1866. 10 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg= Rudolstadt. Vierles Lüch vom Zehre 1866. V. Bekanntmachung der Fürstl. Regierung vom 19. Januar 1866, die in der freien und Hansestadt Hamburg zu Ausstellung von Eheconsensen berechtigten Behörden betr. Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 29. April 1859, die nach dem Gothaer Vertrage vom 15. Juli 1851 zu Ausslellung von Checonsensen berechtigten Behörden betreffend, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach einer Mittheilung der freien und Hansestadt Hamburg zur Ertheilung und Ausstellung der Trauscheine, nachdem an die Stelle der bisher bestandenen Weddebehörde das Civilstands = Amt getreten ist. nunneh sotzeme Behörden befugt sind: die Stadt und die Vorstadt St. Georg: das Civilstands-Amt, für die Vorftadt St. Pauli: das Patronat dieser Vorstadt, für das Marsch-Gebiet: die Landherrenschaft der Marschlande, für das Geesügebiet: die Landherrenschaft der Geestlande und ür das Amt Ritzebüttel: der dortige Amtsverwalter. Rudolstadt, den 19. Januar 1866. Fürstl. Schwarzt. Regierung. Bertrab. G. Wchter. Fürstl. Schw. Rudolst. Gesehsamml. XXVII. Ausgegeben in Rudolstadt den 7. Februar 1866.