8 1866. 8. 15. Die Prüfung der Zimmekleute sowohl, als der Maurer soll übrigens auch auf ihre Befähigung zu Beurtheilung der für Bauten nothwendigen Erfordernisse überhaupt, also auch der in das specielle Fach des zu Prüfenden nicht einschlagenden Gegenstände sich erstrecken. 16. Ueber die ganze Prüfung hat die Commission Beschluß zu fassen und hiebei das Gesammtergebniß der Prüfung hinsichtlich der Befähigung des Geprüsten zu selbststäu- diger Ausführung und Leitung von Banten hauptsichlich zu berücksichtigen. Fällt der Beschluß zu Gunsten des Geprüften aus, so stellt die Prüfungscommission bei der Fürst- lichen Regierung den Antrag auf Ausstellung eines Befähigungszeuguisses zur selbst- ständigen Ausführung und Leitung von Bauten aller Art (Meisterzeugnisses) unter Beifügung der von allen drei Mitgliedern der Commission unterschriebenen und gehörig gehefteten Prüfungsverhandlungen und der Probearbeiten in einer Mappe oder Rolle. Stimmt die Commission für die Versagung des Befähigungszeugnisses, so bescheidet sie den Geprüften ablehnend mit der Angabe der Mängel seiner Ausbildung und macht hiervon der Fürstlichen Regierung Anzeige. Wenn der Geprüfte nur in einem wesentlichen Theile der Prüfung nicht bestanden hat, so kann die später zu wiederholende Prüfung auf diesen Theil beschränkt werden. Bei Versagung des Befähigungszeugnisses ist zugleich eine, die Dauer eines Jahres nicht überschreitende Frist zu bestinimen, vor deren Ablauf die Ernenerung oder die Ergänzung der Prüfung nicht statthaft ist. Die von dem Geprüften gelieferten Zeichnungen und schriftlichen Arbeiten sind ebenso wie die Prüfungsverhandlungen im Locale der Fürstlichen Regierung aufzube- wahren. Die außerdem angefertigten Probestücke müssen ihm nach endgültiger Ent- scheidung über den Ausfall der Prüfung zurückgegeben werden. S. 17. Das Regulativ vom 18. Juni 1840 über die Befähigung und die Prüfungen der Maurer und Zimmerleute (Ges.-S. 1840 S. 129 ff.) wird hiermit aufgehoben. Rudolstadt, den 22. December 1865. Fürstl. Schwarzb. Ministerium. v. Bertrab.