1866. 3 S. 6. Die Prüfung erfolgt 1) müddlich, 2) durch Aufgabe einer Probearbeit (Zeichnung und Kostenanschlag), 5) durch Aufgabe einer praktischen Arbeit (Meisterbau, Modell). 7 6. 7. Die mündliche Prüfung der Zimmerleute (§.6, 1) umfaßt solgende Gegenstände: 1) Flächenderechnung des Parallelogramms, des Dreiecks und des Trapezes aus Grundlinien und Höhen, Umfangs= und Flächenberechnung des Kreises aus dem Halbmesser, ferner des Kreisausschnilts aus dem zugehörigen Mittelpunktswinkel und dem Halbmesser; Flächenberechnung eines nach vor- geschriebenem Maßstabe in Zeichnung gegebenen unregelmäßigen Vielecks; Berechnung des Inhaltes und der Begrenzungsflächen des Prisma's, der Pyramide und des Cylinders bei senkrechter Stellung; 2) #miwen berbbliniger Figuren nach gegebenen Bestimmungsstücken und Bedingu 3) „cniczunm vosgetger Zeichnungen, welche auf die bei dem Land= und Brückenbau vorkommenden Zimmerarbeiten sich beziehen; 4) Kennzeichen der guten und schlechten Beschaffenheit der zu den Zimmer- arbeiten zu verwendenden Holzarten; Rücksichten, welche bei dem Fällen und Aufbewahren der Bauhölzer und bei der Auswahl derselben zu den ver- schiedenen Zimmerarbeiten zu nehmen sind; 5) Construktion der liegenden Bohlen= und Balkenroste, der Pfahlroste, der Spundwände und deren Anwendung; 6) Zusammensetzung, Ausstellung und Anmendung gewöhnlicher Rammen; 7) Einrichtung einfacher Maschinen zum Musschöpfen des Wassers; 8) Verfahren bei der Aufertigung der mit Holz ausgesetzten Brunnen und Brunnenkasten; 9) Darstellung von Holzverbindungen in ihrer Anwendung auf Vertrumpfun- gen, Verschwellungen, Verschiftungen, bei Trägern, Unterzügen, Hänge- und Sprengwerken; 10) Zusammensetzung und Verband der gewöhnlichen und der gesprengten Wände; 11) Construktion der Treppen, Dachverbände, Glockenstühle, des Holzverbandes der Thürme und ähnlicher Baulichkeiten;