstenthums  Lippe  und
des  Landgräflich  Hessischen  Oberamtes  Meisenheim,  als  im  Namen  der  übrigen  Mitglieder
  des  Deutschen  Zoll=  und  Handelsvereins,  nämlich:  der  Krone  Bayern,  der
Krone  Sachsen,  der  Krone  Hannover,  sowohl  für  Sich  wie  für  das  Fürstenthum
Schaumburg-Lippe  und  der  Krone  Württemberg,  des  Großherzogthums  Baden,  des
Kurfürstenthums  Hessen,  des  Großherzogthums  Hessen,  sowohl  für  Sich  wie  für  das
Landgräflich  Hessische  Amt  Homburg,  der  den  Thüringischen  Zoll-  und  Handelsverein
bildenden  Staaten,  namentlich:  des  Großherzogthums  Sachsen,  der  Herzogthümer
Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Coburg  und  Gotha,  der  Fürstenthümer
  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg.  Sondershausen,  Reuß  älterer
und  Reuß  jüngerer  Linie,  des  Herzogthums  Braunschweig,  des  Herzogthums  Oldenburg,
  des  Herzogthums  Nassau  und  der  freien  Stadt  Franksurt,  einer  Seits,

und
Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Franzosen  anderer  Seits,  von  dem  gleichen  Wunsche
beseelt,  die  sreundschaftlichen  Beziehungen  zwischen  den  Zollvereinsstaaten  und  Frank.
reich  zu  besestigen  und  die  gegenseitigen  Handelsverhältnisse  zu  enveitern,  haben  beschlossen,
  einen  Vertrag  zu  diesem  Zwecke  abzuschließen  und  zu  Ihren  Bevollmächtigten
ernannt,  nämlich:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
den  Herrn  Albrecht  Grafen  von  Bernstorff=  Stintenburg,  Allerhöchst-Ihren
  Staatsminister  und  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheilen,  Großkrenz
des  Nothen  Adler-Ordens  mit  Eichenlaub  und  Groß.Comthur  des  Königlichen
Hausordens  von  Hohenzollern  2c.  2c.  K.,
den  Herrn  Johann  Friedrich  von  Pommer  Esche,  Allerhöchn  Ihren  Gene-
        <pb n="86" />
        82  1865.

raldireclor  der  Steuern,  Nitter  des  Rothen  Adler-Ordens  zweiter  Classe  mit  Stern
und  Eichenlaub  2c.  1c.  at.,

den  Herru  Alexander  Maximilian  Philipsborn,  Allerhöchst  Ihren  Wirk.-lichen
  Geheimen  Legationsrath,  Nilter  des  Rothen  Adler-Ordens  zweiter  Classe
mit  Eichenlaub  2c.  2c.  ꝛc.,  ·

und
den  Herrn  Martin  Friedrich  Rudolph  Delbrück,  Allerhöchst  Ihren  Director
  im  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,  Ritter  des
Rothen  Adler-Ordens  zweiter  Classe  mit  Eichenlaub  2c.  27.  2c.

und

Seine  Majestät  der  Kalser  der  Franzosen:

den  Hemn  Heinrich  Gottfried  Bernhard  Alphons  Fürsten  von  La  Tour
d'Auvergne,  Allerhöchst  Ihren  auherordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen,  Groß-Officier  des  Kaiserlichen
  Ordens  der  Ehrenlegion,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  Rothen  Adler-Ordens
  erster  Classe  2c.  K.  7.

und
den  Herrn  Alexander  Johann  Heinrich  de  Clercq,  Allerhöchst  Ihren  bevollmächtigten
  Minister,  Commandeur  des  Kaiserlichen  Ordens  der  Ehrenlegion  2c.  7c.  7,
welche,  nach  Austausch  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,
über  nachstehende  Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  1.
—  Die  in  dem  Tarife  4.  zu  gegenwärtigem  Vertrage  verzeichneten,  aus  dem  Zoll-—
  vereine  herstammenden  oder  in  demselben  verfertigten  Gegenstände  sollen  in  Frankreich
bel  ihrer  unmittelbaren  Einfuhr  zu  Lande  wie  zur  See  unter  der  Flagge  eines  Zollvereinsstaates
  oder  unter  französtscher  Flagge  zu  den,  durch  diesen  Tarif  festgestellten
Eingangs-Agaben,  mit  Einschluß  der  Zusab-Decimen,  zugelassen  werden.
Artikel  2.
Diein  dem  Tarif  B.  zu  gegenwärtigem  Vertrage  verzeichneten,  aus  Frankreich
herstammenden  oder  daselbst  verfertigten  Gegenstände  sollen  im  Zollverein  bei  ihrer
unmittelbaren  Elnfuhr  zu  Lande  wie  zur  See  unter  der  Flatge  eines  Zollvereinsstaales
oder  unter  französischer  Flagge  zu  den,  durch  diesen  Tarif  festgestellten  Eingangs=Abgaben
  zugelassen  werden.
        <pb n="87" />
        1865.  63

Die  aus  dem  Zollverein  herstammenden  oder  in  demselben  verferligten  Waaren,
welche  entweder  über  die  Häfen  der  Hanseestädte  an  der  Elbe  oder  Weser,  oder  mittelst
der  belgischen  oder  schweizerischen  Eisenbahnen  in  Frankreich  eingehen,  sollen  als  unmittelbar
  eingeführt  angesehen  werden,  und  zwar  im  letzteren  Fallc,  wenn  die  Eisenbahnwagen
  oder  Kolli,  welche  die  Waaren  enthalten,  von  dem  vereinsländischen  Zollamte
  amtlich  verschlosseu  oder  verbleit  sind,  die  Vorlegeschlösser  oder  Blcie  bei  der  Ankunft
  in  Frankreich  als  unversehrt  erkannt  werden  und  die  Beförderung  nach  Maßgabe
der,  unter  den  Hohen  vertragenden  Theilen  für  den  internationalen  Eisenbahn-Diem!
getroffenen  Abreden  erfolgt.

Die  aus  Frankreich  herstammenden  oder  daselbst  verfertigten  Waaren  sollen  bei
ihrem  Eingange  in  den  Zollverein  unter  denselben  Bedingungen  genau  die  gleiche  Behandlung

  genießen.
Artikel  4.

Die  aus  dem  Zollvereine  nach  Frankreich  und  die  von  Frankreich  nach  dem  Zollvereine
  ausgeführten  Waaren  jeder  Art  sollen  beiderseitig  von  allen  Ausgangs-Abgaben
frei  sein.

Ausgenommen  von  dieser  Bestimmung  sind  nur  die  nachstehend  verzeichneten
Lumpen  und  Absälle  zur  Papierfabrikation.  Sie  bleiben  einer  Ausgangsabgabe  unter.
worsen,  deren  Betrag  festgestelt.  ist,  wie  folgt:

in  Frankrei

reich:
für  Lumpen  und  Abfälle  aller  Art  zur  Papierfabrikation,  nicht  von  reiner  Wolle,
und  für  Halbzeug,  12  Frs.  für  100  Kilo.,
für  altes  Tauwerk,  getherrt  oder  nicht  getheert,  4  Frs.  für  100  Kilo.,

im  Zollverein
für  Lumpen  und  Absülle  aller  Art  zur  Papierfabrikation,  nicht  von  reiner  Seide,
mit  Einschluß  von  Makulatur  und  Papierspänen,  und  für  Halbzeug,
1#  Thlr.  —  2  fl.  55  Kr.  —  für  den  Zollzentner,
für  altes  Tamverk,  alte  Fischernetze  und  Stricke,  getheert  oder  nicht  getheert,
Thlr.  —  35  Kr.  für  den  Zollzentner.

Der  aus  dem  Zollverein  herstammende  Spiritus  und  Weingeist-Firniß  soll  in
Frankreich,  außer  den  in  dem  Tarif  A.  zu  gegenwärtigem  Vertrage  festgesetzten  Eingangs-Abgaben,
  der  für  die  gleichartigen  französischen  Erzeugnisse  bestegenden  Verbrauchs-
  Abgabe,  unterworfen  werden,  nämlich:
        <pb n="88" />
        *  1865.

Neiner  aüsal.  Liqueure,  Branntweine  in  n  Blaschen.  vom  Hektoliter
der  Abgabe  von  .
Weingeist-Firniß,  vom  Hektollter  reinen  in  dem  Firnih  enthaltenen
Weingeistes  der  Abgabe  von  ..  90
Bis  dahin,  daß  das  zur  Darstellung  chemischer  oder  anderer  Mleicharüger  Fobrikate
verwendete  Salz  in  Frankreich  von  der  Verbrauchs-Abgabe  befreit  sein  wird,  sollen  die
nachstehend  verzeichneten,  mit  Verwendung  von  Salz  dargestellten  Erzeugnisse  zollvereinsländischen
  Ursprungs  bei  ihrer  Einfuhr  nach  Frankreich,  zur  Ausgleichung  der  von
den  französischen  Fabrikanten  zu  entrichtenden  entsprechenden  Abgaben  folgenden  Zusatz-Abgaben
  unterliegen:

ohe  Soda...  4  Flr.  35Cent.
Kristallisirte  Soda...  4,  35  „
Schweselsaures  Natron:

reines,  wasserfrei  .  6  „  —  „  Zi

kristallisirt  oder  mit  Wasser  verbunden  .  2,  40
unreines,  wassersrei.  5  40  „  S
krislallisirt  oder  mit  Wasser  verbunden  2,  10  „

Schwefligsaures  Natrnn  6,0  ä
—m—————
Salzsäner  3„  ,„
Cblorkalk  .....·..  »50»
ChlokfauteSKali........66«—-«
thvkmagnesium...  .....«1«—-»
Spiegelgläser,  große,  1  Fr.  -  den  Meter  Oberfläche.
Hohlglas,  Fensterglas  und  anderes  welhes  Glas  2  Fr.  —  Cent.
Glasflaschen  ....  —,,80»Z
Ultramarin,  tnislihe  .  ..6,,75»O

sak  .......10,,—»?
Vareksoda  „  50„
Gebrannte  Rüben-  2  rohe  1  2  „
Zinnst  alz  .  .  3  ""%  „  *

Artiee  16

Im  Falle  der  Aufhebung  oder  Emazigung  der  bei  der  Aussuhr  französischer  Er.
zeugnisse  gegenwärtig  gewährten  Ausfuhr-Vergütungen,  sollen  die  nach  dem  vorange-
        <pb n="89" />
        1865.  85

henden  Artikel  von  den  Erzeugnissen  zollvereinsländischer  Abstammung  oder  Fabrikation
zu  entrichtenden  Zusatz-Abgaben  aufgehoben  oder  um  den  nämlichen  Betrag  herabgesetzt
werden,  um  welchen  jene  Ausfuhr=  Vergütungen  ermäßigt  worden  sind.

Wenn  die  Aufhebung  erfolgt,  die  Regierung  aber  die  Darstellung  gewisser  franzölischer
  Exzeugnisse  einer  Ueberwachung,  Kontrole  oder  Verwaltungs-Aussicht  unterwirst,
  so  sollen  die  unmittelbaren  oder  mittelbaren  Lasten,  welche  die  französischen
Fabrikanten  zu  tragen  haben,  durch  eine  entsprechende  Zusatz-Abgabe  auf  die  gleichartigen
  vereinsländischen  Erzeugnisse  ausgeglichen  werden.

Uebrigens  ist  verabredet,  daß,  wenn  Ausfuhr-Vergütungen  für  andere  Erzeugnisse
  französischer  Fabrikation  bewilligt,  oder  wenn  die  gegenwärtig  gewährten  Ausfuhr-Vergütungen
  erhöht  werden,  die  auf  den  Erzeugnissen  zollvereinsläudischer  Abkunft
oder  Fabrikation  ruhenden  Abgaben  eintretenden  Falles  um  eine  dem  Betrage  dieser
Ausfuhr-Vergütungen  oder  Erhöhung  der  Vergütung  gleiche  Zusatz-Abgabe  erhöht
werden  können.  4

Die  bei  der  Aussuhr  französischer  Erzeuguisse  bewilligten  Ausfuhr-Vergütungen
sollen  genau  nur  die  inneren  Steuern  ersehen,  welche  auf  den  gedachten  Erzeugnissen
oder  auf  den  Stoffen,  aus  denen  solche  verfertigt  sind,  ruhen.

Dem  Zollverein  sollen  dieselben  Besugnisse  zustehen,  welche  Frankreich  sich  in
den  vorstehenden  Bestimmungen  vorbehält.

Wemn  einer  der  Hohen  vertragenden  Theile  es  nöthig  findet,  auf  einen,  in  den
Tarisen  zu  gegenwärtigem  Vertrage  verzeichneten  Gegenstand  einheimischer  Erzeugung
oder  Fabrikation  eine  neue  innere  Steuer  oder  einen  Zuschlag  zu  der  inneren  Steuer
zu  legen,  so  soll  der  gleichartige  ausländische  Gegenstand  sofort  mit  einer  gleichen  oder
entsprechenden  Abgabe  bei  der  Einfuhr  belegt  werden  können.

Die  aus  den  Gebieten  des  einen  der  beiden  Theile  herstammenden  und  in  die  Gebiete
  des  anderen  Theils  eingeführten  Waaren  jeder  Art  sollen  keinen  höheren  inneren
oder  Verbrauchs=  Steuern  unterworfen  werden  dürfen,  als  die  gleichartigen  Waaren
einheimischer  Erzeugung  solche  entrichten  oder  entrichten  werden.  Jedoch  sollen  die
Eingangs-Abgaben  um  so  viel  erhöht  werden  dürfen,  als  die  den  einheimischen  Produzenten
  durch  das  innere  Steuer-System  verursachten  Kosten  betragen.

In  Gemäßheit  der  im  Zollverein  bestehenden  Verabredungen  sollen  französische
Weine,  Branntweine  und  Fette,  welche  der  Eingangs-Verzollung  unterlegen  haben,
        <pb n="90" />
        86  1865.

auch  in  Zukunft  von  jeder  weiteren,  für  Rechnung  des  Zollvereins,  einzelner  Vereinsstaaten
  oder  einer  Kommune  oder  Korporation  erhobenen  Stener  frei  bleiben.

Artikel  9.

Waaren  aus  Gold,  Silber,  Plalin  oder  anderen  edeln  Metallen  sollen,  bei  der
Einfuhr  aus  dem  Zollverein  nach  Frankreich  oder  umgekehrt,  dem  für  die  gleichartigen
Waaren  einheimischer  Fabrikation  bestehenden  Kontrole-Verfahren  unterliegen,  und
eintretenden  Falles  die  Stempelungs=  und  Garantiegebühren  nach  denselben  Grundsähen,
  wie  diese,  bezahlen.

Artikel  10.

Unbeschadet  der,  über  die  Behandlung  von  Erzeugnissen  nicht  zollvereinsländischen
Ursprungs  bei  deren  Einfuhr  in  Frankreich  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  getroffenen
Bestlmmungen,  sollen  diese  Erzeugnisse  den  Zuschlagzöllen  unterliegen,  welchen  die
unter  französischer  Flagge  aus  anderen  als  den  Ursprungsländern  nach  Frankreich  eingeführten
  Erzeugnisse  jetzt  oder  in  Zukunst  unterworfen  werden.

Artikel  11.

Die  aus  Frankreich  über  die  Landgrenze  eingehenden  Waaren  jeden  Ursprungs
sollen  bei  dem  Eingange  in  den  Zollverein  zu  denselben  Abgaben  zugrlassen  werden,  als
wemn  sie  daselbst  direkt  aus  Frankreich  zur  See  und  unier  französtscher  Flagge  eingehen.

Die  aus  dem  Zollerein  über  die  Landgrenze  eingehenden  Waaren,  mögen  solche
in  dem  Artikel  22  des  Gesehes  vom  28.  April  1816  aufgeführt  sein  oder  nicht,  sollen
zum  inneren  Verbrauch  in  Frankreich  gegen  Enkrichtung  derjenigen  Abgaben  zugelassen
werden,  welche  für  die  unter  französischer  Flagge  aus  anderen  als  den  Ursprungsländern
kommenden  Waaren  bestehen.

Artikel  12.
Zur  Erleichterung  des  gegenseitigen  Grenzverkehrs  mit  landwirkhschaftlichen  Erzeug
nissen  sollen  Gelreide  in  Garben  oder  in  Stroh,  Heu,  Stroh  und  Grünfutter  beiderseits
zollfrei  eingesührt  und  ausgeführt  werden.

rtikel  13.

Wer  eine  Waare  einführt,  hat  der  Zollverwaltung  des  anderen  Landes  die  Ab.
kunft  oder  Fabrikation  derselben  nachzuweisen.  Dieser  Nachweis  wird  geführt  durch
Vorlegung  einer,  vor  einer  Behörde  am  Orte  der  Versendung  abgegebenen  Erklärung,
oder  einer,  von  dem  Vorstande  der  zuständigen  Zoll=  oder  Steuerbehörde  ausgefertig.
ten  Bescheinigung,  oder  einer,  von  dem  in  dem  Versendungsorte  oder  Verschiffunas-
        <pb n="91" />
        1865.  87

hafen  residirenden  Konsul  oder  Konsular-Agenten  des  Landes,  wohin  die  Einfuhr  geschehen
  soll,  ausgeserligten  Bescheinigung.
Artikel  14.

Die  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage  verabredeten  Werthzölle  sollen  nach  dem  Werthe
am  Orte  des  Ursprungs  oder  der  Fabrikation  des  eingesührten  Gegenstandes,  mit  Hin,
zurechnung  der  zur  Einbringung  nach  Frankreich  bis  zum  Orte  der  Eingangs-Abfertigungerforderlichen
  Transport-,  Versicherungs=  und  Kommisslonskosten,  berechnet  werden.

Wer  einen  solchen  Gegenstand  einführt,  hat  dessen  Werth  schriftlich  zu  declariren.
und  dieser  Declaration,  außer  dem  Ursprungszeugnisse,  eine  von  dem  Fabrikanten  oder
Verkäufer  herrührende  Faktur  belzusügen,  welche  den  wirklichen  Preis  derselben  angiebt.

Artikel  15.

Wenn  die  Zollbehörde  den  deklarirten  Werth  für  unzulänglich  erachtet,  so  soll  sie
berechtigt  sein,  die  Waaren  zu  behalten,  gegen  Zahlung  des  deklarirten  Preises  mit
einem  Zuschlag  von  fünf  vom  Hundert  an  denjenigen,  welcher  dieselben  eingesührt  hat.

Diese  Zahlung  muß  innerhalb  der  auf  die  Declaration  folgenden  vierzehn  Tage
ersolgen,  und  es  müssen  die  etwa  erhobenen  Zölle  gleichzeitig  erstaktet  werden.

Artikel  16.  ·

WenndieZollbchökdedasimvotigmArtikelverabredcteBokkaufstechtangäka
will,  so  kann  derjenige,  gegen  welchen  dasselbe  ausgeübt  werden  soll,  sofern  er  es  vorsieht,
  die  Abschätzung  der  Waare  durch  Sachverständige  verlangen.  Dieselbe  Befug.
niß  steht  der  Zollbehörde  zu,  wenn  sie  es  nicht  für  angemessen  erachtet,  sofort  von  dem
Vorkaussrechte  Gebrauch  zu  machen.

Artikel  17.

Wemn  die  Schätzung  durch  Sachverständige  ergibt,  daß  der  Werth  der  Waare  den
bei  der  Einfuhr  declarirten  nicht  um  fünf  vom  Hundert  übersteigt,,  so  soll  der  Zoll  nach
dem  in  der  Deklaration  angegebenen  Betrage  erhoben  werden.

Wenn  der  Werth  den  deklarirten  um  fünf  vom  Hundert  übersteigt,  so  kann  die
Zollbehörde  nach  ihrer  Wahl  das  Vorkaufsrecht  ausüben  oder  den  Zoll  nach  dem  durch
die  Sachverständigen  ermittelten  Werthe  erheben.

Dieser  Zosl  soll  zur  Strafe  um  die  Hälfte  seines  Betrages  erhöht  werden,  wenn
der  von  den  Sachverständigen  ermittelte  Werth  um  zehn  vom  Hundert  höher  ist  als

der  declarirte.
Fürstl.  Schw.  Rudolst.  Gesepsamml.  XXVI.  15
        <pb n="92" />
        88  1865.

Die  Kosten  der  Untersuchung  sind  von  dem  Deklaranten  zu  tragen,  wenn  der
durch  die  schiedsrichterliche  Entscheidung  ermittelte  Werth  den  deklarirten  Werth  um  fünf
vom  Hundert  übersteigt;  im  entgegengesetzten  Falle  sind  dieselben  von  der  Zollbehörde
zu  kragen.

Artikel  18.

In  den  durch  Artikel  16  vorgesehenen  Fällen  wird  der  eine  der  beiden  sachverständigen
  Schiedsrichter  von  dem  Deklaranten,  der  andere  von  dem  Vorstande  der
Lokal-Zollbehörde  ernannt.  Im  Falle  der  Meinungsverschiedenheit  oder,  wenn  der
Deklarant  es  verlangt,  schon  bei  Niedersetzung  des  Schiedsgerichts,  wird  ein  Obmann
von  den  Sachverständigen  gewählt,  oder,  sofern  sich  die  letzteren  über  die  Wahl  nicht
verständigen,  von  dem  Präsidenten  des  zuständigen  Handelsgerichtes  ernannt.  Wenn
die  Zollstelle,  bei  welcher  die  Deklaration  erfolgt,  von  dem  Sitze  des  Handelsgerichtes
weiter  als  einen  Myriameter  entfernt  ist,  so  kann  der  Obmann  von  dem  Friedensrichter
des  Bezirks  ernannt  werden.

Die  schiedsrichterliche  Entscheidung  muß  innerhalb  der  auf  die  Niedersetzung  des
Schiedsgerichts  folgenden  14  Tage  abgegeben  werden.

Artikel  19.

Die  durch  den  gegemvärtigen  Vertrag  festgesehzten  Zölle  sollen  auf  Grund  von

Havarien  oder  irgend  welcher  Verschlechterung  der  Waaren  nicht  ermähigt  werden.
Artikel  20.

Die  Nevision  und  Eingangs-Verzollung  der  nach  dem  Werthe  besteuerten  reinen
oder  gemischten  Gewebe,  welche  aus  dem  Zollverein  eingehen,  kann  in  Frankreich
nur  erfsolgen  in  den  Häfen  von  Vordeaux,  Nantes,  Havre,  Boulogne,  Calais,
Dünkirchen,  Nouen,  Nizza,  Marseille,  Algier  und  Oran  und  bei  den  Zollämtern  zu
Lille,  Valenciennes,  Meß,  Straßburg,  Mühlhausen,  Chambery,  Paris  und  Lyon,
sowie  bei  denjenigen  andern  Zollämtern,  deren  Bestimmung  sich  die  französtsche  Regietung
  für  die  Zukunft  vorbehält.

Artikel  21.

Bei  der  Revision  der  zollvereinsländischen  Gewebe,  welche  nach  der  Anzahl  der,
auf  einem  Raume  von  fünf  Quadrat-Millimeter  befindlichen  Fäden  besteuert  sind,
soll  jeder  Bruchtheil  eines  Fadens  r-'er  bleiben.

Wer  Maschinen  und  mechanische  A##12  kn„  einzelne  Theile  derselben,  oder
        <pb n="93" />
        1865.  89

irgend  eine  andere  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage  verzeichnete  Waare  einführt,  soll
nicht  verpflichtet  sein,  der  Zollbehörde  ein  Modell  oder  eine  Zeichnung  des  eingeführten
  Gegenstandes  vorzulegen.

*  23.

Die  aus  einem  der  beiden  Gebiete  eingehenden  oder  nach  demselben  auͤgehenden
Waaren  aller  Art  sollen  gegenseitig  in  dem  andern  Gebiete  von  jeder  Durchgangsabgabe
  befreit  sein.

Die  sranzösische  Regierung  hält  jedoch  das  Verbot  der  Durchfuhr  von  Schieß.
pulver  aufrecht  und  behält  sich  vor,  die  Durchfuhr  von  Kriegswaffen  von  besonderen
Ermächtigungen  abhängig  zu  machen.  Im  Zollverein  bleibt  die  Durchfuhr  des  Salzes
von  einer  besondern  Erlaubniß  abhängig

In  Beziehung  auf  die  Lnranschnn  scchern  sich  die  Hohen  vertragenden  Theile  in
jeder  Hinsicht  die  Behandlung  der  meistbegünstigten  Nation  zu.

Artikel  24.

Bis  zur  Vollendung  der  Eisenbahnen  von  Saint.  Jean  de  Maurienne  nach  der
italienischen  und  von  Bayonne  nach  der  spanischen  Grenze  wird  die  französische  Verwaltung
  auf  die  aus  dem  Zollverein  kommenden,  vder  dorthin  gehenden  Waaren  unter
den  nachstehenden  Bedingungen  dieselben  Erleichterungen  der  Durchfuhr  zur  Anwendung
  bringen,  wie  wenn  der  Eingang  und  der  Ausgang  in  den  gedachten  Richtungen
*½i  der  Eisenbahn  stattfände:

Die  Beförderung  muh  in  geschlossenen  Wagen  stattfinden,  welche  mit  einer,
2  ein  Vorhaͤngeschloß  genligend  verschließbaren  Einlabethur  versehen  sind.
2.  Bei  Hbeine  Deklaration  abgegeben  werden.

3l  Der  Wagenführer  oder  Transport=  Unternehner  muß  für  die  im  Falle  von
Hinterziehungen  sälligen  Abgaben  und  Strasgelder  Kaution  leisten.

Artikel  25.

Die  Unterthanen  der  Hohen  vertragenden  Theile  können  gegenseitig  in  jedem  Theile
der  beiderseitigen  Gebiete  ungehindert  eintreten,  reisen  oder  sich  aufhalten,  um  daselbst
  ihre  Geschäfte  wahrzunehmen,  und  geuießen  hierbei  für  ihre  Person  und  ihr
Vermögen  denselben  Schuß  und  dieselbe  Sicherheit,  wie  die  Inländer.

Sie  sind  befugt,  in  den  Städten  und  Häfen  die  benöthigten  Häuser,  Waarenlager,
  Läden  und  Grundstücke  zu  miethen  oder  zu  besitzen,  ohne  deshalb  anderen
allgemeinen  oder  örtlichen  Abgaben,  Auflagen  oder  Verpflichtungen,  von  welcher

10•
        <pb n="94" />
        v0  1865.

Art  sie  sein  mögen,  zu  unterliegen,  als  denjenigen,  welche  den  Inländern  aufgelegt
sind  oder  künftig  aufgelegt  werden  möchten.

Desgleichen  sollen  sie  in  Bezug  auf  Handel  und  Gewerbe  aller  Vorrechte,  Befreiungen
  und  sonstigen  Begünstigungen  irgend  welcher  Ark  sich  erfreuen,  welche  die
Inländer  jetzt  oder  künstig  genießen.

Es  versteht  sich  jedoch,  daß  durch  die  vorstehenden  Verabredungen  den  besonderen
  Gesetzen,  Verordnungen  und  Reglements  kein  Eintrag  geschieht,  welche  in  Bezug
  auf  Handel,  Gewerbe  und  Polizei  in  dem  Gebiete  jedes  verlragenden  Staates
bestehen  und  auf  die  Unterthanen  aller  anderen  Staaten  Anwendung  finden.  In
dieser  Hinsicht  sollen  die  gegenseitigen  Unterthanen  gleich  denjenigen  des  meisibegünstigten
  Staates  behandelt  werden.

Artikel  26.

Französische  Fabrikanten  und  Kaufleute,  sowie  ihre  reisenden  Diener,  welche
in  Frankreich  in  einer  dieser  Eigenschaften  gehörig  patentirt  sind,  können  im  Zollverein,
  ohne  dafür  einer  Gewerbesteuer  zu  unterliegen,  Einkäufe  für  das  von  ihnen
betriebene  Geschäfst  machen  und  mit  oder  ohne  Proben  Bestellungen  suchen,  ohne
jedoch  Waaren  mit  sich  herumzuführen.

Ebenso  soll  es  in  Frankreich  mit  den  Fabrikanten  und  Kaufleuten  aus  den  Staaten
  des  Zollvereins  und  deren  reisenden  Dienern  gehalten  werden.

ie  zur  Erlangung  dieser  Steuerfreiheit  erforderlichen  Förmlichkeiten  werden  im
gemeinsamen  Einverständnisse  festgesetzt.
Artikel  27.

Eingangszollpflichtige  Gegenstände,  welche  als  Muster  dienen  und  in  den  Zollverein
  von  französischen  Handlungsreisenden  oder  in  Frankreich  von  Handlungsreisenden,
  die  einem  Zollvereinsstaate  angehören,  eingeführt  werden,  sollen  beiderseits
  unter  den,  zur  Sicherstellung  ihrer  Wiederausfuhr  oder  Niederlegung  in  einem
Packhofe  erforderlichen  Zollförmlichkeiten  zeitweise  zollfrei  zugelassen  werden.  Diese
Förmlichkeiten  werden.  im  gemeinsamen  Einverständnisse  unter  den  vertragenden  Theilen
  geregelt.

Artikel  28.

In  Betreff  der  Bezeichnung  oder  Etikettirung  der  Waaren  oder  deren  Verpackung,
der  Muster  und  der  Fabrik=  oder  Handelszeichen  sollen  die  Unterthanen  eines  jeden
der  vertragenden  Staaten  in  dem  andem  denselben  Schuß,  wie  die  Inländer,  genießen.
        <pb n="95" />
        1865.  #.

Wegen  des  Gebrauchs  der  Fabrikzeichen  des  elnen  Landes  in  dem  andern  soll  eine
Verfolgung  nicht  stattsinden,  wenn  die  erste  Amvendung  dieser  Fabrikzeichen  in  dem
Lande,  aus  welchem  die  Ausfuhr  der  Erzeugnisse  erfolgt,  in  eine  frühere  Zeit  fällt,
als  die  durch  Niederlegung  oder  auf  andere  Weise  bewirkte  Aneignung  dieser  Zeichen
in  dem  Lande  der  Einfuhr.

Artikel  29.

Zur  Förderung  der  gegenseitigen  Handelsbeziehungen  werden  die  Hohen  vertragenden
  Theile  die  Zollabfertigung  des  internationalen  Verkehrs  auf  den,  den  Zollverein
und  Frankreich  verbindenden  Eisenbahnen  so  weit  erleichtern,  als  die  fiskalischen  Interessen
  es  zulassen.

Artikel  30.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Handelsvertrages  finden  Anwendung  auf
Algerien,  sowohl  hinsichtlich  der  Ausfuhr  der  Erzeugnisse  dieser  Beslihung,  als  auch
hinsichtlich  der  Einfuhr  der  aus  dem  Zollverein  herstammenden  Waaren.

Artikel  31.

Jeder  der  beiden  Hohen  vertragenden  Theile  verpflichtet  sich,  dem  anderen  jede
Begünstigung,  jedes  Vorrecht  und  jede  Ermäßigung  der  Eingangs=  oder  Ausgangs-Abgaben
  für  die,  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage  verzeichneten  oder  nicht  verzeichneten
  Gegenstände  zu  Theil  werden  zu  lassen,  welche  er  einer  dritten  Macht  in  der
Folge  zugestehen  möchte.  Sie  machen  sich  ferner  verbindlich,  gegen  einander  keinen
Einfuhrzoll  oder  Einfuhrwerbot  und  kein  Ausfuhrverbot  in  Kraft  zu  sehen,  welches
nicht  zu  gleicher  Zeit  auf  die  anderen  Nationen  Anwendung  fände.

Die  Hohen  vertragenden  Theile  verpflichten  sich  jedoch,  die  Ausfuhr  von  Steinkohlen
  nicht  zu  verbieten.

Artikel  32.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  während  eines  Zeitraums  von  zwölf  Jahren,  vom
Tage  des  Austausches  der  Ratifikationen  an  gerechnet,  in  Kraft  bleiben.  Im  Falle
keiner  der  beiden  Hohen  vertragenden  Theile  zwölf  Monate  vor  dem  Ablauf  des  gedachten
  Zeitraums  seine  Absicht,  die  Wirkungen  des  Vertrags  aushören  zu  lassen,  kund=Gegeben
  haben  sollte,  so  bleibt  derselbe  in  Geltung  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres
von  dem  Tage  ab,  au  welchem  der  eine  oder  der  andere  der  Hohen  vertragenden  Theile
denselben  gekündigt  hat.

Wenn  jedoch  vor  Ablauf  des  oben  bezeichneten  Zeitraums  der  Zollverein  sich  auf-
        <pb n="96" />
        62  1865.

losen  sollte,  so  treten  die  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage  enthaltenen  wechselseitigen
Verpflichtungen  gleichzeitig  mit  den  Zollvereins-Verträgen  außer  Kraft.

Die  Hohen  vertragenden  Theile  behalten  sich  die  Befugniß  vor,  nach  gemeinlamer
  Verständigung  in  diesen  Vertrag  jederlei  Abänderungen  aufzunehmen,  welche
mit  dem  Geiste  und  den  Grundlagen  desselben  nicht  im  Widerspruche  stehen,  und
deren  Nühlichkeit  durch  die  Erfahrung  dargethan  werden  möchte.

Er  findet  auf  jeden  deutschen  Staat  Anwendung,  welcher  später  dem  Zollverein
beitritt.

Artikel  33.
Gegenwärtiger  Vertrag  soll  zwei  Monate  nach  dem  Austausch  der  Ratificationo=Urkunden
  in  Kraft  treten.
Die  Natifikations-Urkunden  sollen  in  Berlin,  und  zwar  sobald  als  möglich,
ausgetauscht  werden.  ·
Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmachtigten  denselben  unterzeich  ·
net  und  ihre  Siegel  beigedruckt.
So  geschehen  zu  Berlin,  den  2.  August  1862.
Bernstorf.  La  Tour  d'  Anvergue.
(I.  8.)  (I.  S.)
Pommer  Esche.  de  Elercq.
(I.  8.)  (I.  8.)
Phllipsborn.
(1.  8)
Dellbrück.
(I.  8.)
        <pb n="97" />
        1865.  —2
Carif  A.

zu  dem  Hamdels-Vertrage  zwischen  dem  Zollverein  und  Frankreich
vom  2.  August  1862.
Zollsätze  bel  der  Einfuhr
in  PFrankreich.

 

Follsätze  jür  100  Kilogramm

Benennung  der  Gegenstände.
im  Jahr  1802.  vom  I.  October  1864  an.

 

 

Metalle.

isen
esnn  erz  vder  E#ues  Frei  Frei
Frrunchet  uf  fall,  mrn.  Frei  Frei
oheisen  in  Masseln  und  Ball  ##r  4

Pruchstücke  von  alter  Eisengußwaa  2  Fr#.  50  Gis.  2  Fre.  —  Ets.
Vaffinirte  Roheisen,  sogenannte  —
Auncheisen,  und  B  Bru  chstücke  von  alter  geschmiedeler

Osulcter  Gllen  z  viast  *  oder  ecligen  Stücken,
noch  Schlacken  enthallt  ½“•  4  „  50  „
Stabeisen,  viereckig  1  oder  slaͤch  Eisenbahnschienen
  von  geden  dern  und  Größe,

inkeleisen  und  T.  Eisen,  Eisendraht,  vorbebaltlich

  nachstehender  ##znahnen  7  „  —  6
henre  von  einem  Millimeire  Dicke  oder
I

 

qeloa  R  oder  bselemise,  mehr  als
n  di  tien,  deren  Gewicht  8.  „  50  „  7  „  50
ilo,  deren  Gheise  1  Meire  20  Centimetre,
3  hege  4  Metre  50  Centimetre  nicht
übe
ahlbi.  6  ndereien  in  ##e
wer  oder  breiter  als  1  Meir
d  kw00rdihh,  Scuo  länger  uer  4  Metre  "4
Gentimenn  ire  9  50  „  7  „  50
Dünnes  Eisendie  ech  und  Stwankieg  von.1
Millimetre  Dice  odeMr  weniger
(Eisenblech  u  Stumb  9109,  ren  ausge.
schnilten  zu  —1  einer  Forn  zablt  den
10  ten  Theil  mehr  als  Pechmuennlh  Platten)
        <pb n="98" />
        1865.

 

Zollsätze  für  100  Kilogramm

 

 

Beneunung  der  Gegenktände.

 

im  Jahre  1302.

vom  LOdeober  1864  an.

 

Eisen,  vessinntes,  Weißblech),  verkupserkes,
verzinktes  oder  v’

Eisendraht  von  /%  r—-  Durchmesser  oder
wen  ign  *  viel  ob  verzinnt.  verrkupfert
oder  v  verzinkt

a
-  Stäben  aller  Art;  Bandslahl

Stahl  1  braunen  Blechen  rl  *.  heiß
gewalzt,  über  ½  Millimetre

 

16  Frs.  —  Cis.

#
"
l

Stahl  in  braunen  #uschen  oder  Mänen-  beiß

gewalzt,  von  ½  Mill.  oder  weniger  Stärke
Stahl  in  weißen  oder  kalt  gewaleiru:  en
oder  Blättern  ohne  Unterschied  der  Stärk,
ltmht.  auch  versilberi  iu  Saiten  sur  zu
t
ser

pfert
gulth  und  Bruch  von  alten  Fupferwaaren
Kupser,  rohes,  rein  oder  legirt  mit  Zink  oder
inn  in  Stücken,  Barren#
Kupser,  rein  ernt  legirt  mit  Zink  oder  Zinn,
gewalgkodergeshmiede,  in  Stengen  oder  Patzen
sapferdraht,  rein  fz  legirt,  von  jede
bicln,  polirt  erd  n  cht  vol
Vergoldetes  oder  versiibealte  Kupser,  gehäm.
merl,  gejogen  oder  Vewal  it.  auf  Garu  oder
aibe  gesponnen

Fien  roh  oder  geröstet,  gemahlen  oder  nicht

inkfeile  un  nd  Hruch  von  alten  Zinkwaaren
ink  in  zelnnn  Süüchen,  Blöcken,  Bor#en,  atten
int,  gewalzies

6  und  Schlacken  aller  Art

7  ne  und  Pruch  von  alten  Bleiwaa#  ren

3  in  Mulden,  Blöcken,  Stangen  oder  Platten
et-Bth

  ssut  Denn-non  lcqtkt,  in  iulden

Zuchdruderie  iiern.  alle

 

inn
*  rohen  Stücken,  Blöcen.  Siangen,  Flaten

r*
S
*l

l
-

tel
rti

Frei

15  Frs.  —  Cis.

15.  —

 

13  Fre.  —  Cts.

Cts.
        <pb n="99" />
        1865.

95

 

Benennung  der  Gegenstände.  «

vomLOtl

Zollsätze  für  100  Kilogramm
im  Jahre  1802.

ober  1864  an.

 

Feilspäne  und  Bruch,  Frei
Zinn  it  Autimon  legirt  (Beitannia-  Metail)

 

Zinn,  un-  *  **-“  bchimmene  oder  oealzt

Kadmium.  .

Quecksilber  chtkquö  .  .....

Wismuth,  röher  ........  -
iepqlm  «  Frei
Spießglanzerz

Sishrbhton",  2

5  Frs.  —  Cis.
6  „  „

„ehiebolangfoni  -7  8  Frs.  —  Ct6.

Nickelcrz  und  Speise
Ni  Seshmetalt=  rein  oder  legirt.  mit  andern  Ne-  Frei
tallen,  :  Kupser  Win  int  (Argentan)  in
o  er  rohen  S
Nickelmetall,  rein  oder  8  mit  oudeni  Hie
rcch

tallen,  zewaln  oder  oe  15  Frs.  —  Cis.

Braunstein
Frei
Arsenik,  .

Erze,  nicht  nachentlich  genannt
Metallwaaren.

—.
.5
Z  *
7#
2
—  —

Eiseng
Ainsare  nicht  abgedreht  oder  polirt
s8#e#  Klasse.  Umterlagen  sürt  gilrnstinschene
(Schienenstühlchen)  #  oder  andere  in

eene  Form  gegossene  3  Frs.  50  Cis.

e  Klasse.  Gerade  en  aischonn  Nöhren.
benshta  oder  hohle  Balfen  und  Säulen,  Gas,
rekorten,  massive  Geländerdocken  und  Ver.

und  Hen  Gegenstände  ohne  Verzierung
und  Zuricht  1  4  „  25
Ite  Klasse.  opige  schirt  und  alle  andere  in
den  beiden  rdigolter  Klassen  *  atanute
  Waaren  5  „  —
Cikennuszwaanen  polirt  oder  abgedr  iehi  9.  —
Eilendubwaaren.  verzinnt,  emaillirt  oder  a%

 

niß
Fürstl.  Schw.  Rudoist.  Oesehsamml.  XXVI.

 

Frei

5  Frs.
6  #

l

bisw-—ClS.



Frei

—  Cls.

Frei

0  Frs.

—  ((I8.

Frei

3  Frs.

n

10

—  Cts.
        <pb n="100" />
        o6  1865.

 

Follsätze  für  100  Kilogramm

der  *  Geriege.
im  Jahre  1862.  vom  1.October  1864  an.

 

 

Waaren  aus  Schmiedceisen:
Gairmre  als:

 

Zaua  den  und'  Schisetu

Beschläge  zu  Karren  und  %
#blnangein“  Fensterangeln.  e  Riegel.  Win.  "
kelhaten  und  anderes  grobes  Eisenwerk  zu  Thü-  5  Srs.  —  Cis  s  Irs.  —  Cis

oder  Feustern,  weder  abgedreht  noch  polir!
Eier  massive,  Bettstellen,  Sessel,  Gartenoder
  andere  Meubel  mit  oder  ohne  unwesentsche
  Derzterunden  ve  von  Gußeisen,  Kupfer  oder

(schsn  Federn  und  hiabschtne  sind  bei  die.
wuher  Klassisikati  75  nicht  einbegriffen  und  komgurn

  bei  den  M  zumicht  rinon  vor.)

Schlosserarbeiten,  als:

chlösser  und  homlcgeschoter  jeder  Ark,  Fischbänder

  un  h  von  Eisenblech,  Klin- 



ken,  Niegel  alle  übrigen  Gegenstände  von
Schmieriten  *  Eisenblech,  abgedreht,  polirt
  oder  geseilt  Beschiagen  von  Meubeln,
Thüren  und  Fen  Her  15  „  —  "„  12  „  —
6  mit  d  Maschne  elsimide  ...  10«—-  S,—.,
Nägel,  mit  der  Hand  gelhute  15.  —  „  12.  —  „

90  gisaten  Volzen  und  Sintenhte
Anker  10  „  -  8  „"  —
Ankerketten  und  eiserne.  geilen

Wereuge.  zur  von  Eisen.  auch  mil  einem
Griffe  ve  12  „  —  10.  —  „
Nöhlen-  Sgetegeu-  giserne,  einfach  zusammen.  -

ge
Von  o  Millimetre  innerem  Durchmesser  odermel  13  —  „  11  „  —  „
33  weniger  a  ais  9  Millimetce,  Verbandstück
Muffen)  aller  *  25  „  —  „  20  —  „
Khiusfen  8  schmiedeeiserne,  über  den
Dorn  c4#ee  eltet  und  übereinandergeschweißt  25  —.  20  —  „
Miethlchaltegeratbenz⅝  und  andere  nicht  namentlich

  a  ührte  Waaren:
*  Sfei  bearn  Eisenblech,  polirt  oder

Waus  Schmnicdeeisen  "  Estnucch.  emaillirl
verzinnt  oder  gesirniß  ...  0,,—»  l6.—«
        <pb n="101" />
        1865.

97

 

Zollsätze  für  100  Kilogramm

 

Beneunung  der  Gegenstände.

im  Jahre  1802.

vom  1.  October  1804  au.

 

Stahlwaaren
WMeragrret  do%n  reinem  Stahl  (Feilen,  Sör  n
mit  gerad.  üern  u.  kreisförm.  —  Cirkula
ägen  —  Sen  Gi  eln
namentlich  enn
#sbnesen-  leiner  1  5  Centimetre
kähnadeln  von  5  Centimetre  und
Schreibfedern,  tallene  mit  Ausnahme  der
oldenen  und  silbe
Kleine  Gegenscude  2r  Sthtea)  44  Porlen,
Schiebringe,  Brochen.  Fingerb
Mirtbichaste  erätbe  und  andere  ace  nament.
lich  hufsest.  rte  Gegenhände  von  reinem  m  Subt

und  andere  #n  4q.

—

Angelbaken  aller
Messerschn  aeenn  all.
Instrumente.  Fler  m——–e  02
#alilsh,  zonr  esi  Laboratorien).

ffen
blanke  Wasen
Feuerwassen  .

 

Verschledene  M.talle
Werlteuge  von  Schmiedceisen,  vonsähn,
oder  ohne  Hest
Waaren  —  Guß  und  Schmiedceisen,  nicht

polirt,  sosern  das  Gewich!  des  Schmiedceisens

S  als  die  Hälfte  des  Gesammtgewichts

ausmaht
Waaren  von  Guß-  und  Schmiedeeisen,  nicht

botirte  sofern  —  kcnes  des  Schmiedeeisens
e  Hälfte  oder  jer  des  mmer

7  achtr
Waar#  on  G#  iß  ·  und  Schmiedeisen.  polirt,
arn  oder  lackirk,  auch  mit  unweesenklichen
Lrrsterungen  von  Shmeberiien.  Aupfer.  Mes.

E—  von  Eisen  odei  S

 

Dckwatzn  von  Aupser  oder  Mie-  glavirt

eaeisbochtd  d-  en
Tücher  von  Kupfer  oder  Messingdra  aht

Gegeuständ  der  Kunst,  Zierrathen  und  alle  übti.
aren  aus  reinem  oder  mit  t  Ziat  oder
1

IAnn  senn  legiriem  Kupser

40  Fr#  —  Cs.
200  wWw  —

·
100  —
100.  —
25.  —  „
40
50  n———
20  pCt.  vom  We
vom  1.  Januar
Frei
40  dis.  —  646.
240  "

18  5*5r  „"

5.  —
10  —.
15.  —
15.—  „
15.  —
25  —

32  Frs.  —  Cts.
200.  .
too.—.
too.—,,
20-—-32.—,


so-»

kme,qufi:sp((.t.

scsabennåßiqt
Frei

40  Frs.  —  Cts.
240  —  „
15.  —

n
12  —  "
10.  —  „
-I).
20  —.
        <pb n="102" />
        98

1865.

 

Benennung  der  Gegenstände.

Follsätze  für  100  Kilogramm

 

 

im  Jahre  1802.

vom  1.Oclober  1804  an

 

Hataren  aller  Art

öhren  aus  Blei  un  d  Vieiwaaren  gier  Art

Buchdruckerletten,  Me:  und  Clie

Topsgeschirr  und  suchal  nr  reinem
oder  mit  An#tmen“  W

Waaren  aus  W  von  W  inii  aupier
oder  Zink  (#

vve  i#n1  ver·

g  ĩ
Juwelier=  und  Goldschm  iedewaaren  aus  6eoh.
l  ber,  Platin  oder  anderen  Met  allen

übrlaurnitüren  %

Maschinen  und  mechanlsche  Gerätbe.
ollstän

ndige  Werke:
Ernsebende.  nu  mit  ve  ohne
Kessel,  oder  ohne  Schwungra

—  für  *  mit  oder  ohne  Kei  8

Lokomotiven  oder  Lokomobilen

Vollständige  Tender  zu  Lokomotiven

Maschinen  für  die  Spinnerei

Maschinen  zum  Reinigen  und  Auflocken  von
Wolle,  Baumwolle,  i  ans  und  ander

 

ren  Spiunmateri  lien
Maschinen  für  die  Webere
Maschinen  für  die  v  gurrbeninnn
Maschinen  für  die  Buchdr  .
Maschinen  für  die  #Kand  Lsste  .
Maschinen  sur  die  henibhon
Tüllwebstüle  .
Kupferne  nek  zna,  F#elillauen  .
Apparate  zur  Zuckersob  ion  .

Apparate  zur  Heiz  zung

Kragmaschinen  ohne  heschiäg

Dampfkessel  von  Ginblech.  nndnisch  oder  kugelönmig.
  mit  oder  obut  Siedevorrichtung

oder  Vorwärmer
Dampffessel.  röhrenförmi  e  von  Güuetet  mit
von  Schmiedeeisen,  Kupfer  oder  Mesling,

  gezogen  oder  wenieien  di  fiunerer.

 

0  Frs.  —  Cts.
5  r*  -is  *

160.  —  „
380  .
ioo  „  —.
100  „  »
100«—.

hob-—-5
  pCt.  vom  Werthe.
100  Frs.Cts.

 

zon.  eu.
5  .  „
"2.
100  „  —  "
100  —  "
100.  —

7  rr4,  vom  m6.
00  Fré.

.  —  „
12  —
10  —  „
8.  —  „
10  %—m  ·
6
10  —
8  —
        <pb n="103" />
        1865.

99

 

Benennung  der  Gegenände.

Zollsahe  jũr  100  Kilogramini

 

im  Jahre  1862.

vom  I.  Oclober  186  .%

 

Feuerung  und  alle  übrigen  uesvon  von  uicht
cylindrischer  oder  einfacher  Ku
Dampfkessel  von  Stahlblech  jeos  7l7½
Gasumrter  Abdampspfannen,  Oesen,  Wärm.
arate  von  Eisenblech  oder  von  Guheisen
uno  Eisenblech
g-Molhn  und  nicht  qenannte=  Ma,
schinen,  welche  75  pCt.  und  mehr  Gußeisen
enthalten
—,  welche  56  bid  erel.  75  pCi.  Gufeisen
enthalte  en
—  —  W  weniger  ½  50  vci  Gubeisen
enthalten
iem
Kratzenbeschläge  in  Leder,  Kautschuck  oder  gemischten
  und  ungemischsen  Geweben
Neberosstter  zäähne  aus  Eilen  oder  Kubfer
Weberblätter,  Beschläge  oder  Weberkämme  mit
Zähnen  *  Eisen  —“  upser
Theile  von  Gußeisen,  polirt,  Wnu.  zum  Ge,
brauch  vorgerichte
Theile  von  Schmiedeeisen.  polirt  obgeseilt.  14n
Gebrauch  vorgerichtet  oder  nicht,  ohne  Nück.
ewicht

sicht  au

Stahlsedern  zur  Aeabion,  für  Eisenbahnwagen
  und  für  g%%  n

Theile  von  Stahl,  polirt  dn  um  Gebrauch
vorgerichtet  oder  nicht,  mehr  al  #u  ilo  o  schwer

Dergleichen  1  Kilo  und  w  weniger

Theile  von  reinem  sder  mit  einem  Veden  Me.
talle  legirten  Ku

#en  und  Ipeileur  von  Leder,  Kautschuck  und

u  oien.  speciell  zur  Atapensabritalion  b  beg

  hni  e  Silberölaun
Wagen

zuiete  int  und  ẽiscubein  waaren
äute

Leder,  lackirtes,  gesärbtes,  Turstiintro
Leder,  in  anderer  r*  erichie  »
Lederwaaren  aller  Art

 

15  Frs.  —  Cts.
:320.  —

10  „  -

9.  —
15.  —
—
6e0.  —
30  –—
50  —

5  „  „
15.  —

320  —
410  —.
25.  —

20.  —
50  „fürd.  Kilog.
10  pCt.  vom  Werthe.

Frei
00  Fré.  —  Cts.
15

10  pCt.  *  Wentbe.

 

12  Fes.  —  Cis.
25.  —.

"  „
6
1½—m  —.
15.  —
55.  —.
2320  „  —
380  „  -
6  —
10.  —
15.  —
25.  —
35  „  —
20.  —

20.  —

50  .  für  d.  og.
10  pCt.  vom  Wertbe.
Frei

6o  Frs.  —  UGée.
10  pCl.  vom  Werthe.
        <pb n="104" />
        100  1665.

 

Zollsätze  für  100  Kilogramm

Beneunung  der  Gegesstände.  –
im  Jahre  1802.  vom  I.  Olober  1801  an.

 

Fässer,  leere,  neue  oder  alte,  zusammengeletzt
oder  augeitandeigenammen:
mit  Holzreisen  Frei  Frei
mit  Eisenreisen  lopCt.  vom  Werthe.40  pCl.  vom  Werthe.

Schauseln,  „habebn“  Jechen,  Werkzeugstiele

Heste)  von  9%%½  mit  oder  ohnt  Zwinge  «

Ahnelallcnc  Ring  Frei  Frei

er
Ldffei.  Naͤpfe  und  anderes  b  a
erãt  —
Vauholt,  voh  oder  #uger  richlet  —
Wagnerarbeiten  W  oder  zugerich  —
eetwaaren.  andere,  nicht  3  w  5irdßr  Werthe.opekt.  vom  Werthe.

Vepeckuncs=  i#aeien  *—  gebraucht:  Frei  Frei

Spschist  „im  Zollverein  noch  nicht  in

das  Schiffsregister  4r  *  Teten  oder  unter

Flagge  res  ollverein  siaalis  segeln  elnd.  Fũt  die  T  h  franzoösisch
olz

 

25  Fr.  20  P8.
isen  70  60
ogh  ron  Ee  Steschisen  und  d  zunifabeuge:  (r
olz  15  „
en  isen  50  „  1410
Maschinen  und  -reibwerke  an  Vord  dieser  Schiffe
eingeselte  werden  bbgeson  ndert  nach  den  unter
der  Rubrik  „Maschinen  und  Maschinentheiteangegebenen
  ollsgenn  verzolll.

Spinneres  und  Weberel.

Flachs:
Fochs  oder  Haufs,  gebechell  Frei  Frei
Leinen,  oder  Hausge  Minntn  !47  auf  das  Ki:
logramm  mißt,  und  zwa
ein  aches:

 

Wi  t
0  Melres  oder  weniger  15  Frs.
—26700  6.000  Melres,  nicht  vebr  a  als  3  60  Merr.  20
„  „  12.000  ,  o.  so
«,,»,,  »  36
„  „  „  „  72,000  60
„  „72.000  100
gebleichtes  oder  gefärbtes:
9,000  Melres  oder  weniger  20

——
x9
B

"

"
z
s
        <pb n="105" />
        1  86

101

5.

 

Benennung  der  Gegenstͤndt.

mehr  als  6,000  Metres,  nicht  mehrald  12,000  Meitr.
„12,000  124000,

36.000

72,000

»  »,»  «

»  «  »  «

gebleichtes  oder  gesärbtes

Leinen,  und  Hansgarne,  gemischte,  werden  wie
reine  Leinen=  und  Hansgarne  behandelt.  sofern
  das  Gewicht  des  Kochtes  oder  Hauses
überwiegt.

Leinen,  oder  Hanfgewebe,  glalte  oder  gemusterte
(ebildete),  welche  in  einem  Raum  von  5
Quadratmillimetres  in  der  Kelte  ersehen  lasr:



ro
Firen  oder  weniger
,  10  zund  11  Fäden

14%  .
13  *8  H  daden  1.
15,  16  und  17  Fäden  .
18,  19  und  20
21,  22  und  23  E
24  Fäden  und  darüb
Speoleichte.  gesarote  *i)*?  bedruee
Fäden  oder  wenig
3  El  und  #  güachre  .

13  und  14  Häden.

äden

äden

Lädn,  .
24  I1  d

Zwillich,  glatt  ron  gehunen  rober,  oebitich-Follsäte

  für  100  Kilogramm
27  Fes.
40
48
80
133
Derselbe  Zoll,  feiran  u  iten
ziule  kohe  Gespinnstt,  st,  um  erhd
Derselbe  Zoll,  wie  für  das  400%  6%20  "-nußte

  einfache  gesärbte  oder  gebleichte  Gespinnst,
  um  36  pét.  erhöht.

“
-

16  pCt.  des  Wert

 

ter,  seit  !#½n“  bedruckte
Damast
d  .
lllckl........
EingeiqßleSchnupflåchet-.

*
16  pt.  des  ahes.
Derselbe  Zollsatz  wie  für  die  einsache
Leinwand.
        <pb n="106" />
        102

1865.

 

Beuennung  der  Gegenstände.

boinenen  uu
Zwir  I  .
Leu-we  lnnnpnva  ren

Posamentierarbeit  von  Leinen

it  ren  aus  rohem  Garn,  gebieichte  oder

2#nz  wder  thelweis,  Plenige  rennn.  aus
Leinen  oder
Kleidungsstücke  8  7  genannie  e  Artike
bLeihea:  rn  thaenn  e,  gemischie,  sofein  das
wichtd  ues  Flachses  oder  Hanfs  on

n  Vichnein.  gebrochen  oder  gehech
Garn  von  Jule,  welches  auf  das  1
war:

mit  un

vuhh  als  1400  M  ·
on  1400  bis  nm  Po  Ma  .
.  70

6000
me  göoo
vebieichen  oder  7*
wiigene  als  1.00  Metr  .
1400  bis  ausschließlich  I780  Menes  .
3

--  «
0000
mehr  al  6600%%
Andere  ve  40bralit  (Szinag.
El  lachs,  Ppon  und  andere
genannte  vegetabilische  Spinnsloffe:

Srgen

*vs  oder  gebrochen  ......

Got,  echeli  oͤder  *  ......
Gen-eh  ·-.·«

Z  are  jeder  Art  roh,  jubereitet  oder  gekräuselt
e

*7  üeber  Arbeilen  von  n  Haaren,  ĩ  rein  oder
gemischt

dhie:
Rohe  indische  Vaumw
Bebenwoll  in  saene,  oder  -
Platten  (Walten)

FHollsätze  für  100  Kilogramm

 

 

 

im  Jahre  1802.  m#  ,  October  180  an.

15  pCt.  des  Wertbes.
5  pCt.  des  Werthes.

15  pCt.  des  Werthes.

15  pCt.  des  Werthes.
Frei

Frs.

7  Ers.  —  C6.  s  Frs.  —
9.  20  „  6  —
7  —

10  „  20

Cls.

—

10
Dieselden  Jolsüt=  wie  beim  beinengam.
10  Frs.  7  rs.
13.  9  „"
15  6  10
22  14
Dieselben  Zollsätze  wie  beim  Leinengarn.

Frei
5  —  des  Werthes.
10  pCt.  des  Werthes.

Frei
10  pECt.  des  Wertbes.
Frei
—  Frs.  10  Cts.  für  das  Kilogr.
        <pb n="107" />
        1865.

10

 

é  der  6

Gustches  Founwollengern  Liches  auf  ein

„

7%  00%“  Mrtees,  oder  weniger
von  21.000  bis  w.  .  Meires

es  Ailogramm  mißt,  uͤnd  z

31.000  000
1,.000  (  40  »
.:-s.000.60,000.
·61.000»70.ooo»
.7s,ooo.80.(x)0.
»st,000.00000.
.91,u)0.100.000»
.101.ooo.no,ooo.
.m.000.120.0oo.
.121.ooo.,130.000»
.13-,ooo.140,ooo.

14000.t70000.

1  #1  000  Metres

&amp;amp;  und  darüber
gebleichtes  ......

qefåkbles.........
Zweidrähtiges  Baumwollengarn:
roes
gebleichtes
gefärbtes
Zu  Ketten  angelegtes  Baumwollengarn:
rohes
gebleichtes
gesärbtes

Nobes:  gernziche  oder  gesärbtes,  drei-  oder

mehrdrä

in  ein

in  mehr

a  Gei  webt.
au

iges  Baumwollengarn:
8

rohe,  glatt  gek

 

il
Fuͤrstl.  Nudolst.  Gesetsamml.

rjacher  8  ung  oder  Zunnun

hent
XXVI.

gZollsãte  jsir  100  Kilograuini
Inm  Jahrr  1802.  J  voni  l.  October  1804  au.

—  Frs.  15  Cis.  für  das  Kilogr.
—  20  %

E
1111111111111

1

Der  in  15  *i“6  erhöhle  Zoll  fuͤr  das
einfache,  rohe  Garn.
Der  habhen  für  das  einfache,  rohe  Garn  um
25  Centimen  #  das  K
Der  Zollsatz  für  die  Nummer  des  zur  Dre
dung  verwendeten  einfachen  Garns  um  |E
Oer  Fehels  für  das  rohe,  i  i
R  Aaevr  10  gl  zweidräthige
Der  Zollsaß  für  das  gparfarblhige  rohe  Garn
um  25  Centimen  auf  das  Kilogr.  erhöht.

Der  Feusat,  für  das  einfache  Garn  um
30  pCt.  erhöht.

 

Der  Bolilen  für  das  vaht  4  Keiten  an.
gelelhen  1  un  4  pct
De  ⅛  Zoll  robe,  u  set  man-K

  elegte  %%  zrndn  7  Vea#en  auf  das
filogramm  erhoͤht.

6  Centimen  auf  ie  1000  Metres
12  Centimen  auf  je  1000  Metres.

 

17
        <pb n="108" />
        104  1865.

 

W  der  6oegen

Iste  Klasse,  wenn  100  Huadratmetres  11  Ki.
logramm  oder  mehr  wiegen:
bei  35  El  und  darunter  auf  5  Quadratbsnisi

36  uen  und  darüber  aufs  Quadrat.
brn  0  res
2te  8  wenn  100  Duaraimees  7  bis
ausschließlich  11  Waostromm  wiegen
bei  #n  und  dar
bei  30  bis  4
bei  44  Fäden  nnd  darüf
3##e  Aart  wenn  100  Bunbrainetses  1  bis
vecei  chließlich  7  Kilogramm  wiegenn
i  27  Fäden  und
bel  28  8  *3  Säden  ....
bei  36

3
44  bochan  w  wr
as-  Gew

hefärbte

ckte
VBaunwollener  Sammet.  und  zwat:
seidenartiger  (genannt  Belvei):

o  .
schka  odekbtdnsckt
anderer  (Cords,  Meseie  2
4  oder  bedruckt
Rohe,  glatte  oder  geköperte.  bauniwollene  Ge.
webe,  von  denen  100  Quadratmetres  weniger
  ais  3  Kilogramm  wiegen
n  Shtins:  saconnirte  ieJ  mR
und  Brifsla
D#mwoltene!  *u*m  .
Gottesactgctckekll.......
Gaze  und  Mousseline,  gestickt  oder  brochirt,  t#r
Ausslattung  der  Menbel  oder  für  Behaͤng
Kleidungsstücke  und  9  oder  theilweise  he
Gegens  ·..
Nichtagesmsmte  Olklskel...

no  J
Baumwolle-te  epitzen  und  Blonden

 

Zollsätze  für  100  Kilogramm
im  Jahrr  1802.  vom  I.October  1801  an.

—  Frs.  60  Cls.  für  das  Kilogr.

—  "„  696  —
—  .  60  „  —
1..  —.  —
2  „  —.  —
—  .  680,  —
1  „  20  „  —
1  „  90  „  —
3  —  —

15  pCl.  mehr  als  für  das  rohe  Gewebe.
25  Cent.  auf  das  Kilogr.  mehr  als  für
das  rohe  Ge

ebe.
pCi.  des  Werthes.

—  Frs.  95  Cts.  für  das  gilogr.
10  —

1  „
—  "„  "„  —
—  „  85  „  —

15  pEt.  des  Werthes.

10  pCt.  des  Werthes.
5  pCl.  des  Werthes.
        <pb n="109" />
        1865.

 

Beuennung  der  *:

Garne  von  Launwoll,  Lenich  mi  nt
Stoffen,  zahlen  denselben  Zoll,
von  reiner  Banmwolse,  volnn  Ga
die  teuslen  dem  Gewi  ichie  nach  in  der
Mischung

Gewebe  re  u  g,hdh  lie  und  andern  Materialien,
  Cloftun  die  Vaumwolte  ir  in  der  Viischung
vor

—5*
Nohe  Woue,  Vereinsländische  oder  .
Ungekämmte  Wolle,  gefärb
Gekämmte.  gefärbte  oder  FFrgefärdie
Eebleichtes  oder  ungebleichtes  Garn  .  —
welches  auf  das  mißt:

von  tres

1.000  b
31,000  40.  "
.  411.000  440  9
51.000  „  60.000  „
.  61.000  70.000
.  71.000  .  80.000
„  81.000  2000  ¾
-  3l000  .

1,000  und  dar
Cbbleichtes  oder  eihiia  Wollenoom,  um
Verweben  gezwirn

Gezwirntes  Wollengarn  für  Tapisseri.
Einfaches  oder  gezwirntes  Wollengern,  prürtes

Gewebe  aus  Wolle
Ziz  jeder  Art.

ecken  von  Wolle.
Teppiche  je  derUl  it  .  .
Strumpfwaaren  aus  Wosse  .
Polmmmsenoaatm  aus  Woll:  .
Baadwnkenm
Wollene  Spitzen
Schube  von  Tuch

ndische  oo  ddi  und  Schärpen
icht  genannte  Wagren
Tuchleisten  jeder  Ark.  ganz  eir  zeuscnten
Kleider  und  feriige  Genen  än

alte

Zollsätze  für  100  Kilogramm

 

 

 

im  Jahre

16.vom  .  Otober  180  n.

15  pCt.  des  Werthes.

Frei
25  Frs.  —  Cts.
26  —  —  —

—  Frs.  25  Cls.  für  das  Kilogr.

„  35  „  —

—  „  45  —

—  „  55  —

–—  „  65  —

—  „  75  —

—  „  85  —

—  „  95  „  —

1.  —  „  —
Der  gollsatz  für  d.  zum  —E#  doritent
einsache  Wollen  trn  um  30  erhö  bl.
Der  doppreste  Zolssatz  des  ais

Der  Dollsa  bin  9  zunosaadte  Garn  um

 

mit-i

10  pt.  des
5pCt.  des
15  pt.  des

Kilogr.  erhöb
k7  3.  io  pCti.  W

16  p#t.  des  Wertbes.
10  pCt.  des  Wertbes.

Wertbes.  —
lte.  5  pt.  des  Wehel.
Wert#  es.

es.  10  pCt.  des  Wert
Frei

15pEt.  des  Wertbes.  hret  des  Werthes.
20  Fré.  17.
        <pb n="110" />
        106

1865.

 

Benennung  der  Gegesstäude.

Follsäte  für  100  Kilogramm

im  Jahre  1862.  vom  I.October  160  4on.

 

Alpata  Lamar:  Vigogne=  und  Kameel-Garne
webe,  rein  oder  Aawischt  mit  Schaaf-%
  a  demselben  Zollsatze
die  Lügas  wollenen  Garne  un
auch  das  Brehs  liniß  der  Mischung  sein  mag.
Garne  und  Gewebe  aus  Wolle  und  ben  anderen
nannien  Stoffe
wolle  oder  irgend
zahlen  denselben  e  und  Gewebe
von  Keingr  Woll-  vor  —  757  8  die  Wolle
ischung  das  Uebergewich
Garn  us  Zueultar  bleibt  de  sacr  zrie  bestehenden
  Bebandlung  unter
Gewebe  von  Ziegenhaaren  unlene#en  Deieleen
Veba#ung  wie  die  Gewebe  aus  Wolt

 

7

 

 

i
53  und  moulinirie
e
Näh-,  Slteks  und  Spitenseidoe
re  ........
Flokelletde

gel  i
gewonnene  einsach  und-  ewimm.  robe.  weiß-#ewachte
  geblänte,  gesärb
im  80.000  sinsach  Mane  und  darunter
7  das  Kilogram
von  81,000  si  Metres  und  darüber
auf  das  Kilo  ogra
Gewehe  Suunpshrenen.

Seide
8  nach  englischen-i  Money  wher,  schwarzer
e

Spipen  von  reiner

iee,  l

saconnirte,  ob  oder  apprel
Gewebe  von  Floretseide  oder  %  und  zigen
seide,  roh,  weißgemacht,  gefärbt,  bedruck
Gewebe,  Posamenlirwaaren  und  Spigen  0%%
Seide  oder  Floretseide  in  (Verbin  dung:
mit  schtem  Gold  oder  Silb  .

 

Fiel

rei

3  Frs.  für  das  Kilog.  .
Frei  *

Frei
rel

Frei  «
—Frs.l0(xls.siirdasc«ilogrx

—.«io,,  —-l-20.
  —
Frei
10  Ers.  von  1860  ab;:  frei.
von  1804  ob:

20  Frs.  rei
15  pCt.  des  Wertbes.  rei
l  pCtdeSWerlbes  ti

2  Frs.  —  Cts.  für  das  Kilogr.

12  —
        <pb n="111" />
        1865.

107

 

 

Benennung  der  Gegenstaͤude.

mit  delbãchiem  aoder  wuhen  Golde:  .  dEu  iber
Gewebe  von  Seide  r  Floretseide  gemischt
i  eder  winn  die  Seide  oder

ollsätze  für  100  .
voml.  Oectober  r—

im  Jahre  1862.

3  FrS.  50  2  für  das  Kilogr.

Florekseide  im  Gewichte  vorbe  3.  —  „  —
Bänder  von  2“  oder  w  ürreie

lammetne  5.  —  —

andere  8.  —  —

mit  anderen  Stoffen  gen  mischt  lo  pCt.  des  Wertbes.

Sengesuc  und  fertige  Gegenstände  von
Seide  erliegen  derlelben  Behandlung  wie
ie  en  b  welche  dem  Gewichte  nach  vor.
er  sind

Ehemische  Produkte.

 

zed  .
Brom
Säuren:
Schweselsäure

Benzobsaure
Danfe  u  .
Citronensäure
Arsenige  Söure
Citronensast  .
Vv

Eisenoxyd
8  oraica

 

ranoĩshd

Kupseroryd.  .
Zaffer  und  ande  ere  gotannpinvuno  .
Tzchwefclacsunk  (Rausch  .
z  ob  aliun:  2

kunkelsü  *  ollasche
Kohlensaur  1  i
Kalisa  slses  ....
Schweselsaures  Ani  .-Weinstetnfquke
  li  .
Pfl  genascht  aumklsche  und  w  aurelcuch
Weinbese  .  ·

Noher  Borax#

Frei.
        <pb n="112" />
        108  18  6  5

 

      

Zollsätze  für  100  "%  Kilegronm
vom  .  October  1864  an.

Benennung  ber  Gegenflͤnde.

   

im  Jahrr  1862.

Tatronfalbeter  %  (CEhi#sfalpeter)
Beinschwa

Weißgebrannte  Ano  ochen
Phospborsaure  Saze  wie  sole  ũ  in  der  naiui
n.

 

 

vorko
Citronensaurer
Schweselsaure  Tnn  CBiiteriali)
Kbteuleire  gasn  esia
Chlormagne
M  TIissene  Gbien  (ssnteten)  n
#en
Milchucer
Albu
zuüene,  gemahlene
s
Verliner  Vian-Lerwiin
  jeder  Art
aue  und  #ü#e“  ——
Iac-ac  u
Schultgllii  .
Alkermes  in  -Körnern  und  gepulvert
dd  ’  toff  5  p#.  des  Wertbes.
bospbor.  weißer  ....  40  Frs.  —  Cts.  40  Frs.  —
Zinkoxyd  (Zinkw  weiß)  *  —  2  —
Vlei  Leigtstte.  Menmhn  und  VBieiweib  v  ·  b  «  ·
.....  5.—»  »---.
Dxalsmm  und  aswitufe  auin  .....  15.  —  „  10  „  -
Gelbes  blausauf  ..  .  20  „  —  „  20  „  —  ,
Nothes  gunleun  4%  ........  30  „  —  „  30  „  —  „
Farbbolzerkrakt
schwarze  zide  violelttt  20  „  —  ,  20  „  —  „
rothe  und  gelbe  .  3330  „  —  „  30  „  —  „
allea  3.  —  ,  60  „  —  .  60  „
Aena  8  „  „  „  «
Koblenflaakts  Rai-on  toodasam  von  g  4  5½%
-«..  »  »  s-Rohe
  situilliche  Soda  ...  .  2  „  30  „  1  „  bd  „
Natron  Sodaktyole  1  50  „
Schwefligsaures  und  schweselfaures  un-l  1  „  20  „  1.  210
»  ne  —
Nalron  (Glaubersalz)  ...  l»-.  --70»
        <pb n="113" />
        1865.

100

 

Beuennung  der  Gegenktände.

Jolssäe  für  100  AKilograum

 

im  Ir  1862.

vom  I.  Oclober  1864  an.

 

Doppelt  dobicusaurs,  J  und  andere  nicht
genannte  Natronsa

Chlorkalk

Cblorsaures  gali  .·.

Gewöhnliche  und  webirichene  Sei  .

Ultramarin  ....  .

ThonsonesN  .

Chlomlunnnnnn  Unmut-re  The-new

Chromsau

Ebromfames  Ja

Farben,  nicht  ree,  iroden.  in  i  riro
und  flü  I

Sternii

Tischlertenn  niid  Getatnie

FIII

Oft
Terpentindtsirnib
Wenigeittnrinie

Nicht  gelchenn  Wniste  Produkte

Glas=  und  Kelshelwaesen.
Sviegel,  kleiner  als  ein  Quadratmeler
Sbi  ege  gla  as:

ohes  ..

lgtes  oder  polirtes  .

Gtasslaschen  in  jeder  Form  .
las:

isengas
arbiges  t  gess  eschliffenes  oder  eschnittenes
übrglaser  und  opiische  Düt  .

ästchä  und  EX  aul  ober  r*
las

O1s#2  trangie  Gnengänte  aus  Glaß
Streu  und  Scherbenglas  .
heoderbeorberteter  Bergkristall
NB.  Der-  Selett  Kristall  wird  wie  Juwellier.
d  Goldschmiedewaaren  vergollt.

 

.
E

4  „
38  "„
½

10  pCt.

5  Frö.  25  Gis.
„  2  „
N

 

.  50  Cts.
2

26  „  75
6  —

15  „  —  „

des  Werthes.

5  Pt.  des  Werthes.

10  pCll.  des  Werlhes.

5  pCl.  des  Werthes.

10  pEt.  des  Werthes.
8  Frs.  50  Cls.  für  d.  -Meter  Flächenr.
1  Urs.  20  Gts.

3

50

10  pCt.  des  Werthes.

tei
rei
        <pb n="114" />
        110  1866.

 

Bencnnnns  der  Gegensãnde.

 

Zollsätze  für  100  Kilogramm
vom  I#.  Owober  1801  an.

   

     

im  Jahre  1802.

 

rmis“s,
Grobe  Skose
Felen  anhhente.  und  Ziegelsleine
abretorten  jl6,  Drainröhren  u.  andere,  Schmetztiegel
  jeder  Art.  ginschiehlicde  derer  von  Giavi
  iiii  W  asser
irden  .
nut  5½  oh.  Glasur  in  allen  Formen.  ·
ichiciiiiitVeizieiiiiigeiiisieibali
ibeii  ein  oder  me  inehisarbig.  süacheg  n
*8  eschirt

un  und  „nbrate  für  die  Fabrikation
er
arns  ———  *  Nati  und  bele,  einschließlich
  der  Flaschensorm.  Wasserreah  ige,  ausgerätbe:
  Küchengeschirr  i
I)
mit  nnhalter  Glasur,  aus  farbiger  Masse,

mit  zinnhaltiger  Glasur,  W2  Bꝛajoliten.
ackiries.  mebrfarbigesg-  .

ime  feines
Porzellan  aller  Art,  pii  oder  beniali,  h
und  weißes  Bise

 

 

 

Lerchledee  Waaren.

ZLänstichen  Dumen  ..
Modew

 

Se  (Bänder)  alier  Art  „:

*  Waeen  *7o  4%%  fin
Feine  oder  gewöhnli  oe:  Fudlsithh
er  vom  Laeb  gesertig
Bürstenbinderwaaren  jeder  Fpertso
Musilalische  Instrumente  und  Weie  seiot  drr
strumente  .
Siecknadeln  jeder.  A#
Gearbeiteter  nsi
rein  oder  gemischt
aufgelegt  Gewee  und  auf  andere  Stoffe

 

Frei

5  Frs.
Frei
4  Frs.
Frei
20pCt.  des  Werthes.  15  pCt.  ded  Werihed.

1o  pCi.  des  Werihes.

5  Frs.
25  Cts.  für  das  Stück.
10  pCt.  des  Werthes.

50  Fré.

20  „
100  „
        <pb n="115" />
        1  S6.

5.  111

 

Benennung  der  Gegenflͤnde.

srug  Kleider.
elastischen  Zeugen  d*  von  L  iius.
nunge.

Schuhwer
NB.  Waaren  aus  Outtapercha  unterliegen
denselben  Jollsätzen.

Wachsleinwand:

zur  Verpackung

zur  Ausstattung  der  Menubel,  ü  Viblngẽ
Gie  n  zu  anderem  n  Gebr  rau  uche

ie

Wie  zuans
Whbral  sb  ***  Dinderihwarie
¼lni*  **!“-f

  Ich

abemtete  Wut  en  ¶Sauten

»  lkb  Grad,  —  den  innern  9

onen  in  Flaschen-  und  bikör.  ohne  unter-Stärke,
  neben  den  innern  Steuern
rt  ser:

achschie  4
Dalt  tie#n
n  a  uri  wvekaleen  henaniie.  —  und
n
g  irre,
ehreibsederii  tqzederspiilein  rohe  oder  gezogene
Wledern  jeder  Ant,  Flum  und  andere
Micch  .

 

Block-He  nnd  Theile  von  rohen  Häuten  und  Feilen  6
und  led  ich  zur  Leimfabrikation  geeigneie  n

Ledera

Seesische.  r!  helrodhet,  u  oder  %
räuchert,  mit  1  16  Wc  de

Mulchein  ausgesch  »
iIt  .
kette  jeder  Ari  und  Degras  .

Wlanalhiind  Pottiiicheii.

Waltiifchliarteii  l

Fürstl.  Schw.  ar  -  xxvi.

Jollsätze  für  100  Kilogramm
Jahre  1802.  vom  1.October  1804  an.
120  Frs.

200
60

*
tot-205rs.s.d.·s)etloliterllöFrs.f.d.Heetoliter


15  Frs.  für  den  Hektoliter.

4  Frs.  für  1000  Stück.
10  „  „  100  „
Frei
10  Frs.
tei
50  Frs.

Frei
        <pb n="116" />
        112  1865.

 

 

 

ße  für  100  gi
Benennung  der  Gegenstände.  ZBolsabe  suc  100  lilegraun
im  Jahre  1862.  ##  1.  Odtober  180  an.
Serhundz  und  Seeluh-Felle,  roh,  feisch  oder
rei
Acheo  bloe  gel  chnittenc.  nicht  gesa  ißt  |
Kampher,  nober!  und  2  dereinigter,  Lermes,  mi.
neralischer,  .  2IIS.
Schwämme  jeder  50
hanLnochen  und  12  Wossszähne  Frei
rohe  .  Frei
F  sulhhnihenn  W  van  ieret  T  .  3  Frs.
Harze  jeder  t.  auch  d  estiln  .  Frei
halnt  8—  8  .....  12  Frs.
oeasn  und  geschabtes  jeder  Ait  .....  Frei
,  Platten,  Sohlen  ....  10  pCt.  des  Werthes.

 

pfer  .
kbbols  auch  qcnmblcaes  .  .
Pullen  und  Schil  frobre,  .
Lohrinde  je  eder  Art,  uh  irahin  .

Frei
Hopfen  .  20st.
Sämereien.  mit  Ausschluß  der  Oelsämereien  .  Frei
58  Sämereien  und  Früchte  .
Gemüse,  gesalzene  oder  in  Essg  eingemackte  .  ZEIT-TM
Cahommo  urzeln:
n

Z

—

F
—  —

....  —-25.
p  .......  l,,-Al
  —  Ppianzen  .  Frei

Marmor  und  NAabaster  je
eschnitten  oder  en  16  Centi-Win
  on-  daruber  Siaͤ  1  Fre.  —  Cts.
anders  gesägt,  bearbeitet,  ne  oder  polirt  1  50  „
Sasuen  an  aaude  Vauͤsleine,  einschließlich

r
roh,  -  vahtenn  ad  esaͤgt  ......  rei
a  bdepotr  v.  6  miue
Edelsteine  jeder  Art  Eulth
Ml  und  Aann  Steine  gleicher  Art.  bearbeitei  10  pCt.  des  Werkhes.
üblsteine  ...
pchlusflemc  und  Wetteine  *5  uͤrt  .  Frei
Kal  i  .  .
Gkaphit  und  Wasserblei  .  .  Frei
Bleistifte:
        <pb n="117" />
        «  1865.

113

 

——  der  Gegenstände.

einfache,  nur  von  Stein

zusammengesehte  mit  Potsschöstng
Parsümerien:

aisabolbaizige?⅜Z  .

Ochs-neu  gekdslel  oder  geimahlen  .
Lichte  aller  Art  .

auf  ....
Zcmctalwann  staat-nichts  und  fonnncei,“  ein.

rhern

Pappe  9  4½  jebe

Waaren  aus  Pappe,

Gegenstände  für  Sammlungen,  welche  nur
die  Wissenschaft  oder  wegen  *  Selien  heit
Jterewo  darbielen

Statu
mibütbe.  in  Marmor  oder  anderen  Steinarten

n  Melall.  wenigstens  in  natuͤr·

t  Ari
—  leinpappe  rowenjg
für

o  *  e

Spiel
Korb
Ne  ene  na  Sdeiirnie
Besen,  gewöhn  .-Eichen
  ·  iun  ronben  .
Ekdhntzc  Nr  .
Schwefel,  roh,  gereinigt  oder  sublimir!
Oel,  Aar  wv  Ursprungs  oder  do·

ri
Spiella

8  inn  zn  ·

 

L

Jollsäge  für  100  Kilogramm

 

Im  Jahr  1862.  1  vom  I.  Ocober  186  1an.

1  Frs.
10  pCt.  des  Werthes.
wie  Alkohol.
10  Frs.
n
5  "
10pCi  des  Werthes.
40  Urs.
Frei

10  Frs.  1  8  Frs.
(0pCt.  des  Werthes.

Frei

10  pEt.  des  Werthes.

Frei
1  Frs.  50  Cts.
Frei

6  Fes.
15ept.  Werthes.

t  Tarif  in  henehmigi  und  den  heut  unlerzeichnelen  Handels-Verlrage

Der  vorst
zwischen  dem  ahewerde  und  Sgrei

Bernstort
HPenmner  Esche
Völlipsborn.
.Del  .

eigesügl.
,  den  2.  Mugug  1802.

res  d  Auverane.

de  Cler#
        <pb n="118" />
        114  1865.
Carif  B

zu  dem  Handeld-Vertrage  zwischen  dem  Zollverein  und  Frankreich
vom  2.  August  1862.
Zollsätze  bei  der  Einführung
in  den  Nollverein.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zollsätze.
Benennung  der  Gegenstände.  ————————
«  ht----  Jhls  Sar.  -  Eyr  Tdt  Epr.
FN  *  7.  —
Metalle.
1.  Eisen  und  Stahl.
Lisener.  Frei
Hammerschiag,  Eisenseile,  Schmitdefiiacen  .  Frei
Roheisen  aller  Art;  altes  Vrucheisen  oli
73  26
Luppeneisen,  noch  Schlacken  enthaltend,  in  Mas.
seln  oder  Prismen  20
———
Geschmiedeles  und  gewalztes  Eisen  in  Stäben
(mit  Ausnahme  des  saconnirten);  Eisenbahnen;
  Noh-  und  Gementsahl  Guß  ·  und
rasstnirter  Stahl  11741  25
2  ’12
haonmirtes  Eisen  in  Stäben;  Eisen,  wesches
u  groben  Bestandtheilen  von  Maschinen  und
Wagen  (Kurbeln,  Achsen  und  dergl.)  roh  vorgeschmiedet
  ist,  insosern  dergleichen  Beslandtbeile
einzeln  einen  Centner  un  2orber  wiegen;
sah  schwarzes  Eisenblech,  rohes
blech;  rohe  (unpolirte)  Eisen,  und  St
FSiuchiet  Anter.  sowie  Anker,  und  Schiffslete  1221  1  15
*902  2  21
Gesirnißtes  Eisenblech,  polirtes  Stahlblech,  polirte
  Eisen-  und  Stahwwiatten,  Eisen  und  Stabl
roht  m—m——
72"½
Weißblech;  gewalzte  und  gezogene  (omiedeeiserne  *
Nöhren  zu  Gas=  und  Wasserleitungen  3  „%  2  15%
5175  7  22
        <pb n="119" />
        1865.  us
7v  Nr.  —I
Benennung  der  Gegenstände.  Sa-  Fbr.Sar.  on  EIenr  Sar.
"  ½  er..  )  K  F.  A.  ,  Z..PKe.
2.  Suusr
Kupfere  Frei
Roh  ·  o  Schwalzkapfer,  Gar,  und  Nosettenkupser;
  Noh.  (Stück-)  Messing;  alles  Muchkupfer
  r*rn#  „druchmessing,  Kupfer-  und  zrin;
seile;  GI  Frei
Kupfer  und  r*'ie  geschmiedetes  oder  hewalztes  1
m  Stan  uger  n  oder  *  echen  Aupset.  und  Messiug.  %
raht  2  1221
35%  3  3
Kupfer-  und  Mesüngbleche  und  Draht,  plaltitt
7
Kt  Iin  .  Frei
n0.  5%  aiter  hn,  n“-  .  Frei
Zinkb  25  15
12  42
lei:.  auch  mit  Sbiebalanz  Kroirt.
¾4%  FreiZ
ö17  ruchblei.  Blei  seile  Frei
Rohes  Biei  in  Möcken,  Muiden  n.  s.  w.  7Frei
261
Gewalttes  und  gerolltes  Blei  25  15
727  32#
zinn,  auch  mit  Spießglanz  lepirt  autr
in  ....  et
in  Videen  und  à  Steng  altes  Bruchzinn,
Zinnseile  Frei
Zinn,  gewalztes  25  15
72  524
6.  Mistel.  auch  mit  andern  unedlen  Metallen
gid  .  Barren  oder  rohen  Slüchen  Frei  ’
Nael,  geschmiedet  oder  gewalzt  2  122
*70  ·  sij
70ldetMeleelle  nämlich:  Kadmium,  b
—  Wie  W  Spieugl  anz,  gehes  u
Spießglanz=  König,  Arsenik,  gediegenes  Frei  1
Metallwaaren.  ·
1.  Aus  Eisen  und  Stahl.  l
        <pb n="120" />
        110  1865.

 

Jollsähe.
1—s  .  2—

 

Benennnng  der  Gegenstände.

 

TömEgr.  ublr.
FI.  .

sinkt--  lu- 



Gan  *#  ahaearn.  in  in  Oesen,  Platlen.  Git
tern  und  dergleichen

Grobe,  die  aus  geschmiedetem  Esfen  odg  Esenaus,

aus  Gisen  und  Stahl,  Eisenblech,  Stahl

*n  auch  in  fe#binbang  mit  Holz,  —t

ligt,  ni  polirt  si  s  und  zwar:

6  bu  Bratspiehe,  Brecheisen,  Ziahigenrn
Dreifuhe,  Vasten  und  Fangeisen,  Dung,  Heuund
  MWege  enimschu  e  u

Klam-  e  Kellen,  Kessel,  tlen  (mit
Aunchiuß  der  Anker.  zun  Schiffefet  len!),  Kochssene

  ssel,  chniedehämmr.
S  ndd  Muttern.  Schbrbat=7rt
  Waageb  alken,  Wagen-,  Thür-  uns
ruhenbeschläge,  Wagensedern  und  gleichartige
Gegenstände,  alle  d  est  Waaren  nicht  vollstän-.
reäu  1l.  t“  vuerkupfert  oder  ver-L


b.  Andere,  auch  vausandig  ahgeshlinne  4.
nißte,  verkupserte  oder  verzinnte
eruktuen,  Ge  Frien  Hämmer,  nn  -
ch  ,  assteikouuueln  und

duck,  Schk  ubslöcke,  grobe  Messer
7  Handwerksgebrauch,  Sensen,  Sicheln,
lemmeisen,  Striegeln,  Thurmuhren,  Tuchmacher
  ,  und  Schnelder-Scheeren,  Zangen  2c.  ;  .  1.  .1220

Feine,  0o  geinem  Eisengub-  polirtem  Eisen  oder
Sta  Guß  feine),  lackirte  Eisen-“*s*mnse
  Wlss  Echrenn  Schwertfeger-Arbeit
w.,  jedoch  mit  Ausnahme  der  nachslehend
Fenannten!
Nähnadeln.  Schreibsedern  aus  Stahl  und  andern

  unedlen  Metallen,  Uhrfournituren,  Gewehre
  aller  Art;  Schmucklachen,  soweit  sie  nicht
        <pb n="121" />
        1865.  L
Foltsäde.
Benennung  der  Gegenstände.  1864-IS
Tblt.r.bER  uSgr.e
Fl.AAT.K
unter  den  seinen  Galauterse=  und  d  Quincaillerie  ·
Waaren  begriffen  sind  10
77930
Aus  Kupfer,  Vronze  und  WMessins.
wel  u  Zeugdruck,  nicht  gravirt  -  B.
»  »  -  gravirt  2
140
Drahtgewebe  3
35  75
Kupferschmiede  und  Gelbgießerwaaren  4  220
71  %
A  "  «  0.«  -l.
ndeketkupfek,0koaseuudMessmqwqaken  »Ja
3.  Aus  Zink:
grobe  1
713
seine,  auch  lackirle  4
7
Aus  Vlei
#uall.  1½#  •m  Nöhren,  Schroot  u.  f.  w.  "  3
45
feint,  auch  lackirte.  6G6  4
70%  7
us  Zinn,  auch  mit  Spießglanz  le
ue  als:  Schs  seln-  Teller,  Lessel  4#t  andere
Gesäße,  Nöhren  1.
715
seine,  auch  lackirte,  Spielzeug  und  dergleichen  5  .  4
·  If-  7
6.  Aus  Nicke  l,  mit  Kupfer  oder  Zink  legirt  6  4
17030  7
7.  Waaren  ganz  oder  theilweise  aus  unedlen,
echt  erpoidesen  oder  versilberten,  oder  mit  Lo
oder  Silber  belegten  Metallen  gesertigt;  Stutzund
  Wanduhre  reahe  letztere  mit  uadrlbinn  der  höl.
elnen  Kngeuhren:  uechtes  Maigold  ur  und  Aüatt-  55
l  .  15
44  45  26
8.  Waaren  nz  oder  theilweise  aus  edlen  Me-n
tallen,  echten  Perlen,  Korallen  oder  Geeinen
        <pb n="122" />
        118  1865.

 

 

 

 

 

 

 

Jollsäge.
Bene#ung  der  Gegenstäude.  182..WGNN
Thle.  Eaar  Tor.  rUbr.  .  Iblrgr.
f.#.  17.
*  ——  1———
1  Taschenuhren,  echtes  Blattgold  und  Blalllck
  .
öJIM
Instrumente  chirurgische,  optische,  mathemati-  «
,htstlnchechcmnchtUutMorast-nnd-  Frei
Win  en  und  Opernigucker  sind  unter  den  jeinen
Galanterte=  zund  Laainsrenlllnsewanren  begriffen.
Masch
Kerembilten  und  5  .......2.  115
730  2971
Andere,  und  zwar,  je  nachdem  der,  nach  dem  Gewichte
  iegende  v  Bestanothel  bestehi.  5
“  1524
„  Gubheisen5  .115
72#  *nrrr
„  Schmiedeeisen  oder  Stahl.  1115  125
2  72
„  andern  unedlen  Metallen  21.  1110
830  2120
Naschinentbeile  und  zwar:
Krage#nbeschläg  ....  8  6
77  170%
Weberblätlerzähne,  Wberütztler  und  Weber  ·
kämme  aus  Eisen  oder  Kupfer  4  2  20
7  7170
Kratzenleder,  künstliches  für  Krabensabriien  auf
Erlaubnißscheine  unter  Kontro  3
73
Wagen:
Eisenbahnwagen  vooes  Siac200%  ..  1100
730%  .  .«·5
andere,anchmitPolflemkbeiijede-Aktpas-Stock75s  --50«
sil«  .  .  OJFG
Leder  und  Lederwaaren.
bohtare  oder  nur  lohroth  Prorbestete,  Häute,  Fabl-So
  ohlleder,  Kalbleder,  Sattlerleder,  Stie-*
  Juchien,  lämisch-  und  weßganes
90
Brüsseler  und  Dänisches  Handschuhleder,  Korduan,
        <pb n="123" />
        1865.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jollsätze.
Beneunung  der  Gegenstände.  EELEFLEB
.  JhlssIIthlstqulst--n«li
n..1’-.t-7..I"-.1-7.«
Skorpion  sassmsi  und  ies  aun  "½  *
77.
Grobe  Schuhmacher-,  Sastler-  und  ren  ;3  r„D8  4
.  7
Feine  Lederwaaren  von  Karduan,  Safflan,
rokin,  Mrüsseler  und  Dänischem  Leder,  von  .
misch=  und  weißgarem  Leder,  von  lackeriem  Le,
der  und  Pergament:  Sattel,  und  Neitzeuge  und
Geschirre  mit  Schnallen  und  Mugen.  anz  oder
tbeilweise  von  feinen  Mtallen  und  Metallgemischen;
  seine  t  all  10
ischen;  seine  Schuhe  aller  10%%
Handschheen::  .  0
—
Holz  und  Boliwaaren.
Breun  ....  ....  ei
n  s  Rußh  als  ....  ......·m
ankbbolz  gemahlen  NFr.ei
FGrobe,  rohe.  Fnpesorite  Vöttcher  Drechsler
Tischler,  und  bloß  gehobelte  Holzwaaren  an
Wagner,  Arbeiten;  —  6o  Vöticherwaaren  mit  eisernen
  Reisen.  Haiern  sit  gebraucht  si  sind  %  iobe  ·
Korbslechterwaaren  Frei
Hol)  in  geschnittenen  Fournieren;  Gorkpiaten.  Lork
05  ben.  Kortsohlen,  Lorsstöpfel  15,
%½
Solgerneh  bhhn  r1———  und  andere  Tisch=  7“
und  B  ren,  welche  ge-#%%“
  h  iani.  polirt  der  auch  in  ein  elnen
  Theilen  in  erbindug  mit  Eisen,
und  lohgarem  Leder  verarbeitet  sind;  ienht
Böllcherwaaren  mit  iien  Reisen  1  5
Gepolsterte,  auch  überzogene  Meubel  3  10
340%
Feine  Korbflechterwaaren  1————Q—
10  347  .  7
Feiue  Holzwaaren  Causgeieate  Arbeit).  ahtrht
Nürnberger  Waaren  aller  Art.  Spielzeug,  seine  l
Färstl.  Schw.  2ete  Gesetzsammt.  Fn  19
        <pb n="124" />
        120  1865.

 

Jolffäbe.

 

 

Bene#unuug  der  Gegenstände.  EELIITITAI
—E—NNEI  Shrauseg
fl.  Ar.E.  A.  HArl
Drechsler  Tanh—  und  gadn  na  ·  Woden
Mihelunt2  sernei  dergleichen  Waaren
zm  Verbindung  unt  #'  kalersalten  (mit-Ausnahme
  von  edien  Metallen,  echt  vergetten
oder  verülbertem  Mctall,  8  d  att=  dien  Perlen,
  Korallen  oder  Sielu  dolzbro  böl-44
  ne  Haängeuhren,  Fanrlnh  mm-  aneln  Ar.
beit;  Vleifiisie,  Nothstifte  und  abnliche.  88n  4
*  71r
Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  Schildpalt  25  151
77  2073
See'  und  r—lr  bhoen  e
*  %  R
Vemer  kn  ug.  «
Die  Anker,  Anker-  zund  gonsigen  Kellen.  ingur.
che  ni  gewöhnlichen  Schiffs,
Wensiien  wu  an  ,  bewiglihen  Inventarienstücke.
owie  ampfschissen  die  Dampsmaschinen
  Ankein  en  den  für  diese  Gegenstaͤnde  festgesegten
  Zollleyen
srrten  ond  Gewebe.
1.  Von  Fla  t  Hau
Flachs  und  n  n  Sinaän  und  Bunden,  ge.
et  oder  ungeröstet  Frei
„  kstenne  oder  Pebrchelt-  r  7
77,
Garn:
rohes,  Maschinengespinnst  2
1  30
.  Handyespinnst.  .  %
770
gebleichtes,  desgleichen  bloß  abgekochtes  oder  gebüktes
  (geäschertes.)  Garn,  serner  gesärbtes  Garn  b„
5
Zwirn,  ro#,  gebleicht  oder  gefärbt.  1.
7
(GGraue  Packleinwand  und  Segeltuch  7%  3
n  Gholheimwan  is  ur  r*—  zu  betrachten,  #
e  nicht  über  24  Föden  in  der  Kette  auf
einen  Preußischen  *  Intent  1
        <pb n="125" />
        1865.

 

 

Benennung  der  Gegenslaͤnde.

 

 

Rohe  Leinwand,  roher  Zwillich  und  Drillich

Gebleichte,  gefärbte,  gedrudle  oder  in  anderer  Irt
Laße  ichtete,  auch  aus  gebleichtem  Garn  gewebte
#einwand,  gebleichter  oder  in  anderer  Art  zuge-Tichteter
  Zwittch  und  Duiliich  rohes  und  gebleichtes,
  auch  verarbeitetes  Tisch-,  Belt=  und
Handtücherzeug;  leinene  F#1  neue  Leibwaäsche.
Battist  und  Linon

Bänder,  Borten,  a  Gae  Kammertuch,  &amp;amp;
webit  Kanten.  Schnüre;  Strumpfwaaren;  Ge
iee  un  und  po  aus  Malsäen  und

zwinpier

2.  Von  Jute  und  anderen,  nicht  beson-*
  Mtuannten  vegetabilischen  Spinn.

-  16  andere,  nicht  besonders  genannte  vegebtiilchee
  Spiunseoffe  rob.  aebrohen  oder  **
t  ..  .

Noth  Gam.

Gebt-Wes  guckt-les  und  gezwirntes  Garn:
wie  Gar  n  Flachs  und  Hanf.
3.  W  vrren  ut  #usame  der
bolle  und  der  Ziegenha
Nohe,  ausgekochte,  sortirte,  Myrhoste,  Feeloltene.
gefärbte,  auch  in  uudinsarn  elente
Gewebe,  auch  mit  andern  Ge  bluhsien  pemnischte
sofern  mindestens  die  ganze  Keite  oder  der  danze
Einschlag  aus  diesen  *  aten  besteht.

4.  Von.  9
Baumwolle,  tobe

Garn,  u  -  oder  gemischt  mit  Wolle  oder

 

 

 

 

 

 

 

 

 

121
Jollsätze.
18MN  TNKS  J  NG.
——.  kcobe  l—
F  A#..  K.Ao.
4
7
12  10
27  7790
21  20
72  73
40
70
rei
*  15
42r
Frei
8
14
Frei
1  15
75½
        <pb n="126" />
        122  1865.

 

 

Jollsätze.
Benennung  der  Gegeustände.  4  —  e
bli.Sz.TbrSyr.  blir.
fl.)X  Fl.Ar.  Fi
ein-  und  nuessgnchün,  rohes  2
7980
"„  5„  9  gebleichtes  und  gesärbtes+
7
drei=  und  mehrdräthiges,  roh,  gebleicht  oder  gefüärrt
  6
17030
Waaren  aus  Vaumwolle,  allein  oder  in  Verbindung
  mit  Leinen  oder  Metallfäden.  ohne  Beizeibun
  von  Seide,  Wolle  oder  Ziegenhaaren:
e  (aus  rohem  Garn  verfertigte)  und  gebleichie
  dichte  Gewebe,  auch  apprelirt,  mit
Ausschluß  der  sammelariigen  Gewebe  ½

b.  alle  nicht  unter  lil.  a.  und  Ul.  c.  begriffene
dichte  Gewebe;  rohe  (aus  rohem  Garn  her  ·

W'i

—

ustgez  undichte  Gewebe;  Strumpswaaren;
osamenlier-  und  Knopfmacher,  Waaren

C.  alle  undichte  Gewebe,  wie  Jaconet,  Musselin
Tall.  Mariy.  Gaze,  soweit  sie  nicht  unter  N.
I5#er  begiit  si  nd;  Spiten.  alle  Stidereien  unb

uhwa

16
26

30

a0
5.  2  Wolle.  einschließlich  der  Ziegen-Woh

  9  Ziegenhaare,  ro  Frei

i  „#ele  und  #batariun,  auch  mit
Seide
zunlach  .  **-  oder  t  gesarbt;  dublirtes  un-  12
2
dublirtes  gefärbt;  drei-  eer  mehisach  gezwirn“
les,  ungefärbt  oͤder  gefaͤ  4
7
Waaren  aus  MWolle,  einschließlich  der  Ziegenhaare
allein  oder  in  Ver  bindung  mit  anderen,  nicht
seidenen  Spiunmateriolien:  “
Tuchleisten  LFrei
Fußteppiche  u135  .0
22%%  320
        <pb n="127" />
        1865.

 

Venennung  der  Gegenstände.

1

Tn

1

Jollsätze.
—

55.

 

 

 

E

E#

Ar..

Thili

Sgr.
u

 

 

Unbedruckte,  gewalkte  Tuch-,  Zeus  ·  und  u
waaren;  Strumpfwaaren.

Unbedruckte,  ungewalkte  r  dolamentier
und  Knopfmacherwaaren

bedruckte  Waaren  aller  Arb

Stickereien  und  Putzwaaren

6.  B  Tibe
Seiden-  Gee
spett  (Grege)  oder  gesponnen;
–n  "  mmt,  gitddne  oder  bewirnt.
alle  diese  Seide  nicht  ge
Seide  und  Moosacd,  4t

Seidene  tadtug;  und  Sirumpfwagren,  Tücher
(Sba  londen,  Spiten,  Petinel.  Flor
Posamentier-,  Knopfmacher,,  Siickern
  Soolae  Gespinuste  und  Kressenwaaren
gus  Meallsöde  und  Seide  Gole-  und  Silber-(echt
  oder  unecht);  Bänder,  Borten  und
"  1  endlich  die  lenange  Waren  aus
Florekseide,  oder  Seide  und  Floretseide

Alle  vorstehend  genannten  Waaren,  in  welaußer

  Seide  und  Floretseide  auch  an,
dere  Spinumaterialien:  Wolle  oder  andere
Thierhaare,  Baumwolle,  Leiuen,  einzeln  oder
verbunden  enthalten  sune  mit  1  Ausschluh  der
Gold-  und  Silberstosse

7.  I#n  Verbindung  mit  Kautschuck  oder
kste  *r  *  zut  Kautschuck  oder  Gtta  percha

Gewebe  aus  Gummisäden  und  andern  Spinnmalerialien.
  auch  Weidungsstc  aus  solchen  ve.

 

 

 

 

 

 

40
70
        <pb n="128" />
        124  1865.

 

Beuennung  der  Gegenstände.

Jollsäe

 

 

 

8.  Wachstuch,  Wachèmusselin,  Wachs-Olelen
  unbedrucktes  Wachstuch  (Packtuch)
Alles  andere

9  ##  Fleider

andere,  soweil  sie  nicht  vonsechend  unter  r.  l
und  7.  genannt  sind

Ebemische  Produkte.

Jod  und  Vrom
Schwefelsäure  .
Salpelersaͤure

Weinsleinsäure,  ———  Vorfur  Citronen·

äure,  arsenige  ONure
itoonenlist  in  Fässern  u  7  ichen
Eisenoryd  E  n  afftan.  iollothar)
Graues  Zinko-Zinnoxyd,

  Uranoxyd.  Kupferogyd  (upser-Ache)
asser  und  andere  Kobaltverbinbungen
Sohweselar  enil  .

Salzsaures  Kali  und  schweselsaures  Kali
Jolalian  einschließlich  der  Runkelrübenpottasche  «
Kalisalpeler,  weinsteinsaures  Kali

Pstanzenasche,  natürliche  und  auseiangte
Weinhese,  gebrannte

Vorar,  roher

Natronsalpeter  Z
Beinschwa

“
S  SVe.

S

*

 

)ar
Waihgtbuanknie  Knochen
        <pb n="129" />
        1865.  15
Joll  säte.
Benennung  der  Gegenstände.  18621S6  .□S..
1  Tbr  Sr.  l#buS.
oLI
2  *  wie  *  in  der  Natur  vor,  1
ei
Heronnsaurer  Kal  E
weselsaure  i  -  Megs,  öhier
hrsu  .  ..Ilo  .  23)
530  .  740
Eisenbeizen,  zinsobliezlich  Ellenrostwasser  .  Frei
Garancine,  Milchzucker,  Albun  Frei
Kurkuma,  gemahlene;  Lockmuv.  Verliner  Mlau,
tarmin  r,  Art.  blaue  und  grüne  Kupferfarber
  V.  Steckea  und  Körnerlack,  Verggrün,  Schütt,  1|
Alkermes  in  Körnern  und  gemahlen  Frei
Shrhdh  und  Prodotte  seeiden  ei
Phosphor,  weißer  und  rother  J10
4  ".  5350
Zinkoryd  (Zinkweiß)  1
7J3
Mleiglätte  und  Mennige  .1734
ꝛl
Bleiweiß  1
145
Delsjãure..  1415
16521
Oxalsäure  und  Oxalsaures  Kali  2  10
330220
Blausaures  Kali,  gelbes  und  rothes  3%
5150
Farbholzertrakte  aller  Art  15
.  524
Salzsäure  25
8
Aetnatron  .
75
Lobiensaures  Natron  (Seodalalt)  von  ieden  Ge  1
0
balt  10
Rohe  Soda,  natürliche  und  künstliche;  cristallisirte
Soda..  20  71
7%%  201
Schweselsaures  und  (chersligsaures  Natron=  auch
ristallisirt  (Glaubersalz)  ..  5
77#
        <pb n="130" />
        126  1865.

 

 

 

 

 

Zollsätze.
Benennung  der  Gegenstände.  —————————  ,
—  -  ih---z-1h3--k-  :h·I-.l»-,u.  ½/
f.  Ar..  àAr#u.KE
Doppeltkohlensaures  Nattoaon  ,  7  I  E
I
thotkall...............l5-—42

Chlorsaures  Kal  33s0
.  ·  FFU
Seife:  l
rüne,  schwarze  und  andere  Schmierseife  1  125
g  schwarz  ch  1%  *v½
gemeine  weiße  2  .  25
790  7.71
seine,  in  Täselchen,  Kugeln,  Büchsen,  Krügen,
Töpsen  JJ3s0  2
5150  20
Wenn  die  Umhüllungen,  in  welchen  die  seine
Seife  eingeht,  für  sich  höher  belegt  sind.  als
die  lehtere,  so  wird  dieser  höhere  Satz  erhoben.
Ultramarln  .
JIO  ’
Alaminiqm......«.  15
42|
Thonsaures  Natron  20
«  ;  im
(k,hlokaluminium....-.........20-llc

Chrosnsctmsskali.  I.
1145
Chromsaures  Bleioryy#.y  115
2
Stearinfäure  115  1
·  2  78,#
Leim  und  Gelatine  .  15
-2
Oelfirniß.  14
«  i«
Firnisse,  andere  310
«  80
S#hue  zunsbirgic  derienigen  in  Teigsorm,  und  ilu
5
B
        <pb n="131" />
        1865.

 

Venennung  der  Gegenstände.
D##

Griam,  naffinirter  (desiilirte.  wunelis  oder
gema

Kermes,  mineralischer
Alaun
Schweselsaurer  Bary#t.
Eisenvitriol
Kupservilriotl,  gemischter  Qupfer  ·  *  serwitriol
Zündhölzer,  auch  chemisch  zubereitete
Bemerku  *  Auf  die  vorltehend  nicht  genannten
  chemischen  Fabrikate  und  Farbewaaren  fin  ·
den,  je  nach  deren  elchastenbe  die  gzhe
von  31  Thlr.  (3  fl.  30  r.)  ode

vom  Zentner,  K.  24  r  r  dee  s
Wigz  festgesetzten  Jollsäge  auch  160
wend

Glas  und  Glaswaaren.
Spiegelglas:
rohes,  ungeschliffenes
geschlißenes,  belegt  oder  unbelegt:
wenn  das  Stück  zucht  über  288  "  Preuzische
Quadratzoll  groß  i
wenn  das  Siück  über  288.Preußische  —
zoll  groß  isl,  von  je  I44  Quadratzgoll

Grünes  Hohlglos  (Glasgeschirr)

 

Weißes  Hohlglas,  ungemustertes,  ungeschliffenes
Färll.  Schw.  Rudolst.  Gesetzsamml.  XXVI.

.—2

Zollläge.
        <pb n="132" />
        128  1865.

 

Jollsätze.

Benennung  der  Gegeustände.  66.

 

 

Zgi  ald  t’m  Ep
.  E  A  I  knldsz

 

oder  nur  mit  abgeschliffenen  *—  Vöden  oder
Nändern:  Feuster“  und  Taselglas  in  seiner  natür.

lichen  Farbe  (hrün,  halv  und  ganz  weiß).  ;

S

l
l
s  7  1
Gepreßtes.  geschüsiencng  abgrrieteg.  ggeloiikome,  I
gemustertes  weißes  Glas;  zu  Kron-  l
Nuchtern  gen  Glas;  e,  Mssn  "1
Glasschme  4  «

l

#arbiges,  bemaltes  oder  vergoldetes  Glas  ohne  »  l

Unte  schied  der  Form;  Glaswaaren  in  Verbindung  s  I  l

mitanders-Materialien  (mit  Ausnabe  von  edlen  1  -
Metallen.  echt  vergoldetem  oder  versilbertem  Metall,  '

l

l

l

1

 

 

Schildpatt,  echten  Perlen,  Korallen  oder  Steinen)  )  2  1
N  „
Glasscherben  und  Strenglas  ..·.....  Frei  l
Email  (kũnstlicht  Glasurmasse,  seint).  115
32
Tbonwaaren.  l
Gemeine  Kferwaaren,  Fliesen,  Schmelztiegel,
irdene  Pfeifen  ...  .  .  Frei
Einfarbiges  oder  weihes  Fayence  oder  Steingut  E
Bemaltes,  bedruckles.  gtaoldeles  -  oder  versilberies  "
Fayence  oder  Stein  335  222
37J5
Porzellan,  weißes  ......·  Zl  5  122
*  321  7
Porzellan,  sarbiges  und  weißes  mit  sarbigen  Streifen.
auch  bemaltes  oder  vergoldetes;  Tbonwaaren  aller
Art  in  Verbindung  mit  anderen  Materalien  (mit
Ausnahme  von  edlen  Metallen,  echt  vergoldetem
oder  versilbertem  Metall.  „Schipat.  ien  ven
len,  Korallen  oder  Stein  5  4
*  7
1
1
        <pb n="133" />
        1  865.

 

Heuennung  der  Gegenstände.

1862.

—

Thlr.  E  *  Tb

 

n  ẽgt.
Fi.

X.  I  I

 

 

Verschledene  Waaren.
Künslliche  Blumen
Zugerichtete  Schmucksedern
Herrenhüle:

von  Filz.  aus  Wolle  oder  Haaren.  unstasfirt.
staffitt  oder  garnirt  ...

Seidtnhüle,auflas-Ichstaisiktodtrqamitt.
Strohbänder  aller  Arl
Span-,  Nohr,,  Bast.,  Palm-,  Stohhüle  ohne
Garnittrrol⅛or  4
Feine  Galanterie-  und  Quincailleric=  Waaten  (Herren-

  und  Laurnschmie  Ken  eene
ctallen.

Achat  und  ähniichen  Steinarten,  unechten  Steinen
oder  auch  mit  Schnitzarbeiten,  Pasten.  Kameen.
Drnamuenten  in  Metallguß  und  dergleichen;  Regenund
  Sonnenschirme,  Fächer,  überhaupt  vlle  gur
Gattung  der  Kurzen,,  Quincailkerie,  oder  G
lanteriewaaren  98  nicht  besonders  tarifir.
en  Gegenstände;  ingleichen  Waaren  an  is  Ghevinn#sten
  von  Baumwolle,  Leinen.  Seide,  .
oelchcuntBeut(knnchlnsltchElIenbkm  und  gtsch
ein).  Eisen.  Glas.  Holz,  Horn,  Leder,  Ledertuch
(lealher-cloth),  m—  Papier.  Pappe,  Porzeln
  Stahl  ·  oder  Thonwaaren  verbunden  und
nich  besonderg  bariint  ĩn  ind.  .  ndpie  auf
——  u.  dgl.

 

0  3

 

 

5
77  75
        <pb n="134" />
        130  1865.

 

 

 

 

Benennung  der  Gegenstände.
Bürstenbinderwaaren:
grobe  in  Verbindung  mit  it  Holz  oder  Eilen  obne
Politur  un
seine,  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien
(mit  Ausnahme  von  edlen  Metallen,  echt  vergoldetem
  oder  versilbertem  Metall,  Stchite  att,
echten  Perlen,  Korallen  oder  Steinen)  4
Musikalische  Instrumente  !
24
AKuutschuc:
in  der  —n  Form  von  Schuhen,  Flaschen
  und  der  en  F
Fäden  außer  Berbiaden.  mit  andern  Materlalien
5
Waaren:  siehe  Lederwaaren  und  Gew#

Gmta  percha  wird  wie  Kautschuck  hndel.
Siegellack  ;
Schuhwichse  .
Tinte.  Schreib=  und  Zeichen.  3

3
Buchdruckerschwärze  .
Fischernetze  von  ungebleichtem  Garn
Subwasersiche,  sülute  .  .
bere  eitele“  #  7
72

Saucen  .

Brauntwein  aller  Art,  auch  Arral,  Zum.  versehte

Branntweine  in  Fässern  und  Flaschen  en  6
10
Wein  in  Fässern  und  Flaschen  14

 

30
        <pb n="135" />
        1865.  131
«  Folliahc
Benennung  der  Gegeustände.  XIELI
an.  Ibu.  *  1.
A  .
n
Dach  Frei
Jitse  k%  Frei
Srbtenn“  Pw  und“  bhrisget  Frei
Bettfeder  1
32
Milch  ei
Honig  10
75
Absälle  und  Theile  von  rohen  Haͤuten  und  Fellen,
abgenuße  alle  Lederstücke  und  as  "6„  ledigt  4
zur  Leimfabrikation  geeignete  Ledera  fäu  Frei
Seefischt.  frische  Frei
gelrockneke,  çesalzene,  zeöncherte  .  ts-2

Hummern  und  Austern,  frische  2  zo
«
Muscheln,  srische,  zausgeschälte  *  Frei
Fischthran,  Wallra  .  E.  .25
FZF
Talg  Umgcschmolzeneö  Fell  von  n  dind  und  d  Sthaaf·
I  Frei
321
Anderes  zunetsmoitn,  10%  alles  „  1
zene  Thier  ..  2.  Frei
730
De  (Absall  bei  der  Sãmischgerberei  undv  von
biercadaver  ern  5
*m
Wallsischbhrden,  rohe  Frei
Schue  und  Nobbenselle  robe.  frisch  oder  ge-  5
net  .......  ei
geut.  rohe.  nicht  gesaßte  .  txä
..5·
Waschschwämme  aller  Art  15
1321
Tbierknochen,  Oufe  und  H#ger.  Woisssähne  .  Frei  "6
7  cze  aller  Art,  Theer  u  und  L  ch  .  Frei
akritzensast  .  2.«
1#
        <pb n="136" />
        132  1.8.65.

 

Beenennung  der  Gegenstände.

Folllem

2
4
*

 

W  n  7“  St

krKr  Er.

I

Thir.  Snr

 

 

l.  Ar..  .

*§mt

77.  1  Ar.

 

ho0Mibe11n  robes  und  geraspelles
Nohr  und  Schilf,  robes
Lohrinde,  ouch  hemaklene
Wanfewüben=  Aartosfeln
Hopfen

Goanensämereien.  Kleesaat,  Waldholzsamen
Oelsaat:
Gemüse,  mit  Zucker.  Essig,  Oel  oder  sonst,  namentlich
  alle  in  Flaschen.  Büchsen  und  derglei-Oen
  Wingemachte,  eingedämpfte  oder  auch  eingesalzene,
  so  wiet  n  Blechbi  uchsenn  u.  l.  w.  berrie·
7  verschlossen  en

Gemüse,  bloß  gelalzene  in  andern  Lesäßen,  so
wie  bloß  getrocknete  oder  comprimirte

Obst,  gebackenes  und  getrocknetes

Cichonenwurzeln.  ch
rocknete

Kastanien  ,  Maronen

Kasi=  oder  bokeanbenn,  Manzen,  auch  Pflanzen
zum!“  Medisinalgebr,  rauch

getrornete  6
Waaren  von  Marmor  oder  Alabaster  aller  Art,
mit  Ausnahme  der  Statuen,  auber  erbindng
mit  andern  Materialien

Bausteinc,  bearbeite  .
Edelsteine  aller  *  *e  Fassung  .

WaarenmiöAchatundandkmöhulichmSleinm

MublssemeanchnntetscmenpiksfmEchten-nnd
WesilemeallekAlenlkand  Gips,  Graphit
        <pb n="137" />
        1865.  133

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jollsätze.
Benennung  der  Gegenstände.  r—u-  vrs  —
Sgi.  Sgt.  I.Snr.  blr.Sr.
1  A-IA  E.
Parfümerin.  5%
*%
Wenn  die  Umhüllungen,  in  welchen  die  Par-  «
kamt-mit  tumeljknfkitchallcmholmbts
M  sind.  so  wird  der  höhere  Sat  erhoben.
Gichorien,  hebrannter  oder  gemahlentr  13  3
Lichte:  6
talg  und  Stennn.  113
7%  257½#
andere  -
II«
Hansknblase  ............  15
.  »se-Mineralwasser,
  auch  künstliches,  einschließlich  der  %%  —
Krüge...  ....  Frei
Papier:
Graucs  Lösch-  und  Packpapier,  Pappdeckel,  Preßspahen::
  15
(42)
ungeltiimtes  ordinäres  (grobes,  graues  und  halb-  I
weißes)  Druckpapier,  an  auch  Mobes  (heihest  und  S
grlirbtes)  Foie  lcl«

III-s  andere  auch  Malerpappe
Papiert  3  10  110
Tbien  gons  Papier  und  ha  auber  **-  5  «««"
dung  mit  andern  Matirii  alit  s  s0  ½0
-  von  Marmor  oder  andern  Steinarten  *
von  Metall,  mindestens  in  natürlicher  Größe  örei
Besen  aus  Reißig.  rei
Asphalt,  BVergtheer  .......  Frei
Slaͤrke
730
Oel  aller  Art  in  Flaschen  .25
271
        <pb n="138" />
        134  1865.

 

Zollsätze.

 

 

 

 

6  —  -  usw-)  tadelt-ht-Bcncluuaa
  der  Gegenftände.  l*  —  Ts  pu  Ibir
vA#.  N  N.  2
Baumöl  in  Fässern  25
*3
Baumöl  in  Fässern,  hch  bP  den  Vorschristen  der  k  Boc,  »
verwaltung  denatur  Frei
Anderes  Oel  in  hoont  ...·  ..·  Is-·-J

Schwefel,  vober.  gereeinigter.  Schweftlolumen  ..  rei
Sniicke  und  2  .  115
52.
Steinkohlen,  Koaks,  gesormie  Kohlen
1

 

 

 

 

r  vorstehende  Tarif  ist  genehmigt  und  8  heut  unlerzeichnelen  Handels-Verlrage
wisuen  dem  Zollverein  und  eis#  eigefügk.

erlin,  den  2.  angu  1862.
Bernstorff.  E  d  Auvergne.
Pommer  Esche.  “  ECle
Philipsborn.
Delbrick.

L.  B.)
        <pb n="139" />
        1863.  135
Schifffahrts-Vertrag.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  sowohl  für  Sich  und  in  Vertretung  der
Ihrem  Zoll-  und  Steuersystem  angeschlossenen  sonveränen  Länder  und  Landestheile,
nämlich:  des  Großberzogthums  Luxemburg,  der  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Enklaven
  Rossow,  Neeband  und  Schönberg,  des  Großherzoglich  Oldenburgischen  Fürstenthums
  Birbenfeld,  der  Herzogthümer  Anhalt-Dessau-Köthen  und.  Anhalt-  Bernbmg,
der  Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont,  des  Fürstenthums  Lippe  und  des  Landgräflich
  Hessischen  Oberamtes  Meisenheim,  als  im  Namen  der  übrigen  Mitglieder  des
Deutschen  Zoll-  und  Handelsvereins#iämlich:  der  Kronk  Bavern,  der  Krone  Sachsen.
der  Krone  Hannover,  sowohl  für  Sich  wie  für  das  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe,
und  der  Krone  Württemberg,  des  Grohherzogthmns  Baden,  des  Kurfürstenthums  Hes.
sen,  des  Großherzogthums  Hessen  sowohl  für  Sich,  wie  für  das  Landgräflich  Hessische
Amt  Homburg,  der  den  Thüringischen  Zoll=  und  Handelsverein  bildenden  Staaten,
namentlich:  des  Großherzogthums  Sachsen,  der  Herzogthümer  Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Coburg  und  Gotha,  der  Fürstenthümer  Schwanzburg=Rudolstadt
  und  Schwarzburg=  Sondershausen,  Neuß  älterer  und  Reuß  jüngerer  Linie,
des  Herzogthums  Braunschweig,  des  betzogthums  *“-  des  Herzogthums
Nasan  zind  der  freien  Stadt  Frankfurt,  einer  Seits

Siine  Manst  der  Kaiser  der  Franzosen  anderer  Seits,

von  dem  gleichen  Wunsche  beseelt,  die  Entwickelung  der  Handels-  und  Schifffahrts-Beziehungen

  zwischen  den  Zollvereinsstaaten  und  Frankreich  zu  fördern,  haben  beschlossen,

  eiuen  Vertrag  zu  diesem  Zwecke  abzischliehen  und  zu  ihren  Bevollmächtigten

  ernannt,  nämlich:

Sei#e  Majestät  der  König  von  Preußen:  .
den  Herrn  Albrecht  Grafen  von  Bernstorff-Stintenburg,  Allerhöchst
Ihren  Staatsminister  und  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Großkrenz
des  Rothen  Adler  =  Ordens  mit  Eichenlaub  und  Groß.  Comthur  des  Königlichen
Hausordens  von  Hohenzollern  etc.  ꝛc.  ac.  ·
denHanvhsntnUnkdnchvonPonnnnLicht  Alleshochst  Jhkkll  Ge-Züstl.
  Schw.  Nudolfl.  Gesetzjamml.  XAVI.
        <pb n="140" />
        136  1865.

neraldirector  der  Steuern,  Ritter  des  Nothen  Adler-  Ordens  zweiter  Classe  mit
Stern  und  Eichenlaub  rc.  N.  .,
den  Herrn  Alexander  Maximilian  Pbilipsborn.  Allerhöchst  Ihren  Wirk.
lichen  Geheimen  Legationsrath,  Nitter  des  Rothen  Adler-Ordens  zweiter  Classe
mit  Eichenlaub  2c.  2c.  7.
und
den  Herrn  Martin  Friedrich  Rudolph  Delbrück,  Allerhöchst  Ihren  Director
  im  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öfsentliche  Arbeiten,  Ritter  des
Nothen  Adler-Ordens  zweiter  Classe  mit  Eichenlaub  2c.  K.  W.
und
Seine  Majestät  der  Kalser  der  Franzosen:
den  Herrn  Heinrich  Gottfried  Bernhard  Alphons  Fürsten  von  La-Tour
  d'Anvergne,  Allerhöchst  Ihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen,  Groß.Offizier
des  Kaiserlichen  Ordens  der  Ehrenlegion,  Nitter  des  Königlich  Preußischen  Rothen
Adler-Ordens  erster  Classe  c.  1.  1c.
und
den  Herrn  Alexander  Johann  Heinrich  de  Clereq,  Allerhöchst  Ihren  bevollmächtigten
  Minister,  Commandeur  des  Kaiserlichen  Ordens  der  Ehrenlegion  2.  K.  2c.
welche,  nach  Austäusch  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,
über  nachstehende  Artikel  übereingekommen  sind:
Artikel  1.

Französische  Schiffe,  welche  mit  Ladung  oder  mit  Ballast  in  die  Häfen  der  Zollvereinsstaaten
  einlausen,  sollen,  woher  sie  auch  kommen  mögen,  in  diesen  Häfen  weder
bei  ihrem  Eingange,  noch  bei  ihrem  Ausgange,  noch  während  ihres  Aufenthalts  andere
oder  höhere  Tonnen.,  Lvotsen.,  Quarantaine-,  Hafen-,  Leuchtthurms-Gelder  oder  sonstige,
  gleichviel  unter  welchem  Namen  auf  dem  Schifsskörper  ruhende  Abgaben  entrich.
ten,  diese  Abgaben  mögen  für  den  Staat,  Gemeinden,  örtliche  Korporationen,  Privatpersonen
  oder  irgend  welche  Anstalten  erhoben  werden,  als  diejenigen,  welchen  die  von
deuselben  Orten  kommenden  und  nach  denselben  Orten  bestimmten  Schiffe  der  Zollvereinsstaaten
  daselbst  unterliegen.
        <pb n="141" />
        1865.  137

Bis  dahin,  daß  die  Zollvereinsstaaten  es  für  angemessen  erachten,  ihre  eigenen
Schiffe  von  jedem  Tonnengelde,  wie  Frankreich  die  seinigen,  zu  befreien,  sollen  die
Schiffe  der  Zollvereinsstaaten,  welche  direkt  aus  den  Häfen  dieser  Staaten  mit  Ladung
und  von  irgend  einem  andern  Hafen  ohne  Ladung  kommen,  in  den  Häfen  Frankreichs
als  Tonnengeld,  für  den  Eingang  und  Ausgang  zusammengenommen,  Einen  Frank  für
die  Tonne,  einschließlich  der  Decimen,  bezahlen.  Im  Uebrigen  sollen  sie  hinsichtlich
aller  im  gegenwärtigen  Artikel  aufgezählten  Abgaben  oder  Auflagen  den  französischen
Schiffen  gleichgestellt  sein.

In  den  Fällen,  wo  die  von  anderswoher  als  vom  Zollverein  kommenden  französischen
  Schiffe  vom  Tonnengelde  nicht  befreit  sind.  sollen  auch  die  Schiffe  der  Zollvereinsstaaten,
  welche  dieselben  Reisen  machen,  in  gleicher  Weise  betroffen  werden.

Artikel  2.

In  Bezug  auf  das  Ausstellen  der  Schiffe,  ihr  Einladen  und  Ausladen  in  den
Häfen,  Rheden,  Plätzen  und  Bassins,  sowie  überhaupt  in  Hinsicht  aller  Förmlichkeiten
und  sonstigen  Bestimmungen,  welchen  die  Handelsschiffe,  ihre  Mannschaften  und  ihre
Ladungen  unterworfen  werden  können,  ist  man  übereingekommen,  daß  den  eigenen
Schiffen  des  einen  der  Hohen  vertragenden  Theile  kein  Vorrecht  und  keine  Begünstigung.
zugestanden  werden  soll,  welche  nicht  in  gleicher  Weise  den  Schifsen  des  andern  zukämen,
  indem  der  Wille  der  Hohen  vertragenden  Theile  dahin  geht,  daß  auch  in  dieser
Bezlehung  ihre  Schiffe  auf  dem  Fuße  elner  vollkommenen  Gleichstellung  behandelt
werden  sollen.

Artikel  3.

Die  Staatsangehörigkeit  und  Tragsähigkeit  der  Schisse  soll  beiderseitig  nach  den,
jedem  Theile  eigenthümlichen  Gesehen  und  Reglements,  auf  Grund  der  durch  die  zuständigen
  Behörden  den  Kapitainen,  Schiffspatronen  und  Schissern  ausgeferkigten
Papiere  anerkannt  werden.

Die  Erhebung  der  Schifffahrts-Abgaben  soll  gegenseitig,  nach  der  Wahl  des
Schiffsführers,  entweder  nach  der  in  den  obengenannten  Papieren  angegebenen  Tragfähigkeit
  oder  nach  dem,  in  dem  Hafen,  in  welchem  das  Schif  sich  befindet,  üblichen
Vermessungs-Verfahren  erfolgen.

Artikel  4.
Alle  Erzeugnisse  und  andere  Handelsgegenstäude,  deren  Eiusshr.  ae  Ausfuhr
        <pb n="142" />
        138.  1865.

auf  Nationalschiffen  in  den  Staalen  des  einen  der  Hohen  vertragenden  Theile  gesetlich
Statt  finden  darf,  sollen  auch  auf  den  Schissen  des  andern  Theiles  daselbst  iingeführt
oder  von  dort  ausgeführt  werden  dürfen.

Die  auf  den  Schiffen  des  einen  oder  des  andern  Theils  in  die  beiderseitigen  pi.
fen  eingeführten  Waaren  sollen  daselbst  zum  Verbrauch,  zum  Durchgange  oder  zur
Wiederausfuhr  deklarirt,  oder  endlich  nach  dem  Belieben  des  Eigenthümers  oder  seiner
Machthaber  zur  Nlederlage  gebracht  werden  können,  und  zwar  Alles  dies  ohne  höheren
Magazingebühren,  Aufsichts=  oder  sonstigen  Kosten  dieser  Art  untenvorfen  zu  werden,
  als  denjenigen,  welchen  die  auf  Nationalschiffen  eingegangenen  Baaren  jetzt  oder
in  Zukunst  unterliegen.

Artikel  5.

Der  vorstehende  Artikel  soll  nicht  Amwendung  finden  auf  die  Klsen.  Schiss.
fahrt,  das  heißt  auf  die  Beförderung  von  Exzeugnissen  oder  Waaren,  welche  in  einem
Hafen  geladen  und  nach  einem  anderen  Hafen  desselben  Landesgebiets  bestimmt  sind,
insofern  nicht  solche  Beförderung  nach  den  Landesgesetzen  der  fremden  Flatge  erlaubt  ist.

Artikel  6.

Waaren  jeder  Art,  welche  unter  der  Flagge  der  Zollvereinsstaaten  direkt  aus
einem  Hafen  der  Zollvereinestaaten  nach  Frankreich,  und  umgekehrt  Waaren  jeder  Art.
welche  unter  französischer  Flagge,  woher  es  auch  sei,  nach  dem  Zollverein  eingeführt
werden,  sollen  derselben  Besreiungen,  Zollverg#tungen,  Prämien  oder  sonstigen  Begünstigungen
  irgend  welcher  Art  theilhaftig,  auch  gegenseitig  keinen  andern  noch  höheren
  Zoll.,  Schiffsahrts=  oder  Wege-Abgaben  untenworfen  sein,  mögen  solche  für  den
Staat,  Gemeinden,  örtliche  Korporationen,  Privalpersonen  oder  irgend  welche  Anstalten
  erhoben  werden,  und  keiner  andern  Förmlichkeit  unterliegen,  als  wenn  die  Einfuhr
  unter  der  Landesflagge  Statt  fände.

Man  ist  übereingekommen,  daß  der  Aufenthalt  eines  Schiffes  der  Zollvereinsstaaten
  in  einem  oder  mehreren  Zwischenhäfen  dasselbe  der  Vortheile  der  direkten  Einfuhr
nicht  verlustig  macht,  vorausgesetzt,  daß  dieses  Schiff  in  diesen  Zwischenhäsen  keine  Eirladung
  vornimmt,  und  daß  die  Vortheile  der  direkten  Einfuhr  denjenigen  Schiffen  de
Zollvereinsstaaten,  welche  einen  Theil  ihrer  Ladung  in  einem  Zwischenhafen  Fucbele
haben,  in  Frankreich  erhalten  bleiben.

Es  ist  ausdrücklich  verabredet,  daß  die  besonderen  Bedingungen,  welche  in  Frauk,
reich  für  die  Einfuhren  unter  sranzösischer  Flagge  aus  anderen,  als  den  Ursprungs-
        <pb n="143" />
        1.86  5.  139

ländern  bestehen,  auch  auf  die  aus  den  Entrepots  des  Zollvereins  unter  der  Flagge  der
Zollvereinsstaaten  nach  Frankreich  kommenden  Waaren  Anwendung  finden  sollen.

Artikel  7.

In  Anbelracht  der,  nach  den  Artikeln  1.  und  6.  der  französischen  Flagge  in  den
Hisen  der  Zollvereinsstaaken  bewilligten  besonderen  Vortheile,  sind  die  Hohen  vertragenden
  Theile  übereingekommen,  daß,  vom  Austausch  der  Natifikationen  des  gegen
wärtigen  Verkrages  an,

I.  dig  Erzeugnisse  des  Bodens  und  des.  Gewerbsteihes  der  Zollvereinsstaaten,  bei
ihrer  Einfuhrin  die  französischen  Kolonien,  aller  Vortheile  und  Begünstigungen
theilhaftig  sein  sollen,  welche  den  gleichartigen  Erzeugnissen  irgend  welcher  anderen
  begünstigtsten  europäischen  Nation  jetzt  oder  in  Zukunft  bewilligt  werden,
und  dah  die  Schiffe  der  Zollvereinsstaaten  in  den  französischen  Kolonien  bei
ihrem  Eingange,  während  ihres  Aufenthaltes,  so  wie  bei  ihrem  Ausgange,
mögen  sie  beladen  sein  oder  in  Ballast,  und  ohne  Unterschied  der  Herkunft,  in
allen  Stücken  wie  die  Schisse  jeder  anderen  begünstigtsten  europäischen  Nation
behandelt  werden  sollen;

2.  die  Schisse  der  Zollvereinsslaaten,  welche  direkt  von  einem  Hafen  dieser  Staaten
  nach  einem  Hafen  von  Algerien  kommen,  sollen  nur  ein  festes  Tonnengeld
von  zwei  Franks  für  die  Tonne  bezahlen,  und  es  soll  diese  Abgabe,  sobald  sie

einmal  in  einem  Hafen  von  Algerien  bezahlt  ist,  in  den  andern  Häfen  dieser
Besibung,  in  welche  das  Schiff  zur  Verwollständigung  seiner  Ausoder  Einladung
  einlaufen  möchte,  nicht  weiter  gesordert  werden;

die  Bestimmungen  der  Artikel  1.  und  6.  des  gegemwärtigen  Vertrages,  so  wie
des  vorstehenden  Absaßes  sollen  auf  die  Schiffe  der  Zollvereinsstaaten  und  auf
deren  Ladungen  auch  dann  Anwendung  finden,  wenn  diese  Schisse  aus  den
Häfen  der  Hanfestädte  an  der  Elbe  und  Weser  kommen.  Diese  Abrede  soll  in
Wirksamkeit  treten,  sobald  die  französischen  Schiffe  in  eben  diesen  Häfen  den
Nationalschissen  gleichgestellt  sind.

Ueberdies  verpflichtet  sich  Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Franzosen,  die  Schiffe
der  Zollvereinsstaaten  an  jedem  Vortheil  Theil  nehmen  zu  lassen,  welchen  er  in  Zufunft
in  den  Häfen  seiner  Staaten  den  Schiffen  einer  anderen  europzischen  Nation  hinsichtlich
der  indirekten  Schifffahrt  gewähren  möchte.
        <pb n="144" />
        140  1865.

Artikel  8.

Waaren  jeder  Art,  welche  auf  französischen  Schiffen  aus  dem  Zollvereine  oder  auf
Schiffen  der  Zollvereinsstaaten  aus  Frankreich,  nach  welchem  Bestimmungsorte  es  auch
sein  möge,  ausgeführt  werden,  sollen  keinen  anderen  Abgaben  noch  Ausgangsförmlichkeiten
  unterliegen,  als  wenn  die  Ausfuhr  auf  Nationalschisfen  erfolgte,  und  sle  sollen
unter  der  einen  wie  unter  der  anderen  Flagge  aller  Prämien,  Zollvergütungen  und  sonstigen
  Begünstigungen  theilhaftig  werden,  welche  von  jedem  der  beiden  Theile  der
eigenen  Schifffahrt  jezt  oder  in  Zukunft  bewilliget  werden.

Indessen  bleiben  von  der  vorstehenden,  sowie  von  der  im  Arkikel  6.enthaltenen
Bestimmung  diejenigen  Begünstigungen  ausgenommen,  welche  den  Ezeugniss  en  des
eigenen  Fischfanges  jeht  oder  in  Zukunft  gewährt  werden.

Artikel  9.

Die  beiderseitigen  Schiffe  sowie  deren  Ladungen  sollen  auf  dem  Rhein  und  der
Mosel  jedweder  Befreiung,  Ermäßigung  und  sonstigen  Vegünstigung  an  Schifffahrts.,
Zoll-  und  anderen  Abgaben  thellhaftig  werden,  welche,  sei  es  den  Nationalschiffen  und
deren  Ladungen,  sei  es  denen  eines  anderen  Uferstaats  jetzt  oder  in  Zukunft  bewilligt
werden.

Demzufolge  sollen  die  in  Artikel  22.  des  französischen  Gesetzes  vom  28.  April
1816  verzeichneten  Waaren,  bei  ihrer  Einfuhr  aus  einem  Rheinhafen  unter  deutscher
Flagge  auf  dem  Rhein  und  über  das  Zollamt  Strahburg,  zum  inneren  Verbrauch  in
Frankreich  gegen  Entrichtung  der  Abgaben  zugelassen  werden,  welche  für  die  Elnfuhren
unter  sianbscer  Flagge  aus  anderen  als  den  Ursprungsländern  bestehen.

Schiffer  der  Zollvereinsstaaten,  welche  auf  den  inneren  Gewässern  Frankreichs,
  un  umgekehrt  die  französischen  Schiffer,  welche  auf  den  innern  Gewässern  des
Bollvereins  Schifffahrt  treiben,  sollen  hinsichtlich  der  Patenl-  (Gewerbe)  Steuer  beider.
seitig  den  eigenen  Schiffern  gleichgestellt  werden.

Artikel  10.

Die  Schiffe  des  einen  der  Hohen  vertragenden  Theile,  welche  nach  einem  der
Häfen  des  anderen  Theils  kommen  und  daselbst  nur  einen  Theil  ihrer  Ladung  löschen
wollen,  können,  vorausgesetzt,  daß  sie  sich  nach  den  Gesetzen  und  Reglements  der  beiderseitigen
  Staaten  richten,  den  nach  einem  anderen  Hafen  desselben  oder  eines  anderen
Landes  bestimmten  Theil  der  Ladung  an  Bord  behalten  und  ihn  wieder  ausführen,  ohne
        <pb n="145" />
        1865.  141

für  diesen  letzteren  Theil  der  Ladung  irgend  eine  Abgabe  zu  bezahlen,  außer  den  Aufsichsskosten,
  welche  übrigens  nur  nach  dem,  für  die  eigene  Schifffahr  bestehenden
Satze  erhoben  werden  dürfen.

Artikel  11.

Die  Schiffe  des  einen  der  Hohen  vertragenden  Theile,  welche  in  cinen  der  Häfen
des  anderen  Theils  im  Nothfalle  einlaufen,  sollen  daselbst  weder  für  das  Schif  noch
für  dessen  Ladung  andere  Abgaben  bezahlen,  als  diejenigen,  welchen  die  Nationalschiffe
  in  gleichem  Falle  unterworfen  sind,  und  daselbst  die  nämlichen  Begünstigungen
und  Befreiungen  genießen,  vorausgesetzt,  daß  die  Nothwendigkeit  des  Einlaufens  gesehlich
  festgestellt  ist,  daß  ferner  diese  Schiffc  keinen  Handelsverkehr  treiben  und  daß
sie  sich  in  dem  Hafen  nicht  länger  aufhalten,  als  die  Umstände,  welche  das  Einlaufen
nothwendig  gemacht  haben,  erheischen.  Die  zum  Zwecke  der  Ausbesserung  der  Schiffe
ersorderlichen  Löschungen  und  Wiedereinladungen  sollen  nicht  als  Handelsverkehr  angesehen
  werden.  ·

Artikel  12.

Die  Hohen  vertragenden  Theile  bewilligen  sich  gegenseitig  das  Recht,  in  den  Häsen
  und  Handelspläten  des  anderen  Theils  Gentral·  Konsuln,  Konsuln,  Vice-Konsuln
und  Konsular-Agenten  zu  ernennen,  mit  dem  Vorbehalte  jedoch,  dergleichen  an  solchen
Orten  nicht  zuzulassen,  welche  sie  allgemein  davon  ausnehmen  wollen.  Diese  General-Konsuln,
  Konsuln,  Bice-Konsuln  und  Agenten,  sowie  deren  Kanzler  sollen,
unter  dem  Beding  der  Reciprocität,  dieselben  Vorrechte,  Befugnisse  und  Besreiungen
genießen,  deren  sich  diejenigen  der  meist  begünstigten  Nationen  erfreuen  oder  erfreuen
werden;  im  Falle  aber,  daß  sie  Handel  treiben  wollen,  sollen  sie  gehalten  sein,  sich
denselben  Gesetzen  und  Gebräuchen  zu  unterwersen,  welchen  die  eigenen  Staatsangehörigen
  an  demselben  Orte  in  Bezug  auf  ihre  Handelsgeschäfte  unterworfen  sind.

Artikel  13.

Die  gedachten  General-Konfuln,  Konsuln,  Vice-Konsuln  und  Konsular-Agenten
eines  jeden  der  Hohen  vertragenden  Theile,  welche  in  den  Staaten  des  anderen  wohnen,
  sollen  bei  den  Ortsbehörden  jede  Hülfe  und  jeden  Beistand  für  die  Ermittelung,
Verhastung  und  Festhaltung  der  Seeleute  und  anderer  zur  Mannschaft  der  Kriegsoder
  Handelsschiffe  ihrer  beiderseitigen  Länder  gehörenden  Personen  finden,  gleichviel
        <pb n="146" />
        142  186.5

ob  solche  sich  Verbrechen.  Bergehen  oder  Uebertretungen  am  Bord  der  gedachten  Schisfe
haben  zu  Schulden  kommen  lassen  oder  nicht.

Zu  diesem  Zwecke  werden  sie  sich  schriftlich  an  die  Gerichte,  Einzelrichter  oder
zuständigen  Beamten  wenden,  und  durch  Mittheilung  der  Schiffsregister,  der  Muster,
rolle  oder  anderer  amtlicher  Dokumente,  oder,  im  Falle  das  Schiff  bereits  abgereist  ist.
durch  gehörig  von  ihnen  beglaubigie  Abschrift  der  genannten  Papiere  oder  durch  einen
Auszug  aus  selbigen  den  Beweis  führen,  dah  die  reklamirten  Personen  wirklich  zu  der
Mannschaft  gehört  haben.

Auf  den  in  solcher  Weise  begründeten  Antrag  soll  ihnen  die  Auslieferung  nicht
versagt  werden.

Die  gedachten  Deserteurs  sollen,  sobald  sie  verhaftet  sind,  zur  Verfügung  der
General,  Konsuln,  Konsuln,  Vice-Konsuln  und  Konsular-Agenten  bleiben,  und  könneu
  selbst  auf  den  Antrag  und  auf  Kosten  der  genannten  Konsular-Beamten  in  den
Landesgefängnissen  so  lange  festgehalten  und  bewahrt  werden,  bis  sie  am  Bord  des
Schiffes,  welchem  sie  angehören,  wieder  eingestellt  sein  werden,  oder  bis  sich  eine
Gelegenheit  zu  ihrer  Rücksendung  in  das  Land  jener  Konsular-Beamten  auf  einem
Schiffe  desselben  oder  eines  andern  Landes  darbietet.

Wemn  eine  solche  Gelegenheit  sich  sedoch  innerhalb  einer  Frist  von  drel  Monaten,
von  dem  Tage  der  Verhastung  an  gerechnet,  nicht  darbieten  sollte,  oder  wenn  die  Kosten
  ihrer  Haft  nicht  regelmäßig  von  dem  Theile,  auf  dessen  Antrag  die  Verhaftung  geschehen
  ist,  entrichtet  werden,  so  sollen  die  gedachten  Deserteurs  in  Freiheit  gesetzt  werden,
  ohne  daß  sie  wegen  derselben  Ursache  wieder  verhaftet  werden  können.

Wen  aber  der  Deserteur  außerdem  irgend  ein  Verbrechen  oder  Vergehen  am  Lande
begangen  haben  sollte,  so  soll  seine  Auslieferung  von  der  Ortsbehörde  bis  dahin  hinausgeschoben
  werden  können,  daß  die  zuständige  Gerichtsbehörde  ihr  Urtheil  über  die  That
gefällt  hat  und  das  Urtheil  vollständig  in  Ausführung  gebracht  ist.

Man  ist  gleichmäßig  übereingekommen,  daß  die  Seeleute  oder  andere  zur  Schiffsmannschaft
  gehörende  Personen,  welche  Unterthanen  des  Landes  sind,  wo  die  Desertion
stattgefunden  hat,  von  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Artikelg  ausgenommen
sein  sollen.

Artikel.  14.

Alle  Maaßregeln  in  Betreff  der  Rettung  französischer  Schiffe,  welche  an  den  Küsten

bes  Zollvereins  gescheitert  oder  gestrandet  kind,  sollen  von  den  Generäl-Konsuln,  Kon-
        <pb n="147" />
        1865.  143

suln,  Vice-Konsuln  oder  Konsular-Agenten  Frankreichs  geleitet  werden,  und  ebenso
sollen  die  General-Konsuln,  Konsiuln,  Vice-Konsuln  oder  Konsular-Agenten  der  Zollvereinsstaaten
  die  Maaßregeln  in  Betreff  der  Rettung  der,  an  den  französischen  Küsten
gescheiterten  oder  gestrandeten  Schiffe  ihres  Landes  leiten.  Die  Einwirkung  der  Ortsbehörden
  in  den  Gebieten  der  Hohen  vertragenden  Theile  soll  nur  stattfinden,  um  die
Orduung  aufrecht  zu  erhalten,  um  die  Interessen  derjenigen  zu  wahren,  welche  die  Rettung
  geleistet  haben,  vorausgesetzt,  daß  sic  nicht  zu  der  verunglückten  Mannschaft  gehören,
  und  um  die  Ausführung  der  für  den  Eingang  und  den  Ausgang  der  geborgenen
Waaren  zu  beobachtenden  Bestimmungen  sicher  zu  stellen.  In  Abwesenheit  und  bis  zur
Ankunft  der  Konsuln,  Vice-Konsuln  oder  Konsular-Agenten  sollen  übrigens  die  Ortsbehörden
  alle  zum  Schupze  der  Schiffbrüchigen  und  zur  Aufbewahrung  der  gestrandeten
Sachen  erforderlichen  Maaßregeln  treffen.

Ueberdies  ist  verabredet,  daß  die  geborgenen  Waaren  keiner  Zollabgabe  unterliegen
sollen,  es  sei  denn,  daß  sie  in  den  inneren  Verbrauch  übergehen.

Artikel  15.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  einen  Monat  nach  dem  Austausche  der  Ratifikations.
Urkunden  in  Kraft  treten,  und  die  nämliche  Dauer  haben,  wie  der  unter  den  Hohen
vertragenden  Theilen  am  heutigen  Tage  abgeschlossene  Handels-Vertrag.  E  findet  auf
jeden  deutschen  Staat  Anwendung,  welcher  später  dem  Zollverein  beinitt.

Artikel  16.

Die  Ratifikations-Urkunden  des  gegenwärtigen  Vertrages  sollen  gleichgeitig  mit
denen  des  vorgedachten  Handels-Vertrages  in  Berlin  ausgetauscht  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
  und  ihre  Siegel  beigedruckt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  2.  August  1862.

Ve#sto  f.  La  Tour  d'Auvergue.
(L.  8.)  (18.)
Pommer  Esche.  de  Clercq.
(L.  8.)  (1.  8.)
Philipsborn.
1.  8)
Delbrück.
L.

Fürstl.  Schw.  Rudolst.  Gesetzsamml.  XXVI.  22
        <pb n="148" />
        144  1865.
Uoecbereinkunft.

die  Follabfertigung.  der  zu#nnahtemen  Verkehrs  auf  den  Eisenbahnen.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  haben  zur  Ausführung  des  Artikel  29  des
heute  zwischen  dem  Zollvereine  und  Frankreich  abgeschlossenen  Handelsvertrages,  und
zur  Erleichterung  des  internationalen  Verkehrs  mittelst  der  Eisenbahnen  in  Beziehung
auf  die  Zoll-Abfertigung,  folgende  Verabredungen  getroffen:

I.
Bestimmungen  über  die  Güterzüge.
rtikel  1.

Alle  Waaren,  welche  sich  in  Wagen,  die  von  allen  Seiten  mit  festen  Wänden  geschlossen
  (Kulissen-Wagen)  oder  in  Wagen  der  unten  bezeichneten  Art,  die  mit  Schußdecken
  versehen  sind,  verpackt  sinden,  sollen,  bei  gehörigem  Verschlusse  dieser  Wagen
mittelst  Bleie  oder  Vorlegeschlösser,  sowohl  bei  deni  Eingange,  als  bei  dem  Ausgange,
bei  Nacht  wie  bei  Tage,  an  Sonn-  und  Festtagen  wie  an  jedem  andern  Tage,  der  Revision
  bei  den  betrefsenden  Grenz-Zoll-Aemtern  nicht  unterliegen,  wenn  die  in  den
folgenden  Artikeln  bezeichneten  Vorbehalte,  Bedingungen  und  Förmlichkeiten  erfüllt  find.

Die  Wagen  mit  Schutzdecken  müssen,  wenn  für  sie  die  vorgedachten  Erleichterungen
in  Anspruch  genommen  werden,  mit  festen,  durch  eine  starke  Stange  mit  einander  verbundenen
  Vorder-  und  Hinterwänden,  ferner  an  den  Vorder-  und  Hinterwänden,  mit
2)  Fuß  breiten  Verdecksfllcken  und  an  den  Langseiten  mit  11  Fuß  hohen  Seitemvänden
versehen  sein.  An  die  Vorder=  und  Hinterwände  und  an  die  Seitenwände  muß  sich  die
Decke  glatt  und  ohne  Falten  anschließen.

Füllen  die,  bei  der  Beladung  der  Kulissen-Wagen  oder  der  vorbezeichneten  Wagen
  mit  Schußdecken  übrig  gebliebenen,  oder  die  überhaupt  vorhandenen  Kolli  keinen
solchen  Wagen  aus,  so  können  sie,  mit  dem  Auspruch  auf  die  vorerwähnten  Erleichterungen,
  in  Wagen-Abtheilungen  oder  in  abhebbare  Kasten  oder  Körbe  von  mindestens
zehn  Kubiksuß  Inhalt,  deren  Benußzung  zuvor  von  der  Zollverwaltung  gestattet  worden
ist,  vrrladen  und  unter  Verschluß  durch  Vorlegeschlösser  oder  Bleie  befördert  werden.
Für  die  von  der  Postbehörde  benutzten  Kasten,  Körbe  oder  Felleisen  findet  eine  Beschränkung
  hinsichtlich  der  Größe  nicht  Stalt.
        <pb n="149" />
        1865.  145

Jeder  der  vertragenden  Theile  behält  sich  vor,  für  sein  Gebiet  die  oben  erwähnten
Erleichtenungen  auf  Waaren  auszudehnen,  die  unverpackt  oder  auf  andere,  als  die  vor,
gedachten  Wagen  mit  oder  ohne  Schutzdecken,  jedoch  unter  amtlicher  Verschnürung  oder
Verbleiung  verladen  sind;  schon  jetzt  aber  sollen,  die  gehörige  Verschnürung  und  Verbleiung
  vorausgesetzt,  solche  Gegenstände  und  Kolli,  deren  Verladung  in  Kulissen-Wagen
oder  in  die  vorstehend  im  Absatz  2  gedachten  Wagen  wegen  ihres  Umfanges  (große
Maschinen,  Maschinentheile,  Dampfkessel  u.  s.  w.)  oder  wegen  ihrer  Beschaffenheit  (Steinkohlen,
  Koaks,  Sand,  Steine,  Erze,  Rohelsen,  Stabeisen,  Häringe  u.  s.  w.)  unzulässig
  ist,  von  den  vorbezeichneten  Erleichterungen  nicht  ausgeschlossen  werden.

Kolli,  welche  weniger  als  einen  halben  Centner  (25  Kilegramme)  wiegen,  dlirfenn
sofern  die  erleichterte  Abfertigung  auf  sie  Anwendung  finden  soll,  in  der  Regel  nur  in
Kulissen-Wagen  und  ausnahmsweise  nnr  dann  in  Wagen  der  vorstehend  im  Albsatze  2.
erwähnten  Art  mit  Schußdecken  verladen  werden,  wemn  sie  in  den  Frachtbriefen  als  Zubehör
  von  großen  Stücken  und  Maschinen  sich  bezeichnet  finden,  die  in  anderen  Wagen
als  Kulissen-Wagen  verladen  sind.

Artikel  2.

Die  Bestimmungsorte,  nach  welchen  die,  über  die  Zollgrenze  zwischen  dem  Zollverein
  und  Frankreich  eingehenden  Güterzüge  mit  den  im  Arlikel  1  enwähnten  Erleichterungen
  befördert  werden  können,  werden  gegenseitig  vor  Ablauf  desjenigen  Monats
isgeeit  werden,  welcher  auf  die  Unterzeichnung  der  gegenwämigen  Uebereinkunft  folgt.

Jeder  der  vertragenden  Theile  behält  sich  die  Vermehrung  dieser  Orte  und  die
Min  hierüber  an  den  andern  Theil  vor.

Artikel  3.

Die  beim  Ausgange  in  dem  einen  Staate  etwa  beigegebenen  Begleitungsbeamten
haben  die  Züge  auf  das  Gebiet  des  benachbarten  Staates  bis  zur  ersten  Station,  wo  sich
ein  Zollamt  befindet,  zu  begleiten.  Sie  dürsen  den  Zug  nicht  eher  verlassen,  als  bis  sie
die  in  jedem  Lande  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  erfüllt  haben.

Artikel  4.

Jeder  Zug  muß  von  Ladungsverzeichnissen,  getrennt  nach  den  Bestimmungsorten,
begleitet  sein.  Diese  Ladungsverzeichnisse,  denen  alle  erforderlichen  Papiere  beizufügen
sind,  werden  durch  die  Eisenbahnverwaltungen  nach  den  darüber  für  jedes  Land  beslehenden
  Vorschristen  angefertigt.  27.
        <pb n="150" />
        146  1865.

Artiktl  5.

Die  Zollverwaltung  jedes  der  vertragenden  Staaten  wird  den  Verschluß,  welchen
die  Zollverwaltung  des  anderen  Theils  angelegt  hat,  für  genügend  anerkennen,  sobald
sle  sich  vergewissert  hat,  daß  derselbe  auf  die  in  ihrem  Zollgebiete  zulässige  Art  angelegt
ist  und  den  verabredeten  Bedingungen  entspricht,  dieselbe  ist  aber  befugt,  soweit  sie  es
für  ersorderlich  erachtet,  eine  Vervollständigung  des  Verschlusses  vorzunehmen.

Artikel  6.

Die  Kulissen-Wagen  und  die  im  Artikel  1  Absatz  2  bezeichneten  Wagen  mit
Schutdecken  müssen  für  die  Anlegung  sowohl  von  Bleien,  als  von  Vorlegeschlössern  eingerichtet
  sein,  und  beim  Uebergange  aus  einem  Gebiete  in  das  andere  sich  in  einem  solchen
  Zustande  befinden,  daß  die  Zollbehörde  nur  die  Bleie  oder  Vorlegeschlösser  anzulegen
  braucht,  nachdem  sie  sich  von  der  guten  Beschaffenheit  der  Verschluß=  Einrichtungen
überzeugt  hat.

Auf  den  Bleien  muß  die  Bezeichnung  des  Amtes  ersichtlich  sein,  welches  dieselben
angelegt  hat.

Artikel  7.

In  wiewelt  die  Züge  unter  Begleitung  von  Zollbeamten  gestellt  werden  sollen,  bleibt
dem  Ermessen  der  Zollverwaltung  jedes  der  vertragenden  Theile  überlassen.  Die  Eisenbahnverwaltungen
  haben  den  Begleitungsbeamten  sowohlbei  der  Hin.,  als  bei  der  Rück.
eise  ihre  Plätze  unentgeldlich  und  so  nahe  wie  möglich  bei  den  Güterwagen  einzuräumen.

II.
Bestimmungen  über  die  Personenzüge.

Artikel  8.

Die  im  Artikel  1  für  die  Güterzüge  zugestandene  Befugnih,  die  Landesgreuze
während  der  Nacht  und  an  Sonn,  und  Festtagen  zu  überschreiken,  wird  auf  die  Per.
sonenzüge  ausgedehnt.

Artikel  V.

Bei  Ueberschreitung  der  Zollgrenze  dürfen  in  den  Personenwagen  nur  solche  nicht
zollpflichtige  Kleinigkeiten  sich  befinden,  welche  Reisende  in  der  Hand  oder  sonst  unver
packt  bei  sich  zu  führen  pflegen.
        <pb n="151" />
        1865.  147

Artikel  10.

Das  Geyãck  der  Reisenden  wird  in  der  Negel  bei  dem  Grenz-Zollamte  revidirt.
Jedoch  kann  eine  Ausnahme  da  zugelassen  werden,  wo  dies  im  Interesse  des  Reiseverkehrs
  erforderlich  erscheint.  Soweit  dergleichen  Ausnahmen  angeordnet  werden,  werden
darüber  sogleich  gegenseitige  Mittheilungen  erfolgen.

Artikel  11.

Die  bei  dem  Grenz-Zollamte  nicht  revidirten  Reiseeffekten  müssen  auf  Grnd
einer,  dem  Zollamte  zu  machenden  Anmeldung  von  diesem  mit  einer  Bezettelung  versehen
werden,  welche,  die  Effekten  nach  deren  Stlckzahl  und  getrennt  nach  den  Orten,  an
welchen  deren  Abfertigung  erfolgen  soll,  nachweiset.  Sie  werden  in  die  durch  Bleie  oder
Schlösser  zu  verschliehenden  Kulissen-Wagen  verladen.

Artikel  12.

Alle  nicht  zu  den  Passagier-Effekten  zu  rechnende  zollpflichtige  Gegenständewelche
  mit  Personenzügen  besördert  werden,  sind  denselben  Bedingungen  und  Förmlich.
keiten  unterworsen,  welche  für  die  mit  den  Güterzügen  beförderten  derartigen  Gegenstände
  gelten.  -

III.
Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  13.

Die  Waaren  müssen,  nach  ihrem  Eintreffen  am  Beslimmungsorte,  in  Räumen  niedergelegt
  werden,  welche  die  Eisenbahn-Verwaltungen  zu  diesem  Behufe  herzugeben
haben,  und  welche  von  der  Zollverwaltung  gut  befunden  worden  und  verschlußfähig  sind.
Die  Waaren  verbleiben  in  diesen  Näumen  unter  der  ununterbrochenen  Aussicht  der  Zollbeamten
  und  werden  von  dort,  je  nach  ihrer  Beslimmung,  —  zum  inneren  Verbrauche,
zur  öffentlichen  Niederlage  oder  zur  weiteren  Versendung  in  das  Ausland,—  auf  Gu##
einer  speciellen,  innerhalb  der  dafür  vorgeschriebenen  Frist  abzugebenden  Deklaration
und  nach  Erfüllung  der  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  entnommen.  Das  Abladen  der
Wagen  muß,  wenn  möglich,  unmittelbar  nach  dem  Eintrefsen  der  Züge  Statt  finden.

Artikel  14.
Auf  den  Stationen,  wo  Gebäude  mit  Raumen  von  der  im  vorhergehenden  Ariikel
        <pb n="152" />
        148  1865.

bezeichnelen  Beschaffenheit  noch  nicht  vorhanden  sind,  soll  das  Abladen  der  Wagen,
wenn  moͤglich,  spätestens  innerhalb  einer  Frist  von  36  Stunden  nach  dem  Eintreffen
des  Zuges  erfolgen.

Artikel  15.

Die  Eisenbahn-Verwalkungen  sind  verpflichtet,  die  Zoll-Verwaltungen  von  den  Veränderungen,
  welche  sie  hinsichtlich  der  Stunden  der  Abfahrt,  des  Grenz-Ueberganges
oder  der  Ankunft  der  Züge,  sei  es  der  Tag=  oder  der  Nachtzüge,  vornehmen  wollen,
sobald  als  möglich  und  spätestens  acht  Tage  vor  dem  Eintritt  der  Veränderungen  in
Kenntmiß  zu  sehen,  widrigenfalls  die  Eisenbahn=  Verwaltungen  gehalten  sein  sollen,
auf  der  Grenze  alle  gewöhnlichen  Zoll,  Förmlichkeiten  zu  ersüllen.

Artikel  16.

Als  Grundsaß  ist  angenommen,  dah  eine  Theilung  der,  nach  derselben  Nichtung
zu  befördernden  Züge,  wenn  darum  nachgesucht  wird,  von  den  Grenz-Zollämtern,
jedoch  nicht  unter  zehn  Wagen  für  jeden  Theilzug,  bewilligt  werden  darf.  Eine  noch
weiter  gehende  Theilung  der  Züge  kann  von  dem  obersten  Zoll-Beamten  am  Orte
erlaubt  werden,  wenn  ein  Nothfall  eintritt,  der  als  solcher  von  dem  gedachten  Beamten,
  im  Einvernehmen  mit  dem  ersten  Eisenbahnbetriebs-Beamten  der  Station,
anerkannt  wird.

Artikel  17.

Die  im  Artikel  1  bezeichneten  Erleichterungen  sollen  der  Regel  nach  nur  auf
diejenigen  Güter  Anwendung  finden,  welche  ohne  Veränderung  der  Wagen  und  ohne
Abnahme  des  angelegten  Verschlusses,  von  der  Grenze  bis  zum  Bestimmungcorte  besördert
  werden.  "

Ausnahmsweise  ist  jedoch  eine  Umladung  dieser  Güler,  ohne  daß  damit  die  zollrdenähit
  Abfertigung  verbunden  zu  werden  braucht,  zulässig  an  Orten:

wo  zwei  Eisenbahnen  zusammentreffen,  deren  Konstruktionen  den  Uebergang
der  eiteh  der  einen  auf  die  andere  nicht  gestatten,

2.  wo  das  Durchlaufen  der  über  die  Zollgrenze  eingegangenen  Güterwagen  bis
zum  Beslimmungsorte  ihrer  Ladung  vermöge  zu  großer  Lãnge  des  Weges  in  Rücksich
entweder  auf  die  Sicherheit  des  Transportes  (Haltbarkeit  des  Fuhrwerks),  oder  auf  zu
        <pb n="153" />
        1865.  149

große  Verwick  wisch  schied  welche  einander  die
klabeneie  zu  stellen  hätten,  für  unlhunlich  zu  erachten

Ueber  die  Orte,  für  welche  eine  Ausnahme  zugelassen  *  wird  man  sich  gegenseitig
  vor  Ablauf  desjenigen  Monats  Mittheilung  machen,  welcher  auf  die  Unterzeichnung
  der  gegenwärtigen  Uebereinkunst  solgt.  Jeder  der  vertragenden  Theile  behält
sich  die  Vermehrung  dieser  Orte  je  nach  dem  wohlerwogenen  Bedürfuiß  des  internationalen
  Verkehrs  vor.

 

Artikel  18.

Sovweit  nicht  äußere  Hindernisse  oder  Landesgesetze  entgegensichen,  sind  die  Begleitungsbeamten
  befugt,  Sityplätze  auf  einem  der  Wagen,  und  zwar  unentgeldlich  einzunehmen.
  Jedenfalls  müssen  ihnen  auf  dem  Hin-,  wie  auf  dem  Rückwege  Sitzplätze
in  einem  der  Personenwagen  zweiter  Klasse,  oder  bei  Güterzügen  in  den  für  den  Schafsner
  bestimmten  Räumlichkeiten,  unentgeltlich  eingeräumt  werden.

Artikel  19.

Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  durch  die  gegenwärkige  Uebereinkunft  den  Gesetzen
  eines  jeden  Landes  in  Betreff  der,  wegen  Zolldefrandation  oder  Kontravention
verwirkten  Strafen,  oder  denen,  in  welchen  Verbote  oder  Beschränkungen  der  Einfuhr,
der  Ausfuhr  oder  des  Durchgangsverkehrs  angeordnet  sind,  in  keiner  Weise  Eintrag
geschehen,  so  wie,  daß  es  in  jedem  Lande  der  Zollvenwaltung  unbenommen  bleiben  soll,
in  Fällen,  in  denen  erhebliche  Gründe  des  Verdachts,  daß  eine  Defraude  versucht
werde,  obwalten,  zur  Revision  der  Waaren  und  zu  den  andern  Förinlichreiten  bei  dem
Grenzzollamte  sowohl,  als  auch  nöthigenfalls  bei  anderen  Aemtern  schreiten  zu  lassen.

Artikel  20.

Die  Zollverwaltungen  der  vertragenden  Staaten  werden  sich  die  hinsichtlich  der.
Ausführung  der  gegenwärkigen  Uebereinkunft  an  ihre  Beamten  ergehenden  Instruktionen
  und  Anweisungen  gegenseitig  mittheilen.

Dieselben  werden  in  Uebereinstimmungdahin  wirken,  daß  die  Abfertigungsstunden
  für  die  Zoll-Beamten  so  viel  als  möglich  im  Einklange  mit  den  richtig  bemessenen
Bedürsnissen  des  Eisenbahndienstes  geregelt  werden.

Artikel  21.
Denjenigen  Staalen,  deren  Eisenbahnen  für  den  Verkehr  zwischen  dem  Zollvereine
        <pb n="154" />
        150  1865.

und  Frankreich  Durchfuhrstraßen  bilden,  wird  der  Beitritt  zu  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft
  vorbehalten.

Diejenigen  Staaten,  deren  Eisenbahnen  mit  denen  eines  der  vertragenden  Theile
in  unmiktelbarem  Zusammenhange  stehen,  können  gleichergestalt  zur  Theilmahme  an  den
Vorkheilen  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  verstattet  werden.  Die  in  dieser  Beziehung
mit  senen  Staaten  von  einem  der  vertragenden  Theile  getroffenen  Verabredungen  sollen
auf  den  andern  Theil  ohne  Weiteres  Anwendung  finden.

Artikel  22.

Weun  einer  der  vertragenden  Theile  wünschen  möchte,  daß  die  Wirksamkeit  der
gegenwärtigen  Uebereinkunft  aufhöre,  so  hat  derselbe  zur  Erreichung  dieses  Zweckes  den
andem  Theil  davon  wenigstens  sechs  Monate  vorber  in  Kenntnih  zu  setzen.

Die  gegenwärtige  Uebereinkunft,  welche  einen  Monat  nach  erfolgter  Auswechselung
  der  Ralifikationen  in  Kraft  treten  wird,  ist  in  zwei  Exemplaren  zu  Berlin  am  2.
August  1862  ausgefertigt,  und  die  Bevollmächtigten  haben  dieselbe  nach  erfolgter
Durchlesung  unterzeichnet.

Bernstorff.  La  Tour  d'Auvergne.
(L  S.)  (I.  S.)
Dommer  Esche.  de  Elereq.
(I.  S  )  (I.  S.)
Philipsborn.
(Ls.)
Delbrück.
(1.8.)
        <pb n="155" />
        1865.  151
Schluß-Protokoll.

Bei  der  Unterzeichnung  des  Handels-Vertrages,  des  Schifffahrts-Vertrages  und
der  Uebereinkunft  wegen  des  internationalen  Verkehrs  auf  den  Eisenbahnen,  welche
am  heutigen  Tage  zwischen  dem  Zollverein  und  Frankreich  abgeschlossen  worden  sind,
haben  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  Seiner  Majellät  des  Königs  von  Preuhen
und  Seiner  Majestät  des  Kaisers  der  Franzosen  die  nachstehenden  Vorbehalte  und  Erklärungen
  niedergelegt:

 

I.  In  Betreff  den  Handels-Vertrages.

A.  Die  Bevollmächtigten  Seiner  Majestät  des  Kaisers  der  Frangosen  erklärten,
daß  ihre  Regierung  die  allgemeine  Förmlichkeit  der  Ursprungs-Zengnisse  nur  bis  zum
vollständigen  Abschluß  der  mit  anderen  Staaten  noch  schwebenden  Verhandlungen  aufrecht
  erhalten  wolle,  daß  sie  aber,  um  die  Verkehrs-Beziehungen  zwischen  Frankreich
und  dem  Zollverein  zu  erleichtern,  die  Absicht  habe,  sobald  der  Vertrag  in  Kraft  getreten
  sei,  die  Verpflichtung  zur  Beibringung  von  Ursprungs-Nachweisen  für  die  nachstehend
  genannten  Gegenstände  auszuheben,  nämlich:

Kupfer,  rein  oder  legirt,  gewalzt  oder  geschmiedet,  in  Stangen  oder  Platten.

Zink,  gewalztes.

Blei,  gewalztes;

mit  Antimon  legirt,  in  Mulden.

Zinn,  mit  Antimon  legirt,  in  Barren;
rein  oder  legirt,  gehämmert  oder  gewalzl.

Quecksilber,  gediegenes.

Antimon,  Schwefel-,  gegossenes;

metallisches  und  regulinisches.

Nickel.
Eisengußwaaren,  Waaren  aus  Schmiedeeisen  und  Stahlwaaren.
Messerschmiedewaaren  aller  Art.

Instrumente,  chirurgische,  optische  und  chemische.
Werkzeuge  von  Schmiedeeisen,  verstählte.
Fürstl.  Schw.  Rudolst.  Gesezsamml.  XXVI.  23
        <pb n="156" />
        162

1865.

Waaren  von  Guß=  und  S  miedeß  n  Juchkppltxxtmd  polirt.
IIIII  *  esi  der#  Sthl.
Druckwalzen.

·  Kupfctschmtcdewaakcu

Wagren  gus  reinem  oder.  legirtem  Kupfer.

Bleiwaaren.

Buchdyskerleitein,  neue,  Eliches  und  gellachene  Drxuchplatten

Zinnwanren,  Nickelwagren,  plattirte  Waaren  und  Metalbwaaren,  vergoldet
oder  versilbert.

Taschenuhren.

Maschinen  und  mechanische  Geräthe:  vollständige  Werke  oder  Maschinentheile.
*  en.  «  —-«

  at
Dass

Schayjtltt,  Gabeln  usipppu  Holz
uder.
*—  Lösel.  u.  j.  w.  von  vol

,:
Wagner.  Arbeiten.

Holzwaaren,  andere.
öbel.

TNerpackungs  Materialien,  gebrauchte.

Leinen=  oder  Haufgespinnst.
Zwirnspihen.
Jute,  gehechelte.
Jutegarne.  v
Gewebe  von  Neuseeländer  Flachs  u.  s.  w
Baumwollwatte.
Baumwollengarne.
Baumwollene  Spißen  und  Blonden.
d.m  mit  Ausnahme  der  gezwiruten  Tapisserisgarne,
llt.  -  .
Atha-!tIIdViqoqnc-quxap,spioixyianenuöZiegeschkmmzunyandckeu
Haaren.
        <pb n="157" />
        1  Sl0  5  1517

Ziegenhaare,  gekämmte.
Seide,  *  nd  mojillinirte;

guontiehe  znrgebomn,  befiaitt
L

Chemische  Produkle,  mit  —s  von:
Schwefelsäure,  Eitronensäure,  Citronensist,  Schwesel-Arsenik,  Rünkelrüben-Pottasche,
  kohlensaurem,  salpekersaurem  und  weinsteinsaurem  Kali,  salpekirshurem
  Natron,  Milchzucker,  Stoffen  aus  Sieinkohlentheeröl,  Bleioxyd,
Oelsäure,  wohlriechender  Seife  und  Zinnober.

Glasflaschen.

Feusterglas.

agaser  und  optische  Gläser.

La-  Töpferwaare  und  Steinzeug.

Fayence,  ordinaires.

Künstliche  Blumen.

Modewaaren.

Instrumente,  muffkalische.

Bearbeiteter  Kautschuck  und  Gutta  percha.
Siegellack

Wichse.

Schreib=  und  Zeichen=  Tinte,  Puckerfcwäcke
Süßwasserfische,  zubereitete  und  Sstfische,  srische.

Zubereitele  Würzen.
Sch

iefer.
Alkalinische  Pflanzen.
Ecaussines.
Parsũmerlen.
nm-  geröstet  oder  gemahien.

m!sr

Papier
Vap  23
        <pb n="158" />
        154  1865.

Pappe.
Sonnen=  und  Regeuschirme.
Stärke.

Die  Bevollmächtigten  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen  erklärten  ihrer.
seits,  daß  der  Zollverein  nicht  die  Absicht  habe,  die  Anwendung  der  in  dem  Taris  B
vereinbarten  Zollsätze  auf  die  aus  Frankreich  eingehenden  Waaren  von  dem  Nachweise
des  Ursprungs  der  lehteren  abhängig  zu  machen.  Für's  Erste  sei  es  jedoch  nothwendig,
die  Anwendung  der  vereinbarten  Zollsätze  auf  die  solgenden  Gegenstände,  nämlich:

Eisen,
Eisen=  und  Stahlwaaren,
Uhren  und  Uhrfournituren,
Leder,
Garne  und  Gewebe  von  Flachs,  Hanf.  Baumwolle  und  Wolle,
seidene  Gewebe,
Glaswaaren,
Fayence,  feines  Steingut  und  Porzellan
von  Beibringung  einer  Bescheinigung  des  zuständigen  französischen  Zollamts  abhängig
zu  machen,  durch  welche  festgestellt  wird,  daß  die  bezeichnelen  Gegenstände  nicht  zur
Durchfuhr  abgefertigt  sind.

n.  In  Betreff  der  zollamtlichen  Behandlung,  welche  in  Frankreich  auf  die,  in
die  Departements  der  Ardennen  und  der  Mosel  eingehenden  Steinkohlen  und  Coaks
Anwendung  findet,  erklärten  die  Bevollmächtigten  Seiner  Majestät  des  Kaisers  der
Franzosen,  daß  der  Zollsatz  von  1  Fr.  20  Cts.  für  die  Tonne,  einschließlich  der  Decimen,
  welchem  diese  beiden  Gegenstände  zur  Zeit  unterworfen  sind,  während  der  Dauer
des  Vertrages  nicht  erhöht  werden  soll.

Rücksichtlich  der  zollamtlichen  Behandlung  der,  in  Frankreich  eingeführten  ausländischen
  Weine  erklärten  die  gedachten  Bevollmächtigten,  daß  es  nicht  in  der  Absicht
ihrer  Regierung  liege,  für  diesen  Artikel  in  dem  bestehenden  Zustande,  d.  h.  der  Eingangsabgabe
  von  25  Centimes  für  den  Hektoliler,  ausschließlich  der  Decimen,  eine
Aenderung  eintreten  zu  lassen.

Ibrerseits  erklärten  die  Bevollmächtigten  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preu-Ken,
  daß  es  nicht  in  der  Absicht  der  Zollvereins-Staaten  liege,  während  der  Dauer
        <pb n="159" />
        1  8·65.  155

des  Vertrages  die,  in  dem  gegenwärtigen  Tarife  des  Zollvereins  angenommenen  Tarasätze
  für,  französische  Weine  und  Brannweine  abzuändem.

Um  der,  im  Artikel  26  des  Vertrages  vereinbarten  Gewerbestener-Freiheit
theilhaftig  zu  werden,  müssen  die  französischen  Handlungsreisenden  mit  einem,  dem  anliegenden
  Muster  1  entsprechenden  Gewerbesteuer-Certifikat  und  die  Handlungsreisen.
den,  welche  einem  Zollvereinsstaat  angehören,  mit  einem  Legitimationsschein  versehen
sein,  welcher  für  die  Fabrikanten  und  Kaufleute  nach  dem  anliegenden  Muster  A,  für
die  reisenden  Diener  nach  dem  anlicgenden  Muster  B  auszustellen  ist.

Diese  Bescheinigungen  sind  während  des  Kalenderjahres  gültig,  für  welches  sie
ausgestellt  find.  Sie  müssen  die  Personal-Beschreibung  und  die  Unterschrift  des  Inhabers
  enthalten  und  mit  dem  Siegel  der  Behörde,  von  welcher  sie  ausgestellt  sind,  versehen
  sein.  "

Gegen  Vorzeigung  dieser  Bescheinigungen  erhalten  die  Handlungsreisenden,  nachdem
  ihre  Identität  anerkannt  ist,  von  der  zuständigen  Behörde  des  andern  Staates
einen  Gewerbschein,  und  zwar  in  den  Staaten  des  Zollvereins  nach  dem  Muster  C,
in  Frankreich  nach  dem  Musler  II.  Die  französischen  Handlungsreisenden  sind  ver  —
pflichtet,  in  jedem  Staate  des  Zollvereins,  welchen  sie  ihrer  Geschäfte  wegen  bereisen,
sich  mit  einem  besonderen  Gewerbeschein  nach  dem  Muster  C  zu  versehen,  ohne  jedoch
dieserhalb  anderen  Förmlichkeiten  oder  Gebsihren  unterworfen  zu  sein,  alsf  denjenigen,
welche  den  Unlerkhanen  der  Zollvereins-Staaten,  die  wegen  ihrer  Geschäfte  in  diesen
Staaten  reisen,  auferlegt  sind.

D.  Zur  Ausführung  der  Verabredung  im  Artikel  27  des  Vertrages,  nach  welcher
  zollpflichtige  Waaren,  die  als  Muster  dienen,  wenn  sie  durch  Handlungsreisende
aus  Frankreich  in  den  Zollverein  oder  aus  dem  Zollverein  nach  Frankreich  eingebracht
werden,  zollfrei  abgelassen  werden  sollen,  hat  man  sich  über  folgende  Maaßregeln
verständigt:

1.  Welche  Aemter  besugt  sind,  die  vorerwähnten  Muster  bei  der  Ein=  und  Ausfuhr
  abzufertigen,  bestimmt  jeder  der  vertragenden  Staaten  für  sein  Gebiet.  Die  Ausfuhr
  darf  auch  über  ein  anderes  Amt  als  dasjenige,  über  welches  die  Einfuhr  bewirkt
ist,  erfolgen.

2.  Bei  der  Einfuhr  ist  der  Betrag  des  auf  den  Mustern  haftenden  Eingangszolls
zu  enmitteln  und  von  dem  Handlungsreisenden  bei  dem  abfertigenden  Amte  entweder
baar  niederzulegen  oder  vollständig  sicher  zu  stellen.
        <pb n="160" />
        156  1  8.6  5

3.  Zum  Zweck  der  Festhaltung  der  Identität  sind  die  einzelnenMusterstückck  so“
weit  es  angeht,  durch  ausgedruckte.  Stempel  oder  durch  angehängte  Sienel  oder  Bleit
kosteufrei  zu  bezeichnen.

4.  Das  Absertigunga-  Papier,  über  welches  die  näheren  AUnordnungen.  von
jebdem  der  vertragenden  Staaten  ergehen,  soll  enthalten:

a)  ein  Verzeichniß  der  eingebrachten  Musterfsücke,  in  welchem  die  Gattung  der
Waare  und  solche  Merkmale  sich  augtheben  finden,  die  zur  Festhaltung  der
Identität  geeignet  sind.

5)  die  Angabe  des  auf  den  Mustern  haftenden  Eingangszolls,  so  wie  darüber,  ob
derselbe  niedergelegt  oder  sichergestellt  worden  ist

W4)  die  Angabe  über  die  Art  der  Bezeichuung;

d)  die  Bestimmung  der  Frist,  nach  deren  Ablaufe,  so  weit  nicht  vorher  die  Wiederausfuhr
  der  Muster  nach  dem  Auslande  oder  deren  Niederlegung  in  einem
Packhofe  nachgewiesen  wird,  der  niedergelegte  Eingangszoll  verrechnet  oder  der
Zoll  aus.  der  bestellten.  Sicherheit  eingezogen  werden  soll.  Die  Frist  darf  den
Zeitraum  eines  Jahres  nicht  überschreiten.

—  5.  Werden  vor  Ablauf  der  gestellten  Frist  (à4  d.)  die  Muster  einem  zur  Erhheilung

  der  Absertigung  befugten  Amte  zum  Zweck  der  Wiederausfuhr  oder  der  Niederlegung
  in  einem  Packhofe  vorgeführt,  so  hat  dieses  Amt  sich  durch  die  vorzunehmende
Prüfung  davon  zu  überzeugen,  ob  ihm  dieselben  Gegenstände  vorgeführt  worden  sind,
welche  bei  der  Eingangs-Abfertigung  vorgelegen  haben.  So  weit  in  dieser  Beziehung
keine  Bedenken  entstehen,  bescheinigt  das  Amt  die  Aussuhr  oder  Niederlegung  und  erstattet
  den  bei  der  Einbringung  niedergelegten  Eingangszoll  oder  trifft  wegen  Freigabe
der  bestellten  Sicherheit  die  ersorderliche  Einleilung.

E.  Um  die  praktische  Bedeutung  einzelner  Bestimmungen  in  den,  dem  Vertrage
unter  A  und.  Bebeigefügten  Tarisen  näher  zu  bestimmen,  ist-man  über  Nachstehendes
übereingekommen  und.einverstanden  gewesen:

1.  daß  vereineländische  Posamentierwaaren  und  Schnürriemen  von  Seide,  Floretseide,
  Seide  und  Floretseide  oder  Seide  oder  Floretseide  in  Verbindung  mit  anderen
Gespinusten,  sofern  die  Seide  oder  Floretsesde  im  Gewichte  überwiegt,  bei  ihrer  Einfuhr
  in  Frankreich  daselbst  wie  die  „Gewebt“  aus.  den  vorgedachten  Materiatien:  izu  behandeln
  sind;
        <pb n="161" />
        4865.  457

2.  daß  die,  für  französische,  in  den  Zollverein  eingeführte  Metalle  und  Metallwaaren
  angenommenen  neuen  Zollsätze  den  Verabredungen  keinen  Eintrag  thun,  welche
unter  den  Zollvereins-Staaten  über  die  zollsreie  Zulassung  metallener  Materialien  zum
Bau  und  zur  Ausrüstung  von  Seeschiffen  getroffen  sind;

3.  daß,  nach  Analogie  des  bei  den  ledernen  Handschuhen  bestehenden  Grundsatzes,
  wollene  Handschuhe,  mit  seidenen  Steppnöthen  oder  Gummihaltern  versehen,
bei  ihrer  Einfuhr  aus  Frankreich  in  den  Zollverein  demjenigen  Zollsape  zu  unterwerfen
sind,  welcher  ohne  diese  Verbindung  eintreten  würde;

4.  daß  der,  für  die  französischen  Steinkohlen,  Coaks  und  geformten  Kohlen  sest.
gesetzte  Eingangszoll  dem,  an  der  badischen  Grenze  zur  Zeit  bestehenden  ermäßigten
Zollsatz  keinen  Eintrag  thut.

II.  In  Betreff  des  Schifffahrte-Vertrages.

Um  die  Anwendung  des  Artikels  3  dieses  Vertrages  zu  erleichtern  und  jeder  zollamtlichen
  Schwierigkeit  bei  Erhebung  der,  nach  Maaßgabe  der  Tragfähigkeit,  auf  dem
Schiffskörper  ruhenden  Abgaben  vorzubengen,  ist  man  übereingekommen,  daß  bei  dem
Austausche  der  Ratifikations=  Urkunden  oder  wo  möglich  früher,  im  gegenseitigen  Einverständniß
  ein  bestimmtes  Verhältniß  für  die  Umrechnung  des  französischen  Tonnengehalts
  in  preußische,  hannoversche  und  oldenburgische  Lasten  festgestellt  werden  und
daß  das  in  solcher  Weise  feslgestellte  Verhältniß  beiderseitig  für  die  in  den  Häfen  zu
erhebenden  Schifffahrts-Abgaben  zur  Richtschnur  dienen  soll.

III.  In  Betref  der  Uebereinkunft  wegen  der  Zollabfertigung  des  internationalen
Verkehrs  auf  den  Eisenbahnen.

Die  durch  den  Artikel  15  dieser  Uebereinkunst  vorgeschriebene  achttägige  Frist,
binnen  deren  die  Eisenbahn-Gesellschaften  verpflichtet  sind,  die  Zoll,  Verwaltungen  von
den  Veränderungen  in  Kenntniß  zu  setzen,  welche  sie  hinsichtlich  der  Stunden  der  Absahrt,
  des  Grenz-Ueberganges  oder  der  Ankunft  der  Züge  vornehmen  wollen,  soll  auf
diejenigen  Extra-  Güter-Züge,  welche  jene  Gesellschaften  in  Folge  höherer  Gewalt
und  in  ausnahmsweisen  Fällen  einrichten  möchten,  keine  Anwendung  finden.

Die  durch  die  Uebereinkunft  vorgeschriebenen  Erleichterungen  sollen  bei  diesen  Ex.
        <pb n="162" />
        158  1865.

tra-Zügen  eintreten,  sobald  deren  Grenz=  Uebergang  wenigstens  zwölf  Stunden  zuvor
den  gegenseitigen  Grenz-Zollämtern  angekündigt  ist.
«  Zu  Urkund  dessen  haben  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  das  gegemwärtige
Protokoll  in  doppelter  Ausfertigung  aufgenommen  und  solches  nach  erfolgter  Verlesung
vollzogen.  -

Berlin,  den  2.  August  1862.

Bernstorff.  La  Tour  d'Auvergne.
Pommer  Esche.  de  Elerca.
P#bilipsborn.

Delbrück.

(1.  8.)
        <pb n="163" />
        1865.  15#
X  1.  Empire  Francais.

Déparlemen  de
Communce  e

Certilicat  de  patente
valable  pour  Pannée  mil  huit  cht
Lo  cceveur  des  coniriburions  dukerscsk  ele.  au  hurenu  de
berlisio  quo  le  Sieur  N  demeurant  4  .  *  m„  sous  le
au  röle  des  batemtes  R  eimmane  e  n  a  sa  declaration
  de  pulontes,  aux  Iins  de  pouvoir  cxercer  ’  r—m'i-  zm  la  —1  de

 

en  son  propre  nom  aons  la  ral#on  —  %
Le  présem!  cerlilicat  a  #  dekveré  au  ritr  SieuewWw]w  pour  obtenir  in
Petenle  nöcesseire  dans  les  Rlate  du  Zollverein.
Fait  le  18
Signalemem  et  signature  Le  Receveur
du  patenté.  (L.  S.)
¾  II.  Empire  Francais.

Deparicmem  de
Communc  de

Patente
valable  pour  Fanne  mil  huit  ceee

Le.  .  Cpröset  du  départementdc  vuc  l’acie  delegilimation  produit
borl  SiouvpV.  4  demeuron  lequel  luin  606  gelivrs  pur  l'auloriié  eom-*
  1——————-p-p  (C#  du  3  2oll,er  in

 

Délivre  uu  dil  Sieur  N....  l#  présenie  pulenle  pour  H’auloriser  6  se  livrer  en
Frunce  e  en  Algérie,  nux  achnts,  ainsi  #ualn  venle  sur  öchunmillons  uu  sur  communde
des  murchnndises  de  son  commerce  on  induslric-  mentionneéc  ci-dewus.

Fürstl.  Schw.  Rudolst.  Gesehsamml.  XXVI.
        <pb n="164" />
        i60  1865.

1  r  141  48  1  4  1.  :  1.  s  I«  I  LI
---  ss  u5  MNGOA  1K24  .  7
sions  aulres  ve  pour  son  propre  compie  ou,  suivan  le  cus,  *  muison  de  eommeree
du'i  représente
Fuit  àù  lo  18
Signalement  et  signature  Le  Preset

du  patemté.  (L.  S.)

Formular  A.

Dem  N.,  welcher  als  (Woll.  Fabrikant  ine  7K.  wohnast  ist,  wird  hier.
durch  Behufs  seiner  Gewerbe-Legitimation  bei  den  einschlägigen  französischen  Behörden
bescheinigt,  daß  er  für  sein  vorgedachtes  Gewerbe  im  hiesigen  Lande  die  welehlich  bestehenden
  Steuern  zu  entrichten  hat.

Dies  Zeugniß  ist  gültig  auf  .  .  .  .  Monat.

Ort.  Dalum.  Firma  der  Behörde.

Personal-Beschreibung
und  Unterschrift  des  Reisenden.

Formular  B.

Dem  N.,  welcher  als  Handlungs-Commis  in  Diensten  des  zu  I.  tablirten
Handelshaufes  (oder  der  Fabrik)  des  Herrn  N.  steht,  wird  hierdurch,  Vehuss  seiner  Gewerbe-Legitimalion
  bei  den  einschlägigen  französischen  Behörden  bescheinigt,  daß  das
ebengedachte  Handelshaus  (die  ebengedachte  Fabrik-Anstalt)  für  seinen  (ihren)  Gewerbebelrieb
  im  hiesigen  Lande  die  besehut  ülehenden  Steuern  zu  entrichten  hat.

Dies  Zeugniß  ist  gültig  auf.

Personal  Beschreibung
und  Unterschrift  des  Reisenden.
        <pb n="165" />
        1865.  161

Formular  C.

Dem  Herrn  N.,  Fabrik-Inhaber  zu  N.  (oder  Handels-Reisenden  in  Diensten  des
N.  zu  N.),  wird  hierdurch,  auf  den  Grund  des  beigebrachten,  von  der  französischen
Behörde  untee  ten  ausgesertigten  Gewerbe-Legitimations-Zeugnisses,
  die  Besugniß  ertheilt:  in  den  (Königlich  Preußischen)  Landen  für  das  von  ihm
(seinem  obengedachten  Prinzipal)  betriebene  Geschäft  Waarenbestellungen  aufzusuchen
und  Waarenankäufe  zu  machen.

Derselbe  darf  jedoch  von  den  Waaren,  auf  welche  er  Bestellung  suchen  will,  nur
Proben,  aufgekauste  Waaren  aber  darf  er  gar  nicht  mit  sich  herumführen,  letere  muß
er  vielmehr  srachtweise  an  ihren  Bestimmungsork  befördern  lassen.

Nicht  minder  ist  ihm  verboten,  Kommissionen  für  andere  als  seine  eigene  (seines
vorgedachten  Prinzipals)  Rechnung  aufzusuchen.

Gegenwärtige  Ermächtigung  ist  gültig  auf  die  Dauer  von  ....  Monaten,  also
bis  zum

Ort.  Datum.  Firma  der  Behörde.

Personal-Beschreibung
und  Unterschrift  des  Reisenden.
        <pb n="166" />
        162  1865.
Uebereinkunft

wegen
gegenseitigen  Schutzes  der  Rechte  an  literarischen  Erzeugnissen  und
Werken  der  Kunst.

 

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Franzosen,
  gleichmäßig  von  dem  Wunsche  beseelt,  im  gemeinsamen  Einverständniß  solche
Maaßregeln  zu  treffen,  welche  Ihnen  zum  gegenseitigen  Schußze  der  Rechte  an  literarischen
  Erzeugnissen  und  Werken  der  Kunst  vorzugsweise  geeignet  erschienen  sind,  haben
den  Abschluß  einer  Uebereinkunft  zu  diesem  Zwecke  beschlossen  und  zu  Ihren  Bevoll.
mächtigten  ernannt,  nämlich:

DTeine  Maijestät  der  König  von  Preußen:

den  Herrn  Albrecht  Grafen  von  Bernstorff.  Stintenburg,  Allerhöchst
Ihren  Staatsminister  und  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Grohkreuz
des  Rothen  Adler=  Ordeus  mit  Eichenlaub  und  Groß-  Comthur  des  Königlichen
Hausordens  von  Hohenzollern  2c.  2.  W.,

den  Herrn  Johann  Friedrich  von  Pommer  Esche,  Allerhöchst  Ihren  Gencraldirector
  der  Steuern,  Ritter  des  Rothen  Adler-Ordens  zweiter  Classe  mit  Stern
und  Eichenlanb  2c.  2c.  7.,

den  Herrn  Alexander  Maximilian  Philkpsborn,  Allerhöchst  Ihren  Wirklichen
  Geheimen  Legationsrath,  Ritter  des  Nothen  Adler-Ordens  zweiter  Classe
mit  Eichenlaub  2.  ½.  ꝛc.,

und
den  Herrn  Martin  Friedrich  Rudolph  Delbrück,  Allerhöchst  Ihren  Director
  im  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,  Ritter  des
Rothen  Adler-Ordens  zweiter  Classe  mit  Eichenlaub  2c.  2c.  ½.

und

Seine  Masestät  der  Kailser  der  Franzosen:

den  Herm  Heinrich  Gottfried  Bernhard  Alphons  Fürsten  von  La  Tour
d'Anvergne,  Allerhöchst  Ihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  seiner  Majeslät  dem  Könige  von  Preußen,  GroßOffieier  des  Kaiser-
        <pb n="167" />
        1865.  163

lichen  Ordens  der  Chrenegien,  Ritter  des  Königlich  Preußischen  Rothen  Adler-Ordens
  ersler  Classe  2c.  2c.

und

den  Herrn  Alexander  Johann  Heinrich  de  Clereq,  Allerhöchst  Ihren  bevollmächtigten

  Minister,  Commandeur  des  Kaiserlichen  Ordens  der  Ehrenlegion  27.  71.  .,
welche,  nach  Austausch  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,
über  nachstehende  Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Die  Urheber  von  Büchern,  Broschüren  oder  anderen  Schriften,  von  mufikalischen
Kompositionen  und  Arrangements,  von  Werken  der  Zeichenkunst,  der  Malerei,  der
Bildhauerei,  des  Kupferstichs,  der  Lithographie  und  allen  anderen  ähnlichen  Erzeugnissen
  aus  dem  Gebiete  der  Literatur  oder  Kunst,  sollen  in  jedem  der  beiden  Staaten
gegenseitig  sich  der  Vortheile  zu  erfreuen  haben,  welche  daselbst  dem  Eigenthum  an
Werken  der  Literatur  oder  Kunst  gesetzlich  eingerumt  sind  oder  eingeräumt  werden.
Sie  sollen  denselben  Schutz  und  dieselbe  Rechtshülfe  gegen  jede  Beeinträchtigung  ihrer
  Rechte  genießen,  als  wenn  diese  Beeinträchtigung  gegen  die  Urheber  solcher  Werke
begangen  wäre,  welche  zum  ersten  Mal  in  dem  Lande  selbst  veröffentlicht  worden  sind.

Es  sollen  ihnen  jedoch  diese  Vortheile  gegenseitig  nur  so  lange  zustehen,  als  ihre
Rechte  in  dem  Lande,  in  welchem  die  erste  Veröffentlichung  erfolgt  ist,  in  Kraft  sind,
und  sie  sollen  in  dem  anderen  Lande  nicht  über  die  Frist  hinaus  dauern,  welche  für  den
Schutz  der  einheimischen  Anutoren  gesehlich  sestgestellt  is.

Artikel  2.

Es  soll  gegenseitig  erlaubt  sein,  in  jedem  der  beiden  Länder  Auszüge  aus  Werken,
  oder  ganze  Stücke  von  Werken,  welche  zum  ersten  Mal  in  dem  anderen  Lande  erschienen
  sind,  zu  verössentlichen,  vorausgesetzt,  daß  diese  Veröfsentlichungen  ausdrück.
lich  für  den  Schulgebrauch  oder  Unterricht  bestimmt  und  eingerichtet  und  in  der  Landessprache
  mit  erlänternden  Anmerkungen  oder  mit  Uebersehungen  zwischen  den  Zeilen  oder
am  Rande  versehen  sind.

Artikel  3.

Der  Genuß  des  im  Artikel  1  festgestellten  Rechts  ist  dadurch  bedingt,  daß  in  dem
Ursprungslande  die  zum  Schutz  des  Eigenthums  an  Werken  der  Literatur  oder  Kunst
gesetzlich  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  erfüllt  sind.

Für  die  Bücher,  Karten,  Kupferstiche,  Stiche  anderer  Art,  Lithographien  oder
        <pb n="168" />
        16  1865.

muslkalischen  Werke,  welche  zum  ersten  Mal  in  dem  einen  der  beiden  Staaten  veröffentlicht
  sind,  soll  die  Ausübung  des  Eigenthumsrechtes  in  dem  andern  Staate  außerdem
dadurch  bedingt  sein,  dah  in  diesem  Letteren  die  Förmlichkeit  der  Eintragung  vorgängig
auf  folgende  Weise  erfüllt  ist:

Wenn  das  Werk  zum  ersten  Mal  in  Preußen  erschienen  ist,  so  muß  es  zu  Paris
auf  dem  Ministerium  des  Innern  eingetragen  sein.

Wenn  das  Werk  zum  ersten  Mal  in  Frankreich  erschienen  ist,  so  muß  es  zu  Berlin
auf  dem  Ministerium  der  geistlichen  Angelegenheiten  eingetragen  sein.

Die  Eintragung  soll  auf  die  schriftliche  Anmeldung  der  Betheiligten  erfolgen.
Diese  Anmeldung  kann  beziehungsweise  an  vir  benannten  Minislerien  oder  an  die  Gesandtschaften
  in  beiden  Ländem  gerichtet  werd

Die  Anmeldung  muß  bei  Werken,  wacce  1100  Eintritt  der  Wirksamkeit  der  gegenwärligen
  Uebereinkunst  erscheinen,  binnen  drei  Monaten  nach  dem  Erscheinen,  bei  vorher
  erschienenen  Werken  binnen  drei  Monaten  nach  dem  Eintritt  der  Wirksamkeit  der
gegenwärtigen  Uebereinkunst  eingereicht  werden.

Für  die  in  Lieferungen  erscheinenden  Werke  soll  die  dreimonatliche  Frist  erst  mit
dem  Erscheinen  der  letzten  Lieserung  beginnen,  es  sei  denn,  daß  der  Antor  die  Absicht,
sich  das  Recht  der  Uebersetung  vorzubehalten,  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen  im
Artikel  6  zu  erkennen  gegeben  hat,  in  welchem  Falle  jede  Lieferung  als  ein  besonderes
Werk  angesehen  werden  soll.

Die  Fömlichkeit  der  Eintragung,  welche  letztere  in  besondere,  zu  diesem  Zwecke
heführte  Register  erfolgt,  soll  weder  auf  der  einen  noch  auf  der  anderen  Seite  Anlaß  zur
Erhebung  irgend  einer  Gebühr  geben.

Die  Betheiligten  erhalten  eine  urkundliche  Bescheinigung  über  die  Eintragung;
diese  Bescheinigung  wird  kostenstei  ausgeslellt  werden,  vorbehaltlich  der  gesetzlichen
Stempel-Abgabe.

Die  Bescheinigung  soll  den  Tag  der  Aumeldung  enthalten;  sie  soll  in  der  ganzen
Ausdehnung  der  beiderseitigen  Gebiete  Glauben  haben  und  das  ausschließliche  Necht
des  Eigenthums  und  der  Vewielfältigung  so  lange  beweisen,  als  nicht  irgend  ein  Anderer
  ein  besser  begründetes  Recht  vor  Gericht  erstritten  haben  wird.

Artikel  4.
Die  Beslimmungen  des  Artikels  1  sollen  gleiche  Anwendung  auf  die  Darstellung
oder  Aufführung  dramatischer  oder  musikalischer  Werke  finden,  welche,  nach  Eintritt
        <pb n="169" />
        1865.  105

der  Wirksamkeit  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft,  zum  ersteu  Mal  in  einem  der  beiden
Länder  veröffentlicht,  ausgeführt  oder  dargestellt  werden.
Artikel  5.

Den  Originakwerken  werden  die,  in  einem  der  beiden  Staaten  veranstalteten  Ucbersetzungen
  inländischer  oder  fremder  Werke  ausdrllcklich  gleichgestellt.  Demzufolge
sollen  diese  Uebersetzungen,  rücksichtlich  ihrer  unbefugten  Verielfältigung  in  dem  anderen
  Staate,  den  im  Artikel  1  festgesehten  Schuß  genießen.  Es  ist  indeß  wohlverstanden,
  daß  der  Zweck  des  gegemwärtigen  Artikels  nur  dahin  geht,  den  Uebersetzer  in
Beziehung  auf  seine  eigene  Uebersetzung  zu  schützen,  keineswegs  aber,  dem  ersen  Uebersetzer
  irgend  eines  in  todter  oder  lebender  Sprache  geschriebenen  Werkes  das  ausschließliche
  Uebersezungsrecht  zu  überlrägen,  ausgenommen  in  dem  im  folgenden  Artikel
  vorgesehenen  bale  und  Umfang.

Artikel  6.

Der  Autor  eines  jeden,  in  einem  der  beiden  Länder-  vonsfnllche  Werkes,  welcher
  sich  das  Recht  auf  die  Uebersetzung  vorbehalten  hat,  soll,  von  dem  Tage  des  ersten
Erscheinens  der  mit  seiner  Ermächtigung  herausgegebenen  Uebersetzung  seines  Werkes
Kan  gerechnet,  fünf  Jahre  lang  das  Vorrecht  genießen,  gegen  die  Veröffentlichung  jeder
ohne  seine  Ermächtigung  veranstalteten  Uebersetzung  desselben  Werkes  in  dem  anderen
Lande  geschügt  zu  sein,  und  zwar  unter  folgenden  Bedingungen:

1.  Das  Originahwerk  muß  in  einem  der  beiden  Länder,  auf  die  binnen  drei  Monaten,
  vom  Tage  des  ersten  Erscheinens  in  dem  anderen  Lande  an  gerechnet,  erfolgte
Anmeldung,  elngekragen  werden,  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen  des  Arkikels  3.

2.  Der  Autor  muß  an  der  Spitze  seines  Werkes  die  Absicht,  sich  das  Recht  der
Uebersetzung  vorzubehalten,  angezeigt  haben.

3.  Die  enwähnte,  mit  seiner  Ermächtigung  veranstaltete  Uebersetzung  muß  innerhalb
  Jahresfrist,  vom  Tage  der,  nach  Maaßgabe  der  vorstehenden  Bestimmung  ersolgten
  Anmeldung  des  Originals  an  gerechnet,  wenigstens  zum  Theil,  und  binnen
eines  Zeitraums  von  drei  Jahren,  vom  Tage  der  Anmeldung  an  gerechnet,  vollständig
erschienen  sein.

4.  Die  Uebersetzung  muß  in  einem  der  beiden  Länder  veröffentlicht  und  nach
Maaßgabe  der  Bestimmungen  des  Artikels  3  eingetragen  werden.

Bei  den  in  Lieferungen  erscheinenden  Werken  soll  es  genügen,  wenn  die  Erklärung
des  Autors,  daß  er  sich  das  Recht  der  Uebersetzung  vorbehalten  habe,  auf  der  ersten
Lieferung  ausgedrückt  is.
        <pb n="170" />
        106  1865.

Es  solljedoch  hinsichtlich  der,  für  die  Ausübung  des  ausschließlichen  Uebersetzungsrechtes
  in  diesem  Artikel  festgesetzten  fünsjährigen  Frist,  jede  Lieferung  als  ein  besonderes
  Werk  angesehen  werden;  jede  derselben  soll  auf  die,  binnen  drei  Monaten,  von  ihrem
  ersten  Erscheinen  in  dem  einen  Lande  an  gerechnet,  erfolgte  Anmeldung,  in  dem
anderen  Lande  eingetragen  werden.

Der  Autor  dramatischer  Werke,  welcher  sich  für  die  Uebersetzung  derselben  oder
die  Aufführung  der  Uebersetzung  das  in  den  Arkikeln  4  und  6  bestimmte  ausschließliche
Recht  vorbehalten  will,  muh  seine  Uebersetzung  drei  Monate  nach  der  Eintragung  des
Originalwerkes  erscheinen  oder  aufführen  lassen.

Artikel  7.

Wemn  der  Urheber  eines,  im  Artikel  1  bezeichneten  Werkes  das  Recht  zur  Herausabe
  oder  Vervielfältigung  einem  Verleger  in  dem  Gebiete  eines  jeden  der  Hohen  vertragenden
  Theile  mit  der  Maaßgabe  übertragen  hat,  daß  die  Exemplare  oder  Ausgaben
des  solchergestalt  herausgegebenen  oder  vewielfältigten  Werkes  in  dem  andern  Lande
nicht  verkauft  werden  dürfen,  so  sollen  die  in  dem  einen  Lande  erschienenen  Exemplare
oder  Ausgaben  in  dem  anderen  Lande  als  unbefugte  Nachbildung  angesehen  und  behandelt
  werden.

Artikel  8.

Die  gesetzlichen  Vertreter  oder  Rechtenachfolger  der  Autoren,  Ueberseher,  Komponisten,
  Zeichner,  Maler,  Bildhauer,  Kupferstecher,  Lithographen  u.  s.  w.  sollen
gegenseitig  in  allen  Beziehungen  derselben  Rechte  theilhaftig  sein,  welche  die  gegenwärtige
  Uebereinkunft  den  Antoren,  Uebersetzenn,  Komponisten,  Zeichnern,  Malern,
Bildhauern,  Kupferstechern  und  Lithographen  selbst  bewilligt.

Artikel  9.

Ungeachtet  der  in  den  Artikeln  1  und  5  der  gegenwärkigen  Uebereinkunft  enthaltenen
  Bestimmungen  dürfen  Artikel,  welche  aus  den  in  einem  der  beiden  Länder  erscheinenden
  Journalen  oder  periodischen  Sammelwerken  entnommen  sind,  in  den  Journalen
  oder  periodischen  Sammelwerken  des  andern  Landes  abgedruckt  oder  übersetzt  werden,
  wenn  nur  die  Quelle,  aus  der  die  Arkikel  geschöpft  worden  sind,  dabei  angegeben
  wird.

Inzwischen  soll  diese  Besugniß  auf  den  Abdruck  von  Artikeln  aus  Journalen  oder
periodischen  Sammelwerken,  welche  in  dem  anderen  Lande  erschienen  sind,  in  dem  Falle
keine  Anwendung  finden,  wenn  die  Autoren  in  dem  Journal  oder  in  dem  Sammelwerk
selbst,  in  welchem  sie  dieselben  haben  erscheinen  lassen,  förmlich  erklärt  haben,  daß  sie
        <pb n="171" />
        1865.  167

deren  Abdruck  untersagen.  In  keinem  Falle  soll  diese  Untersagung  bei  Artikeln  politi.
schen  Inhalls  Platz  greifen  können.
Artikel  10.

Der  Verkauf  und  das  Feilbieten  von  Werken  oder  Gegenständen,  welche  im  Sinne
der  Artikel  1,  4,  5  und  6  auf  unbefugte  Weise  vewielfältigt  sind,  ist,  vorbehaltlich
der  im  Artikel  12  enthaltenen  Bestimmung,  in  jedem  der  beiden  Staaten  verboten,  sei
es,  daß  die  unbefugte  Vervielföltigung  in  einem  der  beiden  Länder  oder  in  irgend  einem
sremden  Lande  stattgefunden  hat.

Artikel  11.

Im  Falle  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  der  voranstehenden
Artikel  soll  mit  Beschlagnahme  der  nachgebildeten  Gegenstände  verfahren  werden,  und
die  Gerichte  sollen  auf  die  durch  die  beiderseitigen  Gesetzgebungen  bestimmten  Strafen
in  derselben  Weise  erkennen,  als  wenn  die  Zuwiderhandlung  gegen  eln  Werk  oder  Er.
zeugnih  inländischen  Ursprungs  gerlchtet  wäre.

Die  Merkmale,  welche  die  unbesugte  Nachbildung  begründen,  sollen  durch  die
Gerichte  des  einen  oder  des  anderen  Landes  nach  der,  in  jedem  der  beiden  Staaten  bestehenden
  Gesetzgebung  bestimmt  werden.

Artikel  12.

Beide  Regierungen  werden  im  Vervaltung  wege  die  nöthigen  Anordnungen  zur
Verhütmng  aller  Schwierigkeiten  und  Verwickelungen  treffen,  in  welche  die  Verleger,
Buchdrucker  oder  Buchhändler  beider  Länder  durch  den  Besitz  und  Verkaus  solcher  Verjvielfältigungen

  der,  im  Eigenthum  von  Unterthanen  des  andern  Landes  befindlichen,
noch  nicht  zum  Gemeingut  gewordenen  Werke  gerathen  könnten,  welche  sie  vor  Eintritt
der  Wirksamkeit  gegenwärtiger  Uebereinkunft  veranstaltet  oder  eingeführt  haben,  oder
welche  gegenwärtig  ohne  Ermächtigung  des  Berechtigten  veranstaltet  oder  abgedruckt
werden.

Diese  Anordnungen  sollen  sich  auch  auf  Cliches,  Holzstöcke  und  gestochene  Platten
  aller  Art,  so  wie  auf  lithographische  Steine  erstrecken,  welche  sich  in  den  Magazinen
bei  den  preußischen  oder  sranzösischen  Verlegern  oder  Druckern  befinden  und  preußischen
oder  sranzösischen  Originalien  ohne  Ermächtigung  des  Berechtigten  nachgebildet  sind.

Indessen  sollen  diese  Clichés,  Holzstöcke  und  Oestochene  Platten  aller  Ark.  sowie
die  lithographischen  Steine  nur  innerhalb  vier  Jahre,  vom  Beginn  der  Wirksamkeit  der
gegenwärtigen  Uebereinkunft  an  gerechnek,  benutzt  werden  dürfen.

Fürnl.  Sch'o.  Rudolst.  Gesetzsamml.  AAVI.  25
        <pb n="172" />
        108  1865.

Artikel  13.

Wähbrend  der  Dauer  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft  sollen  die  solgenden  Gegenstände,
  nämlich:

Bücher  in  allen  Sprachen,

Kmfersliche,

Stiche  anderer  Art,  sowie  Holzschnitte,

Lithographien  und  Photographien,

Geographische  oder  See-Karten.

Musikalien,

Gestochene  Kupfer  und  Stahlplakten,  geschnittene  Holzstöcke,  so  wie  lithographische
  Steine  mit  Zeichnungen,  Stichen  oder  Schrift  zum  Gebrauch  für  den
Umdruck  auf  Papier,

Gemälde  und  Zeichnungen,

gegenseitig,  ohne  Ursprungs-Zeugnisse,  zollfrei  zugelassen  werden.
Artikel  14.

Die  zur  Einfuhr  erlaubten  Bücher,  welche  aus  Preußen  kommen,  sollen  in  Frank,
reich  sowohl  zum  Eingange  als  auch  zur  unmittelbaren  Durchfuhr  oder  zur  Niederlage
bei  solgenden  Zollämtern  abgefertigt  werden,  nämlich:

1.  Bücher  in  französischer  Sprache  in  Forbach,  Weißenburg,  Straßburg,  Pontarlier,
  Bellegarde,  Ponk-de-la-Caille,  St.  Jean  de  Maurienne,  Chambéry,  Nizza,
Marseille,  Bayonne,  St.  Nazaire,  Havre,  Lille,  Valenciennes,  Thionville  und  Bastia;

2.  Bücher  in  anderer,  als  französischer  Sprache  bei  den  nämlichen  Zollämtern
und  außerdem  in  Saargemünd,  St.  Louis,  Verrieres  de  Jonk,  Perpignon  (Üüber  la
Perthus),  la  Perthus,  Béhobie,  Bordeaux,  Nantes,  St.  Malo,  Caen,  Rouen,
Dieppe,  Boulogne,  Calais,  Dünkirchen,  Apach  und  Ajaccio.

Ee  bleibt  vorbehalten,  in  der  Folge  noch  andere  Zollämter  dafür  zu  beslimmen.

In  Preußen  sollen  die  zur  Einfuhr  erlaubten  Bücher,  welche  aus  Frankreich  kommen.
  über  alle  Zollämter  zugelassen  werden.

Artikel  15.

Für  den  Fall,  daß  in  dem  einen  der  beiden  Länder  eine  Verbrauchs-Abgabe  auf
Papier  gelegt  werden  sollte,  ist  man  übereingekommen,  daß  die  aus  dem  anderen  Lande
eingehenden  Bücher,  Kupferstiche,  Stiche  *1  Art  und  Lithographien  von  dieser
Abgabe  verhältnißmäßig  betroffen  werden  sollen

Auf  Bücher  soll  indessen  diese  Abgabe  ensneienden  Falles  nur  insoweit  Anwen-
        <pb n="173" />
        1865.  169

dung  finden,  als  dieselben  nach  Einführung  einer  solchen  Verbrauchs-Abgabe  in  dem
anderen  Lande  veröffentlicht  worden  find.
Artikel  16.

Die  Bestimmungen  der  gegenwärkigen  Uebereinkunft  sollen  in  keiner  Beziehung  das
einem  jeden  der  beiden  Hohen  vertragenden  Theile  zustehende  Recht  beeinträchtigen,  durch
Maaßregeln  der  Gesetzgebung  oder  inneren  Verwaltung  den  Vertrieb,  die  Darstellung
oder!  das  Feilbieten  eines  jeden  Werkes  oder  Erzeugnisses.  in  Betreff  dessen  die  befugte

d  zu  gestatten

Diese  nebereinkunst  soll.  in  keiner  Weise  das  Necht  des  einen  oder  des  andem  der
Hohen  vertragenden  Theile  beschränken,  die  Einfuhr  solcher  Bücher  nach  seinen  eigenen
Staaten  zu  verbieten,  welche  nach  seinen  inneren  Gesetzen  oder  in  Gemäßheit  seiner
Verabredungen  mit  anderen  Staaten  für  Nachdrücke  erklärt  sind  oder  erklärt  werden.

Artikel  17.

Das  Recht  des  Beitrikts  zu  gegenwärtiger  Uebereinkunft  bleibt  einem  jeden  jeßt
zum  Zollverein  gehörenden,  oder  sich  später  demselben  anschließenden  Staate  vorbehalten.

Dieser  Beitritt  kann  durch  den  Austausch  von  Erklärungen  zwischen  den  beitretenden
  Staaten  und  Frankreich  bewirkt  r’ispe

Artikel  18.

Gegenwärtige  Leleniitunst  soll  zwei  Monate  nach  dem  Austausch  der  Ratiflkations-Urkunden
  in  Kraft  tr

Sie  soll  die  nämliche  dar  haben,  wie  die  am  heutigen  Tage  zwischen  den  Staaten
  des  Zollvereins  und  Frankreich  abgeschlossenen  Handels-  und  Schifffahrks-Verträge.

Artikel  19.

Gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  ratificirt  und  die  Ratifikations=  Urkunden  sollen
in  Berlin  gleichzeitig  mit  denjenigen  der  vorgedachten  Verträge  ausgetauscht  werden.

Zu  Urkum  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  dieselbe  unterzeichnet
und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  2.  August  1603.

Veruste

rff.  a  Tour  Invergu-.
L
es  Esche.  de  *
(I.  S.
aislisier,

2  .
(1.  F.)
        <pb n="174" />
        170  1865.
Protokoll.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten,  nämlich:

von  Seiten  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Preußen:
Herr  von  Bismarck.  Schönhausen,  Präsident  des  Staatsministerlums  und
Minister  der  auswärligen  Angelegenheiten  Seiner  Mäsjestät  des  Königs  von
Preußen  2c.,
Herr  von  Pommer  Esche,  General-Direktor  der  Steuern,
Her  Philipsborn,  Direktor  im  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und
Herr  Delbrück.  Direktor  im  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten;
von  Seiten  Seiner  Majestät  des  Kalsers  der  Franzosen:
Herr  Benedekti,  Botschafter  Seiner  Majestät  des  Kaisers  der  Franzosen  bei
Seiner  Majestät  dem  König  von  Preußen  2c.
und
Heir  de  Clercq,  bevollmächtigter  Minister  2c.
sind  am  heutigen  Tage  zu  Berlin  im  Ministerium  der  auswärkigen  Angelegenheiten
zusammengetreten,  um

1.  die  Bedeutung  einzelner  Bestimmungen  in  den,  am  2.  August  1862  zu  Berlin
unterzeichneten  Handels=  Vertrage,  Schifffahrts-Vertrage  und  Literar-Konvention
gemeinschaftlich  näher  festzustellen,

2.  die  dem  vorgedachten  Handels-Vertrage  unter  Iit.  A  und  B  beigefügten  Tanise
  in  einigen  Punkten  zu  ergänzen  und  abzuändern.

Nachdem  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  die  in  beiden  Beziehungen  von  der
einen  und  der  anderen  Seite  zur  Sprache  gebrachten  Fragen  erörtert  hatten  und
übereingekommen  waren,  die  Abreden  unter  Nr.  1  bis  4  des  am  2.  August  1862  aufgenommenen
  Unterzeichnungs-Protokolls  hier  zu  wiederholen,  haben  sie  im  Namen
ihrer  Regierungen  festgestellt  und  vereinbart,  was  folgt:

A.  In  Betreff  der  Handelo-Vertrages.
1.  Der  im  zweiten  Alinea  des  Artikel  6  gewählte  Ausdruck:  „die  unmittelbaren
und  mittelbaren  Lasten“  ist  im  Sinne  der  enssprechenden  Bestimmung  im  ersten  Alinea
        <pb n="175" />
        1865.  111

des  Axtikel  4  des  Handels-Vertrages  zwischen  Frankrelch  und  Italien  vom  17.  Januar
1863  zu  verstehen.

2.  Im  Falle  der  Einsührung  oder  Erhöhung  einer  inneren  Steuer  wird  beiderseits,
  wenn  die  Bewilligung  einer  Ausfuhr-Vergütung  erfolgt,  das  dritte  Alinea  des
Artikel  6,  wenn  dagegen  die  innere  Stenuer  bei  der  Aussuhr  nicht  erstatket  wird,  der
Artikel  7  zur  Anwendung  gebracht  werden.  «

3.  Unter  den,  im  ersten  Alinea  des  Artikel  8  erwähnten  inneren  oder  Verbrauchssteuern
  sind  auch  die  städtischen  Oktrois  mit  zu  verstehen.

4.  Die  Bestimmungen  des  zweiten  Alinea  des  Artikels  11  sind  nur  auf  Waaren
nicht  zollvereinsländischen  Ursprungs  zu  beziehen.

5.  Wer  eine  nach  dem  Werthe  belegte  Waare  einführt,  soll  nicht  verpflichtet  sein,
zur  Begründung  seiner  Zolldeklaration  über  den  Werth  der  Waare  eine  von  dem  Fabrikanten
  oder  Verkäufer  herrührende  Faktur  vorzulegen.  «

6.Untekdmimlehren-AlmendeSAktikel25vorbehaltennchscpcmVerordnungen
  und  Reglements  sind  auch  die  in  jedem  Zollvereinsstaate  über  die  Niederlassung
von  Ausländern  beslehenden  Gesetze  u.  s.  w.  zu  begreisen,  so  daß  namentlich,  falls  in
einem  Zollvereinsslaate  die  Zulassung  von  Auskändern  zum  ständigen  Gewerbebetriebe
an  die  Bedingung  der  Aufnahme  in  den  Staatsverband  geknüpft  ist,  Frankreich  für
seine  Unterthanen  auf  Grund  des  Artikel  25  keine  Befreiung  von  den  desfallsigen  Vorschriften,
  so  lange  dieselben  noch  allen  anderen  Staaten  gegenüber  gelten,  beanspruchen
  kann.

7.  Die  auf  Ausfuhwerbote  bezügliche  Bestimmung  des  Artikel  31  kann  den  aus
dem  Bundesverhältnisse  herrührenden  Verpflichtungen  der  zum  Zollvereine  gehörenden
deutschen  Bundesslaaten  keinen  Eintrag  thun.

8.  Damit  der  Handel  und  die  Schifffahrt  in  den  Stand  gesetzt  werden,  ihre  Unternehmungen
  den  Aenderungen  anzupassen,  welche  durch  die  Verkräge  vom  2.  August
1862  zu  Gunsten  des  Verkehrs  festgestellt  werden,  sind  die  unterzeichneten  Bevollmächligten
  ferner  übereingekommen:

n)  daß  die  Ratifikationen  der  gedachten  Verkräge  binnen  kürzester  Frist  in  Berlin
ausgetauscht  werden  sollen,

)  daß  an  Stelle  der,  im  Artikel  33  festgesetzten,  vom  Austansche  der  Ratifikakionen
  an  laufenden  Frist  von  zwei  Monaten  für  die  Ausführung  der  gedachten  Verträge,
  von  beiden  Seiten  der  bestimmtke  Termin  des  I.  Juli  1865  angenommen
werden  soll,  mit  welchem  die  Verträge  gleichmäßig  in  Wirksamkeit  zu  treten  haben.
        <pb n="176" />
        172  1865.

B.  In  Betreff  des  Tarifs  für  die  Einfuhr  der  Erzeugnisse  des  Bollvereins
in  Frankreich.  «
lDievollsgeAbgabmfketthtderendasBmmholzunddtc  Holzkohlcn  bei  der
Einfuhr  in  Frankreich  gegenwärtig  geniehen,  soll  während  der  ganzen  Dauer  der  Verträge
  vom  2.  August  1862  aufrecht  erhalten  bleiben.

2.  Gesägtes  Bauholz  —  mit  Ausschluß  des  Eichen=  und  Nußbaumholzes  —  80
Millimeker  und  darunter  stark,  soll  bei  der  Einfuhr  aus  dem  Zollverein  nach  Frankreich,
die  Einfuhr  mag  unter  einheimischer  oder  der  rnbeinisen  gleichgestellter  Flagge  oder
zu  Lande  erfolgen,  frei  von  jeder  Abgabe  zugelassen  werd

3.  Wer  eine  Waare  einführt,  soll  während  der  cacgen  Dauer  der  Verträge  vom
2.  August  1862  das  Recht  besihen  und  behalten,  zwischen  dem  durch  die  Vertrags-Tarife
  festgesetzten  Werthzolle  und  dem  in  dem  gegenwärkig  gülligen  allgemeinen  Tarife.
bestimmten  spezifischen  Zoll  zu  wählen.

4.  Die  gegenwärtig  nach  dem  allgemeinen  Tarif  unter  die  Benennung,  Spielzeug“
  verwiesenen  Waaren  aus  unedlen  Metallen  sollen  bei  Anwendung  des  Vertrags-Tarifes
  ebenso  behandelt  werden,  wie  die  gleichartigen  nach  dem  allgemeinen  Tarife
unter  der  Benennung  „Kurze  Waaren“  begriffenen  Gegenstände.

5.  Alle  durch  einen  Ueberzug  wasserdicht  gemachte  Gewebe,  ohne  Unterschied  des
Gewebes  und  des  Ueberzuges,  jedoch  mit  Ausschluß  der  mit  Kautschuck  überzogenen
Gewebe,  sollen  beiderseits  als  Wachstuch  behandelt  werden.

6.  Das  aus  dem  Zollverein  eingehende  Bier  soll,  auher  der  Verbrauchs-Abgabe,
einem  Zolle  von  2  Frs.  vom  Hektoliter  unterworfen  werden.

7.  Packleinwand,  d.  h.  grobe  Gewebe  aus  Flachs  oder  Hanf  mit  nicht  mehr  als
fünf  Kettfäden  auf  fünf  Millimeter,  soll  bei  der  Einfuhr  in  Frankreich  einem  Zolle  von
5  Frs.  für  100  Kilogramme  unterliegen.

C.  In  Betreff  des  Tarifs  für  die  Einfuhr  der  Erzeugnisse  Frankrelchs
in  den  Zollverein.

1.  Eisenbahnwagen  sollen  bei  ihrer  Einfuhr  in  den  Zollverein  an  Stelle  des  im
Tarif  H  festgesetzten  spezifischen  Zolles  einem  Zolle  von  zehn  Prozent  vom  Werthe  unterliegen.
  Bei  der  Anwendung  und  Erhebung  dieses  Werthzolles  soll  nach  den,  in  den
Artikeln  14  bis  18  des  Handels-Vertrages  vom  2.  August  1862  niedergelegten.
Grundsätzen  und  Regeln  verfahren  werden,  jedoch  mit  der  Maahgabe,  daß,  wenn  in
        <pb n="177" />
        1865.  173

dem  Falle  des  Artikel  18  die  Sachverständigen  sich  über  die  Wahl  des  Obmanns  nicht
verständigen,  letzterer  von  dem  Vorsitzenden  des  zuständigen  Handelsgerichts  oder,  wo
ein  solches  nicht  vorhanden,  von  dem  Vorsitzenden  des  Civilgerichts  erster  Justanz  ernannt
  wird.

2.  An  die  Stelle  des  im  Tarif  B  für  Spiegelglas,  geschliffenes,  belegt  oder  un.
belegt,  wenn  das  Stück  über  288  preußische  Quadratzoll  groß  ist,  festgesetzten  Zolles
von  3.  Groschen  für  je  144  Quadratzoll  tritt  ein  Zoll  von  4  Thlru.  vom  Zollzentner.

3.  Französisches  Bier  in  Fässern  oder  Flaschen  soll  beim  Eingange  in  den  Zollverein
  einem  Jolle  von  20  Groschen  vom  Zollzentner,  einschließlich  der  Verbrauchs-Abgaben
  unterliegen.

4.  Beim  Eingange  in  den  Zollverein  soll  gelbes  blausaures  Kali  einem  Ein.
gangszoll  von  1  Thlr.  vom  Zollzentner  unterworsen  werden.

5.  Aluminium  in  Barren,  graues  Zinkoxyd  und  alle  im  Tarif  #  nicht  genannte
Metalloxyde  sollen  bei  der  Einfuhr  aus  Frankreich  in  den  Zollverein  völlig  zollfrei  zuotlasen
  werden.

Konfituren,  Zuckerwerk  und  Kuchenwerk,  sowie  mit  Zucker,  Essig,  Oel
oder  #n  eingemachte  Früchte,  Gewürze  und  sonstige  Konsumtibilien,  aus  Frankreich
eingehend,  sollen  einen  Zoll  von  7  Thlru.  vom  Zollzentner  entrichten.

Feine  Wachswaaren.  Wachsperlen  und  Perückenmacherarbeit  sollen  bei  ihrer
Einfuhr  aus  Frankreich  einem  Zolle  von  25  Thlrn.,  von  1866  ab  von  15  Thlru.  vom
Zollzentner  unterliegen.

D.  In  Betreff  des  Schifffahrts-Vertrage.

1.  Wenn  einer  von  den  Zollvereins-Staaten  seine  eigene  und  die  franzosische
Flagge  von  den  in  seinen  Häsen  zur  Hebung  kommenden  Schifffahrts-Abgaben  befreien
sollte,  so  werden  die  Schiffe  dieses  Staates  von  der  Entrichtung  der  Ausgleichungs-Abgabe
  von  1  Fr.  für  die  Tonne  in  den  französischen  Häfen  gleichfalls  befreit  werden.

Unter  den  vorgedachten  Schifffahrts-Abgaben  sind  diejenigen  vom  Schiffskörper
oder  der  Ladung  zu  entrichtenden  Abgaben  nicht  begriffen,  welche,  wie  Lootsen,
Bohlwerks-,  Krahn=  u.  f.  w.  Gebühren,  ein  Entgeld  für  geleistete  Dienste  sind.

2.  Von  beiden  Seiten  soll  folgendes  Verhältniß  zwischen  der  preußischen  Last
und  der  französischen  Tonne,  nämlich:

eine  Last  —  1,70  Tonne,
eine  Tonne  =  0),,,  Last,
        <pb n="178" />
        na  1865.

bei  Erhebung  der  Schifffahrts-Abgaben  und  der  Ausgleichungs-Abgabe  als  seste  Grundlage
  angenommen  werden.

3.  So  lange  die  gegenwärtige  Gesetzgebung  über  das  Strandungswesen  in  Hannover
  und  Oldenburg  bestehet,  soll  in  diesen  beiden  Staaten  die  Leitung  der  Maaßregeln
  zur  Rettung  gescheiterter  oder  gestrandeter  französischer  Schiffe  den  zuständigen
Ortsbehörden  unter  Mitwirkung  der  französischen  Konsuln  oder  Konsular-Agenten  verbleiben.


E.  In  Betreff  der  Literar-Konvenkion.

1.  Die  Autoren  und  Verleger  in  beiden  Ländern,  sowie  ihre  Rechtsnachfolger,
sollen  zufolge  des  in  den  Artikeln  3  und  6  festgestellten  allgemeinen  Grundsatzees  gegenseitig
  und  unbedingt  von  der  Niederlegung  eines  oder  mehrerer  Pflichtexemplare  der
von  ihnen  herausgegebenen  Werke  in  dem  andern  Lande  befreit  sein.

2.  Die  Autoren  oder  Verleger  von  Werken,  welche  in  mehrere,  Abtheilungsoder
  Lieferungsweise  erscheinende  Bände  zerfallen,  sollen  verpflichtet  sein,  auf  der  ersten
Abtheilung  oder  Lieferung  eines  jeden  Bandes  die  Erklärung  zu  wiederholen,  daß  sie
sich  das  Recht  der  Uebersetzung  vorzubehalten  beabsichtigen.

3.  Werke,  auf  welche  die  Bestimmung  im  Artikel  7  Anwendung  findet,  sollen
in  beiden  Ländern  zur  Durchfuhr  nach  einem  dritten  Lande  unbehindert  zugelassen
werden.

Gegenwärtiges  Protokoll,  welches,  ohne  besondere  Natisikation,  als  durch  den
Austausch  der  Ratifikationen  der  drei  Verträge,  auf  welche  es  Bezug  hat,  von  den  betheiligten
  Regierungen  genehmigt  und  bestätigt  angesehen  werden  soll,  ist  zu  Berlin  am
14.  Dezember  1864  in  doppelter  Ausfertigung  aufgenommen  worden.

Bismarck=  Schönhausen.  Benedetti.
Pommer  Esche.  de  Elercg.
Pbilipsborn.
Delbräck.

(L.  8.)
        <pb n="179" />
        1865.  175

Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Siebentes  Stäch  vom  Jahre  1865.

 

vom  16.  Juni  1865,  den  Hamels=  und  Joll-Vertrag  zwischen  den  Staaten
des  Deutschen  Zoll=  und  Handels-Vereins  und  Oesterreich  betreffend.
Nachdem  der  nachstehend  abgedruckte  Handels=  und  Zoll-Vertrag  zwischen  den
Staalen  des  Deutschen  Zoll-  und  Handels-Vereins  und  Oesterreich  vom  9.  d.  M.  zu
Berlin  gegenseitig  ratificirt  worden  ist,  so  wird  derselbe  nebst  drei  Aulagen  auf
Höchsten  Befehl  Serenissimi  zur  allgemeinen  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Rudolstadt,  den  16.  Juni  1865.

Fürstl.  Schwarzb.  Ministeriun:.
v.  Ketelhodt.

Fürstl.  Schw.  Rudolst.  Gesetzsamml.  NXVI.  26
Ausgegeben  in  Nudolstadt  den  28.  Juni  18608.
        <pb n="180" />
        L  1.865.

Haudels=  und  Zollvertrag
zwischen
den  Staaten  des  dentschen  Zoll=  und  Handelsvereins
un
.  Desterreich.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  Seine  Majestät  der  König  von  Bayern
und  Seine  Majestät  der  Könlg  von  Sachsen,  sowohl  für  Sich  beziehungsweise  in
Vertretung  der  dem  Preußischen  Zoll-  und  Steuer.  Systeme  angeschlossenen  souperainen
Länder  und  Landestheile,  nämlich:  des,  Großherzogthums  Luxemburg,  der  Großherzoglich
  Mecklenburgischen  Enclaven  RNossow,  Neteband  und  Schönberg,  des  Großherzoglich
  Oldenburgischen  Fürstenthums  Birkenfeld,  des  Herzogthums  Anhalt,  der
Fürstenthümer  Waldeck  und  Pyrmont,  des  Fürstenthums  Lippe  und  des  Landgräflich
Hessischen  Oberamtes  Meisenheim,  als  im  Namen  der  übrigen  Mitglieder  des  deutschen
Zoll=  und  Handels-Vereins,  nämlich:  der  Krone  Hannover,  sowohl  für  Sich  als  für
das  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe,  der  Krone  Württemberg,  des  Großherzogthums
Baden,  des  Kursürstenthums  Hessen,  des  Großherzogthums  Hessen,  sowohl  für  Sich
als  für  das.  Landgräflich  Hessische.  Amt  Homburg,  der  den  Thüringischen  Zoll=  und
Handels-Verein  bildenden  Staaten,  namentlich:  des  Großherzogthums  Sachsen,  der
Herzogthümer  Sachsen-Meiniugen,  Sachsen=  Altenburg,  Sachsen-Coburg-Gotha.
der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg  Sondershausen,  Neuß
älterer  und  Reuß  jüngerer  Linie;  des  Herzogkthums  Braunschweig,  des  Herzogthums
Oldenburg,  des  Herzogthums  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt  einerseits

und

Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  zugleich  in  Vertretung  des  sonverainen  Fürstenthums
  Liechtenstein,  andererseits,

von  dem  Wunsche  geleitet,  den  Handel  und  Verkehr  zwischen  Ihren  Gebieten  durch
ausgedehnte  Zollbefreiungen  und  Zollermähigungen,  durch  vereinfachte  und  gleichförmige
  Zollbehandlung  und  durch  erleichterte  Benutzung  aller  Verkehrs-Anstalten  in  um.
sassender  Weise  zu  fördern,  und  in  der  Absicht,  Ihre  Zolleinnahmen  zu  sichern,  und
die  allgemeine  deutsche  Zolleinigung  anzubahnen,  haben  über  die  Erneuerung  und  ent-
        <pb n="181" />
        1865.  17

sprechende  Abänderung  und  Erweiterung  des  zwischen  ihnen  bestehenden  Handels-  und
Zoll-  Vertrages  vom  19.  Februar  1853  Unterhandlungen  cröffnen  lassen  und  zu  diesem
Zwecke  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst  Ihren  Ministerial-Direktor  Alexander  Max  Philipsborn
und

Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Ober-Finanz-Rath  Gustav  Hasselbach,

Seine  Majestät  der  König  von  Bayern:
Allerhöchst  Ihren  Ministerial-Ralh  Moriz  von  Reichert
und
Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Finanz-Rath  Julius  Hans  von  Thümmel;
und
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich:
Allerhöchst  Ihren  Wirklichen  Geheimen  Rath  und  Vorsland  der  Ministerial-Sektion
  für  die  indirekten  Abgaben  Dr.  Carl  Freiherrn  von  Hock,
welche,  nach  geschehener  Mittheilung  und  gegenseitiger  Anerkennung  ihrer  Vollwachten,
den  folgenden  Handels-  und  Zollverlrag  vereinbart  und  abgeschlossen  haben:
Artikel  1.
Die  vertragenden  Theile  verpflichten  sich,  den  gegenseitigen  Verkehr  zwischen
ihren  Landen  durch  keinerlei  Einfuhr-,  Ausfuhr=  oder  Durchfuhrverbote  zu  hemmen.
Ausnahmen  hiewon  dürfen  nur  Statt  finden:
#a)  bei  Taback,  Salz,  Schießpulver,  Spielkarten  und  Kalendern;
5)  aus  Gesundheits-Polizei-Rücksichten;
Oin  Beziehung  auf  Kriegsbedürfnisse  unter  außerordentlichen  Umständen.
Artikel  2.

Hinsichtlich  des  Betrages,  der  Sicherung  und  der  Erhebung  der  Eingangsund
  Ausgangs-Abgaben,  sowie  hinfichtlich  der  Durchsuhr  dürsen  von  keinem  der
26
        <pb n="182" />
        178  1865.

beiden  vertragenden.Theile  dritte  Staaten  Hünstiger  als  der  andere  vertragende  Theil
behandelt  werden.  Jede  dritten  Staaten  in  dlesen  Beziehungen  eingeräumte  Begünsligung
  ist  daher  ohne  Gegenleisung  dem  andern  vertragenden  Theile  gleichzeitig
einzuräumen.

Ausgenommen  hiervon  sind  nur  diejenigen  Begünsigungen,  welche  die  mit
einem  der  vertragenden  Theile  jetzt  oder  künftig  zollvereinten  Staaten  genießen,
sowie  solche  Begünstigungen,  welche  anderen  Staaten  durch  bestehende  Verträge  zu-Cestanden
  sind  und  ausdrücklich  von  der  Anwendung  obiger  Bestimmung  auggeschlossen
  werden.  Diese  Begünstigungen  können  denselben  Staaten  für  die  nämlichen
Gegenstände  in  nicht  höherem  Maße  auch  nach  Ablauf  dieser  Verlräge  zugestanden
werden.

Artikel  3.

Die  vertragenden  Theile  wollen  vom  1.  Juli  1865  an  gegenseitige  Verkehrs-Erleichterungen
  auf  Grundlage  des  sreien  Eingangs  roher  Natur-  Exzeugnisse  und
des  gegen  ermäßigte  Zollsäße  zu  gestattenden  Eingonos  gewerblicher  Erzeugnisse  ihrer
Länder  eintreten  lassen.

Demgemäß  sind  sie  übereingekommen,  daß  bei  dem  unmittelbaren  Uebergang  aus
dem  freien  Verkehr  im  Gebiete  des  einen  in  das  Gebiet  des  andern  Theils  in  Oesterreich

A.  B.  von  den  in  der  Anlage  4  und  im  Zollvereine  von  den  in  der  Aulage  D  bezeichneten
  Waaren  keine,  beziehungsweise  keine  höheren,  als  die  in  diesen  Anlagen  bestimmten
  Eingangs-Abgaben  erhoben  werden  sollen.

Artikel  4.

Wenn  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen  Verlrages  in  dem  Gebiete  des
einen  oder  des  andern  der  vertragenden  Theile  Erhöhungen  der  allgemeinen  tarifmäbigen
  Eingangszölle  gegen  den  vom  1.  Juli  1865  an  gültigen  Tarif  eintreten  sollten,
so  bleiben  diese  auf  die  in  den  Anlagen  A  und  B#  vereinbarten  Zollsätze  und  Zollbefreiungen
  ohne  Einfluß.

Wemn  aber  einer  der  verlragenden  Theile  für  eine  von  den  in  den  Anlagen  A.
und  B.  genannten  Waaren  eine  Ermäßigung  seines  vom  1.  Juli  1805  an  gültigen  all.
gemeinen  Zolltarifs,  sei  es  allgemein  oder  für  gewisse  Grenzstrecken  oder  Zollämter,
eintreten  lassen  will,  so  liegt  ihm  ob,  dem  andern  Theile  von  dieser  Ermäßigung  mindestens
  drei  Monate  vor  deren  Eintreten  Nachricht  zu  geben,  und  es  bleibt  alsdaun,
        <pb n="183" />
        18.65.  179

vorbehaltlich  anderweiter  Verständigung,  dem  andern  Theile  freigestellt,  diese  Waare
nu#r  gegen  Beibringung  von  Ursprungszeugnissen  zollfrei.  beziehungsweise  gegen  den
verabredeten  Zoll  zuzulassen.  Wer  von  dieser  Besugniß  Gebrauch  macht,  wird  den
andern  Theil  von  der  deshalb  erlassenen  Anordnung  vier  Wochen  vor  deren  Vollzug
in  Kenntniß  seten.

Artikel  5.

1.  Die  unmittelbar  aus  dem  Gebiete  des  einen  vertragenden  Theils  in  das
Gebiet  des  andern  übergehenden  Waaren  sollen  beiderseits  von  allen  Ausgangs-Ab.
gaben  frei  sein.

Ausgenommen  von  dieser  Bestimmung  sind  nur  die  nachstehend  aufgeführten
Waaren,  von  denen  die  unten  verzeichneten  Ausgangs=  Abgaben  erhoben  werden
dürsen,  nämlich:
'  im  Zollvereine:
von  Lumpen  und  andern  Absällen  zur  Papier-Fabrikation  und  zwar:

u)  nicht  von  reiner  Seide,  auch  zu  Halbzeug  vermahlen,  Makukattr  und  Papierspänen
  13  Thaler  (2  Fl.  55  Kr.  füdd.  W.)  vom  Zoll-Centner

h)  altem  Tauwerk,  alten  Fischernetzen  und  Stricken,  getheert,  vder  nicht  getheert,
Thaler  (35  Xr.  sũdd.  W.)  vom  Zoll  ·  Centuer;

in  Desterreich:
n)  von  Fellen  und  Häuten,  gemeinen  (Pos.  6.  a.  der  Anlage  A)  2  Fl.  50  Ar.
ö.  W.  vom  Zoll-Centner,
h)  von  Lumpen  (Hadern)  und  anderen  vühsältn  dur  Papierfabrikation  (Pos.  44.  b.
der  Anlage  4)  3  Fl.  ö.  W.  vom  Zoll-Cen
)  von  Knochen,  Klauen,  Füßen,  *3  (Pos.  44.  c.  der  Anlage  4)
75  Kr.  ö.  W.  vom  Zoll-Ceniner.

2.  In  jedem  der  vertragenden  Staaten  sollen  die  bei  der  Ausfuhr  gewisser
Erzeugnisse  bewilligten  Ausfuhr-Vergütungen  nur  die  Zölle  oder  innern  Steuem  erseen,
  welche  von  den  gedachten  Erzeugnissen  oder  von  den  Stoffen,  aus  denen  sie  verserligt
  worden,  erhoben  sind.  Eine  darüber  hinausgehende  Aussuhr  Präme  sollen  sie
nicht  enthalten.

Ueber  Aenderungen  des  Betrages  dieser  Vergütungen  oder  des  Verhalinisses
        <pb n="184" />
        180  1865.

derselben  zu  dem  Zolle  oder  zu  den  innern  Steuern  wird  gegenseitige  Mütheilung
erfolgen.

3.  Von  Waaren,  welche  durch  das  Geblet  eines  der  vertragenden  Theile  ausoder
  nach  dem  Gebiete  des  andern  Theiles  durchgesührt  werden,  dürfen  Durchgangsabgaben
  nicht  erhoben  werden.

Diese  Verabredung  findet  sowohl  auf  die  nach  erfolgter  Umladung  oder  Lagerung,
als  auf  die  unmitlelbar  durchgeführten  Waaren  Anwendung.

Artikel  6.

Zur  weiteren  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs  wird  beiderseits  Befreiung
von  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben  zugestanden:

a)  für  Waaren  (mit  Ausnahme  von  Verzehrungs-Gegenständen),  welche  aus  dem
freien  Verkehr  im  Gebicte  des  einen  der  vertragenden  Theile  in  das  Gebiet  des  andern
auf  Märkte  oder  Messen  gebracht  oder  auf  ungewissen  Verkauf  außer  dem  Meß=  und
und  Marktverkehr  versemet,  in  dem  Gebiete  des  andern  Theils  aber  nlcht  in  den  freien
Verkehr  geseht,  sondern  unter  Controle  der  Zollbehörde  in  öffentlichen  Niederlagen
(Packhöfen,  Hallämtern  u.  s.  w.)  gelagert,  sowie  für  Musler,  welche  von  Handelsreisenden
  eingebracht  werden,  alle  diese  Gegenstäude,  wenn  sie  binnen  einer  im  Voraus  zu
bestimmenden  Frist  unverkauft  zurückgeführt  werden;

b)  für  Vieh,  welches  auf  Märkte  in  das  Gebiet  des  andern  vertragenden  Theils
gebracht  und  unverkauft  von  dort  zurückgeführt  wird;

)  für  Glocken  und  Lettern  zum  Umgiesen,  Stooh  zum  Flechten,  Wachs  zum
Bleichen,  Seidenabfälle  zum  Hecheln  (Kämmeln)

)  für  Gewebe  und  Garne  zum  Waschen,  Bleichen,  Färben,  Walken,  Appretiren,
  Bedrucken  und  Stiicken,  Garne  zum  Stricken,  Gesplnuste  (einschließlich  der  ersorderlichen
  Zuthaten)  zur  Herstellung  von  Spitzen  und  Posamentierwaaren,  Häute
und  Felle  zur  Leder-  und  Pelzwerkbereitung,  Garne  in  gescheerten  (auch  geschlichteten)
Ketten  nebst  dem  erforderlichen  Schußgarn  zur  Herstellung  von  Geweben,  sowie  für
Gegenstände  zum  Lackiren,  Poliren  und  Bemalen;

e)  für  sonstige  zur  Reparatur,  Bearbeitung  oder  Veredelung  bestimmte,  in  das
Gebiet  des  andern  vertragenden  Theils  gebrachte  und  nach  Erreichung  jenes  Zwekkes,
  unter  Bcobachtung  der  deshalb  getroffenen  besonderen  Vorschristen,  zurückge-
        <pb n="185" />
        1865.  181

führte  Gegenstände,  wenn  die  wesentliche  Beschaffenheit  und  die  Benennung  derselben
  unverändert  bleibt;
und  zwar  in  dem  Falle  unter  c  unter  Festhaltung  der  Gewichtsmenge,  in  den  Fällen
unter  n,  b,  4  und  c,  sofern  die  Identität  der  aus,  und  wiedereingeführten  Gegenstände
  außer  Zweifel  it.

Artikel  7.

Hinsichtlich  der  zollamtlichen  Behandlung  von  Waaren,  die  dem  Begleitscheinverfahren
  unterliegen,  wird  eine  Verkehrserleichterung  dadurch  gegenseitig  gewährt  werden,
  daß  beim  unmittelbaren  Uebergauge  selcher  Waaren  aus  dem  Gebiete  des  einen
der  vertragenden  Theile  in  das  Gebiet  des  andem  die  Verschluß=  Abnahme,  die  Anlage
eines  anderweiten  Verschlusses  nud  die  Auspackung  der  Waaren  unlerbleibt,  sofern
den  dieserhalb  vereinbarten  Erfordernissen  genügt  ist.  Ueberhaupt  soll  die  Abfertigung
Möglichst  beschleunigt  werden.

Artikel  8.  »

Die  vertragenden  Theile  werden  auch  serner  darauf  bedacht  sein,  ihre  gegenüberliegenden
  Grenzzollämter,  wo  es  die  Verhältnisse  gestatten,  je  an  einen  Ort  zu  verlegen,
so  daß  die  Amtshandlungen  bei  dem  Uebertritte  der  Waaren  aus  einem  Zollgebiete  in
das  andere  gleichzeitig  Stakt  finden  können.

Artikel  9.

Innere  Abgaben,  welche  in  dem  einen  der  verkragenden  Theile,  sei  es  für  Rechnung
  des  Staates  oder  für  Rechnung  von  Kommunen  und  Korporationen,  auf  der  Hervorbringung,
  der  Zubereitung  oder  dem  Verbrauch  eines  Erzeugnisses  ruhen,  dürfen
Erzeugnisse  des  andern  Thello  unter  keinem  Vonwand  höher  oder  in  lästigerer  Weise  treffen,
  als  die  gleichnamigen  Erzeugnisse  des  eigenen  Landes.

Artikel  10.

Die  vertragenden  Theile  verpflichten  sich,  auch  serner  zur  Verhütung  und  Bestrafung
  des  Schleichhandels  nach  oder  aus  ihren  Gebieten  durch  angemessene  Mittel
mitzuwirken  und  die  zu  diesem  Zweck  erlassenen  Strafgesetze  aufrecht  zu  erhalten,  die
Rechtshülse  zu  gewähren,  den  Aufsichtsbeamten  des  andern  Staates  die  Verfolgung
der  Kontravenlenten  in  ihr  Gebiet  zu  gestatten  und  denselben  durch  Steuer-,  Zoll=  und
        <pb n="186" />
        182  1865.

Polizeibeamte,  sowie  durch  die  Ortsvorstände  alle  erforderliche  Auskunft  und  Beihülfe
zu  un  ieen  zu  lassen.

nach  Maßgabe  dieser  allgemeinen  Bestimmungen  abgeschlossene  Zonfartel
4.  ahi  die  Anlage  C.

Für  Grenzgewässer  und  für  solche  Grenzstrecken,  wo  die  Gebiete  der  vertragenden
Theile  mit  fremden  Staaten  zusammentrefsen,  werden  die  zur  gegenseitigen  Unterstütz
ung  beim  Ueberwachungsdiensie  verabredeten  Maßregeln  aufrecht  erhalten.

r.

Artikel  II.

Stapel-  und  Umschlagsrechte  sind  in  dem  Gebiete  der  vertragenden  Theile  unzulässig,
  und  es  darf,  vorbehaltlich  schifffahrts-  und  gesundheitspolizeilicher,  sowie  der  zur
Sicherung  der  Abgaben  erforderlichen  Vorschriften,  kein  Waarenführer  gezwungen  werden,
  an  einem  bestimmten  Orte  anzuhalten,  aus-,  ein  oder  umzuladen.

Artikel  12.

Die  vertragenden  Theile  werden  die  Seeschiffe  des  anderen  Theiles  und  deren
Ladungen  unter  denselben  Bedingungen  und  gegen  dieselben  Abgaben  wie  die  eigenen
Seeschiffe  zulassen.  6

Die  Staaksangehörigkeit  der  Schiffe  jedes  der  vertragenden  Staaten  ist  nach  der
Gesetzgebung  ihrer  Heimath  zu  beurtheilen.

Zur  Nachweisung  über  die  Ladungsfähigkeit  der  Schiffe  des  einen  Staats  sollen
die  nach  der  Gesetzgebung  ihrer  Heimath  gültigen  Meßbriefe,  vorbehaltlich  der  Reduction
der  Schiffsmaahe,  bei  Feststellung  von  Schifffahrts=  und  Hafen-Abgaben  im  andem
Staate  genügen.  6

Die  Schifffahrt  zwischen  Seehäfen  seines  Gebietes  kann  jeder  Staatst  seinen  eigenen
Schiffen  vorbehalten  dagegen  soll  die  successive  Befrachtung  oder  Entlöschungi  in  mehreten
  Seehäfen  des  einen  Staates  den  Schiffen  des  andern  Staates  gestattet  sein.

Auch  sollen  unter  der  Bedingung  der  Gegenseitigkeit  überhaupt  alle  Begünstigungen,
welche  einer  der  See-Schifffahrt  treibenden  Staaten  des  Zollvereins  in  Bezug  auf  die
Behandlung  der  Seeschiffe  und  deren  Ladungen  einem  dritten  Staate  eingeräumt  hat  oder
einräumen  wird,  auf  die  Oesterreichischen  Schiffe  und  deren  Ladungen,  und  umgekehrt
alle  Begünstigungen,  welche  Oesterreich  in  diesen  Beziehungen  einem  dritten  Staate  eingeräumt
  hat  oder  einräumen  wird,  auf  die  Schiffe  der  Seeschifffahrt  treibenden  Staaten
        <pb n="187" />
        1865.  188

des  Zollvereins  und  deren  Ladungen  Anwendung  finden.  Ven  dieser  Bestimmung  sind
mur  diejenigen  Begünstigungen  in  der  Küstenschifffahrt  ausgenommen,  welche  Schiffen
  drikter  Staaten  nicht  durch  Uebereinkommen  tircherduml  sind.

Artikel  13.

Von  Schissen.  des  einen  der  vertragenden.  Theile,  welche  i  in  Unglücks=  oder  Nothsällni
  in  die  Seehäfen  des  andem  einlaufen,  sollen,  wenn  nicht  der  Aufenthalt  unnöthig
verlängert  oder  zum  Handelsverkehre  benutzt  wird,  Schifffahrts=  oder  Hafen  ·  Abgaben
nicht  erhoben  werden.

Von  Havarie  ·  und  Strandgũtern,  welche  in  das  Schiff  eines  der  vertragenden
Theile  verladen  waren,  soll  von  dem  andern,  unter  Vorbehalt  deoö  etwaigen  Bergelohns,
  eine  Abgabe  nur  dann  ertoben  werden,  wenn  dieselben  in  den  Verbrauch
übergehen.

urtirei-  14.

Zur  Befahrung  aller  natürlichen  uiid  künstlichen  Wasserstahen,  in.  Den.  Gebieten
ber  vertragenden  Theile  sollen  Schissstbr  und  Fahrzeuge  welche  einem  derselben  au-Hehören,
  unter  denselben  Vedingungen  und  gegen  dieselben  Abgaben  von  Schisf  vder  Ladung
  zugelassen  werden,  wie  Schiffoführer  und  Fahrzeuge  des  eigenen  Staates.

Artikel  15.

Die  Benugtzung  der  Chausscen  und  sonstigen.  Strahen.  Kanäle,  Schleusen,  Fähren,
Brücken,  und  Brückenöffimngen,  der'Häfen  #ind  Landungsplätze,  der  Bezeichumig  und
Beleuchtung  des  Fahrwassers,  des  Lootsemvesens,  der  Krabne=  und  Maageanstalten,  der
Niederlagen,  der  Anstalten  zur  Rettung  und  Bergung  von  Schiffsgütern  und  dergleichen
mehr,  insoweit  die  Anlagen  oder  Anstalten  für  den  öffentlichen.  Verkehr  bestimmt  sind,
soll,  gleichviel  ob  dieselben  vom.Staate  oder  von  Privatberechtigten  venwaltet  werden,
den-Angehörigen  des  andem  vertragenden  Theils  unter  gleichen  Bcdingngn  und  gegen
Cleiche  Gebühren,  wie  den  Angehörigen  des  eigenen  Staates,  gestattet  werden.

Gebühren  dürfen,  vorbehältlich  der  beim  Seebeleuchtungs-  und  Eeewwotsemuefen
zulässigen  abweichenden  Bestimmungen,“  mu.  bei  wirklichen  Benutzung  solcher  Alilagen
ouder  Anstalten  erhoben  werden

Dieselben  dũrfen  die  Unterhaltitngelostel  sammt  den  londeslblichen  Zinse  n  des  An  ·
det  nichk  übersteigen  »s-FrikinMinonur«-istGkicpi.i»-i»t..iin.

  27
        <pb n="188" />
        184  1865.

Wegegelder  für  beladenes  Fuhrwerk  sollen  auf  Straßen,  welche  unmittelber  oder
mittelbar  zur  Verbindung  der  vertragenden  Theile  unter  sich  oder  mit  dem  Auslaude
dienen,  da,  wo  dieselben  den  Satz  von  einem  Silbergroschen  (5  XNr.  ö.  W.)  für  ein
Zugthier  und  eine  geographische  Meile  erreichen  oder  übersteigen,  höchstens  zu  den
jetzt  geltenden  Beträgen  und  da,  wo  sie  jenen  Sat  nicht  erreichen,  höchstens  zu  diesem
letzteren  erhoben  werden.  Wegegelder  für  einen  die  Landesgrenze  überschreitenden  Verkehr
  dürfen  auf  den  erwähnten  Straßen  nach  Verhältniß  der  Streckenlängen  nicht  höher
sein,  als  für  den  auf  das  eigene  Staatsgebiet  beschränkten  Verkehr.

Für  Eisenbahnen  gelten  nicht  diese,  sondern  die  in  den  Artikeln  16  und  17  enthaltenen
  Bestimmungen.

Artikel  16.

Aus  Eisenbahnen  sollen  in  Beziehung  auf  Zeit,  Art  und  Preise  der  Beforderunngen
  die  Angehörigen  des  andern  Theils  und  deren  Güter  nicht  ungünstiger,  als  die  eigenen
  Angehörigen  und  deren  Güter  behandelt  werden.

Für  Durchsuhren  nach  oder  aus  dem  Gebiete  des  andern  Theils  soll  kein  Staat
höhere  als  diejenigen  Eisenbahnfrachtsätze  erheben  lassen,  welchen  auf  derselben  Eisenbahn
  die  in  dem  eigenen  Gebiete  auf-  oder  abgeladenen  Güter  verhältnißmäßig  unterliegen.
  "

Artikel  17.

Die  vertragenden  Theile  werden  dahin  wirken,  daß  die  Waarenbeförderung  auf
den  Eisenbahnen  in  ihren  Gebieten  durch  Herstellung  unmittelbarer  Schienenverbindungen
  zwischen  den  an  einem  Orte  zusammentreffenden  Bahnen  und  durch  Ueberführung
der  Transportmittel  von  einer  Bahn  auf  die  andere  möglichst  erleichtert  werde.

Sie  werden  serner,  wo  an  ihren  Grenzen  unmittelbare  Schienenverbindungen  vorhanden
  sind  und  ein  Uebergang  der  Transportmittel  stattfindet,  Waaren,  welche  in  vorschristomäßig
  verschließbaren  Wagen  eingehen  und  in  denselben  Wagen  nach  einem  Orte
im  Innern  befördert  werden,  an  welchem  sich  ein  zur  Abfertigung  besugtes  Zoll=  oder
Steueramt  befindet,  von  der  Declaration,  Abladung  und  Nevision  an  der  Grenze,  sowie
vom  Kolloverschluß  frei  lassen,  insofern  jene  Waaren  durch  Uebergabe  der  Ladungsverzeichnisse
  und  Frachtbriefe  zum  Eingang  angemeldet  sind.

Waaren,  welche  in  vorschristsmähig  verschließbaren  Eisenbahnwagen  durch  das  Ge.
biet  eines  der  vertragenden  Theile  aus-  oder  nach  dem  Gebiete  des  andern  ohne  Umla-
        <pb n="189" />
        1865.  166

dung  durchgeführt  werden,  sollen  von  der  Detlaration,  Abladung  und  Nevision,  sowie
vom  Kolloverschluß  sowohl  im  Innem  als  an  den  Grenzen  frei  bleiben,  insosern  dieselben
  durch  Uebergabe  der  Ladungsverzeichnisse  und  Frachtbriese  zum  Durchgang  angemeldet
  sind.

Die  Verwirklichung  der  vorslehenden  Bestimmungen  ist  jedoch  dadurch  bedingt,  daß
die  betheiligten  Eisenbahnvenwaltungen  für  das  rechtzeitige  Eintreffen  der  Wagen  mit
unverletztem  Verschlusse  am  Absertigungsemte  im  Innern  oder  am  Ausgangsamte  ver-Pflichtet
  selen.

Insoweit  von  einem  der  vertragenden  Theile  mit  dritten  Staaten  in  Betreff  der  Zoll.
absertigung  weitergehende,  als  die  hier  aufgeführten  Erleichterungen  vereinbart  worden
sind,  finden  diese  Erleichterungen  auch  bei  dem  Verkehr  mit  dem  andern  Theit,  unker
Vorauss#tzung  der  Gegenseitigkeit,  Anwendung.

Artikel  18.

Die  vertragenden  Theile  wollen  gemeinschaftlich  dahin  wirken,  daß  durch  Amabme
gleichförmiger  Grundsätze  die  Gewerbsamkeit  befördert  und  der  Besugniß  der  Unterthanen
des  einen  Theils,  in  dem  andern  Arbeit  und  Erwerb  zu  suchen,  möglichst  freier  Spielraum
  gegeben  werde.

Von  den  Unterthanen  des  einen  der  vertragenden  Theile,  welche  in  dem  Gebiete
des  andern  Handel  und  Gewerbe  treiben  oder  Arbeit  suchen,  soll  von  dem  Zeitwumkt  ab,
wo  der  gegenwärtige  Vertrag  in  Kraft  treten  wird,  keine  Abgabe  entrichtet  werden,
welcher  nicht  gleichmäßig  die  in  demselben  Gewerbsverhällnisse  stehenden  eigenen  Unterthanen
  unterworfen  sind.

Desgleichen  sollen  Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere  Gewerbetreibende,  welche
sich  darüber  ausweisen,  daß  sie  in  dem  Staate,  wo  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  die  gesetzlichen
  Abgaben  für  das  von  ihnen  betriebene  Geschäft  entrichten,  wenn  sie  blos  für
dieses  Geschäft  personlich  oder  durch  in  ihren  Diensten  stehende  Neisende  Ankäufe
machen  oder  Bestellungen,  nur  unter  Mitführung  von  Mustern,  suchen,  in  dem
Gebiete  des  andern  vertragenden  Theils  keine  weitere  Abgabe  hierfür  zu  entrichten
verpflichtet  sein.

Auch  sollen  beim  Besuche  der  Märkte  und  Messen  zur  Ausübung  des  Handels  und
zum  Absatz  eigener  Erzeugnisse  vder  Fabrikate  in  jedem  der  vertragenden  Theile  die  Unterthanen
  des  andern  ebenso  wie  die  eigenen  Unterthanen  behandelt  werben  .%
        <pb n="190" />
        186  1865.

Die  Unterthanen  des  einen  der  vertragenden  Theile,  welche  das  Frachtfuhrgewerbe,
die  See=  oder  Flußschifffahrt  zwischen  Plätzen  verschiedener  Staaten  betreiben,  sollen
für  diesen  Gewerbebetrieb  in  dem  Gebiete  des  andern  Theils  einer  Gewerbesteuer  ulcht
unterworfen  werden.

Artikel  19.

Die  vertragenden  Theile  bewilligen  sich  gegenseitig  das  Recht,  Consuln  in  allen
denjenigen  Häfen  und  Handelsplätzen  des  andern  Theiles  zu  ernennen,  in  denen  Confuln
  irgend  eines  dritten  Staates  zugelassen  werden.

Diese  Consuln  des  einen  der  verlraßenden  Theile  sollen,  unter  der  Bedingung  der
Gegenseitigkeit,  im  Gebiete  des  andern  Theiles  dieselben  Vorrechte,  Befugnisse  und  Befreiungen
  genießen,  deren  sich  diejenigen  irgend  eincs  dritten  Staates  ersreuen  oder  erfreuen
  werden.

Artikel  20.

Jeder  der  vertragenden  Theile  wird  seine  Consuln  im  Auslande  verpflichten,  den
Angehörigen  des  andern  Theiles,  sofern  letzterer  an  dem  betreffenden  Platze  durch  einen
Consul  nicht  vertreten  ist,  Schutz  und  Beistand  in  derselben  Art  und  gegen  nicht  höhere
Gebühren  wie  den  eigenen  Angehörigen  zu  gewähren.

Artikel  21.

Die  verlragenden  Theile  gestehen  sich  gegensertig  das  Recht  zu,  an  ihre  Zollstellen
Beamte  zu  dem  Zwecke  zu  senden,  um  von  der  Geschäftobehandlung  derselben  in  Beziehung
  auf  das  Zollwesen  und  die  Grenzbewachung  Kenntniß  zu  erlangen,  wozu  diesen
Beamten  alle  Gelegenheit  bereinwillig  zu  gewähren  ist.

Ueber  die  Nechnungsführung  und  Si#akistik  in  beiden  Zollgebieten  wollen  die  vertragenden
  Staaten  sich  gegenseitig  alle  gewünschten  Aufklärungen  ertheilen.

Artikel  22.

In  densenigen  einzelnen  Landestbeilen  der  vertragenden  Theile,  welche  von  deren
Zollgebict  ausgeschlossen  sind,  sinden,  so  lange  deren  Ausschluß  dauert,  die  Verabredungen
  in  den  Artikeln  1  bis  9  des  gegenwärtigen  Vertrages  keine  Anwendung.

Artikel  23.,
Unmittelbar  nach  Austausch  der  Ratisicationen  dieses  Vertrages  sollen  Commissa-
        <pb n="191" />
        1865.  187

rien  der  vertragenden  Theile  zusammentreten,  um  die  zur  Ausführung  desselben  erforderlichen
  Vereinbarungen  und  Vollzugsvorschriften  sestzustellen.
Artikel  21.

Die  in  den  Nulagen  dieses  Vertrages  enthaltenen  Beslimmungen  sind  als  integrirende
  Theile  desselben  anzusehen.

Artikel  25.

Der  gegenwärtige  Vertrag  trikt  vom  1.  Juli  1865  ab  an  Stelle  des  Vertrages
vom  19.  Februar  1853.  Seine  Dauer  wird  auf  die  Zeit  vom  1.  Juli  1865  bis  zum
31.  December  1877  festgestellt.

Beide  Theile  behalten  sich  vor,  über  weitergehende  Verkehrserleichterungen  und
über  möglichste  Annäherung  der  beiderseirigen  Folltarife  und  demnächst  über  die
Frage  der  allgemeinen  deutschen  Zolleinigung  in  Verhandlung  zu  treten.  Sobald  der
eine  von  ihnen  den  für  die  Verhandlung  geeigueten  Zeitunkt  für  gekommen  erachtet,
wird  er  dem  andern  seine  Vorschläge  machen  und  werden  Commissarien  der  vertragenden
Theile  zum  Behuf  der  Verhandlung  zusammentreten.

Es  wird  beiderseits  anerkannt,  daß  die  Autonomie  eines  jeden  der  vertragenden
Theile  in  der  Gestaltung  seiner  Zoll=  und  Handels-Gesetzgebung  hierdurch  nicht  hat
beschränkt  werden  wollen.

Artikel  20.

Der  Beitritt  zu  diesem  Vertrage  bleibt  jedem  deutschen  Staate  vorbehalten,  welcher

sich  künftig  dem  Zollvereine  anschließen  wird
Artikel  27.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  ratifizirt  und  es  sollen  die  Ratisikations-Urkunden
binnen  sechs  Wochen  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  11.  April  1865.

(ez.)  Pbilivsborn.  Hasselbach.  Freiherr  von  Hock.

(I.  S.)  (I.  S.)  (L  8.)

von  Neichert.  von  Thümmel.
(I.8.)  (I.  S.)
        <pb n="192" />
        188  1865.

Zousatze

Anlage  A.

Einfuhr  aus  dem  Follvereine  nach  Oesterreich.

 

1

2

 

Benennung  der  Gegenstände.

 

I.  Landwirthschaftliche  Sree
Getreide,  Hülsensft  rüchte.  Mebt  und  Mahlpro
2)  Weizen,  rielt  (Dinkel).  Frnn  ebetorn  oder  Ruchmeitzen,
  Oirse,  Mais  (türkischer  Weizen,  Qukurus.).  Nongen.

Vohhe  54  Linsen.  Wicken,  Fuckererbsen  (Zizern)?.  Gerste

alz.  nn  Paf

5)  n  und  Mapip  (  kkolllc  grschcolelc  und  geschälte
Körner,  Graupen,  Grüte  Gries);  serner  S  Stzrfegummi  (Der.
trin,  Leogomme)

Gemüse.  Obst  und  andere.  Garten.  %  Feirfrüchtt:

u)  Grtengewachsen  muse  und  Krautar  len,  Kr.
toffeln  und  Nüben.  ecbare  gnreten  Pilie,  Schwämme,
schlieülich  der  Trüffelu,  Knoblauch.  Shhninilauch.  Porri,  zun.
bein,  auch  Blumen-  und  Meerzwiebeln.

,  ,  til  lpscl  Ihm-Ins  Ankona-Nimm
Johannisbeer  77.  Kirsche  in,  Kürbisse,  Melonen.  Mirabellen.
Mispeln,  Hafel.  und  wössche  Nüsse,  frische  grünc.,  unausgeschalte.
  Pfirsiche,  Pfllaumen,  Quitten,  Schlehen,  Stachelbecren,
  dann  Waldbeeren  aller  Art.  z.  B.  Berberitzz  Vrom-Erd-
  und  Heidelbeeren

Vast,  roher,  Binsen,  Schilse,  Nohre  (Dach=  und  Weberrohre,
  auch  gespalten,  geschnitten  und  gespint  zu  Weberkäm.
men).  E  Flechten.  Moose.  Feuerschwamm.  roher.
Holzzunder  9  i.  vermoderle  Holi  von  Buchen.  Ichter  uc.).

ine  Stträuche.  Reben.  Schößlinge,  Schtunge  Stauden
zum  Verphanen  ingleichen  lebende  Gewächse  in  Töpfen  oder
Kübeln,  frische  Blumen,  Blätter  (auch  Maueserbtten)  und
angh  ven.
Grassaamen.  Heu-  Häckerling.  Suoh,  auch  Stroh,
Wi  und  Strohähren  (natürliche  in  Putzarbeiten).

Futter  Grfräuter:  Heisell  und  Heidekrantwurzeln,  Slengel
und  Blätter  der  Heidelbeeren

Getreide  in  Görben,  Hülsenstüchte  im  Kram,  Maisstroh.

 

Maßstab

#1
Verzollung.


1  Zir.

 

Inbetrag.


r*

frei

srei

 

Al.
        <pb n="193" />
        1865

180

 

3

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

Maßstab

Verzollung.


 

 

 

Maiskolben  (leere),  Stengel  und  Blätter  der  Mais
s  Mohnsamenkapseln  leere.  Lardendisseln.  Srenkan,
Nadeln  und  Zapsen  von  Nadelhölzern
Asphbodillnollen  (Goldwurzeln).  bowohl  frisch  als  troden.
Kalmus,  frischer,  Krappwurzeln,  ftische  Cichorien,  nicht  getrocknet.
  Aucheckern  (Auchkerne),  Erdnüsse.  Flohsamen,  Roß.
astanen.  Wachholderbeeren.
Oelsagt,  als:  Naps,  Hanf-,  Lein.  und  Wohnsamen.  gell.
ber  Nabs  oder  Lein=  und  Vogeldotter.  Sesam,  der  S
pdes  Nicinus  (semen  cutahnelne  majoris),  der  Mad-  znd  Vonueiseienalin
  dann  die  Kerne  der  Marillen  (Aprikosen),
Pfrsiche  und  Raumen
5v  ucesat  und  Sämereien.  d.  i.  Samen  zum  Garten.  und
eldbane  (beispielsweise  gehören  hierber  Angellka.,  Dill.
Wichrattn  IPäomen  J.  Kohl-  und  Runkelrübensamen.  Moorbirse.
  (  urlen.  ürbis.,  Quitten-  und  Melonenkerne,  Tabak.
samen  ).,  Samen  von  Waldbäumen,  dann  Runkelrüben,  gerocknete

e)  atieugewächse.  wibereilele.  d.  i.  Gemüse  und  nArantarten,
Kartosseln  und  Rüben,  eßbare  Wurzeln.  Schwämme  und
#iise  genschlesih  der  #r.  üf#eln).  gelwocknet  oder  comprimirt.
gedorrt.  zuschnnt,  en  oder  sonst  zerkleinert,  gesalzen,  in  Essig

zuberuyr  v.  i.  getrocknet,  gedörrt.  zerschnitten  oder

bauf  an  Weise  zerkleinert,  ohne  Zucker  gekochte  Obstmuße.

ingleichen  Rüsse,  als:  welsche  und  Haselnusse,  trockene  oder

auogeschälte.

enssaat,  Senspulver  oder  gemahlener  Senf  (nicht  in  Blasen,

  giuschen  oder  Krügen  verpackt).  Anis.  Koriander.  .  Fenchel
und  Kum  .
cl)  Muhmen  (Makonen)  .

k)s  Onglwljlafl
II.  Thlere  und  iri=  Produete.
Fische  Schagl.  und  andere  Wasserthier
a),  Fische,  srische,  so  owobl  lebend  als  ongtn  de  us-  und
Vachkrebse,  frische,  Schnecken,  Biber,  Oller  .
b)  Miche  *  An#taben  der  Heringe,  Cos  .0  4%
Scoranze  und  Stocküsche),  gesalzen,  gelro  net.  ihuchen  rV
Meerwasser  eingelegt  (marini#t)  .....

 

Zir.

 

srei

irei

srei

 

 

Zollbetrag.
        <pb n="194" />
        190  1865.

 

4

5

7

Benennung  der  Gegenstäude.

Schlacht  ·  und  Zicerb
)  Ochsen  und  Stirers  .
l-)Wle.................
c)«’ytmqoiel)...............

)  Hammel
7*7  br  Schafvieb  (mir  Ausnahme  der  Hammet)  und  ziegenco



—

*  zhine  (einschlüsfig  der  Spanserkel  von  mehr  als  20  3

8)  Wnferfele  nicht  mehr  alo  20  Zollpsund  z  Gewichte
Anmerkung  zu  den  Pes.  4  °2  bis  luchtoich  in  volrednel
#uhn  t,  selbsi  noch  mit  dr  Haut  und  den  öenton
erseben,  ist  wie  Fleisch  zu  behandels
11)  Herde  und  Füllen
uny.  Fülleu,  woek  vice  der  Muneer  lolgen.  s  l
Nicnenslockc  mit  lebenden  Vienen.  Geslügel  aller  Art.  udpre.
fleines  (Hasen  und  Kaninchen),  Wilopret  Uroßes,  lebendes
-  Producte:
Felle  und  Pts.  solnende:  Ninds  (d.  i.  Dison-,  Büssel.
albs  An
nlten#  Maneiel.  1  er.  Giels,  KamerlHunds,
Dachs.,  Schwein,,  Gems.  Neh#,  Elenthier.,  Neun.
ktbier-,  Flubpferd  und  rchn  dann  gemeine  Schaf-(auch
  Schöps.,  Sle  erbling.  Lamm.),  gemeine  Fiegen  (auch
s*s*s  7  006  ,  Hasen=  und  aniichensell=  und  Fischhäute


oder  gesärbt  (auch  gebeizt),  auch  in  Sckenkonm  gelegt,  Vorsten,
  Bettfedern,  Foch,  iele,  roh  und  zugerichtet  (Schwibsedern),
  und  unzubereitete  Schmucke  ern

Dc)  Eier  aller  Art.  Milch  (auch  geronne  Naym  und  Topien

4)  Höôrner,  Hornscheiben  und  P.usg  kuinocbenrebte  (Spodium)

e)  Frische,  gesalzene  oder  getrockuete  Bla  dien  und  Därme,  Goldlägerhautchen
  dann  Darmseite  b.  i.  Stridke  aus  groben

W  )-  ...
Dek,  michs  thalsme  und  ungeschmolzcne  .....
q)  Kask.  Wachs  (gelbes  und  weißes  .-  .

III.  Oele,  fette,  -—Wiesd#  und  Speisen.
Oele,  felle,  mit  Ausuahme  des  Baum-,  Palim  «  und  Cocosungöls,

 

so  wie  der  parsümirten  Oele,  in  Fässern  oder  Schläuchen  rbsen.

Maßstab
der

Ochsen-,  Stier-  und  Terzen.),  Pserde  (auch

b)  Haare  aller  Art,  roh.  und  zubereitet.  d.  i.  gebechelt.  gesonncn

 

Verzol:
lung.

1  Stück

.
betrag.

i  sic

frei

frei

frei

l
—
*

1r
SE'l
        <pb n="195" />
        1865.

 

o

—

Benennung  der  Gegenflände.

Maßstab
der
Verzollung.


 

 

3  in  F
in  Kufen  und  rm  :  auch  tꝛlutern)

)rP  merk.  Für  Nechnung  des  Staates  wird  bine  innere  #bhabe

ein  verzollten  Vier-  kur-  bei  der  Elnsuhr  In  die  geschh

.  nen  Städte  erhoben  werl

Eßwaar
i)  eo-  gemeines,  d.  i.  sowobl  schwarzes  als  weißes,  wie  auch

issozwieback

b)  #  werk  (d.  i.  **  und  gleichartige.  nichi  gebackene  Er,
zeugnisse  aus  Mebl)

Senuf  zuwder  (in  Vlasen.  Fla  —  rhocn),  Senk,  zuberciteter;

  Aale  in  Oel  rung  (in  Fässern)
Ganserene  Zuckerwerk.  Kuchenwerk;  alte  in  Flaschen.  Vüchsen

(bolzerne  Sbhahhuee  zuenonmen)  und  dergleichen  eingemachle,

  eingedämpfte  oder  auch  eingesalzene,  dann  %  m
ucker,  Honig.  Oel  oder  sonst  eingelegte

emüse  und  andere  gersennbete  (Pilze.  Ti#sfeln,  (Bee:

gel.  Seetbiere  u.  dgl.);  ferner  Pasleten,  Tafelbonillons.  Ge.
lees  (Sulzen),  Sauten  und  andere  äbnliche  Gegenstände  des
seineren  Taselgenusses

Anmerk.  *s  hullen.  bue,  in  Umschließungen  eingeden,  dle

n  böheren  Zolle  unterliegen,  als  die  Eßwaare  selbsi.  so
1n  wvteleln  nach  dem  Zollsatze  für  die  Umschließungen  zu
vergollen.

IV.  Brenn:,  Bau=  und  Werksiosfe.
bonz.  Hobeen  und  To  f
WoleSmchlvomeqkbktictegewachle
anhebt-neuen  Stämme-I  und-äu  Schulen-c  und  ten.
die  nicht  länger  als  42  W  beus  2  0.  auch  *  borke,
Vusch,  Faschinen,  Flechtweiden  und  -  .

h)  chkholzgesucnies(eukosfch).l.'  oi  vorgearbeitet,
  also  in  Kbehlurne  m  b  aus  Wiener
Zoll,  oder  in  r  stöcken,  Stangen,  EWsl  olzu  w.  und
Luge  h  d.  i.  Sägewaaren,  Faßbolz  (Dasbt  und  alles

roh  orglurbteilst  Werkhotz.  mit  WoIbn  der  W  dourniere
)  Holzkobln  TokfTotilohlmilankqtmlohlc

-  O
—  —

Mineralien

8n  rohe.  d.  8  und  zaieenn.  auch  in  Platten.
8  nicht  #ie  und  nicht  p  (#.  B.  Bruch-,  gallchieser,
  Mauersteine,  W  Wol#.  und  mit  eisernen

 

Fürstl.  *  Rudolst.  Gesetzsamml.  XXVI.

1  Zir.

100
Wr.
—
100
Wr.
Kbriß.
1  Ztr.

 

2  50

r

srei

srei
frei
        <pb n="196" />
        192  1865.

 

Benennung  der  Gegenstände.

 

—

2

 

Reisen  oder  Metallhülsen).  Schleis  und  Wftsteine  aller  Art.
Probirsteine,  Feuergeine  (Ftintengeine).  bauls  eine,  vohe  Granit
  ·  und  Marmorblocke  dergl.),  L  grapbirsieine  (sogenannte
  Pebleian  Pan  n),  auch  e  eichnungen  oder
Schrift,  Dach-  und  Mauer,  gn  Schlacken,  Sand  (auch
jarbiger  Streusand,  mit  Auoͤnahme  der  Schmalte),  Kalf  und
gebraunt  und  ungebrannt.  Mörtel,  Amianth  und
besl.

*-  4.  B.  B  Eisen-,  Kupfer-,  Zink-  und  Zinnerze.
oset  nh  mmtt  Kobalt-  und  Asceler  erzt.

Puszuolan=  und  Sontortimerde.  (huch.-  Cement  und  Traß).
Mergel,  Lehm,  gemeiner  Ziegel,  und  Töpferthon,  Trippel.,
Talk“  und  Wen#eneser  2  auch-  noelddn  Maltheser

gut  oder  Porzellan,  alle  diese  Gegenstände
h  ine  eschlemmt.  Kreide.  weiße  und  schwarze.
voh.  ungeschnitten  un  geschlemmt.  Garten-  und  Moorerde
ie  E  gemeine,  .Thũr  -  B  Fensterstöcke,
ulen  und  v60  higenelt.  *rm  Nöhren,  Tröge
u.  dal.,  ungeschlissen,  mit  Aus  c
und  Munal,  tb  en  den  bun  *  Steinen  beigelaͤhll.
b)  Schiefertaseln  (auch  in  Holzrahmen  der  Posit.  33  5.).  Schiesergriffel
  (nicht  bemalt  oder  estrichen  oder  *  anderen  Materjalien
  in  Verbindung).  iefervapier  und  Tafeln  beraus.
ohne  Verbindung  mit  netbR  Materialien,  Kreide  und  *
En6  bheschnttten-  Vimsstein,  gesormt,  Bimsslein-,  Gla
und  Schmirgelpapier,  Bimsstein=  und  Le,

unnnss,  4epsebee  e  Gerb=  und

ische
Oel-  aäͤlherist
5'  aherisceY  —  Kauischuc  ·  Lorbeer-,  Nosmarin.
und  Wachholderöl
b)  Sete-  beriche.  d.  f.  alle  mit  zsbue  der  vorsiebend  uer
und  der  unter  Pos.  14  genannten  älberischen  Oele,  dan
bolihr  Esnr.  Fette  und  Oele,  alle  vuese  m.  elä  n
Vehãltnissen  von  mehr  ls“  4  Nied.-Oesterr.  Ma
Anmerk.  Kommen  dlie  unter  us  b  genaunten  Essige,  geiit  und
Dele  in  Schällu#hts  bvonz  ½8  Nled.-Oesterr.  Maß  oder  dar- 



 

Maßstab
der
Verzollung.


1  Zir.

Zollbetrag.


 

srei!
        <pb n="197" />
        1865.

193

 

HBe#ensung  der  Gegenttände.

HMaßstab
Verzollung.



Zollbeirag.


Kr.

 

3  1

—
#

 

zirn  bor  so  find  sie  als  Parfümerlewaaren,  Pos.  42c.  zu

Farbwuhetn=  oenn,  gemahlen  und  ungemahlen,  als:  echte  und
fa  ug  kanna,  Curcuͤmä,  Krapp,  dann  Waid,  Wau,  Saflor,
ibegi  an  Kermesk  rner.
ach  und  40  sin,  Gelbholg  (Jast)  weiße  Seeblumen-„,
  Quercitron,  herberlobe  und  Uckbmmde  (d.  i.  von  Vir-8
  rsi  en,  Fich  ten,  Tannen.  Noßkastanien,  Ulmen.  WMidden.
Erlen).  Summach,  Gichein  und  Detanen  (Val  sonta).  Anob
pern  (Eckerdoppern),  auch  Ano  oppermehl,  Galläpsel
*2  Theer-  und  Minen
a)  Harz,  gemeines  4  weißes  ,  belbes  und  schwarzes,  von  Nadelbe
  izecn),  vern  S#  Steinkoblentheer  und  Daggert).  Coin
  erpe  lnl  ctntgo  (auch  und  Theeröl).
Aspbalt  und  andere  Erdhar  ze,  Vergpech,
Steinöl  zurhsl  und  E  Stei  vsnsherh  (cich  Venzin)

b)
—½ëés  iset

Schwe  *  Stücen  und  Stangen,  auch  gemahlen  und
Seine  Satteier  —  senbruch,  zinkischer  (Tuna
**.  Pottasche  (auch  all.  e  andere  uunou  r3  elaugte  Holzasche).
  Weinslein  E  raffinirt  und  krystall  auch  Wein-1
  getrocknet,  Wiscdini  W1  t  Eisenmoor
  und  Eilensafran,  Arlenik  und  arsenige  Säure,  Arse.

künstliche,  einschlieöllch  der  Flaschen  und  Krüge,  Spießglanz
und  Spieüglanzkönig

b)  Soda  (d.  I.  lsW(lV*  utesuur  Natron).  Digestiofalt  470  a
saures  Koli),  Kali  und  Natron,  ein,  oder  zweisach  schwefel
leune  daun  Stuntrn.  Salzsäure.  Salpeiersäure  (Scheidewasser



Uc)  Alaun.  #üter  (Sitber:  zuns-  Goldglätte),  Saipeier.  rafñ  ·

nirt.  d.  stallisirt  oder  in  Tafeln=  nd  miote  .  emischter

—
2
2

·  o-Ammoniaksalze

  (d.  .  btuae  vihgonrte,  und  schwefelsaures

  Ammoniak).  Hirschborn=  und  Salmiakgeist,  Verbindungen

  von  Holze  a#n  mit  Eisen,  Blei  oder  Kalk  (bholzessiglauret

  .

I  it  in  Ien,  (ttonenfgurr  Kalk.  Mierlteres,
chwef  sin  Barht,  gepulve

d)  4%  uund  Jiweih  (Zinkon  n  Chlorkalk,  blau-.

und  chromsaures  Kali,  cchromsaures  Bleioxyd,  Grünspan,  Mas- 



sikot,  Menaig-  Natron  (Sode  buerrbonsteb.b.

1  Ztr.

 

srei

srei

jrei
        <pb n="198" />
        194  186.5.

 

Benenn#ung  der  Gegenpßinde.

aßstab
der

VBerzollung.


 

—
—

2##·

 

Orseille  und  Persio,  Eichenholz--,  Galäysel.  und  Knoppernzlract
  Schüttgelb,  Zaffer  und  andere  Kobalwerbindungen,
chmalte.  Streuglas  und  Weinsteinsäure

c)  Aetznatron,  Oxalsäure,  oxalsaures  Kall

VI.  Metalle,  roh,  und  als  Halbfabrikate.

Blei
*  Vlei,  Harlblei  (Hhistgsebeermetall)  Bleia
5)  Mlei-  ochoscn  sessel.  Mehear  un,  *
Schrote  u.  dal  4  erolie  und  atzogenes  Biei
druckerleltern.  s  iten  ..
en:
a)  Eisen,  rohes,  auch  use  gebrochenes  Eisen,  Eisenabsälle
HGiten  irce  Firsdn
f  geschwebt-es  und  gewalztes).  in  StämleSr
  auch  Luppeneisen,  dann  Eisenbahnoh-
  und  Cement-,  Guß  und  xaral

  .
c)  ,  schwarzes  (an  ck-  und  Wintelbleche).  Stahlobess
  „Stahlplaiten,  16e  t  (undosbege  Eisendraht  (unbect

an  Eihr  ndsk  Stahl  in  Stäben.  fasonnirt  (d.  i.  in  einer  für
u  Gebrauch  vorgerichtelen  Form  ausgeschmiedete  oder  gein
  Sütet,  8  heisen  (Tyres),  Eisenbahnschienen  aus
theile  (Achsen,  dgl.),  sofern  dergleichen  Lenan.
eisen,  Anker,  Anker=  und  Schiffskerten
d)  huried  und  Gicint,  Lebtrt-  unrsrit,  verzinnt  (Weiß
verzinkt  oder  mit  Blei  hosen:  Stablblech  und
achh;t  ei  polirt.  Einndrabt  ,  polttt  otkvnkupimvek
IsustoekzmttSlqhdmbt  wahrt  und  unpoltthuch  Stahlaiten,
  dann  scmiedreiserne  Nöô
e#)  Eisenguß,  Grober  t  OD.  i.  Kessel.  .  Nlaten,  Näder.  Nöb.
ren,  Noste,  das  Sti  5  im  slnP  von  mebr  als  25  die

5  thhiaihen  das  Stück  im  Gewichte  von  mehr  als

enln  —  —  unedle:  mit  Ansnahme  von  Vlei  uͤnd
en:

8  Noh  (in  Blöcken,  Nosetten.  Scheiben.  Spleißen.  Stangen

 

und  Alumpen.  auch  alt,  gebrochen  und  in  Absfällen):  bierher

Stohl.  rob  worgeschmiede  ele  Maschinen=  und  Wagenbestand

theile  4½  einen  Centner  und  darüber  wiegen,  Pflugschaar

 

1  Zir.
u
        <pb n="199" />
        1  8  6.5.

195

 

Heuen#ung  der  Getenstlude

a

Seis.
lung.

Jollbetrag.


di.  **——*  ar.

 

9

#
S

*##
r—“

ehören  auch:  Aluminium.  Kobalt=  und  Nickelspeise,  Nickel-2
  wamme  Kupfer=  und  Zinnosche  und  Oueckülber
Jink  in  Stangen,  Platten,  Blechen,  Drähten  und  Nöbten,
!n  a  Zinkguß  rober,  d.  i.  nicht  weiler  bearbeiteter,  ohne
Verbindung  mit  anderen  Bestandtheilen,  als  mit  Holzarbeiten
der  Position  338  und  d  und  Stangen  oder  Platten  von  Eisen
in  Stangen,  Platten,  Blechen,  Drähten  und  Toren
Zinnguß,  voher,  b.  u.  nicht  weiter  bearbeileter,  ohne  Verbinil
  andern.  kadhen  als  mit  P#0  tetteie  der  Poliuonen
  33  a  und  b  und  Stangen  oder  Platten  v  n  Eisen,
ann  Zinnwaaren,  !*m[ißs  als:  Schüsseln,  Teller.  *  und
hanne  ——  *Wl*7  laciri  und  obne  Verbindung  mit  anderen
aralien

rP5

S—
S
2
*
r—i
5
.
-
5
".
3
2
—
!-.
*
*
s
m
S
.
Z.
m.
*

Gewichte  von  mehr  als  8  25  Pfd.,  und
Füü,  W“  das  -  im  wiace  von  weht
a

VII.  Webe-  und  Wirkstoffe  und  Garne.

Flachs,  auch  Flachobanmwolle  V  I  chemisch  präparirler  Flachs),
anf.—  Jute  und  ondere  vegetabilische  Spinnstoffe,  roh,  geröstet.
ebrochen  oder  gebechelt  auch  zu-  Abfallen  (Werg,  Heede  J.  dann
SBaton  olle  und  Seegras

Sasuiiiten  roh  und  gekämmt.  gefärbt.  gebleicht,  gemahlen  und

in  .

Vatmnvollanllc  (ungemiccht  oder  gemischt,  mit  Leinen  oder  Wolle):
Nob.  nicht  geble  ticht  ,  nicht  gefärbt  und  nicht  drei=  oder
shdoen  pzwn  int  .

)Gebltsedochch  keisodek  mehkdkåbtsg  geswmst  und

nccht  geärbt.  dann  ungewebie  Dochle-  ohne  oder  mit  it  Wache  .

25  —  d.  i.  Garne  aus  Füchs,  Hauf  oder  Werg
a)  Handgespinust.  roh,  d.  i.  weder  gebleicht.  oche  esarbi  oder
zwirn
b),  epk  voh,  d.  i.  weder  gebleicht,  noch  gefürbt
oder  n
s)  deteicht  macht-as  sit-gekocht)  gesucht-I  webt-m  ovkk  at- 



faͤrbt  (jedoch  nicht  gezwirnt)

 

1  Zir.

frei

frei

frei
        <pb n="200" />
        196  1865.

 

Bee##ung  der  Gegenstände.

M#,

—2
lung.

Lollbelrag.


.  a

 

25

24

S

Wollgarne.,  (d.  s  Garne  aus  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren):
2)  Siurichharn  ,  roh  dswedekgcfsthnochdmodekmehts
atgfle
b)  ammisgert,  k00..  d.  i.  weder  vurlirt.  noch  wei-,  oder  mehr.
drähtig  gezwirn  .  .

VIII.  —  und  Wirkwaaren.
Baumwollwaaren,  d.  i.  Webe=  und  Wirkwaaren  aus  Baumwolle,
oder  aus  Baumwolle  und  beinen,  auch  in  Verbindung  mit  Gummiadben,
  jedoch  ohne  Beimischung  von  Seide,  Wolle  oder  anderen

a)  Rohe  ungebleichte,  dsche.  nicht  gesärbte  und  nicht  bedruckte
Webewaaren  (auch  geköpert.  Seaeen.  gerauht),  mit  Ausnadme
  der  lammrtrtigen  (mit  au  schnitkenem  und  nicht  auf-"ul
  Flor),  dann  Nete,  Gitter  (Marly)  und  Gurten
Im  gewe

Nicht  unter  a  *  vichit  Webewaaren,  dann  Posamen=5*5.

  Knopfmacher-,  Band-  und  Snumpswaare  I
)  Alle  undichte  Webeivaonen  gu#t:  ausnehme  der  VBobbinets

*  Gu  englais),  Ailets  und  Spie

Leinenwaaren,  d.  i.  Webe.  Wirk-  die  eilerwaaren  aus  Klachs,
anf.  geig  Munn  dlaitefasern).  Neusecländer  Flachs,
da  ass,  See·  uͤnd  chinesischein  Grase,  Juse,  Waldwolle  und  auderen
degttabũischen  Fasern,  mit  Ausnabme  der  Baumwolle,  auch  in

Verbindung  mit  hiua  irdoch  ohne  Beimischung  von  Seide,

Wolle  und  anderen  rhaare

)  Seilerwaaren.  hapet  17h•  gebleicht,  als:  Seile,  Taur,
Snicke,  Vindfä-  .  (Spagot  it  Ausnahme  der  gebseichen
und  gefärbten)  aus  Flachs  oder  Hauf.  Werg,  Jute,  Manillohanf
  3  Frukeelcnber  Flochs,  VBast  und  anderen
vegetabilischen  Fasern.  mit  Ausnabme  der  k##n  wolle,  auch
geibeert,  belenn!.  gesirnißt,  dann  Eimer  Pihenersschebeh  aus
Testch  srnen  —  Hanf,  serner  Gilter,  Gurten.  Tragänder,
  S  aller  Art,  auch  Athe.  ungebleichte,  und
erz  h  14

Anmerk.  Unter  cen  Vacleiuwand  wird  ein  giotus,  grobes.  ungeleichtes

  Gewebe  ohne  Köper  und  Musler  verstanden,  welches
icht  über  24  Keitenfäden  auf  einen  Wiener  Currentzoll  enthält.

b)  ##imwande  mit  Ausnahme  der  unter  4  zund  he  genannten,  und
Zwillich  und  Drillich,  alle  diese  Gegenstände  roh.  ungebleicht
und  zgener,  dann  Feuerloͤscheimer  Ne#  ungeditichtem
Segeltuche

 

1  Zir.

½
        <pb n="201" />
        1865.

+–

 

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der

Verzollung.


Zollbetrag.


—

*

 

r□
S

—
S

29

D)  Alle  dichte  El  WS  mit  Ausnahme  der  unter  anderen
Posinonen  genannt
Leinwand,  von  der  Get.  als  100  Keltenfäden  auf  den  Wiener
Currentzoll  geben,  dann  Posamentier,,  Knopfmacher-,  Bandund
  Fikumswa  aaren
e)  Battiste,  dann  Gaze.  Linon  und'  grnn  awdice-  Webewaaten.
mit  Ausnahme  der  Spigen  und  Kan
Wollenwaaren,  d.  i  alle  Webe,  und  Wlnn  aren  aus  Wolle  odei
anderen  Wähanen.  auch  in  Verbindung  mit  Gummisäden  und
anderen  zuchte  seidenen  Webe,  und  Wirklmater  ialien:

Zc.  nicht  bedruckse  und  nicht  sanl  artige  Webewaaren.
nicht  ze  ié  Filzwaaren  und  Saßteych.  5(re  Ausnayme  der
Fußteppiche  aus  Hunds.,  Kälber-  und  Rindshaaren

Anmerk.  28  hewalkten  Waaten  werden  nur  iene  b  igtzaͤhlt,  d  etiue
vollst  enn  Walke  erhalten  haben  (nicht  *  sesst  sind).
b)  Alle  sammelartige  und  alle  ungewalkte  dichte  Webewaaren  (miu
Ausnahme  der  unter  c  genann  n#en),  dann  Posamentier-,  Knopfmacher-
  und  Strumpfwa
e)  Alle  undichte  Webew  E43  WMit  fuoinahee  der  Spitzen),  dann
Sbawis  und  Shawltü
Waaren,  in  denen  außer  gn,  ren  Webe  e-  und  Wirkmaierialien  ssich
au  ’  besindet,  zt  Ausuehme,  der  Blonden  und  Spitzen
Wachstuch,  Wachsmonsselin,  Wachst  1  und  Grolte,  mit  Kaut-323.
  Pae  Sonne  u.
Wachstuch,  grobts,  d.  Aherbdieinwand,  unbedrudie,  und
nch
b)  Wachsluch,  feines,  d.  .  alles  andere  auch  Wachsmousselin,
Malertuch,  Ledertuch  und  Wachsta
c)  Gewebe,  mit  Kautschuck  boer  Guttapercha  uͤberzogen  ober  ge.
tränkt  oder  durch  :  wischenh  agen  aus  jenen  Hearsen  verbunden.
Anmerk.  zur  Klasse  ——  #rreien,  Kleidungen  und  Putzwaaren.
“l  und  Wbintmnolnemet  in  Verbindung
ilt  etalsiden  *8  crnnd  n  Glase  sind  in  dleser  Klasse
nichl  begri

7*s
—

X.  Waaren  aus  Borsten,  Bast,  mG——  Gras.  Schilf,
e  Stubleoe  und  Stroh,  Papier,  Leder,
Vapler--,  Leder,  Gummi,  und  Kürschnerwaaren.

sust  aw  Siebmacherwaaren
#  Vorsten  und  Absta  eber  aus  ungesärbten  Frdern.

 

keige  4|  in  Verkhung  mit  Holz  und  Eisen,  und  serlige

1  Zu.
        <pb n="202" />
        198.  1865.

 

 

Macstabc  Joll-#ar
  Benennung  der  Gegenstände.  Vorzol,betro0.
lung.  di  san.
erne  Siebe  mit  Boͤden  von  Holgeseecht  oder  Eisendraht.
*  Ho  olste  bböden,  weder  gebeizt,  lackirt,  gefirnißt,  gefärbt,  gt
no  1  Ztr.  3—
ih  04  r  die  unter  t  enannien,  auch  in  Verbindung.  mit
anderen  Materialien,  insosern  sie  durch  diese  Verbindung  nicht
unter  die  kurzen  Waaren  und  die  Waaren  der  Pos.  32  g  fallen.
Auch  gebören  hierher  Haar  küßt  .  Wanber  aus  gefärbien
Federn,  Frottir-  und  eulrb  i  »  12—
30  Uat,  aBin  Gras-,  Schilf.,  Span-  Sluhlrohr  und  õtroh  ·
waa
u)  jnnen  und  Matien  (Wagendechen  u.  dgl.)  von  Bast,  Viuten,
Seegras,  Schilf  —2  ulserich.
Se  1  Besen  huo  Insene  Gras,  Schilf,  5#  *8
wurzeln  o  eisstroh:  dann  n  Siuhirohr,  roh,  gespal  »  —«25
li)  Zinswesen  und  Matten  zn  ndee  u.  dgl.)  vo  zast.  -  s
eegras  und  noh  hi  150
)  Stuhlrohr,  gespalienes,  lu  oder  »  2.x-u
cl  Gestechte  mit  seidenen  oder  anderen  Same,  oder  mii  Aoh
aa  l—  gder  durchwirkt  (Sparter  „  155
31  Vapieh  und  Papierwo
Schrenz-,  graues  "E  ,  und  raubes  *  Aua
*  mit  Grapbit,  A  Theer  berz  n  ·
deckel  aauch  Eabce  W77  d  ine  und  s  GMobat  ·
4%  Patenthol  oder  Faserma  "  —

b)  —8  ier,  alles  nicht  unter  knden  Positionen  sgenannte.  unmte


4  wr  ge  l  mms  bunies  cmit  Ausnahme-  des  unier  ##  ce.
nannten),  lithog  pbitrtes.  bedrucktes  oder  linürtes,  zu  Devisen,
Guguelt  en  Guochiern.  fe.  Rechnun  i  vorgerichtetes,  Calquir-,
auch-  Sa-  und  Wachs.  Guttapercha  -,  Kreidepapier,
dann  *  erp
d)  Gold·  und  Vllh  wahier  ind  popin  mit  Gold,  oder  Silbermuslern
  #ct  oder  unecht,  int  ronzirt),  gepreßtes  oder  durchgeschlagenes
  Papier,  ingleichen  Streisen  von  diesen  Papier,
kune  und  Papier  zutt  aufgeklebler  Leinwand  l(auch  Mit
aumwollleinwand).
-apier  waaren,  d.  i.  Briescouvcite,  u  mit  Leinwand
Hünen.  Papierkapelen  und  alle  nicht  besonders  beannte
beilen  qus  Papier  und  Pappe  ie  Wesetn.  ar  l#arten.
auch  Formerarbeiten  aus  Steinpappe,  Asphalt  oder  ähalichen
Stofsen,  daun  Arbeiien  aus  abubiteg  ase,  aus  Patentholz  oder

 

Holhsasermasse.  Alle  diese  Wnaren  auch  in  Verbindung  mit].
        <pb n="203" />
        Aõ

32

 

Benennung  der  Gegenstche.

anderen  Materialien,  insosenn  sle  dodurd  Aschtr  unter  die  kunen
aaren  oder  die  Waaren  der  Pos.
vedt,  Leder-  und  Gummi  ·  —  Kürschne
Schaf=  und  Ziegenfelle,  balbgare  edn  Venie  aegerbt.  aber
*êçv½  nicht  gefärbt  voer  auei  zugeri
)  Leder,  gemeines  ist  nicht  unter  d  (oinannies.  auch  derlei
Er-  felschäfte
D)  Künstliches  Rrahenleder.  aus  Wumnmi  oder  narblosem  Abfallleder
  und  aus  einer  zur  Besegigung  desselben  dienenden  Schch  e
von  Leinen  ·  oder  Aaumwollgeweben,  daun  Kürschnerwaaren
rohe  (d.  i.  alle  Arbeiten  aus  rie  „osbne.  e  mii
rlr  Destan  tbeilem  z.  B.  ungefütt  1½  Decken.
Pelzbesä  geun  d  Talupen.  nigtnaien  Hefärbie,  n  ant  gesüne#rte
  Angora.  und  Schasfelle),  dann  adngte  nicht  überzogene
Schasfpelze  und  deeie  it  r
h  H###  feines,  d.  i.  Handschuhl  eder,  Aancha#en  gonsen  Marobin.
Sassian,  gefirerte.  (mit  Seen  los  ärzten  und
uchten),  lackirkes,  vergoldetes,  2  neln  Beuserungen
deisebenes  und  Pergament,  ferner  Gummisäden,  übersponnene
*ss  humecher,  und  Sattler-  (Riemer)  Waaren  aus  gemeinem
5rt  4.  lastalger

zw  h  mit  adrpuhten  Pelsterungen  hr  sind;
1  s
web  r  gebeizt.  gen.  #stenußt.  Isahbi,  noch  polirt.  Ferner
ehören  biehen:  TLoschnerwaaren  aus  lohgarem,  lohrothem  oder
beo  Pr  gelhworstem  Leder,  auch  in  Verbindung  mit  Schlössern,
Schnaͤllen,  Ringen  u.  dͤl.  kulosen  diese  Berbindungen  vicht
unter  die  kurzen  Waaren  sa
Waaren  aus  gemeinem  Veder.  ie  nicht  unter  o  bergrissen  sind,
dann  Maaren  der  Pos.  in  anderen  als  den  nutero  genann  ·
W  Derbsue  insoweit  dieselben  nicht  unter  die  kurzen
*  .  ehn  s  *rn3½,  beder,  donn.  alle  aus  goutschur  und
Gultopercha.  d  malt,  gefärbt,  lockirt,  mit  gepreßten  Ver-Kerungen
  rWs  iw.  olle  diese  Waaren  auch  in  Verbindung
mit  #ande  eren  Materialien,  insoweit  u#8  da  dursh  nicht  unter  die
in  Waaren  fallen.  Hierher  gehören  ouch:  Jagd  und
Ngetaschet  und  Schuhmocherarbeilen  eonon  We.  und  Wirk.

waa
5)  Sate  3  gog  bies  udeshnilen  odei  in  ttindung  *
en)  ...
Kuͤrstl.  Schw.  d  Unkapmn.  xxvi.

 

Maßstab,
der
Verzol=  IHI
lung.  »

-k---.-,--.—·----«-.---—-.---...--.-..---.--.-...---1

  Zkr.

 

 

 

50
        <pb n="204" />
        Maßstab  Zoll=Benrnnung
  der  Gegenstände.  1#  #ert,  betrag
ug..

 

)  Kürschnerwaaren,  ferlige,  d.  i.  olle  nicht  besonders  benannie.
*—  i#beh  Uoogene  Pelze,  Rufte  Mützen,  Handschuhe.  —  E—
W  und  Besäh  1  Zir.  0—
An  P  Pt  wle  dic  nicht  ganz  *  #4  sbergogen  oder  gesünzer!.  jin  »
den  icht  al-  Auũrschnerwaaren,  sondern  al-  Aleidungen
ehun  mdelt.

X.  Bein=  und  Holz-,  Glas-,  Steln  und  n*

Bein=  und  Holzwaaren,  d.  i.  alle  Arbeilen  aus  Bein,  Holz  o

anderen  animalischen  und  vegetabilischen.  Schucgsfoffen  mit
Abune  von  Korallen  und  Schildpatlt:

o)  Grobe,  wbe.  zund  arbe,  Wche  er·,  Drechdler  ·  und  Tischler=.
  waakm  aus  Hoss,  auch  blos  gehobette  Holzwaaren  und  Wog-Sbre
  8  85  Maschinen  883  Diehbaͤnfe,  Maugen,
Rchlen  en.  Em  und  Webeslühle),  grobe  Gestoro-Hechterneren
  Trag  r—  und  Maschkörbe,
sihreuben  9  2  aus.  Neisig.  Acker.,  Garten,  und
dispeleng  robehoren  d  bier  elbel-.  AAne  n,  Trö

x-,

  .atssqmc  nett  Achsen
und  nig  ,  Uclgcn  Nalsny  »Nicht-I  Raben  Stuhle
letsche  und  Holz  un
schuhe,  She,  aetäir  o,  i  gn  ,

ad  Zar#  Rinnen  und  Nöhren,  Stcke-(auch  Peils  oͤcle
un  Wei  idnnt  chachleln.  Ven  n,  Joche,  Ku  2—  Aoce  .
und  Wiesbäume,  Leitern.  hüchloheft  FScuchenk  Teller.  s
Malen,chlüel.,..NechcsI·)ludSchalllStlm
d  tn,  Aleider·  und  Hauben#scke,  Leenn  Henenie

 

 

Stielen.  Deckel,  3  rlonan.  boden.  ung  e  Zũndölschen,

  Fidibus,  Zabnstocher  natugeln  1  und
Elaviatur",  sowie  Wsreife  binee,k  E  pielheng.  Kobes.
bloß  Febobrltes  alle  diese  Waaren?  gesen  hebel  eizt,  ge·
g  !  ,  lackirt  oder  polirt,  noch  in  E  au  andern.

»  frei
5)  m  und  daherneten,  zienehnn,  ãbrt.  laiten.  been.  a  3
u..  ohl  9  —75
c)  Hölzernes  iiund  "E  rir  Gngeirhie  ne  o-  .  ·
vcallcuntet  nnd  hbqsseBaachn  O-.  .

okbflccht  two-Inn  Uer  Amt  Ansnalnne  des  ie  Süohlen  «
Melftgdetgemmtnsversinktsie  -„

bindung  8  Bast-,  Viusen-  dai  Shn  h  „Stroh-  und
türlichen  Farbe,  auch  (mit  oder  ohne  diese  a  ue  rn.  s
        <pb n="205" />
        1.865.

 

Venennung  der  Gegenstände.

Maßstab

Verzollung-




31

 

särbt,  #beit,  Gesirnißt,  lackirt  oder  polirt,  serner  Fischbein.

ss  .
il)  Ein-e  nokbflechtcnoqakea  und  Spielzeug  (alle  nicht  unker  a  be.
grlfiene),  hölzerne  Hänguhren  und  Uhrkästen,  Kammacher.

erwaaren,  wen  eingelegte
ourniere#,  auch  auf  einer  Seite  mit  Papier  oder  Webewaaren
dar  egl  oder  r-*!ie  Boulearbeiken.  Holzbronze,  sowie  überhaupt
alle  nicht  unter  2,  b  und  c  begriffene
Beinwaaren,  sicht  unter  anderen  Positionen  benannte;
alle  diese  e  ahan  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Moterialien
  ße  dadurch  nicht  unter  die  kurzen  Waaren
der  die  n  24  32  sallen:  oepolsierie  Meubles
(mil  oder  airn  eber  rzug
ons  dn  Glaswaa
Spiegelglas.  !  un  slsê  nule  ae,  sowie  Glasr
  nd  Glas  aege  nterschied  der  Farbe  (wie
winssngelchen  ee  —  hebrn
d  )  mich  Email-  uns  Glasurmasse
5)  dia  Hohlglas,  nagoanl  ungeitisfen  unabgerieben.
ungepreß,  oder  nur  mi  geschlissenen  oder  eingerirbenen
Ss  Vöden  oder  irr  5#7s7  Faen  und  Tafelglas
in  seiner  natürlichen  Farbe  (gr  balb-  anz  weiß  .
)Ola,qepnaks,  qtfchltiftssts,  qchkichencs,  geschwind-G  atmustertcsmoiswtsGlasbkhåagzstwaleutblctmGlasknbpiq

Glaskorallen,  alle  diese  Gegensiände  ungesärbt,  Glasperlen.
0,  Jchme  Glastropsen
0  Glas,  farbiges,  bemaltes,  vergoldetes.  verslberten  mit  Panen
S  i  eingelegtes.  Gla-  esslüsse  unechte  Sleine  ohne  Fassung,
d  ii  Siegellies  geschliffenes.  zubeegt  öes  oder  belegtes,  das
4  ichr  her  281  Wiener  Quadr  ..

-c-)  Glas=  und  Emailwaaren  in  66  Prbindung  mit  anderen
Materialien.  insoeern  sie  dadurch  nicht  unter  die  kurzen  Waaren
und  die  Waaren  der  Pos.  32  6  sallen;

Spie  *  Alungerabmue:  deren  Giaztaseln  über  281  Wiener
Quadralzoll  das  Stück  messen,  zund  „Spbtgel  biugerabm  me
Bild

5  rr  d.  i.  Bildhauer  ·,  Former-,  Moͤdell—  Eleinmeh

und  Schmuckarbeiten  aus  Steinen  1  nicht  aman  Erden.

Gementen  oder  Steingemengen,  mit  Ansnahme  jener  aus  Vernstein

un

*i  Sm  uen  aus  Steinen  (mit  Ausnahme  jener  aus  Edel-  und
Saltena  in  Stücken  schwerer  als  10  Pfund,  ohne  Ver-1

  Zu.

 

 

29
        <pb n="206" />
        202  1865.

 

Benennung  der  Gegensände.

Manstab

Verzollung.


Jollbetrag.


di.  san

 

 

S

6

windun  mit  anderen  Stoffen,  als  mit  ungebeiztem.  ungefärblem,
  unpolirtem  öist  unlackirtem  Holze  oder  Stangen  und
Platten  ans  unedlen  Metallen,  die  weder  versilbert  noch  vergoldet
  sind,  dann  W  (Klicker)  aus  Marmor  u.  dgl.

b)  Andere  Arbeiten  aus  Sieinen  (mit  Ausn-  abme,  *7#  aus  Edelund
  Halbedelsteinen),  in  Stücken  schwerer  als  10  Pfd.,  ohne
Verbindung  au-  anderen  Stessen.  r3½6  mit  Porrun  un  ·

särbtem.  u  irlem  und  unlackirtem  Holze  oder  Stangen  und
Suläten  aus  7  Mectallen,  die  *  versilbert  noch  vergoldet

sind:  Waare  Sereminen  egasse  n  Gys  oder  Schwesel
ln  Miu-  *8  itlenen  Ste

e)  Steine,  echte  d.  i.  Edel-  und  wlernAsae)  und  Lorallen,
Cechte  und  and)  bearbeitet  (d.  i.  geschliffen,  geschnitten  odti
in  anderer  Wite  bearbeilel),  dann  echte  Perlen,  alle  diese
anth  ungesa

d)  Sleinwaaren,  %  andere:  sowie  auch  Steinwaaren:  mit  Ausnahme
  der  gefa  efa  bens  Edel=  und  Halbedelsteine,  in  Verbindung
mit  anderen  Materialien,  insofern  diese  erkoindunga  nicht

unker  die  kurzen  Waaren  oder  die  Waaren  der  Pos.  32  g  gehören
Thonwaaren,  d.  l.  zellan,  Slleaus  und  andere  Arbelien  aus

*  Erden:

a)  wöhnliches,  aus  gemeiner  abonerde  versertigtes  Sohürt.
2  mit  oder  obne  Glasur,  der
En  oder  berehitreai,  her  Fiod  —–“e  aaren
aus  Thon  zu  baulichen  Zwecken,  Schm  velstiegel:  irdene  Pfeisen,
  einfärb  .  unbemalt,  Tho  onrübten

b)  Stimu-  einfärbiges  oder  weißes,  hleichen  n  weißes.  nur  mii
särbigen,  weder  vergoldeten  noch  versliberten  Randstreisen  ver.
sehenes:  dann

die  unter  a  begriffenen  Thonwaaren  in  Verbindung  mit
nicht  arlben,  3  gefirnißtem,  polirtem  Holze  oder
Eisen,  wie  auch  d'  ter  a  gehörigen  Krüge  mit  Deckeln  und

t  Hüe  von  ê

c)  Steingut.  mebr  ärbiges.  benahtes,  bedrucktes,  vergoldetes,
versilbertes,  dann  Porzellan,  8,  auch  mie  n  sarbigen.  weder
vergoldeten  noch  versilberten  Mdstreife  ver

4)  Mlttun  Srbiges,  bemalles,  bedrucktes,  bvorgofdrtes  oder
ver
Tbonwaaren  anen  Arl,  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
  insosern  diese  Verbindungen  nicht  unter  b  begriffen  sind

 

 

und  min,  auler  die  burhen  Waaren  ode  er  die  Waaten  der  t  Vols.

1  Zu.

jrei

jrei
        <pb n="207" />
        1865.

203

 

37

38

Benensung  der  Gegenslude.

 

 

XI.  Metallwaaren,  Instrumente,  Maschinen  und
Kurzwaaren.

Eisenwaaren,  d.  i.  alle  Waaren  aus  Eisen  und  Stahl,  welche  weder
vergoldet  noch  Wtt  noch  mit  kiium  old  oder  secberbeunigen
Lack  versehen  lud  mit  rsW  t  es  Herren  ·  un
schmuckes  und  der  Ri  ippes-  wicrn  asgelfan  wenn  bust:
amed  vesgutdete  der  Venselkent

Alle  Elsen=  und  Stal  biwindkt.  welche  weder  ganz  noch  an
chen  sitein  abgeschliffen,  polirt,  emaillirt,  gefirnißt.
lackete  d,  noch  unter  b  undo  oder  unler  den  Positionen

it  ind  o  assestbrt  wwe  bann

bs-Stemmeisen,
  Hobeln,  e,  Sen  (Mester),  Tüchmacher.  und
grobe  #chneiderscheeren  (Zuschneidescheeren),  grobe  Messer
zum  Handwerkögebrauche  (auch  Kneise  und  Bauernpusser),
Schrauben.  Feilen,  NAaspein:  alle  diese  Gegenstände  auch  abgeschlissen;
  Kratzbürsten  Siebboden,  emailliktes  Kochgeschirr.

2597
x

 

mit  Ausnabme  Amiseen  der
)  Herren=  und  Frauenschmuck,  Toale  g  egenn  (A#bbes).
mit  Ausnahme  der  unecht  vergoldeten  oder  versilberten
Drahtgeslechte  und  Drabtwaaren,  T  Ausnabme  zu  unter
a  genannten  Siebboͤden,  ferner  Draht,  mit  Dapier  ogen:
Maultrommeln  und  Fischangeln,  Grabeedh  aller  r-“  Imü
Ausnahme  der  Stahls-  neibsedern,  Hülsen  un
Schreibsedern,  Stabtperlen.  Firiren  Tambour=  und  Stricknadeln,
  Weberblätter,  Weberk  Weberzähne  aus  Stabl;
Waffen  und.  inieiha.  mit  Ausnahme  von  *
wenen  aller
alge  Fuultn  emaillirle,  polirte,  Lüraißte  und  lackirte
Gchensiansre  mit  Ausnahme  der  unter  #  unde  genannten
Alle  Eisenwaaren,  mit  Ausnahme  der  naier  e  genannten
in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  insosern  buche  Verbindungen
  nicht  unter  "q  die  kurzen  Wooren  oder  die  Waaren
der  Posilion  32  8  fallen
K)  Nähnadeln.  S#ne  bene  Uhrsournituren  und  Uhrwerke,  Gewehre
  aller  Art
Metallwaaren,  d.  i.  Arbeiten  aus  Aluminium,  Biei,  Kupsfer.  Mes.
sinn.  Packsong,  Tomback  und  anderen  unedlen  Metallen  und
Mrtallgemischen,  mit  ac  un,  von  Eisen,  insoweit  sie  nicht  *

 

den  Positionen  16  b  und  18  b  und  o  enthalten,  und  nicht

cen),  nsen  ,  Sicheln,  Futterklingen.

auch  in  werbind  mit  Holzwaaren,

 

Maßstab
Verzollung.


1  Zu.

betrag.

#  #
        <pb n="208" />
        204

1865.

 

L

 

Benennung  der  Gegenstaͤnde.

 

vergoldet  oder  versilbert,  oder  mit  einem  gold;  oder  süberhttigen
Lack  übersogen  sind;  mit  Ausnahme  des  Herren,  und  Frauen,
schmuckes  und  der  Nwpes,  und  Toilette=  .Gegen  nstände,  wenn  dieselben
  unecht  vergoldet  oder  versilbert  sind.  UAnonabmsweise  ge·
hören  hierher  die  plattirten  (verülberten)  Drähte,  Bleche,  Taseln
und  Platten  aus  Lupfer  und  Messing:

u)  aten  Kesseln,  Schissein.  Teller,  Töpfe  und  sonstiges  Koch-5)

  Wie  ich  umier  u  und  *lP  genaunte,  dann  alle  Metallwaaren
in  Uerbindung  mit  anderen  Materialien,  insofern  diese  Verbindungen
  nicht  unter  die  lurzen  Waaren  und  die  Waaren  der
Posikron  12  k  jallen.  Ferner  gehören  noch  hierher:  Gericbe.
nes  Mefüng  (#/  TMoncenuhorz),  Nauschgold,  Nauschstlber,  Metallsonen,
  unechte  leonische  Drähte,  nnechtes  Blattgold  und
Alattsilber,  serner  plattirte  (versilberte)  Drähte,  Bleche  .
lasten,  aus  Aupfer  und  Messing.  budertindinchn,  ungesüllte

„D#  Schreibsedern,  Uhrsourni#turen  un

J##see  ohne  Rucksicht  auf  die  Nateialten,  aus  welchen  sie
gefert

u)  astronomische,  chirurgische,  mathematische,  optische  (mit  Ausnahme
  der  gesaßten  Angengläser  und  #  herugiceh,  vhyjila.
ische  und  für  Laborakorien  auch  chem  ische  .

lnnnutktltuk

Mammnn  und  Mschinenbestantibeile  aus  unedlen  michi  vergoldelen
gz  versilberten  Metasten,  allein  oder  in  Aerbindung  mu  Nebenbonnnwelgen
  aus  anderen  Matertahen,  insosern  diese  Verbin.
dungen  uicht  unter  die  kurzen  Waaren  fallen  „je  nachdem  der  dem

Gewichte  nach  süberwienende  Bestandtheil  guiet

u)  aus  Gußeif

la).  aus  wEuhsen  7  oder  Sabl  ...

HawaichntutkdlsstMe-  ...........

Anmer'.  Unier  zrs  auch  Locomoliven,  Lender  und
Danwiteisel  begrif
Kurzwaaren,  solgende:  Perren.  und  Frauenschmuck,  Nippes  und

Toilette  Gegenstände  aus  unedlen  Melallen,  unecht  vergoldet  oder

versilber!:  Wand  und  Stutzubren  (mit  Auenahme  dericnigen  aus

Gold  oder  Silber  und  der  holzernen  Hangenhren);  Muaren  aus

bossirlem  Wachse,  Overngucker  und  gesaßte  Augengläser,  nicht

mit  Gestellen  gauz  voder  theilweise  aus  edlen  Metallen,  Darmsaiten,
  auch  mut  Seide  übersponnen,  Arbeiten  aus  Goloschlöger,
hänichen

Manstab

 

Anmerk.  zu  Pofition  41.  Zu  den  lurzen  Waaren,  von  denen  in

 

12

15

 

 

50
50

320.
        <pb n="209" />
        1865.

205

 

»-Aumert.

  zu  den  Klassen  X.  und  XI.  Wagen,  Se#n  Schiije

XII.  Chemische  ****

Benennung  der  Gegenstände.

diesem  #Nichnist.  öfters  die  Rede  ist,  gehören  außer  den  in
Posttion  J1  ausgezählten:

Maanen  aus  Gold,  Silber.  Platin  oder  anderen  edien
Metallen,  echten  und  uncchten  Perlen  und  Korallen.  *.
und  Halbedelsleinen,  Schildpatt,  Vernstein,  Gagat,  zubereile
len  Schmucksedern.  Menschenhaa#en,  auch  in  Vrrbindung  mit
anderen  Materialien;  laichenuhren  auer  Art,  unechte  Perligem

  Lack  übchagenen  Metallen,  auch  in  Verbindung  mit#

anderen  Materialien  rhusgenemunen  sind  die  der  Pos.  38  b

iuirei.  nannen,  Ule  rähte  erbiaunen  von
Uebe.  zund  Wirlwaaren  zm-  anderen  Nateria

und  nubeie  Wassersahrzeuge  #nd  unter  den  Positionen  dieser
Klassen  nicht  begriffen.

Farbwaaren,  literarische
Weese  pasn

 

ische  Producte  und  Zarbmgare  *P

 

 

en
zündwaaren,  gemeine,  als:  Schweselsaden,  Schweselbolz  scben)
Neibbölzchen,  Neibsidibus  und  Zundaschnen  Zundhoöͤ  n
«nnI-n  (auch  Pech-,  Zünd-  oder  Sprengschnure),
chwaum,  künsllicher  und  Zunden  rl  natuͤrlicher  und  instiche.)
uch  Zunderpapier
Leim  (Fisch  Lausenblasen!,  Horn.  Leder,  und  Mundleim),
rastmehl-  Rroducte  (PHaa#pnder,  Stürte,  Kleister,  Pappe),
Albumin  und  Gelatin  (tbieruche  Gallerte),  Schwärzen  (Ruß.
nd  Kohlenschwarz  aller  Art,  mit  Ausnahme  der  Knochen,
ohle  ),  wie  auch  zohlenpulver,  Buchrrucker,  und  Frauli#terchwärze),
  Schubwichse  und  Wagenschmiere,  Pechsadeln
Tinten  und  Tintenpulver,  Tusche,  Reißlohlen,  Bleistifte,  Pa,
el!  und  Notbstiste,  alle  arben  in  Bluochen,  Kapseln,  Mucheln,
  Pasten  und  Kasichen,  Parsumentewaaren  und  Schmin.
gßen,  mit  Ausnahme  der  weisen,  Zündhultchen  gesüllte  .
AnlntkcAvnntetkultllseqenncsneinllni  chliezungen  vor,  wosche
irn  r  Beschaffer  aiheit  nach  zu  den  uren  Maaren  gehoren,  so
nterliegen  sie  dem  Zolle  der  Umschlicßung.
4)  Fenerwinalchen  w  Heie,  lünstliche  Ceinschleehlch  der  Preßhese),
Fabrifate  aus  Gallerten,  Raucherkerschen,  Siegellack,  Aekali

 

–2

—

 

Maßsiab

-
lung.

 

und  Aenstein,  Ehlorkalllange  (Eau  de  Jichee).  bospbor,
#sphonsaurg,  Chloroform,  —  Quecksilberpräpajrei



Jollbelrag.


 

 

r-
        <pb n="210" />
        e  1865.

 

*—

3

41

Benennung  der  Gegenstände.

rale  (auch  zirneb,  wn  n  pninn  Ar’tiln  und  2
lensaure  aas  R  lãu  Kreosot)
Gale  und  K  unstgegen
Bücher,  rheo  Musikalien,  Papier,  beschrie-*45
  F  und  Wan
b)  Vilder  auf  Peodir  Fiaiien  und  Stahlsiche,  Steindrücke.
Heotchii  F#eee
c)  Gemälde,  d.  i.  Gemälde  auf  ha  und  suden  Metallen.  uicht
lackirt,  auf  Gusnn  und  Seei.  dann  auch  Originalbilder
und  Jeschnungen  auf  Papier  (nicht  durh  den  Druck  oder
Stich  oder  auf  chemischem  ..  veroiesettidte).  1  no  Bilddruck
  Platlen  aus  undien  Metallen  oder  .
Ritmekk.411-undls.  Zollbtkkelunq  cnk  Bücher,  Ka  rien,  Mu
sikallen  und  vn  auf  Papler  bezieht  sich  nur  auf  vie  in
den  vertragenden  Staaten  *8  nnd  viel-glei-XIII.

  Abfälle.

sälle:
)  Kleie  Spreu,  Oelkuchen,  Oelkuchenmehl  und  andere  Näückgirbrienchtene
  oder  ansgeprehten  Fröchlen  und  Samen;
ohzZiegel.  (ahkuchen  ausgelaugte  Lohe),  Mut.  Flüssiges  und
zren  6,  Flechsen  und  zinaa,  Dünger,  thicrischer  (auch
Poudrette),  Taii  Dflanzenasche,  Torf-,  Steinkohlenund
  Mraunsob#  genal  Kalkäsch  .  ncenschoumn  bon  Suhn.
erde),  Abfälle  7  tr  Wochstiuan  (Vienenerde,  eneen.
keule,  Neemel  P.  Glasgalle,  Glasschaum,  Hobel  und  Sägespäne,
  Hese,  natürliche  4e  I  fltchUsekinnd  Wes  b),
Blu-  lluvteksttnds  sGoldsnndSlektkåkee(M-Inzs
n  von  Gas  und  —  Kebricht.
Echtelem.  d  Sxalt.  Treber,  Trester.  Matseeime,
Weinbeerenstiele  (Kämme).  ddeberhir  latuniih  )

b)  Lumpen  (Hadern)  8  andere  Abfälle  z  P./onseahatnnon  .

dIleIn  besnmwo  ne  seidene  und  woem,  Lumpen,  auch
macerirte  (Lalb  ,  seste  oder  flüsüge  Papiennasse),  Papierzbichmeln
  Gweiseneg  Maculatur  (beschriebene  und  bedruckte)

  Nete.  altes  Tauwerk  und  alte  #
*  Anochen-  %  i  eigentliche  Knochen  und  Knochenmebl),  Klauen,
neraspelt,  Laugabschnite  (Vimier,  “

 

 

saeot  alte,  zeriissene“  eederstuck

 

aßstab

er
Verzollung.


1  Jir.

Zollbetrag.


 

SI.  K

frei

jrei

frei

jrei

frei

 

 

frei
        <pb n="211" />
        1865.

Jollsätze
für  die

Einfuhr  aus  Oesterreich  nach  dem

207

Anlage  B.

Zollvereine.

 

5  Benennung  der  Gegenstände.

—  —  —  —

1  Abfälle:

a)  Abfälle  von  der  Eisensabrikation  W  Cisenseilspäne);
  von  Glashülten,  auch  Scherben  v  asun
  onwaaren;  von  ont  #ichskerilor  ·  von  Gerbereien
  das  Leimieder,  auch  rW  e  alle  Lederstücke

bo,  i  flsqelediglichzurUnnfnnkaliongeeignete

e

b)  Vius  von  gelclecheten  Vieb,  .Nn-  und  eingelrocnetes;
  Tbier  slechiege  Treber  und  Tresler,  Branntweinspü
  ülig:  Sp  9  Kleie;  Torf.,  Braun  afötlen=  und  Stein-Kolchenscher.
  Hüngen  thierischer,  auch  getrocknet  (Pondretie),
  Ww  Asche,  Kallaͤscher,  Knochenschaum
oder  Zuckerer

)  Lumpen  aller  Art;  ungebleichtes  oder  gebleichies.  Halb
eug,  aus  Lumpen  oder  nn  Materialien  für  die
Papierfabrikation;  Papierspäne;  Makulatur,  beschrie.
brue  und  bedrucke;  luer  Fischernetze,  altcs  Tauwerk

2

und  alte  Stricke;  gezupfte  Charpie
2  ,  W  Sicgergekrs.  olsichmiedegert,  iop
sche);  Zinngekräß
2  0r3  und  Baumwolenwansen:
a)  Baumwollengarn,  ungemischt,  oder  nur  gemischt  mit

einen,  Seide,  Wolle  zei  anderen  Thierhaaren:
tin  nn  r*-“!  iges.

5v  bobtöchte  oder  2  .
tunqu
b)  Waln  ren  aus  Baumwolle,  allein  oder  nur  in  Verbindung
  ut  Leinen,  jedoch  mit  Ausnahme  von  Spitzen
und  ereien:
1)  W  (aud  dobem  Garn  verferligte)  und  gebleichte
ichte  Gewebe,  aucha  Pprriit.  mit  Anusschluß  der
pishie  e  Gew

Härstl.  Schw.  Rudolst.  —  xxvi.

 

rnnn.
ung.

55

*- 



1  Ztr.

Moßstad  Wabesäd

nach  demsnach  dem
ThalerP  -Gul.
den=  Fuß.
haon  en  K.  1.#
frei]  .  irei
frei,  rei
jreis  .  srei
freisnfrei
2  380
1  7
6  100
10  10|830

 

 

 

 

30
        <pb n="212" />
        208  1865.

 

Aiĩ

Bentnnung  der  Gegenstͤnde.

 

3

2)  alle  nicht  unter  Nr.  1  und  9  begriffene  dichte  Gewebe;
  robe  (aus  rohem  Garn  versertigte)  undichte
Gewebe;  Smen  Posamentier=  und  Knopf.
macher  waaren

3)  alle  undichte  sommehe,  senet  se  wii  unler  ir  2
begriffen  sind

Ble  W-  Vleiwaaren,  auch  mit  Spiebalam

o)  *5½  Blei  in  Blöcken.  Mulden  2c.,  altes  Bruch
blei,  Bleiasche
2)  Blei  i  „„Silber,  und  Golbglaͤlie;  Mennig
b)  Gewalzles  *-  Sucheberransn  Gueshe  ppnoiten
c)  Grobe  Bleiwaaren,  al  ren  root,
raht  2c.,  auch  in  arbinen  mit  Holz  oder  Eisen,
ebe  Poiltur  und
)  Feine,  auch  lackirte  aneren:  ingieichen  Bieiwaaren
in  Wesbindung  mit  anderen  Materialien,  so  weit  sie
nicht  unter  die  kurgen  Waaren  (Ai.  Anm.  Bu
  .

Butstetsbiadces  and  Sitbamchekwqqtmx
Grabens  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen,  ohne  do.
litur  und

b)  Feipet  ein  kerii  mit  anderen  Materlalien,  soweit
  dadurch  nicht  unter  die  kurzen  Waaren  4  ilg.
Anm.  2)  fallen

D  «  Apothekek  und  Farbewaaren:

 

n)  Aetberische  Oruei  Aekali  und  Ae#stein:  Ehlorkalilauge
  (Enu  de  Javellc);  Ghsorafonmespeea  er  Salz;
Pbosp  or  und  Phoophorfäure;  Tinte  und  kintele

arben·  und  2  usch  nn;  Mundt

b)  Acgnatron;  Meiweiß:  8  Ebromsaures  Lali;
gelbes  blausaures  Kali;  Grünspan,  raffinirter;  Orseille
  und  Persio;  gewersstun  Ammoniak;  Waser,
glas;  Zinkorpd  (Zink

c)  Alaun;  Soda,  ##linstt  -Sepfatienfur  Natron

4)  Albumin;  arsenige  Säure;  Citronensaft;  citronen.

 

saurer  Kau:  Erchenholz-,  Caltysen  und  Knoppern- 



S
*

1  Ztr.

1  Ztr.

1  Zir.

#r.
Ztr.

–  —

 
  

nach  de

frei

 

 

—  —

 

benhersie

nach  dem

srei

 

Soal.  Pern  Gul-Zub.
  dut.

 

45
10
        <pb n="213" />
        1865.

 

Benennung  der  Gegensände.

209

Vighnab  Abnabe  m

#e.

lung.

nach  de
*
Fub

6  i
Thlr.

 

1  .—  ——  –––——

Extract;  Eisenbeigenf  Eisenmohr;  Fiisalssten,  gonchen
7  hle  ;  ku  chen  mehl:  Lakmus:  Mincralwasser,  kün
liches'  und  anl  cheS  einschließ  lich  der  Flaschen  und
Krüge;  Polt.=  (Waid-)  Asche:  roh  und  geinin
  Salpet  ersaͤure;  Schuͤltgelb  Schwesel  (buch
Sonrütuim  the):  Schwe  efesarsenik  Schweselltn
schweieligun  und  sa  Achtes  Kali;  Smalte:  Streuglas;
  Weinbese,  trockene  und  E—i  We
450  i  Zundwaaren  mmich  wesel.
Schweselbölzchen,  Neibbölzchen,  f
7  inne,  Zündböllchen,  Lunten  (auch  Pech.,
d  oder  rengschnüre),  Feuerschwamm,  künftp..
  und  8  (naturlicher  und  kũnstlicher);  auch
underpt

 

 

als:  echte  und  salsche  Alkanna,  Curcumä.  Krapp,  dann
Wau,  Safslor.  Färbe  insier,  Kermeskörner;
Lerberigen  nhbolz  und  -  Wurzeln,  Gelbholz  (Fu#ik),
weiße  Seeblumenwutzeln.  Quercitron,  Sumach,  Cicheln
  und  Eichelbülsen  (Vallonea),  Ent  (Eckerdoppern),
  auch  Knoppermehl,  Gallä“

)  Varyt.  schweselsaurer,  gepulvert;  lr#al  chrspan,
  rober  (in  Broten  oder  Kugeln);  Leim  und
latine;  Kermes,  Misetnuster  Lupfervitriol.  l
ter  Kupfer-  u  und  Eisen  vitriol,  Zinkvitriol;  Nuß;  S
wi  4%½  PShn  M  “G*ç7  zend

sh  Ichieragggnefium,  sonesitnt  und  *m*.

)  Chromsaures  Ble  eioryd
ß  Gisenvittol.  (grüner);  Giseirno  nwe  scwesel
saures  Natron  (Glauber
i)  Lakritzen  .
kl)  Dxalsame  und  oxallaumä  Kalc.
)-)Sova,
  rohe  Imutkllchc  odtk  luttslltche,  lcyflollssnlt
Soda

Eisen  und  Etabi,  Elsen.  uno  n

a)  Noheisen  aller  Art,  alleee  d  icheist
b)  Geschmiedetes  und“  gewal  meeen  in  Stäben  S  mit

 

Ausnahme  des  suad  uunen  Eisenbahn-Furtun#ta,

  gemeine,  gemahlen  und  ungemahlen,

 

—
—

.  Iftei

 

30

 

 

frei
        <pb n="214" />
        210  1865.

 

      
 

MaßstabWgad
Venennung  der  Gegenstände.  oreen  6#2  B7
5  inr

–  lung.  udi  Sgt.  Al.  Xx.
schenen,  Noh-  und  Cementstahl;  Guß,  und  rassinir.
ter  Stahl;  Eisen?  welches  zu  groben  Bestandtheilen
von  Maschinen  und  Wagen  (Kurbeln,  Achsen  u.  dgl.)
b.  vorgeschmiedet  ist,  insofern  dergle  ihen  denhand.

 

theile  einzeln  einen  Zentner  und  darüber  1  Ztr.  25  1
4l#nmerk.  huurengisn:  noch  Schlacen  Frashageenn
in  Mas  oder  Pris  1  Zturlli!

c)  Faronnirtes  Eisen  in  nee  sinbhetn  zu  Gilen.
bahnwagen:  Pllugschaaren-Cisen;  schwargtg  Eisenise


lech;  rohes  Stablblech;  rohe  (unpolirte)  n-  und

Stablplaiten;  Alera  kan  nteep  8  Schisiketten

Eisen=  und  Stahldraht,  auch  Stablsait  1  Zr.1
)  Gefirnißtes  Aete  „  poli  Supchlec,  posirte

Eisen=  und  Stahlplatte  1  Zu.22  31  31

——  cewalgte  !5r  iehegene  scmiedeeisene

1  Zir.  54½
Eisen  und  Stahl  waa
"  Gan  -  Oesen,  Plallen,  Gittern  se  13tt..12.42
Gro  die  aus  geschmiedetem  Hrt  oder  Eisen
aus  bien  und  Stahl.  Eisenblech  Sebl  und  S6.
draht,  auch  in  Verbindung,  mit  Holz  geserligt,  jedoch
nicht  polirt  sind,  und
a)  W#hae-=  brasbertenn  dee  echeisen,  Drahtgewebe,
reisüße  E#s  e  Fen  und  Fangeisen,  ung-,
Heu=  und  eln,  Harken.  Hemmschn  *.
Huseisen,  Alsengane  Kellen.  l-r!i  Keiten  (mis
Ausschlubh  der  Anker=  und  Schiffsfelten),  Koch  ·
eschirre,  Nägel,  Drahistifte,  Gubniite  und  Holz  ·
chra  uben.  sannen,  Plug  2  ren,  Piattei  .
grobe  Nicge.  Roste,  Scha  went  gepreßte
egossene  rohe  Schlüssel,  Dte  o0er.
hherwe  aund  .Muttern,  Schürhaken,
Kebe  Wa  epbal  n,  Wagen-,  Thũr-  und  Truheneschlaͤge.
  agensedern  und  gleichartige  Gegenstände,
  alle  diese  Waaren  weder  vollsthndt
beschliffen  noch  gesirnißt,  verkupfert  oder  vertinnt  1  Zr.  1%
6/  andere,  auch  voliständig  abgeschliffene,  gesirnihte
verkupserle  oder  urntte,  als:  Acgte.  *
klingen,  Feilen,  Hämmer.  Heen:  Hobeleisen
Ka  rgen  zn  Mühen  Schlossee  Schraubsüde
  wßer  zum  Handwerksgebrauche,
Sensen,  lEichen,  —lnrnen  Striegeln,  Thurm:
        <pb n="215" />
        1865.

 

Benennung  der  Gegenstände.

##
ung.

Sc.

211

noch  vem

FEan.  *  Gul  ·
uß.  soden  ·
Ibtr.

Au.  Ar.

 

 

7

 

uhue  uchmache  1  und  Sachneiderscheeren,  Ban  ·
I.

I)

s)  aus  feinem  Eisenguß,  —  Eisen  oder  Stahl,
oder  isen  oder  Stahl  in  Verbindung  mit
anderen  Maenalßen  wirht  sie  dadur
unter  die  kurzen  Waaren  (Allg.  Anm.  2)  salen.
als:  Gußwaaren  (seine),  lackirte  Eisenwaaren,
Messer,  metallene  Str  idnadeln.  metallene  Hälelnadeln,
  Scheeren,  Schwertseger--Arbeil  rr.,  sedoch
mit  Ausnahme  der  nachstehend  unter  genannten

65)  Nä  Schreibsedern  aus  Stahl  und  andedeben.
  nrrnn  hiels  allen;  Uhrsournituren  und
Ubew  werke  aus  unedlen  Mctallen;  Gewehre  aller

Erden  und  Erze:

Erden  und  vebe  mineralische  Stoffe,  als:
L  rWin  gebrannt  17  ungebrannt;  Mörtel.

u  r
5/  5Fr  ,lisen.,  Kupser.,  Zink-,  und  Zinnt4
  Ei-  und  SIlbetiluiesI  ital-alt  und  Nickel-  „Erze;
uzzuolan=  und  Santorinerde  auss  auenehn  und
Traß).  Mergel,  Lehbm,  gemeiner  4½%  d..  Topferthon,
  Trippel-,  Talk,  und  Walkererd  (#eoule  7  Ebuen
auch  n  und  gelchtemmt),  Vurlen  und  Moorclen


(auch  Sa  l  de)  MallbeferErdelweifser
Volnsj,  Blumens,  imssen  und  Schirget  auch  gemabten
  und  grtemm  Bins  Sstein  beformr:  Man.

a);  Far
c  d  gelb  q  me  the  raphit  (Wasserblei,  HPeit
bleiz:  Kreide,  rohe  Gngriure  weiße  und  schwarze;
Kolkothar,  Ocker:  Fluß  und  ch  erspath;  Salinober,
Umbetl  sweige  Pfe  uien  und  andere  Erden  zur  Erzeugung
  von  Steingut  und  Porzellan;  Litbographirsteine

mit  Ausnahm
gebrochen  hab  T  auch  Absaͤle.  *  znrt

Flachs  und  #Werd  ——t  m  l

 

1  Zir.

0

frei

 

frei

 

20

 

440

frei

 

frei
        <pb n="216" />
        212  1865.

 

Benen#n#ung  der  Gegenftände.

heb  IEbgabense#n

n45
lung.

nach
Fudem



Leo  .

E

nach

dem

1en
de  ·

IsIub

sI..fc

 

 

9

 

Getreibe  und  andere  Erzeugniffe  des  CRandbaues:

a)  Gelreidt,  auch  at,  und  Hülsenfrüchte
b)  inn  und  ?
Anis,  Coriond  7  k  henche  !1  und  gümmel
3  Alle  übrigen  Sämoereien  einschließlich  der  Del.
samereien;  frische  ingleichen  Wachholder
beeren  allr  Art;  Erdnüsse
c)  Garten=  und  Juuergewahfe  *5s½  diumemwetelg:

Meerzwiebeln:  loffeln;  Rüben  ,

Schwämme  und  e  Kiniohsehltd.  der  #rugeich  Obst,

frisches;  lebende  Gewächse,  auch  in  Töpsen  oder  Kübeln;

  Heu;  Strebi  Gelreide  in  Garben:  Htsenhrachte

im  Ainu-  Gras;  Seegras;  Karden  (aerb  disteln);

Bäume,  Sträucher.  Reben,  Schößlinge  Sezene

Stanten  zum  Verpflanzen:  Nosiannu  Maulbeer.

bläiter;  Feuerschwamm,  voher;  Holzzunder:  Heidekraut

und  r.0  pe  mbeine  Kalmus,  Foeler;  Flechten  und

Moose;  Schachte  (balm;  Wien.  Schuie  und  Nohre

(Dach=  und  Weberrohre),  gespalie=  n  ob

4ugrlpige:  Bast.  roher:  mullant  und  Häckerling
(Häcksel)  Nadein  ii  Bapsen  von  Nadelhoͤlern  .

4)  Hopfen  .
Glas  und  Glaswanren:

a)  Weißes  Hohlglas,  ungemuslertes,  ungeschliffenes  oder
nur  mit  goebut  hhustuen  Stôpseln,  Böden  oder  Mändern;
linber  und  Tafelg  inS  n  m  stunk  natürlichen  Barbe

halb  und  gan

b)  HK,  geschliffene  kbue°,  cbesintem,  ½
musktertes,  massives  weißes  Glas;  auch  Bebänge
Kronleuchtern  von  Gurn  Gðlacinovi  Vltie
Glasschmelz.  ..

egelgla

rohes.  ungeschufßt  entã
geschlifsenes,  belegt  o  baht.

d)  bemaltes  oder  abtolen  es  Glas,  cohne  Unterschied
  der  Form;  Glaswaaren  5  Verban  ung  mit  anvenn
  Rane  somsit  sie  dod  nicht  unter  die

Dazen  Waar  A  Aum.  2)  fal

**ime  Gassung  owie  eben  /neo  Wlasstöngel.

chen,  ohne  Unterschied  der  Farbe,  wie  sie  zur

 

1  Zir.

#  Zir.

1  Ztr.

1  Frr.
tr.

1  Zir.

frei

srei

frei

frei
2

 

 

srei
15221

 

frei

frei

frei
        <pb n="217" />
        1865.  213
W7—
de

 

 

 

 

nach  dem  nach  dem

5  Benennung  der  Gegenstände.  voel  Tein  *7
—  —  1½.

werden.  etu  Glasurmasse  65.  3.5

II  aore  von  Thieren,  mit  Ausnahme  der  Wolle;  Menschenre;
  Federn  u  en:
a)  Haare,  einschließlich  der  Meusenbaare,  roh,  gehechelt.
esoilen,  gefaͤrbt,  auch  in  Lockenform  Ci  Bettedern

  und  ungubnin,  Sthuucb  chreibsedern
(Federspulen),  rohe  und  gezogene  .  frei4B  rei
b)  Haare,  Soibonnen.  (Gdern.  auch  gefärbie.  soweit  sie
nicht  vorstehend  begriffen  sind,  oder  zu  den
1—  oder  dan  gehören;  Borstten  ZruHH

12SHänute  und  Felle:  robe  (grüne,  gesalzene,  trockene)  zur  Leder.
le#  rohe  behaarte  Schaaf“,  am-  und  Ziegen.
selle;  rohe  Hasen,  und  Kaninchense  jrei)  .  Ifrei

3  Ho  und  rsns  —  e  anlmalische
Schni  Waaren  daraus,  mit
1wen  5  der,  aare  von  Schildpatt.
an  Koblen  und  Torf:
a)  n  auch  Holzkohlen;  —  oder
lohe,  Cobkuchen  (anhgclanchte  Lohe  als  Vrenni
  unal)  Braun  ½  Torf  und  Torskohlteny  reit,tB  rei
b)  Bau  u  n  N#bon  fz  Art.  auch  gesägt  oder  auf
andere  Wise  undan  er  Hobel  -  i  Vagelmne
Höôrner,  Horuspitzen,  Hornscheiben  und  Hobespane:
bochen,  ganz  oder  in  HSsücken.  Klauen  und  iEust  .  skel.fcei
)  .kt)k,smkuakbtc  Bauch  Drechsler,  und
Veneenne  aus  Holz,  auch  !  achebnter  pHole
waaren  und  Wagher-  Arbei  tu428  hrobe  ungesärbse
bölzerne  Alwenn  (auch  Drehbänke=  Mangeln,  Müblen,
  Pressen,  Spinnräder  und  Webstöhle),  auch  unein-Helegte
  Poraueiten.  robe  ungefärble;  grobe  Böltcher.
waaren  mit  eisernen  Meiien,  gebrauchte;  Besen  von
NReisig;  grobe  Korbflechterwaaren  frei2rei
d)  8  in  (hesch  nittenen  Felwaeran,  Korkptanken,  gort.
Srenen.  Kosohisn.  Korkstöpsel;  Stuhlrohr,  gebeiztes.
Efärbles  oder  gespallene#  1  Zzu.3
e)  glean  R  nt  ddh.  finhee  Parqueiten
und  andere  T  DSen  Drechsler=  und  Böstcherwaaren
Wsh  —  welche  gefärbt,  gebeizt,  lackirt,
        <pb n="218" />
        214  1865.

 

+.  —

—

—

Nssate  Aggabensäte

Benennung  der  Gegenstände.  #rl  oante

Fuß.  den.Fu##
lung.  Töfr.  Sall.  Kr

 

polirk,  oder  auch  in  W  Witen  in  Verbindung
mit  Eisen.  Messing,  lohgarem  Leder  oder  Fensterglas
in  seiner  natäichen  —*  e  verarbeitet  sind;  auch  gese
  .  schbein  !1  Zuu.ll
I)  Feine  Arne  #mit  ausgelegten  oder  Schuth,  „Abeith.
Uechterwaaren,  sowie  überhaupt  alle  unter
c,  d  nnd  nicht  begrifft  Re#n  Waaren  aus  vegetabilischen
  oder  unmalichn  Schnigslossen,  mit  Ausnahme
von  Schildpatt;  auch  i  Werbimdung  lunt  anderen  Marialien
  soweit  sie  dadurch  nicht  unter  die  kurzen
n  (A  Anm.  2  darcht  Holzbronze;  M
Waan  und  ähnliche  1  Zir.
6)  Gepolsterte  W  (mit  oder  ohne  leberzug)  aller  Ari  Zir.

Instrumente  und  Maschinen:
a)  Instrumente,  ohne  Nücksicht  auf  die  Materialien,  aus

welchen  sie  gefertigt  sind:

1)  musikalische  1  Zr.  10504

2  aessote  hirurh  ische,  oplische  lmt  esn

der  gefaßten  Augengl  4½  d  Opernguck

zabsen  chemische  huß  Laboratorien),  w  n-hüllhch  .1  Zir.  Ifreis  .  Ifrei
1)  Lokomotiven,  Tender  und  Damypstessel  1  Zu.f5l97

2)  andere,  und  zwar,  je  nachdem  der  dem  Gewichte
nach  überwiegende  Vestandtheil  behebt,

—
*—
*

S

Fa  aus  Guheisen.  1  Zu  LI  152.
6)  aus  Schmiedreisen  oder  Stabl.  11  Z.2
J)  aus  anderen  unedlen  Melallen.  4  Kut#  lio  220

Kautschuck  und  Guttapercha-Waaren:

a)  Grobe  Schubmaher  Seiun  Riemer=  und  Täsch-  "
nerwaaren,  sowie  andere  Waaren  *n  unlacktem.
zgesärbeen  aarsedndbenn  Katilchuche  diese  Waaauch

  in  Verbindung  mit  anderen  MleeltV  soait
  sie  dadurch  nicht  unter  die  kurzen  Waaren  (Allg.
Anm.  2)  fallen  1  Zr..

b)  Waaren  aus  lackirtem,  gefärorem  oder  bedrucklem
Kautschuck,  auch  in  Verbindung  uiilanderenMaie
rialien,  6%4n  sie  dadurch  nicht  unter  die  kurzen  Waaren
  (Allg.  Anm.  *  sallen:  seine  uib  übersponnen  .
Kautschuckfäden  1  Zu  #solÜllilo
        <pb n="219" />
        1865.

 

Benennung  ber  Gegenstaͤnde.

Maß  abliab
ent
lung.

cdͤn
Ten.

 

—

6

c)  Gewebe  aller  Art  mit  Kautschuck  überzogen  oder  ge.
traͤ

raͤn
d)  Gewebe  aus  atscsiden  in  Verbindung  mit  anderen
  Spinnmate
Anmerk.  Ln  „½  tcdrn  werden  wie  Wooren
Kautschuck  behandelt.

Kupfer  Fnd-  rs*ies  nicht  besonders  genannte
nedle  Metalle  und  Legirungen  aus  unedlen
Merchen.  sowie  Waaren  d  6:
5)  n  rohem  Zustande  oder  als  aller  Bruch
M  oder  gewalzt  in  Stangen  cder  Biewen

auch  Drabt
n  Blechen  und  “*e  plattirt
5  aaren,  und  #ar

1)  Drabige

2)  nr  24,  Gba.  Waat.  als:  vn
een,  Bügeleisen,  Eimer.  Gewichte,  Gewinde,
len,  35  %  Keüen.  ganwen  AMite,  Lichtpu
Be  rW7t1  Fuebess.

ähnliche  grobe  Waaren,  auch  in  in  mit

hhh  mit  anderen
a  urch  nicht  unter  die  8
zen  Waaren  (Allg.  #  2)  fallen;  auch  Zan
oder  Kupferhütchen,  mit  boer  ohne  Füllung
Kurze  Waaren,  folgende:
Stutz.  und  Wandubnen,  mit  alsnahme  derjenigen
aus  Gold  oder  Silber  und  der  böljernen  Höngeuhren;
  unechies  m—  und  Blattsilber;  Herrenund
  Frauenschmuck,  Toiletten=  und  sogenannse  Aip
Fbülachen.  aus  unedlen  Fcich  jedoch  sein  #oon.
kruel  und  entweder  unecht  vergoldet  -der  verstlbert
7  .  vomur.  Brillen  n  Operngucker,  nicht  mit
Gestellen,  gan  oder  theilweise  aus  edlen  Metallen;
Wnh  Darmsaiten  mit  Seide
.  vosfin  Gestechte  von  Stroh,  Bast  oder  Span,
mit  seidenen  oder  anderen  Gespinnsten  oder  mit  Robbaaren
  durchzogen  oder  vunchwal!  (Sparterie)

 

Färstl.  Schw.  Andolst.  Gesetzsamml.  XXVI.

1  Zir.
1  Ztr.

l

1  Zir.

1  Zir.

 

1  Ztr.

frei

 

 

 

 

215
Ubgabensäze
3  -
i  I  Gu-Las--


slssiss
frei
221/  3
.  7
515
20
1*
7
126115
31
        <pb n="220" />
        216  1865.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mahstats.  Abgabensäde
er  R  dem  nach  dem
Benennung  der  Gegenstände.  —  4  8  n8  di
lO  *  ung-  kon.  3
8Leder  und  Lederwaaren:
à  beder,  au  Art,  mit  Ausnahme  des  zuochstehend  unter  .
b  C  annten;  Per  rgament;  Suihch  I  .  1  Zir.  380
5)  b  und  Dänisches  Hondschahtrer:  au  uch  Kor-„
  Marokin,  Safsian  unn  alles  gefarbte  und  lackirte
1  Zu.Hao  iu|4
W  zu  b.  Halbgare,  sowie  bereitg  g  heibte,  noch
mitt  Pürrtte  oder  weiter  zugerichlete  Ziegenund
  Schafsfelle  Z  15  521
c)  Grobe  S  Scholele,)  Sattler.,  Niemer.  und  Täschnerwaaren,
  sowie  andere  Woaren  aus  lahsarem,  8
rolhem  oder  bloß  geschwärztem  Leder,  alle  diese
ren  auch  in  Ss  mit  anderen  Aages,  #o.
weit  "  darch  nicht  unter  die  kurzen  Waaren  (Allg.  ,
Anm.  2  1  Zu  7
4)  Feine  #edenwönnen  von  Korduan,  Sassian,  Marokin.
rüsseler  und  Dänischem  Leder,  von  sämisch=  und
weißgarem  Leder,  von  gesärhtem  oder  lackirtem  Leder
und  Pergament,  auch  n  Verbindung  mit  a
Materialien.  soweit  .  sie  dadurch  nicht  unter  die  Tenen
Waaren  (Alg.  Anm.  2)  fallen;  feine  Schuhe  aller  urt  1  Zir.0
)  Handschuhe  1  Zu.13102%
19  Leinengarn,  eien  ond  andere  Lelnenwo  aai.
  Garn  und  Webe-  oder  Wirlwaaren  aus
bea  achs  de-  andertn,  „bciriabilischen  Spinnstoffen,  "
Ausnahme  der.  Van
a)  Robes  Garn  von  6.  4%%  oder  t  Werg:
Hllansugasin  1  Zr.  3860
)  Haudgespinnst  .  frei  srei
b)  Gebleichtes,  8  bloß  zabbrhig  oder  gebnk:
tes  (geäscherkes)  Garn,  serner  gesärbtes  Garn  1  Ztr.  515
Anmerk.  zu  a  un  b.  Unter  dem  boraufgefühnlen.  Gam
i##  Zwirn  nicht  begriffen.
c)  Siilerndaßten  unkrbtsch  und  dergleichen  getheerte,
geleimte,  gefirnißte;  Feuerlöscheimer  aus  geslochtenem
nnd  qedrkcte  n  Vanfe  nngebleechle  Deden  aus  losen
asern  Zr.  eii
5  rauc  Packieinwand  1  Zrr.  201  1110
Anmerk.  Unter  va  kleinwand  wird  rnBPr  glattes  ·
Leinengewebe  (ohne  Köper  und  Muster)  verstan.
        <pb n="221" />
        1865.  5“
nU  Mchemszbr—

mach  dem  nach  dem

 

3#  Benennung  der  Gegenstände.  )*-“  Eier  Suntung.
  Jub.  ornab
-  blr.  Sar.  d  A.

 

den-  eelchs  nicht  über  24  g  in  der  Kelte
au  1  Preußischen  Zoll  enth
o)  Rohe  —  roher  Zwilsich  und  —  Seiler.

0  Gebleichte  rricbte;  bedruckte  oder  in  anderer  ͤrt  zu.
gerichtele,  auch  alis  gebleichiem  Garn  geweble  Leinwand;
bebte  ichter  oder  in  anderer  Art  W’0ee  Zwilic

Dillich;  rohes  und  gebleich  Beit-  und  ’
Dasidlttchkkzkttg,leiste-n  tml  Bat-il  und  Lmon.lslk.lo.l730

g)ånde,(9cszesk  unmerklich  Knopsmqchets  Pol  .
InenltkkinadSlkunwsI  131k.20..'15

Tosttckaktfcheuasuust  enstãn  we:

u)  Papier,  beschriebenes  (Mens  en  Manuseripte):  Bücher,
  Kupserstiche,  Stiche  anderer  Art,  sowie  Holzschnille;
  Cihograpbien  und  Wotshuyhien  deoore,
)  Ebilche  und  Serkarten;  Mulikali

stochene  Meta  Iplatten  binn  Holthace,  gee

Hherapbische,  Steine  mit  Zeichnungen,  Siichen
St  et.  zulu  est  Gegenstãnde  zum  Vlirca  für  on
auf  Pap#

c)  Sauche  und  iwiorn  Siatuen  von  Marmor
und  anderen  Steina  frei

21Mebl,  Feben  uno  andere  Verzebrungs-*



ände:
u)  Mübsensabrikate  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten,
nä  geschrotene  oder  geschälte  Körner,  Graupe
khbab  Grütze  Mehl,  VBackwerk.  ihwöhmiche  —ut-  »
Ioa).  Stätten  nnntDexaneooi)  .  frei.f«l
b)  Au#n  und  gleichartige  nicht  geba  en  nzeügnist
l  lth.2.330

lslk.«1.7

stel.s«ni

frei-steil

 

.fcei

c)  Geltlcllqeloachfe,  zubetellele  de  Genus-se  und  Krautn.
  und  Rüben,  ebbare  Wurzeln.
Scwämme  uns  Ase  teinschließsich  r  Trafeluhn  gerocknet
  oder  comprimirt,  gedömt,  zerschnitten  oder
buoc  zerkleinert.  esatzen.  in  B  eingelegt,  in  Fässern;
nämlich:  Aepsel,  A  rifostnt,  Jien,  Johannisbreren,
  Ki  richen.  Me  keinerb  Mira  Mispeln,
Pürsiche,  Pflaumen,  Quitten,  Shpisabe  (.  Aloeln,
getrocknet.  gedörrt,  zerschnitten  oder  auf  andere  Weise  zerkleinert,
  ohne  Zucker  gekochte  Obstmuße,  ingleichen  Nüsse,
als  welsche  und  Haselnüsse,  krockene  oder  ausgeschälke;
        <pb n="222" />
        218  1865.

 

æ

 

 

ðw

Maßsta  mes
r  dem  den
Beuennung  der  Gegenstände.  ue  sa  Tholer,  e  nn.
lung.  bern  but.
——7“"'  unE  NA.  KLKk
Senfsaat.  Senspulver  oder  gemahlener  Senf  Oucht  ·
in  28  llchen  oder  Krügen  verpackt)  .  frei  IM-(I)IImII
  f!  aronen)  A1  Z3v.
)  Buster,,  feische,  7  und  eingeschmolzen.  1  JZr.0üü
4  Zir.  120  255
9r  Fucheus  n  Ausnohme  der  Hennge),  gesalzen,  geirocknen
in  Meerwasser  eingesegt  (marinirt),  in  Fäs-*
  —  und  dergleichen  1  Zu.  15  521
b)  LoXnsitören“  Zuckerwerk.  Kuchenwerk  aller  Ari;  mit
Zucker,  Essig,  Oel  au  sonst.  Wamenihcch  oile  r  in
Nalcen  düt  7  und  WP§P  eing#machte  eingedämpfte
oder  aten  te,  Gewür  Se  und
nten  eiuhe  t4n  *  *  Trüffeln,  I.  See-Hipr
  u.  dergl.)  O  aeen  Arlut,  Senf;
fn  Bonuillon,  '  n  und  a  abnliche  Erge  *
de  des  feinern  i  „  do  .  1»lt.7.1215
wg  .1«tk..to.sz
Vier  in  Fässe  ern  und  Flaschen“  1  zZu.  201  1110
1)  Feues  Oel  in  Fässern  mit  Ausnahme  den  Baum
*en  Palmöls  (Palmbutter)  und  Kenls  tbh.
tter),  der  porst  mirten  Oele  und  der  sellen  Oele  zum
hutntr)  er  1  Zir.  15.  521
2)  Alelide  8  von  der  dabiitanon  feten  %  %  ·
gemahlen  frei  frei
3Papler  und  ww
a)  Graues  Lösch-  Packpapier,  4we:  PWV
künstliches  -  n  Papier  zum  Schleisen  ode  Fche
bren  auch  Vimsslein!  und  öhmicih  Schieser-  13  5½
tr.  2
b)  Kanereimies-  aran  (Frobes“  graues,  balbweißes  *
und  gefärbied)  Poa  ELEEIIE
c)  Alles  andere,  alich  (bogearbbiries  bedrucktes  obdei
liniirles,  zu  Rechnungen,  Etilelten.  Frachtbriefen,
Derisen  1c.  vorgerichteter  ziedier  leieer  Papierlapeten;
  Waaren  aus  Tier  ,  Pa  ppe  oder  Poppmasse
m  W  dnabn  der  Spielka  rien);  Cermerarbelt  aus
pe.  Asphalt  oder  ähnlichen  1  Zir.  %
ch  W  is  den  vorgenannten  2%  "4  m  Berbm
dung  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht
unter  die  kurzen  Waaren  (Allg.  Anm.  2)  fall.  Zir.  4  7
        <pb n="223" />
        1865.

219

 

Benennung  der  Gegenstände.

Mu

se
lung.

Abgabensätz
7  521  4#  "-r
  Uulden

  Ua.

.  M.  Tr.

 

24

25

20

27

 

Paefümersen:
Anmerk.  Wenn  die  inneren  Umschließungen,  in  welchen
ie  Waare  eingeht,  für  sich  höher  belegt  sind.  als
die  letztere,  so  wird  dieser  höhere  Saß  erhoben.
Pelzwerk  (Kürschnerarbeiten):
a)  ebente  hene  Pelze,  Mützen,  aun  he,  gesülterte
1.  Megugfantcr  und  iWr  6  5  8  be,  ge
5)  hechen  nichl  überzo-  Sthoafteh  e  de  gleichen  weiß
zemmält  und  no  te,  nicht  gmschnte  ngora-  o
L  omne  Decken,  Pelzfutter  und  —

Selbenwaaren,  gen  d.  i.  Waaren  aus  Seide  oder
Floretseide  in  eechtt  mit  Baumwolle,  Leinen  oder
Wolle,  jedoch  mit  Ausnahme  der  Blonden  und  Spitzen

Stelne  und  Stelnwaaren:

#a)  Steine,  rohe  oder  blos  behauene;  Flintensteine;  Mühlensteine,
  auch  mil  eisernen  Reisen  oder  Metalihülsen,
Schleis=  und  Weneine  aller  Art,  auch  Probirkine:
grobe  Steinmeharbeilen,  z.  B.  Au#-.  erd  Fensterstöck
Sämen  und  Stl  bobenndihee,  Rinnen,  Röhr  *
und  Tröge  dergleichen,  ungeschusfen=  mit  Ausnahme
  der  u  aus  Alabasler  und  armor;
Schusser  (Klicker)  aus  Marmor  und  derglei  .

5)  Edellseine  aller  Art,  geschlifsen,  Perlen  und  ##raleen
ohne  Fassung;  Waaren  aus  Serpentinstein,  Gips  und

c)  Waaren  aus  Halbedeinteinen.  auch  in  7n  mit
anderen  Mterialienn  sowest  sie  dedurc,  ni
die  kurzen  Waaren  (Allg.  Anm.  2)  fa
Waaren  aus  #en  anderen  Sleinen,  ieindn  Ausnahme
er  Staluen
1)  aufern  Berbindung  mit  anderen  Materialien  oder
.——  mit  Holz  oder  Eisen  ohne
Volzmn
2)  in  Mroihum  mit  anderen  Materialien,  auch
Meerschaumwaaren,  alle  diese  Waaren,  loweil  sit
nicht  unter  die  kurzen  Waaren  (Allg.  Anm  2)  fallen

1  Ztr.

1  Ztr.

1  Zu.

4  Ztr.

1  Zu.

1  Ztr.

Ztr.

1  Zer.

 

 

310  5|50

freititei
        <pb n="224" />
        220  1865.

 

 

 

 

 

Nassab  Fo  ne
B  der  G  —  der  dem]  nach  vem
X  enennung  der  Gegeustände.  Vecol  han=  Gul.
lung.  *—*
————0##O“-  Iblr.,  Sgr.L  I1.  Kr
28]Stroh-,  Rohr=  und  Bastwaaren:
Matlten  und  Fußdecken  von  Bast.  Stroh,  Gras,  Seegras,
  Binsen  und  Schull.  ordinaire:  *
h  nieharbt  .  .  1  Zir.  57
2)  gefä-  1  Ztr.  111185
29Theer;  Pech;  Hufe  alle,  Art;  Weba  (Vergibeer);  Theer-·
  nnd  Mineralo  ,  roh  und  nigt,  auch  Venzin  und  »  ,
Karbolsäure  OArcofot);  Harhel,  W#nien,  Terpentiuol  srei  frei
30Thiere  und  tbierische  Produkte:
a)  Geslügel  aller  Art;  Wildpret,  kleines  t  und  Ka.
Kicheng  ales  lebende  #:  13  feücchen  und  zuutkrebse;
  Fhsche  S  ecken  srei  frei
5)  Eier  Al—  i  It  ch  .  .  .  frei  srei
)  Bienenstöcke  mit  Wsh  R  enen  srei  frei
Blasen  und  e  shierische;  Darmseile  und  Darm.
saiten,  Lustballon  auc  Blasen  oder  D#  uen;  Gold
Glhiegerbönlichrn  ##,  weßtt  und  gelb  1  Zu.  15  521
31  Thonwaaren:
a)  Mauecr  und  Dachziegel,  Fliesen  und  ähnliche  Waaren
aus  Thon  zu  baulichen  Zwecken;  Thonröhren;  Schmelztiegel:
  gemteine  Osenfacheln  irdene  Pfeisen.  L
frei  frei
b)  Andere  Abonbvgaren,  v  Ausnahme  von  Porzellan:
I)  einfarbige  oder  w  .  lqlr.l20255
2)  bemalte,  Fien  bergodite.  oder  versilberte  .  llt.2-330
»Warst-tm  1'tk·1202.'-4)
  Porzellan  nin  mit  farbigen  Streisen.  sarbiges,  be.
maltes  oder  vergoldetes,  ingleichen  Thonwaaren  aller
Art  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit
sie  dadurch  nicht  unter  die  kurzen  Waaren  (Allg.  Anm.
o)  sallen  3wm.  7
32Vieb:
Psee  und  Füllen  1  Stücllo
Füllen  ,  welche  der  Mutler  solgen  freitfreit
n  NMet  ieb:
*  n  und  Zuchtsiere  Süc
Kühe  5  Sfücl  1  2137
        <pb n="225" />
        1865.

 

M  Beuennung  der  Gegenslände.

33

2

5

 

221

—  —
de

 

  

 

 

 

nach  blank-BE  zeu-Verzol-
  zler  «
Jud
lung.  160  n
59  Jungrieh  GStück  45
-  -  sitt-stei.
c)  Sch
1)  Fi  und  magere  Stück  201  1110
2)  -  ..  Stück  5  174
Van  ..  .1Smck.,l.52;
c)  Anderes  Schaafvieh  n  —  .  .lSIücksm  frei-Anmerk.
  #  v  bis  vieh  in  getödiesem  Zu—
stan  selon  —2  Inn  det  fmm  und  den  Ein.
Knngen  versehen,  ist  wie  Fleisch  zu  behandeln.
Wachstuch,  2  Wachemasfelin,  Wachstaffe:
Puoes,  zunbedruckes  Wacheuch  (hachtuch)t  1  Zzr.2o
b5)  Alles  a  ..  1311.2.I:Io
Wolle,  sowie  Waaren  d
a)  Wolle,  rohe.  adue  gelarbie,  gemahlene,  auch
in  Absällen  srei  frei
b)  Garn,  auc  mit  Leinen  oder  Seide  Kmiict=  Teinsach.
ungesärbt  oder  gesürbt  dublirtes,  ungesä  1  Zir.  15  521
c)  Waaren  aus  Wolle  allein  oder  nur  in  F#tsid  «
mit  Vaumwolle  *  Einen  ,  jedoch  mit  Auoschluß  der
Svien  und  Sück  reie  n
1)  bedruckte  ten  r  Art  1  Zir.  25  1315
2)  unbedruckte,  harll  —i  Posamentier:=  und
Knopsmacher=  Waar  1  Zu.  35
3)  Wbedrucke  bewolse  7  ½  und  vi  Veaien
Strumpfwaaren;  Jußte  1  Zir.  17830
Anmerlk.  Unter  Wolle  und  albhe  uon  n„  nberall!  in
wer  Anlage  auch  Zicgen,  Hasen.,  Kaninchen.
8  Uber  aare  und  Waaren  darnus  begriffen.
Zink  und  Iinkwaaren:
)  Not-es  mk  altes  Bruchzint  frei  srei
à  Jink  1  Zu..½
u  itwaaren,  auch  in  Zerhindno  mit  Polz  oder
ohne  Polikur  und  V  rabt.  1  Zu.  115
ch  Frur  auch  lackirte  Jiusiaren  Drab  Zinkwaaren
in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie
dadurch  *-  unter  die  lurhen  Waaren  Gi  Anm.
jallen.  1  Zir.  7
        <pb n="226" />
        222  1865.

 

  
   

baps

 

 

nach  dem  nach  d
A#  Benenn#ug  der  Gegenstände.  rrer  2  t  wlung.
  bont  *
a0

5  (#s  in  Br  Stangen  u.s.  w.;  alles  Bruchzinn.  ei
inn  .
anwoaren  als  Draht  Rdhkea  Schau-la
Teller.  dn  und  andere  Gesäße.  auch  in  Verbindung
mit  Holz  oder  Eisen,  obne  Politur  u
4)  Feine,  auch  lackirte  Zinnwaaren,  n  Zinnwaaren
  in  Verbindung  mit  anderen  aterialien,  soweit
  sie  dadurch  nicht  antter  die  ie  turlen  Waaren.  cal  ils
Anm.  2)  fallen

 

 

 

.  s.  Dinnwaaren,  auch  mit  Spleßglanz  1
1  zu.  5%  *§

7

Allgemeine  Anmerkungen.

1)  Untker  den  in  32  6  und  1  gausgesührten  Waaren  sind  Schiffe,  Wa  ag  und  Schlilten,
und  unter  den  in  "2  ,  20  und  31  aufgeführlen  Waaren  Kleider  und  Pus"
waaren  nicht  begri

2)  P  den  im  nasse  —.  #  .K  3d,  4b,  öf.  #.,  10  d.  13  T.  15%  und  b,

43,  18%  d  d  2,  31  d.  35  und  4  erwähnten  kurzen
#nnn  6  fügnn
a)  W  oder  tbeilweise  aus  edlen  Mefallen,  echten  Prlen  oralen  oder
Edesnennln  allertgt,  Taschenuhren,  echies  Mlottgold  und  Blattsilbe
b)  Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  Schildpatt,  aus  unedlen,  echt  vunrgeleten
oder  versilberten,  oder  mit  Gold  oder  Silber  beiegten  Metallen  esertigl;  Stutund
  Wanduhren,  letztere  mil  snabme,  4%%  #ot  Lunen  ibneun  ren;  incht

Blaltgoid  d  Baautlhere:  seine  Galan  llerie  Waaren  (  Frpe
und  gunenl  uck,  Toilktten,  und  smesn  Eand  u.  s.  w.),  g
oder  sheilweise  aus  Aluminium;  ferner  dergleichen  Waaren  aus  anderen  undon

Metallen,  jedoch  sein  gearbeite  et  und  entweder  mehr  und  nt  vergoldet  oder
versilbert  oder  auch  vernirt,  oder  in  Verbindung  mit  Ala-  ·
Ernnllbalbcdelllernenund  nachgenhsnlen  Edelsteinen,  Lava.  Perlmutter  oder
auchk  8  Schnigarbeiten,  Pasten,  Kameen,  Ornaomenten  in  Metallguß  un
—  chen;  Brillen  und  Opernguck  wer;  Fächer;  seine  bossinge  Wachswaaren.  Peenmacherarbeit;
  Regen=  und  Sonnenschirme;  Wachsperlen;  ingleichen  Waaren
e  Gespiunsten  von  Baumwolle,  Leinen.  eide  Wolle  oder  anderen  khier

Papier,  Pappe.  Stroh  Thonwaaren  verhunden  und  nichl  besonders  tarifirt
sind,  z.  B.  Knöpfe  a  Meustben  und  dergl.

—J
        <pb n="227" />
        1865.  r3

Aulage  c.
Zollkartel.

.  1.
Jeder  der  vertragenden  Theile  verpflichtet  sich,  zur  Verhinderung,  Entdeckung
und  Bestrafung  von  Uebertretungen  (§.  13  und  14)  der  Zollgesetze  des  andern  Staates
  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  mitzuwirken.

8.  2.

Jeder  der  vertragenden  Theile  wird  seinen  Angeslellten,  welche  zur  Verhinderung
oder  zur  Anzeige  von  Uebertretungen  seiner  eigenen  Zollgesetze  angewiesen  sind,  die
Verpflichtung,  auflegen,  sobald  ihnen  bekannt  wird,  daß  eine  Uebertretung  derarliger
Gesetze  des  andern  Theils  unternommen  werden  soll,  oder  Statt  gefunden  hat,  dieselbe
im  ersteren  Falle  durch  alle  ihnen  gesetzlich  zustehenden  Mittel  thunlichst  zu  verhindem
und  in  beiden  Fällen  der  inländischen  Zoll-  oder  Steuer-Behörde  (im  Zollvereine
Haupt-Zollämter  oder  Haupt=  Steuerämter,  in  Oesterreich  Haupt-Zollämter  oder
Finanzwach-  Kommissäre)  schleunigst  anzuzeigen.

8.  3.

Die  Zoll=  oder  Steuer-Behörden  des  einen  Theils  sollen  über  die  zu  ihrer  Kenntniß
  gelangenden  Uebertretungen  von  Zollgesetzen  des  andern  Theils  den  im  §.  2  bezeichneten
  Zoll-  oder  Steuer-Behörden  des  leßteren  sofort  Mittheilung  machen  und
denselben  dabei  über  die  einschlagenden  Thatsachen,  soweit  sie  diese  zu  ermitteln  vermögen,
  jede  sachdienliche  Auskunft  ertheilen.

5.  4.

Die  Erhebungsämter  der  vertragenden  Theile  sollen  den  dazu  von  dem  andern
Staate  ermächtigten  oberen  Zoll=  oder  Steuer-Beamten  desselben  die  Einsicht  der  Re-Kister
  oder  Register-Abtheilungen,  welche  den  Waarenverkehr  aus  und  nach  dem  letteren
  und  an  der  Grenze  desselben  nachweisen,  nebst  Belegen  auf  Begehren  jederzeit  an
der  Amtsstelle  gestalten.

Färsll.  Schw.  Rudolst.  Gesetsamml.  XXVI.  32
        <pb n="228" />
        224  1  8.6  5.
g.  5.

Die  Zoll-  und  Steuer-Beamten  an  der  Grenze  zwischen  beiden  vertragenden
Theilen  sollen  angewiesen  werden,  sich  zur  Verhülung  und  Entdeckung  des  Schleichhandels
  nach  beiden  Seiten  hin  bereilwilligst  iu  unterstützen  und  nicht  allein  zu  jenem
Zwecke  ihre  Wahrnehmungen  sich  Hegensellig  Annn-  der  kürzesten  Frist  mitzutheilen,
sondern  auch  ein  freundnachbarliches  Vernehmen  zu  unterhalten  und  zur  Verständigung
über  zweckmäßiges  Zusammenwirken  von  Zeit  zu  Zeit  und  bei  besonderen  Veranlassungen
  sich  miteinander  zu  berathen.  *

Bei  jeder  der  einander  gegenüberliegenden  Aussichksstationen  soll  ein  Negister  geführt
  werden,  in  welches  die  enwähnten  Mittheilungen  einzutragen  sind.

8.  6.

Den  Zoll=  und  Steuer-Beamten  der  vertragenden  Theile  soll  gestgttet  sein,  bei
Verfolgung  eines  Schleichhändlers  oder  der  Gegenstände  oder  Spuren  einer  Uebertretung
  der  Zollgesetze  ihres  Staates  sich  in  das  Gebiet  des  andern  Staates  zu  dem
Zweckezubegeben,  um  bei  den  dorligen  Ortsvorständen  oder  Behörden  die  zur  Ermittelmmg
des  Thatbestandes  und  des  Thäters  und  die  zur  Sicherung  des  Beweises  erforderlichen
Maßregeln,  das  Sammeln  aller  Beweismittel  bezüglich  der  vollbrachten  oder  versuchten
Zollumgehung,  sowie  den  Umständen  nach  die  einstweilige  Beschlagnahme  der  Waaren
und  die  Festhaltung  der  Thäter  zu  beantragen.

Anträgen  dieser  Art  sollen  die  Ortsvorstände  und  Behörden  jedes  der  vertragenden
  Theile  in  derselben  Weise  genügen,  wie  ihnen  dies  bei  vermutheten  oder  entdeckten
Uebertretungen  der  Zollgesetze  des  eigenen  Staates  zusteht  und  obliegt.  Auch  können
die  Zoll=  und  Steuer-Beamten  des  einen  Theiles  durch  Requisition  ihrer  vorgesetzten
Behörde  von  Seiten  der  zuständigen  Behörde  des  andern  Theils,  aufgefordert  werden,
entweder  vor  letzterer  selbst  oder  vor  der  kompetenten  Behörde  ihres  eigenen  Landes,
die  auf  die  Zollumgehung  bezüglichen  Umstände  auszusagen.

8.  7.

Keiner  der  verkragenden  Theile  wird  in  seinem  Gebiete  Vereinigungen  zum  Zwecke
des  Schleichhandels  nach  dem  Gebiete  des  andern  Theils  dulden,  oder  Verträgen
zur  Sicherung  gegen  die  möglichen  Nachtheile  schleichhändlerischer  Unternehmungen
Gültigkeit  zugestehen.  «
        <pb n="229" />
        1865:  225

*“
Jeder  der  vertragenden  Theile  ist  verpflichtet,  zu.  verhiundern,  daß  Vorräthe  von
Waaren,  welche  als  zum  Schleichhandel  nach  dem  Gebiete  des  andern  Theils  bestimmt
anzusehen  sind,  in  der  Nähe  der  Grenze  des  letztercn  angehäuft,  oder  ohne  genügende
Sicherung  gegen  den  zu  besorgenden  Mißbrauch  niedergelegt  werden.
Innerhalb  des  Grenzbezirks  sollen  Niederlagen  sremder  unverzollter  Waaren  nur
an  solchen  Orten,  wo  sich  ein  Zollamt  befindet,  gestattet  und  in  diesem  Falle  unter
Verschluß  und  Kontrole  der  Zollbehörde  gestellt  werden.  Sollte  in  einzelnen  Fällen
der  amtliche  Berschluß  nicht  anwendbar  sein,  so  sollen  statt  desselben  andenweite  möglichst“
  scheinde  Kontrole-  „Maßregeln  angeordnet  werden.  Vorräthe  von  fremden  verzollten
  und  von  inländischen  Waaren  innerhalb  des  Grenzbezirkes  sollen  das  Bedürfniß
des  erlaubten,  d.  h.  dach  dem  örllichen  Verbrauche  im  eigenen  Lande  bemessenen  Verkt
  ys,  nicht  überschreiten.  Erntsteht  Verdacht,  daß  sich  Vorröthe  von  Wagren  der  lett-Sedachten
  Art  über  daß  bezeichnete  Bedürsniß  und  zum  Zwecke  des  Schleichhandels  gebildet
  hätten,  so  sollen  dergleichen  Niederlagen,  insoweit  es  gesetzlich  zulässig  ist,  unter
spezielle  zur  Verhinderung  des  Schleichhandels  deeignete.  Kontrole  der  Jollbehörde  gestellt
  werden.
8.  9.
Jeder  der  vertragonden  Theile  ist  verpflichtet:  «
»Warst-cabekeacsmsodetDatchfuhrIndernandeantaafevekbofen  Ist  nach
demselben  nur  beim  Nachweise  dortiger  besonderer  Erlaubniß  zoll-  oder  steuer.
aamtlich  abzufertigen;
1)  Waäten,  welche  in  dem  andern  Staate  eingangsabg  abenpflichtig  und  dahin  be·
slimmt  sind,  nach  demfelben“  "
Unmut  der  Nichtung  nach  einem  dortigen  mit  al  ioreicheuden  VBesugusssen  versehenen
  Eingangsamte,  «
2)  von  den  Ausgangsämtern  oder  Lenitimations  ·  Stellen  nur  zu  solchen  Ta-„
  60e86zeilen,  daß  sie  jenscils  der  ense  zu  dort,  bter  JZeit  “s*W*
„  .  Fnnen,  und  »
J)  unter  Vexhinderund  sodes  nüdiche  g#anbenchales  dschen  den  Auo.
angsamte  oder  der  Legitimations=  Stelle  und  der  Grenze
poll  oder  steueramtlich  abzufertigen,  oder  mit  Ausweisen  zu  urh
        <pb n="230" />
        226  1865.

8.  10.

Auch  wird  jeder  der  beiden  Staaten  die  Erledigung  der  für  die  Wiederausfuhr
unverabgabter  Waaren  ihm  geleisteten  Sicherheiten,  sowie  die  für  Ausfuhren  gebührenden
  Abgabenerlasse  oder  Erstattungen  erst  dann  elntreten  lassen,  wenn  ihm  durch  eine.
vom  Eingangsamte  auszustellende  Bescheinigung  nachgewiesen  wird,  daß  die  nach
dem  vorbezeichneten  Nachbarlande  ausgeführte  Waare  in  dem  lehteren  angemeldet
worden  ist.

S.  11.

Vor  Musführung  der  im  5.  9  unter  b  und  im  5.  10  enkhaltenen  Beslimmungen
  werden  die  vertragenden  Theile  über  die  erforderliche  Anzahl  und  die  Befugnisse
  der  zum  Waarenübergange  an  der  gemeinschaftlichen  Grenze  bestimmten  Anmelde-
  und  Erhebungsstellen,  über  die  denselben,  soweit  sie  zu  einander  unmittelbar
  in  Beziehung  stehen,  Übereinstimmend  vorzuschreibenden  Absertigungsstunden
und  über,  nach  Bedürfniß  anzuordneude  amtliche  Begleitungen  der  ausgeführten  Waa  ·
reu  bis  zur  jenseitigen  Anmeldesttlle,  sowie  über  besondere  Maßregeln  für  den  Eisenbahnverkehr
  sich  bereitwilligst  verfländigen.  "

§.12.

JederdcrvktlkagcadenThcilchatdieinden§§.lsundl4ermähntcnuebch
tretungen  der  Zollgesetze  des  anderen  Theiles  nicht  allein  seinen  Angehörigen,  sondern
auch  allen  denjenigen,  welche  in  seinem  Gebiete  einen  vorübergehenden  Wohnsitz  haben
oder  auch  nur  augenblicklich  sich  befinden,  unter  Androhung  der  zu  jenen  §F.  bezeichneten
  Strafen  zu  verbieten.  Beide  vertragende  Theile  verpflichten  sich  wechselseitig,
die  dem  andern  vertragenden  Theile  angehörigen  Unterthanen,  welche  den  Verdacht
des  Schleichhandels  wider  sich  erregt  haben,  innerhalb  ihrer  Gebiete  überwachen
zu  lassen.

§.  13.

Uebertretungen  von  Ein.,  Aus-  und  Durchfuhr=  Verboten  des  andern  Theiles
und  Zoll=  oder  Steuerdefrauden,  d.  h.  solche  Handlungen  oder  gesetzwidrige  Unterlassungen,
  durch  welche  dem  leteren  eine  ihm  gesetzlich  gebührende  Ein-=  oder  Ausgangs-Abgabe
  entzogen  wird  oder  bei  unenkdecktem  Gelingen  entgogen  werden  würde,
sind  von  jedem  der  vertragenden  Theile  nach  seiner  Wahl  entweder  mit  Konfiskation
        <pb n="231" />
        1  86.5#.  227

des  Gegenstandes  der  Uebertretung,  eventuell  Erlegung  des  vollen  Werthes  und  daneben
  mit  angemessener  Geldstrafe,  oder  mit  denselben  Geld=  oder  Vermögens-Strasen
  zu  bedrohen,  welchen  gleichartige  oder  ähnliche  Uebertretungen  seiner  eigenen  Abgabengesetze
  unterliegen.  .

Im  leßteren  Falle  ist  der  Strafbetrag,  söweit  derselbe  gesetzlich  nach  dem  entzogenen
  Abgabenbetrage  slch  richtet,  nach  dem  Tarise  des  Staates  zu  bemessen,  dessen
Abgabengesetz  übertreten  worden  ist.

8.  14.

Fũr  solche  Uebertretungen  der  Zollgesehe  des  andern  Staates,  durch  welche  erweislich
  ein  Ein-,  Aus  oder  Durchfuhr-Verbot  nicht  verletzt  oder  eine  Abgabe  widerrechtlich
  nicht  entzogen  werden  konnte  oder  sollte,  und  genügende,  in  bestimmten  Grenzen
  vom  strafrichterlichen  Ermessen  abhängige  Geldstrasen  anzudrohen.

8.  15.

Freiheits-  oder  Arbeits-Strafen  (vorbehaltlich  der  nach  seinen  eigenen  Abgabengesetzen
  eintretenden  Abbüßung  unvollstreckbarer  Geldsträfen  durch  Haft  vder  Arbeit),
sowie  Ehrenstrafen,  die  Entziehung  von  Gewerbsberechtigungen  oder,  als  Strasschärkung,
  die  Bekanntmachung  erfolgter  Verurtheilungen  2*“  ist  auf  Grund  dieses
Kartels  keiner  der  vertragenden  Theile  verfflichtet.

S.  16.

Dagegen  darf  durch  die  nach  den  Ss.  12—  15  zu  erlassenden  Strafbestimmungen
  die  gesetzmähige  Bestrafung  der  bel  Verletzung  der  Zollgesetze  des  anderen
Staates  etwa  vorkommenden  sonstigen  Uebertretungen,  Vergehen  und  Verbrechen,
als:  Beleidigungen,  rechtswidrige  Widersetzlichkeit,  Drohungen  oder  Gewaltthätigkeiten,
  Fälschungen,  Bestechungen  oder  Expressungen  u.  dgl.  nicht  ausgeschlossen  oder
beschränkt  werden.

S.  17.

Uebertieingen  der  Zollgesetze  des  anderen  Theiles  hat,  auls  Antrag  einer  zuständigen
  Behörde  desselben,  jeder  der  vertragenden  Theile  von  denselben  Gerichten  und
in  denselben  Formen,  wie  Uebertretungen  seiner  eigenen  derartigen  Gesetze,  untersuchen
und  gesetzmäßig  bestrafen  zu  lassen.
        <pb n="232" />
        226  1865.

1)  wenn  der  Angeschuldigte  entweder  ein  auhitrn  des  Staates  ist.  welcher
ihn  zur  Untersuchung  und  Strase  ziehen  soll,  ode
2)  wenn  jener  nicht  allein  zur  Zeit  der  ebenrainny  in  dem.  detiete  i-  *
tes  einen,  wenn  auch  nur  vorübergehenden  Wohnsitz  hatte  oder  die  Uebertretung
  von  diesem,  Gebiete  aus  beginge  sondern  auch  bei'oder  nach  dem  Eingange
  des  Antrages  auf  Untersuchung  sich  in  demselben  Staate  betreffen  läßt,
in  dem  unter  2  erwähnten  Falle  jedoch  nur  dann,  wenn  der  Angeschuldigte  nicht
Angehöriger  des  Staates  ist,  dessen  Gesetze  Gegenstand  der  angeschuldigten  Uebertretung
  sind.
8.  18.

Zu  den  im  8.  17  bezeichneten  Unbrsihngen  sollen  das  Guiti,  von  dessen
Bezirke  aus  die  Uebertretung  begangen  ist,  und  das  Gericht,  in  dessen  Bezirke  der
Angeschuldigte  seinen  Wohnsitz  oder,  als  krniind,  seinen  einstweiligen  Aufenthalt
hat,  insofern  zuständig  sein,  als  nicht  wegen  derselben  Uebertretung  gegen  denselben
Angeschuldigten  ein  Verfahren  bei  einem  andern  Gerichte  anhängig  oder  durch  schließliche
  Cutscheidung  beendigt  ist.  „n

8.  19.

Bei  den  im  §.  17  bezeichneten  Untersuchungen  soll  den  amtlichen  Angaben  der
Behörden  oder  Angestellten  des  andern  Theiles  dieselbe  Beweiskrast  beigelegt  werden,
welche  den  amtlichen  Angaben  der  Behörden  oder  Angestellten  des  eigenen  Staates  in
Fällen  bleicher  Ark  beigelegt  ist

8.  20.  -

Die  Kosten  eines  nach  Mahhabe  des  S.  17  eingeleiteten  Strasperfahrens  und
der  Strafvollstreckung  sind  nach  denselben  Grundsäßen  zu  beftimmen  und  auskülegen“
welche  für  Strasverfahren  wegen  gleicharliger  Uebertretungen  der  Gesebe  des  rihenen
Staates  gelten.

Für  die  einstweilige  Behreimg  deiselben  bat  der  Staat  zu  sorgen,  in  welchem
die  Untersuchung  geführt  wir

Diesenigen  Kosten  des  anebnn  und  in  eSnnefoolltrrchung,  welche,  wenn  ersteres
  wegen  Uebertretung  der  eigenen  Abgabengesetzt  ·  Stalt  gesunden  hätle,  von  jenem
Staate  schließlich  zu  tragen  sein  würden,  hat,  insoweit  sie  nicht  vom  Angeschuldigten
        <pb n="233" />
        1865.  220

eingezogen  oder  durch  eingegangene  Strafbeträge  (§.  21)  gedeckt  werden  können,  der
Staat  zu  erslatten,  dessen  Behörde  die  Untersuchung  beantragte.
8.  21.

Die  Geldbeträge,  welche  in  Folge  eines  nach  Maßgabe  des  S.  17  eingeleiteten
Strafverfabhrens  von  dem  Angeschuldigten  oder  für  verkaufte  Gegenstände  der  Uebertretung
  eingehen,  sind  dergestalt  zu  verwenden,  daß  davon  zunächst  die  rückständigen
Gerichtskosten,  sodann  die  dem  anderen  Staate  entzogenen  Abgaben  und  zuletzt  die
Strasen  berichtigt  werden.

Ueber  die  lehteren  hat  der  Staat  zu  versügen,  in  welchem  das  Verfahren
Statlt  fand.

8.  22.

Eine  nach  Maßgabe  des  §.  17  eingeleitete  Untersuchung  ist,  so  lange  ein  rechtskräftiges
  Enderkenntniß  noch  nicht  erfolgte,  auf  Antrag  der  Behörde  desjenigen  Staates,
  welcher  dieselbe  veranlaßt  hatte,  sofort  einzustellen.

§.  23.

Das  Recht  zum  Erlasse  und  zur  Milderung  der  Strafen,  zu  welchen  der  Angeschuldigte
  in  Folge  eines  nach  Maßgabe  des  §.  17  eingeleiteten  Verfahrens  verurtheilt
wurde  oder  sich  freiwillig  erboten  hat,  steht  dem  Staate  zu,  bei  dessen  Gerichte  die  Verurtheilung
  oder  Erbietung  erfolgte.

Es  soll  jedoch  vor  derartigen  Straferlassen  oder  Strafmilderungen  der  zuständigen
  Behörde  des  Staates,  dessen  Gesetze  übertreten  waren,  Gelegenheit  gegeben  werden,
  sich  darüber  zu  äußern.

8.  24.

Die  Gerichte  jedes  der  vertragenden  Theile  sollen  in  Beziehung  auf  jedes  in  dem
anderen  Staate  wegen  Ueberlretung  der  Zollgesetze  dieses  Staakes  oder  in  Gemäßheit
  des  §.  17  eingeleitete  Strafverfahren  verpflichtet  sein,  auf  Ersuchen  des  zuständigen
  Gerichtes

1)  Zeugen  und  Sachverständige,  welche  sich  in  ihrem  Gerichtsbezirke  aushalten,
auf  Erfordern  eidlich  zu  vernehmen  und  erstere  zur  Ablegung  des  3  ise-  soweit
dasselbe  nicht  nach  den  Landesgesetzen  verweigert  werden  darf.  z.  B.  die  eigene  Mit-
        <pb n="234" />
        230  1865.

schuld  der  Zeugen  betrifst,  oder  sich  auf  Umstände  erstrecken  soll,  welche  mit  der  An.
schuldigung  nicht  in  naher  Verbindung  stehen,  nölhigenfalls  anzuhalten;

2)  amtliche  Besichtigungen  vorzunehmen  und  den  Befund  zu  beglaubigen;

3)  Angeschuldigten,  welche  sich  im  Bezirke  des  ersuchten  Gerichtes  aufhalten,
ohne  dem  Staatsverbande  des  letzteren  anzugehören,  Vorladungen  und  Erkenntnisse
behändigen  zu  lassen;

4)  Uebertreter  und  deren  bewegliche  Güter,  welche  im  Bezirke  des  ersuchten  Gerichtes
  angetroffen  werden,  anzuhalten  und  auszuliefern,  insofern  nicht  jene  Uebertreter
  dem  Staatsverbande  des  ersuchten  Gerichtes  oder  einem  solchen  dritten  Staate
angehören,  welcher  durch  Verträge  verpflichtet  ist,  die  fragliche  Uebertretung  seinerseits
gehörig  untersuchen  und  bestrasen  zu  lassen.

8.  25.

Es  sind  in  diesem  Kartel  unter  „Zollgesetzen“  auch  die  Ein-,  Aus-  und  Durchfuhr-Verbote
  und  unter  „Gerichten“  die  in  jedem  der  vertragenden  Theile  zur  Untersuchung
  und  Bestrafung  von  Uebertretungen  der  eigenen  derartigen  Gesetze  bestellten
  Behörden  verstanden.

8.  26.

Durch  die  vorskehenden  Bestimmungen  werden  weitergehende  Zugeständnisse  zwischen
  den  vertragenden  Staaten  zum  Zwecke  der  Unterdrückung  des  Schleichhandels
nicht  aufgehoben  oder  geändert.
        <pb n="235" />
        1865.  231

Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Achles  Stück  vom  Jahre  1865.

L1XIII.  Ministerial--Bekanntmachung
vom  30.  Juni  1865,  betreffend  eine  mit  dem  K.  K.  Ocsterreichischen  Gouvernement
  bezüglich  der  Legalisation  der  von  bffentlichen  Behörden  ausgestellten
oder  beglaubigten  Urkunden  getroffene  Uebereinkunft.

Nachdem  zwischen  der  hiesigen  Fürstlichen  Staatsregierung  und  dem  Kaiserlich
Königlich  Oesterreichischen  Gouvernement  zum  Zweck  der  Vereinfachung  des  Geschäfts.
Canges  im  internationalen  Verkehre  bezüglich  der  Legalisation  der  von  öffentlichen
Behörden  ausgestellten  oder  beglaubigten  Urkunden  die  nachstehend  abgedruckte  Uebereinkunst
  unterm  7./30.  d.  M.  abgeschlossen  worden  ist,  so  wird  dieselbe  anmit  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Rudolstadt,  den  30.  Juni  1865.

Fürstl.  Schwarzb.  Ministerinm.

v.  Bertrab.

Fürfll.  Schw.  Rudolst.  Gesetsamml.  XXVI.  33
Ausgegeben  in  Rudolstadt  den  8.  Juli  1665.
        <pb n="236" />
        232  1865.

Zum  Zweck  der  Vereinfachung  des  Geschäftsganges  im  internationalen  Verkehre
bezüglich  der  Legalisation  der  von  öffentlichen  Behörden  ausgestellten  oder  beglaubigten
Urkunden  ist  mit  Allerhöchster  und  Höchster  Genehmigung  Seiner  K.  K.  Apostolischen
Majestät  und  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  zu  Schwarzburg  zwischen  dem

K.  K.  Oesterreichischen  Ministerium  des  Kaiserlichen  Hauses  und  des  Aeußemn

in  Wien
und  dem

F.  Schwarzb.  Ministerium  in  Nudolstadt

nachstehende  Uebereinkunft  geschlossen  worden:

Artikel  1.

Diejenigen  Urkunden,  welche  von  den  Gerichten  in  oder  außer  Streitsachen  und
in  Strafangelegenheiten,  sowie  von  den  geistlichen  Ehegerichten  als  Amtsurkunden
ausgestellt  werden,  bedürfen,  wenn  sie  mit  dem  Amtssiegel  versehen  sind,  einer  Legalisirung
  nicht.

Artikel  2.

Die  von  den  Notaren  ausgeferligten  Urkunden  müssen  mit  der  Legalisirung  des

Gerichte  erster  Inslanz  versehen  sein.

Artikel  3.

Die  Urkunden  der  Polizei=  und  Venvaltungs  =  Behörden  (mit  alleiniger  Ausnahme
  der  Reiselegitimationen  jeder  Art,  bei  denen  es  bei  den  bisherigen  Vorschriften
zu  verbleiben  hat)  bedürfen,  insofern  nicht  besondere  Erleichterungen  für  bestimmte  Fälle
vereinbart  sind,  der  Legalisirung  der  höheren  Verwaltungsstellen:  —  in  Oesterreich:
der  politischen  Landesbehörde,  in  Seeschifffahrts  und  Seesanitäts-Angelegenheiten
der  Centralseebehörde,  und  bei  den  von  Militairbehörden  ausgeferligten  Urkunden  des
Landes-General-Commandos:  —  in  Schwarzburg-Nudolstadt:  der  Regierung
und  bezüglich  der  von  dem  Militair-Commando  ausgestellten  Urkunden  der  Legalisation
durch  das  Ministerium.  Für  die  von  diesen  Stellen  ausgehenden  Urkunden  hingegen
ist  eine  weitere  Beglaubigung  nicht  erforderlich.

Artikel  4.

Die  Urkunden  der  Finanzbehörden  und  der  diesen  untergeordneten  Aemter  bedürfen,
insofern  nicht  in  Folge  des  Handels=  und  Zoll-  Vertrags  vom  19.  Februar  1853,  oder
        <pb n="237" />
        1865.  233

durch  besondere  Vereinbarungen  noch  weitere  Erleichterungen  gewährt  wurden,  der
Beglaubigung  durch  die  leitende  Finanzbehörde:  in  Oeslerreich:  der  Finanz-Landesdirection
  oder  beziehungsweise  der  Steuerdirection,  —  in  Schwarzburg-Rudol.
stadt:  des  Finanz-Collegiums  bezüglich  der  General-  Inspection  des  Thüringischen
Zoll-  und  Handels-Vereins.

Keiner  weiteren  Beglaubigung  bedürfen  die  Urkunden,  welche  von  den  dem  K.  K.
Oesterreichischen  Finanz-=  Ministerium  und  dem  K.  K.  Oesterreichischen  Ministerium  für
Handel  und  Volkswirthschast  und  beziehungsweise  dem  Fürstlich  Schwarzburg=  Rudolstädtischen
  Ministerium  unmittelbar  untergeordneten)  Behörden  und  Aemtern  ausgesertigt
  werden.

Artikel  5.

Die  Auszüge  aus  den  amtlichen  Geburts-,  Trauungs=  und  Sterbematrikeln
bedürsen  in  Oesterreich  nebst  der  Legolisirung  der  zuständigen  politischen  Ortsbehörde
  der  Beglaubigung  der  politischen  Landesstelle,  —  bei  dem  Militair  aber  des
Kriegsministeriums;  —  in  Schwarzburg-Rudolstadt  bedürfen  die  Auszüge  aus
den  Kirchenbüchern  (Tauf-,  Trauungs=  und  Todtenzeugnisse),  desgleichen  die  von
jüdischen  Culiusbeamten  ausgestellten  Bescheinigungen  über  Geburten,  Verheirathungen
und  Sterbefälle  jüdischer  Religionsgenossen  der  Beglaubigung  durch  das  Consistorium.

Artikel  6.

Andere  von  geistlichen  Aemtern  christlicher  Religionsbekenntnisse  in  Angelegenheiten
  ihres  Berufes  ausgestellte  Urkunden  bedürfen  nur  der  Legalisirung  durch  das
bischöfliche  Ordinariat,  —  bei  den  evangelischen  Religionsgenossenschaften  in  Oesterreich:
  durch  die  vorgesetzte  Superintendentur;  —  in  Schwarzburg-Rudolstadt:
durch  das  Conslstorium.

Beim  Militair  in  Oesterreich  sind  die  Amtsurkunden  der  katholischen  Feldgeistlich
keit  durch  das  apostolische  Feldvicariat,  jene  der  evangelischen  Militairseelsorge  durch
das  te  Landes-General-Commando  zu  legalistren.

.)  Verzeichniß  der  desfallsigen  Behörden  und  Aemter:
a.  in  Oesterreich:  vergl.  die  Anlage.
b.  in  Schwarzburg=  Nudolstadt
1)  das  Finanz=  Collegium  in  NRudolstad
2)  die  General-  Inspection  des  nnic  Joll“  und  Handels-Vereins  in  Erfurt.
        <pb n="238" />
        234  1865.

Die  Ausfertigung  der  Capitel=  und  Ordensconvente  in  Ungarn  bedürfen,  da
diese  Körperschasten  mit  der  Aufbewahrung  von  Privaturkunden  gesetzlich  betrant  und
mit  einem  authentischen  Amtasiegel  versehen  sind,  keiner  weiteren  Legalisirung.

Artikel  7.  6

Die  einer  Privaturkunde  beigesügte  Beglaublaung  der  nach  diesem  Uebereinkommen
zuständigen  Behörde  bedarf  keiner  weiteren  Legalisirung.

Urkundlich  ausgefertigt.

Wien,  den  7.  Juni  1865.

(1.  S.)  (gez.)  Aleander  Graf  Mensdorff-Pouilly.

Rudolstadt,  den  30.  Juni  1865.

Fürstl.  Schwarzb.  Ministerin.
(I.  S.)  (gez.)  von  Berlrab.

Ad  Artikel  4.
———
Verzeichulß
der  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen  Behörden  und  Aemter.

1)  Direchion  der  Staatsschuld.

2)  Staato-Centralasse.

3)  Die  Staats-Haupteassen.

4)  Die  Lotto-Gefällsdirection.

5)  Die  Centraldirection  der  Tabaksabriken  und  Einlösämter.
6)  Direction  in  Dicasterialgebäude-Angelegenheiten.

7)  Direction  der  Hof=  und  Staatsdruckerei.

8)  Aerarial-Papierfabrik  in  Schlögelmühle.

9)  Nerarial-Porcellanfabnmi.
        <pb n="239" />
        1865.  235

10)  Schwefelsäure=  und  chemische  Productenfabrik  (in  Heiligenstadt).
11)  Direction  des  Staatstelegraphen.
12  3  ..  «.·««...«.

13)  Hauptmünzamt.

14)  General-  Probiramt.

15)  Haupt-  Punzirungsamt.

16)  Forstlehramt  zu  Maria-Brunn.

17)  Posldirectionen.

18)  Berg.,  Forst-  und  Güter  (Salinen)  Directionen  in  Wien,  Gmunden,
Salzburg,  Grah,  Hall,  Wieliczka,  Schemnitz,  Szigeth,  Schmöllnitz,  Klausenburg,
  Nagy-Banya.

19)  Die  Ober-Verwesämter  zu  Neuberg  und  Maria-Zell.

20)  Die  Eisenwerkedirection  in  Eisenerz.

21)  Die  Montan-Lehr-Anstalten  in  Leoben  und  Przibram.

22)  Die  Berg=  Oberämter  in  Joachimsthal  und  Przibram.

23)  Das  Salinen=  und  Ober--Verwesamt  in  Süoer.

24)  Bergwesen-Inspectorsamt  in  Agordo.

25)  General-Inspection  für  Eisenbahnen.

26)  Die  K.  K.  höhere  landwirthschaftliche  Lehranstalt  zu  Ungarisch-Altenburg.
        <pb n="240" />
        286  1865.

XIV.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  30.  Juni  1865,  den  Handels-Vertrag  zwischen  dem  Zollvereine  und
Frankreich  vom  2.  August  1862  betreffend.

Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  Koaiserlich  Französische
  Regierung  auf  die  Ausübung  der  derselben  nach  Artikel  13  des  Handelsvertrags
  vom  2.  August  1862  (Seite  86  der  Gesetzsammlung  von  1865)  zustehenden
Besugnlß,  die  Vorlegung  von  Ursprungs-Zeugnissen  für  die  aus  dem  Zollvereine
nach  Frankreich  eingehenden  Waaren  zu  verlangen,  vom  1.  Juli  d.  J.  an,  als
dem  Tage  der  Inkrastsezung  des  gedachten  Vertrags,  verzichtet  hat  und  daß  es  daher
der  Beibringung  solcher  Zeugnisse  bei  der  Einfuhr  nach  Frankreich  nicht  bedarf.

Rudolstadt,  den  30.  Juni  1865.

Furstl.  Schwarzb.  Ministerium.
v.  Ketelhodt.
        <pb n="241" />
        1865.  237

Gesetzsammlung

fuͤr  das  Fürstenthum  Schwarzburg-  Rudolstadt.

Uenules  Säa  vom  Jahre  1865.

LXV.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  30.  Juni  1865,  die  wegen  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handels-Vereins  rc.
in  den  Jabren  1864/65  zu  Berlin  abgeschlossenen  Staatsverträge  betr.

Nachdem  die  nachstehend  abgedruckten,  unter  dem  27.  und  28.  Juni.  11.  Juli
und  12.  Oktober  v.  J.  und  16.  Mai  d.  J.  zu  Berlin  abgeschlossenen  Staatsverträge

1)  Vertrag  zwischen  den  bei  dem  Thüringischen  Zoll-  und  Handels.  Vereine  betheiligten
  Staaten  wegen  Fortdauer  dieses  Vereines,  vom  27.  Juni  1864,

2)  Verlrag  zwischen  Preußen,  Sachsen,  Baden,  Kurhessen,  den  Thüringischen
Staaten,  Braunschweig  und  der  freien  Stadt  Frankfurt,  die  Forkdauer  des  Zoll=  und
Handels-Vereines  betrefsend,  vom  28.  Juni  1864,

3)  Vertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen,  den  Thüringischen  Staaten  und  Braunschweig
  über  die  gleiche  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse,  vom  28.  Juni  1864,

4)  Vertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen,  Kurhessen,  den  Thüringischen  Staaten
und  Braunschweig  über  den  Verkehr  mit  Tabak  und  Wein,  vom  28.  Juni  1864,

5)  Vertrag,  or  den  Beitritt  Hannovers  und  Oldenburgs  zu  den  Verträgen
  unter  2  und  4

6)  Vertrag,  betreffend  den  Beitritt  Bayerms,  Württembergs,  des  Grohherzogthumes
  Hessen  und  Nassaus  zu  dem  Vertrage  unter

7)  Vertrag  zwischen  Preußen,  Bayem,  Sachsen,  Hannover,  Württemberg,
Baden,  Kurhessen,  dem  Großherzogthume  Hessen,  den  Thüringischen  Staaten,  Braunschweig.
  Oldenburg,  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt,  die  Fortdauer  des  Zollund
  Handels-Vereines  betreffend,

Fürstl.  Schw.  Nudolst.  Gesetzamml.  XXVI.  34
Ausgegeben  in  Rudolstadt  den  22.  Juli  1865.
        <pb n="242" />
        238  1865.

gegenseitig  ratifizirt  worden  sind,  werden  dieselben  auf  höchsten  Befehl  Sorenissimi
zur  Nachachtung  andurch  bekannt  gemacht
Rudolstadt,  den  30.  Juni  1865.
Fürstl.  Schwarzb.  Ministerinm.
v.  Ketelhodt.

J.
VBerrteras

Preußen,  Kurhessen,  Sachsen-  Weina  —  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,
  Sachsen-Coburg-Gotha,  Schwarzburg-Rudolstadt,  Schwarzburg=Sondershausen,
  Reus  älterer  und  Reuß  jüngerer  Linic,

wegen
Fortdauer  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereines.

Die  bei  dem  Thüringischen  Zoll-  und  Handels-Vereine  betheiligten  Souveraine,
gleichmäßig  von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Forkdauer  dieses  Vereines  und  dadurch  die
wischen  den  zu  demselben  gehörigen  Ländern  und  Landestheilen  bestehende  Verkehrsfreiheit
  und  Zollgemeinschaft  auch  für  die  Zukunft  sicher  zu  stellen,  sowie  deren  Anschluß
an  einen  größeren  Zollverband  zu  erleichten,  haben  zu  diesem  Zwecke  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchst  Ihren  General-Director  der  Steuern  Johann  Friedrich
von  Pommer  Esche,
Allerhöchst  Ihren  Ministerial  Director  Alegxander  Max  Philipsborn
und
Allerhöchst  Ihren  Ministerial-Direktor  Martin  Friedrich  Rudolph
rück;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Kurfürst  von  Hessen

Allerhöchst  Ihren  Direktor  der  Haupl.  Staats-Kasse  huieorio  Theodor
  Bode;
        <pb n="243" />
        1865.  239

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar.
Eisenach,

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen,

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg,

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg=  Gotha,

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt,

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen,

Ihre  Durchlaucht  die  Fürstin-Regentin  von  Neuß  älterer  Linie,

und

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß  jüngerer  Linie:

den  Grohherzoglich  Sächsischen  Geheimrath  Gustav  Thon,
von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Natifikation,  solgender  Vertrag
  abgeschlossen  worden  ist.
Artikel  1.

Der  Zoll=  und  Handels-Verein  der  Thüringischen  Staaten  wird  vom  1.  Jannar
1866  ab  auf  weitere  zwölf  Jahre,  also  bis  zum  31.  Dezember  1877,  unter  den  gegenwärtig
  an  demselben  Theil  nehmenden  Vereinggliedern  fortgeseßt.

Für  diesen  Zeitraum  bleiben  daher  der  Vertrag  wegen  Errichtung  des  gedachten
Vereines,  vom  10.  Mai  1833,  der  Vertrag,  die  Fortdauer  des  Thüringischen  Zollund
  Handels-Vereincs  betreffend,  vom  20.  November  1852,  und  der  Vertrag  wegen
Beitritts  des  Kurfürstenthumes  Hessen  hinsichtlich  des  Kreises  Schmalkalden  zu  dem
ebengenannten  Vertrage,  vom  3.  April  1853,  mit  allen  zu  diesen  Verlrägen  getroffenen
oder  darauf  bezüglichen  besonderen  Verabredungen  der  hohen  kontrahirenden  Nepiehierungen,
  wie  solche  Verabredungen  zur  Zeit  bestehen,  in  Krast.

Artikel  2.

Die  nach  Artikel  3  des  Vertrages  vom  26.November  1852  eventuell  vereinbarten
Bestimmungen  finden  für  den  Fall  Anwendung,  dah  die  Zollvereinigungs-Verträge
zwischen  dem  Thüringischen  Zoll,  und  Handels-Vereine  einerseits  und  dem  Königreiche
Bayern  andererseits  für  die  Zeit  vom  1.  Jannar  1866  ab  nicht  erneuert  werden  sollten.

Artikel  3.

Sosern  der  gegenwärtige  Vertrag  nicht  spätesteus  neun  Monate  vor  dessen  Ablaufe
  von  einer  oder  der  anderen  der  hohen  kontrahirenden  Regierungen  gekündigt  wird,
soll  derselbe  auf  weitere  zwölf  Jahre,  und  so  fort  von  zwölf  zu  zwölf  Jahren,  als  verlängert
  angesehen  werden.  9
        <pb n="244" />
        240  1865.

Artikel  4.
Gegenwärtiger  Vertrag  soll  ratifzzirt  und  es  sollen  die  Ratifikations-Urkunden
binnen  längstens  sechs  Wochen  in  Berlin  ausgewechselt  werden.
So  geschehen,  Berlin  den  27.  Juni  1864.
(bez.)  von  e  Esche.  Philipsborn.  Delbrück.  Bode.  Thon.
(I1.8.)  (L.  S)  (LS)  (I.8.)

II.
Vertrag

wischen
Preußen,  Sachsen,  Baden,  Kirhessen,  den  bei  dem  Thüringischen  Zoll-  und  Handelo-Vereine
  betheiligten  Staaten,  Braunschweig  und  der  freien  Stadt  Frankfurt,
die  Forkdauer  des  Joll=  und  Haudel#-Vereines  betreffend.

Nachdem  die  Regierungen  von  Preußen,  Sachsen,  Baden,  Kurhessen,  der  bei
dem  Thüringischen  Zoll-  und  Handels-Vereine  betheiligten  Staaten,  Braunschweig
und  der  freien  Stadt  Frankfurt,  im  Auerkenntnisse  der  wohlthäligen  Wirkungen,  welche
der  zwischen  ihnen  bestehende,  auf  den  Verkrägen  vom  30.  März  und  11.  Mai  1833,
vom  12.  Mai  1835,  vom  2.  Jannar  1836,  vom  8.  Mai,  19.  Oktober  und  13.  November
  1841  und  vom  4.  April  1853  beruhende  Zoll,  und  Handels-Verein,  den  bei
dessen  Gründung  gehegten  Absichten  enisprechend,  für  den  Handel  und  gewerblichen
Verkehr  ihrer  Länder,  und  hierdurch  zugleich  für  die  Beförderung  der  Verkehrsfreiheit
in  Deutschland  überhaupt,  herbeigeführt  hat,  in  dem  Wunsche  übereingekommen  sind,
den  Forkbestand  dieses  Vereines  unter  einander  sicher  zu  stellen  und  zugleich  dessen  Fortsetzung
  mit  den  übrigen,  demselben  zur  Zeit  angehörenden  Deutschen  Regierungen  vorzuberciten,
  so  sind  zur  Erreichung  dieses  Zweckes  Verhandlungen  gepflogen  worden,
wozu  als  Bevollmächtigte  ernannt  haben:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchst  Ihren  General-Direktor  der  Steuern  Johann  Friedrich
von  Pommer  Esche,

Allerhöchst  Ihren  Ministerial-Direktor  Alexander  Max  Philipsborn
und
        <pb n="245" />
        1865.  241

Allerhöchst  Ihren  Ministerial-Direktor  Martin  Friedrich  Rudolph
Delbrück;
Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Finanzrath  Julius  Hans  von  Thümmel;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden:
Allerhöchst  Ihren  Ministerialrath  Friedrich  Wilhelm  Heinrich
chmidt,
Seine  Königliche  Hoheit  der  Kurfürst  von  Hessen:
Allerhöchst  Ihren  Direktor  der  Hauptstaalskasse  Friedrich  Theodor
ode;
Die  bei  dem  Thüringischen  Zoll-  und  Handels-Vereine  betheiligten
  Souveraine,  nämlich  außer  Seiner  Majestät  dem  Könige  von
Preuhen  und  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Kurfürsten  von  Hessen:
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg.  Gotha,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen,

Ihre  Durchlaucht  die  Fürstin-Regentin  von  Reuß  älterer
inie,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß  jüngerer  Linie,
den  Großherzoglich  Sächsischen  Geheimrath  Gustav  Thon;
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg:
Höchst  Ihren  Finanz-Direktor  Wilhelm  Erdmann  Florian
von  Thielan;
Der  Senat  der  freien  Stadt  Frankfurt:
Den  Zoll-Direktionsrath  Dr.  Paul  Eduard  Mettenius,
von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Natifikation,  folgender  Vertrag
  abgeschlossen  worden  ist:
        <pb n="246" />
        242  1865.

Artikel  1.

Der  zwischen  den  Königreichen  Preußen  und  Sachsen,  dem  Großherzogthume
Baden,  dem  Kurfürstenthume  Hessen,  den  zum  Thüringischen  Zoll-  und  Handels-Vereine
  verbundenen  Staaten,  dem  Herzogthume  Braunschweig  und  der  freien  Stadt
Frankfurt  Behufs  eines  gemeinsamen  Zoll-  und  Handels-Systems  errichtete  Verein
wird  vorläufig  auf  weitere  zwöls  Jahre,  vom  1.  Januar  1866  anfangend,  also  bis
zum  letzten  Dezember  1877,  fortgesetzt.

Für  diesen  Zeitraum  bleiben  die  Zollvereinigungs-Verträge  vom  30.  März  und
11.  Mai  1833,  vom  12.  Mai  1835,  vom  2.  Jannar  1836,  vom  8.  Mai,  19.October
und  13  November  1841  und  vom  4.  April  1853  zwischen  den  kontrahirenden  Staaten
auch  serner,  jedoch  mit  den  in  den  folgenden  Artikeln  enthaltenen  Abänderungen  und
zusäßlichen  Bestimmungen,  in  Kraft.

Die  Verabredungen,  welche  in  den  im  Artikel  1  genannten  Verkrägen  über  die
Durchgangs-Abgaben  getroffen  sind,  treten  außer  Wirksamkeit.
rtikel  3.

Ausländische  Erzeugnisse,  welche  beim  Eingange  zollfrei,  oder  mit  einer  Abgabe
von  nicht  mehr  als  15  Sgr.  —  521  kr.  —  vom  Zeuiner  belegt  sind  werden  hinsichtlich
  der,  in  den  einzelnen  Verelnsstaaten  auf  die  Hervorbringung,  die  Zubereitung
oder  den  Verbrauch  gewisser  Gegenstände  gelegten  Steuern  als  inländische  Erzeugnisse
angesehen.  Sie  unterliegen  daher  fortan  den  Bestimmungen,  welche  in  den  Artikeln
3  des  Vertrages  vom  8.  Mai  1841,  10  des  Vertrages  vom  19.  Oktober  1841  und
11  des  Vertrages  vom  4.  April  1853  unter  Nr.  II  getroffen  sind.

Ueber  die  Besteuerung  des  im  Umfange  des  Vereines  aus  Rüben  bereiteten  Zucker#s
ist  unter  den  kontrahirenden  Theilen  die  anliegende  besondere  Uebereinkunft  gelroffen
worden,  welche  einen  Bestandtheil  des  gegenwäctigen  Vertrages  bilden  und  ganz  so
angesehen  werden  soll,  als  wenn  sie  in  diesen  selbst  ausgenommen  wäre!.  ·

Artikel  5.

Nachdem  durch  den  Münzvertrag  vom  24.  Jannar  1857  der  Dreißig-Thaler-Fuß

an  die  Stelle  des  Vierzehn-Thaler-  Fußes  und  der  Zweiundfünfzig  ·  und-einhalb-Aun

  m.  Eihe  die  Anlage  zu  Artikel  12  des  Vertragee  vom  16.  Mal  1865  (unte  VII
nachsfolgend).
        <pb n="247" />
        1865.  243

Gulden-Fuß  an  die  Stelle  des  Vierundzwanzig=  und-  einhalb-Gulden-Fußes  gesetzt
ist,  wird  der  gemeinschaftliche  volltarifi  in  zwei  Wr  0  dem  Dreißig-Thaler-Fuße
  und  nach  dem  3  söig  =  und  einhal  ulden-  Fuße  ausgefertigt

werden.
Artikel  6.

Ueber  die  Vertheilung  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben  wird  unter  Aufhebung
  der  Verabredungen  im  Artikel  7  des  Vertrages  vom  8.  Mai  1841,  Artikel  21
des  Vertrages  vom  19.  Oktober  1841  und  Alikel  22  des  Vertrages  vom  4.  April

1853  Folgendes  sestgesetzt:
Der  Ertrag  der  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben  wird  nach  Abzug:
u.  der  Kosten,  welche  an  den  gegen  das  Ausland  gelegenen  Grenzen  und  in  dem
Grenzbezirke  für  den  Schutz  und  die  Erhebung  der  Zölle  ersorderlich  sind
(Artikel  30  der  Verträge  vom  30.  März  und  11.  Mai  1833,  sowie  vom
12.  Mai  1835,  Arkikel  29  des  Vertrages  vom  19.  Oktober  1841  und  Arkikel
30  des  Vertlrages  vom  4.  April  1853),
b.  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen,
c.  der  auf  dem  Grunde  besonderer  gemeinschaftlicher  Verabredungen  erfolgten
Steuervergütungen  und  Ermäßigungen
zwischen  sämmtlichen  Vereinsgliedern  nach  dem  Verhältnisse  der  Vevölkerung,  mit
welcher  sie  in  dem  Gesammtvereine  sich  befinden,  vertheilt.

Die  Bevölkerung  solcher  Staaten,  welche  durch  Vertrag  mit  einem  oder  dem
anderen  der  kontrahirenden  Staaten,  unter  Verabredung  einer  von  diesem  jährlich  für
ihre  Antheile  an  den  gemeinschaftlichen  Zoll-Revenüen  zu  leistenden  Zahlung,  dem
Zoll-Systeme  desselben  beigetreten  sind,  wird  in  die  Bevölkerung  desjenigen  Staates
eingerechnet,  welcher  diese  Zahlung  leistet.

Der  Stand  der  Bevölkerung  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten  wird  alle  drei  Jahre
ausgemistelt  und  die  Nachweisung  derselben  von  den  Vereinsgliedern  einander  gegenseitig
  mitgetheilt  werden.

Unier  Berücksichtigung  der  besonderen  Verhällnisse,  welche  hinslchtlich  des  Verbrauches
  an  zollpflichtigen  Waaren  bei  der  freien  Stadt  Franksurt  obwalten,  ist  wegen
des  Antheiles  derselben  an  den  gemeinschaftlichen  Einnahmen  ein  besonderes  Abkommen
getroffen.

 

Artikel  7.
Da  der  zwischen  Preußen  und  Oesterreich  abgeschlossene  Handels-  und  Zollver-
        <pb n="248" />
        244  1865.

trag  vom  19.  Februar  1853,  welchem  die  übrigen  kontrahirenden  Staaten  zufolge  des
Artikel  41  des  Vertrages  vom  4.  April  1853  beigetreten  sind,  mit  dem  Z1.  December
1865  abläuft,  so  betrachten  es  die  kontrahirenden  Staaten  als  ihre  gemeinschastliche
Aufgabe,  das  durch  jenen  Vertrag  begründete  Verhältniß  in  einer,  ihren  innigen  Beziehungen
  zu  Oesterreich  und  den  Interessen  ihres  Verkehres  mit  demselben  entsprechenden
  Richtung,  auf  dem  Wege  der  Verhandlung  mit  Oesterreich  zu  erhalten  und  weiter
auszubilden.
Artikel  8.

Der  Regierung  jedes  gegemrärtig  zum  Zollvereine  gehörenden  Staates  ist  der
Beitritt  zu  diesem  Vertrage  unter  den,  eintretenden  Falls  zwischen  den  kontrahirenden
Staaten  zu  vereinbarenden  Maaßgaben  vorbehalten.

Sofern  nicht  bis  zum  1.  Oktober  d.  J.  der  Beitritt  aller  dieser  Regierungen  ersolgt
  ist,  werden  die  kontrahirenden  Staaten  ungesäumt  über  die  alsdann  erforderlichen
Aenderungen  in  der  Zoll-Organisation  und  Einrichtung  für  den  Grenzschutz  in  Verhandlung
  treten.

Artikel  9.

Sosern  der  gegenwärtige  Verkrag  nicht  vor  dem  1.  Januar  1876  von  dem  einen
oder  dem  anderen  der  kontrahirenden  Staaten  gekündigt  wird,  soll  er  auf  weitere  zwölf
Jahre  und  so  sort  von  zwölf  zu  zwölf  Jahren  als  verlängert  angesehen  werden.

Er  soll  unverzüglich  zur  Ratifikation  der  hohen  konkrahirenden  Theile  vorgelegt
und  es  soll  die  Auswechselung  der  Natifikationen  binnen  spätestens  sechs  Wochen  in
Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin,  den  28.  Juni  1864.

(gez.)  von  Pommer  Esche.  Philipsborn.  Delbrück.  von  Thümmel.
(I.  S.)  —u  (I.  8)

¶.  8.)
Schmidt.  Bode.  Thon.  von  Thielan.
(L.  8.)  (I.  S.)  (I.  S.)  (#8)

Mettenius.
(L.  8.)
        <pb n="249" />
        1865.  245

III.
Vertras

zwischen
Preußen,  Sachsen,  den  zum  Khürsnuscen  Zoll=  und  Handels-Vercine
verbundenen  Staaten  und  Braunschweig

über
dic  gleiche  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen,
die  außer  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  bei  dem  Thüringischen  Zoll-  und
Handels-Vereine  betheiligten  Souveraine  für  Ihre  diesem  Vereine  angehörenden  Lande
und  Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg  haben  gleichzeitig  mit
den,  über  die  Fortdauer  des  Zoll=  und  Handels-Vereines  eingeleiteten  Verhandlungen
auch  besondere  Unterhandlungen  über  die  Erneuerung  und  weitere  Ausbildung  der,
wegen  gleicher  Besleucrung  innerer  Erzeugnisse  zwischen  Ihnen  bestehenden  Verabredungen
  eröffnen  lassen  und  zu  diesem  Zwecke  zu  Bevollmächtigten  ernannt,  und  zwar:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchst  Ihren  General-Director  der  Steuern  Johann  Friedrich
von  Pommer  Esche,
Allerdeds  Ihren  Ministerial-Direktor  Alexander  Max  Philipsborn

W  Ihren  Ministerial-Direktor  Martin  Friedrich  Rudolph
Delbrück;

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Finanzrath  Julius  Hans  von  Thümmel;
Die  außer  Seiner  Majeslät  dem  Könige  von  Preußen  bei  dem  Thüringischen
  Zoll-  und  Handels.  Vereine  betheiligten  Souveraine,  und
zwar:
Seine  Königliche  Hoheit  der  Kurfürst  von  Hes
Allerhöchst  Ihren  Director  der  Haupt-Staats-Kasse  gosn  Theodor
  Bode;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-=Eisenach

Fürstl.  Schw.  Rudolst.  Gesehsamml.  XXVI.  35
        <pb n="250" />
        246  1865.

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen,

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg,

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg=  Gotha,

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg.=  Rudolstadt,

Seine  Durchlaucht  der  Flrst  von  Schwarzburg.  Sondershausen,

Ihre  Durchlaucht  die  Fürstin-Regentin  von  Neuß  älterer  Linie
und  .

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Neuß  jüngerer  Linie:
den  Großherzoglich  Sächsischen  Geheimrath  Gustav  Thon;

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburzg:
ä54  Ihren  Finanz-Direktor  Wilhelm  Erdmann  Florian  von

Thielau,

von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratisikalion,  folgender  Vertrag
  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.

Die  in  Preußen  geleblich  bestehende  Besteuerung  der  Branntwein,  Fabrikation
und  des  Tabakbaues  wird  in  Sachsen,  im  Thüringischen  Zoll-  und  Handels-Vereine
und  in  Braunschweig  auch  ferner  zur  Anwendung  kommen.

urch  die  Besteucrung  der  Branntwein-Fabrikation  soll  ein  Steuerbetrag  von
19/16  Groschen  für  das  Preußische  Quart  Branntwein  von  50  Prozent  Alkoholstärke
  nach  Tralles  gesichert  bleiben.

Artikel  2.

Die  in  Preußen  gesetzlich  bestehende  Besteuerung  des  Braumalzes  wird  in  Sachsen
  und  Braunschweig  auch  serner  zur  Anwendung  kommen.  Im  Thüringischen  Zollund
  Handels-Vereine  sollen  die  Steuern  von  der  Bierbereitung  nicht  unter  den  Betrag
der,  in  den  übrigen  contrahirenden  Staaten  dermalen  bestehenden  Abgaben  von  dieser
Fabrikation  herabgesetzt  werden.

Artikel  3.

Die  Bestimmungen  des  Zollkartels  vom  11.  Mai  1833  finden  auf  diejenigen  in
den  vorstehenden  Artikeln  genannten  Steuern  Anwendung,  bei  welchen  eine  Uebereinstimmung
  der  Gesetzgebung  statifindet.
        <pb n="251" />
        1865.  247

rl  4.

Bei  dem  Uebergangt  von  Branntwein,  Tabakblättern,  Tabakfabrikaten  und
Bier  aus  dem  Gebiete  eines  der  kontrahirenden  Staaten  in  das  Gebiet  eines  anderen
  findet  eine  Abgaben-Erhebung  oder-Rückvergütung  nicht  statt.  Diese  gegenseitige
  Freiheit  des  Verkehres  erstreckt  sich  auch  auf  Wein  und  Traubenmost,  es  mag
die  Hervorbriygung  derselben  in  dem  einen  oder  anderen  der  kontrahirenden  Staaten
einer  inneren  Steuer  unterliegen  oder  nicht.

Artikel  5.

Zwischen  den  kontrahirenden  Staaten  findet  eine  Gemeinschaft  der  Einnahmen
statt,  welche  von  der  Besteuerung  der  Branntwein-  Fabrikation  und  von  den  Abgaben
  aufkommen,  die,  nach  Maßgabe  der  Zollvereinigungs-Verträge,  von  dem
aus  anderen  Zollvereins-Staaten  übergehenden  Branntwein,  Tabakblättern,  Tabakfabrikaten
  und  Bier  erhoben  werden.

Kommt  in  Zukunst  von  dem  aus  anderen  Zollverelns-Staaten  übergehenden
Wein  und  Traubenmost  eine  Abgabe  zur  Erhebung,  so  fällt  sie  ebenfalls  in  die  Gemeinschast.


tikel  6.

Die  Einnahmen  von  den  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben  werden  in  ihrem
Brutto-Betrage  nach  Abzug

a)  der  —  für  unrichtige  Erhebungen,

b)  der  auf  dem  Grunde  besonderer  gemeinschaftlicher  Verabredungen  erfolgten

Vergütungen  der  Stener  von  der  Branntwein-Fabrikation
zwischen  den  kontrahirenden  Staaten  nach  dem  Verhöltniß  der  Bevölkerung  vertheilt.

Der  Stand  der  Bevölkerung  wird  durch  die  im  Zollvereinc  von  drei  zu  drei  Jahren
  stattfindenden  Zählungen  festgcstellt.

Der  Steuer-Ertrag,  beziehungsweise  die  Bevölkerung  solcher  Staaten  oder  Gebietstheile,
  welche  vertragsmäßig  mit  einem  der  kontrahirenden  Staaten  in  Gemeinschaft
  aller  oder  einzelner  von  den  im  Artikel  5  bezeichneten  Einnahmen  stehen,  soll
bei  der  Theilung  dieser  Einnahmen  in  den  Steuer-Ertrag,  beziehungsweise  die  Vevölkerung
  desjenigen  Staates  eingerechnet  werden,  mit  welchem  eine  solche  Gemeinschaft
statifindet.

Artikel  7.

Ueber  die  gemeinschastlichen  Einnahmen  findet  unter  den  kontrahirenden  Staaten

vierteljährlich  eine  vorläufige  und  jährlich  eine  schließliche  Abrechnung  han
35
        <pb n="252" />
        248  1865.

Zum  Zwecke  der  vorläusigen  Abrechnung  übersenden  die  Direktiv.  Behörden
sämmtlicher  kontrahirenden  Theile  dem  Königlich  Preußischen  Finanz=  Ministerium
innerhalb  der  ersten  sechs  Wochen  jedes  Vierteljahres  eine  Uebersicht  über  die,  im  Laufe
des  oder  der  vorhergegangenen  Vierteljahre  des  Kalenderjahres  sällig  gewordenen  Einnahmen
  und  etwa  gewährten  Erstattungen.  Innethalb  sernerer  vier  Wochen  übersendet
das  Königlich  Preußische  Finanz-Ministerium  den  Central-Finanzstellen  der  anderen
kontrahirenden  Theile,  für  den  Thüringischen  Verein  der  Direktiv-Behörde  desselben,
die  auf  Grund  dieser  Uebersichten  aufgestellte  vorläufige  Abrechnung.  Diese  Abrechnung
  bezeichnet  zugleich  die  Herauszahlungen,  welche  zur  Ausgleichung  der,  jedem
kontrahirenden  Theile  für  die  Abrechnungs-Periode  zustehenden  Einnahme-Antheile
zu  leisten  sind.

Ueber  die  Einnahmen  von  der  Uebergangs-Abgabe  für  Bier  erfolgt  auch  die
vorläufige  Abrechnung  nur  alljährlich.  Im  Uebrigen  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen
  auch  auf  diese  Abrechnung  Anwendung.

Zum  Zwecke  der  schließlichen  Abrechnung  machen  die  Direktiv-  Behörden  dem
Königlich  Preußischen  Finanz-Ministerium  innerhalb  der  ersten  sechs  Monate  jedes
Jahres  darüber  Mittheilung:  ob  und  was  in  den  von  ihnen  übersendeten,  auf  das
Vorjahr  bezüglichen  Uebersichten  zu  berichtigen  ist.  Das  Königlich  Preußische  Finanz=
  Ministerium  übersendet  die  hiernach  aufgestellte  schließliche  Abrechnung  den  übrigen
  Central-Finanzstellen,  für  den  Thüringischen  Verein  durch  dessen  Direktiv-Behörde,
  zur  Anerkennung  und  macht  deuselben  von  der  allseitig  erfolgten  Anerkennung
Mittheilung.  Es  erfolgt  alsdann  die  Ausgleichung  der,  auf  Grund  der  schliehlichen
Abrechnung  etwa  noch  zu  leistenden  Zahlungen.

Zum  Zwecke  der  besonderen  Abrechnung  unter  den  zum  Thüringischen  Zoll-  und
Handels-Vereine  gehörenden  Staaten  für  ihre,  üm  diesem  Vereine  begriffenen  Gebiete
  stellt  die  Direktiv-Behörde  des  Vereines,  auf  Grund  der  ihr  von  dem  Königlich
  Preußischen  Finanz-Ministerium  übersendeten  vorläufigen  und  der,  von  den
kontrahirenden  Regierungen  anerkannten  schließlichen  Abrechnungen,  die  weiteren  vorläufigen,
  beziehungsweise  schließlichen  Abrechnungen  unter  den  gedachten  Staaten  auf
und  legt  dieselben,  sowie  die  allgemeinen  Abrechnungen,  den  Central-Finanzsiellen
dieser  Staaten,  und  zwar  die  schließlichen  Abrechnungen  zur  Anerkennung  vor.

Artikel  8.
Die  kontrahirenden  Staaten  werden  von  jeder  Herauszahlung,  und  zwar:
        <pb n="253" />
        1865.  240

bei  der  Steuer  von  der  Brannt'wein-Fabrikation  und  bei  der  Uebergangs-Abgabe
  von  Branntwein  fünf  Prozent,
bei  den  übrigen  gemeinschastlichen  Einnahmen  drei  Prozent
au  Erhebungskosten  zurückbehalten.

Von  Herauszahlungen,  welche  auf  die  Branntweinstener  und  die  Uebergangs-Abgabe
  für  Branntwein  an  Braunschweig  zu  leisten  sein  möchten,  werden  Erhebungskosten
  nur  in  dem  Falle  zurückbehalten  werden,  wenn  die  Brutto-Einnahme
Braunschweigs,  ohne  Abzug  der  Ausfuhr-Vergütung,  weniger  betragen  hat,  als
sein  Antheil  an  der  zur  Vertheilung  kommenden  Einnahme.

Artikel  9.

Die  kontrahirenden  Theile  verpflichten  sich  zu  einer  sortdauernden  völligen  Uebereinstimmung
  der  vereinbarten  gesehlichen,  reglementären  und  Kontrole-Vorschristen
binsichtlich  derjenigen  Steuern  und  Abgaben,  bei  welchen  nach  den  vorstehenden
Verabredungen  eine  Gleichmäßigkeit  oder  Gemeinschaft  stattfindet.

Die  Wirksamkeit  der,  von  einem  kontrahirenden  Theile  an  die  Zolldirektionen
oder  Hauptämter  eines  anderen  abgeordneten  Beamten  oder  Kontroleure  erstreckt
slch  auchferner  auf  die  Erhebung  und  Kontrole  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Steuern
und  Abgaben  unter  Anwendung  der,  wegen  der  Stellung  und  Befugnisse  der  gedachten
  Beamten  oder  Kontroleure  im  Allgemeinen  getrofsenen  Verabredungen.

Diejenigen  kontrahirenden  Theile,  zu  deren  Behörden  solche  Beamte  nicht  abgeordnet
  sind,  gestehen  den  anderen  das  Recht  zu,  von  Zeit  zu  Zeit  durch  beson.
ders  zu  entsendende  Kommissare  von  der  Erhebung  und  Kontrole  der  gedachten  Steuern
und  Abgaben,  insbesondere  der  -  von  der  Branntwein-Fabrikalion,  Kenntniß
zu  nehmen.

Brennerei-Revisionen  dürfen  von  Beamten  eines  anderen  Theiles  stets  nur  in
Begleitung  eines  Landesbeamten  vorgenommen  werden.

Artikel  10.

Sollte  der,  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  treffende  Ertrag  an  Branntweinsteuer
sich  erheblich  und  anhaltend  vermindern,  ohne  daß  diese  Erscheinung  durch  Mißernten
oder  notorische  Abnahme  der  Branntwein-Fabrikation  oder  Konsumtion  sich  erklären
liehe,  so  soll  durch  eine  gemeinschaftliche  Untersuchung  geprüft  werden,  ob  die  Verminderung
  der  Einnahme  in  der  Unzulänglichkeit  des  zur  Anwendung  kommenden,  auf  den
Rauminhalt  der  zur  Einmaischung  oder  Gährung  der  Maische  benutzten  Gefäße  und
        <pb n="254" />
        250  1865.

der  Zahl  der  Einmaischungen  beruhenden  Erhebungs-Maßstabes  ihren  Grund  habe.
Ill  diese  Frage  bejahend  entschieden,  so  soll  eine  Aenderung  des  Erhebungs-Maßltabes
insoweit  eintreten,  als  nöthig  ist,  um  denselben  dem,  im  Arkikel  1  festgesetzten
Steuersatße  wiederum  nahe  zu  bringen.

Ist  eine  Einigung  hierüber  nicht  zu  erreichen,  so  bleibt  es  jedem  der  kontrahirenden
  Theile  überlassen,  die  ihm  nothwendig  scheinende  Erhöhung  des  Erhebungssatzes
für  sich  allein  anzuordnen.  Die  Einnahme-Gemeinschaft  soll  zwar  auch  in  diesem
Falle  fortgesetzt,  die  Gleichheit  des  Theilnahme-Verhälinisses  soll  aber  dadurch  aufrecht
  erhalten  werden,  daß  derjenige  Theil,  welcher  den  Steuersaß  erhöhet

1.  von  der  gesammten  in  seinem  Gebiete  auffommenden  Branntweinsleuer-Einnahme
  so  viel  von  der  Theilung  ausschlieht  und  für  sich  behält,  als  der  von
ihm  für  die  Branntwein-Fabrikation  aus  mehligen  Substanzen  angenommene
  volle  Erhebungssatz  höher  ist,  als  der  gleicharlige  Sab  in  den  andern
Staaten;
beim  Eingange  von  Branntwein  aus  dem  Gebiete  derjenigen  Theile,  welche
einen  geringeren  Steuersatz  beibehalten,  eine,  der  Differenz  der  Steuersähe
entsprechende  Uebergangs-Abgabe  für  seine  alleinige  Rechnung  erhebt;
besugt  ist,  auf  privative  Rechnung  die  Rückvergütung  bei  der  Ausfuhr  in
das  Ausland  und  in  andere  Vereinsstaaten  im  Verhältniß  der  eingetretenen
Erhöhung  des  Erhebungssahes  zu  erhöhen  und  bei  der  Ausfuhr  in  die  Gebiete
  der  anderen  kontrahirenden  Staaten  eine  Rückvergütung  zu  gewähren,
welche  jedoch  den  Betrag  nicht  übersteigen  darf,  um  welchen  die  Vergütung
bei  der  Aussuhr  in  das  Ausland  undi  in  andere  Vereinsstaaten  erhöhet  worden
  ist.

#

Artikel  11.

Die  Wirksamkeit  des  gegenwärtigen  Vertrages  beginnt  mit  dem  1.  Jannar  1866.
Derselbe  tritt,  von  diesem  Tage  ab,  an  die  Stelle  folgender,  zwischen  den  kontrahirenden
  Theilen  abgeschlossener  Verlräge,  nämlich:

1.  des  Vertrages  zwischen  Preußen  und  Sachsen  wegen  gleicher  Besteuerung
innerer  Erzeugnisse  vom  30.  März  1833,  soweit  derselbe  auf  Gegenstände
des  gegenwärtigen  Verlrages  Bezug  hat;

2.  der  Verträge  zwischen  Preußen,  Sachsen  und  den  zu  dem  Thüringischen
Zoll-  und  Handels-Vereine  verbundenen  Staaten
        <pb n="255" />
        1865.  251

wegen  gleicher  Besteuerung  innerer  Erzeugnisse  vom  11.  Mai  1833,

wegen  Fortsetzung  der  Verträge  vom  30.  März  und  11.  Mai  1833,

über  die  gleiche  Bestenerung  iunerer  Exzeugnisse  vom  8.  Mai  1841,

wegen  Fortsetung  des  Vertrages  vom  8.  Mai  1841,  über  die  gleiche
Besteuerung  innerer  Erzeugnisse  vom  4.  April  185

3.  der  Uebereinkunft  zwischen  Preußen  und  Braunschweig  wegen  gleicher  Besteuerung
  innerer  Erzeugnisse  vom  19.  October  1841;

.  der  Uebereinkunft  zwischen  Preußen,  Sachsen  und  den  Staaten  des  Thüringischen
  Zoll-  und  Handels-Vereines  einerseits  und  Braunschweig  andererseits,
  den  gegenseitig  freien  Verkehr  mit  Bier  und  die  Gemeinschaftlichkeit
  der  Uebergangs  -Abgabe  von  Bier  betreffend,  vom  10.  October  1841.

Der  gegenwärtige  Vertrag  findet  keine  Anwendung  auf  die  Hohenzollernschen
Lande  und  das  Jadegebiet  Preußens,  sowie  auf  diesenigen  Gebletstheile  Braunschweigs,
  welche  zur  Zeit  dem  Steuersysteme  Hannovers  angeschlossen  sind.

Artikel  12.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  vorläufig  bis  zum  31.  December  1877  gültig  sein
und,  wenn  er  nicht  vor  dem  1.  Januar  1877  von  dem  einen  oder  dem  anderen  der
kontrahirenden  Staaten  aufgekündigt  wird,  auf  weltere  zwölf  Jahre,  und  so  sort  von
zwölf  zu  zwölf  Jahren,  als  verlängert  angesehen  werden.

Er  erlischt,  auch  ohne  vorgängige  Aufkündigung,  sobald  die  zwischen  den  kontrahirenden
  Theilen  bestehende  Zoll-Vereinigung  aufhört.

Er  soll  alsbald  zur  Natifikation  der  hohen  kontrahirenden  Höfe  vorgelegt  und
es  soll  die  Auswechselung  der  Ratifikations=  Urkunden  spätestens  binnen  6  Wochen  in
Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  und  in  einem,  für  die  hohen  kontrahirenden  Theile  in  dem  Königlich
  Preußischen  Geheimen  Staatsarchive  niederzulegenden  Exemplare  vollzogen.

Berlin,  den  28.  Juni  1864.

(bch.)  von  Pommer  Esche.  Philipsborn.  Delbräck,  von  Thomimel.
(.  S)  #s.  G.  S  )  (#.  S)
Bode.  Thon.  von  Thielau.
(##.)  #.#n  (.  S)
        <pb n="256" />
        252  1865.

IV.
VBertrag

wischen
Meußen,  Sachsen,  Kurhessen,  den  zum  Thüringischen  Zoll=  und  Hamels=Vereine
  verbundenen  Staaten  und  Braunschweig
über
den  Verkehr  mit  Tabab  und  Wein.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen,
  Seine  Königliche  Hoheit  der  Kurfürst  von  Hessen,  die  außer  Seiner  Majestät
dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Kurfürsten  von  Hessen
bei  dem  Thüringischen  Zoll-  und  Handels-Vereine  betheiligten  Souveraine  für  Ihre
diesem  Vereine  angehörenden  Lande  und  Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig
und  Lüneburg,  von  dem  Wunsche  geleitet,  den  gegenseilig  freien  Verkehr  mit  Tabak
und  Wein  zwischen  Ihren  Landen  aufrecht  zu  erhalten,  haben  Unterhandlungen  eröffnen
  lassen  und  zu  Bevollmächtigten  ernannt,  und  zwar:

Heine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchst  Ihren  General-Direktor  der  Steuern  Johann  Friedrich
von  Pommer  Esche
Allerhöchst  Ihren  Ministerial-Director  Alexander  Max  Philipsborn
und
Allerhöchst  Ihren  Ministerial-Direktor  Martin  Friedrich  Rudolph
elbrück;

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:

Allerhöchst  Jhren  Geheimen  Finanzrath  Julius  Hans  von  Thümmel:;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Kurfürst  von  Hessen:

Allerhöchst  Ihren  Direktor  der  Haupt-Staats-Casse  Friedrich  Theodor
  ;

Die  außer  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner  Königlichen
Hoheit  dem  Kurfürsten  von  Hessen  bei  dem  Thüringischen  Zoll,  und  Handels.
  Vereine  betheiligten  Souveraine,  und  zwar:
        <pb n="257" />
        1865.  263

Seine  Königliche  Hohelt  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,


Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen,

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg,

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha,

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Rudolstadt,

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen,

Ihre  Durchlaucht  die  Fürstin-Regentin  von  Reuß  älterer  Linie,

Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß  jüngerer  Linie:
den  Großherzoglich  Sächsischen  Geheimrath  Gustav  Thon;

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Vraunschweig  und  Lüneburg:
Höchst  Ihren  Finanz-Direktor  Wilhelm  Erdmann  Florian  von

hi

von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,  solgender  Vertrag
  abgeschlossen  worden  ist.
Artikel  1.

Im  Kurfürstenthume  Hessen  soll  auch  ferner  dieselbe  Besteuerung  des  Tabakbaues
stattfinden,  welche  auf  Grund  des  Vertrages  vom  heutigen  Tage  in  den  Königreichen
Preußen  und  Sachsen,  den  zum  Thüringischen  Zoll-  und  Handels-Vereine  gehörenden
Staaten  und  im  Herzogthume  Braunschweig  bestehet.

Artikel  2.

Bei  dem  Uebergange  von  Tabakblältern  und  Tabakfabrikaten  aus  dem  Gebiete
eines  der  kontrahirenden  Theile  in  das  Gebiet  eines  anderen  findet  eine  Abgaben-Erhebung
  oder  „Rückvergütung  nicht  statt.  Diese  gegenseitige  Freiheit  des  Verkehres
erstreckt  sich  auch  auf  Wein  und  Traubenmosl,  es  mag  die  Hervorbringung  derselben
in  dem  einen  oder  andern  der  kontrahirenden  Stagten  einer  inneren  Steuer  unterliegen
  oder  nicht.

Artikel  3.

Zwischen  den  kontrahirenden  Theilen  findet  eine  Gemeinschaft  der  Einnahmen  von
denjenigen,  in  ihren  Gebieten  aufkommenden  Abgaben  statt,  welche,  nach  Maßgabe
der  Zollvereinigungs-Verträge,  von  den  aus  anderen  Zollvereins-Staaten  übergehenden
  Tabakblättern  und  Tabakfabrikaten  erhoben  werden.

Fürstl.  Schw.  Rudolst.  Gesehsamml.  XXVI.  36
        <pb n="258" />
        254  1865.

Kommt  in  Zukunft  von  dem,  aus  anderen  Zollvereins=  Staaten  übergehenden
Wein  und  Tranbenmost  eine  Abgabe  zur  Erhebung,  so  fällt  sie  ebenfalls  in  die  Gemeinschaft.
  ’

Artikel  4.

Die  Einnahmen  von  den,  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben  werden  in  ihrem
Brutto-Betrage,  nach  Abzug  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen,  zwischen
den  kontrahirenden  Theilen  nach  dem  Verhältniß  der  Bevölkerung  vertheilt.

Der  Stand  der  Bevölkerung  wird  durch  die  im  Zollvereine  von  drei  zu  drei
Jahren  stattfindenden  Zählungen  sestgestellt.

Von  den  nach  den  Abrechnungen  zu  leistenden  Herauszahlungen  kommen  für  den
die  Zahlung  leistenden  Theil  drei  Prozent  Erhebungskosten  in  Abzug.

Der  Steuer-Ertrag,  beziehungsweise  die  Bevölkerung  solcher  Staaten  oder  Gebietstheile,
  welche  vertragsmäßig  mit  einem  der  kontrahirenden  Staaten  in  Gemeinschaft
  der,  im  Artikel  3  bezeichneten  Einnahmen  stehen,  soll  bei  der  Theilung  dieser
Einnahmen  in  den  Steuer-Ertrag,  bezichungsweise  die  Bevölkerung  desjenigen  Staates
  eingerechnet  werden,  mit  welchem  eine  solche  Gemeinschaft  slattfindet.

Artikel  5.

Die  kontrahirenden  Theile  verpflichten  sich  zu  einer  forlauernden  völligen  Uebereinstimmung
  der  gesehlichen,  reglementären  und  Kontrole-Vorschristen  hinsichtlich  der
Bestenerung  des  Tabakbaues  und  der  in  die  Gemeinschaft  sallenden  Abgaben.

Die  Wirksamkeit  der  von  dem  einen  kontrahirenden  Theile  an  die  Zoll-Direktionen
oder  Haupt-Aemter  eines  anderen  abgeordneten  Beamten  oder  Kontroleure  erstreckt  sich
auch  ferner  auf  die  Exrhebung  und  Kontrole  dieser  Abgaben,  unter  Anwendung  der,
wegen  der  Stiellung  und  Befugnisse  dieser  Beamten  oder  Kontroleure  im  Allgemeinen
getroffenen  Verabredungen.

.  Artikel  6.

Dem  Königreiche  Hannover  und  dem  Herzogthume  Oldenburg  bleibt  der  Beitritt
zu  dem  gegenwärtigen  Vertrage  vorbehalten.  Derselbe  tritt  mit  dem  1.  Jannar  1866
an  die  Stelle  des  am  4.  April  1853  von  den  kontrahirenden  Theilen  untereinander  und
mit  dem  Königreiche  Hannover  und  Herzogthume  Oldenburg  abgeschlossenen  Vertrages,
die  gleiche  Besteucrung  von  Wein  und  Tabak,  sowie  den  gegenseitig  freien  Verkehr  mit
diesen  Artikeln  und  die  Gemeinschaftlichkeit  der  Uebergangs.  Abgaben  von  denfelben
        <pb n="259" />
        1865.  *

betreffend.  Er  findet  keine  Anwendung  auf  die  Hohenzollernschen  Lande  und  das
Jadegebiet  Preußens,  sowie  auf  diejenigen  Gebietstheile  Braunschweigs,  welche  zur
Zeit  dem  Steuersysteme  Hanmovers  angeschlossen  sind.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  vorläufig  bis  zum  31.  Dezember  1877  gültig  sein
und,  wenn  er  nicht  vor  dem  1.  Januar  1877  von  dem  einen  oder  dem  anderen  der  kontrahirenden
  Staaten  aufgekündigt  wird,  auf  weitere  12  Jahre,  und  so  sort  von  zwölf
zu  zwölf  Jahren  als  verlängert  angesehen  werden.

Er  erlischt  auch  ohne  vorgängige  Aufkündigung,  sobald  die  zwischen  den  kontrahirenden
  Theilen  beslehende  Zollvereinigung  aufhört.

Er  soll  alsbald  zur  Ralifikation  der  hohen  kontrahirenden  Höfe  vorgelegt  und  es
soll  die  Auswechselung  der  Natifikations-Urkunden  spätestens  binnen  sechs  Wochen  in
Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  und  in  einem,  für  die  hohen  kontrahirenden  Theile  in  dem  Königlich
  Preußischen  Geheimen  Staats-Archive  niederzulegenden  Exemplare  vollzogen
Berlin,  den  28.  Juni  1864

(gez.)  von  w  Csche.  Philipsborn.  Delbrück.  von  Thömmel.
L.  S.)  (L.  S.)  (I.  S.)  (L  S.)

Bode.  Thon.  v.  Thielan.
(I.  S.)  (1•8.)  (1.8.)

36°
        <pb n="260" />
        256  1865.

V.
Vertrag
zwischen
Preußen,  Sachsen,  Baden,  Kurhessen,  den  bei  dem  Thüringischen  Zoll=  und
Handels-Vereine  betheiligten  Staaten,  Braunschweig  und  der  freien  Stadt
Franfurt  einerseits,

un
Hannover  sowie  Oldenburg  andererseits,

den  Beitritt  Hannovers  und  Oldenburgs  zu  dem  Zollvereinigungs-Vertrage
  vom  28.  Juni  1864  und  zu  dem  Vertrage  über  den
Verkehr  mit  Tabak  und  Wein  von  demselben  Tage.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen,
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden,  Seine  Königliche  Hoheit  der
Kurfürst  von  Hessen,  die  außer  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner
Königlichen  Hoheit  dem  Kurfürsten  von  Hessen  bei  dem  Thüringischen  Zoll-  und  Haudels.
  Vereine  betheiligten  Souveraine,  Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig
und  Lüneburg  und  der  Senat  der  freien  Stadt  Frankfurt  einerseits  und  Seine  Majestät
der  König  von  Hannover,  sowie  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg
  andererseits,  gleichmäßig  von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Fortdauer  des  auf
Grund  des  Vertrages  vom  4.  April  1853  zwischen  Ihnen  bestehenden  Zoll-  und
Handels-Vereines  sicher  zu  stellen,  und  zugleich  dessen  Forksetzung  mit  den  übrigen,
demselben  zur  Zeit  angehörenden  Deutschen  Regierungen  vorzubereiten,  haben  Unterhandlungen
  eröffnen  lassen  und  zu  Bevollmächtigten  ernannt,  und  zwar:

einerseits

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchst  Jhren  General-Direktor  der  Steuern  Johann  Friedrich
von  Pommer  Esche,
Allerhöchst  Jhren  Ministerial-Direktor  Alexander  Max  Philipsborn

und
Allerhochst  Ihren  Ministerial,  Direktor  Martin  Friedrich  Rudolf
Delbrück;
        <pb n="261" />
        *8*

1865.

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:

Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Ginanzmu  Julius  Hans  von  Thümmel:
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden:

Allerhöchst  Ihren  Ministerialrath  Friedrich  Wilhelm  Heinrich  Schmidt;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Kur  fürst  von  Hessen:

Allerhöchst  Ihren  Direktor  der  Hauptstaatskasse  Friedrich  Theodor

ode;
Die  bei  dem  Thüringischen  Zoll-  und  Handels-Vereine  bethei—
ligten  Souveraine,  nämlich  außer  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen
und  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Kurfürsten  von  Hessen:
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar
  Eisenach,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg.  Gotha,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg=  Nudolstadt,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen,

Ihre  Durchlaucht  die  Fürstin=  Regentin  von  Neuß  älterer
Linie,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß  jüngerer  Linie,
den  Großherzoglich  Sächsischen  Geheimrath  Gustav  Thon;
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg:
Höähl  Ihren  Finanz-Direktor  Wilhelm  Erdmann  Florian  von
hielau;

Der  Senat  der  freien.  Stadt  Frankfurt:
den  Zolldirektionsrath  Dr.  Paul  Eduard  Mettenius;
andererseits
Seine  Majestät  der  König  von  Hannover:
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Finanz-Direktor  Carl  Ludwig  von  Bar;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg:
Allerhöchst  Ihren  Oberzollrath  Car!  Meyer,
von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation  folgender  Vertrag
  abgeschlossen  worden  ist:
        <pb n="262" />
        256  1865.

„Artikel  1.

Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  treten  für  Ihre  Lande  und  Seine  Königliche
  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg  treten  für  das  Herzogthum  Oldenburg
dem,  zwischen  den  andern  kontrahirenden  Staaten  am  28.  Juni  d.  J.  abgeschlossenen
Vertrage,  die  Fortdauer  des  Zoll-  und  Handels-Vereines  betreffend,  in  allen
Punkten  bei.

Ueber  den  Antheil  des  Königreichs  Hannover  und  des  Herzogthumes  Oldenburg
an  dem,  zufolge  der  Bestimmung  im  Artikel  6  dieses  Vertrages  zur  Vertheilung  kommenden
  Ertrage  der  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben  ist  jedoch  ein  besonderes
Abkommen  getroffen.

Seine  Majestät  der  König  von  Hannover  treten  für  Ihre  Lande  und  Seine
Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg  treten  für  das  Herzogthum  Oldenburg
  dem,  zwischen  Preußen,  Sachsen,  Kurhessen,  den  zum  Thüringischen  Zoll-  und
Hamelé-Vereine  verbundenen  Staaten  und  Braunschweig  am  28.  Juni  d.  J.  abgeschlossenen
  Vertrage  über  den  Verkehr  mit  Tabak  und  Wein  in  allen  Punkten  bei.

Dieser  Vertrag  findet  auf  das  Jadegebiet  Preußens  ebenfalls  Anwendung.

Artikel  3.

Gegenwärkiger  Vertrag  soll  unverzüglich  zur  Natifikation  der  hohen  kontrahirenden
  Theile  vorgelegt  und  es  soll  die  Auswechselung  der  Natifikationen  gleichzeitig
mit  dem  Austausch  der  Ratifikationen  des  im  Artikel  1  bezeichneten  Vertrages  in
Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin  den  11.  Juli  1864.

(gez.)  von  #  Esche.  4½72  Delbrück.  von  Bar.  Meyer.
8.)  (L  S.)  (L.  S.)  (I.  8.)

von  A##nn,  —is  Bode.
(i.  s)  (I.  S.)  ·#—
Thon.  von  Thielau.  Mettenins.

(I.  8)  ((1.8.)  (I.  S.)
        <pb n="263" />
        1865.  250

VI.

Vertrag
zwischen
Preufien,  Sachsen,  Hannover,  Baden,  Kurhessen,  den  bei  dem  Thüringischen
Zoll-  und  Handels-Vereine  betheiligten  Staaten,  Braunschweig,  Oldenburg
und  der  freien  Stadt  Frankfurt  einerseits,
und
Bayern,  Württemberg,  Großherzogthum  Hessen  und  Nassau  andererseits,
betreffend
den  Beitritt  Bayerns,  Württembergs,  des  Großherzogthumes
Hessen  und  Nassaus  zu  den  Zollvereinigungs-Verträgen  vom
28.  Juni  und  11.  Juli  1804.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen,
  Seine  Majestät  der  König  von  Hannover,  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog
  von  Baden,  Seine  Königliche  Hoheit  der  Kurfürst  von  Hessen,  die  außer
Seiner  Majeslät  dem  Könige  von  Preußen  und  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Kur.
fürsten  von  Hessen  bei  dem  Thüringischen  Zoll-  und  Handels-Vereine  betheiligten
Souveraine,  Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Brannschweig  und  Lüneburg.  Seine
Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg  und  der  Senat  der  freien  Stadt
Frankfurt  einerseits  und  Seine  Majestät  der  König  von  Bayern,  Seine  Majestät  der
König  von  Würltemberg,  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und
bei  Rhein  und  Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Nassau  andererseits,  gleichmäßig  von
dem  Wunsche  geleitet,  die  Fortdauer  des  auf  Grund  der  Verträge  vom  22.  und  30.
März  und  11.  Mai  1833,  vom  12.  Mai  und  10.  Dezember  1835,  vom  2.  Jamar
1836,  vom  8.  Mai,  19.  Oktober  und  13.  November  1841  und  vom  4.  April  1853
zwischen  Ihnen  bestehenden  Zoll-  und  Handels-Vereines  sicher  zu  stellen,  haben
Unterhandlungen  eröffnen  lassen  und  zu  Bevollmächtigten  ernannt,  und  zwar:

einerseits

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

Allerhöchst  Ihren  General-  Direktor  der  Steuern  Johann  Friedrich
von  Pommer  Esche
Allerhöchst  Ihren  Ministerial-  Direktor  Alexander  Max  Philipsborn
        <pb n="264" />
        260  18  65.

und
Allerhöchst  Ihren  Ministerial-Direktor  Martin  Friedrich  Rudolph
Delbrück;

Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen:

Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Finanzrath  Julius  Hans  von  Thũmmel;
Seine  Majestät  der  König  von  Hannover

Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Finanz-Direktor  Carl  Ludwig.  von  Bar;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden:

Allerhöchst  Ihren  Ministerialrath  Friedrich  Wilhelm  Heinrich  Schmidt;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Kurfürst  von  Hessen:

Allerhöchst  Ihren  Direktor  der  Hauptstaatskasse  Friedrich  Theodor

ode;
Die  bei  dem  Thüringischen  Zoll-  und  Handels-Vereine  betheiligten
  Souveraine,  nämlich  außer  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen
und  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Kurfürsten  von  Hessen:
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzogvon  Sachsen-Weimar-Eisenach,

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Alten  burg,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine  Durchlaucht  der  Fürstvon  Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg-Sondershausen,

Ihre  Durchlaucht  die  Fürstin-Regentin  von  Neuß  älterer
inie,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Neuß  jüngerer  Linie,
den  Großherzoglich  Sächsischen  Geheimrath  Gustav  Thon;
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg:
Höchst  Ihren  Finanz-Direktor  Wilhelm  Erdmann  Florian  von
Thielau;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großhergog  von  Oldenburg:
Allerhöchst  Ihren  Oberzollrath  Carl  Mever;
der  Senat  der  freien  Stadt  Frankfurt:
den  Zolldirektionsrath  Dr.  Paul  Eduard  Mettenius;
        <pb n="265" />
        1865.  261

andererseits
Seine  Majestät  der  König  von  Bayern:
Allerhöchst  Ihren  Oberzollrath  Moritz  von  Reichert;
Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg:
Allerhöchst  Ihren  Kammerherrn  und  Geheimen  Legationsrath  Max  Grafen
  Zeppelin

und
Allerhöchst  Ihren  Finanzrath  Karl  Viktor  Riecke;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Pessen  und  bei

hein:
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Dberfenerh  Ludwig  Wilhelm  Ewald;
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Nassau:
Höchst  Ihren  Finanz-  .  ernn  /wilheln  von  Heemskerck
un

Höchst  Ihren  Obersteuerrath  Philipp  Heinrich  Schellenberg,
von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Natifikation,  folgender  Vertrag
  abgeschlossen  worden  ist:

Artikel  1.

Seine  Majestät  der  König  von  Bayern,  Seine  Majestät  der  König  von  Württem.
berg,  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein  und  Seine
Hoheit  der  Herzog  von  Nassau  treten  für  Ihre  Lande  den  zwischen  den  anderen  kontrahirenden
  Staaten  am  28.  Juni  und  11.  Juli  dieses  Jahres  über  die  Forkdauer
des  Zoll=  und  Handels-Vereines  abgeschlossenen  Verträgen  in  allen  Punkten  bei.

Artikel  2.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  unverzüglich  zur  Ralifikation  der  hohen  kontrahirenden
  Theile  vorgelegt  und  es  soll  die  Auswechselung  der  Ratifikationen  binnen  spätestens
  vier  Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden

So  geschehen  Berlin  den  12.  Oltober  1864.

(gez.)  von  Pommer  Esche.  vß-vß-e  Dn  v.  her
)

Graf  JZeppelin.  von  Thümmel.  v.  Bar.  Schmi#t.  Niesse.
#  S.  I.  8.)  .  S  )  (I.  S.)  (I.S.)
Gwat-  Bode.  Ther-  v.  Thielau.  v.  ogt.
(L.  S.)  (I.  S.)  (I.  S.)  )
Schellcssbctq.  Meykh  MettcbniuQ
)

(l
Zükstl  Schw.  Rudolst.  Gesetzsamml.  XXVI.  37
        <pb n="266" />
        202  1865.

VII.
Vertrag

zwischen
Peußen,  Bayern,  Sachsen,  Hannover,  Württemberg,  Baden,  Kurhessen,  dem
Großherzogthume  Hessen,  den  zum  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine
gehörigen  Staaten,  Braunschweig,  Oldenburg,  Nassau  und  der
freien  Stadt  Frankfurt,

die
Fortdauer  des  Zoll=  und  Handels-Vereinc.
bekreffsend.

Nachdem  die  Negierungen  von  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Hannover,  Württemberg,
  Baden,  Kurhessen,  Großherzogihum  Hessen,  der  bei  dem  Thüringischen
Zoll-  und  Handels-Vereine  betheiligten  Staaten,  Braunschweig,  Oldenburg,  Nassau
und  der  sreien  Stadt  Frankfurt,

im  Anerkenntniß  der  wohlthätigen  Wirkungen,  welche  der  auf  den  Verträgen  vom
22.  und  30.  März  und  11.  Mal  1833,  vom  12.  Mai  und  10.  Dezember  1835,  vom
2.  Januar  1836,  vom  8.  Mai,  19.  Oktober  und  13.  November  1841  und  vom
4.  April  1853  beruhende  Zoll-  und  Handels-Verein,  den  bei  dessen  Gründung  und
Erweiterung  gehegten  Absichten  entsprechend,  für  den  Handel  und  gewerblichen  Verkehr
  der  daran  betheiligten  Staaten  und  hierdurch  zugleich  für  die  Beförderung  der
Handels-  und  Verkehrsfreiheit  in  Deutschland  überhaupt  herbeigeführt  hat,

in  dem  Wunsche  übereingekommen  sind,  den  Fortbestand  des  gedachten  Zollund
  Handels-Vereines  sicherzustellen,  so  sind  zur  Erreichung  dieser,  Zwecke  Verhandlungen
  gepslogen  worden,  wozu  als  Bevollmächtigte  ernannt  häben:

Seine  Majestät  der  König  von  Pleußen:

Allerhöchst  Ihren  Wirklichen  Geheimen  Rath  Johann  Friedrich  von
Pommer  Esche,  .
LlllerhöchstJhkcnMinisterial-DirektorAlexanderMaxPhilipsbokn

und
Allerhöchst  Ihren  Ministerial-  Direktor  Martin  Friedrich  Rudolph
elbrück;
        <pb n="267" />
        1865.  23

Seine  Majestät  der  König  von  Bayern:
Allerhöchst  Ihren  Ober-Zoll-Nath  bronz  Berks;
Seine  Majestät  der  König  von  Sachsen
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Finanzrath.  delius  Haus  von  Thümmel;
Seine  Majestät  der  König  von  Hannover:
Allerhöchst  Ihren  General-  Zoll-Direktor  Franz  Georg  Carl  Albrecht;
Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg:
Allerhöchst  Ihren  Ober-Finanzrath  Dr.  Julius  Freiherrn  von  Valois;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden:
Allerböchst  Ihren  Ministerialrath  Friedrich  Wilhelm  Heinrich
Schmidt;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Kurfürst  von  Hessen:
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Ober-Finanzrath  Wilhelm  Cramer;
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großberzog  von  Hessen  und  bei  Rhein:
Allerhöchst  Ihren  Geheimen  Ober-Steuerrath  Ludwig  Wilhelm  Ewald;
Die  bei  dem  Thüringischen  Zoll-  und  Handels-Vereine  betheilitzten
  Souverainc,  nämlich  außer  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen
und  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Kurfürsten  von  Hessen:
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-  Weimar=Eisenach,

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Meiningen,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Altenburg,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg.  Rudol  stadt.
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Schwarzburg=  Sondershausen,
Ihre  Durchlaucht  die  Fürstin-Regentin  von  Neuß  älterer  Linie,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  von  Reuß  jüngerer  Linie:
den  Großherzoglich  Sächsischen  Wirklichen  Geheimrath  Gustav  Thon;
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg:
Höchst  Ihren  Finanz-Direktor  Wilhelm  Erdmann  Florian  von
ielan;
37
        <pb n="268" />
        264  1865.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Oldenburg:
Allerhöchst  Ihren  Ober-Zollrath  Carl  Meyer;
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Nassau:
Höchst  Ihren  Ober-Steuerrath  Philipp  Heinrich  Schellenberg;
der  Senat  der  freien  Stadt  Frankfurt:
den  Zoll-Direktions-Nalh  Dr.  Paul  Eduard  Mettenins;
von  welchen  Bevollmächtigten,  unter  dem  Vorbehalte  der  Ratifikation,  folgender  Vertrag
  abgeschlossen  worden  ist.

Artikel  1.

Der  zwischen  den  Königreichen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Hannover  und
Württemberg,  dem  Großherzogthume  Baden,  dem  Kurfürstenthume  und  dem  Groß.
herzogthume  Hessen,  den  zum  Thüringischen  Zoll-  und  Handels-Vereine  verbundenen
Staaten,  den  Herzoglhümern  Braunschweig,  Oldenburg  und  Nalssau  und  der  sreien
Stadt  Frankfurt,  Behufs  eines  gemeinsamen  Zoll-  und  Handels-Systems  errichtete
Verein  wird  vorläufig  auf  weitere  zwölf  Jahre,  vom  1.  Jannar  1866  anfangend,
also  bis  zum  letzten  Dezember  1877,  fortgesetzt.

Für  diesen  Zeitraum  bleiben  die  Zollvereinigungs-Verträge  vom  22.  und  30.
März  und  11.  Mai  1833,  vom  12.  Mai  und  10.  Dezember  1835,  vom  2.  Januar
1836,  vom  8.  Mai,  19.  Oktober  und  13.  November  1841  und  vom  4.  April  1853,
nebst  den  zu  ihnen  gehörenden  Separat--Artikeln  auch  serner  in  Kraft,  soweit  sie  bisher
  noch  in  Kraft  waren  und  nicht  durch  die  folgenden  Artikel  abgeändert  sind.

Artikel  2.

In  den  Gesammtverein  sind  insbesondere  auch  diejenigen  Staaten  einbegriffen,
welche  schon  früher  entweder  mit  ihrem  Gebiete,  oder  mit  einem  Theile  desselben  dem
Zoll-  und  Handels.  Systeme  eines  oder  des  anderen  der  kontrahirenden  Staaten  beigetreten
  sind,  unter  Berücksichtigung  ihrer  auf  den  Beilrittsverträgen  beruhenden  besonderen
  Verhältnisse  zu  den  Staaten,  mit  welchen  sie  jene  Verträge  abgeschlossen
haben.

Diese  Staaten  sind  zur  Zeit:
1.  Mecklenburg-Schwerin,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Preußen  vom
2.  Dezember  1826  in  Beziehung  auf  seine  von  Preußen  umschlossenen  Gebietstheile
  Rossow,  Retzeband  und  Schönberg;
        <pb n="269" />
        S

S

*i1

–

285

—

—
—

—
*#

—
G

1865.  265

Sachsen-Coburg-Gotha,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Bayern  und

Württemberg  vom  14.  Juni  1831  in  Beziehung  auf  das  Amt  Königsberg;
Schwarzburg-Rudolstadt,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Preußen  vom
25.  Mai  1833  in  Beziehung  auf  seine  von  Preußen  umschlossenen  Landestheile;


Sachsen-Weimar-Eisenach,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Preußen
vom  30.  Mai  1833  in  Beziehung  auf  die  Aemter  Allstedt  und  Oldisleben;
Schwarzburg-Sondershausen,  vemmöge  seines  Vertrages  mit  Preu-Hen
  vom  8.  Juni  1833  in  Beziehung  auf  die  in  dem  Preußischen  Gebiete
eingeschlossenen  Theile  des  Fürstenthumes;

Sachsen-Coburg.  Gotha,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Preußen  vom
26.  Juni  1833  in  Beziehung  auf  das  Amt  Volkenrode;

.  Hessen-Homburg,  vermöge  seiner  Verträge  mit  dem  Großherzogkhume

Hessen  vom  20.  Februar  1835  und  26./29.  Oktober  1841  in  Beziehung  auf
das  Amt  Homburg;

Oldenburg,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Preußen  vom  31.  Dezember
1836  in  Beziehung  auf  das  Fürstenthum  Birkenfeld;
Hessen-Homburg,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Preußen  vom  5.  Dezember
  1840  in  Beziehung  auf  das  Oberamt  Meisenheim;

Lippe,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Preußen  und  den  übrigen  Mitgliedern
  des  Zollvereines  vom  18.  Oktober  1841  in  Beziehung  auf  das  Fürstenthum
  Lippe  und  vermöge  seines  Vertrages  mit  Preußen  von  demselben  Tage
in  Beziehung  auf  die  Fürstlichen  Gebietstheile  Lipperode,  Cappel  und  Grevenhagen;


Sachsen-Weimar-Eisenach,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Bayern

vom  24.  Mai  1843  in  Beziehung  auf  das  Vordergericht  Ostheim;

Waldeck  und  Pyrmont,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Preußen  vom
3.  September  1853  in  Beziehung  auf  das  Fürstenthum  Waldeck  und  ver-Miöge
  seines  Vertrages  mit  Preußen  und  den  übrigen  Mitgliedern  des  Zollvereins
  von  demselben  Tage  in  Beziehung  auf  das  Fürstenthum  Pyrmont;

4.  Anhalt,  vermöge  des  Vertrages  mit  Preußen  vom  20.  Dezember  1853,

die  Fortdauer  des  Anschlusses  der  Herzogthümer  Anhalt-Dessau-Cöthen
und  Anhalt-Vernburg  an  das  Zollsystem  Preußens  betreffend;
Luxemburg,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Preußen  und  den  übrigen
        <pb n="270" />
        266  1865.

Mitgliedern  des  Zollvereins  vom  26.  /31.  December  1853,  wegen  Fort  ·
dauer  des  Anschlusses  des  Grohherzogthums  Luxemburg  an  das  Zollsystem
Preußens  und  der  übrigen  Staaten  des  Zollvereines;

4  die  freie  Hanse-Stadt  Bremen,  vermöge  ihrer  Verträge  mit  Hannover
  vom  29.  September  1854  und  mit  Preußen,  Hannover,  Kurhessen  und
den  übrigen  Mitgliedern  des  Zollvereines  vom  26.  Jannar  1856  in  Be.
ziehung  auf  die  in  diesen  Verträgen  näher  bezeichneten  Gebielstheile;

16.  Schaum  burt-  Lippe,  vermöge  seines  Vertrages  mit  Hannover  vom  21.

Mäitz  1865

Sollte  8  der  vorgedachten  Verträge  vor  oder  nach  Ausführung  des  gegenw#rtigen
  Vertrages  ablaufen,  ohne  daß  er  ausdrücklich  oder  stillschweigend  erneuert  würde,
so  werden  sich  die  kontrahirenden  Regierungen  hiewon  gegenseitig  Mittheilung  machen.

Die  Hannover-Braunschweigischen  Kommunion-Besitzungen  werden  hinsichtlich
aller  aus  dem  gegenwärtigen  Vertrage  herrührenden  Rechte  und  Verbindlichkeiten  eben
so  betrachtet,  als  wenn  sie  einen  Theil  des  Königreiches  Hannover  bildeten.

4  Artikel  3.

Von  dem  Gesammtvereine  bleiben  vorläufig  ausgeschlossen  diejenigen  einzelnen
Landcstheile  der  kontrahirenden  Slaaten,  welche  sich  ihrer  Lage  wegen  zur  Aufnahme
in  den  Gesammtverein  nicht  eignen.  «

HierbciwckdeujedochiaBezichungaufdicschonbisherzttInZollvckcincgchökigen
  Staaten  diejenigen  Anordnungen  aufrecht  erhalten,  welche  rücksichtlich  des  erleichterten
  Verkehres  der  ausgeschlossenen  Landestheile  mit  dem  Hauptlande  gegenwärtig
bestehen.

Weitere  Begünstigungen  dieser  Art  können  nur  im  gemeinschaftlichen  Einverständnisse
  der  Vereinsglieder  bewilligt  werden

Zur  Zeit  sind  vom  Gesammtvereine  ausgeschlossen:

1.  preußische  Landestheile,  und  zwar:  die  Ortschasten  Drenifkow,  Porep  und
Suckow,  die  Kolonie  und  das  Erbpachts-Vorwerk  Groß.  Menow,  die  Nittergüter  und
Dörfer  Zettemin  mit  Peenwerder,  Duckow,  Nottmannshagen,  Nützenfelde,  Karlsruh
und  Pinnow;

2.  hannoversche  Landestheile,  und  zwar:  der  Hafenort  Geestemünde,  das  Fort
Milhelm  in  Bremerhaven,  die  Elbinseln  Altenwerder,  Krusenbusch,  Finkemwerder,

—
        <pb n="271" />
        1865.  267

Finkenwerderblumensand,  Kattwieck,  Hohenschaar,  Overhacken,  Neuhof  und  Wilhelmsburg,
  die  Voigtei  Kirchwerder  und  die  Dorsschaft  Aumund;

3.  badische  Landeskheile,  und  zwar:  die  Insel  Reichenau,  der  Ort  Büsingen,
der  Bittenharter  Hof,  die  Orte  und  Höfe  Jestetten  mit  Flachshof.  Gunzenrieder=  Hof
und  Reutehof,  Lottstetten  mit  Balm,  Dietenberg.  Nack.  Locherhof  und  Volkenbach,
Dettighofen  mit  Häuserhof,  Altenburg,  Baltersweil,  Berwangen  und  Albführenhof
bei  Weisweil;

4.  oldenburgische  Landestheile,  und  zwar:  der  Hafenort  Brake.

Artikel  4.  .

In  den  Gebieten  der  kontrahirenden  Staaten  sollen  übereinstimmende  Gesetze  über
Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben,  sowie  über  die  Durchfuhr  bestehen,  dabei  jedoch
diejenigen  Modiffkationen  zulässig  sein,  welche,  ohne  dem  gemeinsamen  Zwecke  Abbruch
  zu  thun,  aus  der  Eigenthümlichkeit  der  allgemeinen  Gesetzgebung  eines  jeden  Theil
nehmenden  Staates  oder  aus  lokalen  Interessen  sich  als  nothwendig  ergeben.  Bei  dem
Zolltarife  namentlich  sollen  hierdurch  in  Bezug  auf  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben
bei  einzelnen,  weniger  für  den  gröheren  Handels-Verkehr  geeigneten  Gegenständen
solche  Abweichungen  von  den  allgemein  angenommenen  Erhebungssäßen,  welche  für
einzelne  Staaten  als  vorzugsweise  wünschenswerth  erscheinen,  nicht  ausgeschlossen  sein,
sofern  sie  auf  die  allgemeinen  Interessen  des  Vereines  nicht  nachtheilig  einwirken.

Deggleichen  soll  auch  die  Verwaltung  der  Eingangs--  und  Ausgangs-Abgaben
und  die  Organisation  der  dazu  dienenden  Behörden  in  allen  Ländern  des  Gesammtvereines,
  unter  Berücksichtigung  der  in  denselben  bestehenden  eigenthümlichen  Verhältnisse,
  auf  gleichen  Fuß  gebracht  werden.

Die  kontrahirenden  Staaten  werden  demgemäß

das  Zollgesetz,

die  Zollordnung  und

die  Grundsäße,  das  Zollstrafgesetz  betreffend,
wie  solche  zwischen  ihnen  vereinbart  worden  sind,  auch  ferner  in  Anwendung  bringen.
Unter  dem  in  diesen  Gesetzen  und  in  den  vereinbarten  Verwaltungs-Vorschristen  erwähnten
  allgemeinen  Eingangszoll  oder  allgemeinen  Eingangs-Abgabe  ist  sortan  ein
Zollsatz  von  15  Groschen  oder  527  Kreuzer  zu  verstehen.

Der  inzwischen  bereits  verkündete  gemeinschaftliche  Tarif  für  die  Eingangsund
  Ausgangs--Abgaben  ist  diesem  Vertrage  beigesügt!).  Die  Verabredung  im  Se-*)

  Siebe  den  durch  Gesetz  vom  21.  April  1866  verkündelen  Verelne-Zolltarif  (Seile  15  der  Grf.  S.)
        <pb n="272" />
        268  1865.

parat-Artikel  7  zum  Artikel  6  des  Vertrages  vom  4.  April  1853  wird  nicht
erneuert.
Von  der  Durchfuhr  werden  Abgaben  nicht  erhoben  und  es  treten  die  Verabredun.
den  außer  Wirksamkeit,  welche  in  den,  im  Artikel  1  genannten  Verträgen  über  die
Durchgangs-Abgaben  getroffen  sind.

Artikel  5.

Veränderungen  in  der  Zollgesetzgebung,  mit  Einschluß  des  Zolltarifes  und  der
Zollordmung,  sowie  Zusätze  und  Ausnahmen  können  nur  auf  demselben  Wege  und  mit
hleicher  Uebereinstimmung  sämmtlicher  Glieder  des  Gesammtvereines  bewirkt  werden,
wie  die  Einführung  der  Gesetze  erfolgt.

Dies  gilt  auch  von  allen  Anordnungen,  welche  in  Beziehung  auf  die  Zollverwaltung
  ungencin  abändernde  Normen  aufstellen.

r  .

Es  verbleibt  bei  der  zwischen  den  kontrahirenden  Staaten  bestehenden  Freiheit  des
Handels  und  Verkehres  und  Gemeinschaft  der  Einnahme  an  Zöllen,  wie  beide  in  den
folgenden  Artikeln  bestimmt  werden.

Artikel  7.

Eingangs-,  Ausgangs-  und  Durchgangs-Abgaben  werden  an  den  gemeinschastlichen
  Landesgrenzen  der  kontrahirenden  Staaten  nicht  erhoben,  und  es  können  alle  im
freien  Verkehre  des  einen  Gebietes  bereits  befindlichen  Gegenstände  auch  frei  und  unbeschwert
  in  das  andere  Gebiet  gegenseitig  eingeführt  werden,  mit  alleinigem  Vorbehalte

a)  der  zu  den  Staats-Monopolien  gehörigen  Gegenstände  (Spielkarten  und
Salz),  nach  Mahgabe  der  Artikel  9  und  10;

5b)  der  im  Innern  der  kontrahirenden  Staaten  mit  einer  Steuer  belegten  inländischen
  Erzeugnisse,  nach  Maßgabe  des  Artikels  11.

Die  Freiheit  des  Handels  und  Verkehres  zwischen  den  kontrahirenden  Staaten  soll
auch  dann  keine  Ausnahme  leiden,  wenn  bei  dem  Eintritte  außerordentlicher  Umstände,
insbesondere  auch  bei  einem  drohenden  oder  ausgebrochenen  Bundeskriege,  einer  jener
Staaten  sich  veranlaßt  finden  sollte,  die  Ausfuhr  gewisser  im  inneren  freien  Verkehre
befindlicher  Erzeugnisse  oder  Fabrikate  in  das  Ausland,  für  die  Dauer  jener  außerordentlichen
  Umstände,  zu  verbieten.

In  einem  solchen  Falle  wird  man  darauf  Bäncht  nehmen,  daß  ein  gleiches
Verbot  von  allen  kontrahirenden  Staaten  erlassen  werd
        <pb n="273" />
        1865.  269

Sollte  jedoch  einer  oder  der  andere  dleser  Staaten  es  seinem  Juteresse  nicht  angemessen
  finden,  auch  seinerseits  jenes  Verbot  anzuordnen,  so  bleibt  demjenigen  oder
denjenigen  Staaten,  welchr  solched  zu  erlassen  für  nöthig  finden,  die  Befugniß  vorbe,
halten,  dasselbe  auch  auf  den  Umfang  des  ihrem  Beschlusse  nicht  beitretenden  Vereins.
slaates  auszudehnen.

Die  kontrahirenden  Staaten  räumen  sich  ferner  auch  gegenseitig  das  Recht  ein.
zur  Abwehr  gesährlicher  ansteckender  Krankheiten  für  Menschen  und  Vieh  die  erforderlichen
  Mahregeln  zu  ergreisen.  Im  Verhältnisse  von  einem  Vereinslande  zu  dem  anderen
  dürfen  jedoch  keine  hemmenderen  Einrichtungen  getrofsen  werden,  als  unter
gleichen  Umständen  den  inneren  Verkehr  des  Staates  trefsen,  welcher  sie  anordnet.

Artikel  8.

Die  kontrahirenden  Staaten  erneuern  die  am  21.  September  1842  abgeschlossene
Uebereinkunst  wegen  Ertheilung  von  Erfindungs-Patenten  und  Privilegien  mit  der
Maßgabe,  daß  jeder  von  ihnen,  auch  während  der  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrabes,
  befugt  ist,  von  derselben  zurückzutreten,  wenn  er  seinen  Nücktritt  drei  Monate
vor  der  Ausführung  den  übrigen  kontrahirenden  Staaten  erklärt  hat.  Auf  die  Verbindlichkeit
  der  Uebereinkunft  unter  den  letzteren  hat  ein  solcher  Rücktritt  keinen  Einfluß.

Un  jedoch  jedes  in  den  Ersindungs-Patenten  oder  Privilegien  liegende  Verkehrshinderniß
  auch  in  Zukunft  fern  zu  halten,  soll  die  Bestimmung  unter  Nr.  III  der  erwähnten
  Uebereinkunft  auch  für  diejenigen  Staaten  verbindlich  bleiben,  welche  von  der
lebteren  zurücktreten  möchten.  Nicht  minder  werden  diese  Staaten  sortfahren,  die
Unterthanen  der  übrigen  kontrahirenden  Staaten  sowohl  in  Betreff  der  Verleihung  von
Patenten,  als  auch  hinsichtlich  des  Schugzes  für  die,  durch  die  Patent-  Ertheluns  begründeten
  Befugnisse  den  eigenen  Unterthanen  gleich  zu  behandeln.

Artikel  9.

Hinsichtlich  der  Einfuhr  von  Spielkarten  behält  es  bei  den  in  den  kontrahirenden
Staaten  bestehenden  Verbots=  oder  Beschränkungsgesetzen  sein  Bewenden.

Denjenigen  der  kontrahirenden  Staaten,  in  welchen  hinsichtlich  der  Einfuhr  von
Splelkarten=  Verbots=  oder  Beschränkungs-Gesebe  gegenwärtig  noch  nicht  bestehen,
bleibt  es  unbenommen,  solche  Gesetze  zu  erlassen.

Artikel  10.

In  Betreff  des  Salzes  ist  unter  den  kontrahirenden  Staaten  Folgendes  verabredet
worden:  »

Bin-ist«Schw.NudollthlehlmsunLXXVL  Js
        <pb n="274" />
        270  1865.

§5  1.

a)  Die  Einfuhr  des  Salzes  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochsalz  ausgeschieden
  zu  werden  pflegt,  aus  sremden,  nicht  zum  Vereine  gehörigen  Ländern  in  die
Vereinsstaaten  ist  verboten,  in  soweit  dieselbe  nicht  für  eigene  Rechnung  einer  der  vereinten
  Regierungen  und  zum  unmittelbaren  Verkaufe  in  ihren  Salzämlern,  Faktoreien
oder  Niederlagen  geschieht.

1)  Die  Durchfuhr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstände  aus  den  zum
Vereine  nicht  gehörigen  Ländern  in  andere  solche  Länder  soll  nur  mit  Genehmigung  der
Vereinsstaaten,  deren  Gebiet  bei  der  Durchfuhr  berührt  wird,  und  unter  den  Vorsichtsmaßregeln
  stattfinden,  welche  von  denselben  für  nöthig  erachtet  werden.

)  Die  Ausfuhr  des  Salzes  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten
ist  frei.

d)  Was  den  Salzhandel  innerhalb  der  Vereinsstaaten  betrifft,  so  ist  die  Einfuhr
des  Salzes  von  einem  in  den  anderen  nur  in  dem  Falle  erlaubt,  wenn  zwischen  den
Londesregierungen  besondere  Verträge  deshalb  bestehen,  oder  in  dem  Falle,  wo  zwischen
  einer  Vereins-Regierung  und  einer  Saline  in  einem  anderen  Vereinslande  ein
Vertrag  über  die  Lieferung  von  Salz  besteht,  und  die  Verabfolgung  des  letzteren  unter
Beobachtung  der  auf  der  Saline  angeordneten  Kontrolemaßregeln  geschieht.

e)  Wenn  eine  Regierung  von  einer  anderen  innerhalb  des  Gesammt.  Vereines
aus  Staats,  oder  Privat-Salinen  Salz  beziehen  will,  so  müssen  die  Sendungen  mit
Pässen  von  öffentlichen  Behörden  begleitet  werden.

Zu  diesem  Ende  verpflichten  sich  die  betheiligten  Regierungen,  auf  den  Privat-Salinen
  einen  öffentlichen  Beamten  aufzustellen,  der  den  Umfang  der  Produktion  und
des  Absahes  derselben  überhaupt  zu  beobachten  hat.

I!)  Wenn  ein  Vereinsstaat  durch  einen  anderen  aus  dem  Auslande  oder  aus  einem
dritten  Vereinsstaate  seinen  Salzbedarf  beziehen,  oder  durch  einen  solchen  sein  Salz  in
sremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten  versenden  lassen  will,  so  soll  diesen  Sendungen
  kein  Hinderniß  in  den  Weg  gelegt  werden,  jedoch  werden,  insofern  dieses  nicht
schon  durch  frühere  Verträge  bestimmt  ist,  durch  vorgängige  Uebereinkunft  der  betheiligten
  Staaten  die  Straßen  für  den  Transport  und  die  erforderlichen  Sicherheiksmaß.
regeln  zur  Verhinderung  der  Einschwärzung  verabredet  werden.

8.  2.
Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Kurhessen,  Großherzogthum
  Hessen,  die  zum  Thüringischen  Zoll,  und  Handels-Vereine  gehörigen  Staalen,
        <pb n="275" />
        1865.  271

Braunschweig,  Nassan,  und  die  freie  Stadt  Franksurt  werden  den  Salzhandel  en  gros
im  Innern  ihrer  Staaten  auch  ferner  nur  auf  Staatsregie  stattfinden  lassen.

Sie  erneuern  die  Zusage,  daß  sie,  um  die  Verkehrsbeschränfungen  möglichst  zu
beseitigen,  welche  zur  Zeit  —  wegen  der  Verschiedenheit  der  Salzpreise  und  des  hierin
liegenden  Anreizes  zum  Schleichhandel  —  zur  Abwehr  des  letzteren  noch  nolhwendig
sind,  ihre  Bemühungen  dahin  vereinigen  wollen,  daß  in  ihren  Gebieten  ein  möglichst
gleicher  Salzdebitspreis  hergestellt  werde.

8.  3.

Hannover  und  Oldenburg  werden,  spätestens  vom  1.  Jannar  1866  an,  die
Steuer  vom  Salz  auf  den  Betrag  von  2  Thlrn.  vom  Zollzentuer  erhöhen.

Zur  Verhinderung  von  Salz-Einschwärzungen  aus  Hannover  und  Oldenburg  in
die  benachbarten  Vereinsländer  sind  außerdem  folgende  Maßregeln  verabredet:

a)  Beide  Regierungen  werden,  wie  bisher,  ihren  Staats--Angehörigen  und  den
innerhalb  ihrer  Gebiete  sich  aufhaltenden  Fremden  unter  Androhung  einer,  in  jedem
Wiederholungsfalle  auf  das  Doppelle  des  zuletzt  verwirkten  Betrages  zu  erhöhenden,
und  im  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit  durch  Gefängniß  abzubüßenden  Geldstrase  von
10  Thlrn.  für  jeden  Transporl  von  einem  Zollzentner  oder  weniger,  und  bei  größeren
Transporten  von  10  Thlrn.  für  jeden  Zollzentner,  die  Einführung  von  Salz  in  das
Gebiet  eines  der  angrenzenden  Vereinsstaaten,  sowic  den  Verkauf  von  Salz  an  Angehörige
  dieser  Staaten  verbieten,  und  ihre  Steuer-,  Zoll=  und  Polizei-Beamten  zur
Verhütung  und  eventuell  zur  Anzeige  von  Uebertretungen  jenes  Verbotes  verpflichten.

Sie  werden  ferner  gleichzeitig  mit  dem  Eintreten  der  im  Eingange  verabredeten
Steuer-Erhöhung  Anhäufungen  oder  Ablagen  von  Salz,  welche  die  Einschwärzung
nach  den  angrenzenden  Vereinsstaaten  zum  Zwecke  haben,  unter  Androhung  aügemessener,
  im  Wiederholungsfalle  zu  verschärfender  Strafen  verbieten.

b)  Den  Steucr-,  Zoll-  und  Polizei,  Beamten  des  angrenzenden  Vereinsstaates
sollen  in  Hannover  und  Oldenburg  rücksichtlich  der  Verfolgung  von  Salz=  Einschwärzungen
  die  gleichen  Befugnisse  zustehen,  welche  das  Zoll  Kartel  den  Zoll-Beamten
eines  anderen  Vereinsstaates  für  die  Verfolgung  von  Zoll-Kontraventionen  einräumt.

)  Bei  jeder  Hannoverschen  und  Oldenburgischen  Saline  soll  ein  Register,  nicht
blos  über  die  Salzversteucrungen,  sondern  auch  über  die  Salzversendungen  geführt
werden,  aus  welchem  die  Käufer,  die  Transportanten  und  die  Bestimmungsorte  des
abgegebenen  Salzes  ersichtlich  sind.  Dasselbe  soll  nebst  Beilagen  den  Steuerbeamten

38“
        <pb n="276" />
        272  1865.

des  angrenzenden  Vereinsstaates  bis  zum  Ober-Kontrolcur  abwärks,  auf  jedesmaliges
Ersuchen  der  dorligen  Hauptamts-Dirigenten,  sowie  auch  den  Vereins-Bevollmächtigten
  und  Stations=  Kontroleuren  zur  Einsicht  vorgelegt  werden.

Bei  den  Privat=  Salinen  wird  dieses  Register,  von  dem  Eintritte  der  im  Eingange
  verabredeten  Steuer-Erhöhung  an,  durch  einen  von  der  Landesregierung  anzustellenden,
  von  den  Salinen-Interessenten  unabhängigen  Beamten  geführt  werden.

)  Von  dem  nämlichen  Zeitpunkte  an  treten  die  unter  Nr.  4  des  Separat=  Artikels
  9  zum  Zollvereinigungs-Vertrage  vom  4.  April  1853  verabredeten  Beschrän.
kungen  des  Verkehres  mit  Salz  außer  Wirksamkeit.  Sollte  jedoch  die  Erfahrung  ergeben,
  daß,  ungeachtet  der  im  Eingange  verabredeten  Erhöhung  der  Salzsteuer,  an
einzelnen  derjenigen  Grenzstrecken,  wo  jene  Beschränkungen  gegenwaärtig  bestehen,
umfangreiche  Salzeinschwärzungen  aus  Hannover  nach  einem  angrenzenden  Vereinsstaate
  stattfinden,  und  dieser  Staat  sich  in  Folge  dessen  genöthigt  sehen,  an  einer
solchen  Strecke  die,  unter  Nr.  5  des  Separat-Artikels  näher  bezeichucte  Salzverbrauchs=
  Kontrole  wieder  einzuführen,  so  wird  Hannover  an  der  nämlichen  Strecke
die  oben  erwähnten  Beschränkungen  wiederum  eintreten  lassen.

Sollte  in  Zukunft  in  den  an  Hannover  angrenzenden  älteren  Vereinsstaaten  *
Regiepreis  des  Salzes  um  mehr  als  16  Gr.  vom  Zollzentner  ermäßigt,  oder,  i
Falle  der  Aufhebung  der  Staatsregie,  eine  geringere  Salzsteuer,  als  von  2  nhlen,
vom  Zollzentner  erhoben  werden,  so  bleibt  es  Hannover  und  Oldenburg  vorbehalten,
nach  vorheriger  Verständigung  mit  diesen  Staaten,  ihre  Salzsteuer  insoweit  zu  ermähigen,
  daß  dieselbe  den  Betrag  der,  in  den  gedachten  Staaten  auf  dem  Salze
ruhenden  Abgabe  nicht  übersteigt.

ie  Verabredungen  in  den  beiden  letzten  Absätzen  des  Separat-Arkikels  9  zum
Zollvereinigungs-Vertrage  vom  4.  April  1853  werden  nicht  erneuert.

Artikel  11.

In  Bezug  auf  diejenigen  Erzeugnisse,  welche  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten
theils  bei  ihrer  Hervorbringung  oder  Zubereitung,  theils  unmittelbar  bei  ihrem  Verbrauche
  mit  einer  inneren  Steuer  belegt  sind  (Artikel  7.  L#l.  b.),  wird  es  von
sämmtlichen  kontrahirenden  Regierungen  als  wünschenswerth  anerkannt,  hierin  eine
Uebereinstimmung  der  Gesetzgebung  und  der  Besteuerungssätze  in  den  Vereinsstaaten
thunlichst  hergestellt  zu  sehen,  und  es  wird  daher  auch  ihr  Bestreben  auf  Herbeiführung
einer  solchen  Gleichmäßigkeit,  insbesondere  durch  Vereinigung  mehrerer  Staaten,  zu
        <pb n="277" />
        1865.  273

hleichen  iuneren  Stener-  Einrichtungen,  mit  oder  ohne  Gemeinschaftlichkeit  der  Steuererträge,
  gerichtet  sein.  Bis  dahin,  wo  dieses  Ziel  erreicht  worden,  sollen  hinsichtlich
der  vorbemerkten  Steuern  und  des  Verkehrs  mit  den  davon  betroffenen  Gegenständen
unter  den  Vereinsstaaten,  zur  Vermeidung  der  Nachtheile,  welche  aus  einer  Verschiedenartigkeit
  der  inneren  Steuer=  Systeme  überhaupt,  und  namentlich  aus  der  Ungleichheit
  der  Steuersätze,  sowohl  für  die  Producenten,  alo  für  die  Steuereinnahme  der  einzelnen
  Vereinsstaaten  erwachsen  könnten  —  abgesehen  von  der  Bestenerung  des  im  Umsange
  des  Zollvereines  erzeugten  Rübenzuckers,  weshalb  auf  die  besonders  getroffenen
Vereinbarungen  Bezug  genommen  wird  —  solgende  Grundsätze  in  Auwendung  kommen.

I.  Hinsichtlich  der  ausländischen  Erzengnisse.

Von  allen  bei  der  Einfuhr  mit  mehr  als  15  Gr.  —  521  Kr.  —  vom  Zeniner
belegten  Erzeugnissen,  von  welchen  entweder  auf  die  in  der  Zollordnung  vorgeschriebene
Weise  dargethan  wird,  daß  sie  als  ausländisches  Ein=  oder  Durchgangsgut  die  gollamtliche
  Behandlung  bei  einer  Erhebungsbehörde  des  Vereines  bereits  bestanden  haben
oder  derselben  noch  unterliegen,  darf  keine  weitere  Abgabe  irgend  einer  Art,  sei  es  für
Rechnung  des  Staates  oder  für  Rechuung  von  Kommunen  und  Korporationen,  erhoben
  werden,  jedoch  —  was  das  Eingangsgu#  betrifft  —  mit  Vorbehalt  derjenigen
inneren  Steuern,  welche  in  einem  Vereinsstaale  auf  die  weitere  Verarbeilung  oder  auf
anderweite  Bereitungen  aus  solchen  Erzeugnissen,  ohne  Unterschied  des  ausländilchen,
inländischen  oder  vereinsländischen  Ursprungs,  allgemsin  gelegt  sind.

Unter  diesen  Steuern  sind  für  jetzt  die  Steuern  von  der  Fabrikation  des  Branntweins,
  Biers  und  Essigs,  ingleichen  die  Mahl-  und  Schlacht-Steuer  zu  verstehen,
welchen  daher  das  ausländische  Gelreide,  Malz  und  Bieh  im  gleichen  Maße,  wie  das
inländische  und  vereinsländische  unterliegt.

In  denjenigen  Staaten,  in  welchen  die  inneren  Steuern  von  Getränken  so  angelegt
  sind,  daß  sie  bei  der  Einlage  der  letzteren  erhoben  oder  den  Steuerpflichtigen
zur  Last  geslellt  werden,  findet  der  Grundsatz  der  Freilassung  verzollter  ausländischer
Erzeugnisse  von  inneren  Abgaben  in  der  Art  Anwendung,  daß  die  erste  Winlage  verzollter
  ausländischer  Getränke,  d.  h.  diejenige,  welche  dem  direkten  Bezuge  aus  dem
Austande  oder  dem  Bezuge  aus  öfsentlichen  Niederlagen  oder  Privatlägern  unmittelbar
folgt,  von  jeder  inneren  Steuer  befreit  bleibt.

Diese  Bestimmung  gilt  auch  da,  wo  die  Erhebung  einer  inneren  Getränkesteuer
für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen  stattfindet.
        <pb n="278" />
        274  1865.

Ausländische  Eeuguise,  cht  beim  Eingange  zollsrei,  oder  mit  einer  Abgabe
von  nicht  mehr  als  15  Gr.  —  521  Kr.  —  belegt  sind,  unterliegen,  sobald  der  dem
Art.  4  beigefügte  Zoll-Tarif  in  Wirsamkeit  tritt,  den  nachsiehend  unter  .5B  ll.  getroffenen
  Bestimmungen.

I.  Hinsichtlich  der  inländischen  und  vereinsländischen  Erzeugnisse.
»  8.  1.

Von  den  innerhalb  des  Vereines  erzeugten  Gegenständen,  welche  nur  durch  einen
Vereinsstaat  transiliren,  um  entweder  in  einen  andern  Vereinsstaat  oder  nach  dem
Auslande  geführt  zu  werden,  dürfen  innere  Steuern  weder  für  Rechnung  des  Slaates,
noch  für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen  erhoben  werden.

«  8.  2.

Jedem  Vereinsstaate  bleibt  es  zwar  freigestellt,  die  auf  der  Heworbringung,  der
Zubereitung  oder  dem  Verbrauche  von  Erzeugnissen  ruhenden  inneren  Steuern  beizubehalten,
  zu  verändern  oder  aufzuheben,  sowie  neue  Steuern  dieser  Art  einzuführen,
jedoch  sollen  dergleichen  Abgaben  für  jetzt  nur  auf  folgende  inländische  und  gleichnamige
vereinsländische  Erzeugnisse,  als:  Branntwein,  Bier,  Essig,  Malz,  Wein,  Most,
Cider  (Obstwein),  Taback,  Mehl  und  andere  Mühlenfabrikate,  desgleichen  Back.
waaren,  Fleisch,  Fleischwaaren  und  Fett  gelegt  werden  dürfen.

Ausnahmsweise  kann  in  der  freien  Stadt  Frankfurt  auch  von  Brennmaterialien,
Getreide  und  Fourage  eine  Steuer,  wie  bisher,  erhoben  werden.

Für  Branntwein,  Bier,  Wein  und  Taback  sollen  die  folgenden  Sähe  als  das
höchste  Maß  betrachtet  werden,  bis  zu  welchem  in  den  Vereinsstaaten  eine  Besteuerung
der  genannten  Exzeugnisse  für  Rechnung  des  Staates  soll  stattsinden  können,  nämlich:

n)  für  Branntwein  10  Rihlr.  von  der  Ohm  zu  120  Quart  Preußisch  und  bei
einer  Alkoholstärke  von  50  Prozent  nach  Trall
b)  für  Bier  1  Rihlr.  15  Gr.  von  der  Ohm  zu  o  Quart  Preußisch;
c)  fũr  Wein,  und  zwar:
au)  wenn  die  Abgabe  nach  dem  Werthe  des  Weines  erhoben  wird,  14  Rthlr.
vom  Zollzentner  (5  Thlr.  von  der  Ohm  zu  120  Quart  Preußisch);
bh)  wenn  die  Abgabe  ohne  Rücklicht  auf  den  Werth  des  Weines  erhoben
wird,  25  Gr.  vom  Zollzentner  (2  Nthlr.  231  Gr.  von  der  Ohm  zu  120
Quart  Preuhisch);
        <pb n="279" />
        1865.  25

cc)  wenn  die  Abgabe  nach  einer  Klassisikation  der  Weinberge  erhoben  wird,
ist  die  Beschränkung  derselben  auf  ein  Maximum  nicht  für  ersorderlich  erachtet
  worden.

In  Bezug  auf  die  freie  Stadt  Frankfurt,  wo  vom  Weine  gegenwärtig
eine  Abgabe  von  5  Fl.  20  Kr.  (3  Rthlr.  1  |8  Gr.)  für  die  Frankfurler
Ohm  erhoben  wird,  soll  von  einer  Ermäßigung  dieser  Abgabe  auf  den
untker  bb  gedachten  Saß  abgesehen  werden;

4)  für  Taback  20  Gr.  vom  Zollzentner.

Auch  für  die  anderen,  einer  inneren  Steuer  unkerworfenen  Erzeugnisse  wird  man
sich,  so  weit  nöthig,  über  bestimmte  Säßzee  verständigen,  deren  Betrag  bei  Abmessung
der  Steuer  nicht  überschritlen  werden  soll.

Sollte  ein  bis  jetzt  noch  nicht  gewöhnliches  Gelränk  oder  Nahrungemittel,  mag
dessen  Bereitung  aus  Erzeugnissen  des  Vereins.  In--  oder  Auslandes  ersolgen,  in  Aufnahme
  kommen,  und  dessen  Besteuerung  von  einem  oder  dem  anderen  Vereinsstaate
für  angemessen  erachtet  werden,  so  bleibt  eine  solche  Besteuerung,  sei  es  für  eigene
Rechnung  oder  gemeinschastlich  mit  anderen  Vereinsstaaten,  nach  vorgängiger  Benachrichtigung
  sämmklicher  Vereinsglieder,  und  unter  Beobachtung  der  nachstehend  in  den
§§.  3  bis  6  getroffenen  Vereinbarungen  wegen  gleichmäßiger  Behandlung  des  nämlichen
  Erzeugnisses  der  übrigen  Vereinsstaaten,  gestattet.

3

S.  3.

Bei  allen  Abgaben,  welche  in  dem  Bereiche  der  Vereinsländer  nach  der  Bestimmung
  im  §S.  2  zur  Erhebung  kommen,  wird  eine  gegenseitige  Gleichmähigkeit  der  Behandlung
  dergestalt  stattfinden,  dah  das  Erzeugniß  eines  anderen  Vereinsstaates  unter
keinem  Vorwande  höher  oder  in  einer  lästigeren  Weise,  als  das  inländische  oder  als  das
Erzeugniß  der  übrigen  Vereinsstaaten,  besteuert  werden  darf.  In  Gemähheit  dieses
Grundsatzes  wird  Folgendes  festgesetzt:

a)  Vereinsstaaten,  welche  von  einem  inländischen  Erxzeugnisse  keine  innere  Steuer
erheben,  dürfen  auch  das  gleiche  vereinsländische  Erzeugniß  nicht  besteuern.

b)  Wo  innere  Steuern  nach  dem  Werthe  der  Waare  erhoben  werden,  sind  nicht
nur  die  nämlichen  Erhebungssähze  auf  das  inländische,  wie  auf  das  vereinsländische
Erzeugniß  gleichmäßig  in  Anwendung  zu  bringen,  sondern  es  darf  auch  bei  Fesistellung
des  zu  besteuernden  Werthes  das  inländische  Erzeugniß  nicht  vor  dem  vereinsländischen
begünstigt  werden.

)  Diejenigen  Staaten,  in  welchen  innere  Steuern  von  einem  Konsumtions=  Ge-
        <pb n="280" />
        T  1865.

Oenstande  bei  dem  Kaufe  oder  Verkaufe  oder  bei  der  Verzehrung  desselben  erhoben  werden,
dürsen  diese  Steuern  von  den  aus  anderen  Vereinsstaaten  herrührenden  Erzeugnissen
der  nämlichen  Galtung  nur  in  gleicher  Weise  fordern.

4)  Diejenigen  Staaten,  welche  innere  Steuern  auf  die  Heworbringung  oder
Zubereitung  eines  Konsumtions-Gegenstandes  gelegt  haben,  können  den  gesepzlichen
Betrag  derselben  bei  der  Einfuhr  des  Gegenstandes  aus  anderen  Vereinsslaaten  voll
erheben  lassen.

cc)  Preußen,  Sachsen,  Hannover,  Kurhessen,  die  zum  Thüringischen  Zoll=  und
Handels-Vereine  gehörenden  Staaten,  Braunschweig  und  Oldenburg  werden  von  dem
JZeitpunkte  ab,  mit  welchem  der,  dem  Arkikel  4  beigefügte  Zolltarif  in  Wirksamkeit
trilt,  von  dem  in  den  übrigen  Vereinsstaaten  erzeugten  Wein  und  Traubenmost  eine
Uebergangs-Abgabe  nicht  erheben.

Eine  solche  Abgabe  wird  auch  von  denjenigen  Vereinsstaaten  nicht  erhoben  werden,
welche  etwa  während  der  Dauer  dieses  Verkrages  die  Heworbringung  von  Wein  einer
inneren  Steuer  unterwersen  möchten.

s)  Versendungen  vereinsländischer  unbearbeiteter  Tabackblätter,  wenn  sie  in
Mengen  von  10  Pfund  oder  weniger  als  Proben  aus  einem  Vereinsstaate  in  den  andern,
oder  aus  einem  Steuergebiete  (Lil.  g)  in  das  andere  mit  der  Post  übergehen,  sollen
von  den  Uebergangs-Abgaben  und  damit  auch  von  der  Begleltung  mit  zoll=  oder  steneramtlichen
  Bezeltelungen  freigelassen  werden.

Die  Uebergangs-Abgabe  von  Taback  wird  in  Preußen,  Sachsen,  Hannover,
Kurhessen,  im  Gebiete  des  Thüringischen  Vereines,  in  Braunschweig  und  in  Oldenburg
  von  den  aus  den  anderen  Vereinsstaaten  übergehenden  Tabackfabrikaten  dann
nicht  erhoben,  wenn  leßtere,  bei  unmiktelbarer  Versendung  aus  den  Fabriken,  mit
einer  Bescheinigung  des  Amtes  im  Versendungsorte  versehen  sind,  daß  sie  nur  aus
ausländischen  Blättern  bestehen.

6)  So  weit  zwischen  mehreren,  zum  Zollvereine  gehörigen  Staaten  eine  Vereini-Cung
  zu  gleichen  Stener-Einrichtungen  besteht,  werden  diese  Staaten  in  Ansehung
der  Befugniß,  die  betreffenden  Stenern  gleichmäßig  auch  von  vereinsländischen  Erzeugnissen
  zu  erheben,  als  ein  Ganzes  betrachtet.

8.  4.
Diejenigen  Staaten,  welche  eine  innere  Steuer  auf  den  Kauf  oder  Verkauf,  die
Verzehrung,  die  Heworbringung  oder  die  Zubereltung  elnes  Konsumtions-Gegen-
        <pb n="281" />
        1865.  -*

slandes  gelegl  haben,  können  bei  der  Ausfuhr  des  Gegenstandes  nach  anderen  Vereinsstaaten,
  diese  Steuer  unerhoben  lassen,  beziehungsweise  den  gesetzlichen  Betrag  derselben
  ganz  oder  theilweise  zurückerstatten.

Wegen  Ausübung  dieser  Befugnih  ist  Folgendes  verabredet  worden:

u)  Eine  Zurückerstattung  soll  überhaupt  nur  in  so  weit  statifinden  dürsen,  als
in  dem  betreffenden  Staate  bei  der  Ausfuhr  des  nämlichen  Erzeugnisses  nach  dem  Vereins=
  Auslande  eine  Steuer-Vergütung  gewährt  wird,  und  auch  nur  höchstens  bis
zum  Betrage  der  letzteren.

5)  Die  betrefsenden  Vereins-Regierungen  werden  ihr  besonderes  Augenmerk  darauf
  richten,  daß  in  keinem  Falle  mehr,  als  der  wirklich  bezahlte  Steuerbetrag  erstatlet
werde,  und  diese  Vergütung  nicht  die  Natur  und  Wirkung  einer  Ausfuhr-Prämie
erhalte.

e)  Preußen  fũr  seine  östlichen  Provinzen,  Sachsen  und  der  Thüringische  Verein
werden,  im  Falle  der  Forkdauer  der  zur  Zeit  bestehenden  Produktions-Steuer  vom
Wein,  von  der  Befugniß  zur  vollen  oder  theilweisen  Zurückerstattung  dieser  Steuer
keinen  Gebrauch  machen.

4)  Beim  Tabak  bleibt  die  Befugniß  zur  Steuer-Erstattung  auf  die,  nach  anderen
  Vereinsstaaten  übergehenden  rohen  Tabakblätter  beschränkt.

eK.)  Die  Entlastung  von  der  Verbindlichkeit  zur  Steuerzahlung  soll  nicht  eher  eintreten,
  beziehungsweise  die  Nückerstattung  der  Steuer  nicht  eher  geleistet  werden,  als
bis  der  Eingang  der  besteuerten  Erzeugnisse  in  dem  angrenzenden  Vereinsstaate,  oder
beziehungsweise  in  dem  Lande  des  Bestimmungsortes  auf  die  unter  den  betreffenden
Vereinsstaaten  verabredete  Weise  nachgewiesen  sein  wird.

)  Die  kontrahirenden  Staaten  werden  die  innere  Steuer  von  dem,  zur  Essigbereitung
  verwendeten  Branntwein  nicht  erlassen  und,  abgesehen  von  dem  Falle  der
Aussuhr  des  Essigs  nach  dem  Auslande,  nicht  erstatten.

S.  5.

Welche,  dem  dermaligen  Stande  der  Gesetzgebung  in  den  Vereinsstaaten  entsprechende
  Beträge  nach  den  Bestimmungen  der  IF.  3  und  4  zur  Erhebung  kommen
und  beziehungsweise  zurückerstattet  werden  können,  ist  besonders  verabredet  worden.
Treten  späterhin  irgendwo  Veränderungen  in  den  für  die  inneren  Erzeugnisse  zur  Zeit
bestehenden  Steuersätzen  ein,  so  wird  die  betreffende  Regierung  den  übrigen  Vereins-Regierungen
  davon  Mittheilung  machen,  und  hiermit  den  Nachweis  verbinden,  daß

Fürstl.  Schw.  Rudolst.  Gesetzsamml.  XXVI.  39
        <pb n="282" />
        2u6  1865.

die  Steuer-Beträge,  welche,  in  Folge  der  eingetretenen  oder  beabsichtigten  Verän
derung,  von  den  vereinsländischen  Erzeugnissen  erhoben,  und  bei  der  Ausfuhr  der  besteuerten
  Gegenstände  vergütet  werden  sollen,  den  vereinbarken  Grundsätzen  entsprechend
bemessen  seien.

Sollten  eine  oder  mehrere  Regierungen  gegen  die  mitgekheilten  Steuerbeträge  Erinnerungen
  zu  machen  haben,  so  wird  hierdurch  diejenige  Regierung,  welche  die  Veränderung
  vorgenommen  hat  oder  vornehmen  will,  in  der  Anwendung  der  mitgetheilten
Steuerbeträge  nicht  behindert,  vielmehr  sind  etwaige  Erinnerungen  dagegen  im  Korrespondenzwege
  oder  auf  den  General-  Konferenzen  zur  Erledigung  zu  bringen.

In  Preußen,  ausschließlich  der  Hohenzollernschen  Lande,  in  Sachsen,  Kurhessen,
dem  Thüringischen  Vereine  und  Braunschweig  werden  die  Uebergangs-Abgaben  von
Tabakblättern  und  Tabakfabrikaten  und  von  Bier  mit  den  zur  Zeit  bestehenden  Sätzen
von  2/:  Thlrn.,  beziehungsweise  ½8  Thlr.  vom  Zollzentner  erhoben.

Das  Nämliche  gilt  in  Hannover  und  Oldenburg  rücksichtlich  der  Uebergangsabgabe
  von  Tabakblättern  und  Tabaksabrikaten.

6.

.  bB.

Die  Erhebung  der  inneren  Steuern  von  den  damit  betroffenen  vereinsländischen
Gegenständen  soll  in  der  Regel  in  dem  Lande  des  Bestimmungsortes  stattfinden,  in  sofern
  solche  nicht,  nach  besonderen  Verelnbarungen,  entweder  durch  gemeinschaftliche
Hebestellen  an  den  Binnengrenzen,  oder  im  Lande  der  Versendung  für  Rechnung  des
abgabeberechtigten  Staates  erfolgt.  Auch  sollen  die,  zur  Sicherung  der  Steuer-Erhebung
  erforderlichen  Anordnungen,  soweit  sie  die,  bei  der  Versendung  aus  einem
Vereinsstaate  in  den  anderen  einzuhaltenden  Straßen  und  Kontrolen  betreffen,  auf
eine,  den  Verkehr  möglichst  wenig  beschränkende  Weise  und  nur  nach  gegenseitiger  Verabredung,
  auch,  dafern  bei  dem  Transporte  ein  dritter  Vereinsstaat  berührt  wird,  nur
unter  Zustimmung  des  letzteren  getroffen  werden.

Wo  innere  Steuern  nach  dem  Werthe  des  Gegenstandes  erhoben  werden,  wird,
in  Absicht  der  aus  anderen  Vereinsstaaten  übergehenden  Erzeugnisse,  auf  Kontrole-Einrichtungen
  Bedacht  genommen  werden,  nach  welchen  die  Ermittelung  des  Werthes
in  der  Regel  erst  im  Bestimmungsorte,  mit  Vermeidung  zeitraubender  und  den  Verkehr
belästigender  Untersuchungen  an  den  Binnengrenzen  oder  auf  dem  Wege  zwischen  dem
Versendungs-  und  Bestimmungs-Orte,  eintritt.

7.
Die  Erhebung  von  Abgaben  für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen,
        <pb n="283" />
        1865.  29

sei  es  durch  Zuschläge  zu  den  Staatssteuern  oder  für  sich  beslehend,  soll  nur  für  Gegenstände,
  die  zur  örtlichen  Konsumtion  bestimmt  sind,  bewilligt  werden  und  es  soll
dabei  der  im  §.  3  dieses  Artikelc  ausgesprochene  allgemeine  Grundsatz  wegen  gegenseitiger
  Gleichmäßigkeit  der  Behandlung  der  Erzeugnisse  anderer  Vereinsslaaten  ebenso
wie  bei  den  Staatssteuern  in  Anwendung  kommen.  «

Zu  den,  zur  örtlichen  Konsumtion  bestimmten  Gegenständen,  von  welchen  hiernach
  die  Erhebung  einer  Abgabe  für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen
allein  soll  stattfinden  dürfen,  sind  allgemein  zu  rechnen:  Bier,  Essig,  Malz,  Cider
(Obstwein)  und  die  der  Mahl-  und  Schlacht-Steuer  unterliegenden  Erzeugnisse,  ferner
  Brennmaterialien,  Markt-Victualien  und  Fourage.

Vom  Weine  soll  die  Erhebung  einer  Abgabe  der  vorgedachten  Art  nur  in  denjenigen
  Vereinsstaaten,  welche  zu  den  eigentlichen  Weinländern  gehören  (Bayern,
Württemberg,  Baden,  Großherzogkhum  Hessen  und  Nassau),  zulässig  sein.

So  weit  in  einzelnen  Orten  der  zum  Zollvereine  gehörigen  Staaten  die  Erhebung
einer  Abgabe  von  Branntwein  für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen  gegenwärtig
  statifindet,  oder  (wie  in  Kurhessen)  nach  der  bestehenden  Gesetgebung
nicht  versagt  werden  kann,  wird  es  dabel  ausnahmsweise  bewenden.

Es  sollen  aber  die  für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen  zur  Erhebung
  kommenden  Abgaben  von  Wein  und  Branntwein,  ingleichen  von  Bier,  in  Absicht
  ihres  Belrages  der  Beschränkung  unterliegen,  daß  solche  beim  Branntwein,  mit
der  Staatssteuer  zusammen,  den  in  F.  2  dieses  Artikels  feslgesetzten  Maximalsatz  von
10  Thlrn.  für  die  Ohm,  und  beim  Wein  und  Vier  den  Sad  von  20  Prozent  der  für
die  Staatssteuern  ebendaselbst  verabredeten  Maximalsäße  nicht  überschreiten  dürfen.
Ausnahmen  hiervon  sollen  nur  insoweit  zulässig  sein,  als  einzelne  Kommunen  oder  Korporationen
  schon  gegenwärlig  eine  höhere  Abgabe  erheben,  welchen  Falls  letztere  sortbe,
stehen  kann.

Sollten  in  einem  oder  dem  anderen  Orte  auch  noch  von  onderen,  als  den  vorstehend
genannten  Gegenständen,  Abgaben  erhoben  werden,  so  soll  die  Erhebung  der  letzteren
zwar  einstweilen  sortbestehen  konnen,  die  betreffenden  Regierungen  werden  es  sich  jedoch
angelegen  sein  lassen,  solche  Abgaben  bei  der  ersten  passenden  Gelegenheit  zu  beseitigen.
Ueber  den  Erfolg  der  dicsfälligen  Bemühungen  wird  den  übrigen  Vereins.  Regierungen
auf  den  jährlichen  General-Konserenzen  von  Zeit  zu  Zeit  Millheilung  gemacht  werden.

Vom  Taback  dürsen  Abgaben  für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen
überall  nicht  erhoben  werden.  *
        <pb n="284" />
        280  1865.

Abgaben  für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen  dürfen  bei  dem  Uebergange
  der  besteuerten  Gegenstände  nach  anderen  Vereinsstaaten,  gleich  den  Staatssteuern
  ganz  oder  theilweise  zurückerstattet  werden,  soweit  eine  solche  Vergütung  bei  dem
Uebergange  der  besteuerten  Gegenstände  act  anderen  Orten  desselben  Landes  flattfindet.

Die  Regierungen  der  Vereinsstaaten  sche  sich  gegenseitig:

l)  von  allen  in  der  Folge  eintretenden  Veränderungen  ihrer  Gesetze  und  Verordnungen
  über  die  um  §.  2  dieses  Artikels  bezeichneten  Staatssteuern,  sowie  von  den
Gesetzen  und  Verordnungen  über  neu  einzusührende  Steuern,

b)  hinsichtlich  der  Kommunal=  2c.  Abgaben  aber  darüber,  in  welchen  Orten,  von
welchen  Kommunen  oder  Korporationen,  von  welchen  Gegenständen,  in  welchem

Betrage  und  auf  welche  Weise  dieselben  erhoben  werden,
vollständige  Mitlheilung  machen.
Artikel  12.

Ueber  die  Besteuerung  des  im  Umfange  des  Vereines  aus  Rüben  bereiteten
Zuckers  ist  untker  den  kontrahirenden  Staaten  die  anliegende  besondere  Uebereinkunft
getrofsen  worden,  welche  einen  Bestandtheil  des  gegenwärtigen  Vertrages  bilden  und
ganz  so  angesehen  werden  soll,  als  wenn  sie  in  diesen  selbst  ausgenommen  wäre.

Die  kontrahirenden  Regierungen  sund  ferner  dahin  einverstanden,  dah,  wenn  die
Fabrikation  von  Zucker  oder  Syrup  aus  anderen  inländischen  Erzeugnissen,  als  aus
Rüben,  z.  B.  aus  Stärke,  im  Zollvereine  einen  erheblichen  Umfang  gewinnen  sollte,
diese  Fabrikation  ebenfalls  in  sämmtlichen  Vereinsstaaten  einer  übereinstimmenden  Besteuerung
  nach  den  für  die  Nübenzuckersteuer  verabredeten  Grundsätzen  zu  unterwerfen
sein  würde.

Artikel  13.

Chausseegelder  oder  andere  statt  derselben  bestehende  Abgaben,  ebenso  Pflaster.,
Damm.,  Brücken=  und  Fähr-  Gelder,  oder  unter  welchem  andern  Namen  dergleichen
Abgaben  bestehen,  ohne  Unterschied,  ob  die  Exhebung  für  Rechnung  des  Staates  oder
eines  Privat-Berechtigten,  namentlich  einer  Kommune  geschieht,  sollen  sowohl  auf
Chausseen,  als  auch  auf  unchaussirten  Land-  und  Heerstraßen,  welche  die  unmittelbare
Verbindung  zwischen  den  an  einander  grenzenden  Vereinsstaaten  bilden,  und  auf  denen
ein  größerer  Handels-  und  Neise-Verkehr  staktfindet,  nur  in  dem  Betrage  beibehalten
oder  neu  eingeführt  werden  können,  als  sie  den  gewöhnlichen  Herstellungs=  und  Unter.
haltungskosten  angemessen  sind.
        <pb n="285" />
        1865.  281

Das  in  dem  Preußischen  Chausseegeld-Tarise  vom  Jahre  1828  bestimmte  Chausseegeld
  soll  als  der  höchste  Satz  angesehen  und  hinfüro  in  keinem  der  kontrahirenden
Staaten  überschritten  werden,  mit  alleiniger  Ausnahme  des  Chausseegeldes  auf  solchen
Chausseen,  welche  von  Korporationen  oder  Privatpersonen  oder  auf  Aktien  angelegt
sind  oder  angelegt  werden  möchten,  insofern  dieselben  mu  Nebenstraßen  sind  oder  bloß
lokale  Verbindungen  einzelner  Ortschaften  oder  Gegenden  mit  größeren  Städten  oder  mit
den  eigentlichen  Haupthandelsstraßen  bezwecken.

Statt  der  vorstehend  in  Beziehung  auf  die  Höhe  der  GChaussregelder  eingegangenen
Verbindlichkeit  haben  Hannover  und  Oldenburg  nur  die  Verpflichtung  übernommen,
ihre  dermaligen  Chausseegeldsätze  nicht  zu  erhöhen.

Besondere  Erhebungen  von  Thorsperr-  und  Pflaster-Geldern  sollen  auf  chaussirten
Straßen  da,  wo  sie  noch  bestehen,  dem  vorstehenden  Gu##dsatze  gemäß  aufgehoben  und
die  Ortspflaster  den  Chausseestrecken  dergestalt  eingerechnet  werden,  daß  davon  nur  die
Chausseegelder  nach  dem  allgemeinen  Tarife  zur  Erhebung  kommen.

Artikel  14.

Der  gemeinschaftliche  Zolltarif  wird  in  zwei  Haupt-Abtheilungen,  und  zwar  nach
dem  durch  den  Münzvertrag  vom  24.  Jannar  1857  festgestellten  Dreißig--Thalerfuße
und  3  d  einhalb  Guldensußie,  ausgeferiigt.

Die  Silbermünzen  der  sämmtlichen  kontrahirenden  Staaten,  —  mit  Ausnahme  der
Scheidemünze  —  werden  nach  der,  auf  dem  vorgedachten  Münzvertrage  beruhenden
Gleichwerthung  von  Vier  Thalern  gegen  Sieben  Gulden  bei  allen  Zoll-Hebestellen  des
Vereines  angenommen.  Hinsichtlich  der  Annahme  der  Goldmünzen  bei  diesen  Hebestellen
  bewendet  es  bei  den,  die  Annahme  dieser  Münzen  im  Allgemeinen  betreffenden
Bestimmungen  des  Münzvertrages.

Die  Einheit  für  das  gemeinschaftliche  Zollgewicht  bildet  der  in  sämmtlichen  kontrahirenden
  Staaten,  mit  Ausnahme  des  Königreiches  Bayern,  als  allgemeines  Landesgewicht
  bestehende  Zentner  (50  Kilogramme).  Es  wird  daher  im  gesammten  Vereine  die
Deklaration,  Verwiegung  und  Verzollung  der  nach  dem  Gewichte  zollpflichtigen  Gegenstände
  ausschließlich  nach  jenem  Gewichte  geschehen.

Die  Deklaration,  Messung  und  Verzollung  der  nach  dem  Maße  zu  verzollenden  Gegenstäude
  wird  in  allen  Theilen  des  Vereines  so  lange  nach  dem  landesgesetzlichen  Maß
erfolgen,  bis  man  sich  über  ein  gemeinschaftliches  Maß  ebenfalls  vereinigt  haben  wird.

Uebrigens  werden  die  kontrahirenden  Regierungen  ihre  Sorgfalt  dahin  richten,
auch  für  das  Maßsystem  und,  soweit  nöthig,  für  das  Gewichtsspstem  ihrer  Länder  im
        <pb n="286" />
        282  1865.

Allgemeinen  die  zur  Förderung  des  gegenseitigen  Verkehres  wünschenswerthe  Uebereinstimmung
  herbeizuführen.
.  Artikel  15.

Die  Wasserzölle  oder  auch  Wegegeld-Gebühren  auf  Flüssen,  mit  Einschluß  derjenigen,
  welche  das  Schiffsgefäß  trefsen  (Rekognitions-Gebühren),  sind  von  der  Schifffahrt
  auf  solchen  Flüssen,  auf  welche  die  Bestimmung  des  Wiener  Kongresses  oder  besondere
  Staatsverträge  Anwendung  finden,  serner  gegenseitig  nach  jenen  Bestimmungen
zu  entrichten,  insofern  hierüber  nichts  besonderes  verabredet  worden  ist,  oder  verabredet
werden  widd.  .

Auf  den  übrigen  Flüssen,  bei  welchen  weder  die  Wiener  Kongreßakte  noch  andere
Staatsvertrige  Anwendung  finden,  werden  die  Wasserzölle  oder  Wafferwegegelder  nach
den  privativen  Anordnungen  der  betreffenden  Regierungen  erhoben.  Diese  Abgaben
sollen  jedoch  den  Betrag  von  1  Gr.  vom  Zollzentner  oder  1  Kr.  vom  Bayerischen
Zentner  für  die  Meile  nicht  übersteigen.

Auf  allen  diesen  Flüssen  wird  jeder  Vereinsstaat  die  Unterthanen  der  anderen  kontrahirenden
  Staaten,  deren  Waaren  und  Schiffsgesäße  in  jeder  Beziehung,  insbesondere
auch  hinsichtlich  der  Binnenschifffahrt,  gleich  seinen  eigenen  behandeln.

Artikel  16.

In  den  Gebieten  der  kontrahirenden  Stäaten  sollen  Stapel=  und  Umschlags-Rechte
auch  ferner  nicht  zulässig  sein.  Niemand  soll  zur  Anhaltung.  Verladung  oder  Lagerung
gezwungen  werden  können,  als  in  den  Fällen,  in  welchen  die  gemeinschaftliche  Zollordnung
  oder  die  betreffenden  Schifffahrts-Reglements  es  zulassen  oder  vorschreiben.

Artikel  17.

Kanal.,  Schleusen-,  Brücken-,  Fähr-,  Hafen-,  Waage-,  Krahnen,  und  Niederlage-Gebühren
  und  Leislungen  für  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehres  bestimmt
  sind,  sollen  nur  bei  Benutzung  wirklich  bestehender  Einrichtungen  erhoben  und  in
der  Regel  nicht,  keinenfalls  aber  über  den  Betrag  der  gewöhnlichen  Herstellungs=  und
Unterhaltungs-Kosten  hinaus,  erhöhet,  auch  überall  von  den  Unterkhanen  der  anderen
kontrahirenden  Staaten  auf  völlig  gleiche  Weise,  wie  von  den  eigenen  Unterthanen,  ingleichen
  ohne  Rücksicht  auf  die  Bestimmung  der  Waaren  erhoben  werden.

Findet  der  Gebrauch  einer  Waage-Einrichtung  nur  zum  Behufe  der  Zoll-  Ermittelung
  oder  überhaupt  einer  zollamtlichen  Kontrole  stalt,  so  tritt  eine  Gebühren-Erhebung
nicht  ein.
        <pb n="287" />
        1865.  283

Artikel  18.

Die  kontrahirenden  Regierungen  werden  gemeinschaftlich  dahin  wirken,  daß  durch
Annahme  gleichförmiger  Grundsätze  die  Gewerbsamkeit  befördert,  und  der  Besugniß
der  Unterthanen  des  einen  Staates,  in  dem  anderen  Arbeit  und  Erwerb  zu  suchen,  möglichst
  freier  Spielraum  gegeben  werde.

Von  den  Unterthanen  des  einen  der  kontrahirenden  Staaten,  welche  in  dem  Gebiete
  eines  anderen  derselben  Handel  und  Gewerbe  treiben,  oder  Arbeit  suchen,  soll  keine
Abgabe  entrichtet  werden,  welcher  nicht  gleichmäßig  die  in  demselben  Gewerbsverhältnisse
  stehenden  eigenen  Unterthanen  unterworfen  sind.

Desgleichen  sollen  Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere  Gewerbetreibende,  welche
sich  darüber  ausweisen,  daß  sie  in  dem  Vereinsstaate,  wo  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  die
geseßlichen  Abgaben  für  das  von  ihnen  betriebene  Geschäft  entrichten,  wenn  sie  bloß  für
dieses  Geschäft  persönlich  oder  durch  in  ihren  Diensten  stehende  Reisende  Ankäufe  machen,
oder  Bestellungen,  nur  unter  Mitführung  von  Mustern,  suchen,  in  den  anderen  Staaten
keine  weitere  Abgabe  hierfür  zu  entrichten  verpflichtet  sein.

Auch  sollen  beim  Besuche  der  Märkte  und  Messen  zur  Ausübung  des  Handels  und
zum  Absatze  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikate  in  jedem  Vereinsstaate  die  Unterthanen
der  übrigen  kontrahirenden  Staaten  ebenso  wie  die  eigenen  Unterthanen  behandelt  werden.

Artikel  19.

Preußen,  Hannover  und  Oldenburg  werden  gegenseitig  ihre  Seeschiffe  und  deren
Ladungen  unter  denselben  Bedingungen  und  gegen  dieselben  Abgaben,  wie  die  eigenen
Sesschisse  zulassen  und  von  diesem  Giundsatze  namentlich  auch  in  Betreff  der  Binnenschifffahrt
  oder  Kabotage  keine  Ausnahme  machen.

Ihre  Seehäsen  sollen  dem  Handel  der  Unterthanen  jedes  anderen  Vereinsstaates
gegen  völlig  gleiche  Abgaben,  wie  solche  von  den  eigenen  Unterthanen  entrichtet  werden,
offen  stehen;  auch  sollen  die  in  fremden  See-  und  anderen  Handelspläten  angestellten
Konsuln  eines  oder  des  anderen  der  kontrahlrenden  Staaten  veranlaßt  werden,  der
Unterthanen  der  übrigen  kontrahirenden  Staaten  sich  in  vorkommenden  Fällen  möglichst
mit  Rath  und  That  anzunehmen.

Artikel  20.

Die  kontrahirenden  Staaten  erneuern  das  zum  Schuzze  ihres  gemeinschaftlichen
Zollspstems  gegen  den  Schleichhandel  und  ihrer  inneren  Verbrauchs-Abgaben  gegen
Defraudation  zwischen  ihnen  bestehende  Zollkartel  vom  11.  Mai  1833.
        <pb n="288" />
        84  18  65.

Artikel  21.

Die  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Vertrages  stattfindende  Gemeinschaft  der  Einnahme
  der  kontrahirenden  Staaten  bezieht  sich  auf  den  Ertrag  der  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben
  in  den  Königreichen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Hannover  und
Württemberg,  dem  Großherzogthume  Baden,  dem  Kurfürstenthume  und  dem  Großherzogthume
  Hessen,  dem  Thüringischen  Zoll-  und  Handels-  Vereine,  den  Herzogthümern
  Braunschweig,  Oldenburg  und  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt,  mit  Ein.
schluß  der,  den  Zollsystemen  der  kontrahirenden  Staaten  bisher  schon  beigetretenen  Länder.

Von  der  Gemeinschaft  sind  ausgeschlossen,  und  bleiben,  sofern  nicht  Separat-Verträge
  zwischen  einzelnen  Vereinsstaaten  ein  Anderes  bestimmen,  dem  privativen  Genusse
der  betreffenden  Sfaatsregierungen  vorbehalten:

1.  die  Steuern,  welche  im  Innern  eines  jeden  Staates  von  inländischen  Erzeugnissen
  erhoben  werden,  einschließlich  der  nach  Art.  11  von  den  vereinsländischen  Erzeugnissen
  der  nämlichen  Gatung  zur  Erhebung  kommenden  Uebergangs-Abgaben;

2.  Die  Wasserzölle

3.  Chaussee  Abgaben,  Pflaster-,  Damm.,  Brücken-,  Fähr-,  Kanal-,  Schleusen-,
Hasen-Gelder,  sowie  Waage:  und  Niederlage-Gebühren  oder  gleichartige  Erhebungen,
wie  sic  auch  sonst  genannt  werden  mögen;

4)  Die  Jollstrafen  und  Konfiskate,  welche,  vorbehaltlich  der  Antheile  der  De,
mzianten,  jeder  Staatsregierung  in  ihrem  Gebiete  verbleiben.

Artikel  22.

Ueber  die  Vertheilung  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Abgaben  wird  Folgendes
  festgesetzt:

Der  Ertrag  der  Eingangs=  und  Ausgangs-Abgaben  wird  nach  Abzug:

n)  der  Kosten,  welche  an  den  gegen  das  Ausland  gelegenen  Grenzen  und  in  dem
Grenzbezirke  für  den  Schutz  und  die  Erhebung  der  Zölle  erforderlich  sind
(Artikel  30  der  Verträge  vom  22.  und  30.  März  und  11.  Mai  1833,  sowie
vom  12.  Mai  1835,  Artikel  18  der  Verträge  vom  10.  Dezember  1835  und
2.  Jannar  1836,  Artikel  29  des  Vertrages  vom  19.  Oktober  1841,  Artikel  30
der  Verträge  vom  4.  April  1853  und  vom  heutigen  Tage),

b)  der  Rückerstattung  für  unrichtige  Erhebungen

)  der  auf  dem  Grunde  besonderer  gemeinschaftlicher  Verabredungen  erfolgten
Stenerwergütungen  und  Ermäßigungen
        <pb n="289" />
        1865.  285

zwischen  sämmtlichen  Vereinsgliedern  nach  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerung,  mit  welcher
sie  in  dem  Gesammtvereine  sich  befinden,  vertheilt.

Der  dem  Königreiche  Hannover  und  dem  Herzogthume  Oldenburg  hiernach  zustehende
  Antheil  wird,  wenn  er  hinter  dem  Betrage  von  271  Gr.  —  1  Fl.  36)  Kr.  —  auf
den  Kopf  der,  dem  Vereine  angehörenden  Bevölkerung  des  Königreiches  Hannover  und
des  Herzogthums  Oldenburg  zurückbleibt,  aus  dem  Antheile  der  anderen  kontrahirenden
Staaten  bis  auf  den  Betrag  von  271  Gr.  —  1  Fl.  361  Kr.  —  ergänzt.

Die  Bevölkerung  solcher  Staaten,  welche  durch  Vertrag  mit  einem  oder  dem  anderen
  der  kontrahirenden  Staaten,  unter  Verabredung  einer  von  diesem  jährlich  für  ihre
Antheile  an  den  gemeinschaftlichen  Zoll-Revenüen  zu  leistenden  Zahlung,  dem  Zolksysteme
  desselben  beigetreten  sind,  wird  in  die  Bevölkerung  desjenigen  Staates  eingerechnet,
welcher  diese  Zahlung  leistet.

Die  Bevölkerung  der  Hannover-Braunschweigischen  Kommunion-Besitzungen  und
der  dem  Herzogthume  Oldenburg  angeschlossenen  Gebietstheile  Preußens  wird  in  die
Bevolkerung  Hannovers,  beziehungsweise  Oldenburgs  eingerechnet.  Das  Nämliche  gilt
von  der  Bevölkerung  des  Fürslenthums  Schaumburg-Lippe,  sofem  letzteres,  bei  Erneuerung
  seines  Zollanschlusses  an  Hannover,  die  von  ihm  in  den  Arlikeln  2  und  3  des  Anschlußvertrages
  vom  25.  September  1851  eingegangenen  Verpflichtungen  wiederum  übernimmt,
  und  von  der  Bevölkerung  der  dem  Zollvereine  etwa  fermer  anzuschließenden  Gebietslheile
  der  freien  Hansestadt  Bremen.

Der  Stand  der  Bevölkerung  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten  wird  alle  drei  Jahre
ausgemittelt,  und  die  Nachweisung  derselben  von  den  Vereinsgliedern  einander  gegenseitig
  mitgetheilt  werden.

Unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Verhältnisse,  welche  hinsichtlich  des  Verbrauches
  an  zollpflichtigen  Waaren  bei  der  freien  Stadt  Franksurt  obwalten,  bewendet
es  wegen  des  Antheils  derselben  an  den  gemeinschaftlichen  Einnahmen  bei  den  deshalb
  im  Separat-Artikel  8  des  Vertrages  vom  2.  Jannar  1836  getroffenen  Verabredungen.


Artikel  23.

Vergünstigungen  für  Gewerbetreibende  hinsichtlich  der  Zollentrichtung,  welche  nicht
in  der  Zollgesetzgebung  selbst  begründet  sind,  sallen  der  Staatskasse  derjenigen  Regierung,
  welche  sie  bewilligt  hat,  zur  Last.  Hinsichtlich  der  Mahgaben,  unter  welchen
solche  Vergünstigungen  zu  bewilligen  sind,  bewendet  es  bei  den  darüber  bestehenden  Verabredungen.


Fürstl.  Schw.  Rudolst.  Gesetsamml.  XXVI.  40
        <pb n="290" />
        286  1865.

Zollbegünstigungen  für  Maschinen  und  Maschinentheile,  auf  welche  die  Zollsätze
des  dem  Artikel  4  beigesügten  Zolltarifs  Anwendung  finden,  sollen  jedoch  auch  auf  privative
  Rechnung  nicht  mehr  gewährt  werden.

Artikel  24.

Dem  auf  Förderung  sreier  und  natürlicher  Bewegung  des  allgemeinen  Verkehres
herichteten  Zwecke  des  Zollvereins  gemäß  sollen  besondere  Zollbegünstigungen  einzelner
Meßplätze,  namentlich  Rabattprivilegien,  da  wo  sie  dermalen  in  den  Vereinsstaaten  noch
besehen,  nicht  emveitert,  sonderm  vielmehr,  unter  geeigneter  Berücksichtigung  sowohl
der  Nahrungs-Verhälmisse  bisher  begünstigter  Meßplätze,  als  der  bisherigen  Handelsbeziehungen
  mit  dem  Auslande,  thunlichst  beschränkt  und  ihrer  baldigen  gänzlichen  Aufhebung
  entgegen  geführt,  neue  aber  ohne  allseitige  Zustimmung  auf  keinen  Fall  ertheilt
  werden.

Artikel  25.

Von  der  tarismähigen  Abgaben-Entrichtung  bleiben  die  Gegenstände,  welche  für
die  Hofhaltung  der  hohen  Souveräne  und  ihrer  Regentenhäuser,  oder  für  die  bei  ihren
Höfen  akkreditirten  Botschafter,  Gesandten,  Geschäftsträger  u.  s.  w.  eingehen,  nicht  ausenommen,
  und  wenn  dafür  Nückvergütungen  statthaben,  so  werden  solche  der  Gemeinschaft
  nicht  in  Rechnung  gebracht.

Ebenso  wenig  anrechnungsfähig  sind  Enischädigungen,  welche  in  einem  oder  dem
andern  Staate  den  vormals  unmittelbaren  Reichsständen,  oder  an  Kommunen  oder  ein.
zelne  Privatberechtigte  für  eingezogene  Zollrechte  oder  für  aufgehobene  Befreiungen  gezahlt
  werden  müssen.

Dagegen  bleibt  es  einem  jeden  Staate  unbenommen,  einzelne  Gegenstände  auf
Freipässe  ohne  Abgaben=  Entrichtung  ein=  oder  ausgehen  zu  lassen.  Dergleichen
Gegenstände  werden  jedoch  zollgesetzlich  behandelt,  und  in  Freiregistern,  mit  denen  es  wie
mit  den  übrigen  Zollregistern  zu  halten  ist,  notirt,  und  die  Abgaben,  welche  davon  zu
erheben  hewesen  wären,  kommen  bei  der  demnächstigen  Nevenücn-Ausgleichung  demjenigen
  Theile,  von  welchem  die  Freipässe  ausgegangen  sind,  in  Abrechnung.

Artikel  26.

Das  Begnadigungs=  und  Strafverwandlungs-Recht  bleibt  jedem  der  kontrahirenden
  Staaten  in  seinem  Gebiete  vorbehalten.  Auf  Verlangen  werden  periodische  Uebersichten
  der  erfolgten  Straferlasse  gegenseitig  mitgetheilt  werden.

Artikel  27.
Die  Ernennung  der  Beamten  und  Diener  bei  den  Lokal-  und  Bezirko-Stellen
        <pb n="291" />
        1865.  287

für  die  Zoll-Erhebung  und  Aufsicht,  welche  nach  der  hierüber  getrofsenen  besonderen
Uebereinkunft  nach  gleichförmigen  Bestimmungen  angeordnet,  besetzt  und  instruirt  werden
  sollen,  bleibt  sämmtlichen  Gliedern  des  Gesammtvereines  innerbalb  ihres  Gebietes
  überlassen.

Artikel  28.

In  jedem  Vereinsstaate,  mit  Ausnahme  des  Thüringischen  Vereinsgebietes,  wird
die  Leitung  des  Dienstes  der  Lokal=  und  Bezirks-Behörden,  sowie  die  Vollziehung  der
gemeinschaftlichen  Zollgesetze  überhaupt,  einer,  oder,  wo  sich  das  Bedürfniß  hierzu  zeigt,
mehreren  Zolldirektionen  übertragen,  welche  dem  einschlägigen  Ministerium  des  betreffenden
  Staates  untergeordnet  sind.  Die  Bildung  der  Zolldirektionen  und  die  Einrichtung
ihres  Geschästsganges  bleibt  den  einzelnen  Staatsregierungen  überlassen;  der  Wirkungskreis
  derselben  aber  wird,  insoweit  er  nicht  schon  durch  gegenwärtigen  Vertrag  und  die
hemeinschaftlichen  Zollgesetze  bestimmt  ist,  durch  eine  gemeinschaftlich  zu  verabredende
Instruktion  bezeichnet.

In  dem  Thüringischen  Vereinsgebiete  vertritt  der  gemeinschaftliche  General-Inspektor
  in  den  Berührungen  mit  den  Zollbehörden  der  anderen  Vereinsstaaten  die  Stelle
einer  Zolldirektion.

Ueber  einige  Abäuderungen  in  der  Organisation  der  Zolldirektion  in  Frankfurk  ist
eine  besondere  Uebereinkunft  getroffen  worden.

Artikel  29.

Die  von  den  Zollerhebungs-Behörden  nach  Ablauf  eines  jeden  Vierkeljahres  aufzustellenden
  Quartal=  Extrakte  und  die  nach  dem  Jahres=  und  Bücher-Schlusse  aufzustellenden
  Final=  Abschlüsse  über  die  im  Laufe  des  Vierteljahres,  beziehungeweise
während  des  Rechnungsjahres  fällig  gewordenen  Joll-Einnahmen  werden  von  den
Zolldireklionen  nach  vorangegangener  Prüfung  in  Haupt-Uebersichten  zusammenhetragen,
  und  diese  an  das  in  Berlin  besteheude  Central=  Bürean  des  Zollvereines
eingesendet.

Auf  dem  Grunde  dieser  Uebersichten  wird  von  dem  Central-Büreau  von  drei  zu
drei  Monaten  die  provisorische  Abrechnung  zwischen  den  vereinigten  Staaten  geferügt,
dieselbe  den  Central-Finanzstellen  der  letzteren  übersandt  und  zugleich  Einleitung  getroffen,
  um  die  etwaige  Minder-Einnahme  einzelner  Vereinsglieder  gegen  den  ihnen  verhältnißmäßig
  an  der  Gesammt=  Einnahme  zuständigen  Revenüen-Antheil  durch  Herauszablung
  von  Seiten  des  oder  derjenigen  Staaten,  bei  denen  eine  Mehr-Einnahme  slatigesunden
  hat,  auszugleichen.  104
        <pb n="292" />
        268  1865.

Demnächst  bereitet  das  Central-Bürcau  auch  die  definitive  Jahres  Abrechnung
  vor.

Damit  diejenigen  Regierungen,  welche  in  den  Fall  kommen,  Herauszahlungen  zur
Ausgleichung  ihrer  Minder-Einnahmen  von  den  Kassen  anderer  Regierungen  zu  empfangen,
  jedesmal  sobald  wie  möglich  zu  ihrem  Guthaben  gelangen,  wird  von  dem  Central-
  Büreau  gleichzeitig  mit  jeder  vierteljährlichen  Abrechnung  ein  Vertheilungsplan
entworsfen,  worin  die  Geldbeträge,  welche  einzelne  Vereinsregierungen  zu  dem  angegebenen
  Zwecke  aus  den  Kassen  anderer  Vereinsstaaten  zu  empfangen  haben,  in  runden
Summen  ausgeworfen,  und  die  Kassen,  von  denen  die  Zahlung  zu  leisten  ist,  bezeichnet
  werden.

Nach  diesem  Vertheilungsplan:,  welcher  zugleich  mit  der  jedesmaligen  Abrechnung
an  die  Central-Finanzstellen  der  Vereinsregierungen  gelangt,  wird  verfahren,  und  das
Erforderliche  zu  dessen  Ausführung  veranlaßt,  insofern  nicht  etwa  gegen  denselben  erhebliche
  Anstände  obwalten,  in  welchem  Falle  diese  den  anderen  betheiligten  Vereinsre-Gierungen
  unverzüglich  mitzutheilen  sind.  Wegen  Forderungen,  welche  mit  der  Zoll-Ab,
rechnung  nicht  in  Verbindung  stehen,  werden  die  herauszuzahlenden  Beträge  nicht  zurück.
HBehalten  werden.

Bei  der  Uebersendung  des  erwähnten  Vertheilungsplanes  wird  das  Central-  Büreau
  angeben,  inwiefem  bei  dessen  Entwersing  nach  den  bereits  zum  Voraus  geäuherten
  Wünschen  einzelner  Vereinsglieder  verfahren  worden  ist,  und  somit  deren  aus,
drückliche  Billigung  der  desfallsigen  Vorschläge  mit  Bestimmtheit  angenommen  werden
  kann.

Die  kontrahirenden  Staaten  bleiben  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Verträge  befugt,
  einen  Beamten  zu  dem  Central--  Büreau  zu  emennen.  Jedem  Staate,  welcher
einen  solchen  Beamten  nicht  ermannt  hat,  steht  die  Besugniß  zu,  von  den  Arbeiten  dieses
Büreaus  durch  zeitweise  Abordnung  eines  seiner  Beamten  nähere  Kennmiß  zu  nehmen,
welchem  alsdann  hierüber  jede  Auskunft  mit  Vereitwiilligkeit  gewährt,  und  die  Einsichtnahme
  sämmtlicher  Akten  gestattet  werden  wird.

Artikel  30.

In  Absicht  der  Erhebungs=  und  Verwaltungs-Kosten  kommen  folgende  Grundsätze
zur  Anwendung:

1.  Man  wird,  soweit  nicht  ausnahmsweise  etwas  Anderes  verabredet  ist,  keine  Gemeinschaft

  dabei  eintreten  lassen,  vielmehr  übernimmt  jede  Regierung  alle  in  ihrem
  Gebiete  vorkommenden  Erhebungs=  und  Verwaltungs-Koslen,  es  mögen
        <pb n="293" />
        1865.  289

diese  durch  die  Einrichtung  und  Unterhaltung  der  Haupt=  und  Neben-Zollämter,
  der  inneren  Steuerämter,  Hallämter  und  Packhöse,  und  der  Zolldirektionen,
oder  durch  den  Unterhalt  des  dabei  angestellten  Personals  und  durch  die  den  letzteren
  zu  bewilligenden  Pensionen,  oder  endlich  aus  irgend  einem  anderen  Bedürfnisse
  der  Zollverwaltung  entstehen.
0.insichtlich  desjenigen  Theiles  des  Bedarfs  aber,  welcher  an  den  gegen  das
Ausland  gelegenen  Grenzen  und  innerhalb  des  dazu  gehörigen  Grenzbezirkes
für  die  Zoll-Erhebungs=  und  Aussichts-  oder  Kontrole-Behörden  und  Zollschutzwachen
  erforderlich  ist,  wird  man  sich  über  Pauschsummen  vereinigen,  welche
von  der  jährlich  aufkommenden  und  der  Gemeinschaft  zu  berechnenden  Brutto-Einnahme
  an  Zoll-Gesällen  nach  der  im  Artikel  22  getroffenen  Vereinbarung
in  Abzug  gebracht  werden.
Bei  dieser  Ausmittelung  des  Bedarss  soll  da,  wo  die  Perception  privativer  Abhaben
  mit  der  Zollerhebung  verbunden  ist,  von  den  Gehalten  und  Amtsbedürfnissen
  der  Zoll-Beamten  murderjenige  Theil  in  Anrechnung  kommen,  welcher
dem  Verhältnisse  ihrer  Geschäfte  für  den  Zolldienst  zu  ihren  Amtsgeschäften
überhaupt  entspricht.
Man  wird  auch  ferner  darauf  bedacht  sein,  durch  Festsiellung  allgemeiner  Normen
  die  Besoldungs-Verhältnisse  der  Beamten  bei  den  Zoll-Erhebungs=  und
Aufsichts-Behörden,  ingleichen  bei  den  Zolldirektionen  in  möglichste  Uebereinstimmung
  zu  bringen.

Die  kontrahirenden  Staaten  machen  sich  verbindlich,  für  die  Diensttreue  der  bei
der  Zollverwaltung  von  ihnen  angestellten  Beamten  und  Diener  und  für  die  Sicherheit
der  Kassenlokale  und  Geldtrausporte  in  der  Art  zu  haften,  daß  Ausfälle,  welche  an  den
Zoll-Einnahmen  durch  Dienst-Untreue  eines  Angestellten  erfolgen,  oder  aus  der  Entwendung
  bereits  eingezahlter  Gelder  entstehen,  von  derjenigen  Regierung,  welche  den
Beamten  angestellt  hak,  oder  welche  die  entwendeten  Bestände  erhoben  hatte,  ganz  allein
zu  vertreten  sind  und  bei  der  Revenüentheilung  dem  betreffenden  Staate  zur  Last  fallen.

In  Betracht,  daß  die  Kosten  für  die  inneren  Steuerämter  oder  Hallämter  oder
Packhöfe  einem  jeden  der  kontrahirenden  Staaten  zur  Last  sallen,  bleibt  es  jedem  derselben
  überlassen,  solche  Aemter  innerhalb  seines  Gebietes  in  beliebiger  Zahl  zu  errichten,
so  daß  in  Beziehung  auf  deren  Kompetenz  und  Personal-Bestellung  keine  anderen  als
diejenigen  Beschränkungen  eimtreten,  welche  aus  der  Vereins-Zollordnung  und  den  bestehenden
  Instruktionen  und  Verabredungen  hervorgehen.

B

—
        <pb n="294" />
        *.  1865.

Der  gesammte  amtliche  Schriftwechsel  in  den  gemeinschaftlichen  Zollangelegenheiten
  zwischen  den  Behörden  und  Beamten  der  Vereinsstaaten  im  ganzen  Umfange  des
Zollvereines  soll  auf  den  Brief=  und  Fahr-Posten  portofrei  befördert  werden  und  es  ist
zur  Begründung  dieser  Portofreiheit  die  Kor#espondenz  der  gedachten  Art  mit  der  äußern
Bezeichuung  „Zollvereinssache“  zu  versehen.

Artikel  31.

Die  kontrahirenden  Staaten  gestehen  sich  gegenseitig  das  Recht  zu,  den  Haupt-Zoll-Aemtern
  anderer  Vereinsstaaten  sowohl  an  den  Grenzen,  als  im  Innem  (Haupt-Steuer-Aemtern
  mit  Niederlage)  Kontroleure  beizuordnen,  welche  von  allen  Geschäften  derselben
und  der  Neben-Aemter  in  Beziehung  auf  das  Abfertigungs-Verfahren  und  die  Grenzbewachung
  Kenntniß  zu  nehmen,  und  auf  Einhaltung  eines  gesetzlichen  Verfahrens,  ingleichen
  auf  die  Abstellung  etwaiger  Mängel  einzuwirken,  übrigens  sich  jeder  eigenen
Versügung  zu  enthalten  haben.

Bei  keinem  Haupt-Zoll=  resp.  Haupt-Steueramte  sollen  jedoch  gleichzeitig  mehrere
Kontroleure  anderer  Vereinsstaaten  stationirt  werden.

Ueber  die  dienstliche  Stellung  und  die  Besugnisse  dieser  Kontroleure  haben  sich  die
kontrahirenden  Staaten  besonders  verständigt.

Artikel  32.

Jedem  der  kontrahirenden  Staaten  sieht  das  Recht  zu,  an  die  Zolldirektionen  der
anderen  Vereinsstaaten  Beamte  zu  dem  Zwecke  abzuordnen,  um  sich  von  allen  vorkommenden
  Verwaltungs-Geschäften,  welche  sich  auf  die  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag
eingegangene  Gemeinschaft  beziehen,  vollständige  Kenntniß  zu  verschaffen.  Es  soll  jedoch,
damit  die  Geschäfte  nicht  unnöthig  verzögert  werden,  bei  keiner  Zolldirektion  mehr  als
ein  Abgeordneter  seinen  bleibenden  Aufenthalt  nehmen,  und  es  werden  sich  die  kontrahirenden
  Staaten  in  der  Regel  von  drei  zu  drei  Jahren  über  die  Vertheilung  dieser  Abgeordneten
  vereinbaren.

Das  Geschäftsverhältniß  der  letzteren  ist  durch  eine  besondere  Instruftion  näher  bestimmt,
  als  deren  Grundlage  die  unbeschränkte  Offenheit  von  Seiten  der  Verwaltung,
bei  welcher  die  Abgeordneten  sungiren,  in  Bezug  auf  alle  Gegenstäude  der  gemeinschaftlichen
  Zollverwaltung,  und  die  Erleichterung  jedes  Mittels,  durch  welches  sie  sich  die
Insormation  hierüber  verschaffen  können,  angenommen  ist,  während  andererseits  ihre
Sorgfalt  nicht  minder  aufrichtig  dahin  gerichtet  sein  soll,  eintretende  Anstände  und  Mei-
        <pb n="295" />
        1865.  291

nungsverschiedenheiten,  auf  eine  dem  gemeinsamen  Zwecke  und  dem  Verhältnisse  verbündeter
  Staaten  entsprechende  Weise  zu  erledigen.

Die  Ministerien  oder  obersten  Verwaltungsstellen  der  sämmtlichen  Vereinsstaaten
werden  sich  gegenseitig  auf  Verlangen  jede  gewünschte  Auskunft  über  die  gemeinschaftlichen
  Zollangelegenheiten  mittheilen,  und  in  sofern  zu  diesem  Behuse  zeitweise  oder  dauernd
die  Abordnung  eines  höheren  Beamten,  oder  die  Beaustragung  eines  anderweit  bei  der
Regierung  beglaubigten  Bevollmächtigten  beliebt  würde,  so  ist  demselben  nach  dem  oben
ausgesprochenen  Grundsatze  alle  Gelegenheit  zur  vollständigen  Kenntnißnahme  von  den
Verhältnissen  der  gemeinschaftlichen  Zollverwaltung  bereitwillig  zu  gewähren.

Jeder  Vereinsregierung  ist  es  überlassen,  den  Bevollmächtigten  eines  anderen  Stagtes
  auch  in  ihrem  Namen  zu  beglaubigen,  in  welchem  Falle  er  ihre  Aufträge  übermehmen
und  an  sie  die  erforderlichen  Miktheilungen  machen  wird.

Die  Gehälter  und  alle  übrigen  Kosten  der  Abgeordneten,  sowie  der  etwa  bei  den
Ministerien  der  Vereinsstaaken  beglaubigten  Beamten,  trägt  der  abordnende  Staat.
In  sofern  aber  dritte  Vereinsstaaten  einen  sremden  Abgeordneten  auch  in  ihrem  Namen
  beglaubigen,  werden  sie  mit  der  Regierung,  welche  denselben  ernannt  hat,  über
einen  angemessenen  Beitrag  zu  der  Bestreitung  seines  Gebaltes  übereinkommen.

Artikel  33.

Jährlich  in  den  ersten  Tagen  des  Juni  sindet  zum  Zwecke  gemeinsamer  Berathung
  ein  Zusammentritt  von  Bevollmächtigten  der  Vereinsglieder  statt.

Für  die  sormelle  Leitung  der  Verhandlungen  wird  von  den  Konferenz.  Bevollmächtigten
  aus  ihrer  Mitte  ein  Vorsitzender  gewählt,  welchem  übrigens  kein  Vorzug
vor  den  übrigen  Bevollmächtigten  zusteht.

Bei  dem  Schlusse  einer  jeden  jährlichen  Versammlung  wird  mit  Rücksicht  auf  die
Natur  der  Gegenstände,  deren  Verhandlung  in  der  folgenden  Konserenz  zu  erwarten  ist,
verabredet  werden,  wo  letztere  erfolgen  soll.

Da  der  Zweck  der  Berathungen  in  diesen  Versammlungen  sich  schwer  erreichen  läßt,
wenn  die  Versammlung  zu  zahlreich  wird,  und  es  deßhalb  wünschenswerth  erscheint,  daß
mehrere  Vereinsregierungen  einen  gemeinschaftlichen  Bevollmächtigten  abordnen,  so  werden
  sämmtliche  Vereinsglieder  zu  solchen  Einrichtungen  bereitwilligst  die  Hand  bieten.

Der  Separat=  Arlikel  14  zum  Vertrage  vom  2.  Jannar  1836  wird  nicht  erneuert.

Artikel  34.
Vor  die  Versammlung  der  Konferenz-Bevollmächtigten  gehört:
a)  die  Verhandlung  über  alle  Beschwerden  und  Mängel,  welche  in  Beziehung
        <pb n="296" />
        292  1865.

auf  die  Ausführung  des  Grundverlrages  und  der  besonderen  Uebereinkünste

des  Zollgesetzes,  der  Zollordnung  und  Tarife,  in  einem  oder  dem  anderen

Vereinsstaate  wahrgenommen,  und  die  nicht  bereits  im  Laufe  des  Jahres

in  Folge  der  darüber  zwischen  den  Ministerien  und  obersten  Verwaltungs

stellen  geführten  Korrespondenz  erledigt  worden  sind;

t)  die  definitive  Abrechnung  zwischen  den  Vereinsgliedern  über  die  gemeinschastliche
  Einnahme  auf  dem  Grunde  der  von  den  obersten  Zollbehörden
ausgestellten,  durch  das  Central-Büreau  vorzulegenden  Nachweisungen,  wie
solche  der  Zweck  einer  dem  gemeinsamen  Interesse  angemessenen  Prüfung
erheischt;

)  die  Berathung  über  Wünsche  und  Vorschläge,  welche  von  einzelnen  Staatsregierungen
  zur  Verbesserung  der  Verwaltung  gemacht  werden

ch  die  Verhandlungen  über  Abänderungen  des  Zollgesetzes,  der  Zollorduung,
des  Zolltarifes  und  der  Verwaltungs-Organisation,  welche  von  einem  der
kontrahirenden  Staaten  in  Antrag  gebracht  werden,  überhaupt  über  die
zweckmäßige  Entwickelung  und  Ausbildung  des  gemeinsamen  Handels=  und
Zoll-Systems.

Bei  der  Verhandlung  dieser  Gegenstände  wird  die  Hauptsorge  der  Konserenz-Vevollmächtigten
  dahin  gerichtet  sein,  bei  jedem  vorkommenden  Gegenstande  durch
eine  gründliche  und  erschöpfende  Erörterung  desselben  eine  allgemeine  Uebereinstim.
mung  aerbrühn.

Wird  nach  einer  solchen  voransgegangenen  Erörterung,  hinsichtlich  eines  der
unter  n  und  h  aufgeführten  Gegenstände,  dieser  Zweck  nicht  erreicht,  so  haben  die
Bevollmächtigten  durch  Einhelligkeit  der  Stimmen  einen  Schiedsrichter  zu  erwählen,
welchem  die  Entscheidung  zu  übertragen  ist.  Den  in  einem  solchen  Falle  ergaugenen
  schiedsrichterlichen  Ausspruch  werden  die  betheiligten  Regierungen  sofort  in
Ausführung  bringen  lassen,  jedoch  soll  durch  selbigen  kein  Präjudiz  für  die  Entscheidung
  künfstig  etwa  vorkommender  ähnlicher  Differenzen  begründet  werden,  sondern
  hierbei  stets  von  Neuem  schiedsrichterlicher  Ausspruch  eintreten.

Bei  der  Berathung  über  solche  Gegenstände,  welche  in  die  Kategorie  I.l  #
und  c  fallen,  haben  sich  die  Bevollmächtigken  nach  ihren  Instruktionen  zu  richten,
und  die  gefaßten  Beschlüsse  unterliegen  der  Ratifikation  der  kontrahirenden  Regiemugen,
  vor  deren  allseitigem  Eintreffen  sie  nirgends  Gültigkeit  haben,  noch  verkündet
  und  vollzogen  werden  sollen.
        <pb n="297" />
        1865.  293

Ihre  Verkündung,  in  soweit  sie  sich  zur  Bekanntmachung  eignen,  geschieht,
wie  die  Verkündung  der  gemeinschastlichen  Verträge,  Gesetze  und  Verordnungen
überhaupt,  in  jedem  der  vereinten  Staaten  im  Namen  der  Regierung.

Artikel  35.

Treten  im  Laufe  des  Jahres,  außer  der  gewöhnlichen  Zeit  der  Versammlung
der  Konferenz-Bevollmächtigten,  außerordentliche  Ereignisse  ein,  welche  unverzügliche
Maßregeln  oder  Verfügungen  von  Seiten  der  Vereinsstaaten  erheischen,  so  werden
sich  die  kontrahirenden  Negierungen  darüber  im  diplomatischen  Wege  vereinigen,
oder  eine  außerordentliche  Zusammenkunft  ihrer  Bevollmächtigten  veranlassen.

Artikel  36.

Den  Auftwand  für  die  Bevollmächtigten  und  deren  ehraige  Gehülfen  bestreitet
  dasjenige  Glied  des  Gesammtverelnes,  welches  sie  absendet.

Das  Kanzlei-Dienstpersonal  und  das  Lokal  wird  unentgeltsich  von  der  Regierung
  gestellt,  in  deren  Gebiete  der  Zusammentritt  der  Konferenz  stattfindet.

Artikel  37.

Für  den  Fall,  dab  andere  Deutsche  Staaten  den  Wunsch  zu  erkennen  geben  sollten,
  in  den  Zollverein  aufgenommen  zu  werden,  erklären  sich  die  kontrahirenden  Regierungen
  bereit,  diesem  Wunsche,  soweit  er  unter  gehöriger  Berücksichtigung  der  besonderen
  Interessen  der  Vereinsmitglieder  möglich  erscheint,  durch  desfalls  abzuschliehende
  Verträge  Folge  zu  geben.

Die  Unterhandlung  solcher  Verträge  wird  in  der  Regel  denjenigen  unter  den  kontrahirenden
  Staaten  überlassen  bleiben,  deren  Gebiet  an  das  Land  der  Deutschen  Negierung
  angrenzt,  von  welcher  die  Aufnahme  in  den  Verein  gewünscht  wird.

Sollte  von  Seiten  eines  Deutschen  Staates,  welcher  dem  Vereine  beizutreten
wünscht,  die  desfallsige  Verhaudlung  einem  ihm  nicht  angrenzenden  Vereinsstaate  angeboten
  werden,  so  ist  dieser  letztere  verpflichtet,  den,  oder  diejenigen  Vereinsstaaten,
welche  mit  ersterem  angrenzen,  zur  Mitunterhandlung  mit  selbigem  einzuladen.

Jede  Einleitung  solcher  Unterhandlungen,  deren  Richtung  und  Umfang  durch  die
Grundsätze  des  gegenwärtigen  Vertrages  bestimmt  ist,  muß  den  übrigen  Vereinsmitgliedern
  alsbald  bekannt  gemacht  werden,  auch  ist  diesem  vor  dem  förmlichen  Ab.
schlusse  der  diesfällige  Vertrag  zur  Einsicht  und  Zustimmung  mitzutheilen.

Die  Zustimmung  soll  nicht  versagt  werden,  wenn  die  Bestimmungen,  welche  der
gegenwärtige  Vertrag  umfaßt,  eingehalten  sind.

Färsil.  Schw.  Rudolst.  Gesetzlamml.  XXVI.  41
        <pb n="298" />
        204  1865.

Artikel  38.  »

Das  Recht,  mit  anderen  außerhalb  des  Zollverbandes  gelegenen  Staaten  Verträge
  zur  Erleichterung  des  Verkehres  und  Handels  zu  errichten,  verbleibt  den  kontrahirenden
  Regierungen  auch  nach  dem  Abschlusse  des  gegenwärtigen  Vertrags.  Sie  werden
sich  bemühen,  durch  solche  Verträge  dem  Verkehre  ihren  Angehörigen  jede  mögliche  Erleichterung
  und  Erweiterung  zu  verschaffen.

Es  dürfen  jedoch  durch  solche  Verträge  die  Bestimmungen  des  gegenwärligen  Vertrages
  in  keiner  Art  verletzt  werden.  Auch  ist  dabei  der  Gesichtspunkt  sestzuhalten,  daß
sowohl  die  Erleichterungen  und  Vortheile,  welche  auf  der  einen  Seite  ein  außerhalb
des  Vereines  gelegener  Staat  dem  mit  ihm  kontrahirenden  Vereinsstaate  zugesteht,
auch  den  Angehörigen  und  Erxzeugnissen  der  übrigen  Vereinsstaaten  gesichert,  als  auch
die  dem  außerhalb  des  Vereincs  gelegenen  Staate  auf  der  anderen  Seite  gemachten  Zugesländnisse
  nicht  blos  in  dem  Verhältnisse  zu  dem  einzelnen  kontrahirenden  Vereinsslaate,
  sondern  auch  in  der  Rückwirkung  auf  den  Verein  überhaupt,  durch  die  dem  letzteren
  mittelbar  oder  unmittelbar  zugehenden  Verkehrs-  und  Handels=  Vortheile  möglichst
  ausgewogen  werden.

Zu  diesem  Ende  übernehmen  die  kontrahirenden  Regierungen,  wenn  sie  in  den
Fall  kommen,  mit  einem  außer  dem  Vereine  gelegenen  Staate  über  Erleichterung  des
Verkehres  und  Handels  einen  Vertrag  zu  errichten,  die  Verbindlichkeit,  nicht  nur  vor
Eröffnung  der  Unterhandlung  die  übrigen  Mitglieder  des  Vereines  zur  Mittheilung
aller  ersorderlichen  Notizen  über  ihre  besonderen  Interessen  einzuladen,  sondern  auch
vor  der  förmlichen  Ratifikation  den  übrigen  Vereinsgliedern  den  vollständigen  Inhalt
solcher  Verträge  zum  Zwecke  ihrer  zustimmenden  Erklärung  zu  eröffnen.

Schifffahrts-Verkräge,  insosern  sie  die  Natur  von  Handels-Verträgen  annehmen,
  sind  nach  gleichen  Grundsäßzen  zu  behandeln.

In  Räücksicht  auf  die  besonderen  Verhältnisse,  worin  die  Königlich  Preußische
Regierung  nach  den  Bestimmungen  der  Wiener  Congreß=  Akte  mit  einem  Theile  ihrer
Provinzen  zu  dem  Gebiete  des  Königsreichs  Polen  und  zu  einem  Theile  der  Russischen
Provinzen  steht,  wird  derselben  hinsichtlich  der  Errichtung  von  Handelsverträgen  mit
Rußland  und  Polen  völlig  freie  Hand  gelassen,  wogegen  sie  sich  verpflichtet,  die  Interessen
  der  anderen  Vereinsstaaten  gleichmäßig  mit  den  ihrigen  wahrzunehmen.

Artikel  39.
Erleiden  Handel  und  Verkehr  der  Vereinsstaaten  in  fremden  Ländern  nachtheilige
        <pb n="299" />
        1865.  295

Beschränkungen,  so  bleibt  jedem  Vereinsgliede  das  Recht  vorbehalten,  solche  durch  angemessene
  Maßregeln  zu  vergelten.

Diejenigen  Staaten,  welche  sich  hiernach  in  der  Lage  befinden,  auf  ihrem  Gebiete
  Vergeltungs-Maßregeln  gegen  das  Ausland  anzuordnen,  sind  jedenfalls  verpflichtet,

  bel  dieser  Ausübung  das  Interesse  des  ganzen  Vereines  wahrzunehmen.
Insbesondere

1.  haben  dieselben  zuvor  von  dem  Bedürsnisse  einer  solchen  Maßregel,  und  von
der  Auswahl  derselben  den  übrigen  Vereinsgliedern  Anzeige  zu  machen  und  sie  einzuladen,
  binnen  einer  Frist  von  höchstens  acht  Wochen  ihre  etwanigen  Bedenken  gegen  die
Maßregel  überhaupt,  oder  ihre  Wünsche  über  die  Art  und  Auswahl  der  Vergeltung
mitzutheilen,  wenn  nicht  nach  abgclaufener  Frist  ihre  Zustmmung  als  gegeben  angenommen
  werden  soll.

2.  Eine  hierbei  sich  ergebeude  Differenz  soll,  salls  auf  dem  Wege  weilerer  Erör.
terung  zwischen  den  betreffenden  Vereinsgliedern  eine  Verständigung  nicht  erreicht
würde,  durch  Kompromiß  auf  schiedsrichterlichen  Ausspruch  erledigt  werden.  Fäflt
dieser  Ausspruch  gegen  die  Zweckmäßigkeit  der  inmittelst  etwa  bereits  angeordneten
Vergeltungs-Maßregel  aus,  so  ist  diese  nach  näherem  Inhalte  der  Emscheidung  entweder
  aufzuheben,  oder  abzuändern.

Um  Repressalien  oder  Retorsions-Maßregeln  im  Namen  des  ganzen  Vereines  anzukündigen
  und  auszuführen,  ist  die  vorgängige  Zustimmung  sämmtlicher  Vereinsglieder
  erforderlich.

Artikel  40.

Gegenwärliger  Verkrag  tritt  vom  1.  Januar  1866  ab  an  die  Stelle:

1.  des  Verkrages  zwischen  Preuhen,  Sachsen,  Baden,  Kurhessen,  den  bei  dem
Thüringischen  Zoll-  und  Handels-Vereine  betheiligten  Staaten,  Braunschweig  und
der  freien  Stadt  Frankfurt,  die  Fortdauer  des  Zoll-  und  Handels-Vereines  betref.
fend,  vom  28.  Juni  1864;

2.  Des  Vertrages  wwischen  den  vorgenaunten  Staaten  einerseits  und  Hannover
sowie  Oldenburg  andererseils,  betreffend  den  Veitritt  Hannovers  und  Oldenburgs  zu
dem  Zollvereinigungs-Vertrage  vom  28-  Juni  1864  und  zu  dem  Vertrage  über  den
Verkehr  mit  Taback  und  Wein  von  demselben  Tage,  vom  11.  Juli  1864,  soweit  derselbe
  auf  den  vorstehend  unter  Nr.  1  bezeichneten  Vertrag  Bezug  hat;

3.  des  Vertrages  zwischen  den  vorstehend  unter  Nr.  1  und  Nr.  2  genannten
Staaten  einerseits  und  Bayern,  Württemberg,  Großherzogthum  vesen  und  Nassau

14
        <pb n="300" />
        206  1865.

andererseits,  betreffend  den  Beitritt  Bayerns,  Württembergs,  des  Großherzogthumes
Hessen  und  Nassaus  zu  den  Zollvereinigungs-Verträgen  vom  28.  Juni  und  11.  Juli
1864,  vom  12.  Oktober  1864.

Vom  1.  Januar  1866  ab  tritt  die  Uebereinkunft  zwischen  Preußen,  Sachsen,  den
zum  Thüringischen  Zoll,  und  Handels-Vereine  gehörigen  Staaten  und  Braunschweig,
betreffend  die  Theilung  der  gemeinschaftlichen  Ausgangs-  und  Durchgangs-Abgaben,
vom  4.  April  1853  außer  Wirksamkeit.

Artikel  41.

Sosern  der  gegenwärtige  Vertrag  nicht  vor  dem  1.  Januar  1876  von  dem  einen
oder  dem  anderen  der  kontrahirenden  Staaten  aufgekündigt  wird,  so  soll  er  auf  weitere
zwölf  Jahre  und  so  fort  von  zwölf  zu  zwölf  Jahren  als  verlängert  angesehen  werden.

Letztere  Verabredung  wird  jedoch  nur  für  den  Fall  getroffen,  daß  nicht  in  der
Zwischenzeit  sämmtliche  Deutsche  Bundesstaaten  über  gemeinsame  Mahregeln  übereinkommen,
  welche  den  mit  der  Absicht  des  Artikels  19  der  deutschen  Bundesakte  in
Uebereinstimmung  stehenden  Zweck  des  gegenwärtigen  Zollvereines  vollfländig  erfüllen.

Gegenwärtiger  Verkrag  soll  alsbald  zur  Ratifikation  der  kontrahirenden  Regierungen
  vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  spätestens  binuen
vier  Wochen  in  Berlin  bewirkt  werden.

So  geschehen  Berlin  den  16.  Mai  1865.

(gez.)  von  Pommer  Esche.  Philipsborn.  Delbrück.  Berks.
(1.8.)

(I.8.)  (1.6.)  (1.8.)
von  Thümmel.  Albrecht.  Frhr.  von  Valols,  Schmidt.
(#.8.)  (L,  5)  (1.8)  (##S)
Eramer.  Ewuald.  Thon.  v.  Thielau.
(##.)  (1.8.  (L  8)  (L.8)

Meyer.  Schellenberg.  Mettenius.
(1.  8)  (1.8.  u—  5)
        <pb n="301" />
        1865.  297

Anlage  zu  Artikel  12  des  Vertrages.
–––—-.-·...—  —

Uebereinkunft

wegen

Besteuerung  ded  Rübenzuckers.

Im  Zusammenhange  mit  dem  heutigen,  die  Fortdauer  des  Zoll-  und  Handels-Vereines
  betrefsenden  Vertrage  ist  zwischen  den  betheiligten  Regierungen  folgende
Uebereinkunft  wegen  der  Besteuerung  des  Rübenzuckers  getroffen  worden:

Artikel  1.
Die  Uebereinkünfte
vom  4.  April  1853  wegen  Besleuerung  des  Rübenzuckers,
vom  16.  Februar  1858  wegen  Besleucrung  des  Rübenzuckers  und  wegen  Verzollung
  des  ausländischen  Zuckers  und  Syrops,  und
vom  25.  April  1861  wegen  Vergütung  der  Steuer  für  ausgeführten  Rübenzucker,
  Besteuerung  des  Zuckers  aus  getrockneten  Rüben  und  Verzollung
des  ausländischen  Zuckers  und  Syrops  .
nebst  den  zu  ihnen  gehörenden  Separat-Artikeln  bleiben,  soweit  sie  noch  in  Wirksamkeit
  sind,  zwischen  den  kontrahirenden  Slaaten  auch  ferner,  jedoch  mit  den  in
den  folgenden  Artikeln  enthaltenen  Abänderungen  in  Krast.

Artikel  2.
Der  Erkrag  der  Nübenzucker-Steuer  bleibt  gemeinschaftlich.
Er  wird,  vom  1.  Jannar  1866  ab,  nach  Abzug:

a)  der  Vergütung,  welche,  nach  den  jeweiligen  Verabredungen,  den  einzelnen
Vereins-Regierungen  für  die  Kosten  der  Verwaltung  der  Rübenzucker-  Steuer
zu  gewähren  ist,

b)  der  Rückerstattungen  für  unrichlige  Erhebungen,

e)  der  auf  dem  Grunde  der  jeweiligen  Verabredungen  erfolgten  Steuer-Vergütungen
        <pb n="302" />
        208  1865.

zwischen  sämmtlichen  Vereinsstaaten  nach  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerung,  mit
welcher  sie  in  dem  Gesammwereine  sich  befinden,  vertheilt.

Die  Bevölkerung  solcher  Staaten,  welche  durch  Vertrag  mit  einem  oder  dem  anderen
  der  kontrahirenden  Staaten,  unter  Verabredung  einer  von  diesem  jährlich  für
ihre  Antheile  an  dem  gemeinschastlichen  Ertrage  der  Rübenzucker-Steuer  zu  leistenden
Zahlung,  dem  Zollsysteme  desselben  beigrtreten  sind,  wird  in  die  Bevölkerung  desjenigen
  Staates  eingerechnet,  welcher  diese  Zahlung  leistet.

Der  Stand  der  Bevölkerung  wird  durch  die  von  drei  zu  drei  Jahren  stattsindenden
  Zählungen  festgestellt.

Der  Artikel  5  der  Uebereinkunft  vom  4.  April  1853  tritt  außer  Krast.  Hinsichtlich
  des  Antheiles  der  freien  Stadt  Frankfurt  verbleibt  es  jedoch  bei  den  bestehenden
  Verabredungen.

Artikel  3.

Die  Herauszahlungen,  welche  guf  Grund  der  Abrechnungen  für  die  vier  Monate
  vom  1.  Seplember  bis  letzten  December  zu  leisten  sind,  werden  am  1.  September
  des  folgenden  Jahres  fällig,

Auf  die  Herauszahluugen  aus  der  Abrechnung  für  die  letzten  vier  Monate  des
Jahres  1865  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung,

So  geschehen  Berlin  den  16.  Mal  1865.

(gez.)  von  Pommer  Esche.  Phillpsborn.  Delbrück.  Berks.
von  Thümmel.  Albrecht.  Frhr.  von  Balols.  Schmidt.
Cramer.  Gwald.  Thon.  von  Thielan.
Menyer.  Schellenberg.  Mettenins.
        <pb n="303" />
        1865.  *

Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-  Rudolstadt.

Zehates  suüa  vom  Johre.  1865.

XVI.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  14.  Juli  1865,  die  zwischen  den  Staaten  des  Deutschen  Zoll=  und  Handels-Vercins
  und  den  Küönigreichen  Großbritanien  und  Irland  und  Belgien  abgeschlossenen

  Handel#-Verträge  betreffend.

Zwischen  den  Staaten  des  Deutschen  Zoll-  und  Handels-Vereines  eines  Theils
und  den  Königreichen  Großbritanien  und  Irland  und  Belgien  anderen  Theils  sind
umterm  30.  resp.  22.  Mai  d.  J.  zu  Berlin  Handels-Verträge  abgeschlossen  worden,
welche  nach  gegenseitiger  Ratification  auf  höchsten  Befehl  Serenissimi  nachstehend
sub  A  und  B  zur  allgemeinen  Nachachtung  bekannt  benacht  werden.

Rudolstadt,  den  14.  Juli  1865.

Fürstl.  Schwarzb.  Ministerium.
v.  Bertrab.

Fürfll.  Schw.  Nudolst.  Gesesamml.  XXVI.  42
Ausgegeben  in  Rudolstadt  den  20.  Juli  1865.
        <pb n="304" />
        zoo  1865.

A.
Handels-Vertrag

mit
Großbritanien  und  Irland.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  sowohl  für  Sich  und  in  Vertretung
der  Ihrem  Zoll-  und  Steuersostem  angeschlossenen  souverainen  Länder  und  Landestheile,
  nämlich:  des  Großherzogthums  Luxemburg,  der  Großherzoglich  Mecklenbur-Oischen
  Enklaven  Nossow,  Nepeband  und  Schönberg,  des  Großherzoglich  Oldenburgischen
  Fürstenthums  Birkenseld,  des  Herzogkhums  Anhalt,  der  Fürstenthümer
Waldeck  und  Pyrmont,  des  Fürstenthums  Lippe  und  des  Landgräflich  Hessischen
Oberamtes  Meisenheim,  als  im  Namen  der  übrigen  Mitglieder  des  Deutschen  Zollund
  Handelsvereins,  nämlich:  der  Krone  Bayern,  der  Krone  Sachsen,  der  Krone
Hannover,  sowohl  für  Sich  wie  für  das  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe,  und  der
Krone  Württemberg,  des  Großherzogthums  Baden,  des  Kurfürstenkthums  Hessen,
des  Großherzogthums  Hessen,  sowohl  für  Sich  wie  für  das  Landgräflich  Hessische
Amt  Homburg,  der  den  Thüringischen  Zoll-  und  Handelsverein  bildenden  Staaten,
namentlich:  des  Großherzogthums  Sachsen,  der  Hergogthümer  Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Coburg  und  Gotha,  der  Fürstenthümer  Schwarzburg.
Rudolstadt  und  Schwarzburg=  Sondershausen,  Neuß  älterer  und  Reuß  jüngerer  Linie,
des  Herzogthums  Braunschweig,  des  Herzogthums  Oldenburg,  des  Herzogthums  Nassau
  und  der  freien  Stadt  Frankfurt,  einer  Seits,

und

Ihre  Majestät  die  Königin  des  Vereinigten  Königreiches  von  Großbritanien  und  Irland,
  anderer  Seits,
von  dem  gleichen  Wunsche  geleitet,  die  Handels-Beziehungen  zwischen  dem  Zollvereine
und  dem  Vereinigten  Königreiche  von  Großbritanien  und  Irland  und  den  ihm  angehörenden
  Gebieten  zu  regeln  und  auszudehnen,  haben  beschlossen,  einen  Verlrag  zu  diesem
Zwecke  abzuschliehen  und  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt,  nämlich:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

den  Herrn  Otto  Ednard  Leopold  von  Bismark-Schönhausen,  Aller-
        <pb n="305" />
        1865.  301

höchst  Ihren  Präsidenten  des  Staatsministeriums  und  Minister  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,
den  Herrn  Johann  Friedrich  von  Pommer  Esche,  Allerhöchst  Ihren
Wirklichen  Geheimen  Nath,
den  Herrn  Alexander  Maximilian  Philipsborn,  Allerhöchst  Ihren
Director  im  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  und
den  Herrn  Martin  Friedrich  Rudolph  Delbrück.  Allerhöchst  Ihren  Direktor
  im  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,
und
Ihre  Majestät  die  Königin  des  Vereinigten  Königreiches  von  Groß.
britanien  und  Irland:
den  sehr  ehrenwerthen  Francis  Baron  Napier  von  Merchiston,  Pair  von
Schottland  und  Baronet  von  Nova  Scotia,  Mitglied  Ihrer  Britischen  Majestät
  Geheimen  Nathes,  Ihrer  Majestät  außerordentlichen  und  bevollmächtigten
Botschafter  bei  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen  2c.  und
den  Hermm  John  Ward,  Ihrer  Masestät  Geschäftsträger  und  General-Consal
bei  den  Hansestädten  und  General-Consul  in  Hannover,  Oldenburg  rc.
welche  nach  gegenseitiger  Mittheilung  ihrer  in  guker  und  gehöriger  Form  besundenen
Vollmachten,  die  nachstehenden  Artikel  vereinbart  und  abgeschlossen  haben;

Artikel  I.

Die  Unterthanen  der  Staaten  des  Zollvereins,  welche  in  den  Gebieten  oder  Brsitzungen
  Ihrer  Britischen  Majestät  und  die  Unterthanen  Ihrer  Britischen  Majeslät,
welche  in  den  Staaten  des  Zollvereins  vorübergehend  oder  dauernd  sich  aufhalten,
sollen  daselbst  in  Beziehung  auf  den  Betrieb  des  Handels  und  der  Gewerbe  die  nämlichen
  Rechte  genießen  und  keinen  höheren  oder  anderen  Abgaben  untenworfen  werden,
als  die  Angehörigen  des  in  diesen  Beziehungen  am  meisten  begünstigten  dritten  Laudes.

Artikel  2.

Die  Boden=  und  Gewerbs-Erzeugnisse  der  Gebiete  und  Besitzungen  Ihrer  Britischen
  Majestät,  welche  in  den  Zollverein  und  die  Boden=  und  Gewerbs-Erzeugnisse
der  Staaten  des  Zollvereins,  welche  in  das  Vereinigte  Königreich  von  Großbritanien
und  Irland  eingeführt  werden,  sollen  daselbst,  sie  mögen  zum  Verbrauch,  zur  Lagerung,
zur  Wiederausfuhr  oder  zur  Durchfuhr  bestimmt  sein,  der  nämlichen  Behandlung  unter-42
        <pb n="306" />
        302  1865.

liegen  und  insbesondere  keinen  höheren  oder  anderen  Abgaben  untenvorfen  werden,  als
die  Erzeugnisse  des  in  diesen  Beziehungen  am  meisten  begünstigten  dritten  Landes.
Artikel  3.

Bei  der  Ausfuhr  nach  den  Gebieten  und  Besitzungen  Ihrer  Britischen  Majeslät
sollen  im  Zollverein  und  bei  der  Ausfuhr  nach  dem  Zollverein  sollen  in  den  Gebieten
und  Besitzungen  Ihrer  Britischen  Majestät  Ausgangs-Abgaben  von  keinen  anderen
Waaren  und  mit  keinem  höheren  oder  anderen  Betrage  erhoben  werden,  als  bei  der
Ausfuhr  nach  dem  in  dieser  Beziehung  am  meisten  begünstigten  dritten  Lande.

Artikel  4.

Die  Waaren-Durchfuhr  nach  und  von  dem  Vereinigten  Königreiche  von  Großbritanien
  und  Irland  soll  im  Zollverein  und  die  Waaren=  Durchfuhr  nach  und  von  dem
Zollverein  soll  in  dem  Vereinigten  Königreiche  von  Großbritanien  und  Irland  von  jeder
Durchgangs-Abgabe  frei  sein.

Ar#tikel  5.

Jede  Begünstigung,  jedes  Vorrecht  oder  jede  Ermäßigung  in  dem  Tarif  der  Eingangs-
  und  Ausgangs-Abgaben,  welche  einer  der  vertragenden  Theile  einer  dritten
Macht  zugestehen  möchte,  wird  gleichzeitlg  und  ohne  Bedingung  dem  anderen  zu  Theil
werden.

Ferner  wird  keiner  der  vertragenden  Theile  ein  Einfuhr=  oder  ein  Ausfuhr-Verbot
  gegen  den  anderen  in  Kraft  sehen,  welches  nicht  gleichzeitig  auf  alle  anderen
Nationen  Anwendung  fände.

Die  vertragenden  Theile  verpflichten  sich,  die  Ausfuhr  von  Steinkohlen  weder  zu
verbieten,  noch  mit  einer  Abgabe  zu  belegen.

Die  vorstehenden  auf  Ausfuhr-Verbote  bezüglichen  Bestimmungen  sollen  den,  aus
dem  Bundesverhältnisse  herrührenden  Verpflichtungen  der  zum  Zollverein  gehörenden
Deutschen  Bundesstaaten  keinen  Eintrag  thun.

Artikel  6.

In  Betreff  der  Bezeichnung  oder  Etikeltirung  der  Waaren  oder  deren  Verpackung,
  der  Muster  und  der  Fabrik-  oder  Handelszeichen  sollen  die  Unterthanen
der  Staaten  des  Zollvereins  in  dem  Vereinigten  Königreiche  von  Großbnitanien
und  Irland  und  die  Unterthanen  Ihrer  Britischen  Majestät  in  den  Staaten  des
Zollvereins  denselben  Schutz,  wie  die  Inländer  geniehen.
        <pb n="307" />
        1865.  30

Artikel  7.

Die  in  den  vorstehenden  Artikeln  1  bis  6  getroffenen  Bestimmungen  finden  auch
auf  die  Kolonien  und  auswärtigen  Besitzungen  Ihrer  Britischen  Majestät  Anwendung.
  In  diesen  Kolonien  und  Besitzungen  sollen  die  Erzeugnisse  der  Staaten  des  Zollvereins
  keinen  höheren  oder  anderen  Eingangs-Abgaben  unterliegen,  als  die  gleichartigen
  Erzeugnisse  des  Vereinigten  Königreichs  von  Großbritanien  und  Irland  oder  irgend
  eines  anderen  Landes,  und  es  soll  die  Ausfuhr  aus  diesen  Kolonien  oder  Besitzungen
  nach  dem  Zollverein  keinen  höheren  oder  anderen  Abgaben  unterworfen  werden,
  als  die  Ausfuhr  nach  dem  Vereinigten  Königreiche  von  Großbritanien  und  Irland.

Artikel  8.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  am  1.  Juli  1865  in  Kraft  treten  und  bis
zum  30.  Juni  1877  in  Krast  bleiben.  Im  Falle  keiner  der  vertragenden  Theile
zwölf  Monate  vor  diesem  Tage  seine  Absicht,  die  Wirkung  des  Vertrages  aufbören
zu  lassen,  dem  andem  kund  gegeben  haben  sollte,  soll  derselbe  bis  zum  Ablauf
eines  Jahres  von  dem  Tage  ab  in  Geltung  bleiben,  an  welchem  der  eine  oder  der
andere  der  vertragenden  Theile  denselben  gekündigt  hat.

Artikel  9.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifizirt,  und  es  sollen  die  Ratifikations-Urkunden
  binnen  drei  Wochen  oder,  wenn  möglich,  früher  in  Berlin  ausgewechselt
werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  deuselben  unterzeichnet
  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Berlin  den  dreißigsten  Mai  im  Jahre  des  Herren  Eintausend
achthundert  und  fünf  und  sechszig.

(I.  S.)  Bismarck-Schönhausen.  (I.  S.)  Napier.

(l.  8.)  Pommer  Esche.  (I.  S.)  John  Ward.

(I.  S.)  Philipsborn.

(I.  §.)  Delbrück.
        <pb n="308" />
        30  1865.

B.
Handels-Vertrag

mit
Belgie  n.

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  sowohl  für  Sich  und  in  Vertretung  der
Ihrem  Zoll-  und  Steuersystem  angeschlossenen  souverainen  Länder  und  Landestheile,
nämlich:  des  Großherzogthums  Luxemburg,  der  Großherzoglich  Mecklenburgischen
Enklaven  Rossow,  Neteband  und  Schönberg,  des  Großherzoglich  Oldenburgischen
Fürstenthums  Birkenfeld,  des  Herzogthums  Anhalt,  der  Fürstenthümer  Waldeck  und
Pyrmont,  des  Fürstenthums  Lippe  und  des  Landgräslich  Hessischen  Oberamtes  Meisenbeim,
  als  im  Namen  der  übrigen  Mitglieder  des  Deutschen  Zoll=  und  Handelsvereins,
  nämlich:  der  Krone  Bayern,  der  Krone  Sachsen,  der  Krone  Hannover,  sowohl
für  Sich  wie  für  das  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe,  und  der  Krone  Württemberg,
des  Großherzogthums  Baden,  des  Kurfürstenthums  Hessen,  des  Großherzogthums
Hessen,  sowohl  für  Sich  wie  für  das  Landgräflich  Hesüsche  Amt  Homburg,  der  den
Thüringischen  Zoll=  und  Handelsverein  bildenden  Staaten,  namentlich:  des  Großherzogthums
  Sachsen,  der  Herzogthümer  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,
Sachsen-Coburg  und  Gotha,  der  Fürstenthümer  Schwarzburg-Nudolstadt  und  Schwarz.
burg.  Sondershausen,  Neuß  älterer  und  Neuß  jüngerer  Linic,  des  Herzogthums  Braunschweig,
  des  Herzogthums  Oldenburg,  des  Herzogihums  Nassau  und  der  freien  Stadt
Frankfurt,  einer  Seits,

und

Seine  Majestät  der  König  der  Belgier  anderer  Seits,
in  der  Absichk,  die  Handels-Beziehungen  zwischen  den  Zollvereinsstaaten  und  Belgien
in  endgültiger  und  vollständiger  Weise  zu  regeln,  haben  zu  diesem  Zwecke  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:

den  Herrn  Otto  Eduard  Leopold  von  Bismarck-Schönhausen,  Allerhöchst
  Ihren  Präsidenten  des  Staatsministeriums  und  Minister  der  auswärli-Hen
  Angelegenheiten,
        <pb n="309" />
        1865.  z05

den  Herm  Johann  Friedrich  von  Pomme  Esche,  Allerhöchst  Ihren  Wirklichen
  Geheimen  Nath,
den  Herrn  Alexander  Maximilian  Philipsborn,  Allerhöchst  Ihren  Direktor
  im  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
und
den  Herrn  Martin  Friedrich  Rudolph  Delbrück.  Allerhöchst  Ihren  Direktor
  im  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und  öfsentliche  Arbeiten,
und
Seine  Majestät  der  König  der  Belgier:

den  Baron  Johann  Baptist  Nothomb,  Allerhöchst  Ihren  Staatsminister.
außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister  bei  Seiner  Majestät
dem  Könige  von  Preußen,
welche,  nach  Austausch  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  besundenen  Vollmachten,
über  nachstehende  Artikel  übereingekommen  sind:
Artikel  1.

Die  Unterkhanen  der  Staaten  des  Zollvereins,  welche  in  Belgien  und  die  Belgier,
welche  in  den  Staaten  des  Zollvereins  dauernd  oder  vorübergehend  sich  aufhalten,  sollen
daselbst  in  Beziehung  auf  den  Betrieb  des  Handels  und  der  Gewerbe  die  nämlichen
Rechte  geniehen  und  keinen  höheren,  oder  anderen  Abgaben  untenwvorfen  werden,  als
die  Angehörigen  des  in  diesen  Beziehungen  am  meisten  begünstigten  drikten  Landes.

Artikel  2.

Die  Boden-  und  Gewerbs-Erzeugnisse  Belgiens,  welche  in  den  Zollverein  und
die  Boden=  und  Gewerbs-Erzeugnisse  der  Staaten  des  Zollvereins,  welche  in  Belgien
eingeführt  werden,  sollen  daselbst,  sie  mögen  zum  Verbrauch,  zur  Lagerung,  zur  Wiederausfuhr
  oder  zur  Durchfuhr  bestimmt  sein,  der  nämlichen  Behandlung  unterliegen
und  insbesondere  keinen  höheren  oder  anderen  Abgaben  unterworfen  werden,  als  die  Erzeugnisse
  des  in  diesen  Beziehungen  am  meisten  begünstigten  dritten  Landes.

Sollte  für  das  in  Belgien  raffinirte  französische  Seesalz  eine  Ermäßigung  der  Aceise
  um  mehr  als  7  Prozent  eintreten,  so  soll  für  das  aus  dem  Zollverein  herstammende,
in  Belgien  raffinirte  Salz  auf  der  Stelle  eine  Ermäßigung  der  Aecise  gewährt  werden,
welche  um  höchstens  7  Prozent  geringer  sein  soll,  als  der  für  das  franzöfische  Seesalz
bewilligte  Nabatt.
        <pb n="310" />
        306  1865.

Artikel  3.

Bei  der  Ausfuhr  nach  Belgien  sollen  im  Zollverein  und  bei  der  Ausfuhr  nach  dem
Zollverein  sollen  in  Belgien  Ausgangs-Abgaben  von  keinen  anderen  Waaren  und  mit
keinem  höheren  oder  anderen  Betrage  erhoben  werden,  als  bei  der  Ausfuhr  nach  dem
in  dieser  Beziehung  am  meisten  begünstigten  dritten  Lande.

Artikel  4.

Die  Waaren-Durchfuhr  nach  und  von  Belgien  soll  im  Zollverein  und  die  Waaren=
  Durchsfuhr  nach  und  von  dem  Zollverein  soll  in  Belgien  von  jeder  Durchgangs-Abgabe
  frei  sein,  unbeschadet  der  besonderen  Anordnungen  in  Beziehung  auf  Schießpulver,
  Kriegswaffen  und  Salzl.

Artikel  5.

Jede  Begünstigung,  jedes  Vorrecht  und  jede  Ermähigung  in  dem  Tarife  der  Eingangs=
  oder  Ausgangs-Abgaben,  welche  einer  der  hohen  verkragenden  Theile  einer
dritten  Macht  zugesleher  möchte  wird  gleichzeitig  und  ohne  Bedingung  dem  andern  zu
Theil  werden.  "

Ferner  wird  keiner  der  vertragenden  Theile  ein  Einfuhr=  oder  ein  Ausfuhr-Verbot
  gegen  den  anderen  in  Kraft  setzen,  welches  nicht  gleichzeitig  auf  alle  anderen
Nationen  Anwendung  fände.

Die  vorstehende  auf  Ausfuhrverbote  bezügliche  Bestimmung  kann  den,  aus
dem  Bundesverhältnisse  herrührenden  Verpflichtungen  der  zum  Zollvereine  gehörenden
deutschen  Bundesstaaten  keinen  Eintrag  thun.  Werden  aus  dieser  Veranlassung  Verbote
  erlassen,  so  würde  die  belgische  Regierung  die  Ausfuhr  derselben  Gegenstände
verbieten  können.

Artikel  6.

Belgien  tritt  der  Uebereinkunft  bei,  welche  am  2.  August  1862  zwischen  dem  Zollverein
  und  Frankreich  über  die  Zollabfertigung  des  internationalen  Verkehrs  auf  den
Eisenbahnen  abgeschlossen  ist.

Sollte  einer  der  vertragenden  Theile  größere,  als  die  in  dieser  Uebereinkunft  fest.
gesetzten  Erleichterungen  mit  einem  dritten  Staate  verabreden,  so  werden  diese  Erleichterungen
  auch  auf  den  Verkehr  mit  dem  anderen  Theile,  unter  Vorausseßung  der  Gegenseitigkeit,
  Anwendung  finden.

Artikel  7.
Wer  eine  der  nachfolgend  genannten,  im  Zollvereine  verfertigten  Waaren  in
        <pb n="311" />
        1865.  307

Belgien  einführt,  ist  befugt,  statt  der  Eingangs-Abgabe  vom  Werthe,  den  nachstehend
bezelchneten  Zollsatz  zu  entrichten,  und  zwar:
für  Waaren  von  Wolle  allein  oder  in  Verbindung  mit  anderen  Spinn-Materialien,
  mit  Ausnahme  der  indischen  Kaschimir-Schawls  und  Schärpen,  260
Franken  für  100  Kilogramme;
2)  für  Waaren  aus  Baumwolle  und  Seide,  in  welchen  die  Baumwolle  übewiegt,
300  Franken  für  100  Kilogramme
Wird  der  Zollsatz  nach  dem  Gewichte  gewählt,  so  muh  dies  im  Augenblick  der
Zolldeklarakion  erklärt  werden.
Die  nachstehend  verzeichneten,  aus  dem  Zollvereine  herstammenden  Waaren  wer,
den  bei  ihrer  Einfuhr  in  Belgien  zugelassen  wie  folgt,  und  rat

te  1665.  vom  I.  Auli  1866  ab

Steinkohlen  für  1000  Kilo.  (½%  r.
Eisen-  und  Stahlwaaren  *  ioo  gilo.  5,00%.  4%  Fr.
.  ..  frei

Gold=  und  Silberblatt  .  .  frei
Papier,  mit  Ausnahme  der  Popiertapeten  für  ioo  Kilo.  4%0  Fr.
Chemische  Fabrikate,  nicht  besonders  genaunt  ·
Strumpf-,  Posamentier-  und  Bandwaaren  von
Baumwolle  oder  Leinen  10  Prozent  vom  Werthe.
Artikel  8.
Bei  der  Einfuhr  in  den  Zollverein  werden  die  nachstehend  genannten  Erzeugnisse
Belgiens  zugelassen  werden,  wie  solgt,  nämlich:

Steinkohlen,  Koaks  und  geformte  Kohlen  gollsrei
Chemische  Zündhölzer  zollfrei
Mehl,  geschrolene  oder  geschälte  Kömmer,  Graupe,  -ri.i  Malz  zollfrei
Leinengarn,  einfaches,  rohes,  mit  der  Hand  gesponnen  zollfrei
Glas,  weißes,  gepreht,  geschlissen,  abgerieben,  geschnitten

oder  gemustert  vom  Ctr.  2  Thlr.  20  Sgr,

Glas,  farbiges,  bemaltes  oder  vergoldetes  ohne  Unterschied  der
Form:  Glaswaaren  in  Verbindung  mit  anderen  Malerialien
(mit  Ausnahme  von  edlen  Metallen,  echt  vergoldetem  oder
versilbertem  Metall,  Schildpatt,  sch  Perlen,  Korallen
oder  Steinen)  vom  Ctr.  ......

yaksilechwskudom  Geicpimsnnl  xxvi.  43
        <pb n="312" />
        308  1865.

Brüsseler  und  dänisches  Handschuhleder,  Kordnan,  Marokin,
Sassian  und  alles  gefärbte  und  kackirte  Leder  vom  Ct  6  Thlr.  20  Sgr.
Artikel  9.

Der  gegenwärtige  Verlrag  soll  am  1.  Juli  1865  in  Kraft  treten  und  bis  zum  30.
Juni  1875  in  Kraft  bleiben.

Im  Falle  keiner  der  vertragenden  Theile  zwölf  Monate  vor  dem  Ablauf  dieses
Termius  seine  Absicht,  die  Wirkung  des  Verlrages  aufhören  zu  lassen,  dem  anderen
kundgegeben  haben  sollte,  soll  derselbe  bis  zum  Ablaufe  eines  Jahrce  von  dem  Tage  ab
in  Geltung  bleiben,  an  welchem  der  eine  oder  der  andere  der  vertragenden  Theile  denselben
  gekündigt  hal.

Der  gegemvärtige  Vertrag  soll  ratifitirt  und  es  sollen  die  Natisications-Urkunden
sobald  als  möglich  in  Verlin  ausgelauscht  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  denselber  unterzeichnet
  und  ihre  Siegel  beigedruckt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  22.  Mai  1865.

(I.  8.)  Bismarck-Schönhausen.  (L.  S.)  Nothomb.

(I.  8.)  Pommer  Esche.

(I.  S.)  Philipsborn.

(I.  8.)  Delbrück.
        <pb n="313" />
        1865.  goo

Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Elsstes  Stück  vom  Jahre  1865.

.  XVII.  Verordnung
vom  21.  Juli  1865,  die  Anwendung  des  Gesetzes  vom  15.  November  1853
auf  die  Vergehen  gegen  die  Oesterreichischen  Zollgesetze  betreffend.

Wir  Friedrich  Gönther,  von  Gottes  Guaden  Fürst  zu  Schwarzomg  u.
verordnen  auf  dem  Grunde  des  Vorbehalis  in  dem  Artikel  II  des  Gesetzes  vom
15.  November  1853  über  die  Bestrafung  von  Zollvergehen  gegen  fremde  Staaten,
in  welchen  durch  Handelsverträge  die  Gegenseitigkeil  verbürgt  ist  (Ges.-Samml.
1853  S.  282),  was  folgt:

Die  Vorschriften,  welche  in  den  Artikeln  1  und  Ili  des  Gesetzes  vom  15.  November
  1853  in  Bezug  auf  die  Verfolgung  und  Bestrafung  der  Uebertretungen
von  Ein-,  Aus-  und  Durchgangs-Abgaben-  Geseten  anderer  Staaten  erlassen  worden
  sind,  sinden  nach  Maßgabe  der  Verabredungen  in  den  §§.  12  ff.  des  erneuerten
Zoll-Kartels  mit  Oesterreich  (Ges.-Samml.  1865  S.  223)  vom  1.  Juli  d.  J.  a
auch  fernerhin  für  die  Dauer  des  Zoll-Kartels  auf  die  Uebertretungen  der  Aaleml
Oesterreichischen  Ein.,  Aus-  und  Durchgangs-Abgaben-Gesetze  Anwendung.

Durch  diese  Strafbestimmungen  wird  die  gesetzmäßige  Bestrafung  der  bei  Verletzung
  der  oben  gedachten  Gesetze  ekwa  vorkommenden  sonstigen  Uebertretungen,
Vergehen  und  Verbrechen,  als:  Beleidigungen,  rechtswidrige  Wbeshlic,  Droh-Fürstl.

  Schw.  Rudolst.  Gesetsamml.  XXVI.

Ausgegeben  in  Rudolstadt  den  9.  n4.  4865.
        <pb n="314" />
        310  1865.

ungen  oder  Gewaltthätigkeiten,  Fälschungen,  Bestechungen  oder  Exppressungen  und
dergleichen  nicht  ausgeschlossen  oder  beschränkt.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Insiegel.

So  geschehen

Rudolstadt,  den  21.  Juli  1865.
(L.  S.)  Friedrich  Günther,  F.  z.  S.
v.  Bertrab.  Scheidt.  v.  Ketelhodt.  v.  Bamberg.

 

XVIII.  Gesetz
vom  21.  Juli  1865,  die  Ermäßigung  der  Berggefälle  betrefsend.

Wir  Friedrich  Günther,  von  Gotted  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg  u.
verordnen  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  und  auf  Grund  des  §.  25  des  Grundgesetzes
  über  eine  Ermäßigung  der  Berggefälle  was  folgt:

8.  1.

Der  Zehnte  von  dem  Ertrage  der  Bergwerke,  Gruben,  Schiefer=  und  Steinbrüche
  wird,  soweit  derselbe  nach  den  bisher  bestandenen  Obsewanzen  in  Geld  oder
in  Natur  an  das  Fürstliche  Bergamt  zu  entrichten  war,  vom  I.  Juli  d.  J.  ab  auf
den  Zwanzigsten  ermäßigt.

S.  2.
Bei  der  Berechnung  des  Zwanzigsten  kommen  die  nämlichen  Grundsätze,  wie
bisher,  bei  der  Ermittelung  des  Zehnten,  zur  Anwendung.
S.  3.
Wo  gegenwärtig  stalt  des  Zehnten  eine  feste  Abgabe  entweder  nach  bestimmten
Säßen  von  der  Maß=  oder  Gewichtseinheit  der  Production  oder  in  einem  festen
        <pb n="315" />
        1865.  zul

Jahresbetrage  entrichtet  wird,  soll  erst  auf  den  Antrag  des  Gruben,  oder  Bruch-Besiters
  der  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zu  berechnende  Zwanzigste  an
die  Stelle  einer  solchen  Abgabe  mit  Beginn  des  anf  den  Antrag  folgenden  nächsten
Kalenderjahres  treten.

Der  Antragsteller  hat  sich  dabei  zu  einer  genanen  Rechnungsführung  zu  verpflichten
  und,  dafern  es  für  nöthig  besunden  wird,  einer  auf  seine  Kosten  einzurichtenden
  Controle  zu  unterwerfen;  er  kaun  auch  später  nicht  wieder  darauf  zurückkommen,
  daß  ihm  nachgelassen  werde,  die  feste  Abgabe  zu  entrichten.

S.  4.

Die  Hinterziehung  der  Abgabe  des  Zwanzigsten  wird  mit  dem  vierfachen  Betrage
  der  außerdem  noch  besonders  nachzuentrichtenden  Abgabe  von  dem  verschwiegenen
  oder  der  Ermittelung  entzogenen  Producte  bestraft.  Kann  der  Betrag  der
hinterzogenen  Abgabe  nicht  ermittelt  werden,  so  tritt  eine  Strafe  von  1  Fl.  45  Kr.
resp.  1  Thlr.  bis  87  Fl.  30  Kr.  resp.  50  Thlr.,  sowie  bis  175  Fl.  resp.
100  Thlr.  im  Rückfalle  ein.

§S.  5.
Vom  I.  Juli  d.  J.  ab  sind  folgende,  von  Bergwerken,  Gruben  und  Brüchen
bisher  erhobene  Abgaben  aufgehoben:
1)  Die  Fahr=  und  NRevisionsgebühren,
2)  Die  Stürz-,  Wiege=  und  Zehntner-Gebühren,
3)  Die  Erträge  von  den  dem  Fiseus  vorbehaltenen  Freikuxen.

Der  Wegfall  der  Fahr-  und  Revisionsgebühren  beschränkt  sich  jedoch  nur  auf
die  von  Amtswegen  vorzunehmenden  Revisionen,  während  bei  Besichtigungen  und
Reisen  auf  Antrag  von  Privatinteressenten  diesen  gegenüber  die  allgemeinen  Bestimmungen
  des  Sportelgesehes  über  Reisekosten  und  Diäten  Plah  greisen.

8.  6.

Das  Quatembergeld  wird  als  Feld-  und  Aussichtssteuer  in  der  bisherigen
Weise  fort  erhoben.  Auch  wird  an  den  Gebühren  für  die  unmittelbare  Erwerbung
von  Bergeigenthum  und  den  sonst  auf  Grund  des  Sportelgesetzes  bei  den  Bergbe.
hörden  in  Ansat  kommenden  Sporteln,  sowie  an  den  üblichen  Vidimations=  und
Estractionsgebühren  durch  dieses  Gesetz  nichts  geändert.
        <pb n="316" />
        312  1865.

Ebenso  bleiben  die  Beiträge  zur  Bergzehntarmuthscasse  und  die  Abgaben  an
Kirchen,  Pfarreien,  Schulen,  milde  Stistungen,  Gemeinden  und  Corporationen
bestehen.  ·

§.7.

VonGrubemvasscksBemthungenodervonHülfsbauenzuimJnlandcbetriebenen
Bergbauunternehmungen  werden  besondere  Abgaben  an  den  Fiscus  nicht  entrichtet.

8.  8.

In  besonders  dazu  geeigneten  Fällen  und  für  einzelne  Districte  kann  zur  Förderung
  von  Bergbaunnternehmungen  das  Ministerium  eine  Ermäßigung  der  Quatembergelder
  und  des.Zwanzigsten  oder  selbst  einen  zeitweisen  Erlaß  des  letzteren  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
Insiegel.

So  geschehen
Nudolstadt,  den  21.  Juli  1865.

(LT.  S.)  Friedrich  Günther,  Z.  z.  S.
v.  Bertrab.  Scheidt.  v.  Ketelhodt.  v.  Bamberg.
        <pb n="317" />
        1865.  313

Gesetzsammlung

fuͤr  das  Fürstenthum  Schwarzburg-  Rudolstadt.

Ju#ins  s##a  bom  Jahre  1865.

 

NXIX.  Verordnung
vom  11.  August  1865,  betreffend  eine  Modification  der  Bestimmungen  über
die  Holzabgabe  an  die  Staatountertbanen  aus  den  Fürstlichen  Forsten
der  Oberherrschaft.

Da  sich  in  Folge  der  gestiegenen  Holzmacherlöhne  eine  Erhöhung  der  regulatiomäßigen
  Holzpreise  nothwendig  macht,  so  werden  mit  Höchster  Genehmigung
Serenissimt  die  Preise  sämmtlicher  zu  dem  Bedarfe  der  Hauswirthschaften  nach
dem  Holzpreisregulative  vom  14.  Jannar  1859  (Ges.-Samml.  1859  S.  4  fl.)  und
der  Verordnung  vom  24.  Mai  1861  (Ges.-Samml.  1861  S.  94  fl.)  abzugebenden
Brennhölzer  von  jetzt  ab  bis  auf  Weiteres  um  4  Kr.  pro  Klafter  erhöht.

Rudolstadt,  den  11.  August  1865.

Fürstl.  Schwarzb.  Ministerium.
v.  Bertrab.

Fürstl.  Schw.  Rudolst.  Gesetzsamml.  XXVI.  45
Ausgegeben  in  Rudolstadt  den  23.  August  1865.
        <pb n="318" />
        <pb n="319" />
        1865.  ais

Gesetzsammlung

fuͤr  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

prehehute  Stück  vom  Johre  1865.

XX.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  25.  August  1865,  den  Hamelovertrag  zwischen  dem  Zollvereine  und
Frankreich  vom  2.  August  1862  betreffend.

Nach  Artikel  26  des  am  2.  Juni  d.  J.  publicirten  und  bereits  am  1.  Juli  in
Krast  getretenen  Handelsvertrages  mit  Frankreich  vom  2.  August  1862  —  Ges.-S.
1865  S.  79  ff.  —  können  französische  Fabrikanten  und  Kaufleute,  sowie  die  reisenden
Diener  derselben,  welche  in  Frankreich  in  einer  dieser  Eigenschaften  gehörig  patentirt
sind,  im  Zollvereine,  ohne  dafür  einer  Gewerbesteuer  zu  unterliegen,  Einkäufe  für
das  von  ihnen  betriebene  Geschäst  machen  und  mit  oder  ohne  Proben  Bestellungen
suchen,  ohne  jedoch  Waaren  mit  sich  herumführen  zu  dürfen.

Ebenso  soll  es  in  Frankreich  mit  den  Fabrikanten  und  Kaufleuten  aus  den  Staaten
des  Zollvereines  und  mit  den  reisenden  Dienern  derselben  gehalten  werden.

Behufs  der  Ausführung  dieser  Vereinbarung  sind  die  in  dem  Schlußprotocolle
zu  dem  erwähnten  Vertrage  unter  1  C  enthaltenen  näheren  Verabredungen  getroffen
und  zugleich  Formulare  festgestellt  worden,  nach  denen  die  Aussertigung  der  erforderlichen
  beiderseitigen  Gewerbelegilimationen  geschehen  soll.  (Ges.=  S.  1865  S.  155,
159  —  161).

Indem  Wir  das  betheiligte  Publikum  auf  diese  Vereinbarung  hierdurch  aufmerksam
machen,  wird  noch  bemerkt,  daß  die  s———-Fürstl.

  Schw.  Rudolst.  Gesetsamml.  XXVI.  46
is  n  in  Rudolstadt  den  2.  September  1805.
        <pb n="320" />
        L  1865.

1)  für  diesseitige  Fabrikanten,  Kaufleute  und  reisende  Diener  derselben,  welche
in  Frankreich  in  der  vorerwähnten  Weise  Geschäfte  machen  wollen,  nach  den  Formularen
  A  und  1  von  den  Fürstl.  Verwaltungsämtern  für  Gewerbtreibende  ihres  Bezirks
auszufertigen  sind  und  daß  dann  auf  Grunb  eines  solchen  Zeugnisses  die  Ertheilung.
eines  förmlichen  Patentscheines  zum  Geschäftsbetriebe  in  Frankreich,  nach  dem  Muster
Nr.  IIbel  dem  betreffenden  Kaiserlich  Französischen  Präfecten  nachzusuchen  isl,  während

2)  die  französischen  Fabrikanten,  Kaufleute  und  deren  reisenden  Diener,  welche
innerhalb  des  Fürstenthumes  ihr  Gewerbe  in  der  mehrgedachten  Weise  betreiben  wollen,
unter  Vorlegung  eines  von  dem  französischen  Erheber  direkter  Steuern,  nach  dem
Muster  Nr.  1  ausgeferligten  Gewerbesteuer-Cerlificates,  bei  einem  der  Fürstl.  Verwaltungsämter
  einen  für  das  gesammte  Fürslenthum  geltenden  Ermächtigungsschein
zu  dem  fraglichen  Gewerbebetriebe  —  nach  dem  Formulare  C  —  auszuwirken  haben.

Rubolstadk,  den  25.  August  1865.
Fürstl.  Schwarzb.  Ministerium.

v.  Bertrab.
        <pb n="321" />
        1865.  317

Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Vlerzehutes  Stäck  vom  Jahre  1865.

 

XXI.  Gesetz
wegen  Aufhebung  der  Weinbausteuer,  vom  1.  September  1865.

Wir  Friedrich  Günther,  von  Gottes  Guaden  Fürst  zu  Schwarzburg  u.
verordnen  auf  Grund  ghtestn  Vereinbarung  zwischen  den  Regierungen  des  Zollund
  Handels-Vereines,  wie  folgt

Die  Steuer  von  dem  im  Leme  erzeugt  werdenden  Weine,  welche  nach  den  Bestimmungen
  des  Gesetzes  über  die  Besleuerung  des  inländischen  Weines  und  der  inländischen
  Tabacksblätter  vom  21.  December  1833  (Gesetz.  Samml.  v.  1858,  Seite  203)
heither  zur  Erhebung  gekommen,  wird  hiermit  aufgehoben,  und  das  vorgedachte  Gesetz
tritt,  insoweil  es  die  Weinbausteuer  betrifft,  —  also  hinsichtlich  des  ganzen  I.  Ab.
schnittes  und  hinsichtlich  des  §.  27  im  Ul.  Abschnitte,  insoweit  dieser  Paragraph  auf
die  Weinbausteuer  sich  bezieht  —,  außer  Kraft.

Urkumdich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
Insiegel.

So  geschehen

Schwarzburg,  den  1.  September  1865.
(L.  S.)  Friedrich  Günther,  F.  z.  S.
v.  Bertrab.

 

Fürfll.  Schw.  Rudolst.  eettemn  XXVI.  47
Ausgegeben  in  Rudolstadt  den  p.  September  1865.
        <pb n="322" />
        L  1865.

XXII.  Verorbnung
vom  1.  September  1865,  die  Ansdehnung  der  neuerlich  bestinunten  Erhöhung
der  regulativmäßigen  Holzpreise  auf  das  Reißig  betreffend.
Mit  Höchster  Genehmigung  Serenisslmi  wird  die  durch  die  Verordnung
vom  11.  August  d.  J.  bestimmte  Erhöhung  der  regulativmäßigen  Holzpreise  auf  das

Reißig  in  der  Weise  ausgedehnt,  daß  der  Preis  desselben  um  4  Kreuzer  pro  Schock
erhöht  wird.

Rudolstadt,  den  1.  September  1865.

Fürstl.  Schwarzb.  Ministerium.
v.  Bertrab.
        <pb n="323" />
        1865.  319

Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

eFx  ün  #hates  Stück  vom  Jahre  1865.

M.  XXIII.  Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  nach  Gottes  unerforschlichem  Rathschlusse  die  Durchlauchtigste  Frau
Prinzessin  Auguste  Lonise  Therese  Mathilde,  Gemahlin  des  Durchlauchtigsten
Prinzen  Albert  von  Schwarzburg,  geborne  Prinzessin  zu  Solms-Braunfels,  am
gestrigen  Tage  123  Uhr  früh  zu  Eichberg  von  dieser  Welt  abberufen  worden  ist,  so“
lassen  der  Durchlauchtigste  Fürst,  unser  gnädigst  regierender  Herr,  diesen  höchstbetrübenden
  Todesfall  hiermit  zur  Kenntniß  Ihrer  getreuen  Unterthanen  bringen.

Gleichzeitig  wird  hiermit.  Folgendes  bestimmt:

8.  1.

Es  wird  vom  heutigen  Tage  ab  eine  Z  wöchige  allgemeine  Landestrauer  sangeorduet.

§.  2.

Während  der  Dauer  der  Landestrauer  sindet  in  allen  Kirchen  des  Landes  jedesmal
Sonntags,  am  Sterbelage,  ein  Trauerläuten  Mittags  von  12  bis  1  Uhr  in  drei  Absäben
  statt.

S.  3

Das  öffentliche  Tanzen  und  Musikhalten,  sowie  alle  sonstigen  rauschenden  öffentlichen

  Vergnügungen  sind  im  ganzen  Fürstenthume  bis  auf  Weiteres  untersagt.
8.  4.

Abgesehen  von  den  für  die  Hoftrauer  zu  erlassenden  Anordnungen  des  Fürstlichen
Hofmarschallamtes  wird  hiermit  bestimmt,  daß  jeder  Fürstliche  Diener  wäbrend  der

Fürstl.  Schw.  Rudelsl.  Gesetzsamml.  XXVI.  48

Ausgegeben  in  Rudolstadt  den  12.  October  1805.
        <pb n="324" />
        320  1865.

Dauer  der  Landestrauer  mindestens  einen  schwarzen  Flor  um  den  linken  Arm  und  um
den  Hut  zu  tragen  hat.
uAuch  das  Fürstliche  Offieiercorps  hat  einen  Flor  um  den  Arm  anzulegen.

8.  5.

Alle  Fürstliche  Behörden  haben  sich  auf  die  Dauer  der  Landestrauer  des  schwarzen
Siegellacks,  bezüglich  der  schwarzen  Oblaten  zu  bedienen.  Außerdem  hat  das  Fürstliche
Ministerium  bei  allen  Aussertigungen  und  Erlassen  schwarzgerändertes  Papier  in
Anwendung  zu  bringen.

§.  6.

Die  betreffenden  Fürstlichen  Behörden  und  Beamten  weltlichen  und  geistlichen  Staudes

  haben  diese  Anordnungen  sofort  zur  Ausführung  zu  bringen.
Rudolstadt,  den  9.  October  1865.

Färstl.  Schwarzb.  Ministerium.

v.  Bertrab.

In  Folge  des  Ablebens  der  Durchlauchtigsten  Frau  Prinzessin  Auguste  Louise
Therese  Mathilde,  Gemahlin  des  Durchlauchtigsten  Prinzen  Albert  von
Schwarzburg,  gebomen  Prinzessin  zu  Solms-Braunsels  hat  der  Fürslliche
Hof  von  heute  ab  bis  zum  Schluß  des  Jahres  und  zwar  auf  6  Wochen  die  tiesere
und  auf  die  folgende  Zeit  die  leichtere  Trauer  angelegt.

Nudolsladt,  den  9.  October  1865.

Fürstl.  Schwarzb.  Hofmarschall-Amt.
        <pb n="325" />
        1865.

Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Sechszehutre  Stück  vom  Jahre  1865.

NXXIV.  Ministerial--Bekanntmachung,
betreffend  die  Aufhebung  der  in  Folge  der  eingetretenen  Landestrauer  angeordneten
  Einstellung  der  öffentlichen  Lustbarkeiten  rrc.,
vom  14.  October  1865.

Auf  Höchsten  Befehl  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  wird  die  durch  die  Ministerial-
  Bekanntmachung  vom  9.  d.  M.  getroffene  Anordnung  wegen  Einstellung
des  öffentlichen  Tanzens  und  Musiehaltens,  sowie  aller  sonstigen  rauschenden  offent.
lichen  Vergnügungen,  unter  Aufrechterhaltung  der  übrigen  Bestimmungen  rücksichtlich
der  fortdauernden  Landestrauer,  vom  15.  d.  M.  ab  dergestalt  aufgehoben,  daß  von
und  mit  diesem  Tage  öfsentliche  Vergnügungen  der  gedachten  Art  wieder  stattsinden
können.

Rudolstadt,  den  14.  October  1865

Fürstl.  Schwarzb.  Ministerlum.
v.  Bertrab.

 
 

 

 
    
    
        
    
       
  

   

Fürstl.  Schw.  Rudolst.  Gesetzsamml.  XXVI.  49
Ausgegeben  in  Rudolstadt  den  14.  Octeber  1865.
        <pb n="326" />
        <pb n="327" />
        1865.

Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Siebenzehntes  Stüch  vom  Jahre  1865.

M.  XXV.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  16.  October  1865,  die  von  der  Königlich  Württembergischen  Regierung
erfolgte  Ermäßigung  des  Satzes  für  die  Uebergangosteuer  von  dem  aus  anderen

Jollvereinsstaaten  nach  Württemberg  eingeführt  werdenden  Branntwein  und
anderweite  Festsetzung  der  Uebergangssteuer  für  Grünmalz  betr.

Nachdem  von  der  Königlich  Württembergischen  Negierung

a)  die  Uebergangssteuer  von  dem  Branntwein,  welcher  aus  anderen  Zollvereinsstaaten
  nach  Württemberg  eingeführt  wird,  von  10  Fl.  40  Kr.  auf  4  Fl.  vom

Württembergischen  Eimer  bei  50  o  Tralles  und  12,6—  o  Neaumur  ermäßigt,  und

b)  die  Uebergangssteuer  für  Grünmalz  auf  12  Xr.  vom  Württembergischen  Simri
festgesetzt  worden  ist,
so  wird  solches  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial-Bekanntmachung  vom  17.  Maie
1856  (Ges.=  Samml.  1856  S.  147)  andurch  öffentlich  bekannt  gemacht.
Rudolstadt,  den  16.  October  1865.

Färstl.  Schwarzb.  Ministerium.

v.  Bertrab.

Fürstl.  Schw.  Kudolst.  Gesetzsamml.  XXVI.  50
Ausgegeben  in  Rudolstadt  den  28.  October  1865.
        <pb n="328" />
        324  1865.

XXVI.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  20.  October  1865,  den  Aufkauf  und  Verkauf  der  Waaren  von  Gewerbetreibeuden
  und  Reisenden  betreffend.

Auf  Grund  einer  unter  den  Regierungen  des  deutschen  Zoll-,  und  Handels-Vereins
getroffenen,  vom  1.  Jannar  1866  an  zur  Ausführung  kommenden  Vereinbarung  wird
hierdurch  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht,

daß  die  im  dritten  Absatze  des  Artikels  18  des  Vertrags,  die  Forkdauer  des  deutschen

  Zoll-  und  Handels-Vereins  betrefsend,  vom  16.  Mai  d.  J.  (Seite  262  der

Ges.,  Samml.  vom  laufenden  Jahre)  bezeichneten  Gewerbtreibenden  und

Reisenden  Waaren  zum  Verkauf  auch  ferner  nicht  mit  sich  führen,  auf.

gekaufte  Waaren  aber  selbst  nach  dem  Bestimmungsorte  mitnehmen  dürfen.

Rudolstadt,  den  20.  October  1865.

Fürstl.  Schwarzb.  Ministerium.

v.  Vertrab.

NXXVII.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  20.  October  1865,  die  Aueführung  deo  Handelsvertrags  zwischen  deu
Jollvereine  und  Oesterreich  betreffend.

Auf  Grund  einer  zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zoll-  und  Handels-Vereins
einerseits  und  Oesterreich  andererseits  zut  Ausssihrung  des  Artikels  18  des  Handelc,
  und  Zoll  Vertrags  vom  11.  April  d.  J.  (Seite  176  der  Gesetzsammlung  vom
laufenden  Jahre)  getroffenen  Vereinbarung  wird  Nachstehendes  zur  öffsentlichen  Kenntnis
  gebracht:  *

1)  Ao#m  I.  Jannar  1866  ab  sollen  diejenigen  Gewerbtreibenden,  welche  in  dem
Gebiete  des  anderen  vertragenden  Theils  Waarenankäufe  machen  oder  Waa
renbestellungen  suchen  wollen,  hierzu  abgabenfrei  auf  Grund  von  Gewerbe-Legitimations-Karten
  zugelassen  werden,  welche  von  den  Behörden  des  Heimathlandes
  ausgesertigt  sind.
        <pb n="329" />
        1865.  325

Diese  Karten  sollen  durch  diejenigen  Behörden  ausgefertigt  werden,  denen
die  Erlheilung  von  Paßkarten  nach  den  gegenwärtig  bestehenden  Uebereinkünften
  übertragen  ist.

Zur  Vermeidung  von  Verwechselungen  und  Verfälschungen  sollen  die  für
alle  Zollvereinsstaaten  und  Oesterreich  gleichmäßig  herzustellenden  Karten
nach  Format  und  Farbe  von  den  Paßkarten  sich  unterscheiden,  in  jedem  Jahre
eine  verschiedene  Farbe  tragen  und  in  der  Ueberschrist  in  gleicher  Weise,  wie
die  Paßfarten,  mit  einem  Stempel  versehen  werden,  welcher  das  Wappen
und  den  Namen  des  Staates,  in  welchem  die  Ausfertigung  erfolgte,  ersichtlich
macht.

Die  betressenden  Gewerbtreibenden  oder  die  in  ihrem  Dienste  stehenden
dürfen  keine  Waren  zum  Verkauf  mit  sich  führen,  jedoch  wird  vom  1.
Jannar  1866  ab  denjenigen  von  ihnen,  welche  Waarenanfäufe  machen,  gestattet
  werden,  die  üufgekauften  Waaren  nach  dem  Bestimmungsorte
mitzunehmen.

Es  werden  übrigens  gegenseilig  nur  solche  Handelsreisende  abgabenfrei

zugelassen,  welche  entweder  für  eigene  Rechnung  oder  für  Rechnung  Eines
Hauses,  in  dessen  Diensten  sie  als  Handlungscommis  stehen,  Geschäfte  machen
wollen.  Die  elwaige  Ausdehnung  der  Abgabenfreiheit  auf  solche  Handelsreisende,
  welche  für  Rechnung  mehrerer  Häuser  Geschäfte  machen,  bleibt  der
Ierkanwignn  zwischen  Oesterreich  und  den  einzelnen  Zollvereinsstaaten  vorbehalten.

Was  den  Meß-  und  Marktverkehr  anlangt,  so  sind  die  Unterthauen  des
auderen  vertragenden  Theils  sowohl  hinsichtlich  des  Rechts  zum  Beziehen  der
Messen  und  Märkte,  als  auch  hinsichtlich  der  von  dem  Meß-  und  Marktverkehr
zu  entrichtenden  Abgaben  den  eigenen  Unterthanen  völlig  gleichgestellt.

Zur  Ausslellung  der  Legitimation,  welche  von  den  Unterthanen  des  anderen
Theils,  die  dieser  Begünstigung  theilhaftig  werden  wollen,  beizubringen  ist,
sollen  die  unter  Ziffer  1  ulin.  2  genannten  Behörden  ebenfalls  besugt  sein.

Rudolsladt,  den  20.  October  1865.

Fürstl.  Schwarzb.  Ministerinm.

v.  Bertrak.
        <pb n="330" />
        <pb n="331" />
        1865.  327

Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Achtzehales  Stück  vom  Jahre  1865.

 

NXXVIII.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  30.  October  1865,  den  Handelovertrag  zwischen  dem  Zollverrine  und
Frankreich  betr.

Unter  Bezugnahme  auf  Art.  31  des  Handels-Vertrags  zwischen  dem  Zollvereine
und  Frankreich  vom  2.  August  1862  (S.  81  der  Gesetz  Sammlung  vom  laufenden
Jahre)  wird  hierdurch  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  jede  Begünstigung,  jedes
Vorrecht,  jede  Ermäßigung  der  Eingangs=  oder  Ausgangs-Abgaben,  welche  Frankreich
  durch  später  abgeschlossene  Handelsverträge  dritten  Mächten,  nämlich:

Italien  durch  Vertrag  vom  17.  Jannar  1863,

der  Schweiz  durch  Verlrag  vom  30.  Juni  1864,

Schweden  und  Norwegen  durch  Vertrag  vom  14.  Februar  1865,

den  Hansestädten  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  durch  Vertrag  vom

4.  März  1865,

Mecklenburg-Schwerin  durch  Verkrag  vom  9.  Juni  1865,

Spanien  durch  Vertrag  vom  18.  Juni  1865,

den  Niederlanden  durch  Vertrag  vom  7.  Juli  1865
zugestanden  hat,  auch  dem  Zollvereine  in  dem  Verkehre  mit  Frankreich  zu  Theil  werden
und  daß  die  gedachten  Verträge  in  dem  Preußischen  Handels  ·  Archive  Jahrgang  1864
Abtheilung  !  S.  374  ff.  und  Abtheilung  Ul  S.  232  ff.,  ferner  Jabhrbang'  1865  Ab.
theilung!  S.  679  ff.  und  S.  712  fl.,  Abtheilung  Il  S.  247  ff.,  261  ff.,  293
veröffentlicht  sind.

Wegen  derjenigen  Verkehrs=  kkicherungen  insbesondere,  welche  ½  iW  dem

Fürstl.  Schw.  Rudolst.  Gesezsamml.  X
Nuigegeben  in  Rudolstadt  den  6.  kmdsn  1865.
        <pb n="332" />
        328  1865.

Handelsvertrage  mit  der  Schweiz  beruhend  in  Frankreich  auch  dem  Zollvereine
gegenüber  Anwendung  sinden,  wird  auf  die  Zusammenstellung  Seite  29  ff.  Abth.  U.
des  Preußischen  Handelsarchivs  vom  laufenden  Jahre  verwiesen.
Rudolstadt,  den  30.  October  1865.
Fürstl.  Schwarzb.  Ministerium.

v.  Vertrab.

 

XXIX.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  20.  November  1865,  die  mit  der  Königlich  Preuiischen  Regierung  zu
Merseburg  getroffene  Vereinbarung  wegen  gegenseitiger  Zulassung  der
Gewerbetreibenden  betreffend.

Nach  einer  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  über  die  Grenze  mit  der  Königlich
Preußischen  Regierung  zu  Merseburg  getroffenen  Uebereinkunft  ist  den  Königlich  Preußischen
  Staatsangehörigen  in  den  briden  Kreisen  Sangerhausen  und  Eckarksberge,  sowie  den
hiesigen  Unterthanen  im  Landrathsamtöbezirke  Frankenhausen  mit  Ausschluß  der
Bauhandwerker  (Maurer  und  Zimmerleute)  und  Schornsteinfeger
der  selbstständige  Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes  bis  auf  Weiteres  in  der  Weise
gegenseitig  gestattet,  daß  dieselben  einzelne  Handwerks-Arbeiten  auf  Bestellung  ausführen
  können,  namentlich  bestellte  Gewerbserzeugnisse  an  den  in  den  betreffenden
Kreisen  belegenen  Wohnorten  der  Besleller  von  ihrem  Wohnsitze  aus  und  ohne  solchen
in  das  Ausland  zu  verlegen,  aufstellen  und  anpassen  dürfen.

Hinsichtlich  der  zu  entrichtenden  Gewerbesteuern  und  Communal-Abgaben  bewendet
  es  bei  den  desfalls  bestehenden  Vorschriften.

Rudolstadt,  den  20.  November  1865.

Fu#stl.  Schwarzb.  Ministerium.

v.  Bertrab.
        <pb n="333" />
        1865.  329

Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Ueanzehntes  Stück  vom  Jahre  1865.

LXXX.  Ministerial-Bekanntmachung
vom  2.  December  1865,  die  Aufhebung  der  Binnencontrole  in  Bezug  auf
Branntwein  in  der  Provinz  Sachsen  betreffend.

Nach  einer  Mittheilung  des  Königlich  Preußischen  Finanz-Ministeriums  ist  die
Binnencontrole  in  Beziehung  auf  Branntwein  für  die  Provinz  Sachsen  allgemein  bis
auf  Weiteres  aufgehoben  worden,  was  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerial,  Bekanntmachung
  vom  19.  December  1860  (Ges.-Samml.  1861  S.  1)  hiermit  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht  wird.

Rudolstadt,  den  2.  December  1865.

Fürstl.  Schwarzb.  Ministerium.

v.  Bertrab.

Fürstl.  Schw.  Rudolst.  Gesetzsamml.  XXVI.  #  52
Ausgegeben  in  Rudolstadt  den  20.  December  1865.
        <pb n="334" />
        330  1865.

XXXI.  Ministerial-Bekannutmachung
vom  2.  Derember  1865,  die  Aufbebung  der  Binnencontrole  in  Beziehung  auf
Branntwein  in  der  Fürstlichen  Unterherrschaft  betreffend.

Mit  Höchster  Genehmigung  Serenissimi  wird  die  Waarencontrole  im  Binnenlande,
  welche  nach  der  Ministerial-  Bekanntmachung  vom  26.  Jannar  1952  (Gesetsammlung
  1852  S.  14  und  15)  in  Beziehung  auf  Brannwein  aller  Art  in  der
Fürstlichen  Unterherrschaft  Frankenhausen  zeither  noch  aufrecht  erhalten  war,  hiermit
aufgchoben.

Rudolstadt,  den  2.  December  1865.
Fürstl.  Schwarzb.  Ministerium.

v.  Bertrab.
        <pb n="335" />
        Sachregister

zur
Gesetz-Sammlung  für  das  Jahr  1865.

Seilenzahl

Ableben  der  Durchl.  Prinzesün  nusute  von  Smusttuss,  otb.  iess  zu
olnis-  Braunsels  9
Advocaten.  S.  Rechisanwälte  .  .  .  .  .  .  ·.  .  .  69
Arzucl  -Taxe  pro  1865  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  3

B.

Beolaubigung  von  Urkunden  .  .  .  231
Belglen,  Handels=  Vertrag  der  r!  mii  dem  em  lenn  .  .  304
Berggefälle,  deren  chunöbigt  sn  .  .  .  310
Bler,  Uebergangsverkehr  m  .  .  .  .  .l·l.54
Branntwein,  ——  sͤr  solchen  im  2.  Wrttemberg  .  .  .  .  323
Uebergangsverkehr  mil  Vrauntwei  14.  64

»  AufhbunderAuunntontkolem  Bksltq  Branulwein  in  der  pr.
Provinz  Sachsen  a29
desgl.  in  F.  unterhensschalt  .  .  .  .  .  .  .  .  330

S.  auch  Jollvereinsverträge  .  .  .  .  .  .  .  237

C.

Convention.  S.  Dertrag.

Dläten,  erneuertes  Diäten-Regulativ  .  65

Documente,  deren  Beglaubigung  .  231

Forstbeamten,  Diätenbezug  derselben  67
Frankreich,  Haudels  2c.  Verwag  der  Jollereinsstaaten  mit  den  2  !n*!

.  315.  327

Literar-Condention  mit  Frankreich  .  .  .  162
        <pb n="336" />
        332  1865.

G.
Geblbren-Tayxe  für  Nechteanwälle  .  .  .  .  .  .
Gewerbebetrieb  der  Handelsreisenden  ic.  .  zis  15.  321.  325
»  Vereinbarung  mit  der  K.  Pr.  Jegierung  zu  Nerseburg  T  geden--seitiger
  Zulassung  der  Gewerbetreibenden  328
Großbritannien,  Handels=  2c.  Verkrag  der  -  mit  den  o  %½
britannien  und  Irland

Ecilenzab!

4

Handelsrelsende  2c.,  deren  Gewerbebetricb.  .  ·  315.  321.  325
ondels,  dc.  Vertrag  der  Zollvereinsstaaten  mit  Frantreich  .  79.  236.  315.  327
mit  Großbrilannien  und  Irland  .  .  .  .  .  299

»  mit  Belgien  .  .  .  .  .  304

»  mit  Otstekmch  .  .  .  .  .  .  .  175.  321

Zollkartel  hierzu  .  23

-  der  Veroehen  gecen  die  deseneibiiten  deloele.  309

Holzpretse  deren  Erhöhung  3.  318

Hufschmiede,  deren  Prüsung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  13

J.

Jagdpãsse  sr  Auelaͤnder  2

Jena,  Inspection  über  das  Ober-  Appell.  Oericht  das.  1
4#

Kartel,  Jollkarkel  zum  Handelsvertrage  mit  Oesterrelch  223

L.

Landestrauer  rue  des  Ablebens  der  Durchl.  Prinzessin  nnue  von  Schwarzburs.

b.  Prinzessin  zu  Solms-BVraunfels  .  sl9.321
Leqqllsqkloa  von  llkkun  den  .  .  .  .  .  .  .  .  .  231
Literar-  Convention  mit  Frantreich  .  .  .  .  .  .  .  .  79.  162

Malz,  Uebergangssteuer  für  Grünmalz  im  A#nigrie  Würktemberg.  ·  .  .  323

Mediein.  S.  Arznei  Tare  3

Merseburg,  Vereinbarung  mit  der  K.  #.  Joierung  zu  ri  wegen  urri
Zulassung  der  Gewerbetreibenden  328

Most.  S.  Traubenmost  .  .  .  ·  .  .  .  .  .  .  .  11
        <pb n="337" />
        1865.  333

eitenzabl
Nachdruck  und  Nachblldung  von  Werken  e  Bissenlhast  und  Aunst,  dohsausiger
Verirag  mit  Frankreich.  79.  162

Ober-Apellatlonsgerlcht  in  Jena,  Mie  über  dasselbe  1
Oeherrelch-  Kaiserreich.  Handels=  2c.  Verlrag  der  Zollbercinohtaalen.  mit  vnen  in.  321
Zollkartel  hierzu  223

«  Belisantnqdet  Vergehen  geden  Oesierreichische  Zollgelehe
»  Uebereinkunft  mit  Oesterreich  wegen  Veglaubiauis  der  von  eseinidei
Behörden  ausgestellten  Urkunden

Pässe,  Tages-Jagdpässe  für  Ausländer  .  .  .  .  .  ·  .  .
Preußen,  Vereinbarung  mit  der  K.  Pr.  Regierung  zu  Merseburg  wegen  acdensciiget

Zulassung  der  Gewerbeireibenden  8
Aushen  der  Binnencontrole  in  dezus  ½  Dranntwein  in  der  T

vinz  Sachsen.  9

Prfung  der  hraneraian.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  13
r

Nechtsanwälte,  Abäuderung  der  Gebübren-  Tax#e#  für  solche  69

Relsende,  Gewerbebetrieb  der  Handels  Reisenden  .  .  zis.  324.  325

Reihla,  Erhöhung  der  Holzpreise  bezüglich  des  **  .  .  .  .l8

RllbeazuckekstenehdeofqllfqeBestnnnntnqm.  .-.  .  73.  297
u

Schmiede,  Prüsung  der  Husschmiede  3

Spvortelgesetz,  Abänderung  desselben  vom  1.  Mä  185.  55
T.

Tabachksfabricate,  krcbesoonsgahbobe  von  solchen  .  .  .15.5-l

ch  Zollvereinsverträge  .  .  .  .  237

Tages-Jagdpässe.  für  guskänrer  .  .  2

Thürinalscher  Zoll=  und  Handels.  Verein.  gornauet  desselben  .  237

krbeMao,  V  der  Uebergangs.  #neen  von  sat  .  14

S.  auch  Zollvereinsverträge  .  237
        <pb n="338" />
        34  1865.

u.  Seilenjahl

Uebereinkunft.  S.  Vertrag.
Uebergansdargaben  von  Bier,  Branntwein,  Krotcrabitb  #c.,  deren  Erhebung  11.  54
14

Sahn  derselben  von  Wein  und  Traubenmo  .
Animus-Mund  Grunmals  im  Aonigrede  z  ·  323
Urtunden,  deren  #asgrurisun  .  .  .  .  .  .  .  231
V.
Verelns-  Zoll=  Tarif  .15.  54.  756
Vertrag,  Handels-  2c.  Verirag  der  Jollvereinsstaalen  mit  Desserreich  i75.  223.  309.  324
»  mit  Oesterreich  wegen  Beglaubigung  von  öffentlichen  eehon  ausgestellter
Urkunden
Handels=  c.  Dertrag  der  Jollbereinssigaten  mit  Frankrich  720.  236.  3is.  *
«  Linken-VertragmilIkanktt

162

Handels=  rc.  Vertrag  der  Jolvereinspecten  mit  Großbritannien  und  Irland  200
esgl.  mit  Belgien  304

Vertrãge  der  27  des  *  a-  und  **  Vercins  unter  %  wegen  ven

uer  desselben  237

Wein,  Wegfall  der  Uebergangsabgaben  von  *  .  .  .  .  .  .  14
.auch  Zollvereins·  Verträg  .  .  .  .  .  .  237
Wesnbaupeener.  deren  hatetan  .  .  .  .  .  .  .  .  317
8  6  .  -«.-.«-.»-....-  .»  323

 

Zolverein,  Fortdauer  des  deutschen  Zoll,  und  #nes,  Vereins  .  237
andels--  2c.  Verkrag  der  Jollvereinsstaaten  mit  Oesterreich  116.  z09.  324
223

»  Zollkartel  hierzu  .

»  Handels,  2c.  Verlrag  rer  gZolloereiuesiacien  mit  *  79.  236.  315.  327
«  mit  Großbritannien  und  Irland  .  290
IstBthskn  .  .  .  304
Jouckretnsbshumungen  wegen  Erhebung  ver  E  .  .  .  14
»  wegen  der  Rübenzuckerstener  .  73.  207

»  wegen  Aufhebung  der  Vinnencontroie  iĩ  in  *  u#l  Vranniwein

  in  der  Pr.  Provinz  Sachsen

deékl.  in  F.  Unterherrschaft  .  .  .  .  .  330
Zollvereins  Tarif  .  .  .lb·5-l.75
Iollvekgehcaqegm  österreichische  Iollqefehe  beten  Besttalaag  .  .  .  .  309

Zucher.  S.  Nübenzuckerstener  .  .  .  .  73.  297
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
