1866. 20 Ist dieses der Fall, so ertheilt das Verwaltungsamt durch einen Erlaß an die Ortspolizeibehörde und den Inhaber des Kessels die Erlaubniß zur Inbetrieb- seung der Anlage. Wem die Anlage, den Umbau oder eine wesentliche Veränderung eines Dampf- kessels ohne vorher eingeholte und erhaltene Genehmigung oder den bei der Genehmi- hung gestellten Bedingungen zuwider vornimmt, ist anzuhalten, die Anlage den poli- zeilichen Bestimmungen gemäß abzuändern, oder ganz wegzuschaffen. Wer vor dem Empfange der von dem Verwaltungsamte zu erkheilenden Erlaubniß zur Iubetriebsetzung des Dampfskessels den Betrieb beginnt, verfällt in eine Strafe is zu 115 di. 100 an S. 4. Dem Gesiche auf Ertheilung der Genehmigung zur Aufstellung und Benuwung eines Dampfikessels (§. 1) sind nachstehend genannte Zeichnungen und Beschreibungen in doppelter Ausfertigung beizufügen: I. wenn die Anlegung eines feststehenden Dampfkessels beabsichkigt wird: 1) ein Situations= Plan, welcher auch die zunächst an den Ort der Ausstel- lung stoßenden Grundstücke nebst den darauf befindlichen Gebäuden umfaht und in einem die hinreichende Deutlichkeit gewährenden Maßstabe ausge- tragen ist; 2) der Bauriß, welcher das beabsichtigte Unternehmen in seinem ganzen Um- fange deutlich darstellt. Aus demselben muß sich der Standpunkt der Ma- schine und des Kessels, der Standpunkt und die Höhe des Schornsteins und die Lage der Feuer- und Rauchröhren gegen die benachbarten Grundslücke deutlich ergeben; hierzu kann den Umständen nach ein einfacher Grundriß und eine Längenansicht oder ein Durchschnitt genügen; 3) eine Zeichnung des Kessels in einsachen Linien, aus welcher die Größe der vom Feuer berührten Fläche zu berechnen und die ae des niedrigsten zu- lässigen Wasserstandes über den Feuerzügen zu ersehen ist 4) eine Beschreibung, in welcher die Dimensionen des Kesieis, die Stärke und Gaktung des Materials, die Art der Zusammensezung, die Dimensionen G'