1866. Durch die Bestimmungen der Fristen in n) und b) wird der Fall nicht ausge- schlossen, daß die Genehmigung zu einzelnen Betriebsanlagen der Gesellschaft auf Grund der Verordnungen der allgemeinen Gewerbegesetze noch vor Ablauf obiger Fristen erlösche. I B. Die Staatsverwaltung kann die Zulassungserklärung widerrufen: Mun) wenn der Heimatstaak der Gesellschaft in der Beobachkung der Gegenseitigkeit (Art. 1, lit. ) eine für die hierländigen Gesellschaften nachtheilige Aenderung eintreten, oder .) wenn die Gesellschaft sich Uebertretungen dieses Gesetzes zu Schulden kommen läßt. rtikel X. Ueber die Zulassung ausländischer Versicherungsgesellschaften zum Geschäftsbe- triebe in Oesterreich wird eine besondere Vorschrift folgen. Artikel AXl. Die Centralstellen, welche es angeht, sind mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. · . Schönbrunn, am 29. November 1865. Franz Joseph m. p. Alexander Graf Mensdorff-Pouillo m. p., F. M. L. Auf Allerhöchste Anordnung: Bernhard Nilter von Mener m. p.