50 18 6 6. XIV. Ministerial-Bekanntmachung vom 6. April 1866, die zwischen der Königlich Preußischen und der Fürstlich Schwarzburgischen Staatsregicrung zur Beförderung der Rechtspflege abge- schlossene Uebereinkunft vom 23. September 1840 betreffend. Die zwischen der Königlich Preußischen und der diesseitigen Fürstlichen Staats- regierung zur Beförderung der Rechtspflege unterm 23. September 1840 abgeschlossene Uebereinkunft (Ges. Samml. 1840 S. 155 ff.) ist vom 1. Januar d. J. ab auf sernere zwölf Jahre und zwar mit der Maßgabe verlängert worden, daß die Con- vention immer auf je zwölf weitere Jahre gelten soll, so lange nicht ein Jahr vor dem Ablause von der einen oder der andern Seite eine Aufkündigung erfolgt. Rudolstadt, den 6. April 1866. Fürstl. Schwarzb. Ministerium. v. Bertrab. XV. Ministerial-Bekauntmachung vom 18. April 1866, den Handelevertrag zwischen dem Zollvereine und Italien betreffend. Nachdem der zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und Handels-Vereins und dem Königreiche Italien am 31. December v. J. abgeschlossene Handelsverirag allseitig ratisicirt worden ist, so wird derselbe auf Höchsten Befehl Serenissimi nachstehend in dem französischen Urtexte unter Beifügung einer deutschen Uebersetzung zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Rudolstadt, den 13. April 1866. Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. v. Bertrab.